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In Deutschland gelten dafür zurzeit folgende Bestimmungen: Jugendliche Arbeiterinnen dürfen während der Zeit der Schulpflicht gar nicht, nichtschulpflichtige von 13 bis 14 Jahren nicht über sechs Stunden beschäftigt werden; für das Alter von 14 bis 16 Jahren ist die Maximalarbeitszeit auf zehn Stunden angesetzt, Nacht- und Sonntagsarbeit verboten. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht nachts und in Fabriken nicht unter Tage, ferner nicht über 11 Stunden, an Feiertagsvorabenden nicht über 10 Stunden beschäftigt werden; an diesen letzteren Tagen muß die Arbeit um 51/, Uhr nachmittags schließen. Den Arbeiterinnen ist ferner eine einstündige Pause zu gewähren, Frauen, die einen Haushalt zu besorgen haben, auf ihren Antrag eine halbe Stunde mehr. Wöchnerinnenarbeit jft Mr 4 bis 6 Wochen (je nach ärztlichem Gutachten) verboten. Ausnahmen von den letzten Bestimmungen dürfen gar nicht, von den die Arbeitszeit betreffenden nur in geringem Umgänge gestattet werden. Außerdem kann der Bundesrat Frauenarbeit ebenso wie Kinderarbeit in besonders lebens-, gesundheits- oder sittengefährlichen Betrieben ganz verbieten oder beschränken. Dies ist z. B. in Gummi-, ^Cichorien-, Bleifarben-, Akkumulatoren- und anderen Fabriken ganz oder teilweise durchgeführt. In anderen Ländern sind die Bestimmungen im allgemeinen ähnlich, doch ist der Frauenschutz vielfach etwas geringer. So erstreckt sich in England das volle Verbot der Kinderarbeit nur auf Kinder unter 11 Jahren; für Frauen und Personen unter 18 Jahren ist in Textilfabriken ein lOstündiger Normalarbeitstag durchgeführt, wobei Sonntags und Nachtarbeit ausgeschlossen ist. In anderen Fabriken sind die Beschränkungen geringer. Im Bergbau ist für Frauen und Kinder die Arbeit unterTage verboten,dieArbeits- woche auf 54 Stunden festgesetzt. Wöchnerinnen sind 4 Wochen lang zu schonen. Auch in Oesterreich, der Schweiz, Frankreich, Rußland und den Vereinigten Staaten ist im allgemeinen übereinstimmend Nacht- und Sonntags- sowie Wöchnerinnenarbeit und die Arbeit unter Tage verboten, auch die Arbeitszeit beschränkt. Dagegen hat Italien noch ganz unbeschränkte Frauenarbeit, und Schweden und Norwegen nur einen Schutz für Frauen unter 18 Jahren; auch in Belgien ist der Frauenschutz recht gering. Im Vergleich zu den Übrigen Staaten muß man demnach anerkennen, daß Deutschland auch in diesem wichtigen Zweige des Arbeiterschutzes rüstig voran geschritten ist. Doch darf uns gerade auf dem Gebiete des Arbeiterinnenschutzes die geringere Fürsorge anderer Länder nicht veranlassen, auch unsererseits stehen zu bleiben und den arbeitenden Frauen nicht jeden nötigen Schutz zu gewähren. Gegenüber Beschränkungen der Männerarbeit ist der Einwand berechtigt, daß wir unsere Industrie durch zu starke Belastung nicht auf dem Weltmarkt konkurrenzunfähig machen und dadurch den Arbeitern die Quelle ihres Wohlstandes verstopfen dürfen. Bei dem Schutz der Arbeiterinnen, insbesondere der verheirateten Frauen, ist eine andere Rücksicht in die erste Reihe zu stellen. Hierbei handelt es sich nicht nur um persönlichen Schutz, sondern auch den Schutz des Familienlebens, die Gesundheit des gewerbthätigen Nachwuchses, womit die Lebens-, Arbeits- und Wehrfähigkeit des künftigen Geschlechtes aufs engste verbunden ist. Die anderen Interessen müssen daher hier zurücktreten vor der Verpflichtung, den verheirateten Frauen, die in Fabriken, Werkstätten und im Bergbau arbeiten, jeden Schutz zu gewähren, der int Interesse der Familie notwendig ist und zugleich ermöglicht, die Frau, die zur Bestreitung des Haushalts je nach den Umständen in Fabriken arbeiten muß, in ihrer Erwerbsfähigkeit zu erhalten und stark zu machen. Von dem Umfang der fabrikmäßigen Frauenarbeit im Deutschen Reiche giebt die letzte Berufszählung ein Bild, die über 166000 im Bergbau und Hüttenwesen, Industrie und Bauwesen beschäftigte verheiratete Arbeiterinnen, unter einer Million weiblicher Jndustrie- Ärbeiterinnen überhaupt, verzeichnete.________D. T. A. Mates und Movinstclles. » Gießen, den 30. Oktober. Hessische Landeslotterie. Das Großh. Ministerium Finanzen erläßt folgende Bekanntmachung: „Für die demnächst ins Leben tretende Großh. Hessische Landeslotterie sind jetzt die Kollekteurftellen zu besetzen. Selbständigen, unbescholtenen und geschäftstüchtigen Personen, die allgemeines Ansehen genießen, und die zur Stellung der Kaution und zum Betriebe der Kollektion erforderlichen Geldmittel besitzen, bietet eine Kollekteurstelle die Möglichkeit eines einträglichen Nebenerwerbes. In erster Linie kommen Inhaber offener, flottgehender Warengeschäfte in Betracht, in denen auch Bewohner der Umgegend zahlreich verkehren. Bewerber haben ihr Gesuch um Verleihung einer Kollektion an die Großh. Hess. Landeslotteriedirektion in Darmstadt zu richten, hierbei ihren Lebenslauf, und das, was sie zur Begründung ihres Gesuches anführen können, kurz darzustellen, sowie Alter und Staatsangehörig keit anzugeben." •• Nachtdienst im Fernsprechwesen. In Berlin wird die Einführung des Nachtdienstes im Fernsprechwesen, die in naher Aussicht steht, voraussichtlich nicht allein die Fernsprechteilnehmer und das Publikum befriedigen, sondern wird auch von den Fernsprechgehilfinnen, die den Nachtdienst ausschließlich wahrzunehmen haben, sehr freudig begrüßt. Der Nachtdienst wird nämlich kein obligatorischer, sondern er wird von „Freiwilligen" versehen werden; die jungen Damen melden sich sehr zahlreich, da für jeden Nachtdienst zwei volle dienstfreie Tage gewährt werden sollen. Es ist nämlich sowohl der Tag vor dem Nachtdienst, welch letzterer stets bis morgens 7 Uhr dauert, als dienstfrei vorgesehen, wie auch der auf den Nachtdienst folgende Tag, und es ist gewiß für die jungen, sonst fast täglich beschäftigten Damen kein übles Geschäft, sich mit der nicht allzu großen Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe — denn allzu viel dürfte z. B. in den ersten Morgenstunden kaum zu thun sein — zwei Tage Freiheit erkaufen zu können. §§ Alsfeld, 27. Oktober. Als dritter Lehrer für Landwirtschaft an der Landw. Winterschule Alsfeld ist Herr O. Köstlin aus Ochsenhausen in Baden, seither Oberinspektor auf einem ostpreußischen Großgute, angestellt worden. Der genannte Herr tritt seine Stelle mit Beginn des diesjährigen Wintersemesters, das, wie bekannt gegeben wurde, am 6. November beginnt, an. Darmstadt, 28 Oktober. Von hessischen Behörden werden steckbrieflich verfolgt: Adolf Buße aus Geestemünde wegen Betrugs von Großh. Staatsanwaltschaft Darmstadt; ein angeblicher Kaufmann Biow, wohnhaft zu Mainz, wegen Zechbetrugs vom Großh. Amtgericht Butzbach; Maurer Johannes Grimm aus Babenhausen wegen Entfernens aus der elterlichen Wohnung vom Großh. Kreisamt Dieburg; Kellner Josef Hentzsch aus Schmiedeberg in Böhmen wegen Betrugs und Steinhauer Otto Listner aus Linz wegen Körperverletzung, beide vom Großh. Amtsanwalt zu Bingen; Sattler Ludwig Kühne aus Gießen und Portefeuiller Friedrich Theodor Reibert aus Bieber, beide wegen Strafvollstreckung vom Großh. Amtsgericht Offenbach; Eisenformer Jakab Möllinger aus Worms, Korbmacher Georg Wilhelm Bürgert aus Groß Gerau und Tapezierer Friedrich Dreher aus Karlsruhe, sämtlich wegen Strafvollstreckung vom Großh. Amtsgericht Worms; Händler Karl Maximilian Müller aus Höchst a. M. wegen Betrugs vom Großh. Amtsgericht Oppenheim; Dienstmagd Elisabetha Herboth aus Oggersheim wegen Betrugs vom Großh. Amtsgericht Worms; Heinrich Oddenweller aus Lorsch wegen Strafvollstreckung vom Großh. Amtsgericht Lorsch; Georg Adam Sauer aus Hößbach und Russenmacher Valentin Wiedler aus Aschach, beide wegen Strafvollstreckung vom Großh. Amtsgericht Offenbach; Anna Syphalowiz aus Posen wegen Diebstahls und Unterschlagung von Großh. Staatsanwaltschaft Gießen; Monteur Josef Johann Streber aus Waldmünchen wegen Körperverletzung und Dienstmagd Wilhelmina Johanna H e y m a n n aus Alfenz wegen Betrugs, beide vom Großh. Amtsanwalt zu Alzey; Hausdiener Franz Williams aus London wegen Betrugs von der Polizeiverwaltung Worms; Fuhrknecht Georg Borstel aus Hechtsheim, Feilenhauer August Lisso n aus Königshütte, Fuhrknecht Michael Schramm aus Rödelsee, Taglöhner Martin Jakob Schreiber aus Mainz, Fuhrknecht Heinrich Bäbsler aus Kilchberg und Heizer Heinrich Weihsmann aus Xanten, sämtlich wegen Strafvollstreckung vom Großh Amtgericht Mainz; Steinhauer Robert Heppner gen. Schnellbacher aus Lützel-Wiebelsbach, Johann Lehr aus Oberrad und Arbeiter Christian Müller aus Burggelnhausen, sämtlich wegen Strafvollstreckung vom Großh. Amtsgericht Offenbach; eine angebliche Anna Heckmann aus Lonsfeld wegen Betrug vom Großh. Amtsanwalt zu Mainz. Vom mittleren Odenwald, gegen Ende Oktober. Schon seit Wochen kann man fast täglich Leute durch unsere Gegend wandern sehen, die nach Dienstboten Umschau halten. In den seltensten Fällen gelingt es aber, solche zu bekommen, obschon Jahreslöhne für Mägde von 150-200 Mk. und für Knechte von 350—380 Mk. nebst verschiedenen Zuthaten geboten werden. Alles, was irgend abkommen kann, wird alsbald nach der Entlassung der Schule auswärts untergebracht. Florsheim a. M., 27. Oktober. Wie man Weinhändler wird, das haben dieser Tage verschiedene Weingutsbesitzer und Wirte der hiesigen Gegend erfahren. Kommt da ein eleganter Herr nach Wicker, stellt sich unter dem nicht ungewöhnlichen Namen Müller mit der Bezeichnung, Weinhändler aus Astheim, vor und fragt nach den noch lagernden 96er und 97er Weinen. Bald hatte der Herr Weinhändler für ca. 3000 Mk. gekauft und unter Siegel gelegt. Den Käufern konnte man es gewiß nicht verargen, wenn sie bei der plötzlichen Geschäftswendung dem Herrn Weinhändler gegenüber ihre ganze Liebenswürdigkeit entfalteten. Im „Taunus" dahier wurde denn auch bei einigen guten Flaschen „Flörsheimer" Abschied gefeiert, worauf der Herr Weinhändler noch einige hiesige Keller besuchte, tvo noch 96er und 97er anzutreffen ist. — An dieser unserer Mitteilung wäre nun nichts besonderes, wenn der Herr Weinhändler nicht von hier verschwunden wäre, ohne die in Wicker und hier gemachten Zechen zu begleichen, und wenn er nicht vergessen hätte, den verkauften Wein in Empfang zu nehmen. Briefe und Telegramme, an „Herrn Weinhändler Müller in Astheim" gerichtet, kamen als unbestellbar zurück und die beteiligten Wirte und Winzer wissen jetzt, daß sie einem Schwindler zum Opfer fielen. (D. Z.) Auszug aus den Kirchenbüchern der Stadt Gießen. Evangelische Gemeinde. Getraute. Markusgemeinde. Den 21. Oktober. Bernhard Vaupel, Schuhmacher zu Gießen uni» Katharine Hcckroth, Tochter von dem verstorbenen Schäfer Jost Heckroch zu Großen-Buseck. Denselben. Heinrich Werkmann, Geometer und Bauzeichner za Mainz und Karoline Christine Elise Sauer, Tochter von dem Bäcker Emil Sauer zu Gießen. Lukasgemeinde. Den 25. Oktober. Karl Schmitt, Wirt zu Gießen und Katharine Luise Bernhardt, Tochter des Bergmanns Philipp Bernhardt zu Altenkirchen. Johannesgemeinde. Den 24. Oktober. Wilhelm Ludwig Karl Jakob Kinzenbach, Ober-Postassistent zu Gießen und Johanna Luise Christine Schäfer, Tochter des Weißbindermeisters Philipp Schäfer zu Gießen. Den 25. Oktober. Heinrich Karl Herbert, Schmied zu Gießen und Lina Wießner, Tochter des Cigarrenmachers Johannes Wießner zu Gießen. Getaufte. Markusgem einde. Den 22. Oktober. Dem Fuhrmann Konrad Maus eine Tochter, Elisabethe Johanna, geboren den 14. September. Denselben. Dem Kaufmann Georg Mootz ein Sohn, Karl Ludwig Erich, geboren den 28. August. Denselben. Dem Taglöhner Heinrich Schäfer ein Sohn, Friedrich Wilhelm, geboren den 10. September Denselben. Dem Schlosser Jakob Thiriot eine Tochter, Anna Elisabeths, geboren den 2. Mai. Matthäusgemeinde. Den 22. Oktober. Dem Lautechniker Heinrich Roß ein Sohn, Michael Konrad, geboren den 18. September. Denselben Dem Heizer Johann Döll eine Tochter, Wilhelmine Henriette, geboren den 18. September. Denselben. Ein unehelicher Sohn, Arno Anders, geboren den 13. September. Johannesgemeinde. Den 22. Oktober. Dem Schriftsetzer Friedrich Schäfer zu Marburg ein Sohn, Friedrich, geboren den 8. Oktober. Denselben. Dem Vorarbeiter Oskar Brauer eine Tochter, Amanda Katharine Marie, geboren den 20. September. Beerdigte. Johannesgemeinde. Den 27. Oktober. Paula Pitz, Tochter des Realgymnasiallehrers Dr. Heinrich Pitz, 6 Jahre alt, starb den 25. Oktober. 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