^Verein. 8 isottM» d« * Nenbtagt, to M««tab.24IS >-N 8 9 »»Mich, lsAlÄU» »8. 1 der Satzung ld gebeten. DerLorstaud^ hule. M' m 18. April, to 'Sattle angenommen. 2530 ! EMP ild staunet! 'keller^Schnnzenstraße, •en M- verlauft, e, hochfeine Toilette» Schaumlöffel, 2 Stütf 4 die becorirten Raffet« oße Partie Deckel, für 2457 Witt, m s Elberfeld. jen Preßen jMdschch Socken 2668 ie ergebene Wittbeilung, xtwW »erläge stets Irischer re® 410 3KonQtC be‘ 8*? m. er Zweites Blatt. Dienstag de« 15. Marz 1898 erscheint ILgNch ant Ausnahme bt» Monla-R. Die Gie^re* e*wUUwlC&ttti wurden dk» Ke^eiyr wöchenltich Di trara! Mfldegt Gießener Anzeiger $5es«Wx* viertctjLhrttch 2 Start 20 Pfg. wnkrtM) T6 Ptz. w* v<^»ADttl»hA. V«t Postbqng 2 Kart 50 Pfg. vicrtc^ührlich. Lvnahm« Doe «a-etgea -u der Nachmittag- für b* NBmttÄ tag erschtraeaden Drummer bi- Sann. M) llhr. General-Anzeiger RN« Lmzaigrm-BermittNmgSsttütU deS Am- und Ausland«» «chvWN Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Aints- und Anzeigeblntt fiiv den Itreii Gieszen. D ■rtaitfaa, «WedNion «rb Dcwfceek Achakßrage Mr. 2. Gratisbeilage: Gießener Familienblätter. 3er* * 6U6,°- ■a—mma—aa^waa■——h—abwwww*waw——i—a^^aw A-rtllch^ Lbeil Verordnung, die nicht fabrikmäßige Herstellung und die Verwendung von Acetylen betreffend. Bo« 22. Februar 1898. Auf Grund deS Art. 290 des Polizelstrafgesetze», sowie deS Z 2 der Verordnung vom 30. October 1851, die Anlage und den Betrieb von Gasfabrtkeu und die Anlage von Gasometern betreffend, wird Folgendes bestimmt: § 1. Wer außer im fabrikmäßigen Umfange Acetyle« Herstellen oder verwenden will, hat dies spätesten- bei der ersten Inbetriebsetznng der GaSentwicklungS-Apparate der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 9 2. Die Entwickelung und Aufbewahrung von Are- tylen darf nicht tu oder unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen die GaSentwicke- lung stattfiudet, müffen durch eine Brandmauer oder einen isolireudeu Luftraum von Wohnräumen getrennt sein. Die GaSentwickler dürfen nur unter leichter Bedachung aufgestellt werden. 9 8. Die Räume müffen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürfm nut durch Dampf- oder Wafferheiz«ng erwärmt und nicht mit Licht betreten werden. Die Thüreu müffen nach außen aufschlageo. Die Eutlüftungsrohre der Räume und der GaSentwickler dürfen nicht in Schornsteine münden, die Eutlüftungsrohre der GaSentwickler find bis über das Dach zu führen. 9 4. Die Apparate zur Entwickelung und Anfbewah- rung von AeettzlengaS müffen so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer, als ein Ueberdruck von einer Atmosphäre sich bilden kann. § 5. An den EntwickelungS-Apparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Thetle angebracht sein. § 6. Caleiumcarbid und andere Earbide dürfen in Mengen von mehr als 10 kg nur in wafferdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, Hellen, gut gelüfteten Räumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbtd, gefähr- ltch, wenn nicht trocken gehalten.^ § 7. Die zur Aufnahme flüssige« Acetylens bestimmten Flaschen müssen durch sinnt weißen Anstrich und die Aufschrift: „Flüssiges Acetylen, Feuergefährlich" gekennzeichnet, wit Angabe der Tara und des FaflungSraumeS in Litern versehen und auf 250 Atmosphären geprüft sein. § 8. Bei der Füllung der Flaschen darf daS Verhält- viß von 1 kg Acetylen auf 3 Liter Rauminhalt nicht überschritten werben. § 9. Di« Flaschen sür verdichtetes AcethlengaS müffen durch die Aufschrift: „AcethlengaS, Feuergefährlich" gekennzeichnet und mit der Angabe des höchsten zulässigen Drucke» versehen sein. Sie müssen mit dem doppelten deS zulässigen Druckes gipiüft sein. 9 10. Die mit flüssigem oder verdichtetem Acetylen gefüllten Flaschen find gegen die Einwirkung von Sonnenstrahlen und Ofenwärme zu schützen. § 11. Flüssiges und verdichtetes Acetylen dürfen nur in Gesäße gefüllt werden, an denen kein Theil auS Kupfer oder Kupferlegtruugeu besteht. § 12. Die Bestimmungen in den §9 1, 2 und 3 finden feine Anwendung ans tragbare und solche AcethlengaSkampen, bet denen der Brenner mit dem Sntwickelungsapparat unmittelbar und fest verbunden ist. Denjenigen, welche beim Erscheinen dieser Verordnung wir Genehmigung oder mit Borwissen der Ortspolizeibehörde AcethlenentwickelungS-Apparate bereits in Betrieb genommen baden, kann von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften to § 2 und tot ersten Satze des § 3 eine Frist von 12 Monaten vom Tage deS Inkrafttreten- dieser Verordnung ab bewilligt werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: a. auf fabrikmäßig betriebene und daher nach 9 16 der Gewerbeordnung besonderer Genehmigung bedürftige Anlagen zur Herstellung von Acetylen,- b. auf die staatlichen wissenschaftlichen Institute, soweit sie Aeettzleu zu Lehr- und Studienzwecken Herstellen und verwenden. § 13. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern dadurch nicht nach den bestehenden Gesetzen j eine schwerere Strafe verwirkt ist, nach Art. 290 des Polizei- strafgesetzer bestraft. § 14. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, den 22. Februar 1898. Großherzogliches Ministerium des Innern. Finger. Dr. Kratz. Gießen, den 9. März 1898. Betreffend: Die bei Herstellung und Verwendung von Acetylen zu treffenden SicherheitSvorkehrungen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großherzoglicheu Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie deS Kreises. Wir weisen Sie auf die vorstehende Verordnung zur Beachtung to vorkommendev Fällen hin. Wer Acetylen fabrikmäßig Herstellen will, bedarf hierzu einer Gon- eesffou im Stone des § 16 der Gewerbeordnung. Für die nicht fabrikmäßige Herstellung und Verwendung gelten die Vorschriften der vorstehenden Verordnung. In dem Umstand, daß jeder Privatmann fich mit Hilfe einer nur wenig Raum und Bediennng erfordernden Vorrichtung au» Caleiumcarbid und Wasser da» zu Beleuchtung»- zwecken vorzüglich geeignete AertyleugaS für seinen eigene» Bedarf billig herstellen kann, liegt die wtrthschaftliche Bedeutung der Erfindung, liegen aber auch die schwersten, ha Publikum noch keineswegs genügend gewürdigten Gefahren. Die Anlagen zur Herstellung von Acetylen, denen drr Character als „Fabrik" nicht briwohnt, bedürfen der Genehmigung nach § 16 drr Gewerbeordnung nicht. Umsomehr erfordern fie die Aufmerksamkeit der Polizeibehörden, weil ihre Leitung und Wartung vielfach sachunknndigm Personen anvertraut sein wird. Als gefährlich find von den Sach- verständigen insbesondere auch die selbftthätigen, zur Aufstellung in Privathäusern und Geschäftsräumen bestimmten Apparate bezeichnet worden, weil fie leicht undicht würden und alsdann GaS entweichen ließen. Da alle Mischungen von AcethlengaS mit atmosphärischer Luft zwischen 3 pCt. und 81 pEr. Acsthleugchalt explosibel find, so können Undichtigkeiten tnr oben bezeichneten Apparate ernste Gefahren im Gefolge hoben. Wir beauftragen die Großherzoglichen Bürgermeistereien, etwaige Interessenten tot Sinne vorstehender Ausführungen auf die Gefährlichkeit de» Acetylens besonder» aufmerksam zu machen und denselben den strengen Befolg drr Vorschriften der Verordnung besonders einzuschärfen. Bei Zuwiderhandlungen find Polizeianzrigcn eiuzureichen. Bon der jrtzs bereit» erfolgten oder künftig erfolgenden Verwendung von Apparaten ist un» Anzeige zu machen. v. Gagern. ArrS den Verhandlungen der Zweite» Kammer der hessischen Stünde. G. Darmstadt, 12. März 1898. Die Berathungen über den Gewerbe-Etat werden heute um 9 Uhrt fortgesetzt. Bewilligt werden für Capitel 65, Landesbaugewerk- schule, Fachschulen, Kunst- und erweiterte Hand- werkerschuleu, 138080 Mk. und sür Maaß- und GewichtSkostrn 15545 Mk. Z« Capitel 67, Fabrtkaufsicht, beantragt der Ans- schuß, dir Summe von 27 470 Mk. zu bewilligen- ferner die Großh. Regierung zu ersuchen, eine andere Organisation, ähnlich wie in Baden, mit einem Chef für die Fabrik- Jnkpeetion, dem die Fabrik -Inspektoren, Assistenten und Affiftenttonen unterstellt find, etnzurichten und Offenbach, der größten Fabrikstadt des Laude», einen Fabrik Inspektor und eine Assistentin mit dem Sitz in Offenbach zuzuweifeu. — Abg. Frenay bespricht die Thätizkeir der Fabrik Inspektoren,- er hält die Zahl der jetzt voryandeneu FabrikauffichtSbeamreu für unzulänglich. Einer Vermehrung dieser Samten werde er zusttmmen. Bezüglich der Anstellung der Assistentinnen fragt er die Regierung, welche Functionen denselben zugewiesen würden. Er wünscht ferner, daß für jede Provinz ein Fabrikinspector bestellt werde. — Abg. HaaS-Matnz bespricht in ausführlicher Weise die Durchsührung des Arbeiterschutze» und die dagegen in den Fabriken stattfinden- den Verstöße. Er empfiehlt der Regierung, an eine Reorganisation deS Fabrik-JaspectoratS hrranzugehen und nicht auf > halbem Wege stehen zu blriben. Er wünscht ebenfalls, daß 1 für jede Provinz ein Fabrik-Jnspectorat eingeführt werde. Durch abzugedende Gutachten usw. werde der Fabrik Inspektor seinem eigentlichen Dienst entzogen. Die jetzige räumliche Ausdehnung des AuffichtSbezirk» Oberheffen und Rheinhessen sei zu groß, nm mit Erfolg allen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. — StaatSmtoister Finger hebt hervor, daß recht brachteuSwerthe Worte Über den Arbeiterschutz gesprochen worden seien. Die Regierung werde diesen Fragen näher treten und prüfen, inwieweit eine ähnliche Ausdehnung der Fabrik-Inspektion wie in Baben einzuführen sei. Bezüglich der Einführung eines oberen Beamten hält e» die Regierung für zweckmäßig, es vorläufig beim alten zu belassen. Auf die gestellreu Anträge werde di« Regierung mit Rückficht auf die triftigen Gründe bereitwillig eingehen. — Abg. v. Köth spricht fich ebenfalls für Vermehrung der Fabrikausficht auS. — Abg. Euler betont, daß er eS als eine der vornehmsten Aufgaben der Arbeitgeber betrachte, für das Wohl und Leben seiner Arbeiter einzutreten. Er erkenne die Verdienste der Socialdewokratie auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes voll und ganz au. Er scheue fich nicht, die» hier anSzusprechen. — Abg. Ulrich hält e» für sehr nützlich, daß in Offenbach ein Fabrikinspectorat errichtet wird, weil 56 pCt. aller Arbeiter der Provinz Starkenburg dort beschäftigt seien. Er bedauert, daß in der Ersten Kammer das Ersuchen um eine andere Organisation deS FabriktosprctoratS in Hessen abgelehut worden sei. Da» beweise wieder, wir wenig competent diese Herren seien und wie wenig Berständ- nih fie für die Lage der Arbeiter hätten. In den letzten Jahren sei es entschieden besser geworden, aber eS sei immer noch geung auf dem Gebiet der Arbeiter-WohlfahrlSeinricht- ungen zu thuu. Er wünscht eine Vertretung der Interessen der A