Rt. 225 Drittes Blatt. Sonntag den 24. September Gießener Anzeiger General-Anzeiger jSf|Wfl*prcU nirrteljährlich 2 Mark 20 Pf« monatlich 75 9*1 mit vringerlotz». Bn Postdezutz 2 Mark 50 Pfz viertrljätzrlich. Äene>*< Anzeigen zu der nachminag» für de» |e4e«ii>m X«« erscheinenden Nummer M vor». 10 Utzr. Alle Anzeigrn.«rrmittlung«sttllen M In- und VullanM nctzmm Anzeigen für den Gießener Anzeiger entftfei. eit des W»ntaf 4 tn< Geeßenrr IlewWt morden dem Anzeiger »AcheottNd viermvl fcrtickn. Anrts- und Anzergeblertt für den Ttveis Gieren. Ätbehien, Expedition und Druckerei: -ch«lßr«ße Ar. 7. ■ -----IH'11-'!'11 JJ ■■ -1L -J . ...........■........ 1 >>«— —...... -W Grattsdrüagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Kandwirt, Klätter für hessische UolKsKmde. «breffe für Depeschen: Anzeiger Fernsprecher Nr. 51. Amtlicher Heil. Bekanntmachung. Die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie erwachsener Arbeiterinnen in Fabriken und denselben gleichgestellten Betrieben (Werkstätten, die mit Dampf betrieben werden, größere Zimmerplätze, größere Ziegeleien und Brüche) bringen wir nachstehend von neuem zur Kenntnis der Beteiligten. Auf die genaue Beachtung der Vorschriften über die den jugendlichen Arbeitern zu gewährenden Pausen (I, 7 und 8) machen wir noch besonders aufmerksam. Gießen, den 19. September 1899. Großherzogliches Polizeiamt. Muhl. Auszug aus der Gewerbeordnung. I. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen. 1. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. s^G.-O. § 135 Abs. 1.) 2. Kinder über 13 Jahnen dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind. (G.-O. § 135 Abs. 1.) 3. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist. (G.-O. §§ 107 und 108. Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbe-Ordnung.) 4. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Orts-Polizeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen. (G.-O. § 138 Abs. 1.) In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden (G.-O. § 138 Abs. 2.) 5. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G.-O. § 138 Abs. 2. Vergl. auch Ziffer 10 unten.) 6. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (G.-O. § 135 Abs. 2 und 3.) Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5y2 Uhr morgens beginnen und nicht über 8l/2 Uhr abends dauern. (G.-O. § 139 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sams- tag, sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5’/2 Uhr nachmittags beschäftigt werden. (G.-O. § 137 Abs. 1.) 7. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens mittags eine einstündige, sowie vor- und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. (G.-O. § 136 Abs. 1.) 8. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. (§ 136 Abs. 2.) 9. An Sonn- mb Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden- Beicht- und Kommunion - Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 Abs. 3.) 10. In jedem Arbeitsraum, in dem Arbeiter und Arbeiterinnen unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche die vorstehenden Bestimmungen in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2.) II. Beschäftigung erwachsener Arbeiterinnen. 1. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde (hierorts dem Polizeiamt) vorher schriftliche Anzeige machen. (§ 138 Abs. 1.) In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (§ 138 Abs. 2.) 2. Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden der Sonn- und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (§ 137 Abs. 2.) Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8'/2 Uhr abends und 5x/2 Uhr morgens fallen. Am Samstag sowie an Vorabenden der Festtage ist die Beschäftigung nach 5J/2 Uhr nachmittags verboten. (§ 137 Abs. 1.) 3. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 Abs. 4.) 4. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dieses für zulässig erklärt. (§ 137 Abs. 5.) 5. In jedem Arbeitsraum, in dem Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tasel, welche vorstehende Bestimmungen unter Ziff. 1—5 in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2.) Bekanntmachung. Da in letzter Zeit wiederholt gegen die Bestimmungen über die Beleuchtung der Fuhrwerke während der Dunkelheit verstoßen und damit Veranlassung zu Bestrafungen gegeben worden ist, sehen wir uns veranlaßt, nachfolgende Bestimmungen in Erinnerung zu bringen. Gießen, den 20. September 1899. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Muhl. Aolizei-Werordnung vom 17. Aeöruar 1881. § 1. Vom Beginn der Abend-Dämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffentlicher Straße innerhalb der bewohnten Teile der Gemarkung Gießen befindliche Fuhrwerk, mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stoßkarren, durch hellbrennendc, in ordnungsmäßigem Zustande befindliche Laternen beleuchtet sein. §. 2. Die Beleuchtung hat zu geschehen: a) bei Personenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes beziehungsweise des Vorderteils des Wagens anzubringen sind, b) bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel vorn so anzubringen ist, daß Bespannung und Wagen den entgegenkommenden oder vorbeifahrenden Fuhrwerken dadurch sichtbar werden. § 3. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß vorbeifahrende oder entgegenkommende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so mnß dieser Teil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein. § 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetz- buchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. _________________ Schiffsnachrichten R'rddeutfchir Lloyd, tn Gießen oe,treten durÄ Str 8p Mtr anfangend. I Direkt an Private Größte Auswahl. Ueberraschend billige Preise. 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