s I bit Stonttthi « I tllti H. 1989 roOOOQQ fGiesse 11) 11 WLfchm Erinnerung. Iste Lieferung. Lager i-, Damenwäsche, ischwäscb ischegegenstär \ id Angabe. \ swablii iques, Dimmten ren, Barchenten Qistoffen, Tisch- chentüciim ökXB enocißtofien im o. Dannen ger Ausstattungen. Mv Bedienung. den Sonntag den 12. März Nr. 61 Drittes Blatt 1S99 Gießener Anzeiger Heneral-Unzeiger Aints- und Anzeigeblntt für den Kreis Gietzen. I monatlich 76 Ps§. mit Bringerloh«. Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich. Nezuflsprei« vierteljährlich Unnahmr von Anzeigen zu der nachmittag- für den ffllgtnbm Tag erscheinenden Nummer bi- vorm. 10 Uhr. Alle Anzeigen-Bermittlung-stellen de- In- und Ausland«» nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger «itgegce. Orschetnt täglich mit Ausnahme de- Montag-. Die Gießener -Rmttiendtätter »rrdm dem Anzeiger »öchmtlich viermal beigelegt. Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Kandwirt, Klätter für hessische Volkskunde. Adresse für Depeschen: Anzeiger chtetz«. Fernsprecher Nr. 51. Redaktion, Expedition und Druckerei: -chnlstraße Ar. 7. Die „Darmstädter Zeitung" veröffentlicht nachstehende Prüfungs-Ordnung für die juristische Fakultäts-Prüfung vom 21. Februar 1899. § 1. Die juristischen Prüfungen an der LandeS-Uni- Derfitat finden am Anfänge eines jeden Semesters statt.. § 2. Die juristische Prüfungs-Kommission besteht unter du« Vorsitze des Dekans der juristischen Fakultät, aus den ordentlichen Professoren dieser Fakultät und dem ordentlichen Professor der Staatswissenschaften. § 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des dtvtschen Reiches zugelassen, welche: 1) die Reifeprüfung an einem Gymnasium des Deutschen Reichs bestanden haben, 2) wenigstens sechs Semester an Universitäten Rechtswissenschaft studiert haben, 3) sittlich unbescholten sind. Eine Dispensation von der unter 1 angegebenen Bedingung kann von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern erteilt werden. Eine Anrechnung des militärischen !irnstjahres auf die Studienzeit findet nicht statt. § 4. Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Prüfung isl während der am Schluffe eines jeden Semesters durch Anschlag am schwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in b-er „Darmstädter Zeitung" zu veröffentlichenden Anmeldefrist bei dem Dekane der juristischen Fakultät einzureichen. dem Gesuche hat der Kandidat die Adresse anzugeben, unter welchen ihn Mitteilungen erreichen können. § 5. Dem Gesuche sind beizulegen: 1) Das Reifezeugnis (§ 3 Ziffer 1); 2) die Abgangszeugnisse sämtlicher Universitäten, bei welchen der Gesuchsteller immatrikuliert war. War derselbe das letzte Semester vor seiner Anmeldung an der Landes-Universität immatrikuliert, so kann er das Abgangszeugnis von derselben bis zum Tage vor seiner mündlichen Prüfung nachliefern. In diesem Falle ist jedoch dem Gesuche ein Sittenzeugnis von der Landes-Universität beizufügen; 3) ein selbstgeschriebener Lebenslauf, in welchem der Kandidat den Gang seiner Universitätsstudien unter Auführung der besuchten Vorlesungen und Hebungen darzulegen, auch anzugeben hat, zu welcher Zeit und wo er seiner Militärpflicht genügt hat; 4) Arbeiten, welche der Kandidat während der ersten Hälfte der Studienzeit in einer Hebung im bürgerlichen Recht und während der zweiten Hälfte der Studienzeit in einer Uebung im bürgerlichen Recht und in einer civilprozessualischen, das bürgerliche Recht mitumfasienden Uebung angefertigt hat. Die Arbeiten müssen vom Lehrer oder dessen Assistenten mit einer schriftlichen Beurteilung versehen sein, aus der sich ergiebt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten besprochen worden sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenommen hat; 5) die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrage von 48 Mark. Wird ein Kandidat zur Prüfung nicht zugelassen oder tritt er vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurück, so wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet. Ist seit der Ausstellung des letzten Abgangszeugnisses eine längere Zeit abgelaufcn, so kann die Zulassung von der Beibringung eines besonderen Unbescholtenheitszeugnisses abhängig gemacht werden. § 6. Kandidaten, deren Studium als ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann, sind von der Prüfungs-Kommission auf ein oder mehrere Semester zurückzuweisen. § 7. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie hat sich zu erstrecken auf folgende Gegenstände: das bürgerliche Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen); die Geschichte und Dogmatik des römischen Rechts; die Geschichte und Dogmatik des deutschen Privatrechts; Handels-, Wechsel-und Seerecht; allgemeines und deutsches Staatsrecht; Verwaltungsrecht; Kirchenrecht; Civilprozeßrecht; Strafrecht; Strafprozeßrecht; Völkerrecht; theoretische und praktische Nationalökonomie, sowie Wirtschaftspolizei. Die Prüfung soll nicht nur die positiven Kenntnisse des Kandidaten, sondern in gleicher Weise seine juristische Durchbildung ermitteln. § 8. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht; zur mündlichen Prüfung erfolgt außerdem besondere Ladung. Von dem Ablauf der Anmeldefrist (§ 4) an müssen die Kandidaten sich jederzeit zum Erscheinen in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten, namentlich auch gewärtig sein, beim Wegfall eines vor ihnen stehenden Kandidaten zu einem früheren, als dem ursprünglich angesetzten Termine zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. § 9. Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung von acht Aufgaben an acht verschiedenen Tagen. Sie findet für alle Kandidaten gemeinschaftlich unter Klausur und Beaufsichtigung durch ein Mitglied der Kommission statt. § 10. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch die Kommission festgestellt. Mindestens zwei Aufgaben müssen dem bürgerlichen Recht, mindestens je eine Aufgabe muß dem Civilprozeßrecht, dem Strafrecht in Verbindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und 'der Nationalökonomie entnommen fein. Die Aufgabe kann eine theoretische, exegetische oder praktische sein. Sie kann in Unterfragen zerlegt werden. Jrn letzteren Falle kann dem Kandidaten auch eine wahlweise Beantwortung der Unterfragen anheimgegeben werden. § 11. Am ersten Tage der schriftlichen Prüfung werden die §§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieser Prüfungsordnung von dem die Aufsicht führenden Mitgliede der Kommission (§ 9 Abs. 2) verlesen. § 12. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Arbeiten einzuliefern, auch wenn sie unvollendet sind. Wenn ein Kandidat einen Termin zur schriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund versäumt hat, wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit geliefert. Bei genügend entschuldigter Versäumnis kann die im versäumten Termine gestellte Frage oder eine neue Frage gestellt werden. § 13. Heber die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten Hilfsmitteln (Hand- und Lehrbüchern, Gesetzes- Kommentaren, schriftlichen Aufzeichnungen u. dgl.) trifft die Kommission auf Antrag des Mitgliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeschlagen hat, in jedem einzelnen Falle besondere Bestimmung. § 14. Wer bei der Klausur unzulässige Hilfsmittel benutzt oder zu benutzen versucht hat, wird von der Fortsetzung der Prüfung durch Beschluß der Kommission ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. § 15. Jedes Mitglied der Prüfungs-Kommission hat die Bearbeitungen der von ihm vorgeschlagenen Aufgaben zunächst mit kurzer Begründung des Urteils zu cenfiercn. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt. § 16. Bei ungenügendem Ausfall der schriftlichen Prüfung ist das Examen nicht bestanden. §§ 22—24 finden Anwendung. § 17. Den Kandidaten ist gestattet, nach Beendigung der schriftlichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einsicht zu nehmen. § 18. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Beginn der schriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prüfung als nicht bestanden angesehen wird, es sei denn, daß ein entschuldigender Grund (Krankheit, Familienverhältniffe und dergl.) glaubhaft gemacht wird. § 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weise statt, daß je drei ober vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen gemeinschaftlich geprüft werden. Jedes Mitglied der Prüfungs-Kommission prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längstens 40 Minuten. § 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungstermins wird durch die Prüfungs-Kommission die Gesamtcensur für beide Prüfungen festgestellt und den Kandidaten durch den Vorsitzenden öffentlich bekannt gemacht. § 21. Die Censuren sind folgende: 1. sehr gut, 2. gut, 3. int ganzen gut, 4. genügend, 5. ungenügend. Wer die Gesamtcensur ungenügend erhält, hat die Prüfung nicht bestanden. § 22. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung kann im nächsten Semester erfolgen, falls nicht Zurückstellung auf weitere Zeit durch die Kommission beschlossen wird. § 23. Wer auch das zweitemal die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern zugelaffen werden. § 24. Bei den zur Beschlußfassung notwendigen Ab- heim Feuilleton. Mokksöräuche am Sonntag Lätare. Von Ludwig Epstein. (Nachdruck verboten.) Wenn die Kraft des Winters gebrochen war, und der ■Jhä mit seinen lieblichen Kindern in die Lande einzog, -jtiecten unsere heidnischen Vorfahren das Fest der Rückkehr ta Gottes Wodan von seiner Brautfahrt, das Fest der KrUhlingseinholung. Unter den mächtigen Kronen der «iinenben Eichen unb Buchen, in ben heiligen Hainen, achten sie bem Vater ber Götter Dankopfer bar, worin •fr auch ihre Freube ausbrückten barüber, baß nun bie öbe, liosüige Zeit vorüber sei, wovon ber Minnesänger Diltmar Son Aist sagt: „Sit ich bloumen niht ensach (sah) noch hörte kleiner vogel sanc, sit was al min vrönbe kurz unb auch ber jämer al ze lang." Diese altgermanischen Festlichkeiten blieben in ber fyitaren christlichen Zeit nicht unoeränbert bestehen; einzelne chea Züge übertrug man auf christliche Feste; vielfach traten i Volksfeste unb Volkslustbarkeiten an ihre Stelle. So Man wir Reste von jener altgermanischen Frühlingsseier in manchen Fastnachtsbräuchen, in ben Maifesten unb in zahlreichen Völkersitten, bie sich an ben Maitag (1. Mai) knüpfen. Deutliche Spuren von bem erwähnten Feste finben wir auch in ben Volksbräuchen, bie in ben verschiedensten Gegenben am Sonntag Lätare sich abspielten. Lätare heißt ber vierte Fastensonntag, weil an bem* selben bei ben ersten Christen ber Gottesbienst mit bem Gesänge Lätare Jerusalem (Freuet euch mit Jerusalem [nadj Jes. 66, 10]) begann. Er heißt auch Rosensonntag, weil ber Papst an biefem Tage bie golbene Rose weiht, bie er tugenbhaften Fürstinnen verleiht, Brotsonntag, weil für benselben bas Evangelium von ber Speisung ber 5000 Mann bestimmt ist, Mittfasten, weil er in bie Mitte ber vierzigtägigen Fastenzeit fällt, unb Totensonntag ober schwarzer Sonntag, weil in vielen Gegenben Deutschlanbs, z. B. in Schlesien unb ber Lausitz, Kinber eine aus Stroh u. bergl. gebilbete Gestalt, ber Tob genannt, unter vielem Lärm herumzutragen unb bann ins Wasser zu werfen pflegten. Der Tob ist hier ein Sinnbilb bes zu Enbe gehenben Winters, weil letzterer ben Tob in ber Natur bebeutet. Die Ausdrücke „Sommersingen" unb „Tod austragen", womit jene Gebräuche allgemein bezeichnet würben, ftnb aus ben angeführten Thatsachen leicht zu erklären. Im Riesengebirge würbe am Sonntag Lätare eine ben Tob vorstellenbe Figur herumgetragen unb zum Schluß des Hmzuges entweder verbrannt ober ins Wasser geworfen. Dabei sang man: „Nun treiben wir ben Tob aus, Den alten Weibern in bas Haus, Den Reichen in ben Kasten — Heute ist Mittfasten." In ber Gegenb von Weißenfels würbe noch am Anfang bieses Jahrhunberts ber ben Winter barstellenbe Tod — eine in Stroh gehüllte Figur — hinaus auf das Feld getragen. Bei der Rückkehr sang man: „Den Tod haben wir hinausgetrieben, Den Sommer bringen wir wieder, Des Sommers und der Maien, Des wollen wir uns freuen. Sommerland! Sommerland! Der Tod hat sich von dir gewandt, Er ist auf die Flur verbannt." Wie in „Des Knaben Wunderhorn" berichtet wird, gehen in der Pfalz und den umliegenden Gegenden am Sonntag Lätare die Kinder auf den Straßen herum mit hölzernen Stäben, woran eine mit Bändern geschmückte Bretzel hängt, und fingen den Sommer an. Auch veranstalten zwei verkleidete junge Burschen, wovon der eine ben Winter, der andere den Sommer vorstellt, einen Kampf, der stets mit der Niederlage des ersteren endet. Mannheim, 10. Marz. Die beiden Inhaber derFleisch. Importfirma Schmitz u. Oechelhäuser sowie ein Arbeiter der Firma wurden unter dem Verdacht verhaftet, verdorbene amerikanische Fleischwaren unter Benutzung eines gefälschten tierärztlichen Stempels verkauft zu haben. Kimmungen der Kommission entscheidet absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn sich bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung eine gleiche Anzahl von Stimmen für genügend und für ungenügend findet, so ist die letztere Zensur zu erteilen. , § 25. Nach Beendigung der Fakultäts-Prusung erstattet die Prüfungskommission über jeden der Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, einen besonderen vom Vorsitzenden zu unterzeichnenden Bericht an das Großherzogliche Ministerium des Innern. § 26. Diese Prüfungsordnung tritt alsbald m Kraft. § 27. Den Kandidaten, welche ihrer Militärpflicht vor dem Beginne der Prüfung Ostern 1899 genügt haben, kann das Dienstjahr auf die Studienzeit angerechnet werden. § 28. Die Kommission kann Kandidaten, die zur Zett des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung einen so erheblichen Teil ihrer Studienzeit bereits zurückgelegt haben, datz ihnen die Vorlegung der im § 5 Nr. 4 bezeichneten Arbeiten und Zeugnisse billiger Weise nicht zuzumuten ist, Die Vorlegung ganz oder teilweise erlassen. § 29. Bei Kandidaten, die ihr Rechtsstudium vor dem Jahre 1896 begonnen haben und sich der Prüfung rm Jahre 1899 unterziehen, kann die Prüfungskomnnfiion beschließen, daß das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nebst reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen (§ 7) nur insoweit zum Gegenstand der Prüfung gemacht werde, als es erforderlich ist, um Gewißheit darüber zu erlangen, daß sich der Kandidat mit den Grundzügen des neuen Rechts vertraut gemacht hat, daß aber im übrigen bei der Prüfung solcher Kandidaten in der Dogmatik des Privatrechtes nach den bisherigen Grundsätzen zu verfahren sei. Er träumet in dem Maien Von Blümlein mancherleien." In Oesterreichisch-Schlesien wurde die den Winter ver- innbildlichende Figur mit Kleidern, Bändern u. s. w. aus- taffiert, auf eine Stange gesteckt und unter Gesang hinaus aufs Feld getragen. Hier angekommen, entkleidete man die Figur und riß sie in Stücke. Alsdann beschaffte man eine Tanne, schmückte sie mit Bändern und trug sie unter großem Jubel durch die Straßen, wobei man sang: „Den Tod haben wir hinausgetragen, Den lieben Sommer bringen wir wieder, Den Sommer und den Mai, Der Blümlein allerlei." Der Kampf zwischen Winter und Sommer wurde in manchen Gegenden auch dramatisch vorgeführt. Den Winter stellt gewöhnlich ein Jüngling dar, der mit Stroh und Moos unkenntlich gemacht war; der Sommer war m grünes Laub gehüllt. Beide kämpften miteinander, bis der Sommer siegte, worauf der Winter zum Ort hinausgetrieben wurde. Der älteste Bericht über diese Spiele findet sich tn Sebastian Franks Wellbuch. In diesem heißt es: „Zur mittenfasten ist der Rosensonntag. An diesem tag hat man an etlichen orten ein spil, daß die bueben an langen ruoten bretzelu herumb tragen in der statt, und zwen angethone mann, einer im Singrüen oder Ephew, der heißt der Summer, der ander, der heißt der Winter, darnach geht man darauff zum wein." „Bei den Deutsch-Böhmen im Saazer Kreise," berichtet v. Reinsberg-Düringsfeld, „ist es üblich, an Lätare mit Ausland. Wien, 10. März. Die Gerüchte, daß Oesterreich- Ungarn beabsichtige, die Erwerbung eines chinesi- chenKüstenstriches durchzusetzen, werden von kompetenter Seite als unbegründet bezeichnet. Wien, 10. März. In Rohrau ist das Geburtshaus Josef Haydns abgebrannt. Wien, 10. März. Die österreichische Regierung sucht offenbar eifrig nach einem Ausweg aus der Sackgasse der etzigen inneren Lage. Graf Thun berief am Mittwoch, nachdem er vom Kaiser empfangen worden, den Ministerrat und reiste dann nach Prag ab. Man glaubt, daß die Reise, die angeblich zunächst einem Besuche seiner Mutter gilt, auch mit dem Zusammentritt des tschechischen Rumpflandtages am Dienstag und der Zusammenkunft der deutschböhmischen Abgeordneten am Montag in Zusammenhalt steht. Dies wird durch die Meldung, daß der Ministerpräsident am Freitag mittag bei dem Führer der Deutsch- fortschrittlichen, Abg. Dr. Schlesinger, erschien, um mit ihm zu beraten, noch wahrscheinlicher gemacht. Lemberg, 10. März. Der Direktor der galrzrschen Kreditbank hat sich erschossen. Die Bank erklärt, daß der Selbstmord in keinem Zusammenhänge mit dem Der- hältnis der Gesellschaft steht. Prag, 10. März. Graf Thun empfing heute vormittag den Obmann der deutsch-böhmischen Landtags-Abgeordneten, Dr. Schlesinger, und hatte mit demselben eine längere Besprechung der schwebenden politischen Fragen. Rom, 10. März. Die Verhaftung des Mitschuldigen Acciaritos, namens Cherubini, in Wien ist unbegründet. Cherubini weilt zur Zeit in Griechenland. Zürich, 10. März, Beim Uebergang über den Sankt Bernhard stürzten drei Reisende ab. Zwei wurden bereits tot aufgefunden. , . Paris, 10. März. In der industriellen Verewigung der französischen Handels-Agrikultur fand gestern abend ein Diner unter dem Vorsitz des früheren Minister Präsidenten Meline statt. Letzterer ergriff das Wort zu einer Ansprache, in welcher er konstatierte, daß niemals mt Agitation der Parteien größer gewesen sei als jetzt. Er verzweifle aber nicht an der Zukunft und meine schon ;etzi, die Symptome dafür zu sehen, daß bald eine Periode bei Beruhigung eintreten werde und dem Beispiele anderer Staaten folgend, die Parteikämpse mehr und mehr an Schärfe verlieren würden. Auch in Frankreich würden die Partei-Streitigkeiten allmählich zur Ruhe gelangen, wen« man erkannt habe, daß die nationalen Interessen über ihnen stehen. Die wirtschaftliche Lage werde hiervon Nicht unberührt bleiben und einen bedeutenden Aufschwung nehmen. Mäline schloß mit dem Aufruf an die Versammelten, in diesem Sinne zu wirken. Paris, 10. März. Ein hiesiger Journalist hatte eine Unterredung mit dem nach Europa zurückgekehrten Unter staatsanwalt von Guyana, Darir über dessen Sendungen zu Dreyfus. Darnach war Dreyfus' Zustand im Januar nicht sehr günstig. Indes konnte man nicht sagen, daß er krank war. Das Verhör dauerte zwei Stunden. Dreyfus erzählte, was er wußte von seiner Verhaftung bis zu seiner Verurteilung und erklärte, er verlange nichts, als Gerechtigkeit. Im Kraichgau tragen die Mädchen bei diesem Feste einen mit Immergrün umwundenen Reif auf einem Stecken, an welchem kleine Spiegel, Goldflitter und Bretzeln befestigt sind. Die Knaben aber tragen viele solche kleine Kränze an ihren Stecken und gehen singend von Haus zu Haus, um Geld, Eier, Schmalz, Mehl und andere Gaben zu heischen, wobei sie jedesmal als Gegengabe einen ihrer Kränze abgeben. Dieser Kranz wird in der Stube über dem Tisch an einem Faden aufgehängt und bleibt bis zum nächsten Jahre hängen. Das Sommerlied, das man in jener Gegend singt, heißt so: „Tra, ri, ro, Der Sommer, der ist do! Wir wollen 'naus in Garten Und woll'n des Sommers warten, Jo, jo, jo. Der Sommer, der ist do." An anderen Orten sang man beim „Tod austragen" folgendes Lied: „So treiben wir den Winter aus, Durch uns're Stadt zum Thor hinaus, Mit sein' Betrug und Listen, Den schlechten Antichristen. Wir stürzen ihn von Berg zu Thal, Damit er sich zu Tode fall' Und uns nicht mehr betrüge Durch seine späten Züge. Und nun der Tod das Feld geräumt. So weit und breit der Sommer träumt. Eingesandt. Gieße«, 11. Mär» 18». Bei Beginn der schöneren Jahreszeit, wo man sich wird« mehr in freier GotteSnatur bewegt, sei die Frage an die »ustLvdi-e Stelle^g^stattet^ man bcm Forstwart auf ForsthauS Hewatt nicht die Konzession zu einem Wtttschafisbetrteb, wenn auch tn bt ^^^DieseS^Forsthaus, so herrlich mitten im ^-lde gelegen, würd, stark frequentiert werden, wenn man daselbst einen Kaffee oder«te. rc haben könnte, was von gar vielen schon oft bedauert worden ist Etiquettefragen in Serbien. An den kleinen Balkanhöfen haben die Etiquettefragen von jeher eine große Rolle gespielt. Neuerdings machen I wieder verschiedene Vorgänge in Belgrad von sich reden. I Der russische Gesandte hat jede Gelegenheit wahrgenommen, um dem König Milan, in welchem er höchstens den Oberkommandierenden der Armee sieht, seine Mißachtung zu zeigen. Daß der Vertreter des Zaren dabei auf eigene Faust gehandelt haben sollte, ist kaum anzunehmen, er durfte vtel- wehr höherer Eingebung aus Petersburg gefolgt sein. Serbien steht am Zarenhofe überhaupt nicht in besonderer Gunst. Man sähe das Land und dessen Regierung tn Petersburg gar zu gerne in der Rolle, welche Bulgarien zu Rußland einnimmt, und die Entsendung eines „General Kaulbars" nach Serbien würde in den Wünsche« der maßgebenden Petersburger Kreise liegen. Aber Politik und I Handelsinteressen mahnen die Belgrader allzusehr, einen engeren Anschluß an Oesterreich zu suchen, wobei man bisher sehr gut gefahren ist. Welche Schäden über Serbien heraufbeschworen werden, wenn ihm der österreichische Markt verschlossen wird, das hat sich vor einigen Jahren gezeigt, als die Seuchengefahr die ungarische Regierung veranlaßte, die Einführung serbischer Schweine zu verbieten. Man wird sich deshalb auch durch alle Herausforderungen des russischen Gesandten in Belgrad nicht dazu bewegen lassen, russische Politik zu treiben. Zudem ist ja Serbien Oesterreich zu großem Dank verpflichtet, da ersteres bekanntlich nur unter energischer Unterstützung Oesterreichs in dem Kriege mit Bulgarien so billig wegkam. In diesen Tagen hat es in Belgrad wiederum einen Etiquettestreit gegeben. Der türkische Gesandte hat sich beleidigt gefühlt, gleichzeitig mit dem Vertreter des Vasallenstaats Bulgarien vom König empfangen worden zu sein. Fürst Alexander wird durch diesen Zwischenfall nicht sehr angenehm berührt worden sein. Auch auf den serbischen Hof wird das Auftreten des türkischen Gesandten peinlich eingewirkt haben, da König Alexander und der Fürst von Bulgarien freundschaftliche Besuche ausgetauscht haben, und augenblicklich in guter Nachbarschaft leben. Besondere directe Folgen wird dieser Zwischenfall kaum haben, da Fürst Alexander seinem Suzerain gegenüber wohl nicht beschwerdeführend auftreten wird. Immerhin haben, namentlich auf dem Balkan, kleine Ursachen vielfach große Wirkungen gehabt, und es ist nicht „dem Bändertod" zu gehen. Fünf Knaben ziehen nämliö von Haus zu Haus und führen überall eine kleine dramatisch Szene mit kurzem Wechselgespräch auf, indem sie etnfi König, dessen Töchterlein (den Frühling), zwei Diener W Königs (Sommer und Herbst) und den Tod (Winter) bin- stellen. Der König trägt eine Krone von Goldpapier uw einen mit Goldpapier unwickelten Rocken als Szepter, se« Töchterlein ein Schächtelchen zur Aufbewahrung der Gellgeschenke, die nach der Aufführung eingesammelt werde«. Die beiden Diener sind mit Degen versehen, und der hat statt einer Waffe ein Bündel Spähne in der Hand, w« sie zum Aubrennen des Feuers verfertigt werden. ..Band-' tob" heißt es, weil alle Knaben Hut und Brust nut viM Bändern geschmückt haben. Die Szene selbst begmnt der Werbung der beiden Diener um des Königs Tochterlem Dann naht auch der Tod und freit um sie. Der Konlaufgebracht darüber, sticht ihn nieder, worauf die Knaver weiterziehen." , „ . Das „Sommersingen" und „Tod austragen war früh' an sehr vielen Orten üblich; heute ist e8 gessen. Nur noch in einzelnen Gegenden (Schlesien, Boyvo u. s. w.) findet man kümmerliche Reste. Ueberhaupt > viele jener naiven, originellen Gebräuche, die im unserer Vorfahren eine so hervorragende Rolle spieu nach und nach der Vergessenheit anheiingcsallen, und d°°m" ist leider auch ein gut Stück Volkspoefie allmählich ver gegangen. unmöglich, daß die Etiquettestreitigkeiten in Belgrad mit dazu beitragen, die „große Abrechnung" etwas naher^zu^rucken. Deutsches Wich Berlin, 10. März. In der heutigen Sitzung der Reichstags-Kommission für die Novelle zum Bankaesetz ist der Beschluß der ersten Lesung wieder abgelehnt worden, wonach zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank bis 1921 die Zustimmung des Reichstages nicht erforderlich sein sollte. Es bleibt bis auf einige geringfügige Änderungen bei den Vorschlägen des Entwurfes. Berlin, 10. März. In der W ahlp rüfirn gs- Kommission des Reichstages ist die Wahl des Abgeordneten Franzius (natl.) beanstandet worden. Die Wahl der Abgeordneten v. Blöd au (b. k. Frakt.) und Dr. Heiligenstadt (natl.) wurden für giltig erklärt. Berlin, 10. März. Cecil Rhodes ist heute in Berlin angekommen. _ . Berlin, 10. März. Zu der Ankunft von Cecil Rhodes ist noch zu berichten, der englische Botschafter hatte schon seit einiger Zeit Schritte gethan wegen der Aufnahme Cecil Rhodes bei den hiesigen leitenden Stellen. Cecil Rhodes wird wahrscheinlich auch vom Kaiser empfangen werden. Rhodes wird während seines hiesigen Aufenthaltes Gast drs Geheimen Kommerzienrats Hansemann sein. . .... Berlin, 10. März. Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht heute die vorliegenden amtlichen Berichte über die neuesten Vorgänge auf den Samoa-Inseln. Berlin, 10. März. Die Nachricht, Staatssekretär Posadowsky sei infolge Ueberanstrengung genötigt, einen Erholungsurlaub zu nehmen, wird der „Post" von best- unterrichteter Seite als durchaus unzutteffend bezeichnet. Berlin, 10. März. Dem Reichstage ist der Entwurf eines Telegraphen-Gesetzes zugegangen. Berlin, 10. März. Der Kommandeur der 19. Division in Hannover, General-Leutnant v. d. Milbe, hat sein Abschiedsgesuch eingereicht. Berlin, 10. März In der Strafsache gegen den Vorwärts wegen Hehlerei sind zwei Verhaftungen erfolgt. Die beiden verhafteten Personen sind dringend verdächtig, die Briefe des Freiherrn von Stumm aus dem Pulte des Chef-Redakteurs der Post gestohlen zu haben. Berlin, 10. März. Zur Samoa-Frage. Im Gegensätze zu der Auslegung, welche die meisten Blätter den Ausführungen des Staatssekretärs v. Bülow in der Budgetkommissivn des Reichstags über eine „reinliche | Scheidung" in der Samoa-Frage gegeben haben, und welche dahin ging, daß Deutschland die Insel Upolu, Amerika Tutuila und England Sawai erhalten sollte, wird den „Münch. Reuest. Nachr." von gutunterrichteter Seite erklärt, daß diese Dreiteilung an Stelle des Tridominats durchaus nicht den einzigen Weg zur Lösung der Wirren im Sinne der Bülow'schen Aeußerungen darstelle. Eine I „reinliche Scheidung" sei auch dadurch zu erreichen, daß die beteiligten Mächte sich über die Verteilung des Besitzes I in der Südsee im allgemeinen einigten. Wenn auch durch I das amerikanische Protektorat über Sawai ein wertvolles I Kompensationsobjekt zugunsten der Vereinigten Staaten aus I der darauf bezüglichen Rechnung ausgeschieden ist, so bleiben doch noch genug Punkte übrig, deren Regelung m Ver- I bindung mit der Samoa-Frage gebracht werden könnte. I Einer Dreiteilung der Samoa-Inseln würde man mit Recht ähnliche Bedenken entgegenstellcn können, wie sie dem jetzigen I Zustande gegenüber sich als berechtigt erwiesen haben. Zu- I dem würde für Deutschland daraus auf alle Fälle eine Beeinträchtigung seiner Interessen auf Samoa erwachsen,.deren I Uebergewicht nicht weggeleugnet werden kann. Unter diesen Umständen würden wir es für durchaus unerwünscht erachten, wenn die öffentliche Meinung in Deutschland sich I schon jetzt mit dem Gedanken abfinben würbe, bie einzige Lösung ber Samoa-Frage bestehe in ber Aufteilung ber Inselgruppe unter bie drei Mächte. Vorläufig ist von einer I über die Beilegung und Schlichtung der jetzigen Differenzen hinausgehenden Regelung der Frage in den Verhandlungen I der drei Mächte überhaupt noch keine Rede. DE „„ tu. 16 tMW* j gojtäl! j |U beziehen. Autzbach, de 11684 ®r0 H. Schal SachetttiS Hafer, son iZaattartch Pros. 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