i’iirteilen- ’u”gen von 5 tefn - 0- n^>tltÄi2äw,n^ MMr MZLL ' ^'Mer und ZUbne 1 ober °hne ganze $en£ c7-7--L?lttKait 8. "2B4J5 .SS;.,*.......... ---aanzltidttg 5, w<# mit Wohnung zu totf- ___ »mm.väut 1. .oinitner5nb^7~^<*L \S ton 4 Simmern und Lu- lofort ju mieten gebucht. i mit Preisangabe unter 04064 die Ervediüon d. A. Eine b- bis ü-Zimmewchung, > mit Badeeinrichtung, von zwei ieuten zu mieten gesucht. n Litbigstraßt 5 uneben. M, MtWk «chi dauernde Beschästigung sofort 7903 rs in der Exped. d. AI. । «utschtt ptt sofort gesucht, boslobnluliter Huhu. P ©in tüchtiges Mmädchenber obn per fof. yl- NordaniaS ZfM MS-M-if- jjsääMs R«M,» i unb ff „,b * W bei L°s«b»e brf* J sich an ®‘VW^n nS« ,115^ Samstag den 11. November 1S99 Nr. 266 Drittes Blatt Kestner Anzeiger Heneral-Nnzeiger Bei Postbezug 2 Mark 50 Pf,, vierteljährlich. Aezngspreis vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn. Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In- und AuSlandeM nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. «nuahme ton Anzeigen zu der nachmittag- für den folgenden La, erscheinenden Nummer bi- vorm. 10 Uhr. Erscheint tSgNch mit Ausnahme de- MontagS. Die Gießener NamiliendlLlter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal ßeigelegt. Amts- und Zlnzeigeblatt für den Tkreis Gieren. den und des Redaktion, Expedition und Druckerei: Zchukstraße Ar. 7. § 1. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1899), d. i. in jedem Kreis, sowie in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach und Worms, sind von den Vorständen )er im Kreise bezw. in der Stadt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-) Bau- und Jnnungskrankenkassen, Knapp- chaftskassen und derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund andesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen, welche )ie im § 7öa des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich nicht über den Bezirk des Kreises bezw. der Stadt hinaus erstreckt, sowie von dem Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner zu wählen. § 2. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre. Die Wahlperiode" beginnt je am 1. November Krankenkasse im Sinne des § 62 I. V. G. nicht angehören' den Versicherten ist von dem Kreisamt bezw. der Bürgermeisterei eine Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem Abstimmungstermin zuzustellen. § 6. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur männliche volljährige Persone«, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungsanstalt oder eines auf Grund des Jnvalidenver- sicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichts und nicht nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes *) zum Amte eines Schöffen unfähig sind. Mindestens je 2 der von den Kreisämtern zuzuziehenden Vertreter und je 2 Ersatzmänner müssen am Sitze des Kreisamts oder höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der auf Grund des JnvalidenversicherungS- gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, — zu Vertretern der Versicherten die auf Grund des genannten Gesetzes versicherten Personen. — Diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.). Die am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter können wiedergewählt werden. § 7. Die Wahl der ständigen Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt für jede Gruppe in einem Wahlgang. Gewählt sind diejenigen nach § 6 wählbaren Personen, welche bei der Abstimmung die meisten Stimmen erhalte« haben, mit der Maßgabe, daß die vier Höchstbestimmte« als die ständigen Vertreter und die vier Nächsthöchstbestimmten als Ersatzmänner gewählt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los. § 8. Die Wahl zum Vertreter der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines solchen kann — vorbehaltlich der durch das Statut der Versicherungsanstalt etwa noch weiter festgesetzten Ablehnungsgründe — nur aus denselben Gründe« abgelehnt werden, aus welchen gemäß § 1786 Abs. 1. Ziffer 2—4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann**) Die Wahrnehmung eines auf Grund des JnvalidenversicherungsgesetzeS, der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankeüversicherungs- gesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Die Wiederwahl zum Vertreter der Versicherten oder der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines Vertreters kann für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner haben sich auf ergehende Aufforderung seitens des Wahlkommiffär- diesem gegenüber binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen wollen oder nicht. Wird binnen dieser Frist ein zulässiger Ablehnungsgrund vorgebracht, so gilt Derjenige an Stelle des Ablehnenden als gewählt, welcher nächstdem die meisten Stimmen erhalten hat. Wird die Wahl ohne zulässigen Grund abgelehut, worüber im Streitfälle das Großh. Landesversicherungsamt zu entscheiden hat, so hat der Wahlkommiffär dem Vorsitzenden des Vorstands der Versicherungsanstalt Mitteilung zu machen, welcher gegen Personen, die die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, Geldstrafe bis zu 500 Mark erkennen kann. Gratisbeilagen: Gießener Familienbtätter, Der hessische Landwirt, Matter für hessische Volkskunde.__________________ *) Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: „1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher „Verurteilung verloren haben; „2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines «er- „brechens oder eines Vergehens eröffnet ist, daS die Aberkennung „der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung „öffentlicher Aemter zur Folge haben kann: „3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ber- „fügung über ihr Vermögen beschränkt sind." ** ) „Die Uebernahme der Vormundschaft kann ablehnen: ........................ „2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; „3. wer mehr als 4 minderjährige eheliche Kinder hat; etn »or „einem anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nutzt „gerechnet; „4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert tst, »re „Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen; „8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt, die „Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt „nur als eine; die Führung von 2 Gegenvormundschaften stetzt ''der Führung einer Vormundschaft gleich." Adreffe für Depeschen: Anzeiger Hieße«. Fernsprecher Nr. 51. Wahljahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. § 3. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November des Wahljahres unter der Leitung der von dem Großh. Landesversicherungsamt zu bestellenden Wahlkommissäre in der Weise statt, daß in den von den Letzteren für die Wahlen der Vertreter der beiden Gruppen anzuberaumenden Abstimmungstagfahrten — geeignetenfalls nach Bildung von Wahlbezirken — die von den wahlberechtigten Krankenkassen (§ 1) und dem Kreistag bezw. der Bürgermeisterei zu entsendenden Delegierten (Wahlmänner) zusammentreten und in mündlicher Abstimmung die Vertreter und deren Ersatzmänner wählen. § 4. Die Wahlen der Delegierten (Wahlmänner) der wahlberechtigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeitgeber unter sich aus ihrer Mitte und ebenso die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Versicherten je einen Wahlmann und einen Ersatzmann wählen, wobei einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Krankenkaffenvorstände, in welchen entweder die Arbeitgeber oder die Versicherten nicht vertreten sind, wählen nur einen Wahlmann und Ersatzmann. Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.). Nach stattgehabter Wahl wird von dem Kassenvorstand für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unterschriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) ausgestellt (Muster siehe Anlage 1), welche derselbe zu seiner Legitimation im Abstimmungstermm vorzulegen hat. Der Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus der Zahl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche einer der in § 62 I. V. G. (vergl. § 1 Abs. 1 dieser Wahlordnung) bezeichneten Krankenkassen nicht angehören, und aus der Zahl der Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner und Ersatzmänner als Wahlbezirke vorhanden sind. Die Wahlen der Delegierten erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit und auf je weitere 100 Versicherte je eine weitere Stimme entfallen. rr Die Wahlmänner der Krankenkassen haben im Ab- stimmungstermin eine von dem Kassenvorstand ausgestellte uni> von der Ortspolizeibehörde auf Grund der Bucher der Kaffe beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Versicherten vorzulegen. lieber die Zahl der im Wahlbezirk wohnenden, einer Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kaffeneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Jnv.-V.-G. besteht, sind nicht berechtigt, an t™ Wahlen teilzunehmen (§ 62 Abs. 2 I. V. G.). 1 Stimme, 2 Stimmen, 3 entscheidet das Los. § 5. Bei der Abstimmung bemißt sich das Verhältnis der Stimmen der Wahlmänner (Stimmgewicht) nach der Zahl der der entsendenden Krankenkasse angehörenden bezw. der von dem Kreistag — der Bürgermeisterei — zu vertretenden Versicherten, so zwar, daß auf 1—50 Versicherte „ 51—100 101-200 Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Daubringen. In der Zeit vom 14. November l. I. bis einschließlich 27. November l. I. liegen auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Daubringen die Arbeiten des II. Abschnittes vom I. Felde rubr. Feldbereinigung, nämlich: 2 Bonitierungskarten, 1 Besitzstandsverzeichnis, 1 Gütergeschoß, das Protokollbuch, zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet statt: Dienstag, 28. November 1899, vormittags 11—12 Uhr im Gemeindehaus zu Daubringen, wozu ich die Beteiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Einwendungen sind schriftlich abzufassen, zu begründen und auf Papier in Aktengröße (mindestens y2 Bogen) einzureichen. Friedberg, 8. November 1899. Der Großh. BereinigungSkommiffär. Süffert, KreiSamtmann. Gießen, 7. November 1899. Betr.: Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899; hier: Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden. Der vom Gr. Landesverficheruugsamt ernannte Wahlkommiffär an die Vorstände der im Landkreise Gießen vorhandenen Betriebs-(Fabrik-) Kassen, Kuapp- schastSkasseu und eingeschriebenen Hilfskassen. Auf Grund des § 63 des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 und des § 9, sowie der nachstehend abgedruckten §§ 1-8 der Wahlordnung vom 25. Oktober 1899 wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung über die Wahl von vier Vertretern der Arbeitgeber und von vier Ersatzmännern derselben, auf Dienstag, den 28. November 1899, von vormittags 9—10 Uhr, in dem Regierungsgebäude zu Gießen (Brandplatz Nr. 9) sowie von vier Vertretern der Versicherten und von vier Ersatzmännern derselben auf Dienstag, den 28. November 1899, von vormittags 11—12 Uhr, ebendaselbst, anberaumt. Die Vorstände der nach § 1 der Wahlordnung wahlberechtigten Krankenkassen werden hiermit aufgefordert, alsbald nach Maßgabe des §4 der Wahlordnung die Wahl der erforderlichen Wahlmänner und Ersatzmänner vorzunehmen und für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unterschriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) auszustellen, die von den zu entsendenden Wahlmännern bezw. Ersatzmännern m den Abstimmungstermin mitzubringen und zur Legittmatton vorzulegen sind. , , „ Ferner haben die Wahlmänner der Krankenkasien gemäß § 5 Abs. 2 der Wahlordnung im Abstimmungstermine eine von dem Kassenvorstand ausgestellte und von der Ortspolizeibehörde auf Grund der Bücher der Kaffe beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Versicherten (zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung!) vorzulegen. Zugleich ergeht hiermit an die Kassenvorstände die Einladung, ihre Wahlmänner zu den oben bezeichneten Terminen zu entsenden, mit dem Anfügen, daß 1. die Letzteren nur nach Abgabe einer ordnungsmäßigen Wahlvollmacht und einer amtlich beglaubigten Bescheinigung über den derzeitigen Mitgliederbestand der Kaffe zur Abstimmung zugelaffen werden können und 2. unterstellt werde, daß diejenigen Kassenvorstände, die zur Abstimmung Wahlmänner nicht entsenden, tuf ihre Beteiligung an den Wahlen verzichten. Frhr. Schenck. fttjül Provinzialkasse, gegen Empfangsbescheinigung auszuzahlen. Anlage 1. Waht-Wokkmacht. Bei der heute ordnungsmäßig stattgehabten Wahl eines Wahl- 1899. Verdingung. IM : Lleferung von 150 Stück | IptlfiptMOrt Alt* SttnfAltf ama I Die Parzellensteinea Basaltlava aus (Lungstein) soll Mittvoch den 15. November d. bi« Kölner Konsum - Anstalt Bahnhofstraße 27 Lindenplatz 12 Schrauth’s Gemahlene 7893 Der Administrator. Schutz- 6588 Bäcker «lingelhöffer Marke. 7770 von 80. 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Da der Autor die brennendsten ^,-^agen des gesellschaftlichen Lebens berührt — Fragen, welche den Gebildeten wie den Ungebildeten in gleicher Weise beschäftigen — und dabei weder die weltlichen noch die kirchlichen Gewalten scheut, so kann der Roman t* Rußland selbstverständlich nur sehr verstümmelt erscheinen. Ja, sogar in Deutschland hat bisher noch keine Zeitung es gewagt, ihren Lesern das Werk des großen Ruffen zu bieten, ohne ganz wesent- iche Teile bis zur Unkenntlichkeit ebenfalls zu verstümmeln oder ganz fortzulaffen. Die Ausstattung ist eine hervorragend schöne der Preis von 3 Mk. ein enorm billiger, denn der Roman wird gegen 32 Bogen umfassen. Das Buch ist ein Kunstwerk ersten Ranges, nicht genug zu empfehlen. B ö — »Chinesische Nadelmalerei" benennt Luise Schuller eine rn Heft 2 des neuen Jahrgangs der bekannten illustrierten Familien- zertschrift „Vom Fels zum Meer" (Union Deutsche Verlagsgesellschaft m Stuttgart, Berlin, Leipzig) veröffentlichte Plauderei, mit welcher sie, unterstützt durch Bildmuster, der weiblichen Bethätigung auf dem emsig gepflegten Gebiete der speziellen „Handarbeiten" neue, dabei wahrhast stilkünstlerische Wege öffnet. In dem gleichen Hefte wird noch über eine andere Kunstthätigkelt berichtet, die sich in den bayerischen und nordtiroler Alpen vorfindet: die Farbenkunft der „Dorfmaler", deren eigenartige Arbeiten in mehreren farbigen Darstellungen vorgeführt werden. Von dieser naiven Dorfkunst führt uns ein Artikel in Heft 3 zu der Van Dyck-Ausstellung in Antwerpen, deren Schätze in zahlreichen Abbildungen dem Leser vor Augen treten. Sehr zeitgemäß mutet andererseits die soziale Studie über „die Ausbildung der Kellner" an aus der zu erkennen ist, daß auch der vielverlästerte Beruf eines Kellners nicht bloß sehr schwer ist, sondern auch seine eigene Wissenschaft hat. Zahlreiche farbige und schwarze Illustrationen geben den Heften von „Vom Fels zum Meer" einen hohen künstlerischen Reiz, während die im belletristischen Teil vertretenen Namen von Adolf Wilbrandt, G. von Ompteda und Wilhelmine von Hillern für eine spannende und künstlerisch bedeutsame Lektüre bürgen. —Deutscher Kaiser-Kalender für 1900. 20. Jahr- gonfl. UJcit einem Wandkalender auf Karton und zahlreichen farbigen Beilagen. Preis 50 Pfg. Druck und Verlag von Wilhelm Köhler Ln l- Wests. Es hieße Eulen nach Athen tragen, sich über den Wert und den umfassenden Inhalt des Köhler'schen Kaiserkalenders noch hier weiter zu äußern, ist derselbe doch überall da bekannt und beliebt, wo patriotischer Sinn gehegt und gepflegt wird. Mit diesem neuen Jahrgang hat die durch ihre zahlreichen patriotischen Erscheinungen bekannte Verlagshandlung Köhler in Minden auö Anlaß der bevorstehenden Jahrhundert-Wende etwas ganz besonderes geboten, tote dies aber bei dem billigen Preis von 50 Pfg. möglich gewesen »st, das ist kaum zu verstehen, es muß denn schon eine Riesen- Qu|lage üeranftaltet werden, wie dies allerdings bei dem Köhler'schen Kaffer-Kalender der Fall ist. (Unterschrift.) (Folgt Beglaubigung der Unterschriften durch die Ortspolizeibehörde.) wärts gegen Einsendung -des Betrages. Diese letzte Schrift des hier so bekannten Afrikareisenden, der leider vor Karzern in Afrika auf der Jagd verunglückte, dürfte für viele von Interesse sein. Brtr.: anb SBegen btt im herrschenden Maul u Liehmärkte übermalt t» Gieren, 14. n c „ Gründer-, n Gießen, 2S Gießen, bei vormittags 117* Uhr, öffentlich verdungen werden. Die Verdingungsunterlagen während der Dtenststundm bei in Zimmer Nr. 6 einzusehen. Angebote auf Vordruck find § 23. Die an den Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (§ 10), der Wahlmänner zur Wahl der Ausschußmitglieder (§ 18) und an den Wahlen der letzteren (§ 19) teilnehmenden Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber erhalten aus der Kasse der Versicherungsanstalt Ersatz für notwendige bare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst nach Maßgabe der Bestimmungen des Statnts der Versicherungsanstalt, und zwar, so lange nicht durch Statut etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des § 21 des dermalen noch gütigen Statuts vom 20. Dezember 1890. Die einzelnen Beträge sind durch den die Wahl leitenden Beamten anzuweisen und unmittelbar nach Beendigung der Wahl, nötigenfalls vorlagsweise aus der Kreis- bezw. Stadt- oder Im Verlage von Emil Zloty in Kietzen ist erschienen: ItteAnsiedturrg deutscherLandwirte in Deutsch-M-AfriKa besonders dem Ahehe-Kochkande Schweineschmalz per Pfund 44 Pfg., bei 5 Pfund 42 Pfg. Margarine per Pfund 39 Pfg., 50 Pfg., 65 Pfg. Speck per Pfund 65 Pfg. Delikatessschinken, 4 bis 6 Pfund schwer, per Pfund 65 Pfg. Heringe per Stück 7 Pfg. 7396 ferner: Conserven, als: Erbsen, Schnitt« und Brechbohnen, Spargel rc. zu billigsten Preisen. $dr.: 13.3uh 18 gebet und valtungsbe DaS Mlw ,v bit g-m. Sie wollen m u\ Grund der Hel Mnbrn öftiiäM stellen bit Jalsi t Validität und M derjenigen Persone welche die im § gesehene Bescheini sind in Garbenteil Hande«.) Raupen-I tragen die anerkannten Forderungen 18416 Mk., während die zur V r* teilung verfügbare Masse 3130 Mk 72 Pfg. beträgt. 7869 Helfrich, Konkursverwalter. •Ä' Kirche und Schule. Hagen (Wests.), 8. November. Das hiesige Gymnasium und Realgymnasium feierte in diesen Tagen sein hundertjähriges Bestehen. Gegründet ist die Anstalt am 4. November 1799 durch den Pfarrer Dahlenkamp als Handlungs-, Bürger- und lateinische Schule. 1817 wurde sie höhere Bürgerschule, 1858 Realschule, erst zweiter, dann erster Ordnung, bis sie endlich Gymnasium verbunden mit Realgymnasium wurde. Die Hauptfeier wurde im Viktoriasaal abgehalten, wobei Oberbürgermeister Prentzel die Geschichte der Schule entwickelte. Provinzialschulrat Dr. Rothfuchs und Regierungspräsident Winzer nahmen an der Feier teil. Letzterer brachte bei dem Festessen den Trinkspruch auf den Kaiser aus. Rach dem Festessen folgte ein Fackelzug durch die festlich geschmückte Stadt. Ktteratur. — Europa, Sammlung von Romanen und Novellen aus den Litteraturen aller Völker Europas. Band I. Tolstoy, Auferstehung, aus dem Russischen von Wilhelm Lange. Heft 1. (8 Lieferungen ä 40 Pfg. 8 , kompl. 3,— Mk.) Die litterarische Welt ist in dieser Saison durch Tolstoys neuen Roman „Auferstehung" beständig in Aufregung gehalten worden. Man muß zugestehen, daß es gerade der deutsche Buchhandel ist, der diesem Roman eine besonders große Aufmerksamkeit schenkt. Bereits 2 Aufgaben haben zu erscheinen angefangen. Jetzt veröffentlicht der Verlag Hugo Bermühler in Berlin unter dem Titel: „Europa, Sammlung der besten Romane und Novellen aus den Litteraturen aller Völker Europas" als erstes Hest ebenfalls den Roman Tolstoy, Auferstehung und zwar scheint dies, wie auch auf dem Heft betont wird, die vollständigste Ausgabe zu sein. Wir finden viele Stellen, die den anderen Uebersetzungen fehlen. Aber nicht nur dies. Die Ausgabe ist geradezu meisterhaft übersetzt; Lange, der uns ja genügend durch seine Uebersetzungen hervorragender Werke Turgenjeffs, Gogols, Puchkins, Lermontoffs und anderer bekannt ist, zeigt uns hier, daß er in seinem 12jährigen Schweigen nichts verlernt hat von seiner Kunst, wir müffen im Gegenteil zugestehen, daß die jetzige Verdeutschung des Tolstoyschen Roman geradezu ein Meisterwerk ist, das wohl einzig dastehen dürfte. Ueber Tolstoy selbst und den Roman geben wir am besten das Vorwort der Verlagshandlung wieder: Als vor sechzehn Jahren in Bougival bei Paris Iwan Turgenjeff unter furchtbaren Schmerzen mit dein Tode rang, sandte er seinem berühmten Landsmann Leo Tolstoy vom Sterbelager einen letzten Gruß. Dieser Scheidegruß, von dem bereits der Sprache Beraubten mit bebender Hand auf ein Läppchen Papier gekritzelt, lautete: „Leo Tolstoy, großer Dichter des Russenlandes, kehre zum Roman zurück!" Endlich, nach sechzehn Jahren, hat Tolstoy diese Mahnung befolgt: er veröffentlicht einen neuen großen Roman. Und das Erscheinen dieser neuen Dichtung aus der Feder des Grafen Tolstoy, — jetzt, da niemand mehr ein solches Werk erwartete, — bUdet an und für sich schon ein Ereignis in der Weltlitteratur. Die Tiefe und Weite der dem Roman zugrunde liegenden Idee, die erbarmungslos wahrhaftige, alles durchdringende Beleuchtung der ge° Biehniarkt „ Wegen Auftr Ann Umgebung 15- bB. Mts. baje AlSseld, de Großl o O a a Z ® e. 808 - 50= 30000 1600045 =240000 Z-Lßosem.3.30 Porto und Liste 30 Pf. extra, empf. u. versendet auch unter Nächn. das General-Debit: Bankgeschäft Lud. Muller & Co. in Berlin, Breftestr. 5, u. Hamburg, Nürnbarg, Manchen. MiizchSe für jungen Mann aus guter Familie in Droguen-, Farben«, Chemikaliengeschäft ober ähnlicher Branche gesucht. Offerten unter Nr. 7825 an die Expedition dieses Vl.nieS EMMngen garantiert chemisch rein, empfiehlt die 7518 Löwen-Drogerie von W. 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