6 N Alm* Her •Malier wi tt- H Krausse. 2- Ouv8rt.fr •■ F|uale a. d. (h 5 Das Herz '°n d. Optt. Th(. °' Ouvsrt. Qaewa 'Uaereien. Potp.r ntrte 30 kt, inzch Krns fetter. 4 W « rt tefwa\CT. tzMs Zu eoen.* ® Lothringen ^SevölknM .M L M M, BuHM>5 ^arbeit, ein Md- Utto Se/Md t M Wngüw KM W M MM n deutschen Landen Heilquellenruf genießt, selbst das Schweizer Davos hat sich's gefallen lassen müssen, mitzuhelfen. Wie die Grunewalder auf der Höhe der Zeit stehen, zeigen ihre Straßen, die nach Menzel, Brahms, Fontane, Siemens, Wißmann, Knaus, Taubert, Bilse u. a. benannt sind. Das Wasser aber läuft einem ordentlich im Munde zusammen, wenn man in jene Gegenden kommt, die an die sonnigen Herbsttage am Rhein und an der Mosel mahnen, wo uns das Leben so wohlig einging, und der Mut so herrlich blüht! Da grüßen uns von den Straßenschildern, die hier mitten auf dem Wege stehn, wie anderswo Parkverwarnungen oder Haltestellen-Tafeln: Niersteiner und Erbacher, Trabener und Erdener, ach, sogar Winkler Hasensprung! Tas sind keine Straßen für arme Handwerksburschen, die es kaum zu einer halben Weißen in der Tasche haben: eine feuchtfröhliche aber teure Gegend! Daß man in der Hauptstadt Preußens und des Reiches so ziemlich alle Schlachtorte und Schlachtengewinner an den Straßenschildern zu lesen bekommt, wird niemanden wunder nehmen; selbst Prinz Eugen, Hochstädt, Turin und Malplaquet sind diesem Schicksal nicht entgangen. Und wenn man auf diesen Pfaden weiter wandelt, so hats keine Not: der Vorrat ist unerschöpflich und wird alljährlich trotzdem ergänzt, auch wenn im Haag Konferenzen tagen! Unter den in bunter Mannigfaltigkeit entstehenden Prachtbauten des neuen Berlin lenkt momentan das „Arabische Haus" des bekannten Reise-Unternehmers Karl Stangen in der Friedrichstraße die Blicke auf sich. Es ist eine Nachbildung des Ca d'oro in Venedig, wenigstens, was die Fassade anbelangt. Im Innern ist es so modern und praktisch wie nur irgend möglich eingerichtet. Die strenge Durchführung arabischer Ornamente in dem rötlichen Sandstein wirkt neben den in moderner Renaissance gebauten Palästen der Umgebung doppelt auffällig, aber durchaus angenehm. Die Firmenschilder in blauem Glase und die vergoldeten Fensterzierate, sowie die bunten Gitter und das Türmchen sind dem Ganzen höchst geschmackvoll eingegliedert. Der Uebertritt Frau Elisabeth Gncmck-Kühnes zum Katholizismus zeigt einmal wieder, wie wenig konsequent selbst unsere Vorkämpferinnen für Frauenrechte sind. Die beinahe 50 jährige Schriftstellerin, die für Frauenstudium, Arbeiterinnen-Rechte rc. tapfer geschrieben hat, und in letzter Zeit ihrer oft wunderlichen Phantasie in Hardens „Zukunft" die Zügel schießen ließ, die Wortführerin der evangelisch -sozialen Frauenbewegung, hat sich durch den katholischen Vertreter der Frauenrechte, Poker Rösler in Steyermark, bekehren lassen. Wer soll nun noch an sie glauben? .... ». w. 13 Wochen freien Arzt und Apotheke, nötigenfalls auch freie Klinikspflege gewahrt. — Eine weitere Verpflichtung der .Herrschaft besteht darin, daß sie in Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit des Dienstboten Räume, Verrichtungen und Gerätschaften entsprechend einzurichten und zu unterhalten, auch die Dienstleistungen passend zu regeln hat. Endlich sind Wohn- und S ch l a f r a u m, Verpflegung, Arbeits- und Erho l u n g sze i t des Dienstboten mit besonderer Rücksicht auf dessen Gesundheit, Sittlichkeit und Religion einzurichten und zu gewähren. — Alle diese bedeutsamen Pflichten der Herrschaften erweisen sich als Ueberführung sittlicher Pflichten in a b s o - lute Rechtspflichten; sie können im voraus durch Vertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Bei Abschluß des Gesindevertrags wird auch bei uns in Hessen in der Regel ein sog. „Mietgeld" (Draufgabe, Mietpfennig) gegeben. Dieses Mietgeld hat aber nicht die Bedeutung, daß erst durch seine Hingabe der Vertrag geschlossen würde (so das ältere deutsche Recht); es ist nur Beweis für den Vertragsabschluß. Es darf nach der Bestimmung des Hessischen Gesetzes, wenn nicht anderes vereinbart wurde, am Lohn nicht abgezogen werden (vgl. die entgegengesetzte für Vertragsverhältnisse allgemein geltende Bestimmung des § 337 des B. G. B.). Minderjährige — in der Reget Personen unter. 21 Jahren — bedürfen zur Eingehung eines Gesindevertrags der Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter, Vormund). Die einmal erteilte Ermächtigung, in Dienste zu treten, gilt freilich als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung solcher Verträge; besondere Vorsicht wird hiernach nur geboten sein, wenn der Dienstbote zum ersten Male in Dienste tritt. Eine nicht seltene Erscheinung ist es, daß Dienstboten sich für die gleiche Zeit an mehrere Herrschaften verdingen; häufig stellt sich diese Doppelverdingung als strafrechtlich zu verfolgender Betrug dar. Das Gesinderecht verpflichtet einen solchen Dienstboten, auf Verlangen bei der Herrschaft einzutreten, die zuerst den Vertrag abgeschlossen hat. Die anderen Herrschaften können das Mietgeld zurück- und Schadensersatz verlangen. — Auch das „Abmiet en" oder „Abdingen" und das Verleiten des Dienstboten zum Verlassen oder Nichtantritt des Dienstes haben Schadensersatzansprüche der benachteiligten .Herrschaftgegenüber.dem schädigenden Dritten zur Folge; ebenso wie die Doppelverdingung bedroht ferner diese Handlungen das Gesetz mit Geld- und Haftstrafen. Tie Dauer der Dienstzeit hängt in erster Linie von der Vereinbarung ab; fehlt diese, so gilt der Gesindevertrag für die Dauer des gesetzlichen Dien st fahr es abgeschlossen; letzteres beginnt nach neuem Recht mit dem ersten Werktag nach Neujahr und endigt an demselben ^,age des nächsten Jahres (früher der erste Werktag nach Weihnachten). Wurde z. B. der Dienstbotc nm 1. März ober 1. Mai l. I. gemietet, ohne daß die Dienstzeit festgesetzt wurde, so muß der Dienstbote bis Neujahr nächsten Jahres aushalten. Größere Städte, so Darmstadt, aber nicht Gießen, machen vielfach von der gesetzlich zulässigen statutarischen Anordnung Gebrauch, wonach der Gesindevertrag im Zweifel auf die Dauer nur eines Vierteljahres (nach neuem Recht: K a l e n d e r Vierteljahres) abgeschlossen sein soll. — Wird der Lohn nach Monaten bemessen, so gilt der Vertrag nur auf die Dauer eines Monats eingegangen und kann 14 Tage vor Ablauf eines jeden Monats gekündigt werden. — Die Kündigung muß, wenn der Dienstbote für ein Jahr oder ein Vierteljahr gemietet wurde, 6 Wochen oder 4 Wochen vor Ablauf der Dienstzeit erfolgen. — Die Lösung des Verhältnisses kann nach gesetzlicher Vorschrift ohne Einhaltung erner Kündigungsfrist erfolgen, wenn ein wich- trger Grund vorlieat. Beispielsweise, aber ohne die Würdigung des Einzelfalles durch den Richter auszuschließen, hat das Gesetz eine größere Anzahl solcher wich- tlgen Gründe für die Herrschaft und die Dienstboten aufgestellt. Die Rechtsbehelfe, die der Dienstherrschaft bei N i ch t - antritt des Dienstes zustehen, sind die gleichen wie bisher (gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrags, Einschreiten der Polizeibehörde, Zurückverlangen des Mietgeldes und Entschädigung, auch durch Aufrechnung auf den Lohn rc.). Aehnliche Rechtsbehelfe haben die Tieush- boten gegenüber der Herrschaft bei Nichtaufnahme m den Dienst oder vorzeitiger Entlassung (Ausnahme: wichtiger Grund). In mehreren besonders bestimmten Fällen kann die Herrschaft Schadensersatz verlangen (z. B. Nichtantreten des Dienstes, unzeitige Kündigung rc.)- auck fnnt •f her Tienftbote wie jeder dritte »ach den allgeme .E Vorschriften für vortntzliche und fahrlässige Schaden« zufugung haltbar. Zn diesen Fälle» kann Sie SerrfZt cntmeb '|C^CbCUen bi^rbehelfen Gebrauch machen; sie kam 1. den schuldigen Lohn gegen ihre Entschädiguna« forderung ausrechnen, oder . 2. den Lohn bis zum Betrag der Entschädigung sorderung zu ruckbehalten, oder, wenn ihr dies iS»» volle Befriedigung gewährt ne 3. die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienst boten mit Ausnahme der unentbehrlichen Kleidunaslv z u r ü ck b e h a l t e n. Die Geltendmachung dieser Rechtsbehelfe ist an d>- Beobachtung gewisser Fristen geknüpft. Die beide» ersten Rechtsbehelfe bleiben nur bestehen, wenn bip Herrschaft binnen eines Monats nach Kenntnis der schädigungspflicht des Dienstboten diesen zum Schadenersatz auffordert. Der d r i t t e Rechtsbehelf erlischt, wenn nicht die Herrschaft binnen 2 Wochen, nachdem sie da» Verlangen des Dienstboten nach Herausgabe der Habe ab. gelehnt hat, die Entschädigungsforderung gerichtlich geltend macht. In letzterem Falle muß sie innerhalb weiterer zwei Wochen, sobald sie einen vollstreckbaren Titel (Urteil rc erlangt hat, die Zwangsvollstreckung betreiben; unterlaß! sie es, so darf sie die Habe nicht länger zurückbehalten. TORIL Schnumarke. FleiSCh - ExtfaCt axis bestem Ochsenfleisch mit löslichem nährendem Fleisch-Eiweiss übertrifft trotz billigeren Preises alle Liebig’schen Extracte an Nährkraft und Wohl- v geschmack und ist in allen besseren Drogen-, Deli- catPissen-ii. Coloniahv rir^n Handlungen zu haben. jede Küche Für jeden Tisch — Für empfiehlt die Gesellschaft, Berlin W. 57: lösliche Fröhstiick8- Suppen in Würleln zur sofortigen Herstellung eines zeichneten FRÜHSTÜCKS für MAGGl’s lösliche Früh8tiick*8-Suppin verbinden seltenen Wohlgeschmack mit grösstem Nährwerte und sind in folgenden Sorten erhältlich: o(l. Gelbes Band (Vanille). 5-g I 2. Rotes Band (Anis). I» i 3. Grünes Band (Kola). ” l 4. Blaues Band (Speaa* Gemüse-... 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