L8D8 Nr. 89 Zweites Blatt. Sonntag den 17» April Gießener Anzeiger General-Anzeiger Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vieNeljährlich. Aer»S»»rei» vierteljährlich 2 Mark 20 Pf, nwnotttch 75 Pfz. mit Bringerloh». Alle Anzciger-DermittlungSstellen der In- mtb 3uitcu*ef! nehmen Unzeigen für den «ießener Anzeiger entGßg«. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Vorm. 10 Uhr. Orfcheint täglich erit Ausnahme deS MontcrgS. Die Gießener M«mikir«vtätter »erben dem Anzeiger Wöchentlich viermal beigelegt. Amts- unb für den ICreis Grefzen. ÄtbacHon, Expedition und Druckerei: Kchnkstratze Dr. 7. Gratisbeilage: Gießener Familienblätter. Adresse für Depeschen: Anzeiger Fernsprecher 3tx. 51. Feuilleton. Der erste Schultag. Skizze aus dem Familienleben von M. Steinert. (Nachdruck verboten.) KO. Mama ist's nun bald nicht Ostern? Ja mein Kind in vier Wochen. Und dann gehe ich in die Schule, mit vielen andern Kindern, ja Mama alle Tage und ganz allein? Ja mein Junge, sagt wieder die Mutter, und betrachtet den kleinen Mann, der mit blitzenden Augen und vielem Stolze seinem kleinen Brüderchen nun von den beglückenden Aussichten, in vier Wochen zur Schule zu gehen, vorplaudert. — Wie schnell doch die Zeit vergeht, der kleine Hans steht am Vorabend großer Ereignisse. Die Mama hat eben die Kinder zu Bett gebracht, und nun sitzt sie am Bett ihres Aeltesten und hält das warme Kinde Händchen in ihrer Rechten. Ihr ist's, als müsse sie Abschied rühmen von ihrem Jungen, heut ist der letzte Abend, wo er ihr allein noch gehört, ihr kleiner, wilder Junge. Morgen, ach morgen wagt er sich ja das erste Mal hinaus ms Leben, ohne die schützende Mutterhand, wird er immer Heimfinden und heimkehren zu ihr? Thräne um Thräne rollt hernieder, längst schlafen die Kleinen schon, da sitzt sie noch immer und sinnt. Amtlicher Theil. Verordnung, das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend. Lom 14. Mürz 1898. Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Ausführung des Gesetzes, das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend, vom 8. März 1898 hiermit verordnet, wie folgt: Radfahrkarte und Nummerplatte. § 1. Bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit Fahrrädern muß der Radfahrer mit einer Radfahrkarte und das Fahrrad mit einer Nummer-platte versehen sein. Die Radfahrkarte wird in den Städten Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz, Bingen und Worms von dem Polizeiamt, in den übrigen Gemeinden von dem Kreisamt auf Antrag des Radfahrers ausgestellt. Für Personen unter 14 Jahren ist der Antrag auf Ertheilung der Radfahrkarte durch deren gesetzliche Vertreter zu stellen. Für die Ausstellung der Radfahrkarte ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts des Radfahrers zuständig. Die von einer zuständigen hessischen Behörde ausgestellte Radfahrkarte, nebst Nummerplatte, genügt als Legitimation des Radfahrers für das ganze Großherzogthum. § 2. Die Radfahrkarte wird nach einem besonderen Muster ausgestellt; sie enthält: 1) Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtstag, Geburtsort und Wohn- bezw. Aufenthaltsort des Radfahrers, 2) eine Nummer, welcher die Nummer des Fahrrads zu entsprechen hat, 3) den Stempel der ausstellenden Behörde, 4) den Tag der Ausstellung der Radfahrkarte und 5) einen Abdruck dieser Verordnung. Der Radfahrer hat für die Ertheilung der Radfahrkarte der ausstellenden Behörde den Betrag der Herstellungskosten zu vergüten. § 3. Die Nummerplatte trägt auf beiden Seiten auf weißem Grunde in 6 Zentimeter hoher lateinischer Schrift den Anfangsbuchstaben der Behörde, welche die Radfahrkarte ausgestellt hat (für das Kreisamt Dieburg Di), und dahinter in 5 Zentimeter hohen Ziffern die Nummer der Radfahrkarte und des Fahrrads. (§ 2 Ziffer 2.) Die Nummern werden, je nachdem sie von einer Behörde der Provinz Starkenburg, Oberhessen oder Rheinhessen verliehen worden sind, in rother, blauer bezw. grüner Farbe ausgetragen. Die Behörden in den Städten werden in der Weise unterschieden, daß der betreffende Buchstabe sür den Landbezirk in der Farbe der Nummer, sür den Stadtbezirk dagegen in schwarzer Farbe ausgesührt wird. Die Nummerplatte ist am Vordergabelrohr oder an | der Bremsstange in der Richtung der Längsaxe des Fahrrads nach vorn gerichtet so zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist. Die Nummerplatte ist von der Behörde aus Kosten des Radfahrers zu beschaffen. § 4. Eine eigenmächtige Aenderung der Radfahrkarte oder der Inschrift der Nummerplatte und die Führung einer nicht von der zuständigen Behörde ertheilten Radfahrkarte oder Nummer ist verboten. Der Inhaber der Radfahrkarte darf ein mit der ihm ertheilten Nummer versehenes Fahrrad, nebst Fahrradkarte, an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. Wer ein solches Fahrrad erwirbt, hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten und die Ausstellung einer Radfahrkarte für feine Person zu beantragen. § 5. Von den Vorschriften der vorhergehenden Paragraphen sind ausgenommen: 1) Militärpersonen in Uniform und öffentliche Beamte oder Bedienstete in Dienstkleidung oder mit Dienstabzeichen, sofern die von ihnen benutzten Fahrräder als lediglich zu dienstlichen Zwecken bestimmt, von den vorgesetzten Eommando- bezw. Dienstbehörden deutlich erkennbar gemacht sind; 2) Radfahrer, welche außerhalb des Großherzogthums Hessen ihren Wohnsitz haben und eine von einer nichthessischen zuständigen Behörde ausgestellte Radfahrkarte besitzen; 3) Radfahrer, welche nach den Bestimmungen ihres ständigen Wohn- oder Aufenthaltsorts zur Führung einer Radfahrkarte und Nummerplatte nicht verpflichtet sind, sofern sie nicht länger als eine Woche im Großherzogthum Hessen sich aufhalten; 4) Kinder, welche Fahrräder benutzen, die lediglich als Spielzeuge zu betrachten sind. § 6. Die Kreisämter bezw. Polizeiämtcr haben über die Ausstellung der Radfahrkarten ein Verzeichniß zu führen. Aus dem Verzeichniß muß Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtstag, Geburtsort, sowie Wohn- bezw. Aufenthaltsort des Radfahrers, die Nummer der Radfahrkarte und der Tag ihrer Ausstellung hervorgehen. Der Uebergang eines mit einer Nummerplatte versehenen Fahrrads auf einen anderen Eigenthümer ist von der zuständigen Behörde int Verzeichnis zu wahren. Ausrüstung des Fahrrads. § 7. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung mit einer wirksamen Lenk- und Bremsvorrichtung, einer helltönenden Glocke oder einem sonstigen helltönenden Signalapparat und nach eingetretener Dunkelheit außerdem mit einer Laterne versehen sein, deren Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist ver- I boten. Fahrgeschwindigkeit. § 8. Innerhalb der Ortschaften darf der Radfahrer nur mit der Geschwindigkeit eines in mittlerem Tempo trabenden Pferdes fahren. Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften beim Abwärtsfahreu, wenn die Straße von dem Radfahrer nicht auf eine angemessene Entfernung übersehen werden kann. In engen, abschüssigen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßenkreuzungen, beim Einbiegen in eine andere Straße, beim Durchfahren von Thoren und dergleichen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, welche an einer öffentlichen Straße liegen, und bei der Einfahrt in solche, sowie nach Eintritt der Dunkelheit und bei starkem Nebel, ist die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist. In den in diesem Absatz erwähnten Fällen hat der Radfahrer seine Annäherung durch das Signal zu erkennen zu geben. Fahren aus Banketten und Ausnahmevorschriste» hinsichtlich des Radsahrverkehrs. § 9. Das Radfahren ist innerhalb der Ortschaften auf den Banketten allgemein untersagt. Außerhalb der Ortschaften ist die Benutzung des Fußgänger-Banketts, soweit dasselbe nicht durch Alleebäume, Gräben oder sonstwie von der Fahrbahn sichtbar abgegrenzt oder durch besonderes Plakat als für Radfahrer verboten bezeichnet ist, unter der Voraussetzung gestattet, 1) daß ein erheblicher Verkehr von Fußgängern aus dem Bankett zur Zeit überhaupt nicht stattsindet und 2) daß bei dem Begegnen einzelner Fußgänger oder bei dem Vorbeifahren an solchen das Bankett in einer Entfernung von mindestens 20 Meter vor und hinter dem Fußgänger von dem Radfahrer freigelaffen wird. Nach eingetretener Dunkelheit ist das Radfahren auf den Fußgänger-Banketten untersagt. Weitergehende Beschränkungen des Radsahrverkehrs können den örtlichen Bedürfnissen entsprechend in Gemäßheit des Art. 78 der Kreis- und Provinzialordnung, beziehungsweise des Art. 56 Absatz 2 Ziffer 1 der Städteordnung angeordnet werden. Auch sind die Behörden (§ ermächtigt, aus besonderen Anlässen vorübergehend von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen. Derartige Ausnahmevorschriften sind durch Plakate oder in sonst geeigneter Weise den Radfahrern erkennbar zu machen. Auf Fußwegen haben die Radfahrer stets den Fußgängern auszuweichen, nöthigenfalls abzusteigen und das Rad an der Hand vorbeizusühreu. Begegnen und Vorbeifahren. § 10. Das Einbiegeu in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen. Alles ist früh auf am folgenden Tage, am frühesten der kleine „Schuljunge", wie ihn Papa heute nennt. Seelen- vergnügt kommt der kleine Hans zum Frühstückstisch, er kommt sich so wunderbar wichtig vor, die alte Tine hat zur Feier des Tages lieblich duftende Hörnchen, Hänschens Lieb- lingsforte, auf den Tisch gestellt. Gerade so, als ob ich meinen Geburtstag hätte, meint Hans, und dann stürzt er mit einem Schrei des Entzückens auf feinen Platz Da liegt es, das schönste Bücherränzel, das man sich denken kann, und die funkelnagelneue Tafel, die prächtigen Stifte, in der Lesefibel starren ihn die Buchstaben noch etwas unfreundlich an, dagegen erregt der Igel, der bei dem I abgebildet ist, einen wahren Jubelsturm. Aber nun ist's Zeit zu gehen, die ganze Familie giebt ihm das Geleit bis zur Klasienthür. Vater hat es auf sich genommen, den jungen ABC-Schützen in die Hallen der Weisheit einzusühren, noch ein letzter Kuß, ein umflorter Blick und freudestrahlend reißt sich der Kleine los und verschwindet mit dem Papa in dem Schulzimmer. Zu Hause entwickelt sich nun eine rastlose Thätigkeit, Mama und Tine verberget ihre Bangigkeit nach dem kleinen Quälgeist hinter fleißiger Arbeit, nur der kleine Gerhard scheint Hänschens Abwesenheit freudig zu empfinden, hat er doch da alles Spielzeug allein zu seiner Verfügung. — Wie langsam die Zeit heut hingeht. „Tine, um zehn Uhr, da holen wir ihn." „Versteht sich, Frau Doctor, aber erst wollen wir doch noch den Schulengel kommen lassen." — „Richtig, Tine, nun aber schnell hier rasch in die Conditorei und bringe Chocoladencigarren mit, die ißt er so gern." — „Hab ich schon besorgt, wenn unser Kind das erste Mal zur Schule geht, muß ihm doch die alte Tine auch eine kleiye Freude machen." Und da schlägt's zehn Uhr, wie das wimmelt und schwatzt und lacht auf dem großen Platz vor der Schule. Mit rothen Backen und blitzenden Augen, an einer Hand ein kleines Schulfräulein, an der anderen Hand Nachbars Fritze, kommt unser Hans das erste Mal aus der Schule. Er ist beglückt, geradezu begeistert von der Schule und kann nicht genug erzählen. Und dann giebls eine große Freude, als er Schulengels süße Gabe auf seinem Tischchen findet und sogar der gute Engel ist in die Küche geflogen zur Tine, ruft er sreudig und betrachtet liebevoll ein Päckchen Chocoladen- cigarren; „da will ich heute Abend aber schön beten": Gott, der Du heute mich bewacht, Beschütze mich auch diese Nacht. Du wachst für alle, Groß und Klein, Drum schlaf ich ohne Sorgen ein. Und auf Mamas erstaunte Frage: „Wo haft Du denn das gelernt?" da sagt er so ruhig, als verstände es sich doch von selbst: „Nun, in der Schule!" und dabei raucht er sich eine Cigarre an und stolzirt mit gewichtigen Schlitten im Zimmer einher, er fühlt sich nun als — Schuljunge. Die Radfahrer haben die rechte Leite der Fahrbahn *bcr Straßen und Wege einzuhalten und den entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und Fußgängern nach rechts auszuweichen, an solchen tzber, welche sich in der gleichen Richtung bewegen, links vorbeizufahren. Bei dem Begegnen ist, wenn es die Umstände, z. B. Dunkelheit oder Nebel, erfordern, bei dem Ueberholen aber stets von dem Radfahrer mit der Glocke, nöthigenfalls durch Rufen, ein Zeichen zu geben (§ 15 Absatz 2). Bleibt das Signal oder Rufen ohne Erfolg, so hat der Radfahrer bei bem Begegnen anzuhalten, das Ueberholen aber zu unterlassen, bis die Fahrbahn frei ist. Das Gleiche hat namentlich auch bei dem Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen zu geschehen. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke und dergleichen verengt ist, ist das Ueberholen verboten. § 11. Wird bei dem Begegnen oder Borbeisahren ein Pferd unruhig oder scheu, so hat der Radfahrer abzusteigen und darf erst dann wieder aufsitzen, wenn das Pferd sich beruhigt hat oder wenigstens 20 Meter von dem Radfahrer entfernt ist. Ist ein Radfahrer mit einem Fuhrwerk oder dergleichen zusammengestoßen, oder hat er eine Person an- oder umgefahren, so muß er sofort anhalten und auf Verlangen seinen Namen und Wohnort, sowie die Nummer seines Fahrrades angcben und seine Radfahrkarte vorzeigen. Nebeneinandcrfahren. § 12. Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätze« dürfen mehrere Radfahrer nur dann nebeneinander fahren, wenn es ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen haben die Radfahrer hintereinander zu fahren. Besondere Vorsichtsmaßregeln. § 13. Außer den vorstehenden Vorschriften haben die Radfahrer beim Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören oder Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, z. B. das muthwillige Hindern Anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern, Fußgängern u. s. w. ist untersagt. Ferner ist es verboten, beim Fahren innerhalb der Ortschaften die Leitstange loszulassen oder die Füße vom Pedal aufzuheben. Anordnungen der Polizeibcamteu. § 14. Die Radfahrer haben den an sie ergehenden t Anordnungen der Polizeibeamten unbedingt Folge zu leisten, | auf Anrufen oder Hochheben de» Armes Seiten» dieser Beamten sofort anzuhalten und abzusteigen und ihnen auf Verlangen ihre Radfahrkartc vorzuzeigen. Verhalten anderer Personen den Radfahrern gegenüber. § 15. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten u. s. w. ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Radfahrern die Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht; insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin zielt, den Radfahrer am Fahren zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden. Fuhrwerke (mit Ausnahme der Lastfuhrwerke), Reiter und Fußgänger haben den Radfahrern, welche ihnen entgegenkommen oder welche von hinten an ihnen vorbeifahren wollen und dies durch ein Glockensignal anzeigen, erforderlichenfalls genügend nach rechts auszuweichen (§ 10). Strafbestimmungen. § 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, aus Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. § 17. Personen, welche wegen Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung mit Haft oder wiederholt mit Geldstrafe bestraft worden sind, oder welche sich als des Radfahrens unkundig oder unfähig erweisen, kann von der zuständigen Behörde (§ 1) die Radfahrkarte mit der Nummerplatte auf die Dauer oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Radfahrern, durch deren Verhalten augenscheinlich eine Gefährdung von Personen zu befürchten ist, kann das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen von dem zuständigen Polizeibeamten auf der Stelle untersagt und im Ungehorsamsfalle das Fahrrad vorläufig beschlagnahmt werden. Durch Motorcu getriebene Fahrräder. § 18. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf solche Fahrräder Anwendung, welche durch Motoren getrieben werden. Uebergangsbestimmung. § 19. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Mai 1898 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren alle bisherigen Vorschriften ihre Gültigkeit. Darmstadt, den 14. März 1898. Großherzogliches Ministerium des Innern. Finger. geboren n» in wohnhaft in Straße und Haus-Rr. 'Radfaörkarte aitgestrlr am «r 189 . . für Herrn Fr. ‘ Stand oder Gewerbe Stempel der auSftcllenden Behörde. Bekanntmachung, betr.: Das Radfahren auf öffeotlicheu Wegen, Straßen und Plätzen. Unter Bezugnahme auf die in Nummer 73 diese» Blatte» bekannt gemachte Verordnung in obigem Betreff bringen wir zur allgemeinen Kenntmß, daß die nach § 1 der Verordnung für den Bezirk der Stadt Gießen von uns zu ertheilende Radfahrkarte und Nummerplatte vom 29. k. M. ab ausgegeben werden. Um die Ausgabe möglichst zu beschleunigen, empfiehlt e» sich schon jetzt, auf dem Meldebureau der unterzeichneten Behörde mündlich oder schriftlich dteSbr- züglichen Antrag zu stellen. Der Antrag muß enthalten den Bor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Geburtstags Geburtsort sowie die Wohnung des Radfahrers. Die von uns bis jetzt ausgegebenen Nummerplatten verlieren vom 1. Mai l. Iß. ab ihre Geltung. Gießen, am 28. März 1898. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. v. Bechtold. Die Aufnahme litt fchnWihtiM Kinder. Dienstag den 19. April d. Js., Vormittags von 10 bis 12 Uhr, findet in der hiesigen Volksschule, und zwar in der Stadtknabenschule im Zimmer Nr. 3, 1. Stock; in der Stadtmädchenschule Zimmer Nr. 10, 2. Stock, die Ausnahme der Kinder statt, welche biS zum 1. Mai d. Js. das sechste Lebensjahr zurückgelegt haben. Auch können am genannten Tage auf Wunsch der Eltern oder deren Stellvertreter solche leiblich und geistig nicht unreife Kinder ausgenommen werden, welche bis zum 30. September d. I. das sechste Lebensjahr voll- enden. Bei der Anmeldung der Kinder ist der Impfschein vorzulegen und bei auswärts Geborenen der Geburtsschein mitzubringen. Gießen, den 14. April 1898. Für den Schulvorstand: Gnauth, Fuhr, Hahn, Oberbürgermeister. Oberlehrer. [3905 Höhere u. erweiterte Mädchenschule fu Gießen. Das neue Schuljahr beginnt Montag den 18. April, an welchem Tage Anmeldungen im Schulgebäude in der Schillerstraße von 10 Uhr ab entgegengenommen werden. Dabei sind Geburis- und Impf- schein, und bei Kindern» über 12 Jahre die Bescheinigung der zweiten Impfung vorzulegen. Gießen, am 4. April 1898. 3527 __Grosih. Direktion: Dr. A. Stoeriko. Kindergarten. Wiederbeginn: Donnerstag den 14. April. Zöglinge werden jederzeit angenommen. Achtungsvoll 8845________________________Wwe. Rothe, Westanlage 11. Der Wiederbeginn des Unterrichts in Hand« und Kunstarbeiten, sowie im Zuschnetden von Wäsche und Kleidern erfolgt Montag den 18. April. 3832 __C. Köhler, «Ludwigsstraße 38 II. Damen Confeetions-Dchnle (Srüubergerstr. 16, Mittelbau. Lehr-Anstalt für theor. und pract. Unterricht in Costümeu, Mänteln und Kinderkleidern. — Zuschneide-Curse von » Wochen an — für Damen, welche nähen können. MF Beginn am Montag den 25. April. b»73 Lina Petri, gcpr. Lehrerin. Deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft in Lübeck errichtet im Jahre 1828. AeHeste deutsche Lebensversicherungs-Actlen-Gesellschaft. Stand Ende 1897. Gesummt-Versicherungsbestand: 43660 Personen mit einem Versicherungs-Capital von Mk. 169710536.— und Mk. 219504.— jährlicher Rente. Ausgezahlto Versicherungscapitalien ......., 87 215141.— Zurückgewährte Dividenden an dio Versicherten . . . „ 7 631768.— Jahres-Einnahme an Prämien und Zinsen...... 7 731992.— Actien-Capital und Gesammt-Reserven........ 55507546.— Ueberaus liberale Versicherungs-Bedingungen. Mässige Prämien mit verschiedenen Arten der Dividenden-Vergütung (auch nach dem Modus der ,,steigenden Dividende“) und ohne Nachschussverbindlichkeit. Sofortige Auszahlung fälliger Versicherungscapitalien nach Beibringung der nöthigen Nachweise. Weitere Auskünfte werden ertheilt und Versicherungsanträge entgegen genommen von 3613 Herrn Ob.-Inspector Dobermann, Giessen, Schillerstr. 14, Herrn Hauptagent C. G. Hleinhenn, Bahnhofstr. 59, den Herren C. 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Unterricht in allen Fächern der weiblichen Handarbeiten: Weiß- und Maschinennähen, Weiß- und Buntsticken rc., sowie Kunst-Handarbeiten, Schnitzen, Brandmalerei, Nagelarbeit u. s. w. ____ 3764 IW* Für Auswärtige ganze oder theilweise Pension im Hause. Montirtes Gleis u. Kippwagen,! neu, sowie gebraucht, hat billig abzugeben, zum Kauf oder Miethe 18 Hermann Hess. Nerlikigfriiiiaen, Montag den 18. April 1898, flachiu. 3 Dr, aus dem Viehmarktplatze zu (Hießen soll da» zur Chr. Nebe'schen Concursmasse allda gehörige Rindvieh: 20 Kühe (Holländer und Friesen) öffentlich gegen Baarzahlung versteigert werden. Versteigerung bestimmt. NB. Das Vieh kann eine Stunde vor Beginn der Versteigerung in den beim Viehmarktplatze gelegenen Nebe'schen Ställen besichtigt werden. Im Auftrage 3774 des Concursverwalter» Herrn Helfrich: Engel, Gr. Eerichtsnolhikher. (iinpfrliliuuicii Amrtilt. 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