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Diese Versammlung hat: 1. darüber zu beschließen, ob die im Grund-(Flur-) Buch enthaltenen Größenangaben, oder ob die durch eine Vermessung zu ermittelnden Flächengehalte der Bereinigung zu Grunde zu legen find; 2. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungswert der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massengrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; 3. die zur Dollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. In dieser Versammlung hat ein jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Giltigkeit eine Mehrheit von Zweidrittteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nichterfchienenen Beteiligten verbindlich. Kommen gütige Beschlüsse nicht zu stände, so hat zu 1.: durch Vermessung der Grundstücke tue Ermittelung des Flächengehaltes derselben zu erfolgen, zu 2. : die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, zu 3. : die Großh. Obere landwirtschaftliche Behörde die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Friedberg, den 15. Juli 1899. Der Großh. Bereinigungskommissär: Süffert, Kreisamtmann. Gießen, den 17. Juli 1899. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Gn auth. Adresse für Depeschen: Anzeiger Htehe«. Fernsprecher Nr. 51. AezugspreiL vierteljährlich 2 Mark 20 Pf«, monatlich 75 Psß. mit Bringerlohn. Bei Postbezug 2 Mark 50 Psg. vierteljährlich. Im Nachstehenden bringen wir die von Großh. Ministerium des Innern unterm 10. d. Mts. genehmigten neuen Satzungen, betr. die Dienstverhältnisse der Gemeindebeamten, öffentlichen Kenntnis. Erscheint täglich mir Ausnahme des MontagS. Die Gießener A.mitienStitter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal beigelegt. Bekanntmachung, betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Daubringen. Nachdem sich mehr wie ein Fünfteil der beteiligten Grundeigentümer, welche mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche besitzen, bei der am 15. Mai d. I. stattgehabten Abstimmung für die Feldbereinigung der Gemarkung Daubringen erklärt haben, und nachdem keine Einwendung qeaen die Zulässigkeit bezw. Rechtshändigkeit des Abstimmungsergebnisses erhoben worden ist, hat die Großh. Obere landwirtschaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten angeordnet und den Unterzeichneten zum Bereinigungskommissär ernannt. Indern ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, lade ich in Gemäßheit des Art. 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 die sämtlichen beteiligten Grundbesitzer zu Satzungen betr. die Dienstverhältnisse der chemeindeöeamten der Stadt Gießen. Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1899 zu Nr. M. 1.19209 werden auf Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung von 20. April 18Jy die Dienstverhältnisse der Gemeindebeamten der Stadt Gießen wie folgt neu geregelt: § 1- Gemcindebeamte der Stadt Gießen im Sinne dieser Satzungen sind diejenigen Personen, welche nut der Absicht dauernder und ausschließlicher Verwendung zu Dienstleistungen im Interesse der Stadt angestellt sind und aus städtischen Mitteln, gleichgültig ob mittelbar oder unmittelbar, emen sesten Gehalt beziehen, fofcTiie deren Dienststellen in § 5 dieser Satzungen verzeichnet oder nach Maßgabe des letzten Absatzes des § 5 nachträglich in die Uebersicht der Dienststellen ausgenommen find. § 2. Die Besetzung dieser Dienststellen erfolgt tu der Regel nach öffentlicher Ausschreibung, nur ausnahmsweise kann die Stadtverordneten-Versammlung davon Abstand nehmen. Die Bewerber haben ihren Meldungen Zeugnche über ihre Befähigung, seitherige Beschäftigung, Führung und Gesundheit beizulegcn, auch auf Verlangen sich einer von der Stadtverordneten - Versammlung zu bestimmenden Prüfung zu unterziehen. § 3. Die Anstellung der Gemeindebeamten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen auf Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung durch den Bürgermeister mittelst einer dem Beamten unter Hinweis auf diese Satzungen auszufertigenden Ausstellungsurkunde. § 4. Jeder Gemeindebeamte, dessen Verpflichtung nicht gesetzmäßig durch eine andere Behörde zu geschehen hat, wird vor seinem Dienstantritt durch den Bürgermeister auf gewissenhafte Dienstführung eidlich verpflichtet. Gießen, den 17. Juli 1899. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien und Krankenkassenvorstände des Kreises«! __ Das nachstehend abgedruckte Verzeichnis der in unserem Kreise zugelassenen, den Anforderungen des § 75 des Kranken- Vers.-Gesetz. vom io ®“t"‘ ■ -entsprechenden einge- schriebenen Hilfskassen teilen wir Ihnen unter dem Anfügen zur Kenntnis mit, daß die Mitglieder dieser Kaffen von dem Beitritt zur Gemeindekrankenversicherung bezw. zu einer nach Maßgabe des Krankenversicherungs-Gesetzes errichteten Krankenkasse befreit sind. v. Bechtold. Verzeichnis der eingeschriebenen Hilfskaffen im Kreise Gießen. 1. Kranken- und Sterbekasse zu Watzenborn-Steinberg. 2. Kranken- und Sterbekasse zu Garbenteich. 3. Kranken- und Sterbekasse zu Rödgen. 4. Kranken- und Sterbekasse zu Wieseck. Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den f»lgt • lwp]|| Zusätze zum Matt-u. Glanz- Iwpll ’ IIL'U • bUgeln, daher von Jeder- llvll • mann nach seinem altgewohnten Verfahren kalt, warm oder kochend mit gleich guter Wirkung verwendbar, auch ohne Vortrocknen der Wäsche. Angenehmes Plätten, leichte Löslichkeit, grösste Ergiebigkeit, vorteilhaftestes, schnellstes und der Wäsche zuträglichstes Stärkemittel. Vorrätig in Packeten zu 10 und 20 Pfg. Die Verkaufsstellen sind durch Plakate mit nebiger Pyramiden - Marke ersichtlich. Heinrich Mack (Fabrikant von Mack’s Doppel-Stärke) Ulm a/D. CO o ■o Kaufmännischer Verein. Dienstag den 18. Juli, abends 8V2 Nhr, im Garten des Vereinshauscs: Konzert (nur bei günstiger Witterung) ausgesüstrl von der hiesigen Htegiments-Kapesse. Wir laden hierzu unsere Mitglieder mit ihren Domen ergebenst ein, 6366 Der Vorstand. „Hy^ea“ Oskar Höpfner’s Anstalt fir fdjwrb. ßeilgymnastil!, Orthopädie und Mrdieal-Maffage-Kurek Staatlich konzessioniert, Kießen. Mottkestraße 8. Von heute ab werden in meiner Anstalt Mittwochs und Samstags unbemittelte Ortskrauke frei behandelt und zwar von 3—6 Uhr. 3245 Ausweis: Armenschein. Prima Aepfelwein ____ per Vi Flasche 28 Pfg. (incl Flasche), Aepfelwein - Sekt per Vi Flasche Mk. 1.45, per Vz Flasche 80 Pfg. In Gebinden billiger. Kölner Konsum-Anstalt Bahnhofstraße 27. €J. F. Hackenberg. Lindenplatz 12. Magenleidende müssen Palmin im Haushalte einführen und werden sich bald wobler fühlen. Palmin ist Pflanzenfett und billiger als alle Speisefette, das Pfund kostet 65 Pfennig, ist frei von jeder Fettsäure, daher ausserordentlich leicht verdaulich, und verleiht allen Speisen einen köstlichen Wohlgeschmack, lieber all zu haben. 5241 aoijiniq qoou U93unpu[uo33UA\ •asiaadBjjxa S3 'x S £ TJdOOQ—0«J uoa uaSunpuosuqu}[ °/0«j Suupitosm» ■“ - ö 2 "PPB •aaqjOA jag •aumumpuN iioÄsL änu puusj^A o o o O O Q c c c cti