1890 weites Blatt von Anzeigen zu der nachmittag- für den Lnn AchlMgivol! ‘11 ^Mer tausendjährigen Tradition der christlichen Kirche Mmstratze'tL zuwMiliMft und das religiöse Gesühl der Katholiken auss 2, tweU 'sie nur in ganz engen Kreisen unserer Be- inflnOO oölki/rMg begehrt, von der überwiegenden Mehrheit aber ■S1 te N« t47 txtWA l-ägNch Alle Anzeigen-BermittlungSstellen de» In- und AuStandr» nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Sonntag den 25. Inni Aczugspreis vlerietjährlich 2 Mark 20 Pfg. monatlich 76 Pfg. mit Bringerlohn. Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich. Expedition und Druckerei: L'chutflraße Ar. 7. Vertzeichen nen. ist B 11. Adreffe für Depeschen: Anzeiger Hictzra. Fernsprecher Nr. 51. trhlli . Sunt: 3. weil religiöse Bedenken von einem katholischen Standpunkte auch insofern nicht entgegenstehen, als diejenigen, welche die Feuerbestattung testamentarisch oder wie sonst bestimmen, mit ihrem Katholizismus wahrscheinlich langst abgeschlossen haben und auf ein kirchliches Begräbnis ver- —’ itt6, iS* crrst immen. Gießener Anzeiger yir-rT-''- •-«UCIlli" u Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis (Skfoen. [*•' f) 23.3°-" wir ffjsilnu drS S »trag«. SÜhtilietiener AswEur» kälter totrbentnlm Anzeiger wSchenal^i viermal Itylryt. lichten. Würde jemand von seinem religiösen Standpunkte aus die Feuerbestattung fordern, so wäre es em Gebot der Toleranz, für die fakultative Feuerbestattung sogar direkt Zur Lage in Frankreich. Heute führen wir unfern Lesern das Bildnis des neuen Ministerpräsidenten Pierre Marie Waldeck-Rousseau vor. dem Auslande zum Zweck der Feuerbestattung verbracht, in Hessen aber die betreffende Leiche nicht emgeafchert werden darf. Der Ausschuß ist hiernach der Ansicht, daß eine Regelung dieser Angelegenheit unbedingt geboten erscheint; er kann es aber auch konform mit der früheren Auffassung der Kammer nur billigen, daß die Regierung di- ges-tzUch- Regelung dieser Materie unternommen hat, anstatt was nach Lage der Gesetzgebung wohl ebenfalls rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre, die Angelegenheit durch nÄ der Ausschuß, in die Beratung der einzelnen Artikel der Gesetzesvorlage einzutreten. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: Der Artikel 1 läßt die Feuerbestattung unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes und, soweit sie nich Was soll ich Ihnen noch weiter von meinen Radfah^- studien erzählen, als daß ich mich sehr dumm anstellte; ich war nämlich ungefähr drei Wochen der Schrecken der Bahn, sobald ich mich sehen ließ, verdufteten Damen und Herren, denn man wußte sehr bald, daß mit mir nicht zu spassen war, da ich alles, was mir in die Quere kam, mit An einem schönen Morgen war alles ausnahmsweise gut gegangen, ich war nicht einmal gefallen, und so erlaubte mir denn Herr Meyer, am nächsten Tage allem auszufahren. Doch bevor er mich entließ, gab er mm noch einige gute Lehren mit auf den Weg, die ungefähr folgendermaßen lauteten: ..Fahren Sie immer rechts nehmen Sie sich vor den Pferdebahnschienm in Acht, und seien Sie vor den Hunden und Droschken auf der Hut." - ..Werde alles schon machen, Herr Meyer," antwortete ich, und ging vergnügt nach Hause, woselbst ich anderthalb Stunden an meinem Rade putzte, obwohl es noch ganz neu war. Kaum war es am nächsten Morgen hell geworden, als ich mich auch schon erhob, eilig ankleidete und mein Rad auf die Straße hinunter drückte, doch, o Schmerz! es gelang mir trotz aller Mühe nicht, aufzusteigen. Was also thun? Schon wollte ich verzweifeln, als da ein Bäckermadchen des Weges kam, das ich denn auch sogleich 6at, mir einen Augenblick das Rad zu halten, damit ich aufsteigen könne. Das Fräulein war auch gerne zu dieser Gefälligkeit bereit, und so hatte ich denn glücklicherweise die erste -Schwierigkeit überwunden, und segelte frohen Mutes aus der Stadt hinaus. Doch mit des Geschickes Mächten ist kein ew ger ip«rrlamentarisches aus Hessen. Wer die Vorlage der Großh. Ministerien des Innern und । t.'r Justiz, den Gesetzentwurf die Feuer- .. .;st jLltung b etr., sowie die Vorstellung des Vereins für Feue MkslÄtung in Offenbach a. M. unb bie Umgäbe des Heiü Wii !Landesvereins für Totenemascherung denselben GegoÄs betr., hat Abg. Metz namens des zweiten Aus- schuffiis'rj Bericht erstattet. 'Wiis auf dem 25. Landtage wurde em von der ..veiM Kammer mit großer Majorität (gegen 8 Summen) äuge sWMir. nes Ersuchen an die Großh. Regierung geMiet, alsbotald dv° erforderlichen Bestimmungen zu treffen, um die ■.cue-uckfloiltung im Großherzogtum zu ermöglichen. Die i imeulige Regierung gab diesem Ersuchen keine Aus »cm 27. Landtage wurde sodann am 9. ^anuar 1893» Bon 31 Abgeordneten auf dem Wege eines JinUativ- .utr.xjti nin Gesetzesentwurf die Feuerbestattung betr., der ;we>M K ammer zur Beratung und Beschlußfassung vor- .eleculüiü am 17. März 1893 in etwas modifizierter Form - oh > dir Zweiten Kammer mit allen gegen 6 Stimmen an- genowen., in der Ersten Kammer dagegen mit 12 gegen ’ 1 G Zlimmen abgelehnt. Aus Kem 29. Landtag endlich wurde in der Zweiten KamwM mit allen gegen drei Stimmen em Antrag an- --enoimmer, ..die Regierung um Vorlage emes Gesetzes- -NIMM,- wegen Zulassung der Feuerbestattung 'M Sinne des : Ml Iber Zweiten Kammer am 17. Marz 1893 ange- lommm Entwurfs zu ersuchen." ™., . r . •Die bet Centrumspartei angehorenden Mitglieder der lwcirM 8'ammer, mit Ausnahme des Abgeordneten Wolz, iiattcln biefiem Ersuchen mit folgender Motivierung roetc$'j|i ber Abgeordnete Schmitt im Ausschuß abgegeben ,In und für sich bin ich Gegner der Feuerbestattung, Grntisbeilngein Gie^ner ”ßamllienblütter, Der hessische Landwirt, Ktätter für hessische Volkskunde. °°^EgLr Beerdigung gegenüber keinerlei Vorzüge hat. $ bin aber nicht dagegen, daß die Regierung die fakuMchM»Leichenverbrennung gestattet: ' I, weil in Gotha und Heidelberg Angehörige des Groß- hcrrirow verbrannt werden und ein prinzipieller Grund nicht il 'Umsehen ist, warum das z. B. m Offenbach verboten ’ U .^dieshalb von der Wahrung der alten christlichen Sitte nichttt Krochen werden kann, da man dann zu dem generellen $crhh jeder Feuerbestattung auch außerhalb Hessens kommen müßDl ___ an bis zu to* 1 schnell un» H fyucfc / Briefe ’sc/en 1 billig & rei, n7. Bund zu flechten. Kaum fuhr ich eine Viertelstunde, als es schrecklich zu regnen anfing. Ich zollte umkehren, konnte aber mit dem besten Willen das Rad nicht drehen, deshalb mußte ich immer geradeaus fahren, m der Hoffnung, jemand zu begegnen, der mir dasselbe anhalten wurde. Bei meinen Bemühungen, umzudrehen, war ich aber, ohne es zu bemerken, auf den Fußweg gekommen, und da ich hier natürlich besser fuhr, als auf der Chaussee so fiel es mir garnicht ein, wieder herunterzufahren Doch ba taucht zu meinem Schrecken Plötzlich ein Feldschntze mit einem riesigen Hunde vor mtr auf, und ruft nur zu, ab- zusteiaen. Wie gerne hätte ich angehalten, aber ich konnte ja nicht, wollte ich nicht riskieren, einen Rippenbruch davonzutragen. Der Schweiß rann mir aus allen Poren, als ich dem guten Manne zurief: „So halten Sie mich Der Wächter des Gesetzes schien dies nun als Hohn aufzufassen; denn er begann mit seinem Hunde eine förmliche Jagd auf mich. Das verdammte Biest sprang immerzu an meinem Rade in die Höhe und drohte es umzuwerfen. Ich trat mit aller Macht in die Pedale, als ich aber um eine Ecke biegen mußte, sprang der Hund mir in ba§ Vorderrad, und ich fliege wider einen Baum, swill nndj1 an einer gerade um die Ecke kommenden Eierfrau Malten, greife fehl, fühle, daß etwas Klebriges auf mich fallt, und die Sinne vergehen mir. c < Als ich wieder aufwachte, befand ich mich auf oer Wachtstube des 3. Polizeibezirks, wo man mir erklärte, ich hätte mich dem Beamten widersetzt, denn ich hatte nicht auf Feuilleton. Hedämpfte Freude. Von Hermann Lekifck. (Nachdruck verboten.) .Hmet schon hatte ich die Leute bewundert, die wie höh mWesen durch die Straßen flogen, die Vorübergehenden so i Esilich ansehend, als wollten sie sagen: wir kommen a W Diel schneller an unser Ziel, als Ihr armselige FußijiPgier." Schon so oft hatte ich mir gedacht, was föniäiitOu doch für Reisegeld sparen, wenn du dir ein RaM.Maffen würdest. Nun hatte ich endlich Geld, ich hatte nätMh im ber Lotterie gewonnen, und jetzt kaufte ich mir ben^iruuti) sofort ein Rad, natürlich Halbrenner. k nächsten Morgen begann ich meinen Unterricht im $Kai<«n auf der Lernbahn vor der Stadt Doch als mirik Dtrut Meyer, diesen seltenen Namen führt nämlich der LchM-Per, zum ersten Male den Gürtel umlegte, und mich au M Madkaroussel band, war meine Freude sehr rasch aebtihpitl; ich hatte nämlich immer Angst, herunterzufallen, obwiMAerr Meyer immerzu rief: „fest treten", „geradeaus VW, Ö,e§ kann Ihnen ja doch nichts pafsieren, Sie sind ja lMMunden." Ich dachte dabei unwillkürlich an die QeiMto ich das Schwimmen lernte, wo ich an eine Stange q-b-Wm war, und ber alte Schwimmlehrer immer uef: „@räe. I5n>ei, drei", „Zaft", „sest treten", gerade !°, wie jeW fim Meyer. litlSvßtz * I kchtidnntk 1 freimbli^c einzutreten. Alle Gründe für und gegen die Feuerbestattung m Hessen sprechen auch für und gegen die Feuerbestattung außerhalb Hessens! Letztere wird nicht verhindert, deshalb soll man auch die erstere nicht ganz unmöglich wachem Inzwischen sind der Regierung wiederholt von Privaten und Vereinen Wünsche auf gesetzliche Regelung dieses Gegen- standes zum Ausdruck gebracht worden, welchen die Regierung, wie in der Begründung zur Vorlage gesagt ist. Nicht weiter glaubt entgegentreten zu sollen, zumal seither schon An gehörige des Großherzogtums in den Krematorien außerhalb des Landes unbeanstandet bestattet worden seien und es geboten erscheine, die Voraussetzungen s°stzuseb°n, UN er welchen die Verbringung der Leichen außerhalb des Groß. Herzogtums zum Zwecke der Feuerbestattung zugelassen werden könne. Die Regierung hat hiermit den Standpunkt der früheren Regierung, welche ein Bedürfnis für die gesetzliche Regelung des Feuerbestaltungswesens nicht anerkannte, verlassen, sie I ist hiermit den Wünschen nicht nur ber Mehrheit der Zweiten Kammer, sondern auch weiterer B-volkerungSfretse en gegen- getommen, ein Entgegenkommen, welches der Ausschuß Mit Pierre Marie Renö Ernest Waldeck-Rousseau ist Rücksicht aus die damit zum auSbrucE 9=6ra4te am 2 Dezember 1846 in Nantes geboren. Seine politische nicht minder aber um deswillen sreud^st begrüß Laufbahn begann er 1879 in Rennes als Abgeordneter, einem Rechtsznstande ein Ende gemacht^“nb- ro $ Bereits zwei ^ahre spater wurde er Minister des Innern Standpunkt der Gesetzgebung aus in der doppelten Rich u g im Kabinett Gambetta und gehörte in ber gleichen Eigen- I unhaltbar erscheint, baß scha t dem groben Kabinett Jules Ferry (21. Februar 1886 L cine an sich gesetzlich nicht verbotene Bestattungsart bis 30. Mürz 1885) an. Als 1889 der Boulangismus mit Rücksicht auf das Fehlen ber im “Tfentltcfeen ^nt-reffe auftrat, zog Walbeck-Rousieau sich vorn politischen Leben „forderlichen polizeilichen Vorschriften thatsachlich nicht aus- vollständig zurück und widmete sich seinem Berufe als Ad- I ^übt werden kann; vokat, in dem er zu den gewandtesten Rednern gehörte Erst 2. ein in Hessen Verstorbener zwar Mit Zustlmmung im Dreysus-Jahr 1894 trat er wieder in das politische unb unter tatsächlicher Mithilfe hessischer Behörden nach Leben ein indem er im Senat als Vertreter des Loire- I mm Zweck der Feuerbestattung verbracht, Departements erschien. In den bewegten Zeilen des Dreyfushandels stellte sich Senator Waldeck-Rousseau entschieden auf die Seite der Dreyfus-Freunde und bekämpfte die Aenderung des Revisionsverfahrens. Bei der Präsidentenwahl im Januar 1895 erhielt er im ersten Wahlgange 184 Stimmen, worauf er zu Gunsten Felix Faures zurücktrat. Waldeck-Rousseau steht noch vollständig auf dem Boden der altrepublikanischen Politik der „Union Re- publicaine" Gambettas und Jules Ferrys. außerhalb des Großherzogtums stattfindet, nur in solchen Anstalten zu, welche auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen errichtet und geleitet werden. Für diese Vorschrift führt die Großh. Regierung an, daß der Erlaß ortsstatutarischer Bestimmungen Gewähr dafür biete, daß einerseits alle polizeilich erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt würden, andererseits aber eine solche Anstalt nur an einem Platze errichtet werde, an welchem deren Errichtung nicht besondere Gründe, namentlich die Anschauung der Bevölkerung, entgegenständen. Der Ausschuß beantragt Annahme des Artikels 1. Der Artikel 2 enthält die Voraussetzungen, unter welchen die Feuerbestattung im Einzelfall gestattet werden kann, und verlangt neben der in jedem Fall für erforderlich erachteten ortspolizeilichen Genehmigung noch weiter den Nachweis, daß der Verstorbene in einer Verfügung von Todeswegen oder in einer hinsichtlich der Unterschrift öffentlich beglaubigten Erklärung die Feuerbestattung angeordnet hatte. Ehe sich der Ausschuß über diesen Artikel schlüssig machte, unterzog derselbe die in verschiedenen Staaten, in welchen die Feuerbestattung zugelassen ist, geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer Prüfung. In allen diesen Statuten (Hamburg, Jena, Gotha, Heidelberg rc.), welchen von ausländischen Vorschriften noch das Reglement, betr. die Ausführung der Feuerbestattung im Kanton Basel-Stadt vom 22. September 1897, das Statut über die Feuer-Bestattung im Kanton Zürich, sowie die Regulative für das Krematorium in Manchester von 1898, beizufügen wäre, ist entweder die Zulässigkeit der Feuerbestattung unter verschiedenen Modalitäten von dem Beweis, daß der Verstorbene seinen Willen zu erkennen gegeben hat, durch Feuer bestattet zu werden, abhängig gemacht, oder man hat auch die Anordnung der Bestattungs- pflichtigen für genügend erachtet, nirgends aber hat man, wie dies im vorliegenden Gesetzentwurf geschehen ist, verlangt, daß der Wille des Verstorbenen unbedingt in einer letztwilligen Verfügung oder in einer beglaubigten Urkunde von ihm selbst zum Ausdruck gebracht werden müsse. Als Grund für die Bestimmungen des Artikels 2 führt nun die Großh. Negierung in den Motiven lediglich.an, daß die betreffenden Bestimmungen zur Sicherung gegen die Gefahr der Beseitigung der Spuren verbrecherischer Hand- i langen durch die Feuerbestattung bestimmt seien. Dagegen wurde im Ausschuß von dem Berichterstatter und dem Abgeordneten Dr. David geltend gemacht, daß, um diese Sicherung zu gewähren, die Erteilung der ortspolizeilichen Genehmigung, welche nach Artikel 3 an eine Reihe weiterer unten zu erörternder Voraussetzungen geknüpft sei, vollständig genügen, und daß der Nachweis, daß der Verstorbene selbst seine Bestattung durch Feuer angeordnet habe, mit der vorstehenden Sicherung gar nichts zu I thun habe. Der Herr Justizminister, welchem sich einzelne Aus- I schuß-Mitglieder anschlossen, bemerkte dagegen, daß die Bestimmungen, wonach der Verstorbene seine Feuerbestattung I selbst gewünscht habe, insofern vom kriminalistischen Stand- I punkt aus von Bedeutung seien, als dadurch eine weitere I Garantie dagegen gegeben werde, daß die Bestattungsart nicht gewählt werde, um dadurch die Spuren eines etwa I begangenen Verbrechens zu beseitigen. Es seien, wenn ein Verbrechen verübt werde, häufig gerade diejenigen Personen, I welche für die Bestattung zu sorgen hätten, auch die eines I Verbrechens verdächtigen Personen, sodaß man von deren I Anordnung die Zulassung der Feuerbestattung nicht abhängig I wachen dürfe. Ferner wurde von dem Herrn Vertreter des I Justiz Ministeriums geltend gemacht, daß die Feuerbestattung dermaßen der bestehenden Sitte widerspreche, daß der Gesetzgeber wohl mit Recht die Wahl der Bestattungsart von I einer vorgängigen Willens-Erklärung der betreffenden Persönlichkeit, um deren Bestattung es sich handele, abhängig machen könne. Die Minorität des Ausschusses, die Abgeordneten Dr. David und Metz, kann sich mit dieser Auffassung nicht einverstanden erklären. Dieselbe ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikel 3 jede überhaupt mögliche Sicherheit dafür gewähren, daß eine Feuerbestattung nicht erfolgen kann, so lange nicht feststeht, daß ein Verbrechen nicht be- I gangen ist, da ja ortspolizeiliche Genehmigung und weiter I sowohl Bescheinigung des Arztes, sowie der Ortsbehörde des Sterbeorts gefordert werde, daß der Verdacht eines Verbrechens ausgeschlossen sei. Auch werden nach Ansicht I oer Minorität solche Personen, welche etwa ein Verbrechen I begangen haben, mit Rücksicht auf die für den Fall der Feuerbestattung gegebenen strengen Vorschriften bezüglich I Diese £ Vorrätig in Selters weg 36 Köhler. Wil , Neue, leie : 8o»• . Set**6 , »etW* : Teil 1$ t • llnter'W£: ; iMch * ® i SiaWWsM i mahM- * । her W* ersockrllch/ . langen bte i i Bedien ein er aut nur i nachM ' gijenbal . Mai rund U । dem Äui des 2 ; 7,600,000 Mk. - 4,830,000 M ! Der M ! einnahinen in ' i zusammen auf' meiner Einnahme 1. Sauter, I sich am Sittwe *i Von Nordosten i über den ( : unb es fiel dort i artiger Regen. I Geschwindigkeit t in kurzer Zeit : wütete das K k Bingmuhle. fi 1 sich das Masse : hoch, drang in r Ferkel ertränke i getötet wurden : wertvolle, auf i o prämiierte flöget | Arztes und des Amtsarztes des Amtsoeri^ , die Todesursache festgestellt, und 9 * $ * * 3 * s be3 2. durch diese Zeugnisse und auk^d-», , der Ortspolizeibehölde des 'in 11 d°r Verdacht, es sei derTad durch ", ff" M herbeigeführt worden, geschlossen ift cJ!,- 2te w| Artikel 4 in der Fassung der Rea krun^", Der Artikel 5 setzt die Voran«?.? welchen eine Leiche zum Zweck der Feunbe»", ft,t' I halb des Großherzogtums verbracht werden ^1 l°ngt im Anschluß an d,e Bestimmungen I dem Kreisamt zu erbringenden Nachweis des Verstorbenen nach Artikel 2, sowie bst 4 vorgeschriebenen Nachweise. In einsacker ' Ausführungen und Anträge zu Artikel 2 dcS K,i ?* ^ ist die Minorität des Ausschusses der Ansicht Falle em Nachweis daß der Verstorbene buÄ"/' ang-ordnet habe, ebensowenig verlang, werben f‘hl dann, wenn die Feuerbestattung in Hessen « Es sind vielmehr lediglich die nach Artikel 3 hä3«'* vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen. Es .„«Lr* Regelung auch dem dermaligen Rechtszustande ZS* das Kreisamt di- Erlaubnis behuss Feuerbestattung nach auswärts aus Grund?-'' sch-,ns und e,ne Bescheinigung des zuständigen erteilt. An diesen Bestimmungen, welche sich blllY,‘"'1 währt haben, eine wesentliche Aenderung °°nunebm,7 liegt nach Ansicht der Minorität keine BeraMll»^ und beantragt die Minorität des Ausschusses in »JiJ d°r Vorlage di- Wort- „den Nachweis der «n°rd« 1 Verstorbenen nach 2 und" zu streichen. ° 9 i' Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags beider ge|amte Ausschuß: Annahme des Artikel 5 , , Fassung der Regierungsvorlage. f , Der Artikel 6 bestimmt, daß Beschwerden lehnende Verfügungen der Ortspolizeibehörde an Wov , amtju richten seien, welches binnen 24 Stunden fih L Beschwerde entscheiden soll. Der Ausschuß hält biele stimmung für durchaus sachgemäß und beantragt.• 0^,- Der Artikel 7 bedroht ZuwiderhandliuiM ac - -. Vorschriften des Gesetzes mit Geldstrafe bis oder mit Haft; während der Artikel 8 die Micher, -' Innern und der Justiz mit der Ausführung des beauftragt. Der Ausschuß beantragt: Rnnubiüf : „ Artikel 7 und 8, ferner Annahme der Überschrift und 3 Einleitungsworte des Gesetzentwurfs, sowie endlich, di,-: diesem Gegenstände eingelaufenen Vorstellungen der bestattungsvereine zu Darmstadt, Mainz, Offenbach ° u Oberingelheim durch die zum Gesetzentwurf gefaxten ft, schlüsse für erledigt zu erklären. „D. T 1 MdjlDfls lu streichen' fynung dchj. lllahme btik age. x- daß 8tit- ^spolizeG -s binnen 2j > ■ Der AusiL gemäß und btt ZmiderhR nit Geldstraß 't Artikel 81 it der Ausft- ß beantragt: nähme der llt Entwurfs, \to ifenen Vorsitli mstadt, Maici |um Gesetzes Iren. Gießen, 24. Zus «nstellung der neuesten Erscheinungen auf dem Gebiete der -^enmedizin und der Tropenhygienc u. s. w. und Ueb irc t lung derselben an die draußen stehenden Aerzte, durcHl'.mterstützung von Kandidaten für den missionsärzt- lichemJiiruf, durch Unterstützung oder Erhaltung der besteh. a\n ärztlichen Niederlassungen und durch Gründung neu,irn Krankenhäuser in den Missionsgebieten. Der Verein läßt.-) Mich einen Bericht drucken, der allen Mitgliedern zugyM wird. " Das Thürenzuwerfen bei Eisenbahnzügen. Aus Seffliit., 18. Juni wird berichtet, daß die folgende Ver- fii gi ruz der Eisenbahnverwaltung an die sämtlichen Stationen des t kireltionsbezirks ergangen ist. „Es ist in letzter Zeit wie-Mhalt vorgekommen, daß Fahrgäste durch das Zuwerfen der i k-agr nthüren, namentlich seitens der Thürschließer, zum Zeivll nicht unerhebliche Fingerquetschungen erlitten haben. lint:«!i Bezugnahme auf die Verfügungen vom rc. weise ich hieri.'M' bet* w .; cm»*“.« ■■ w i'f*' v i« ■-« 0811 1Ä erst? 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