2725 Coottri ines Saalbanes Jr^n, •Wt und Zoffen. Uhr, im Saale des 18, ;), der Herren Herber ind , Hegar aoe Zürich (Violen- ing seines Dirigenten Itrro -Musikdirector (Clarierj. . . . loh. Brahma. op 53, im. . . . Heinze. hubert, Grleg u. Travtiaoo. ,op. 81. A. Dvorak. — Sperrsitze Mk. 2,- zu haben, und zwar bii lieh kör Mitglieder r ihrer Mitglied*- ' erhalten können, MM. eins Gaalbaar Bk stM hx, Der Vorstand- inen Zutritt.___—- eilet' „ 0 iollMtt oarjiD- »t. 73 Viertes Blatt. Sonnta« den 27. März 1NOS Orfchetnt mit Ausnahme hcS Montags. Die Siebener Dt.«il1e«0tLtter werden dem Anzeiger Wöchentlich viermal beigelegt. Gießener Anzeiger viertNiLhrlich i 3 Marl X) Plg. monatlich 76 PfA. mit BrNtJerroha. VN Psftdezug Mark 50 W lerteltShrlich. Annahme vo» Anzeigen zu der Nachmittags für de» fntgenden Tag erscheinenden Dhimmcr bis Borm. U) Uhr. General-Anzeiger «01 Anzeigen-Bermittluuß-ftaa« I 3tv »nd AuSlimde» imhtnea Anzeigen für m ner Anzeiger 'gegea. Amts- und Anzeigeblatt für den Itwi» Gieren. •UkecttoM, Expedition und Druckerei: -ch»tstr«t- Nr. 7. | Gratisbeilage: Gießener Fanckimbliitter. [ Amtlicher Theil. Rr. 10 des Reich- Gesetzblatts, ausgegeben de» 21. d.M., enthält: (Nr. 2451.) Bekanntmachung, betreffmd Bestimmungen Aber deu Geschäftsbetrieb der AnSwauderuugSuoternehmer uud -Agenten. Bom 14. März 1898. (Nr. 2452.) Bekanntmachung, betreffend Borschristen Aber Auswandererschiffe. Bom 14. März 1898. Nr. 11 des ReichS-GesetzblattS, auSgegebeu deu 22. d. M., enthält: (Nr. 2458 ) Freundschaft»- und HandelSvertraß zwischen dem Deutschen Reiche und dem Oranje-Freistaate. vom 28. April 1897. (Nr. 2454.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republik Haiti zu deu um 4. Mai 1896 zur Berner diteruattonalen UrheberrechtS-Urbereiokuoft vom 9. September 1886 getroffenen Zusatzüberetukowwev. Bom 16. März 1898. Gießen, deu 25. März 1898. Großherzogltche» KreiSamt Gießen, v. Gageru. Gießen, den 25. März 1898. Betr.: Da» Behüten der Wiesen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen «g die Oroßh. Bürgermeistereien deS AreiseS. Wir machen Vie darauf aufmerksam, daß da» Behüten der Wiesen nach der Wiesenpolizei'Ordnung für den Kreis Gießen vom 1. April an untersagt ist. Tie wollen die Schäfer hierauf aufmerksam machen, uud die FeldfchÜtzeu strengsten» anwetseo, etwaige Uebertretungeu zur Anzeige zu dringen. Die Gendarmerie ist gleichfalls angewiesen, bet Zuwiderhandlungen gegen diese» Gebot Anzeige zu erheben, v. Gagern. Verordnung, daS Radfahren ans öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend. Bom 14. März 1898. Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Ausführung des Gesetzes, das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend, vom 8. März 1898 hiermit verordnet, wie folgt: Radfahrkarte und Nnmmerplatte. § 1. Bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit Fahrrädern muß der Radfahrer mit einer Radfahrkarte und das Fahrrad mit einer Nummerplatte versehen sein. Die Nadfahrkarte wird in den Städten Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz, Bingen und Worms von dem Polizeiamt, in den übrigen Gemeinden von dem Kreisamt auf Antrag des Radfahrers ausgestellt. Für Personen unter 14 Jahren ist der Antrag auf Ertheilung der Radfahrkarte durch deren gesetzliche Vertreter zu stellen. Für die Ausstellung der Radfahrkarte ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts des Radfahrers zuständig. Die von einer zuständigen hessischen Behörde ausgestellte Radfahrkarte, nebst Nummerplatte, genügt als Legitimation des Radfahrers für das ganze Großherzogthum. § 2. Die Nadfahrkarte wird nach einem besonderen Muster ausgestellt; sie enthält: 1) Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtstag, Geburtsort und Wohn- bezw. Aufenthaltsort des Radfahrers, 2) eine Nummer, welcher die Nummer des Fahrrads zu entsprechen hat, 3) den Stempel der ausstellenden Behörde, 4) den Tag der Ausstellung der Radfahrkarte und 5) einen Abdruck dieser Verordnung. Der Radsahrer hat für die Ertheilung der Radfahrkarte der ausstellenden Behörde den Betrag der Herstellungskosten zu vergüten. 8 3. Die Nummerplatte trägt auf beiden Seiten auf weißem Grunde in 6 Gentimeter hoher lateinischer Schrift den Anfangsbuchstaben der Behörde, welche die Radfahrkarte ausgestellt hat (für das Kreisamt Dieburg Di), und dahinter in 5 Gentimeter hohen Ziffern die Nummer der Radfahrkarte und des Fahrrads. (§ 2 Mer 2.) Die Nummern werden, je nachdem sie von einer Behörde der Provinz Starkenburg, Oberheffen oder Rheinheffcn verliehen worden sind, in rother, blauer bezw. grüner Farbe aufgetragen. Die Behörden in den Städten werden in der Weise unterschieden, daß der betreffende Buchstabe sür den Landbezirk in der Farbe der Nummer, für den Stadtbezirk dagegen in schwarzer Farbe ausgeführt wird. Die Nummerplatte ist am Vordergabelrohr oder an der Bremsstange in der Richtung der Längsaxe des Fahrrads nach vorn gerichtet so zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist. Die Nummerplatte ist von der Behörde auf Kosten des Radfahrers zu beschaffen. § 4. Eine eigenmächtige Aenderung der Nadfahrkarte oder der Inschrift der Nummcrplatte und die Führung einer nicht von der zuständigen Behörde ertheilten Rad- sahrkartc oder Nummer ist verboten. Der Inhaber der Radfahrkarte darf ein mit der ihm ertheilten Nummer versehenes Fahrrad, nebst Fahrradkarte, an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. Wer ein solches Fahrrad erwirbt, hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten und die Ausstellung einer Nadfahrkarte für seine Person zu beantragen. § 5. Von den Vorschriften der vorhergehenden Paragraphen sind ausgenommen: 1) Militärpersonen in Uniform und öffentliche Beamte oder Bedienstete in Dienstkleidung oder mit Dienstabzeichen, sofern die von ihnen benutzten Fahrräder als lediglich zu dienstlichen Zwecken bestimmt, vou den vorgesetzten Eommaudo- bezw. Dienstbehörden deutlich erkennbar gemacht sind; 2) Radfahrer, welche außerhalb des GroßherzogthumS Hessen ihren Wohnsitz haben und eine von einer nichthessischen zuständigen Behörde ausgestellte Radfahrkarte besitzen; 3) Radfahrer, welche nach den Bestimmungen ihres ständigen Wohn- oder Aufenthaltsorts zur Führung einer Nadfahrkarte und Nummerplatte nicht verpflichtet sind, sofern sie nicht länger als eine Woche im Großherzogthum Hessen sich aufhalten; 4) Kinder, welche Fahrräder benutzen, die lediglich als Spielzeuge zu betrachten sind. § 6. Die Kreisämter bezw. Polizeiämter haben Über die Ausstellung der Nadfahrkarten ein Verzeichniß zu führen. Aus dem Verzeichniß muß Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtstag, Geburtsort, sowie Wohn- bezw. Aufenthaltsort des Radfahrers, die Nummer der Radfahrkarte und der Tag ihrer Ausstellung hervorgehen. Der Uebergang eines mit einer Nummerplatte versehenen Fahrrads auf einen anderen Gigenttjümer ist von der zuständigen Behörde im Verzeichniß zu wahren. Ausrüstung des Fahrrads. § 7. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung mit einer wirksamen Lenk- und Bremsvorrichtung, einer helltönenden Glocke oder einem sonstigen helltönenden Signalapparat und nach eingetretener Dunkelheit außerdem mit einer Laterne versehen sein, deren Licht unbehindert nach vorne sällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten. Fahrgeschwindigkeit. § 8. Innerhalb der Ortschaften darf der Radfahrer nur mit der Geschwindigkeit eines in mittlerem Tempo trabenden Pferdes fahren. Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften beim Abwärtsfahren, wenn die Straße von dem Radsahrer nicht auf eine angemessene Entfernung übersehen werden kann. In engen, abschüssigen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßenkreuzungen, beim Einbiegen in eine andere Straße, beim Durchfahren von Thoren und dergleichen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, welche an einer öffentlichen Straße liegen, und bei der Einfahrt in solche, sowie nach Eintritt der'Dunkelheit und bei starkem Nebel, ist die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist. In den in diesem Absatz erwähnten Fällen hat der Radfahrer seine Annäherung durch das Signal zu erkennen zu geben. Fahren ans Banketten und Ausnahmevorschristeu hinsichtlich des Nadfahrverkehrs. § 9. Das Radfahren ist innerhalb der Ortschaften auf den Banketten allgemein untersagt. Außerhalb der Ortschaften ist die Benutzung des Fußgänger-Banketts, soweit dasselbe nicht durch Alleebäume, Gräben oder sonstwie vou der Fahrbahu sichtbar abgegreuzl oder durch besonderes Plakat als für Radfahrer verboten bezeichnet ist, unter der Voraussetzung gestattet, 1) daß ein erheblicher Verkehr von Fußgängern auf dem Bankett zur Zeit überhaupt nicht stattfindet und 2) daß bei dem Begegnen einzelner Fußgänger oder bei dem Vorbeifahreu an solchen daö Bankett ii einer Entfernung von mindestens 20 Meter vor und hinter dem Fußgänger von dem Radfahrer frcigclasseu wird. Nach eingetreteuer Dunkelheit ist das Radfahren auf den Fußgänger-Banketten untersagt. Weitergehende Beschränkungen des Nadfahrverkchr» können den örtlichen Bedürfnissen entsprechend in Gemäßheit des Art. 78 der Kreis und Provinzialordnung, beziehungsweise des Art. 56 Absatz 2 Ziffer 1 der Städte- ordnung angeordnet werden. Auch sind die Behörden (§ 1) ermächtigt, aus besonderen Anlässen vorübergehend von de» Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen. Derartige Ausnahmevorschriften sind durch Plakate oder in sonst geeigneter Weise den Radfahrern erkennbar zu machen. Auf Fußwegen haben die Radfahrer stets den Fußgängern auszuweichen, nöthigenfalls abzusteigen und da» Rad an der Hand vorbeizuführen. Begegnen und Borbeisahre«. § 10. Das Ginbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weite« Bogen zu geschehen. Die Radfahrer haben die rechte Seite der Fahrbahn der Straßen und Wege einzuhalten und den entgegen» kommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtrans- Porten und Fußgängern nach rechts auszuweichen, an solche« aber, welche sich in der gleichen Richtung bewegen, link» vorbeizufahren. Bei dem Begegnen ist, wenn es die Umstände, z. B. Dunkelheit oder Nebel, erfordern, bei de« Ueberholen aber stets von dem Radfahrer mit der Glocke, nöthigenfalls durch Rufen, ein Zeichen zu geben (§ 15 Absatz 2). Bleibt das Signal oder Rufen ohne Erfolg, f# hat der Radfahrer bei dem Begegnen anzuhalten, da» j Ueberholen aber zu unterlassen, bis die Fahrbahn frei ist. | Das Gleiche hat namentlich auch bei dem Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungcn, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen zu geschehen. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke und dergleichen verengt ist, ist das Ueberholen verboten. § 11. Wird bei dem Begegnen oder Vorbeifahre« ein Pferd unruhig oder scheu, so hat der Radfahrer abzusteigen und darf erst dann wieder aufsitzen, wenn das Pferb \ sich beruhigt hat oder wenigstens 20 Meter von dem Rad- fahrer entfernt ist. Ist ein Radfahrer mit einem Fuhrwerk ober dergleichen I zufammengestoßen, oder hat er eine Person an* ober um* ( gefahren, so muß er sofort anhalten unb auf Verlangen seinen Namen unb Wohnort, sowie bie Nummer seine» Fahrrabes angeben unb seine Nabfahrkarte vorzeigen. Nebeneinandersahren. § 12. Auf öffentlichen Wegen, Straßen unb Plätze» dürfen mehrere Radfahrer nur dann nebeneinander fahren, wenn es ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs gc- fchehen kann. Beim Ausweichen haben die Radfahrer hintereinander zu fahren. Besondere Vorsichtsmaßregeln. § 13. Außer den vorstehenden Vorschriften haben die ; Radfahrer beim Fahren auf öffentlichen Wegen, Straße» i und Plätzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet ' sind, den Verkehr zu stören oder Menschen oder frembe» < Eigenthum zu gesährben, z. B. bas muthwillige Hindern ■ Anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen - von Fuhrwerken, Reitern, Fußgängern u. s. w. ist untersagt. Ferner ist es verboten, beim Fahren innerhalb der ' Ortschaften die Leitstange loszulassen ober die Füße vom j Pedal aufzuheben. Anordnungen der Polizcibeamten. § 14. Die Radfahrer haben den an sie ergehenden Anordnungen der Polizeibeamten unbedingt Folge zu leiste«, • auf Anrufen ober Hochheben des Armes Seitens dieser Wadfahrkarte Nr ausgestellt am 189 .. . geboren am in wohnhaft in «edacti Straße und HauS-Nr. i Da bit ttfllmmungtn darauf aufmcrl langen ist, aöi fnlbefonben w Tchonu find, oder bei ist, zu betretet Hunde Stempel der ausstellenden Behörde. für Herrn Fr- • Stand oder Gewerbe kett.: Die T Das (Sn ar» die ®i Wir fehl entgegen, wie zeitig dem O Der Auftrieb beginnt um 8 Uhr vormittag». 2, Auf bcn Markt dürfen nur Thtere au» feuchefreieo Orten, deren Führer mit gültigen behördlichen Ursprungszeugnissen versehen find, aufgetrieben werden, Thtere von Händlern aber nur dann, wenn in jenen Ursprungszeugnissen weiter bescheinigt ist, daß die Thiere fich die letzten sieben Tage in un« verseuchtem Zustand tu seuchefreien Orten befunden haben. Im 'Uebrigeu gilt für die Einführung von HLudlervieh in den Kreis Wetzlar die in Nr. 109 de» Wetzlarer Anzeigers vom 11. Mai 1897 veröffentlichte polizeiliche Anordnung des Herrn Regierung»« Präsidenten zu Coblenz vom 13. April 1897. 3. Aus dem Großherzogthum Hessen, dem preußischen Oberlahokret» (Weilburg) und dem Dtllkrets dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden. 4. Bet dem Auftrieb der Thtere hat der Eigeothümer oder Führer dem anwesenden Polizetbeamten das unter Nr. 2 erwähnte UrspruvgSzeugntß vorzuzetgen. Außer von der Controle der Ursprungszeugntsse ist der Auftrieb von der vorherigen Besichtigung und Nichtbeanstandung der Thtere durch den Kreis- thierarzt abhängig. Wetzlar, den 22. März 1898. Der Königliche Laudrath. tn&**I gü guinabmt c Montags- i /»■ „vttierMt ^wtlich D'et' beigelegt. Demtfche» Reich Berlin, 25. März. Der „Boss. Ztg.^ wird au» Metz geschrieben: Da» Datum de» 16. Mat für die Ankunft des Kaiser» wird bestätigt, da bi» dahin sämmtliche bauliche Veränderungen auf Schloß Urville beendet sein müssen. Diese Veränderungen lassen darauf schließen, daß die Kaiser tu mit den drei Kaiserlichen Prinzen ihren Aufenthalt in Hom« bürg v. d. H. einen längeren Besuch auf Schloß Urville folgen lassen wird. Berlin, 25. März. Der „Börsencourier" schreibt: Der Schriftsteller Fritz Brentano ist gestern aus der Haft entlassen worden. Berlin, 25. März. Zur Augelegeuhett des Oberfactor» Grünenthal wird heute gemeldet, daß der verhaftete fortgesetzt seine Unschuld betheuert. Er habe alles redlich erworben, und man möge ihm doch das Gegentheil beweisen. Das werde aber Niemand gelingen. Uebrigens soll der Kirchhof, auf welchem die Geldfnade gemacht wurden, noch« mal» abgesucht werden, weil die Polizei vermurhet, daß dort ! noch mehr Geld verstecke sei. Bekanntmachung. Da die Maul« und Klauenseuche tn der Stadt Wetzlar < und dem Orte Niederbiel erloschen und der Kret» Wetzlar | somit von dieser Seuche wieder frei ist, will ich die Abhaltung : de» auf den 30. März d. I». in Wetzlar anstehenden ; BiehmarkteS unter folgenden Bedingungen gestatten: 1. Für den Auf- und Abtrieb der Thiere ist je eine bestimmte Stelle zu schaffen. Die Benutzung anderer Stellen für den Auf« und Abtrieb, ebenso da» Handeln mit Vieh außerhalb des Marktplatzes ist verboten. Beamten sofort anzuhalten und abzustetgen und ihnen auf Verlangen ihre Radfahrkarte vorzuzeigen. Verhalten anderer Personen den Radfahrern gegenüber. § 15. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten u. s. w. ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Radfahrern die Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht; insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin zielt, den Radfahrer am Fahren zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden. Fuhrwerke (mit Ausnahme der Lastfuhrwerke), Reiter und Fußgänger haben den Radfahrern, welche ihnen entgegenkommen oder welche von hinten an ihnen vorbeifahren wollen und dies durch ein Glockensignal anzeigen, erforderlichenfalls genügend nach rechts auszuweichen (§ 10). Strafbestimmungen. § 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, auf Grund des § 366 Zister 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. § 17. Personen, welche wegen Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung mit Haft oder wiederholt mit Geldstrafe bestraft worden sind, oder welche sich als des Radfahrens unkundig oder unfähig erweisen, kann von der zuständigen Behörde (§ 1) die Radfahrkarte mit der Nummerplatte auf die Dauer oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Radfahrern, durch deren Verhalten augenscheinlich eine Gefährdung von Personen zu befürchten ist, kann das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen von dem zuständigen Polizeibeamten auf der Stelle untersagt und im Ungehorsamsfalle das Fahrrad vorläufig beschlagnahmt werden. Durch Motoren getriebene Fahrräder. § 18. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf solche Fahrräder Anwendung, welche durch Motoren getrieben werden. Uebergangsbestimmung. § 19. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Mai 1898 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren alle bisherigen Vorschriften ihre Gültigkeit. Darmstadt, den 14. März 1898. Großherzogliches Ministerium des Innern. Finger. Bekanntmachung. In je einem Gehöft zu Friedensdorf und Holz- hausen b. Gl., Kreis Biedenkopf ist unter dem Rindvieh die Maul- und Klauenseuche ausgebrocheu und Gehöftsperre augeorduet worden. In Wetzlar Ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Gießen, den 24. März 1898. GroßherzoglickeS Kreisamt Gießen. v. Gag er u. Iiiebmt von Legden Dag nf erlaubten Ber Marktstraße 4. 1517 Mttiita 2430 sowie federn per Pfd für 60 Psg., 80 Pfg., 1 M„ B lM.LöPsg U.1 M. 40 Pfg., Fe »ne prima Halbdaune»» lM.60Psg.u.lM.80Psg.; Zur Mrolioii ’S empfehlen 3148 Redaction: I. B.: Hermann Elle. — Druck und Polarfedern: balbivelß 2m, weiß 2 M. 30 Pfg. n. 2 sn. 50 Pfg-; Silberweiße Bettfedern 3 m.. 3 M. 50 w, 4 M., 5 M.; ferner: Echt chinesische Ganzdauncn (fctirftiaträfttg) 2 M.50 Pfg. u. 3 M. Verpackung zum Kostcnpretfe. — Lei Beträgen von mtnbcflenS 75 M 6°|0 Rabatt. — Richlgcfallcndcs It-.ciiwtHigfl zuTÜckzenommen. Pechcr & Co. in Herford tn m-.m ff. 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