w. Mittag) ieter grausst. Illht. 8867 Der Bochand. NA 's 8 Uhr: s bd MitM ItnoU Der Vorstaid. V Uhr ab: mgtl (Stellt sitz. D. 0, HW. ifere diesjährige djctutq 18 Sk'ti"' biß. ktOlBkniliii! 8881 ndW eingelad-«. Der Borftattb. Aenunb. Ott uiDbL 17.75 86 W 28W 40.08 4629 89.49 00.90 ***1 Tv0 Z Jnio* 81280 bet statt in Steins oie Karte ooiidiieibL) ins können durch MiOA ^xerVorftand^ giessen, xich Lauer, Neustadt. ieru«g sll0 MimNltttM-t. ^er^Vorstand^ Zs» " Sber 1899. Silbenentt jold'Me liesen g I-IH SÄ-” M. 303 Awkltes Blatt Sonnta« den 24. Decewber Jsg9 Siebener Anzeiger Heneral-Anzeiger Bei Postbezug 2 Mark 50 P|g. vierteljährlich. Dezugsprei» vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg. monatlich 75 Pfg. mit Bringcrloha. Alle Anzrigen-Verm'flungSstellrn deS In« und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger tntgegee. Annahme »on Anzeigen zu dec nachmittag« für den fügenden Lag rrfcheinenden Nummer bi8 vorm. 10 Uhr. Srfch-lut liglich mit Ausnahme der MentagS Die Gießener Ila«ttte«s lütter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal beigeiegt. Zltt-ts- rind Zlnzeigeblntt fiw den Ttveis Gieren. Redaktion, Expedition und Druckerei: Ach»kft,-ß- 3»r- 7. Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Dtätter für hessische Volkskunde. Adresse für Depeschen'. Anzeiger Hieße«. Fernsprecher Nr. 51. I I II „ W Amtlicher Geil. Nr. 49 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 19. d. M., enthält: Nr. 2631. Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 16. Dezember 1899. Gießen, den 22. Dezember 1899. Großh. Kreisamt Gießen. ___________________v. Bechtold.___________________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Da die Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen und in den angrenzenden Kreisen noch in größerem Umfange herrscht, sind wir genötigt, im Einvernehmen mit den Kreisveterinärbehörden das Verbot des Hausierhandels auf weitere vier Wochen, also bis 26. Januar 1900, zu verlängern. Gießen, den 22. Dezember 1899. Großh. Kreisamt Gießen. ____________I. V.: Boeckmann.______________ Bekanntmachung. In Stangenrod ist in einem Gehöfte die Maul- und Klauenseuche festgestellt und Gehöftsperre angeordnet worden. Gießen, den 23. Dezember 1899. Großh. Kreisamt Gießen. ____________________v. Bechtold.__ Bekanntmachung. Betr.: Die Maul- und Klauenseuche. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in St ein heim größeren Umfang angenommen hat, ordnen wir hiermit die Sperre des Orts Steinheim und dessen Feld- gemarkuug an. Danach unterliegt der Verkehr mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen folgenden Beschränkungen: Das Durchtreiben derselben von außerhalb durch Ort und Gemarkung ist verboten. Die Einfuhr von solchem Vieh über die Gemarkungsgrenze in den gesperrten Ort ist nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestattet oder für den Fall, daß es in der Gemarkung verbleibt. Die Ausfuhr ist ebenfalls nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung mit schriftlicher Erlaubnis der Bürgermeisterei Steinheim auf Grund einer Aeußerung des Großh. Kreisveterinärarztes zulässig. Wer ein Stück Vieh an einen auswärtigen Metzger oder ein Schlachthaus liefern will, muß also zunächst die Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt veranlassen und wenn danach der Ausfuhr kein Hindernis im Wege steht, einen Erlaubnisschein der Großh. Bürgermeisterei lösen. Bei dem Transport muß er diesen Schein, der eine Ztägige Gültigkeit hat, mit sich führen und die vorge- schriebenen Transportbedingungen genau beobachten, auch der Polizeibehörde (Bürgermeisterei) des Empfangsortes Nachricht geben. Auf Antrag der Bürgermeisterei wird von uns im Bedürfnisfalle angeordnet, daß der Großh. Kreis- veterinärarzt sich wegen Ausstellung solcher Bescheinigungen an einem bestimmten Tag wöchentlich, der ortsüblich bekannt zu machen ist, dienstlich einfindet. Die Sperrmaßregeln bezüglich verseuchter Gehöfte oder Weiden bleiben daneben bestehen. Im übrigen können Klauentiere aus nicht verseuchten Gehöften innerhalb der gesperrten Gemarkung zur Feldarbeit benutzt oder auf die Weide getrieben werden, nicht aber über die GemarkungS- qrenze hinaus. Ebenfo können der Ansteckung verdächtige Tiere zur Feldarbeit innerhalb der Gemarkung benutzt werden; daS sind solche Tiere, bei denen wegen des Zusammenstehens mit kranken Tieren im selben Gehöft oder Stall oder wegen Berührung mit krankem Vieh in irgend einer Weise die Vermutung besteht, daß sie angesteckt worden sind. Wer Grundstücke oder Anlagen in einer anderen Gemarkung besitzt, muß dieselben entweder durch Pferdegespanne oder aber durch Rindviehgespanne auS dieser anderen Gemarkung besorgen. Jede Weggabe von Milch aus der gesperrten Gemarkung darf nur nach vorheriger Abkochung erfolgen; ausgenommen, wenn die Abgabe an eine Molkerei erfolgt, welcher das Verbot der Abgabe ungekochter Milch zugegangen ist. Ausfuhr von Dünger, Rauhfutter und Stroh aus den Seucheställen des Sperrgebietes ist verboten. Gießen, den 22. Dezember 1899. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold. Bekanntmachung. Betr.: Den Eingabestempel. Vom 1. Januar 1900 beträgt der Eingabestempel 1 Mk. 50 Pfg. Dem Eingabestempel unterliegen nicht: 1. Eingaben, durch die Rechtsmittel verfolgt oder bestehende Ansprüche geltend gemacht werden; 2. Eingaben, die nur den Zweck haben, rückständige Entschließungen von Behörden in Erinnerung zu bringen; 3. Eingaben, die Militärangelegenheiten betreffen, einschließlich der Gesuche von Militäranwärtern um Vermerkung in den Anwärterlisten; 4. alle sonstigen Eingaben, die nicht lediglich Privatinteressen verfolgen; 5. Eingaben armer Personen; 6. Gesuche um Uebertragung von Stellen, die auf Grund bestehender Bestimmung nach vorgängiger öffentlicher Ausschreibung besetzt werden; 7. Beschwerden gegen Verwaltungsbehörden und deren Verfügungen. Gießen, den 22. Dezember 1899. Großherzogliches KreiSamt Gießen. I. V.: vr. Wagner. Gießen, den 22. Dezember 1899. Betr.: Wie oben. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen sm Nie Großh. Bürgermeistereien de- «reifes. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffentlichen. I. V.: vr. Wagner. Bekanntmachung. Betr.: Handelskammerwahlen. Die Verzeichnisse derjenigen Kaufleute und Gesellschaften, welche berechtigt sind, an der Wahl der in den neugebildeten Wahlbezirken „Gießen-Land, Grünberg und Lich- Hnngeu" zu wählenden Mitglieder der Handelskammer Gießen teilzunehmen, werden von Mittwoch den 587. ds. Mts. an zehn Tage lang während der gewöhnlichen Bureaustunden in dem Geschäftslokal des Bureauvorstehers der unterzeichneten Behörde offen gelegt sein. Es wird dies mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen den Inhalt des Verzeichnisses bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei der unterzeichneten Behörde vorzubringen sind. Zugleich bringen wir die auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1871 zur allgemeinen Kenntnis, indem wir hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Mitglieder sowie der Einteilung der neugebildeten Wahlbezirke auf unsere Bekanntmachung vom 10. November d. I. (Gießener Anzeiger Nr. 268) verweisen. Gießen, den 21. Dezember 1899. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Wagner. Artikel 2. Zur Teilnahme an der Wahl der Mitglieder einer Handelskammer sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen und einer der vier ersten Klassen der Gewerbsteuer angehören. Artikel 3. Die Wahlstimme einer Aktien-Gesellschaft oder Genossenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im Artikel 2 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen, persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Person weiblichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder unter Kuratel stehenden Person nur durch den im Handelsregister eingetragenen Prokuristen abgegeben werden. Artikel 4. Wer nach vorstehender Bestimmung (Artikel 2, 3) in demselben Handelskammerbezirk mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlftimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handelskammerbezirks stimmberechtigt ist (Artikel 8), vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist (Artikel 9) zu erklären, in welchem Wahlkreise er seine Stimme ausüben will. Artikel 5. Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt werden, wer: 1) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, — 2) in dem Bezirke der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, — und 3) in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft oder Genossenschaft, oder als Prokurist eingetragen steht. Artikel 6. Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein. Artikel 7. Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs (Falliment) eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar. Gießen, den 21. Dezember 1899. Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeiftereieu der Land gemeiudeu des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen lassen. I. V.: vr. Wagner. Verordnung, die Ausführung des Juvalideuverficheruugs- gesetzes vom 13. Juli 1899 betreffend. Vom 13. Dezember 1899. Zur Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 werden im Anschluß an die Allerhöchste Verordnung gleichen Betreffs vom 18. Oktober l. Js. (Regierungsblatt Nr. 53) mit Allerhöchster Ermächtigung weiter die nachstehenden Bestimmungen erlaffen. I. Zuständigkeit der Behörden. (§ 169 des Gesetzes.) § 1. Ueberall, wo in den zur Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes erlassenen oder noch zu erlassenden reichs- und landesrechtlichen Vorschriften die unteren Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt sind, sollen, so lange nicht etwas anderes bestimmt sein wird, die in § 5 Abs. 1 Unserer Verordnung vom 18. Oktober l. Js. bezeichneten Behörden zuständig sein. II. Festsetzung des Durchschnittswerts der Naturalbezüge, des Tage- lohns gewöhnlicher Tagearbeiter und des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Gesetzes.) § 2. Die von den Kreisämtern auf Grund der §§ 1 und 8 _ _ 15. Juni 1883 . des Krankenversicherungsgesetzes vom 10 April 1892" unb der §§ 3 und 6 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 getroffenen Festsetzungen bezüglich der Durchschnittswerte der Naturalbezüge, des Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter und des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes laud- und forstwirtschaftlicher Arbeiter gelten auch für die Invalidenversicherung. Eine Erneuerung der gesamten Festsetzungen hat nach den hierfür gegebenen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. April 1900, von da ab von 3 zu 3 Jahren zu erfolgen. Außerdem haben die Kreisämter, sobald sich ergiebt, daß einzelne Festsetzungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmen, auf Antrag des Bor» standes der Versicherungsanstalt oder anderer beteiligter Behörden oder von Amtswegen jederzeit eine Revision und anderweite Festsetzung der in Frage kommenden Ansätze eintreten zu lassen. Die Ergebnisse der regelmäßigen und außerordentlichen Festsetzungen sind von den Kreisämtern dem Vorstand der Versicherungsanstalt jedesmal alsbald mitzuteilen. III. Einziehung der Versicherungsbeiträge. Verwendung der Bei- tragsmarken. Ausstellung, Umtausch und Aufrechnung der Quittuugskarten. (§§ 148—153 des Gesetzes; Ziffer 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation; Ziffer 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom -g- betreib die In- validitäts- und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie.) § 3. Die Beiträge zur Invalidenversicherung werden, soweit sich nicht aus § 148 letzter Absatz und § 150 des Gesetzes etwas anderes ergiebt, und mit Ausnahme der Beiträge für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt ist, von besonderen Einzugsstellen für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern eingezogen und hierfür Marken des entsprechenden Betrags in den Quittungskarten der Versicherten verwendet. Die Einziehung erfolgt in der Regel für die Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bauoder Jnnungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der Gemeindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art angehören, durch diese Kassen, im übrigen durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts. § 4. Die nach § 3 der Gemeindebehörde zufallenden Obliegenheiten sind von den Bürgermeistereien wahrzunehmen, sofern dieselben nicht mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde einem vorhandenen Gemeindeorgan, einer der in § 3 bezeichneten Krankenkassen, deren Bezirk sich auf die Gemeinde erstreckt, oder einer anderen vorhandenen oder neu zu bildenden Dienststelle übertragen werden. Wird eine derartige Einrichtung getroffen oder geändert, wozu ebenfalls die Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde erforderlich ist, so hat die Bürgermeisterei den Vorstand der Versicherungsanstalt in Kenntnis zu setzen. § 5. Die unteren Verwaltungsbehörden sind befugt, hinsichtlich der Bildung und Zuständigkeit der Einzugsstellen nach Anhörung der Beteiligten von den §§ 3 und 4 abweichende Anordnungen zu treffen, insbesondere die Obliegenheiten der Einzugsstelle für alle versicherungspflichtigen Personen einer Gemeinde oder eines Bezirks oder für bestimmte Klassen derselben einer und derselben Stelle — sei dies einer Gemeindebehörde, einer der im Bezirk vorhandenen Krankenkassen oder dergleichen — zu übertragen. § 6. Den Einzugsstellen liegt auch die Ausstellung, der Umtausch und die Aufrechnung der Quittungskarten, sowie die Erteilung der sogenannten Aufrechnungsbescheinigung ob, soweit sich nicht nach § 8 etwas anderes ergiebt. Neben den Einzugsstellen sind auch die Beamten und Vollzugsorgane der Versicherungsanstalt, sowie die unteren Verwaltungsbehörden zur Vornahme der in Absatz 1 bezeichneten Verrichtungen befugt. § 7. Die Versicherungsanstalt hat als Vergütung für die Einziehung der Versicherungsbeiträge und die damit verbundenen Geschäfte, insbesondere die Kassen-, Rechnungsund Buchführung, den Orts- und Jnaungskrankenkaffen, sowie denjenigen Knappschaftskassen, welchen die Arbeiter einer größeren Zahl von Werken angehören, ferner den Gemeindekrankenversicherungen und den örtlichen Stellen im Sinne der §§ 3 und 4, Fünf vom Hundert, den Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen Zwei vom Hundert und außerdem als Vergütung für Ausstellung und Umtausch der Quittungskarten sämtlichen Einzugs- bczw. Meldestellen Eins vom Hundert der vereinnahmten Beiträge zu gewähren. § 8. Den Reichs-, Staats-, Hof- und Kommunalbehörden bleibt es überlassen, für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen die Ausstellung, den Umtausch und die Aufrechnung der Quittungskarten, sowie die Einziehung der Beiträge und Verwendung der Marken selbst zu übernehmen. Von den in dieser Beziehung ergehenden Entschließungen ist sowohl der Versicherungsanstalt als den örtlichen Einzugsstellen Kenntnis zu geben. § 9. Die Arbeitgeber sind, soweit sich nicht aus § 150 des Gesetzes etwas Anderes ergiebt, verpflichtet, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, deren Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den ArbeitSvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist und die nicht Mitglieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse oder der Gemeindekrankenversicherung sind, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden, sowie jede während der Dauer der Beschäftigung eintretende Veränderung, welche auf das Versicherungsdes Versicherten, 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Vor- und Familiennamen Berufsstellung Geburtstag und -ort Beginn bezw. Beendigung des Arbeitsverhältuiffes, Arbeitsverdienst, Vor- und Familiennamen, sowie etwaiges Beizeichen und Wohnort des Arbeitgebers, Tag der Meldung, Unvollständige Meldungen sind ungütig und können Verhältnis von Einfluß ist, spätestens am dritte« Tage nach deren Eintritt zu melde«. Die Meldung hat bei der Gemeindebehörde oder der von dieser oder von der unteren Verwaltungsbehörde zu bezeichnenden Meldestelle zu erfolgen. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 finden sinngemäße Anwendung. Die Geschäfte der Meldestelle können der EinzugSftelle übertragen werden. Die Meldung hat schriftlich auf vorgedrucktem Formular zu erfolgen und muß folgende Angaben enthalten: § 13. Die Bestimmungen der §§ 3—12 finden auch auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation und der Textilindustrie mit der Maßgabe Anwendung, daß die Pflicht zur An- und Abmeldung den Hausgewerbetreibenden und, soweit die Fabrikanten die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den von ihnen beschäftigten Hausgewerbetreibenden übernommen haben, den Fabrikanten obliegt. IV. zurückgewiesen werden. § 10. Die Versicherten, für welche die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eingezogen werden, sind verpflichtet, ihre Quittungskarten bei der Einzugssttlle, so lange sie im Bezirk dieser Stelle versichert sind, zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung im Bezirk zu erfolgen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen können die Versicherten von den Ortspolizeibehörden mit Geldstrafen bis zu 10 Mk. angehalten werden. § 11. In jeder Gemeinde sind von der Bürgermeisterei durch dauernden Anschlag am Gemeindehaus oder einem sonst geeigneten öffentlichen Orte die nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes für die Gemeinde maßgebenden Lohnklassen und Beiträge, die Klassen von Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen entfallen, ferner die Stellen, welche in der Gemeinde für die in §§ 3, 6 und 9 bezeichneten Obliegenheiten zuständig sind, sowie die Diensträume und Dienststunden derselben, und ebenso alle in dieser Beziehung eintretenden Veränderungen öffentlich bekannt zu machen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Bürgermeistereien ihres Kassenbezirks unaufgefordert die hierzu erforderlichen Mitteilungen zu machen. § 12. Die Einzugs- und Meldestellen unterliegen hinsichtlich ihrer Geschäftsführung — unbeschadet ihrer Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörden im Sinne des Krankenversiche- rnngsgesetzeS und der Kommunalgesetzgebung — der Beaufsichtigung durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Derselbe ist befugt, den genannten Stellen Weisungen in Bezug auf ihre Dienstführung zu erteilen, und jederzeit durch Beamte der Versicherungsanstalt Revisionen derselben vornehmen zu lassen. Werden von der Einzugsstelle mehrere Fonds verwaltet, so ist der revidierende Beamte berechtigt, einen Kassensturz aller Fonds vorzunehmen. Ergeben sich bei der Revision Anstände, so ist dem Kassenvorstand, bezw. der Bürgermeisterei, sowie der Kassen-, bezw. Kommunal-Aufsichtsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. Entwertung der Marken. (Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November 1899.) § 14- Bei der freiwilligen Versicherung (§§ 14 und 145 des Gesetzes) sind die Versicherten zur Entwertung auch derjenigen Marken verpflichtet, welche nur für eine Woche gelten. § 15. Die in Ziffer 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November l. Js., betreffend die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung (Reichsgesetzblatt Nr. 43), vorgeschriebene Verpflichtung zur Entwertung der Marken liegt den mit dem Umtausch der Quittungskarten betrauten Stellen ob. V. Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten. (Ziffer 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden- Versicherung, vom 10. November 1899.) § 16. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten für versicherungspflichtige Personen erfolgt durch die unteren Verwaltungsbehörden. VI. Inkrafttreten der Verordnung. § 17. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen treten mit dem genannten Tage außer Kraft. Darmstadt, am 13. Dezember 1899. Großherzogliches Ministerium des Innern. Rothe. Dr. Wörner. Gefunden: Geld, 1 Zwicker, 1 Brosche, 1 Uhrkette, 1 Schere, 5 einzelne Handschuhe, 1 Schürze, 1 Nähbeutel mit Inhalt, 1 Kasten mit Inhalt und 1 Pferdedecke. Gießen, den 23. Dezember 1899. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. ___________________Muhl. ____________ Auszug aus den Standesamtsregister« der Stadt Meße«. Aufgebote. Dezember 16. Johs. Jährling, Maschinenschlosser zu Darmstadt mit Margarethe Schadt daselbst. 18 Karl Friedrich Scherer, Taglvhner zu Nieder-Florstadt mit Sophie Katharine Schmelz, Dienstmagd dahier. 19. Johann Adam Rabenau, Puddler zu Eichen mit Barbara Klingel- Höfer, Köchin zu Groß-Seelheim. 20. Michael Weisgerber, Schlosser zu Darmstadt mit Anna Heß, Dienstmagd zu Reichelsheim, Kreis Erbach. Eheschließungen. • Dezember 16. Ernst Paul Scheibe, Buchdrucker dahier mit Emilie Elisabeth Bertha Louise Georgine Heck Hierselbst. 16. Karl Ludwig Emil Schneider, Cigarrenfabrikant zu Gießen mit Eleonore Emma Elsbeth Werner von Plauen-Dresden. 21. Heinrich Weber, Korbmacher dahier mit Anna Margarethe Launspach Hierselbst. 21. Heinrich Huhn, Metzger dahier mit Lina Wilhelmine Franziska Hammel Hierselbst. Geborene. Dezember 7. Dem Mechaniker Vitus Georg Goldstein ein Sohn, Karl Eugen. 11. Dem Werkführer Andreas Hubert Schiffers ein Sohn, Alfred Wilhelm. 12. Dem Schlosser Franz Otto ein Sohn, Johann August Robert. 13. Dem Spenglermeister Emil Dörr eine Tochter. 13. Dem Uhrmacher Karl Ramstock eine Tochter. 14. Dem Tapezier Franz Bock eine Tochter. 14 Dem Ingenieur Oskar Gutmann ein Sohn, Oskar Wilhelm Friedrich. 15. Dem Rangierer Konrad Schomber ein Sohn. 15. Dem Hüttenarbeiter Johannes Peter Balser ein Sohn, Wilhelm Ludwig. 17. Dem Kaufmann Hesekiel Rothschild ein Sohn, Sally. 17. Dem Lokomotivheizer Wilhelm Weimar ein Sohn. Gestorbene. Dezember 16. Karl Franz Fritz Schwan, 1% Jahre alt, Sohn von Weinhändler August Schwan dahier. 16 Katharine Müller, 17 Jahre alt, Dienstmagd von Burgsolms. 17. Hedwig Bröckel, 47 Jahre alt, Taglöhnerin dahier. 18. Wilhelm Rink, 22 Jahre alt, Schneider von Gilsbach. 19. Emanuel Wohlrap, 19 Jahre alt, Oekonomie-Verwalter zu Hof Heibertshaufen. 19. Elisabeth Baller, 68 Jahre alt, Privatin dahier. 19. Elisabeth Weigel, 16% Jahre alt, Fabrikarbeiterin dahier. 20. Emilie Appel geb Simon, 31 Jahre alt, Ehefrau von Desinfektor Friedrich Appel dahier. 20. Johannes Schneider, 65 Jahre alt, Straßenkehrer dahier. Universität und Hochschule. — Ernannt: Der Privatdozent für Jrrenheilkunde und Nerven- krankheiten an der Straßburger Universität Dr. med. Alfred Hoche zum a.-o. Professor. — Berufen r Privatdozent Dr. v. Lingelsheim an der Universität Marburg unter Bewilligung eines Staatszuschuffes an die deutsche zoologische Station in Neapel. — Gestorben: In Dresden am 19. Dezember Prof. P. Schmidt, Lehrer an der technischen Hochschule. — Verschiedenes: Die durch das Stuttgarter Süddeutsche Korrespondenzbureau verbreitete Nachricht von der Ernennung des Nationalökonomen Prof. Dr v. Schönberg zum Kanzler der Tübinger Universität ist zum mindesten verfrüht. Das Universitätsamt erteilt die Auskunft, daß hier von Schönbergs Ernennung weder amtlich noch außeramtlich etwas bekannt sei.__________________________________________ Handel und Verkehr. Volkswirtschaft. Gieße«, 23. Dezember. Marktbericht. Auf dem heutigen Wochenmarkt kosteten: Butter per Psd. JL 0.95—1.06, Hühnereier per St. 8—10 2 St. 00—00 H, Enteneier 1 St. 0—0 H, Gänseeier per St. 0—00 H, Käse 1 St. 5—8 H, Käsematte 2 St. 5—6 Erbsen per Liter 20 H, Linsen per Liter 30 H, Tauben per Paar X 0.80—1.00, Hühner per St. JL 0.90—1.00, Hahnen per Stück JL 0 80—1 20, Enten per St. X 1.80—2.20, Gänse per Pfund 0 60-0.70, Ochsenfleisch per Pfd. 68-74 4, Kuh- und Rindfleisch per Pfd. 62—64 4/ Schweinefleisch per Pfd. 60—72 H, Schweinefleisch, gesalzen, per Pfd. 76 H, Kalbfleisch per Pfd. 64—66 Hammelfleisch per Pfd. 50—60 H, Kartoffeln per 100 Kilo 4.00 big 4 50 X, Weißkraut p. * 0.95-1.05, tzühnmirr eneiei 1 St. 0-0 4, hältst» 4, Käsematte 2 St. 6-6 4, ter 30 4, Tauben per Paar >0-1.00, bahnen perStüd 0-2.20, Sanse per Wiü -744, Kuh- und Rindfleisch Psd. 60-72 4, StotVW Wt M W. 64-68 H Mn per M iebeln per fctr. > 5.00-6SO, m -l. Dezember- „ dlD*l**l*? 40 /. oo. per alt- Jin.O.öt)/«. >qn 3prw. Mexikaner 24.3V, W-H*- .232.90, Diakooto IM»11' >5» t zchm >om S Gqogen- 20079 2911$ 110^r 2125000 Fr. i^noog. 16 je 250 Ö • ^ 22, Sem Rr. 3, «SStllS io, Ä 661-3’°” ,0 P' „ 2o $6 *%. Ä-SUS ZW- ;ZMr k S 21865 feSÄ-** itglie*ier •’* Städtischer Arbeitsnachweis Gießen Gartenstraße L. «ngevot der «rdeitaebmerr 1 Bäcker, 1 Bauschreiner, 2 Schweizer, 1 Fuhrkneckt, 2 Ta^löhner, 1 Taglöhner für leichtere Beschäftigung, 1 Kellner, 1 Kleidermacherin, 1 Kontorist für Buchhaltung und Korrespondenz- Nachfrage der Arbeitgeber r 1 Bäcker, 1 jüngerer Kellner, 2 Bauschlosser eine Anzahl Maschinenickl--ffer, 1 Bauschreiner, 3 Schuhmacher, 2 lungere Lausbürschchen, 1 Dienflknecht im Alter von 17 bis 18 Jahren, für eine kleinere Oekonomie, 1 Laufmädchen. _______________________ ^tuuntmachrrng. Die Rechnung der Armenkasse unv der Plockischen Stiftung für 1898/99 liegt zu j.:0er manns Einsicht acht Tage lang auf dem Armenamt offen. Gießen, den 16. Dezember 1899. Die Armen-Deputation der Stadt Gießen. 8862 ________________________Wolff._________________ Spar und Leihkasse Gießen. Im Monat Dezember L Js. werden bei der unterzeichneten Kosse außer an den feststehenden Tagen Mittwochs und Samstags auch noch jeden Dienstag und Donnerstag Gefchäftstage abgehallen Die Einleg r werden ersucht, unter Vorlage der Bücher die Zinsen in Empfang zu nehmen oder zuschreiben zu laffen. Zinsen, welche bis Ende Dezember nicht in Empfang genomm n sind, werden den Einlegern gut geschrieben und vom 1. Januar 1900 an verzinst. Es brauchen hiernach im Monat Dezember alle diejenigen Einleger bei der Kasse nicht zu er scheinen, welche nur Zinsen beischreiben lassen wollen, dies kann vielmehr ganz gelegentlich im Laufe des nächsten Jahres g schehen. Gießen, (tm 29. November 1899. Spar- und Leihkasfe Gießen. Doering. 8434 Gewerkschaft Gießener Braunstein-Bergwerke vormals Isernie in Kießen. Die am 2. Januar 1900 fälligen Coupons unserer 4°/yigen Obligationen sind bei unserer GesellschaftSkasfe in Gießen, sowie beim Bankhause Sal. Oppenheim jr. 8? Co. in Köln und bei dem Bankhause Jakob Grünewald in Gießen zahlbar. 8859 Der Grubenvorstand. Real- und Handelsschule (Menstonat) in Marktbreit a. Main. Die Reifezeugnisse berechtigen zum einjährig »freiwilligen Dienste. Gute Verpflegung, strenge Aussicht, Nachhilfe. 6888 Gesunde, freie Lage, schöne Schlafzimmer, Badezimmer, 2 große Spielplätze, Park, elektrisches Licht rc. rc. — Aufnahmsalter 10 bis 16 Jahre. Prospekte durch J. Damm, Rektor. t IWlTiem ich! hergaUfllll OrlglnjIfiirHiii’ CLBCK.COLBERC». bei magcnschwnchcn ' und schw.ichiichkn Personen, Bleichsucht. BlutarmMH, Influenza, Schwindsucht, von ganz besonderen! Wert. £>nt husten, iteud)- buf’cit, Slick- husien.Krauipf- buiicu, Miüet- husien, Blnt- hiinen, Bcr- fchieiinung — auch der stärkst. Art, Heiserkeit, Engbrüstigkeit. 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