6 njt SS* dtt S°l-g!NtlH btt *?'"3 ®Nta6e, „ *■ Samitog ti , 8076 00000000 erte. mber 1897 uss, Jiner vollständigen i Gartens.) «Plätze IW. i'tlonf an bet £059 tatt Mg 1 Uhr. ■. ganz vor- a. Kranke. Ittel, milch, »gen. = nOST chah-fsstch W. imentt le 111. 149. 311- 222.- 119. Wn °°°1881 mb. Obl. enaU alte 00.00 104-25 22.80 93.30 35.40 10L$ 110.60 111.- 102.- 136.- 93.- 87.- 23.- 90.- 101.80 96.- 62.50 100- |ihNNA 897. , t. iqo5 10L— ttäs- $4®** & a 1701b ’ 4.16’/» xtieB m. 203 Zweites Blatt. WeM«« dt» 31. August 189» Dir ftteftentr Z«reign «scheint täglich, «it Ausnahme bet Monto-S. Die Sichen« A«mitie»vrsi1er werden dem An-eig« wöchentlich dreimal beigelegt. Meßmer Anzeiger Kenerat-Htnzeiger. Vierteljährig« KSouuemeulspreisr 2 Mark 20 Pfg. Bit Vringnlohn. Durch die Post bty>goE 2 Mark 50 Pfg. Redaction, Expedition und Druckerei: Zchncstr-tzeWr.7: Fernsprech« 61. Amts- und Anzeigcblutt für den Nreis Gichen Hratisöeitage: Kießener KamikienölLtter. Amtlicher Tyeil Annahme von Anzeige« zu d« RachaeiNagS für de« folgenden Lag «scheinenden Numm« bis Vor«. 10 Uhr. oder mehrere Dienstherrschaften vermiethet, den Dienst aber unbefugter Welse nicht augetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrfchaflea zum Schadenersatz verpflichtet. Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften bezw. die Dienstboten eine im Nichtzahlungsfalle in Haft zn verwandelnde Geldstrafe von 10 bis 40 Mark zu erkennen. (Art. 7.) 7. Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt auS demselben auStritt und wenn ein Dienstbote von der Herrschaft vertragswidrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlaffen wird, fo trifft die schuldige Dienstherrschast oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Umständen eine vom Strasrichter zu erkennende Geldstrafe von 10 biS 40 Mark. (Art. 19 u. 21.) 8. Wenn ein Dienstbote durch Vorspiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen DienstauStrittS bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachthetlen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 20.) Wir machen weiter darauf aufmerksam, daß das fragliche Gesetz in den Dienstbüchern vorgedruckt ist, sodaß Jeder sich genau Über die fraglichen Bestimmungen selbst informiren kann. Wir find aber selbstverständlich gerne bereit, in jeder Beziehung Auskunft zu geben und wollten wir anrathen, in Zweifelsfällen eher bet uns Auskunft fich zu erwirken als bei den Dienstbotenoerdingerinnen. Wir erinnern ferner daran, daß das nach tz oö brr Gefindeordnung auch von uns geführte Gestnderegister f°®mt* Uche der zur Zeit oder früher hier Bediensteten ausgestellten Dtenstzeugniffe, sowie die seit Erlaß der Gefindeordnung gegen Dienstboten ergangenen Strafurtheile enthält und auf unserem Bureau in den üblichen Vureaustunden von Dienstherrschaften eingesehen werden tonn. Auf Verlangen werden schriftliche Auszüge aus den Registern ertheilt. r , v ES liegt umsomehr im Interesse der Dienstboten suchenden Herrschaften, vor Eingang deS VertragSverhältniffeS diese vorzugsweise Quelle für eine sichere Nachricht über Eigen- schäften und Verhalten eines Dienstboten nicht unbenutzt zu laffen, als erfahrungsgemäß die von den Dienstherrschaften Alle Anno«ce»B«vaux d«S In- mtb Auslandes nehme» j Anzeige« für den .Gießener Anzeiger- mtgeye. Bekanntmachung, betreffend: das Gesetz die Gefindeordnung vorn 28. April 1877. ES ist von uns häufig die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Bestimmungen der Gefindeordnung bezüglich der gegenseitigen rechtlichen Verhältniffe der Dtenstherrschasten und Dienstboten in ganz auffallender Weise trotz unserer verschiedenen Bekanntmachungen underückfichtigt gelaffen werden. Wir können unter Anderem nicht unterlaffen, dabei zu bemerken, daß in vielen Fällen die Dieustbotenverdingerinnen, ob abfichtlich oder unabfichtlich wollen wir dahingestellt sein laffen, irrige Auffaffungen der Gefindeordnung Hervorrufen bezw. nicht- dazu thno, solche irrige Auffaffungen zu beseitigen, obwohl dieselben bezüglich der Bestimmungen der Gesindeordnung von unS die erforderliche eingehende Instruction erhalten haben. ES könnte sonst nicht vorkommen, daß, während vor Einführung der Gesiadeordnnng in hiefiger Stadt die regelmäßigen Dienstwechfelperioden nach Gewohnheit zu Weihnachten, Ostern, Johanni und Michaeli stattfanden, nach Einführung der Gesindeordnung, welche gerade diese Dienstwechselperioden gesetzlich etngesührt hat, fich in hiefiger Stadt kaum noch Jrrnand an diese Perioden bindet und das ganze Jahr durch ein immerwährender Dienstwechsel stattfindet. Wir sehen unS daher veranlaßt, bei dem Herannahen des am Michaelitage stattfindenden gesetzlichen Dienstwechsels in Nachstehendem auf einige Bestimmungen des fraglichen Gesetzes wiederholt besonders aufmerksam zu machen. 1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschloffen, wenn beide Thetle fich über die Art der von dem Dienstboten zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschast mündlich oder schriftlich geeinigt haben. (Art. 2) 2. Die etwaige Einhändigung und Annahme eine» MiethgeldeS gilt als Beweis der VertragSabschluffeS. Der Betrag des MiethgeldeS wird, wenn nichts Anderes ausgemacht ist, auf den Lohn ni082 Grummetgras- Versteigerung der Fürstlich Lolmfischru Iltufti jich. Das Grummetgras von den Fürst' lichen Wiesen wird nochmals versteigert - Montag den 6. September, Vormittags pracis 9 Uhr, von den Wiesen in der Gemarkung Lich oberhalb der Stadt, zusammen 57 Morgen. Zusammenkunft an der Saubrücke, nächst der Peinmühle. Dienstag den 7. September, Vormittag» präcis 8 Uhr, von den Fürstlichen Wiesen in den Ge markungen Mühlsachsen, Ober- nnd Niederbessingen, im Ganzen Mittwoch, d. 1. Scptdr. l.I, Nachmittags 2 Uhr, werden im vieker'schen r er.«? SophaS, Kleiderschränke, eine Garnitur Plüschmöbel, 1 Trumeau mit großem Spiegel, 1 Kaffaschrank, ein tteg. Buffet, 1 Berticow, 1 Pianino, 1 Schreibtisch, 1 Faß Weißwein, 2 Hobelbänke, eine Partie Werkholz, eine Partie Gold- und Silberwaaren u. A- m. versteigert. 8065 Geißler, Gerichtsvollzieher- Bekanntmachung. Das unter der Firma I. H. Köhler dahier betriebene Handelsgeschäft wird von der Wittwe des verstorbenen Firmeninhabers, Ottilie Köhler, geb. Puth, unter der bisherigen Firma weiter betrieben; die der Frau Margarethe Köhler, geb. Roth, er# theilte Procura dauert fort. Eintrag in das Handelsregister ist erfolgt. Hungen, 26. August 1897. Großh. Amtsgericht. 80,s Versteigerung. Mittwoch, den 1. Geplember, Nachmittags 2 Uhr, versteigere ich im Psand- local SelterSweg 11 gegen Baarzahlung: Klavier, Berticow, GlaSschrank, Sopha und 2 zweithür Kleider schränke. Gießen, den 24. August 1897. 7910 Mnlch, Vollziehungsbeamter. mpfehlungen. Ch. A. Pasteurs Essig-Essenz von Max Elb, Dresden zur augenblicklichen Selbstbereitung des besten Speise-Essigs und zuverlässigsten Einmache- Essigs ; empfohlen von den höchsten medicinischeu Autoritäten als der gesündeste Essig. In abgetheilten Original- Flaoons zu 10 Literflaaohen Essig I Mark. 3763 ä Pestragon I Mk. 25 Pf., aux fines herbes I Mk. 50 Pf. Man hüte sich vor Nachahmungen ! In Giessen ächt zu haben bei Carl Schwaab, HofL, Emil Fischbach, A. & G. Wallenfels, Ph. Herrmann. Fussbodenanstrich: Bernsteinlacksarbe, hochglänz., Üb. Nacht trock-, lose gew.90 Pf. Spirituslacksarbe, ß hochglänzend, sof. trocken, lose gew 75 Pf Gustav Walter, Msusdmgiz MAGGI5 ist frisch eingetroffen bei 7287 A. & G. Wallenfels. Redactioru A. Schepda. — Drnd nnb Verlag der vrühlfchen IhuDtrfttätft-Bndi« mw Steindrrukeret (Pietsch A Echeyda) in Gießen.