Nr. 188 Zweites Blatt Samstag den 12. August 1899 Gießener Anzeiger General-Anzeiger ■ene#*e Innigen zu der ««chmittag» für b« gelynfrtg leg rrfcheiumdea Nummer V» vor». M Uhr. Ke»Ng»,reiL vierteljährlich 2 Mark 20 Pf,. monaUich 75 Pfg, mit Bringertoh» Sie Nnzeigen.BermtttlungSstelleu des In« und ÄuiUmN» nehmen Anzeigen für de« Gießener Anzeiger ent,eg»« Bei Postbezug R Mark 50 Pfg. ^erieljährlich frttgNch mit Ausnahme des Montags. Vie Gießener werben dem Anzeiger Wöchentlich öiermel d eigelegt. Amts« ttnb Anzeigeblatt für den ICrcis Gietzen. Stleftb«, «Petition und Druckerei: Achwtßrnße Ar. 7. GralisbMagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Klätter für hessische UolKsKunde. ___________ AK Adresse für Depeschen: Anzeiger Gieß«». Fernsprecher Nr. 51. Zur Einweihung des Dortmund-Ems-Kanal. (Nachdruck verboten.) Bereits am 4. August sollte in Gegenwart des Kaisers die feierliche Einweihung des Dortmund-Ems-Kanals stattfinden, und die plötzliche Absage des Besuchs gab in politischen Kreisen zu verschiedenen Gerüchten Anlaß. Nun ist der 11. August für die Feier endgiltig festgesetzt, und alle Städte und Orte, welche der Kaiser passieren wird, namentlich aber Dortmund, legen letzte Hand an, um den kaiserlichen Herrn würdig zu empfangen. Der Kanal beginnt in unmittelbarer Nähe von Dortmund und läuft in einer Haltung (d. h. ohne Schleuse) bis zu dem berühmten Schiffshebewerk von Henrichenburg, das in unserer beifolgenden Illustration oben links Platz gefunden hat. Durch das Schiffshebewerk wird das Gefälle von 14 Meter überwunden. Bon Henrichenburg bis Münster geht der Kanal wieder in einer einzigen Haltung und überschreitet die Flußthäler der Lippe und Stever; auf dieser Strecke ist besonders der Brückenkanal bei Olfen bemerkenswert, der das Ueberschreiten eines Flußlaufes zur Anschauung bringt. Gleich hinter Münster beginnt die sogenannte Mittelhaltung, die sich bis Bevergern erstreckt, bei welchem Ort sich event. der große Mittellandkanal abzweigen wird. Von Bevergern aus benutzt der Kanal größtenteils das Flußbett der Ems, das zu dem Zwecke kanalisiert wurde und mündet bei Emden, wo er durch eine große Seeschleuse gegen Meeresfluten geschützt wird. Der Dortmund-Ems-Kanal hat eine Länge von 270 Kilometer, er ist 21/i Meter tief, auf der Wasserfläche 30 Meter und an der Sohle 18 Meter breit. Er wurde mit einem Kostenaufwand von 69450000 Mk. erbaut; auf der Emsstrecke ist jede der Schleusen, von welchen im ganzen 20 vorhanden sind, 165 Meter lang und 10 Meter breit. Der Verkehr wird sich im allgemeinen durch Schleppschiffe vollziehen, jedoch ist zu beiden Seiten des Kanals ein Zl/x Meter breiter Weg angelegt, um das Treideln (Ziehen) der Kähne durch Menschen, Pferde rc. zu ermöglichen. Unsere Abbildungen zeigen die interessantesten Punkte vom Kanal; besonders das schon genannte Schiffshebewerk bei Henrichenburg, der Brückenkanal bei Olfen und die Seeschleuse bei Emden werden besonderes Interesse in Anspruch nehmen. Im Mittelbild finden unsere Leser eine Ansicht vom Hafen in Dortmund, dem Hauptschauplatz der bevorstehenden Feierlichkeiten. Der einheitliche Ladenschluß. Die Frage der einheitlichen Regelung des Ladenschlusses, die in der bevorstehenden Reichstagsperiode ihre Lösung finden dürfte, begegnet in den beteiligten Kreisen noch immer einer geteilten Aufnahme. Es ist dies in der.Hauptsache in Ursachen begründet, die an und für sich mit dem Geschäfts- fchluß nichts zu thun haben. Der Kleinhandel befindet sich vielfach in bedrückten Verhältnissen; das Genossenschaftswesen, das Filialunwesen und die Warenhäuser haben eine Anzahl Detailgeschäfte in eine bedrohte Lage gebracht. Und wenn man selber nicht auf Rosen gebettet ist, verspürt man natürlich wenig Neigung, zu gunsten anderer — in diesem Falle zu gunsten der Angestellten — sich Neuerungen anzubequemen, die nach ihrem ('M ß.-uchenkanal bei Olfe Der Jlegriff des Kaufmanns nach dem neuen Kandeksgesehöuche. (Nachdruck verboten.) Kaufmann im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Der Betrieb jedes Handelsgewerbes begründet somit die Kaufmannseigenschaft. Ein Handelsgewerbe betreibt derjenige, in dessen tarnen oder auf dessen Rechnung es geführt wird. Betreiben in eigener Person ist also nicht erforderlich, es genügt der Betrieb durch einen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist indessen nicht Kaufmann, weil er das Handelsgewerbe nicht für sich betreibt. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstände hat: 1. Die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden; 2. die Nebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht, beispielsweise das gewerbsmäßige Dreschen oder Mahlen von fremdem Getreide, das gewerbsmäßige Bleichen, Appretieren, Färben u. a. fremder Gegenstände; 3. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie; 4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte; -5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Bfförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten, sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer; 6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter; 7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler; 8. die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Kunst- oder Buchhandels; 9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn es nicht eine der vorstehend unter 1—9 bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstände hat, als Handelsgewerbe im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist. Kein Handelsgewerbe ist ein solches' Gewerbe, wenn und so lange der Unternehmer die ihm obliegende Eintragung der Firma zum Handelsregister nicht herbeigeführt hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Diese Vorschrift ist neu und von Bedeutung insbesondere für die Wirte. Die Wirte, ohne Ausnahme, gehörten bisher zu den Minderkaufleuten. Bei ihnen wird in Zukunft der Umfang des Betriebes darüber entscheiden, ob sie Vollkaufleute sind, ob ihnen alle gesetzlichen Rechte des Kaufmannes zustehen und alle gesetzlichen Pflichten eines solchen obliegen. (Auf den Unterschied zwischen Vollkaufleuten und Minderkaufleuten werden wir nachher zu sprechen kommen.) Die Vorschrift gilt nur für den Großbetrieb, beispielsweise für Hotelbesitzer, Ziegeleibesitzer, Steinbruchbesitzer u. a. Durch die Hinweisung auf den Umfang des gewerblichen Unternehmens ist klargestellt, daß der Kleinbetrieb nicht zu den gewerblichen Unternehmen, für welche die Vorschrift gelten soll, gerechnet werden kann, abgesehen davon, daß ein Kleinbetrieb auch nicht einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist also kein Handelsgewerbe, auch wenn in demselben Geschäfte der vorstehend unter 1—9 bezeichneten Art geschlossen werden, oder ob derselbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern würde. Ist mit dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, z. B. Branntweinbrennerei, Butter- und Käsebereitung, Molkerei n. a., so gilt dasselbe als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist in diesem Falle indessen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung der Firma in das Handelsregister herbeizuführen. Der Unternehmer ist also durch das Gesetz nicht gezwungen, sich in das Handelsregister eintragen zu laffen und damit Kaufmannseigenschaft zu erlangen. Es unterliegt feinem freien Ermessen, zu entscheiden, ob es für ihn vorteilhaft ist, sich unter das Handelsrecht zu stellen. Hat materiellen Nutzen nicht so ohne weiteres betrachtet werden dürfen, vielleicht Schaden bringen können, jedenfalls aber eine Mehreinnahme für die Kasse nicht erwarten lassen. Der Kaufmann ist nur zu leicht geneigt, bei allen Einrichtungen, die sein Geschäft angehen, in erster Linie die unmittelbaren materiellen Vorteile ins Auge zu fassen, der Erwerbssinn tötet, namentlich in kritischen Zeiten, die anderen Sinne und läßt den Gedanken nicht aufkommen, daß auch mittelbar materielle Vorteile errungen werden können. Wir denken hier nicht an diejenigen Kaufleute, deren Geschäfte ohnehin nicht recht daseinsfähig sind und die durchaus glauben, sich halten zu können, wenn sie statt an sechs Tagen auch noch am Sonntag schlechte Einnahmen erzielen würden, oder statt an 14 Stunden des Tages lieber an 16 Stunden keine wesentlichen Geschäfte machen und dabei während der Abendstunden mehr Geld für Licht ausgeben als sie überhaupt einnehmen. Das sind in der Regel Leute, die in anderen Berufen nicht vorwärts kommen konnten und es nun einmal mit dem Handel versuchen wollten, und die sich einbilden, sie können das Glück zwingen, wenn sie von früh morgens bis in die sinkende Nacht hinein bereit sind, es zu empfangen. Von solchen Männern kann man soziales Verständnis für die Aufgaben unserer Zeit nicht erwarten. Aber auch eine ganze Reihe von Handeltreibenden mit ausgesprochenem Standesbewußtsein empfinden aus dem Hange zum Althergebrachten heraus einen gewissen Widerwillen gegen jede Neuerung und lassen sich mit fortreißen, wenn zum Kampfe dagegen aufgerufen wird. Als vor drei Jahren die Ladenschlußstunde zum ersten- male erörtert wurde, waren die Hauptrufer im Streit Berliner Großkapitalisten; ungelernte Kaufleute und Warenhäusler wagten es, in dieser Fragten gesamten Kleinhandel zu führen. Statt des einheitlichen Ladenschlusses schlug man den Maximalarbeitstag für die Handlungsgehilfen vor, ein Vorschlag, der bei den Gegnern der Ladenschlußstuude ein Echo fand, obschon sie dabei die Genasführten waren. Die großen Geschäfte mit ihrem großen Personal batten es natürlich in der Hand, ihre Läden dadurch beliebig lange offen zu halten, daß sie einfach einen Teil ihrer Gehilfen morgens einige Stunden später antreten ließen, um sie dafür abends um so länger zu beanspruchen. So hätte es kommen können, daß der Gehilfe des einen Prinzipals morgens 7 Uhr seine Arbeit beginnt und sich um 9 Uhr abends verabschiedet, während sein Chef weiter arbeiten muß, da der Konkurrent nebenan seinen Laden auch offen hält. Freilich ist der Konkurrent selbst schon spazieren gegangen, aber er hat eine ganze Anzahl junger Leute, die infolge des Schichtwechsels noch spät abends für ihn arbeiten müssen. Der Maximalarbeitstag bedeutet also in der Praxis ohne gleichzeitigen Ladenschluß: Schutz den großen Geschäften, Schikanen für die kleinen! Die Gründe gegen den Ladenschluß sind im allgemeinen wenig beweiskräftig. So der, der die Verlegenheit einer Hausfrau bei unverhofftem späten Besuch schildert. Da möchte sie noch zum Bäcker, zum Delikatessenhändler schicken, da werden noch Petroleum und Cigarren gebraucht. Aber „überall sind die Läden zu". Oder im Begriffe, zur Gesellschaft zu gehen, vergißt man die Kravatte, reißt der Handschuh auf. Konsequenterweise müßten die Läden dann auch während der Nacht offen halten. In Berlin können sich z. B. die Nachtbummler bis lange nach Mitternacht noch Cigarren kaufen. Als weiteres Moment wird angeführt, daß die hellerleuchteten Läden eine gewisse Verkehrssicherheit bedingen und daß keine anständige Dame sich mehr abends über die Straße allein getrauen könne, wenn der allgemeine gleichzeitige Ladenschluß obligatorisch geworden. Diese Sicherheit ist aber bekanntlich trotz des Lichtmeeres der offenen Läden in großen Städten nicht über allen Zweifel erhaben. Aus den für obligatorisch 8 Uhr- oder 9 Uhr-Ladenschluß von Geschäftsinhabern angeführten Gründen greifen wir hier nur einige heraus. Auswärtiges Publikum ist nach gedachten Abendstunden nicht mehr zu bedienen; die er sich aber einmal dafür entschieden, so überkommt er alle Rechte und Pflichten des Kaufmanns. Werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der oben unter 1—9 bezeichneten Arten geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur dann als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugnis, feine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Unter den Kaufleuten unterscheidet das neue Handelsgesetzbuch zwischen den eigentlichen Kaufleuten — Vollkaufleuten — und den Kaufleuten minderen Rechts — Minderkaufleuten. Vollkaufmann ist derjenige, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb — kaufmännische Buchführung, kaufmännische Korrespondenz, kaufmännische Hilfskräfte, u. a. — erfordert. Minderkaufleute sind alle Handeltreibenden, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Eine nähere Darlegung des Begriffs „Kleingewerbe" giebt das Handelsgesetzbuch nicht. Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in Ermangelung einer solchen Besteuerung nach anderen Merkmalen näher festgesetzt wird. Die Unterscheidung zwischen Vollkaufleuten und Minderkaufleuten hat die Bedeutung, daß die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura nur auf Vollkaufleute Anwendung finden, dagegen auf Minderkaufleute nicht. Der Minderkaufmann kann also keine im Handelsregister eingetragene Firma haben, er braucht keine Handelsbücher zu führen, keine Inventur zu machen, keine Bilanzen aufzustellen, die einEinheimische können aber ihren Bedarf sowohl früher oder am anderen Tage decken. Das Geschäft konzentriert sich in den freigebliebenen Stunden weit besser. Das Personal wird nicht mehr infolge Uebermüdung und Abspannung Versehen beim Messen, Buchen u. s. w. begehen; es kann den Kunden gegenüber sich nicht, wie sonst erklärlich, unlustig bei der Bedienung zeigen; an den Belenchtungs-und Heizungskosten wird ganz bedeutend gespart; der Ladeninhaber würde sich seiner Familie und seinen Kindern mehr zu widmen vermögen, auch seine beruflichen Kenntnisse vermehren und ergänzen können. Besser als alles andere beweist das Bedürfnis auch der Prinzipale nach abendlicher Ruhe die sogenannte freiwillige Ladenschlußbewegung. Eine kürzlich erschienene Flugschrift des deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verbandes zu Hamburg über „den angeblichen Ruin des Kleinhandels durch den Ladenschluß" führt eine ganze Reihe von Städten auf, in denen ein mehr oder weniger großer Erfolg im Bestreben der Prinzipale bemerkbar geworden ist, einen einheitlichen Ladenschluß, und zwar meistens abends 9 Uhr, durchzuführen. In dieser Liste sind alle Teile des Reiches vertreten, mit Ausnahme Süddeutschlands, das einen späten Ladenschluß nicht kennt. In dem großen München sind abends nach 8 Uhr die Straßen vollständig dunkel, und man wird vergeblich einen offenen Laden suchen. Freilich ist die gesetzliche Einführung der Ladenschlußstunde nötig, da die freiwilligen Vereinbarungen bisher fast alle infolge des Widerstandes einiger weniger wieder in die Brüche gegangen sind. Deshalb ist auch eine beinahe endlose Reihe von Prinzipalsvereinen für einen gesetzlichen Ladenschluß eingetreten. Die zur Beratung der Gewerbenovelle eingesetzte Reichs- tagskommission hat sich vor einigen Monaten für die Einführung eines einheitlichen Ladenschlusses um 9 Uhr im ganzen Deutschen Reiche schlüssig gemacht, mit der Neben- beftimmung, daß diese Schlußstunde in der angedeuteten Weise durch die Ortsbehörde herabgesetzt werden kann, wenn zwei Drittel der darüber abstimmenden Ladeninhaber dies wünschen. Für die Stimmung, die heute in Prinzipalskreisen über den Ladenschluß herrscht, ist es ganz außerordentlich bezeichnend, daß der von einigen Seiten dagegen versuchte Ansturm vollständig mißglückt ist und keine weiten Kreise gezogen hat. Die Prinzipale sind eben heute durchaus mit einer gesetzlichen Regelung im Sinne der Reichstagskommission einverstanden. Deutsches Keich. Berlin, 10. August. Kaiser-Huldigung. Eine eigenartige Huldigung wird dem Kaiser während seines Aufenthalts in Dortmund zur Teilnahme an der Einweihung des Dortmund-Ems-Kanals dargebracht werden. Die Posaunenchöre der Grafschaft Mark werden sich in Stärke von 300 Mann im festlich geschmückten Kaiser Wilhelm-Hain dort aufstellen und den Kaiser bei seiner Vorüberfahrt mit einem großen Posaunenkonzert erfreuen. Der Kaiser hat dem Leiter der Chöre bereits durch das Hofmarschallamt die Entgegennahme der Huldigung aussprechen lassen, und der Wagen wird an dem Hain für kurze Zeit halten. Berlin, 10. August. Der kaiserlichen Familie bekommt der jetzige Aufenthalt in Wilhelmshöhe ausgezeichnet, wozu das bis jetzt anhaltend schöne Wetter nicht wenig beiträgt. Jeden Morgen, außer Sonntags, um 7 Uhr früh schon unternimmt der Kais er mit den drei ältesten Prinzen und fast sämtlichen Herren des persönlichen Gefolges einen Spazierritt in die herrlichen Waldungen des Habichtswaldes, nach dem Herkules, Hohen Gras, Elf Buchen, Dörnberg, Braunsberg u. f. w., worauf nach der Rückkehr zum Schlosse im Freien mit der Kaiserin und der kleinen Prinzessin in der sogenannten Hortenfien-Laube der Kaffee eingenommen wird. Während sodann der Kaiser die Vorträge entgegennimmt, macht die Kaiserin eine Spazierfahrt mit den kleineren Prinzen und der Prinzesin in die nähere gehenden Geschäftsbriefe nicht aufzubewahren und von den abgehenden keine Abschrift zurückzubehalten u. a. Im Falle des Konkurses kann er wegen unterbliebener ober ordnungswidriger Buchführung nicht bestraft werden. In rechtsgeschäftlicher Beziehung wird der Minderkaufmann in der Regel ebenso behandelt, wie der Vollkaufmann. Die zum Betriebe seines Gewerbes gehörigen Geschäfte sind Handelsgeschäfte. Bei den von ihm geschlossenen Handelsgeschäften hat er für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Der Handwerker besitzt Kaufmannseigenschaft, wenn er in Ausübung oder in Verbindung mit der Ausübung seines Handwerks ein Handelsgewerbe betreibt. Die meisten Handwerker, wir wollen hier nur erwähnen die Klempner, die Sattler, die Buchbinder, die Schuhmacher, die Friseure und Barbiere, die Konditoren, u. a., treiben Handelsgeschäfte der im Anfänge dieser Abhandlung unter Nr. 1 bezeichneten Art — Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren), ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden. — Diese Handwerker sind Minderkaufleute, da ihr Handelsbetrieb über den Umfang des Kleingewerbes eben nicht hinausgeht. Ein Minderjähriger, — eine Person, die, über 7 Jahre alt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat — ist Kaufmann, wenn der gesetzliche Vertreter — der Vater oder der Vormund — mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts denselben zum selbständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt hat. Diese Ermächtigung macht den Minderjährigen für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Umgegend. Nachmittags wird regelmäßig LawwTennib vor dem Schlosse gespielt. Während der Kaiser an diesem Spiel der Prinzen sich stets beteiligt, sieht die Kaiserin, wegen ihres verletzten Fußes leicht auf einen Stock gestützt, dem Spiele mit Interesse zu. Die Abendtafeln werden meist ebenfalls im Freien, und zwar auf der nach Kassel gelegenen Schloßterrasse eingenommen, von wo aus sich eine- geradezu unvergleichliche Aussicht in das Kasseler Fuldathal bietet. — Mit den Folgen der Einrichtung des sozial^ demokratischen Zukunftsstaates beschäftigt sich der Sozialdemokrat Eduard Bernstein in einem Artikel „Klassenkampf, Dogma und Klassenkampfwirklichkeit" in der sozialdemokratischen Zeitschrift „Neue Zeit". Er nimmt theoretisch an, plötzlich trete eine wirtschaftliche Umgestaltung ein. Was wären die Folgen? „Die Organisation der Wirtschaft", so schreibt Bernstein, „ist heute auf die Absatz- Verhältnisse eingerichtet, wie sie sich aus der gegebenen Einteilung und Gliederung der Klassen ergeben. Daß eine plötzliche radikale Veränderung in letzterer Hinsicht eine gewaltige Verschiebung der Marktlage bedeuten und erheischen würde, sagt die einfachste Ueberlegung. Ganze Industrien würden plötzlich stillstehen, ohne daß sich ihre Angehörigen über Nacht in Arbeiter anderer Gewerbe ober gar Landwirte verwandeln ließen. Die unmittelbare Folge würde eine Desorganisation der Industrie sein, die sich um so stärker fühlbar machen würde, je weniger die Arbeiterklasse schon über eigene wirtschaftliche Institute verfügte. Hier kommt ein psychisches Moment in Betracht, über deffen Bedeutung sich der wesentlich technologische Materialismus niemals genauer Rechenschaft abgelegt hat: der Unterschieb zwischen der Disziplin im kapitalistischen und im genoffen- schaftlichen Unternehmen — ein Unterschied, der um s» größer fein muß, je jäher der liebergang ist, und je mehr er in eine Zeit allgemeiner Aufregung fällt. Alle die Ehrentitel, mit denen mich die Staatsanwälte des Sozial- revolutionarismus bedenken, werden mich nicht abhalten^ dies offen heraus auszusprechen." Sitzung der Stadtverordneten am 10. August 1899. Anwesend Herr Oberbürgermeister Gnauth, die Herren Beigeordneten Georgi, Grüneberg und Wolff, von feiten der Stadtverordneten die Herren Brück, Emmelius, Euler, Faber, Flett, Hanau, Haubach, Helfrich, Huhn, Jughardt, Keller, Kirch, Krumm, Leib, Lober,Loos, Orbig, Petri, Dr. Schäfer, Scheel, Schiele, Schmal! und Wallenfels. Herr Oberbürgermeister Gnauth bringt eine Einladung des Kriegervereins Gießen zu der von demselben vorbereiteten Sedanfeier zur Kenntnis der Versammlung. DemGabelsbergerStenographenverein wirb auf Ersuchen ein Zimmer im Realgymnasium behufs wöchentlich zweimaliger Unterrichtserteilung überlassen, gegen Erstattung der Kosten des Gasverbrauchs. Das Gesuch des Herrn Conr. Seipp von Leihgestern um Erlaubnis zur Gewinnung von Letten im Gießener Stadtwald an der Licherstraße, wird mit Rücksicht auf die- dortigen Anpflanzungen abgelehnt. Herrn Hermann Treppinger wird die AnlegunA von zwei Stegen über die Lohmühlsbach gegen Entrichtung der üblichen Änerkennungsgebühr gestattet, desgl. Herrn Architekten Kockerbeck die durch den Neubau an der Ecke der Sonnen- und Schulstraße veranlaßte Verlegung eines Kanals in der Sonnenstraße. — Herr Leib führt Beschwerde über das Trockenlegen des Stadtbaches während der heißen Jahreszeit. Herr Oberbürgermeister Gnauth erklärt, daß dies unerläßlich, weil die periodisch wiederkehrende Reinigung des Baches nur im Sommer vorgenommen werden könne. Zu einem Pachtvertrag über ein von Herrn Maurer- Für die Handelsfrauen enthält das neue Handelsgesetzbuch keine besonderen Bestimmungen mehr, da für alle Frauen, verheiratete wie unverheiratete, welche ein Handelsgewerbe betreiben, alle Bestimmungen des neuen Handelsgesetzbuches über Kaufleute gleichmäßig gelten. Eine Ehefrau kann Kaufmann sein mit Genehmigung ihres Ehemannes. Die Genehmigung ihres Ehemanns bewirkt, daß die Ehefrau in allen, ihr Handelsgewerbe betreffenden Geschäften selbständig handelt, prozeßfähig ist, sich mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet, und daß die Geschäftsgläubiger ihr gesamtes Vermögen und bei Gütergemeinschaft das gemeinschaftliche Vermögen beider Eheleute ergreifen können, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann daran zustehenden Rechte. Auch die Ehefrau, welche ohne Genehmigung ihres Ehemanns ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann. In diesem Falle hat sie jedoch nicht die in dem vorstehenden Absätze erwähnten Rechte, und die Geschäftsgläubiger können sich an das Vermögen nur der Ehefrau halten. Es erscheint deshalb dringend geraten, sich stets darüber zu vergewissern, ob eine Ehefrau, mit; welcher jemand handelsgeschäftlich zu thun hat, mit Genehmigung ihres Ehemanns ihr Handelsgewerbe betreibt oder nicht. Ob jemand Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, ist für ihn insofern von Wichtigkeit, als es sich darnach richtet, ob auf ihn die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches Anwendung finden. Um zu wissen, ob eine Bestimmung des Handelsgesetzbuches im einzelnen Falle zur Anwendung kommt, ist zu Prüfen, ob die Beteiligten oder wenigstens einer von ihnen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Für Rechtsverhältnisse unter Nichtkaufleutm kommt das Handelsgesetzbuch nicht in Betracht. Ztz Mieten 39. : Gnauth, die Henri rg und Wolfs, Doi Brück, Eninieliu- )aubach, Helfrich, ch, Krumm, Leib, .Schäfer, Scheel, els. ) bringt eine Einladung temftlben vorbereiteter nlung. aphenvereinwirb ifium behufs wöchrnt- MN Er i». reiyp von Leihgem i Letten im Gießenn mit Rücksicht auf bie er wird bk ftnltguns chach gtgtnGnirkH stattet, W- die durch den Mbau * veranlA Dn- ö( - Herr L eü fuhrt Stadtbaches wahren» zraermeister Gnauth die yeriodifch nnedei Sommer vorgenommk! n von Hem ©««« J» neue« ***£#»«' 2’4* «S-1, AN>!hME * ">7S- äS5**1 d>7„A-,-- vcl‘“ -j.* •; oder ß'.Mcß $ --- * fiSte Wx Falle P itjenigß; , gtttaV' " Met « v"“» >°ht bie =intn tz, WenbZ auf W „ i !t ln bQä Mfafc WA» Weit« in 1 "Äl“flen. rer . n btt loiinf; , ">"« theneijjch , “«Altung e7 ®Mon bet 3ßitt. die $bjatl X?“ 9Wtt ' Wtntm Mb er. «tlejnng. ®Qnji - M b»5 sich if( tbetet Seuetbe ob« «mittelbare ti« tat,W«, die sich nB ’entjet bie arbeitet )' Mtitule oerfügte. betracht, über dessen gische Materialismus hat: der Unterschieb M und im genoßen verschied, der um s> lang ist, und je mehi ang fällt. Alle bit ünivälte des Sozial- nich nicht abfjalttn, meister Pfaff an die Stadt abgetretenes Gelände zwischen Bismarck- und Kepplerstraße, welches vorerst noch nicht bebaut werden soll, wird Genehmigung erteilt, im übrigen die auf das bezeichnete Gelände wie auf das von Herrn Chr. Schmidt II. an die Stadt abgetretene Gelände bezüglichen Kaufnotulen genehmigt. Herr Oberbürgermeister Gnauth teilt weiter mit, daß für den Fiskus ein 5700 Quadratmeter umfassendes Gelände an der Kepplerstraße angekauft worden sei, auf welchem die neue Universitätsbibliothek errichtet werden soll. Für die Neubedachung der Scheuer in der von der Stadt angekauften Plantschen Hosraite an der Marburgerstraße, welche an die Omnibus-Gesellschaft vermietet wurde, wurden 321 Mk. bewilligt, für die Ausbauung der Bachmauer am Schwanschen Neubau auf der Mäusburg 543 Mk. Der städtische Schularzt, Herr Dr. Tjaden, dessen eingehender Bericht über den Gesundheitszustand der Schüler der Stadtschulen demnächst im Drucke erscheinen wird, hat verschiedene Herstellungsarbeiten in den Gebäuden der Stadt- mäbchen- und Stadtknabenschule in Vorschlag gebracht. Es wird beschlossen: die Anbringung von sog. Sharinghamschen Ventilationsklappen und sonstigen Ventilationseinrichtungen in der Stadtmädchenschule, das Anstreichen der Saalwände mit Hellen Farben, die nicht volle Ausnutzung der Schulräume bis an die den Fenstern entgegengesetzte Wand, die Aenderung der sechssitzigen Bänke mit Plusdistanz in solche mit Minimaldistanz, und für. die Stadtknabenschule die Verbesserung der Pissoiranlagen. Die auf 1200 Mk. veranschlagten Kosten werden bewilligt. Die Sandsteinlieferung für die Wieseckbrücke in der Goethestraße und in der Moltkestraße soll der Firma Atz- bach hier, die Lungsteinlieferung der Firma Graff L Co. übertragen werden. Der Voranschlag über den Ausbau der Li eb ig st r a ß e, Teilstrecke zwischen Ebelstraße und Straße Q—Q1 (6100 Mk.), sowie über den Ausbau der Querstraße Q—Q1 zwischen Liebigstraße und Riegelpfad (3800 Mk.) wird genehmigt. Dem Antrag der Aktienbrauerei Gießen um Angabe der Baufluchtlinie für einen an der Ecke der Kap- lansgasse und Katharinengasse (Löbsche Wirtschaft) zu errichtenden Neubau, wird stattgegeben. Auf Gesuch der Fleischerinnung wird die Anschaffung von 12 Ausschlachtbänken für Großvieh, auf Antrag der Schlachthofdirektors die Anschaffung zweier verschließbarer Geräteschränke für die Gesellenstube im Schlachthofe, ferner die Anschaffung von vier Schußmasken zum Betäuben von Großvieh, sechs Schweinentötern Berner Systems und zwei desgl. Chemnitzer Systems beschlossen. Von der angeregten obligatorischen Einführung dieser Betäubungsapparate soll indes noch abgesehen werden, bis die nötigen Erfahrungen über die Zweckmäßigkeit derselben gemacht sind. Die Schlachtzeit soll dahin abgeändert werden, daß Hornvieh und Kleinvieh in der Zeit von morgens 5 bis 8 Uhr abends während der Monate Mai bis einschließlich August, und von morgens 6 bis abends 6 während der übrigen Monate geschlachtet werden darf. Die Schlachtzeit der Schweine wird auf die Stunden von 6 Uhr morgens bis 4 Uhr nachmittags während des Sommers und von 7 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags im Winter festgesetzt. Behufs Abholung des Fleisches am Tage vorher geschlachteten Großviehs soll die Halle morgens eine Stunde vor Beginn der Schlachtzeit geöffnet werden. Für die Fundamentierungsarbeiten für das im nächsten Jahre zu errichtende Kriegerdenkmal auf dem Marktplatz, sowie für Wasser-Zu- und Ableitung werden 2760 Mark bewilligt, gegen die Einsprache des Herrn Krumm, der auch diese Kosten von den Privaten aufgebracht wissen will, lieber die in dem Gesuch des Denkmalsausschusses mit erwähnten Votivtafeln, welche in der Vorhalle des alten Rathauses ausgestellt werden und die Namen der am Feldzuge 1870/71 Beteiligten aus Gießen enthalten sollen, wird noch Beschluß gefaßt werden, wenn der Plan und Voranschlag über die Herstellung der Vorhalle des alten Rathauses vorliegt. Im Hinblick auf die Verfehlungen gegen die in Art. 40 und 61 der allgemeinen Bauordnung enthaltenen Vorschriften über den Verputz der Häuser ist der Versammlung der Entwurf einer Ortspolizeiverordnung vorgelegt worden. Nach längerer Debatte, an welcher sich die Herren Oberbürgermeister Gnauth, Beigeordneter Georgi, Stadtverordneten Huhn, Petri, Haubach, Dr. Schäfer beteiligen, erhielt der Entwurf folgende Fassung: § 1. Bei Ausführung von, zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmten Neubauten ist, wenn deren Rohbau zwischen dem 15. März und dem 15. September fertiggestellt wird, von der Erteilung des Rohbau-Abnahmescheiues bis zum Beginn der inneren Verputzarbeiten eine Frist von mindestens 6 Wochen, in allen anderen Fällen eine Frist von mindestens 12 Wochen einzuhalten. Diese Fristen können bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn an sich die Bestimmung des Gebäudes eine Verkürzung der Frist unbedenklich erscheinen läßt, oder wenn nach Lage ober Bauart desselben, wie insbesondere nach der Konstruktion der Zwischendecken, ein rascheres Austrocknen des Neubaues anzunehmen ist. Der Rohbauabnahmeschein kann auf den Tag der Rohbau-Abmeldung zurückdatiert werden, wenn sich bei der Abnahme kein Anstand ergiebt. § 2. Der äußere Verputz solcher Neubauten darf in der Regel nicht in demselben Jahre hergestellt werden, in welchem der Rohbau vollendet worden ist. § 3. Wohngebäude dürfen frühestens drei Monate mach Beginn der inneren Verputzarbeiten, keinesfalls aber f rüher als 6 Wochen nach Fertigstellung dieser Arbeiten bezogen werden. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise diese Frist bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Neubau gehörig trocken u»nd der Gesundheit nicht schädlich ist. § 4. Vom Beginn der inneren und äußeren Verputzarbeiten an den im § 1 genannten Neubauten, sowie von der Fertigstellung des inneren Verputzes von Wohngebäuden ist dem Stadlbauamt jeweils schriftliche Anzeige zu erstatten, wozu Formulare unentgeltlich abgegeben werden. § 5. Verfehlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Rechtsfolgen der Artikel 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung. Die Uebersicht über die wirklichen Einnahmen und Ausgaben des Realgymnasiums und der Realschule für 1898/99, nach welcher der Beitrag der Stadt zu den Besoldungen sich auf Mk. 26 496, die ebenfalls von der Stadt zu tragenden sachlichen Ausgaben sich auf Mk. 6312 berechnen, wird nicht beanstandet. Die vor kurzem verstorbene Frl. Antonie Fuhr hat der Stadt 2000 Mk. mit der Bestimmung vermacht, daß aus dem Zinserträgnis alljährlich an dem Todestage der Stifterin Gaben an je 5 bedürftige Familien verabfolgt werden. Die Versammlung spricht sich unter Ansdruck des Dankes für Annahme der Stiftung aus. Eine weitere Summe von 1000 Mk., aus deren Zinserträgnis die Grabstätte der Stifterin sowie diejenige ihrer Eltern und Großeltern mütterlicherseits unterhalten werden sollen, soll unter der Bedingung angenommen werden, daß dieses Legat, dessen Erhöhung in dem Testament übrigens in Aussicht gestellt war, auf 1600 Mk. erhöht wird, da nach der bestehenden Taxe über Unterhaltung der Gräber die Zinsen aus 1000 Mk. nicht ausreichen würden. Zu den 8 Gesuchen um Erlanbnis zum Wirtschaftsbetrieb wird die Bedürfnisfrage bezüglich Ausschanks von Branntwein bejaht bei Justus Heck (Schloßgasse 7), Georg Kraft (Grünbergerstraße 15), Friedrich Volz (Riegelpfad 38), Wilh. Dreher (Neustadt 55), Joh. Gehrlicher (Rodheimerstraße 36), verneint dagegen bei Ludwig Gräf (Leihgesternerweg 7), Andr. Sorgenfrei (Neustadt 14), Jean Brunner (Ludwigsplatz 5). Wie zu erwarten, konnte die reichhaltige Tagesordnung der letzten vor den Ferien stattfindenden Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung am Donnerstag nicht ganz erledigt werden, der Rest derselben wird darum (in nichtöffentlicher Sitzung) am Freitag zur Verhandlung kommen. — In Sachen der Errichtung einer Provinzialsiechenanstalt wurde auf Anfrage Großh. Provinzialdirektion einstimmig beschlossen, für den Fall der Errichtung der Anstalt an einem anderen Ort als Gießen die Erbauung eines eigenen, zunächst für die Bedürfnisse des Ortsarmenverbandes Gießen und der Plock'schen Stiftung bestimmten Siechenhauses (Hospitals) in Aussicht und danach die Befreiung von denjenigen Ausschlägen in Anspruch zu nehmen, welche daneben etwa infolge der Errichtung einer Provinzialsiechenanstalt der Stadt Gießen erwachsen würden. Maßgebend für diesen Beschluß war die Erwägung, daß 1) die Erbauung der Provinzialsiechenanstalt am Ort der Landesuniversität und ihrer Kliniken so große Vorteile für Anlage und Betrieb der Siechenanstalt und für deren Pfleglinge bietet, daß dadurch allein schon die Wahl Gießens gerechtfertigt ist und 2) die geographische Lage Gießens und das dort angebotene Baugelände (zwischen Licherstraße— Nahrungsberg—Altem Steinbacher Weg und Oberhessischer Bahn) hinter keinem der sonst in Frage kommenden Plätze zurückstehen, die Wahl eines anderen Ortes sonach ebenso eine Mißachtung dieser schwerwiegenden sachlichen Gründe, wie eine Außerachtlassung der schuldigen Rücksichtnahme auf den Wunsch der Landesuniversität und auf die sehr erheblichen Leistungen gerade Gießens für die zu errichtende Anstalt (jährlich rd. 7230 Mk.) bekunden würde. — Zur Fortsetzung der Kleinbahn Gießen — Bieber bis Erda wurde den beteiligten Gemeinden ein städtischer Zuschuß von 60000 Mk. bewilligt. — Die Geschäfte der Bürgermeisterei werden während der nächsten vier Wochen in Vertretung des Herrn Oberbürgermeisters durch den besoldeten Beigeordneten, Herrn Wolff, geführt werden. Vermischtes. * Aus der Schweiz, 6. August. Die Unglücksfälle in der Alpenwelt sind diesen Sommer so zahlreich, wie noch selten. Aus Zermatt wird schon wieder ein schweres Unglück gemeldet. Letzten Freitag stiegen zwei Karawanen von Zinal aus auf das Rothorn. Die erste Karawane bestand aus dem Touristen Baumann in Zürich und den Führern Joachi n Tabin von Vissoie, einem der vortrefflichsten Führer des Eifischthales und Antille Antonie, ebenfalls aus Vissoie. Die etwa eine Stunde nachfolgende zweite Karawane konnte die erste öfters sehen, plötzlich aber nicht mehr, sie fand aber stets Spuren bis auf eine Schneefläche der Nordseite, wo eine kleine Lawine niedergestürzt war. Da Tabin weder in Zermatt noch im Trifthotel angekommen war, vermutete man ein Unglück. Gasthofbesitzer Seiler in Zermatt sandte eine Hilfstruppe von Zermatter Führern ab. Diese fand die drei Männer tot auf dem Triftjochgletfcher, etwa drei Stunden von Zermatt. Am Samstag Nachmittag ging eine Hilfsmannschaft von 18 Mann an die Unglücksstätte ab, um die Leichen zu bergen. Der Absturz geschah gegen Süden beim Abstieg an einer sonst ungefährlichen Stelle, beim Verlassen des Südkarnrns. Durch die Gewitter der letzten Woche hatte sich eine ziemlich starke Eiskruste gebildet, über die wieder viel frischer Schnee fiel. Man nimmt an, daß die Karawane die ziemlich steile aber sonst ungefährliche Schneefalte von etwa 250 Meter Länge hinuntergleiten wollte und dann von einer Lawine in den Abgrund gerissen wurde. Die verunglückten Führer sind Familienväter. Die am Donnerstag am Schreckhorn verunglückten Führer Josse und Burgener und der Engländer Bergue befinden sich in Grindelwald außer Lebensgefahr. Sie erlitten bedeutende Quetschungen und Schürfungen. K. Z. * Ein entsetzliches Unglück hat sich in einem Schief erst ein bruch bei Crengeldanz (Ruhrgebiet) zugetragen. Drei Knaben im Alter von 10, 11 und 15 Jahren gingen in der Grube ihrem Spiel nach, als plötzlich in ihrer unmittelbaren Nähe ein Sprengschuß abgegeben wurde, der alle drei Knaben schwer verletzte. Durch die umherfliegenden Steinmassen wurde einer der Knaben am Kopf und an der Brust getroffen, darauf wie leblos in ein Krankenhaus gebracht, wo er bereits gestorben ist; dem zweiten Knaben wurde der linke Unterschenkel zerschmettert; der dritte trug eine schwere Verletzung am Hinterkopfe davon. Wie verlautet, soll ein italienischer Arbeiter die Schuld an dem traurigen Vorkommnis tragen; er wurde in Haft genommen. * Die Brennabor Fahrrad-Werke in Brandenburg a. H., die über 3000 Arbeiter beschäftigen, teilen über den schon gemeldeten Brand folgendes mit: „In letzter Nacht wurden wir von einem Schadenfeuer getroffen, durch welches außer mehreren kleinen Baulichkeiten, ein Teil Rohwaren der Kinderwagen - Abteilung und Brennmaterialien vernichtet wurden. Die Warenvorräte und Arbeitsmaschinen haben in keiner Weise gelitten, sodaß nach wie vor jeder Auftrag ohne Verzögerung ausgeführt werden kann. * Ein seltenes Naturschauspiel konnte man letzter Tage auf der Hamburger Straße in Dresden beobachten, nämlich einen sogenannten Froschregen. Nach dem Gewitterregen bedeckte sich die Straße fast urplötzlich mit Tausenden kleiner Frösche, so daß man keinen Schritt thun konnte, ohne die kleinen hüpfenden Tiere zu zertreten. Zahlreiche Krähen, auch Staare u. s. w., räumten unermüdlich unter den vom Regen hervorgelockten „Neugeborenen" auf. * Ausbruch der Tollwut nach durchgeführter Pasteur'scher Kur. Aus Prag wird gemeldet: Am 15. Mai ds. Js. wurde in Hohenmauth der 30jährige Arbeiter Wenzel Capek von einem tollwütigen Hund gebissen. Die Aerzte ordneten Uebersührung in die Wiener Pasteur'sche Anstalt an, von wo der Arbeiter nach 20tägiger Pflege als geheilt entlassen wurde. Capek ging bis zum 29. Juli wieder seiner Beschäftigung nach, fühlte sich aber plötzlich unwohl, begann tags darauf zu toben und mußte ins Krankenhaus gebracht werden, wo die Aerzte bei ihm Tollwut feftfteCten. In seinem Krankenzimmer tobte Capek derart, daß er mit Stricken gebunden werden mußte. Er zerriß jedoch die Fesseln und eine Zwangsjacke, die ihm obendrein angelegt worden war. Das Krankenzimmer, in dem man ihn untergebracht hatte, lag zu ebener Erde und war nicht ausreichend vergittert. So wurde es dem Kranken möglich, durch das Fenster in den Garten des Krankenhauses und von da über eine Mauer hinweg auf die Straße zu gelangen, wo sich eine große, von der Flucht des Kranken bereits unterrichtete Menschenmenge angesammelt hatte. Capek stürzte rasend auf die Menschen los und nur einem glücklichen Umstand ist es zu danken, daß er nicht großes Unheil anrichten konnte. Er wurde von einem Dachdecker und einem Wachmann zu Boden geworfen, mit einer großen Decke bedeckt und in dieser Lage so lange festgehalten, bis es gelungen war, ihn wieder zu fesseln. Einige Stunde darauf erlag der Unglückliche seinen schrecklichen Leiden. Ein Knabe, der von dem Tollwütigen gekratzt worden, ist ärztlicher Beobachtung zugeführt worden.__________________ Universitäts-Nachrichten. — Berlin. Der ausgezeichnete Altphilologe der hiesigen Unt- verfität, Prof. Dr. Ulrich o. Wtlamowttz-Möllendorff, der Nachfolger von Ernst Curtius und Schwiegersohn Theodor Mommsens, beging am Montag sein 25jährigeS Jubilöum als Universitätslehrer. Am 7. August 1874 war er in die philosophische Fakultät zu Berlin alS Privrldozent eingetreten. — Tübingen. Der außerordentliche Professor Dr. E. A. Wülfing ist alS Ordinarius für Geologie und Mineralogie an die landwirtschaftliche Akademie in Hohenheim berufen worden. Die naturwisienschastliche Fakultät hat den Präsidenten deS Vereins für die Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung, den Grafen Eberhard Zeppelin-Ebersberg, zum Ehrendoktor ernannt. — Auf sämtlichen 22 Universitäten des Deutschen Reiches wurden, abgesehen von den Nichtimmatrikulierten (Hospitanten und anderen Hörern), tm Wintersemester 1895/96 28,589, im Sommersemester 1895 28,572, im Wintersemester 1886/87 dagegen 27,668 Studierende ermittelt. Nachdem die Gesamtzahl der Studierenden seit 1886/87 etwas zurückgegangen und im Wintersemester 1893/94 bis auf 27,037 gefallen war, ist sie seitdem wieder um 1552 oder 571 v. H. gestiegen. Die Zahl der Studierenden der evangelischen Theologie und der Medizin ist seit 1886/87 so zurück- gegangen, daß beide Fächer in nicht zu ferner Zukunft normalen B-suchsverhältnissen entgegensehen dürften. Allen Anzeichen nach aber wird bei der katholischen Theologie demnächst eine Uebersülle etntreten, wie sie bei der Jurisprudenz schon lange besteht. — Die Studenten und die neuern Sprachen. Milden Kenntniffen der Untverstläts-Studierenden in den neuen Sprachen muß es, so schreibt die „Vossische Zeitung", schlecht bestellt sein. Dor kurzem beklagte sich Prof. Tobler, der Leiter des romanischen Seminars der Berliner Univeisttät, über die unzulängliche Fähigkeit der Studierenden, auch der vormaligen Realgymnastasten, im Ausdruck des Französischen. Prof. o. Richt Hofen hat nun wahrgenommen, daß es mit dem Englischen bet den Berliner Studierenden noch viel schlechter bestellt ist. Er schreibt in seinem Berichte über das geographische Institut: „Leider legt der beklagenswerte Mangel e«ner ausreichenden Kenntnis der englischen Sprache bei fast sämtlichen Studierenden, die das Institut benutzen, Beschränkungen nach einer besonders wichtigen Richtung auf, da die englisch-amerikanische Litteratur auf dem geographischen Wissenschaftsgebiete von wachsender Bedeutung ist und bet Ausarbeitungen meist nicht entbehrt werden kann. Gehaltreiche englische Zeitschriften werden gehalten, aber wenig benutz'."__________________________ ------ T odesfall ----- eines Teilhabers im vorigen Jahre und die da- 20 Prozent durch veranlasste Uebernahme des Lagers, welches nunmehr geräumt werden muss, nötigt uns zu einem wirklichen totalen Ausverkauf I mit einem Extra-Rabatt von 20 Prozent auf sämtliche Stoffe einschliesslich der neuhinzugekommenen und offerieren wir beispielsweise: 6 Mtr. solid. Som.- u. Herbstst. z. Kl. f. Mk. 1.80 6 „ „ Winterstoff „ „ „ „ 2.10 3 „ Buxkinst. z. ganz. 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