r e «en ; 8 | 6746 D er. ? » '"•Hfl! mjWtttit,' *a9> -• Mllbtt, 6 der Universität, m Agende Chöre: v Beethoven. Brahms. 1 N- Mozart. Scholz. W. Mt. . VeM t Mußlbteltor ^rautmann ! Uhr, ober an den Probe __7006 «verein. en 1. Dover er. Turnhalle bas diesjährige turnen ifyiitig-m 6974 K Mgcntm nen chmMa-s 4 W. iS*. Tam. ^ttunbt brr Tmerri Der Vorstand. legungT i hiefranr und auswärtigen lchnhlager nebst M: 3 6* $ 6700 M n höfl. danke, bi!te ich, antnstützm zu motten. Hochachtmd IJicklaus^ ksns. bügeln b-M ktoberi jidigter Herr früher 6iW|,r 1 . Lrt l*r’ ■ rS’A,sfeid’ *** gebenden .de» ««d i 6|h8h«. ’r B‘ebder8 Giessener -° erde- , berog“ Rr. 231 Sonntagdenl. October Drittes Blatt. 1S9O Gießener Anzeiger General-Anzeiger Amts- und Anzeigeblntt für den Ttveis Gieszen. He L«t«i^v-Brrmtttlu»4»stell« kl In- km» Änlle*» »khmcn Snjei»« für b« Gieß«« Anzeiger «tfejee. J»ßAnzeigen zu kr a»ch«M»§s für k* X*g «scheinenkn Riumn« M »em. M Ahr. Bei Postbezug st Mark 50 >iert«ltStzrlich »eznst-pret» vierteljährlich S Mark 20 Pf», monatlich 75 Pf» mit vring«lie Wohnungsmieie nach dem bürgerlichen Hesehbuche. A. Pflichten des Ver»ieters, Rechte deS Mieters. (Nachdruck verboten.) DaS bürgerliche Gesetzbuch bringt in seinem Wohnungs- Mietrecht so wichtige Bestimmungen, daß alle Vermieter und alle Mieter von Wohnräumen und anderen Räumen sich klar machen müssen, welche Pflichten und welche Rechte als solche sie nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches haben. Der Vermieter muß die vermieteten Räume dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande überlassen. Unter vertragsmäßigem Gebrauche ist zu verstehen der zwischen Vermieter und Mieter im Mietverträge verabredete Gebrauch, und, salls eine solche Verabredung nicht getroffen sein sollte, der für Räume, wie die gerade in Frage kommenden, nach Treu und Glauben übliche Gebrauch. Hatte sich beispielsweise der Vermieter dem Mieter gegenüber bei Abschluß des Mietvertrags verpflichtet, in der von ihm vermieteten Wohnung bis zum Einzugstermine die Fenster und Fußböden neu streichen zu lassen, oder das undichte Dach des zur Wohnung gehörigen Bodens in stand setzen zu lassen, und ist dieser Verpflichtung bis zum Einzugstermine nicht nachgekommen, so befindet sich die Wohnung nicht in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche eingerichteten Zustande. Ebensowenig ist dies der Fall, wenn eine Verabredung zwischen Vermieter und Mieter über den Zustand, in welchem die Wohnung übergeben werden soll, gar nicht stattgefunden hat, und am Einzugstermin die Fenster in der Wohnung nicht schließen, die Decken in den Zimmern schwarz sind, u. a., denn es muß als selbstverständlich gelten, daß der Vermieter dem Mieter die Wohnung samt Schlüsseln, Oefen u. a., in völlig brauchbarem Zustande überliefern muß, falls nicht etwas anderes ausgemacht ist. Der Vermieter hat die vermietete Wohnung während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu erhalten; er muß also die bei ordnungsmäßiger Benutzung der Wohnung erforderlich werdenden Reparaturen an und in der vermieteten Wohnung auf seine Kosten vornehmen lassen, vorausgesetzt, daß nicht im Miet-Vertrage etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gerade darüber, was auf Kosten des Vermieters, was auf Kosten des Mieters in der Mietwohnung auszuführen ist, giebt eS zwischen Vermieter und Mieter die meisten unangenehmen Erörterungen und Auseinandersetzungen, namentlich vor dem Umzuge, wenn die zu räumende Wohnung renoviert werden muß. Der natürlichen Anschauung der Dinge entspricht es ja, wenn der Vermieter soviel wie möglich auf Kosten des Mieters renoviert haben möchte, der Mieter aber so wenig wie möglich oder auch gar nichts auf seine Kosten renovieren lassen will. Die Debatten darüber sind oft mit solchem Eifer geführt worden, daß lange Prozesse die Folge waren, die wenigstens das Gute hatten, daß klare Entscheidungen über diese für Tausende und Abertausende interessanten Streitpunkte gefällt wurden. Danach liegt dem Vermieter eine Reparaturpflicht ob, wenn die Beschädigungen durch Zufall, z. B. durch Hagelschlag zertrümmerte Fensterscheiben, oder durch gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, z. B. wenn im Laufe der Zeit Tapeten und Decken schwarz werden, die Dielen abgetreten werden, usw. Diese Abnutzung durch den Mieter ist, wenn Mutwille oder Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, selbstverständlich, und der Vermieter kann hierfür in keinem Falle irgendwelche Entschädigung vom Mieter beanspruchen. Zur Erhaltung der Wohnung in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande gehört auch die Treppenbeleuchtung und die Instandhaltung der Treppen. Für alle Unfälle, die aus Unterlassungen in dieser Beziehung entstehen, haftet in erster Reihe stets der Hausbesitzer, der Vermieter. Der Vermieter haftet für Mängel und Fehler der von ihm vermieteten Räume, gleichviel, ob ihn wegen derselben ein Verschulden trifft oder nicht. Haben die vermieteten Räume zurzeit der Ueberlassung an den Mieter oder später Fehler oder Mängel, welche ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauche aufheben oder mindern, z. B. Unbewohnbarkeit einer Wohnung wegen Feuchtigkeit oder wegen Belästigung durch starkes Geräusch oder schlechte Dünste einer in der Nähe liegenden Fabrik, u. a., so hat der Mieter für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, Anspruch auf Befreiung vom Mietzins, und für die Zeit, während deren die Tauglichkeit gemindert ist, Anspruch auf Zahlung eines entsprechend geringeren Mietzinses. Diese Ansprüche indessen kann er nicht machen, wenn er beim Abschlüsse des Mietvertrages die Mängel kannte. Der Mieter kann auch statt der vorerwähnten Ansprüche Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und, wenn der Vermieter den Mangel zu beseitigen zögert, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Vermieter fordern. Zu den Mängeln einer vermieteten Wohnung gehört, wenn dem Mieter durch das Recht eines Dritten der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Wohnung ganz oder teilweise entzogen wird, z. B. wenn der Mieter in die gemieteten Räume nicht einziehen kann, weil der bisherige Mieter die Wohnung nicht räumt. Ist die Wohnung ungesund, d. h. so beschaffen, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so hat der Mieter das Recht, die Wohnung ohne vorherige Kündigung aufzugeben, und zwar auch dann, wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschlüsse des Mietvertrages gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen berechtigt ist der Mieter ferner, wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Wohnung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, z. B. an der sehr verwohnten Wohnung ist, obwohl Vermieter sich dazu verpflichtet hat, nichts gethan; die Tapeten sind schmutzig und defekt, die Decken schwarz u. a., sodaß die Wohnung in diesem Zustande unbewohnbar ist. Oder: durch Sturm ist das Dach eines vermieteten Speichers so defekt geworden, daß es durchregnet, die aufgespeicherten Waren demzufolge naß werden, Schaden leiden u. a. Die Kündigung in diesem Falle ist indessen immer erst nur dann zulässig, wenn der Vermieter eine ihm zur Beseitigung der Mängel oder zur Instandsetzung der Räume von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es jedoch nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes für den Mieter kein Interesse hat. Z. B. ein Geschäftsmann mietet auf acht Tage einen Laden, um in demselben während des Jahrmarktes seine Waren zu verkaufen. Der Laden bedarf, bevor er benutzt werden kann, umfangreicher Ausbesserungsarbeiten, die der Vermieter bis zum Beginn des Jahrmarktes fertigstellen zu lassen zugesichert hat. Der Geschäftsmann kommt kurze Zeit vor dem Jahrmarkt, und sieht, daß an dem Laden noch gar nichts geschehen ist. Die Ausbesserungsarbeiten würden soviel Zeit in Anspruch nehmen, daß der Jahrmarkt zu Ende ist, bevor der Laden benutzt werden kann, die Benutzung des Ladens hat deshalb für den Geschäftsmann gar kein Interesse mehr, er tritt deshalb ohne weiteres vom Mietvertrag zurück. Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorent- haltung des Gebrauches ist die Kündigung nur zulässig, wenn sie durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird. Z. B. jemand mietet ein Zimmer, um von dessen Fenster aus einen Festzug, welcher dort um 12 Uhr vorüberziehen soll, sich anzusehen. Das Zimmer wird ihm erst um 12ya Uhr zur Verfügung gestellt. Dann kann er von dem Mietverträge zurücktreten, wenn der Festzug bereits vorüber ist; ist dies nicht der Fall, so ist die Ueber- weisung des Zimmers um 121/, Uhr statt um 12 Uhr unerheblich, und der Mietvertrag bleibt bestehen. Bestreitet der Vermieter die Zulässigkeit der erfolgten Kündigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewährt oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so ist er verpflichtet, für die Richtigkeit seiner Behauptung den Beweis zu führen. (Fortsetzung folgt.) Feuiüewn. Keröststreifzüge durch Anlerfranken. Von Carl Geißler. (Nachdruck verboten.) I. ..Wer recht in Freuden wandern will, der geh' der Sonn' entgegen", der wähle jedoch nicht die heißen Juli- And Augusttage, deren drückende Schwüle gar oft das Wandern zur Pein macht, sondern erwarte die den kühlen Nächten folgenden heiteren Herbsttage, die uns in unvergleichlicher Schönheit beschieden sind, bevor die Natur ihr sommerliches Gewand abstreift. Wenn ein frischer Wind die Nebel durch die Auen jagt und Milliarden Thauperlen im Sonnengold glitzern, dann schwillt einem das Herz bei dem Gedanken, nun hinauseilen zu können in den taufrischen Morgen, in den sonnen- beglänzten Tag! Im lachenden Sonnenschein liegt vor uns das Freigericht, ein herrliches Fleckchen Erde, von welchem mancher Leser nicht wissen wird, in welchem Teile unseres Vater- londes es zu suchen ist. Im Nordwesten des rechtsrheinischen Bayerns, zwischen Spessart und Main breitet sich dieser Landstrich in der Richtung von Aschaffenburg westlich nach Hanau und nördlich nach Gelnhausen aus und wird von b*em Kahlflusse in zwei Teile geschieden. Obwohl Gebirgsgegend, ist es doch meist gesegnetes Land, in dem Ackerbau, Obst- und Weinbau in hoher Blüte steht; sein Reichtum an Holz, Gesteinen und Erz hat mancherlei Industrie hervorgerufen, die indessen sich noch nicht zu voller Blüte entfalten konnte, da es bislang an einem notwendigen Verkehrsmittel — der Eisenbahn — mangelt. Das Freigericht ist leider nicht so bekannt, als es um seiner landschaftlichen Schönheiten willen sein sollte, denn die Flut der Touristen hastet hier vorüber, um sich anderen, größere Reize bietenden Gegenden zuzuwenden. Seitdem jedoch der 1876 gegründete Touristenverein „Freigerichter Bund" seine Thätigkeit entfaltet hat, ist hier manches geschehen, um das Augenmerk der Touristen und Sommerfrischler auf die lieblichen Thäler und Höhen des Freigerichts zu lenken, in denen der anspruchslose Naturfreund herrliche Wälder und würzige Gebirgsluft, Ruhe und Erholung und in den Ortschaften gute und dabei billige Verpflegung findet, welch letztere man in den modernen und gutfrequentierten Sommerfrischen oft vergeblich sucht. Seit Jahresfrist ist durch den Bau einer Eisenbahn von Kahl (Linie Hanau-Aschaffenburg) nach Alzenau und Schöllkrippen das Freigericht dem Verkehr erschlaffen worden, was zur Folge hat, daß der Strom der Touristen sich immer mehr nach dem reizenden Kahlthal und weiterhin nach dem Hochspessart wendet. Unser Weg führt uns heute vom Main hinüber nach den wald- und rebenbekränzten Abhängen des Vorspessarts und dem malerischen Marktflecken Hörstein, dessen „Reuschberg" und sonstige Weingelände den kräftigen „Hörsteiner" liefern, der in den Kellern zu Aschaffenburg und Würzburg hochgeschätzt wird. Wir ziehen vorüber nach dem eine halbe Stunde weiter gelegenen Dörfchen Wasserlos, um von hier aus den sich 437 Meter hoch erhebenden Hahnenkamm, den höchsten Punkt dieser Hügelkette, zu besteigen. Aus einem Walde von herrlichen Obstbäumen lugen die freundlichen Häuser von Wasserlos hervor; an der Landstraße befindet sich die stattliche Forstmeisterei, und nebenan das von einem schönen Park umgebene Schloß und Hofgut Wasserlos. In letzterem befindet sich eine Brennerei, die zu den größten Betrieben dieser Art in Unterfranken zu zählen ist. Bei Wirt Reising ist jederzeit für gute Unterkunft gesorgt; kräftiges und billiges Essen, sowie ein guter Schluck Hörsteiner und Schloß Wasserloser machen uns hier den Aufenthalt angenehm. Nach eingenommener Erfrischung begeben wir uns auf den Weg, der durch prächtige Waldbestände zwischen Höhen und Tiefen, jedoch nicht allzu steil hinauf nach dem Hahnen- kämm führt. In einer Stunde sind wir auf der Höhe des Berges angelangt, wo Gelegenheit geboten ist, sich von den Mühen des Weges auszuruhen. Ein Schutztempel ist schon lange Jahre vorhanden, doch befindet sich jetzt auch ein Wirtshaus daneben, das der Spessartklub hier errichten ließ, um den Wanderern, die zahlreich, namentlich an Sonntagen, dem Hahnenkamm einen Besuch abstatten, Unterkunft und Erfrischung zu bieten. Die Berghöhe selbst ist bewaldet und gestattet nach keiner Seite hin einen Ausblick, dagegen erhebt sich hier der steinerne Ludwigsturm, der zur Erinnerung an da- 700jährige Bestehen des Hauses Wittelsbach durch den Freigerichter Bund aufgerichtet wurde. Von der Zinne des Turmes genießt der Wanderer einen großartigen Rundblick. Zu unseren Füßen das lachende Mainthal mit dem glänzenden Strom und seinen zahlreichen Dörfern und Städtchen, dort winken in der Nähe die sieben Türme von Seligenstadt herüber, und südwestlich erheben sich in blauer Ferne die Berge des Odenwaldes, von denen der Otsberg bei Groß-Umstadt am deutlichsten sichtbar ist. Im Sonnenglanze sind im Westen Hanau und Frankfurt zu erkennen, die Taunusberge aber haben sich in weiße Schleier gehüllt und zeigen sich nur in schwachen Umrissen, dafür sind im Norden die Berge des Vogelsbergs und der Rhön um so besser sichtbar. Unser Blick weilt lange auf dem am Fuße des Hahnenkamms sich hinziehenden Kahlgrunde mit seinen zahlreichen Mühlen und Ortschaften, und wendet sich dann ostwärts nach den waldbedeckten Höhen des Hochspesiarts, wo da und dort ein Dörfchen oder ein Kirchlein aus dem Waldesgrün hervorschaut. Man muß dies schöne Landschaftsbild immer und immer wieder anschauen, und so ungern man von hier oben scheidet, wo frei die Lüfte wehen, so müssen wir doch an den Abstieg denken, da der Tag sich inzwischen geneigt hat, und wir wählen deshalb den bequemen Weg nach dem Markt- flecken Alzenau, den man in einer guten halben Stunde erreicht. Hier rauscht die reißende Kahl zwischen den Gärten und Häusern des Ortes hindurch, die alte Burg Alzenau blickt finster ins Thal hinab, und in den Weiden und Pappeln am Uferrand flüstert der Abendwind. Mit einem Maß Bayrisch endigen wie die heutige Wandernng. * Madame Limousin. Aus Paris schreibt man: Im hiesigen Hospital de la Pitiä ist am 21. September vergessen und verkommen eine Abenteuerin gestorben, deren Namen vor 12 Jahren in aller Mund war: Madeleine Limousin oder Limouzin. Damals begann die Reihe der Skandale, die seitdem nicht aufgehört haben, Frankreichs öffentliches Leben zu vergiften und seinen Ruf im Auslande zu kompromittieren: Der Ordensschwindel, die Panama- Affaire, der Boulangismus, die Dreyfusgeschichte. General Gallifet hat das Wort ausgesprochen, der „Zwischenfall" sei erledigt. „Zwischenfall" ist ein recht euphemistischer Ausdruck für den Skandal, der Jahre lang die Welt beschäftigt hat. Aber möge er Recht behalten, möge die Dreyfus-Affaire und mit ihr die ganze Serie entehrender „Zwischenfälle" abgeschlossen sein, denn viele solcher Krisen kann Frankreich nicht mehr überstehen. Die Limousin war die Seele des Ordensschwindels, in welchen der General Caffarel und der Schwiegersohn des Präsidenten der Republik, Wilson, verwickelt waren, und der Grevys Sturz herbeiführte. In der Avenue Wagram unterhielt eine verwachsene, nicht mehr junge, vermögenslose Frau, die von ihrem Manne geschieden war, einen Salon schlimmster Art. Nichts an ihr war bemerkenswert, als ihre Prozeßsucht, ihre Neigung und ihre Befähigung zur Jntrigue. Trotzdem gelang es ihr, einflußreiche Leute, Senatoren, Deputierte, Militärs an sich zu locken, und vermöge dieser Verbindungen neben ihrem eigentlichen Gewerbe bald einen gewinnbringenden Handel mit Bändern der Ehrenlegion und anderen Auszeichnungen einzurichten. Die Affaire des Brigade-Generals Caffarel, der wegen Ehrlosigkeit aus der Armee ausgestoßen wurde, brachte die Sache an's Tageslicht. Der Senator Graf d'Andlau war beteiligt und entfloh. Einen unerhörten Umfang aber nahm der Skandal an, als es sich zeigte, daß auch der Schwiegersohn Grävys in den unsauberen Schacher verwickelt war. Vergebens suchte der Präsident der Republik ihn zu retten: Wilson wurde verurteilt, Gr6vy dankte ab, und die Limousin wanderte ins Gefängnis. Nach Jahren tauchte sie wieder auf, richtete in Montrouge ein „Cafö" schlechten Rufes ein und lebte in beständigen Rechtshändeln und Abenteuern. Dazwischen mischte sie sich wieder in die Politik und gründete ein Blatt, „Le Justicier", um gegen ihren ehemaligen Freund Wilson zu wühlen, der sie gerichtlich verfolgte. In der Boulanger-Geschichte spielte sie eine noch unaufgeklärte Rolle. Endlich mußte sie ins Ausland flüchten, wurde aus Luxemburg ausgewiesen, weil sie ihre Miete nicht bezahlen konnte, und war seitdem so gut wie verschollen. Aber sie intriguierte weiter. „Wenn Carnots Präsidentschaft abgelaufen ist, werde ich noch eine Rolle zu spielen haben", pflegte sie selbstgefällig zu sagen. Niemand weiß, wann sie wieder in Paris aufgetaucht ist. Man hatte sie völlig vergessen, bis man ihren Tod im Krankenhause erfuhr und so aufs neue an dieses Abenteuerleben erinnert wurde. Von den übrigen in den Ordensschacher verwickelten Personen lebt fast niemand mehr. Grevy ist gestorben, der General Caffarel ebenfalls, Graf d'Andlau starb in Amerika, wohin er sich geflüchtet. Nur Wilson, der gegen das Urteil appellierte und zwar freigesprochen wurde, aber gebrandmarkt blieb, zählt nicht nur zu den Lebenden, sondern auch wiederum zu den Deputierten des französischen Volkes. Und noch einer lebt: der junge Advokat, der seinerzeit Madame Limousin vor dem Zuchtpolizeigericht verteidigte: Marcel Habert, der Deputierte und Freund Därouledcs, der sich jüngst vor dem Staatsgericht in's Ausland geflüchtet hat. Alice-Schule. Beginn des Wintersemesters Dienstag den 10. Oktober, Aufnahme der Schülerinnen morgens 9 Uhr. Unterricht in Hand- und Maschinennähen, Stopfen, Flicken, Sticken uno Kleidermachen, sowie der modernen Hand- arbeiten, als Schnitzen, Brandmalerei u. s. w. Mündliche Auskunft vom 25. September an durch die Oberlehrerin L. Möser, Gartenstraße 30 Schriftliche Auskunft jederzeit. 6553 Münchener Beginn des nächsten 4monatlichen n all ■ Kursus 6388 Brauer-Akademie. 2. November 1399. Magistrat, geu. Privat-Institut. Prospekte durch Dr. Doemens, München. Kroßherzogtiche Jach schule für KIfenöeinschniherei und verwandte Heweröe. Kunstgewerbliche Fachschule mit Lehrwerkstätten zu Erbach i. O. Beginn des Winterhalbjahres 2. Oktober 1899. Unterrichtet wird von vier Fachlehrern und zwei Hilfslehrern. Gründliche fachmännische, praktische und theoretische Ausbildung von jungen Leuten in den gesamten Zeichen- und Modellierfächeru, sowie in Werkstätten für Elfenbeinschnitzer, Holzbildhauer, Drechsler und Ciseleure. Die Anstalt enthält eine Vorklaffe und zwei Fachkurse. Die Vorklaffe hat einjährigen Lehrplan: Planimetrie, Projektionszeichnen, Schattenkonstruktion, Beleuchtungskunde, Architekturzeichnen, Or- namentzeichnen, Figurenzeichnen, Fachzeichnen und Skizzieren. Die Fachkurse haben je einjährigen Lehrplan: Figuren- und Or- nameutmodellwren, Figurenzeichnen, Aquarellmalen, Fachzeichnen und Entwerfen (in alten und modernen Stilen), Gewandstudien, Aktzeichnen, Perspektive. Außerdem finden Vorträge statt über Anatomie, ornamentale Formenlehre und Stilkunde, Materialienkunde, Technologie, Konstruktionslehre und Kostenvoranschläge. Gewerblicher Abendfortbilduvgsuuterricht im Winter von 7l/,—91/2 Uhr, als Einzelnfachunterricht für alle Handwerker und Gewerbetreibende. Kaufmännischer Fortbildungsnuterricht im Winter von 5—7 Uhr abends. Buchführung, Kalkulation, Wechsellehre, GesetzeLkunde, Rundschrift, Geometrie, Algebra u. s. w. Der Unterricht wird durch eine reiche Modell- und Vorbildersammlung, sowie gut ausgestattete Werkstätten unterstützt. Das Schulgeld beträgt 15 Mark im Halbjahr. Unbemittelten Schülern kann die Entrichtung des Schulgeldes nachgelassen, sowie Auswärtigen der Besuch der Schule durch einen Unterstützungsbeitrag erleichtert werden. Bei Gesuchen um Gewährung der einen oder anderen Art dieser Erleichterungen werden neben der Vermögenslage des Schülers auch die Vermögensverhältnisse der Heimatsgemeinde oder das Vorhandensein geeigneter Stiftungsmittel in Betracht gezogen. Anmeldungen und Gesuche sind an die Unterzeichneten zu richten, welche weitere Auskunft erteilen. Schulprogramm kostenlos. Erbach i. O., 20. September 1899. I>er Vorsitzende des Aufstchtsrats: Ker Hrotzh. Kauptkehrer: Stegmüller, Bürgermeister. Klein. Gewerbeschule Gießen unter Oberaufsicht Großh. Centralstelle für die Gewerbe stehende Iachschuke für Kandwerker aller Aerufszweige, insbesondere für Wauhandwerker. Anfang des Winter-Semesters: 23. Hktoöer 1899. Schluß: Gude März 1900. Nähere Auskunft über Lehrplan, Programm rc. durch die mit- unterzeichnete Schulleitung. 6384 Der Aufsichtsrat: Die Schulleitung: L. Hehligenstaedt. Traber. Real- und Handelsschule (Fenstonat) in Marktbreit a. Main. Die Reifezeugnisse berechtigen znm einjährig-freiwilligen Dienste. Gute Verpflegung, strenge Aufsicht, Nachhilfe. 6888 Gesunde, freie Lage, schöne Schlafzimmer, Badezimmer, 2 große Spielplätze, Park, elektrisches Licht rc. rc. — Aufnahmsalter 10 bis 16 Jahre. Prospekte durch J. Damm, Rektor. Preußische Kenten- Uerßcheruugs -Anstalt Gegründet 1838. DRorftn Vermögen r Besondere Staatsaufsicht. jN cOCllllU 108 Millionen Mark. Versicherung von sofort beginnenden und aufgeschobenen Renten mit Gewinnbeteiligung zur Erhöhung des Einkommens und Altersversorgung. Kapitalverficherung auf den Erlebensfall. Geschäftspläne und Auskunft bei 3i Heinrich Hochreuther in Gießen, Südanlage 5. Gothaer JebensversscherungsbanK. Versicherungsbestand am 1. September 1899: . 706^ MMEN Mark. 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