M 37 Zweites Blatt Sonntag den 12. Fevruar 189» Gießener Anzeiger Heneral-Anzeiger 2lnrts- und Anzeigeblntt für den Urei« Gieszcn <*prels 80 Pf] Mes Feuilleton verboten.) ZSezugsprels vierleljährlich 2 Mark 20 Psg. monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn. Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich. aftsYoreine. Herr Hans Fruw I andere geehrte Kix emtäto-MasikiMo! Annahme van Anzeigen z» der nachmittag- für den f»lzendeit Lag erfcheinmden Nummer di- vorm. 10 Uhr. AlN Anzeigen.BermtttlungSstellen de- In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Erscheint lügNch mit Au-nobmc deS Montags. Dte Gießener endtält«r werden dem Anzeiger wöchentlich viermal beigelegl. Redaktion. Expedition und Druckerei: Schulstraße Ar. 7. Zum Weinsteuer-Oesetzentwnrf. Es war vorauszusehen, daß der Entwurf eines Gesetzes, die Weinsteuer betreffend, vielfach und insbesondere in Rhein- heffen auf Widerspruch stoßen werde. Im Verlaufe der in der letzten Zeit gegen die Vorlage eingeleiteten Agitation sind ober auch mancherlei unrichtige Behauptungen über deren Inhalt aufgestellt worden, so daß es angebracht erscheint, der Entwurf seinem ganzen Wortlaute nach abzudrucken. Derselbe lautet: I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen, Art. 1. Der zum Verbrauch im Großherzogtum bestimmte Wein und Most aus Trauben unterliegt der Wein- steilder erreicht werden konnte. Die Giganten der deutschen fvesie, Goethe und Schiller, ragten mit ihren reichsten Lchöpfungen m das neue Jahrhundert hinein: 1804 erschien .16 ilhelm Tell", 1808 der in sich abgeschlossene erste Teil ! ks „Faust". Schiller hatte mit dem „Tell" der deutschen Nhne das erste wirklich volkstümliche Drama gegeben, er W diejenige Stufe seiner künstlerischen Entwicklung er» ncht, auf welcher die Pforte des Tempels einer nationalen dramatischen Litteratur erreicht und erschlossen war. In sciilim Geiste trug der unermüdliche Dichter eine Fülle Mitterer herrlicher Schätze: das Fragment des „Demetrius" Vgl uns, was wir durch seinen Tod verloren haben. So mßjte der Edle scheiden, ehe noch das rechte Fundament yle$t war, zum unendlichen Schaden unseres nationalen Heilers. Von den übrigen Größen der Litteratur lebten Slo'pftocf und Wieland in das neue Jahrhundert hinein, ® darin zu sterben; Herder bescherte uns am Anfänge 'Säkulums noch eine der lieblichsten Blüten seines Genies, tdill „Cid", um bald darauf ebenfalls die Auaen für immer 3ii ^schließen. i£Kraut Salbei ir 1899: inzer ■ G|,os8h. Höss.) X' 0. Krausae. '• Nowowieski. zu Klein. 4) Finale a.. 8) Am Spring.^, Falzer. Strauss. - • LippL. ui) iD dp 11 !2) Nauheimer? Mni ,fe Leib ß $(t Sorft|,: >• A“* &»•*** 9 Uhrr ehe» jarf m‘ier ten, 11 tfc. zeit«n»eD die / or . . t. nmnpi'. . . . L m te . . . J.Brakm für . . . WM . . ZSM. . . V.iaSiiw . Fr. Chopii z' , . Fr. IM ür ge- , . E. UM [k. 2,50) sind in ,) und abends an tal k za ermäßigtet r mck). Munt, sses und zur Versteuerung anzumelden. Insoweit die Wirte als Weinhändler Wein in Mengen von 20 Liter und mehr abgeben, finden die Bestimmungen der Art. 2 und 5 auf sie und ihre Abnehmer Anwendung. Bei Aufgabe des Weinhandels haben hinsichtlich der Versteuerung die Vorschriften in Art. 8 Abs. 4 Platz zu greifen. Art. 10. Die Wirte unterliegen für den von ihnen eingelegten Wein aus selbst gezogenen Trauben jährlich oder zu sonstigen angemessenen Terminen der Abschätzung durch eine Ortskommission. Bei dieser Abschätzung ist der Hausverbrauch von solchem Wein in Abzug zu bringen. Art. 11. Die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der in den vorigen Artikeln erwähnten Ortskommissionen, sowie über deren Geschäftsführung werden auf dem Verordnungswege erlassen. Art. 12. Wer Wirtschaft betreiben will, hat zuvor seine unversteuerten Weinvorräte zu versteuern. Wird die Wirtschaft mit Weinhandel verbunden, dann kommen die Bestimmungen des Art. 9 in Anwendung. Art. 13. Der steuerpflichtige Wein haftet Ke" die darauf ruhende Steuer ohne Rücksicht auf bie Rechte Dritter und kann, solange die Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden. Art. 14. -Den Wirten können nach den dieserhalb besonders .zu erlassenden Vorschriften Niederlagen für unversteuerten Wein unter amtlichem Mitverschluß mit der Maßgabe bewilligt werden, daß die Steuer erst bei der Entnahme des Weins aus der Niederlage zu entrichten ist. Ferner kann den Wirten die Weinsteuer für eine Frist bis zu drei Monaten, bei neuem Wein bis zu sechs Monaten gegen Sicherheitsbestellung gestundet werden. Von Sicherheitsbestellung kann in geeigneten Fällen abgesehen werden. II. Abschnitt. Bestimmungen über die Besteuerung der Kuustweiufabrikation. Art. 15. Die gewerbsmäßige Darstellung von Kunstwein unterliegt der Besteuerung nach der Menge des hergestellten Fabrikats. Von jedem Liter Kunstwein werden sechs Pfennig Steuer erhoben. Außerdem ist die Gewerbsteuer nach Maßgabe der Gewerbsteuergesetzgebung zu entrichten. Art. 16. Als Kunstwein gelten alle diejenigen Getränke, welche im Reichsgesetz vom 20. April 1892, betr. den Verkehr mit Wein 2C., als Weinverfälschungen bezeichnet sind. Jedes Getränke, welches weiterhin durch die Reichsgesetzgebung als Weinverfälschung bezeichnet werden sollte, ist gleichfalls als Kunstwein anzusprechen. Art. 17. Vor jeder Entnahme von Kunstwein aus den Betriebsräumen oder Lagern behufs Ueberführung in den Verkehr hat der Fabrikant die Menge desselben der Hebestelle anzuzeigen und die gesetzliche Steuer zu entrichten, unbeschadet der Anmeldepflicht nach Art. 5 gegenwärtigen Gesetzes. Mengen unter 20 Liter, abgesehen von Proben (Art. 3 Ziffer 4), dürfen an Dritte nicht abgegeben werden. Bei Aufgabe des Geschäfts ist der gesamte in der Fabrik vorhandene Vorrat sofort zu versteuern. Die Versteuerung unterbleibt, sofern das Geschäft in andere Hände übergeht und der Geschäftsnachfolger den vorhandenen Vorrat übernimmt. Nachlaß oder Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr in andere Bundesstaaten oder in das Ausland findet nicht statt. III. Abschnitt. Kontrollmaßregeln. Art. 18. Wer Weinhandel oder Weinwirtschaft betreiben will, hat, abgesehen von der nach §§ 14 und 33 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich zu erstattenden Anzeige bezw. zu erwirkenden Erlaubnis, vor Beginn des Betriebs denselben bei dem zuständigen Hauptsteueramt anzumelden. Gleiches hat bei Niederlegung des Gewerbes zu geschehen. Zu den Weinhändlern im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Schaumweinfabrikanten. Als Weinwirt gilt derjenige, welcher Wein in Flaschen oder im Glase zum Ausschank bringt. Dem Weinwirt gleichgestellt wird jeder, welcher neben anderen Gegenständen auch Wain über die Straße verkauft. Art. 19. Gesellschaften oder Korporationen, welche Weinhandel, Weinwirtschaft oder Kunstweinfabrikation betreiben, sowie andere Personen, welche den Betrieb nicht selbst leiten, haben dem Hauptsteueramt diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrag handelt. Art. 20. Die Weinhändler haben über die Verab- Novellisten Wackenroder, die Sänger Eichendorff und Wilhelm Müller; Ernst Schulze, den Dichter der „bezauberten Rose", Fouqus, den Verfasser von „Unbine", E. T. A. Hoffmann, den Erzähler der berüchtigten Schauerund Gespenstergeschichten, sowie den hochgenialen, aber unglücklichen Dramatiker Heinrich von Kleist, den Dichter der „Hermannsschlacht", der zu den bedeutendsten Dramatikern Deutschlands zählt, dem aber die Ungunst der politischen Verhältnisse die Erreichung seiner hohen Ziele versagte. Ein Pistolenschuß endete am 21. November 1811 sein freudloses Dasein — er war erst 35 Jahre alt! Schillers „Tell" sowohl als auch die Romantiker hatten den nationalen Gedanken zur hellen Flamme entfacht. Die Stimmung der Zeit fand in den Befreiungskriegen ihren thätlichen Ausdruck, ihren poetischen in den begeisterten Liedern eines Körner, Arndt, Scheu kendorf, in Fichtes Reden an die deutsche Nation. Dem glühenden politischen Aufschwung folgte die Zeit der Ernüchterung und Enttäuschung, die erträumten Ideale blieben unerfüllt, die politische Reaktion hielt alles in Ketten und Banden. Die Zeit der ästhetischen Thees und der Taschenbücher und Almanache Hub an, Figuren wie Clauren, Th. Hell, Fr. Kmd erschienen auf der Bildfläche. Auf dieser flachen Ebene heben sich nnr wenig charakteristische Gipfel ab. Schluß folgt. folgungen von Wein, welcher nach Art. 1 der Steuerpflicht unterliegt, besondere Bücher auf amtlichem Formular zu führen. Dieselben sind den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und binnen acht Tagen nach Ablauf eines jeden Vierteljahres dem zuständigen Hauptsteueramt abzuliefern. Außerdem sind auf die Herstellung, Erwerbung und Veräußerung von Wein sich beziehende Geschäfts- und Handlungsbücher und Geschäftspapiere auf Verlangen den Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzulegen. Art. 21. Wer Kunstwein gewerbsmäßig herstellen will, hat, bevor mit dem Betrieb begonnen wird, einen Erlaubnisschein bei dem zuständigen Hauptsteueramt zu erwirken. Mit dem Gesuch ist eine genaue Nachweisung der Betriebs- und Lagerräume nebst einem Grundriß derselben zur Genehmigung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Außerdem ist eine genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens vorzulegen. Die Besitzer schon bestehender Kunstweinfabriken haben den Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins, sowie die vorgeschriebene Nachweisung und Beschreibung zu dem in Art. 40 angegebenen Termin einzureichen. Jede Veränderung, die mit den angemeldeten Räumen oder Geräten vorgenommen werden soll, ist vor deren Ausführung behufs Richtigstellung oder Ergänzung des Erlaubnisscheins gleichfalls anzumelden. Art. 22. Für den Erlaubnisschein, welcher nur die Person, auf deren Namen er ausgestellt ist, zur Ausübung der Kunstweinfabrikation berechtigt, ist jährlich eine Gebühr von 50 Mk., erstmals bei dessen Einholung oder beim Ueber- gang des Geschäfts an eine andere Person, später jedesmal in der ersten Hälfte des Monats April zu entrichten. Art. 23. In Wirtschaftskellern und Lagerkellern der Weinhändler ist die Darstellung von Kunstwein untersagt. Die Betriebs- und Lagerräume dürfen nur genehmigt werden, wenn sie so gelegen sind, daß ein Verbringen von Kunstwein aus ihnen in die Betriebs- und Lagerräume der Weinhändler oder Wirte nicht anders als auf offener Straße erfolgen kann. Die Herstellung von Kunstwein, sowie die Lagerung der Rohstoffe und des Fabrikats darf nur in den genehmigten Räumen stattfinden. Art. 24. Den Steuerbeamten ist der Eintritt in die Betriebs- und Lagerräume von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr, außerdem von abends 7 Uhr bis morgens 7 Uhr dann zu gestatten, wenn während dieser Zeit darin gearbeitet wird. Die Fabrikanten haben aus Verlangen der Steuerbeamten ihre Vorräte vorzuzeigen, jede von den Beamten geforderte Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, sowie die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Art. 25. Nach näherer Anordnung der Steuerbehörde sind fortlaufende Anschreibungen über die Zu- und Abgänge von Rohstoffen und Fabrikaten zu führen. Art. 26. Die Steuerbeamten sind befugt, die Menge des vorhandenen Kunstweins durch Bestandsaufnahme zu ermitteln. Fehlmengen gegenüber dem nach den Anschreibungen sich ergebenden Sollvorrat an Kunstwein sind, abgesehen von etwa verwirkter Strafe, zu versteuern. Von der Erhebung der Steuer für die Fehlmengen kann abgesehen werden, wenn und insoweit in ausreichender Weise dargethan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden hat, sondern die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld nicht begründende Ursachen zurückzuführen sind. (Schluß folgt.) Vermischtes. * Neue M'ädchengymnafien. Aus Köln wird der „Frankfurter Zeitung" geschrieben: Unter dem Namen „Verein Mädchengymnasium" hat sich hier ein Verein gebildet, welcher den Zweck verfolgt, den Frauen die Möglichkeit der Erwerbung vollwertiger Gymnasialbildung zu verschaffen. Um diesen Zweck zu erreichen, wird der Verein zunächst in Köln ein humanistisches neunklassiges Gymnasium für Mädchen begründen. Die Mittel hierzu werden durch einmalige außerordentliche Zuwendungen und durch die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Der jährliche Beitrag ist auf mindestens 3 Mk. festgesetzt. Es ist begründete Aussicht vorhanden, daß die Sexta des Gymnasiums schon im Jahre 1900 wird eröffnet werden können. Inzwischen wird der Verein durch Wort und Schrift, durch Versammlungen und durch die Presse, die von ihm vertretenen Ideen zu verbreiten suchen. An der Spitze des Vereins stehen Mathilde von Mevissen, die Tochter des bekannten politischen Veteranen, und Prof. Dr. Hansen, Direktor des historischen Archivs der Stadt Köln. — Aus Hannover berichtet man der „Frkf. Ztg.": Auch unsere Stadt wird ein Mädchengymnasium erhalten, und zwar schon zu Ostern dieses Jahres. Die vorbereitenden Schritte dazu wurden unternommen von dem Verein „Frauenbildungsreform" in Verbindung mit einer Anzahl angesehener Damen und Herren. Die Schule wird zunächst mit der Obertertia beginnen, und es ist zur Aufnahme die Reife für die oberste Klasse der hannoverschen städtischen höheren Töchterschule vorausgesetzt. Das Schulgeld beträgt jährlich 160 Mk., eine Anzahl von Anmeldungen ist bereits erfolgt. Das Hannoversche Mädchen Gymnasium wird von vornherein als Reformschule ins Leben treten, denn von Untersekunda ab wird die bekannte Gabelung eintreten, und es kann zwischen griechischem Unterricht und verstärktem neusprachlichem Unterricht gewählt werden. Das Ziel der Anstalt ist die Ablegung der Reifeprüfung für Zulassung zur Universität. Der Lehrstoff soll so verteilt werden, daß dies Ziel erreicht wird, ohne die Schülerinnen zu überbürden. * Der letzte Veteran aus den Freiheitskriegen, der frühere Goldschmied und jetzige Rentner August Schmidt in Wolgast, wird am 11. Februar 104 Jahre alt. Er hat sich eine bewundernswerte geistige Frische bewahrt, und ist körperlich noch verhältnismäßig rüstig, wenn er auch seit vier Jahren seine Wohnung nicht mehr verlassen hat. An den Tagesereignissen bekundet er aber immer noch lebhaftes Jntereffe, versäumt auch nie, aus seiner Wohnung den Auf- zügen des Wolgaster Kriegervereins, dessen Ehrenmitglied er ist, zuzuschanen. Seinen gemütlichen stillen Humor hat er behalten. Als ihm aus der Zeitung vorgelesen wurde, außer ihm seien nur noch vier Veteranen der Freiheitskriege am Leben, schmunzelte er: „Ich will ganz gern der letzte bleiben; ich dränge mich nicht vor, das ist all' mein Tage meine Sache nicht gewesen." Schmidts Soldatenlaufbahn begann am 17. März 1813; er trat als frei williger Jäger bei dem pommerschen Freikorps ein, aus welchem später das Grenadier-Regiment König Friedrich Wilhelm IV. (1. pommerisches Nr. 2) gebildet wurde, machte den Feldzug dieses Jahres und auch den von 1814 und 1815 mit, focht bei Bautzen, Jüterbog, Großbeeren, Denne- witz, nahm teil an der Belagerung von Wittenberg, kämpfte in den Schlachten bei Leipzig, Ligny und Belle-Alliance, und erhielt von seinen Vorgesetzten das Zeugnis eines „untt- schrockenen, tapferen und zuverlässigen Kriegers". * Columbus' Reste. Die nach Spanien gebrachte Asche des Columbus ist apokryph — so lautet der Inhal eines Briefes, den Msgr. Cocchia, Erzbischof von Chieki. ein hochgelehrter Geschichtsschreiber, der im Jahre 1871 die Diözese San Domingo leitete, soeben an den „Corriere di Napoli" gerichtet hat. Der Kultus, der jetzt in Spanien mit den vermeinten Ueberresten des großen Seefahrers getrieben werde, sei von A bis Z eine My stifi kati on. Msgr. Cocchia zählt zuerst die verschiedenen Begräbnisstätten auf, die man irrigerweise für das Grabmal de? Columbus gehalten habe, und spricht dann ausführlich übn das Grab zu San Domingo, wohin im Jahre 1540 mit Bewilligung Karls V. die Ueberreste des Admirals gebracht worden sind. Er erzählt, daß man im Jahre 1877, als die Domkirche von San Domingo restauriert wurde, links von der Sakristei eine bleierne Urne fand, die menschliche Gebeine enthielt und mit der Aufschrift: „Ludwig Columbus Sohn des Diego" versehen war. „Das", so schreibt Msgr Cocchia, „veranlaßte mich, die ganze Sakristei zu durchforschen. Am 10. September desselben Jahres fand man ein zweites Grab mit einer bleiernen Urne. Sie wurde m Gegenwart des Kolonialministers, der Stadtverwaltung, der Konsuln und aller anderen Behörden herausgenomMN und geöffnet. Man fand barin viele Gebeine unb aus der inneren unb ber äußeren Seite bes Deckels je eine Inschrift, bic, ins Deutsche übersetzt, also lautet: „(Der) berühmte unb ausgezeichnete Mann Don Christoph Columbus, Entbecker Amerikas unb erster Abmiral." Msgr. Cocchia kommt zu bem Schluß, baß bie jetzt nach Sevilla gebrachte Asche nicht bie bes Entbeckers ber neuen Welt sein kann, fonbern besten Falles bie seines Sohnes Diego Columbus. * Die Entwicklung bes Zeitungswesens. Die Begründung des dem Reichstag vorliegenden Gesetzes über das Post- rn es en enthält folgende Zusammenstellung über die Entwicklung des Zeitungswesens in den letzten 75 Jahren. Nach der preußischen und Neichs-Postzeitungspreislifte betrug die Gesamtzahl der Zeitungen 1823 474, 1833 1159, 1843 1310, 1853 1751, 1863 2763, 1873 5579, 1883 8529, 1893 10496, 1898 12104. Im Reichs-Postgebiet ist die Zahl der Zeitungen seit dem Jahr 1871 von 2751 auf 5713 im Jahre 1897 gestiegen; in derselben Zeit hat sich die Zahl ber durch die Post vertriebenen Zeitungs exemplare von V/6 auf rd. 3l/2 Millionen, und die Zahl der gebührenpflichtigen Zeitungsnummern von 202 zeilMMM/ 23 1873 ld' Im RGW. Jahr 1871 in derselben Ze>>: lertriebenen Ä tonen, und die - im von 2O2‘/j md hiernach im A 169 Nunmttv . 1897 26? zu K Hal |i< Alt bu HA-U \ä)iebt ita J1 z Magg'f^- Mrze?" W* ein paar 210 mit höhmscheau & »18^ $££< »,th Avenarl>>! Ski?»** Mäusburg. KOGNAK -teusscher und französischer, ärztlich em- jobllen, zu haben bei 529 F. Schott, Bahnhofstraße, Ecke Wolkengasse. Kein Husten mehr lei Gebrauch von Pectol-Bonbons (Koniferen - Kräuter - Malz - Zucker), in Meten k 30 und 50 Pfg. Zu haben bei Gustav Walter, Gießen. 1117 Kognak garantiert reines Weindestillat, ärztlich empfohlen, per Flasche 1.80 Mk. bis 10 Mk., Literflasche 1.80 und 2 Mk. empfiehlt Carl Retter, Wein-Handlung, 765 Lindenplatz, EckeWallthorstrasse. Jede sparsame Hausfrau- wehe einen Versuch mit Schalhofs gebranntem Kaff ee das Pfand za 1 Mk. .ludere Sorten in jeder Preislage stets frisch gebrannt, empfiehlt billigst J. M. Schulhof, Üuktstrasse 4. Telephon 119. Giessen, Mel Grosstazog von Hessen Besitzer: L. Hinkler. 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Ä Die von mir verwendeten Maschinen find allerneuesten System«, und wa« denselben einen ganz besonderen Vorzug verleiht, ist der Umstand, daß durch dieselben vermöge ihrer vollendetsten Äon* ’ • struktion die Wäsche in geradezu auffallender Weise geschont wird. W Da ich mir zum ersten Grundsätze gemacht habe, in meiner Anstalt ausschließlich Soda und W M reine Kernseife zu benutzen, so soll die Art und Weise der Behandlung der Wäsche in meinem Betriebe £ ä für niemanden ein Geheimnis sein, vielmehr lade ich zur jederzeitigen Besichtigung meiner Anlage Q •w während der Arbeitsstunden ein. Jeder wird mit Leichtigkeit sich davon überzeugen, daß die von mir angestrebten Resultate: Absolute Schonung der Wäsche neben unübertrefflicher Weiße : W und Reinheit derselben in frappierender Weise erzielt werden. 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