ftr. 194 Drr chietzeuer Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme bei MontagS. Die Gießener AnmilienVtätler werden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beigelegt. Zweites Blatt. Freit«« de» 20 August_______________________. Gießener Anzeiger Kenerat-Anzeiger. 1M)V Vierteljähriger AvoanemcntLpreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg. Redaction, Expedition und Druckerei: Schukstraße Ar.7. Fernsprecher 51. Amts- und Zlnzeigsblatt für den Ureis Gieren Hrattsöeitage: Hießen« Kamilienbtätter erlvffeu: § 1. Geschäft za machen. § 2. >am Hiitiliii untersagt. § 7. zB Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Borm. 10 Ufc ithekenH erien. soPfJKB Die Benutzung von an den in § 1 Ionen ist untersagt. AuS Familien, Scharlach leidet, ist {flota* to. Von jeder Erkrankung an einer thphu-artigen Krankheit (Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Flecktyphus), Scharlach, Diphtherie, Eroup, Puerperalfieber (Wochenbettfieber) hat der behandelnde Arzt dem Großherzoglichen KreiSgesundheitSamt Gießen binnen 24 Stunden unter Angabe des Namens, de- Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige oetth zu liefern, utrtii jle mich ofl roehel angeordneten Sperr- und StcherungSanstatlen verletzt, wird, nfofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt,*) mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängutß bis zu 8 Tagen bestraft. Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruche einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt,*) mit einer Geldstrafe von 5biS3Ofl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft. Artikel 352. Wer die von der Local-PolizeiverwaltungSbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschaftev, welche von Personen gebraucht worden find, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegeo, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuch» fällt,*) mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft- außerdem werden jene Gegenstände confiScirt. Dht io“ Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehm« i Anzeigen für den „Gießener Anzeiger- entgeh». ust 1897- Stlberrallt ioldckatr itjat Unterlassung der nach § 1 vorgeschrtebenen Anzeige Wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung tritt daun nicht ein, wenn jene Anzeige zwar nicht von dem verpflichteten, aber doch von anderer Seite unverzüglich er- stattet worden ist. § 3. In Fällen, in denen die Jsolirung im eigenen Hause absolut uothunltch ist und in Folge deS im Hause obwaltenden allgemeinen Verkehr« Nachthetle sür da« öffentliche Wohl zu erwarten find, kann daS KretSamt auf Antrag des Kreiß. gesundheitSamtS Sperre des fraglichen Localß anordnen, insoweit dieselbe erforderlich erscheint. § 4. öffentlicher Fuhrwerke zum Transport genannten Kravkheiten erkrankten Per- § 5. in welchen Jemand an Diphtherie oder der Besuch der Schulen und ähnlicher ' der gestern Salomon ^mittag Bahnhof 1800 gehörigen. -nstalten sämmtlichen Kindern untersagt. § 6. Leichen an in § 1 genannten Krankheiten Verstorbener vilrfeu nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müffen längstens 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichen- bau», wo ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhau» vorhanden ist, muß für thun- lichfte Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge ge- tragen werden. Bei der Beerdigung ist die Begleitung der Leiche durch Ivicht im Hause Wohnende nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bet dieser Gelegenheit ist Amtlicher Theil. Bekanntmachung, bett.: die in der Provinz Oberhessen im Herbste 1897 stattfindeudeu Truppenübungen mit Katserparade. Da eß in Hiuficht aus die bevorstehenden Truppen- Übungen nothwendtg erscheint, daß die Behörden von dem Borkommen ansteckender Krankheiten alsbald Kenntniß erhalten, bringen wir die nachstehende Polizeiverordnung in Erinnerung. Gießen, den 16. August 1897. Großherzogliches KreiSamt Gießen. I. V.: Dr. Wagner. Bekanntmachung, bett.: Anzeigepflicht der Aerzte- hier ansteckende Krankheiten. Unter Zustimmung des KreiSauSschuffeS und mit Ge« urhmtgung Großherzoglicheu Ministeriums des Innern und der Justiz vom 8. October 1891 zu Nr. M. I. 26250 ivtrd für den Kreiß Gießen nachstehende Polizei'Verordnung «S Jeder Arzt, sowie da» ärztliche Pflegepersonal ist ver- sichtet, sich vor Berlaffeu der Krankeuwohnuug vorschriftsmäßig zu deSinficireu. § o. Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben be- fndltcheu Gegenstände find nach Ablauf der Krankheit vor- sßri^tSmäßig zu deSinficireu. Ueber die Ausführung der DeSiufection der Wohnungen, lowte zu § 7 wird besondere Bekanntmachung erlassen. § 9. Uebertretungen der in Vorstehendem enthaltenen Vor- Ih«iften werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckteu M 349, 350, 352 de» PolizeiftrafgrsetzeS bestraft. Gießen, den 14. October 1891. Großherzogltches KreiSamt Gießen. v. Gagern. Artikel 349. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den jr,senden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen Cfteratur und Arsnst. — Die Lieferungen 15 bis 19 der Neuen Folge der illu- strirten Ausgabe von ». Oeimbtteg» Romanen «ud «ovelleu enthalten mehrere kleine Erzählungen, welche von der Erfindungsgabe der Schriftstellerin und ihrer Lust am Fabulrren dav beste Zeugnitz ablegen. Gleich die erste Geschichte ist hübscherfunden: tote der fürsorgliche Onkel das Mädchen vor der Ehe mit einem ungeliebten Manne schützen will, wie er selbst an dessen Stelle tritt und erst im letzten Augenblick bemerkt, daß er selbst ein ungeliebter Mann ist, der einen jungen siegreicheren Nebenbuhler hat, das ist nicht ohne feine ironische Beleuchtung dargestellt. Natürlich tritt er selbst sofort zurück und macht das junge Paar glücklich. ^Franziska von Schlehen" behandelt die Liebe eines adeligen Fräuleins )U emem Kunstreiter; der Charakter desselben und ihre Familienverhältmffe sind in einer Weise geschildert, welche diese abentheuerliche Ber- irrung glaubwürdig machen. ____ — nur ächt, wenn btrect ab meiner HenneDerg-Seiae bW» und farbig, von 60 Pf. bis Mk.18.65 per Meter - gAL gesirrt rarrm gemustert, Damaste tc. (ca. 240 oersch. Qual und 2amb; Oest Dems^ mußte t öf® Dri war, oh hatten, derftin» Traten Kehrn bl edlen 8i T.e "ich ^"-'dersrjt war in, «n ttchen, j J? nc* , ÄJ* Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der städtische Friedhof in der Zeit vom 16. August bis 15. October von Morgens 6 )is Abends 8 Uhr geöffnet bleibt und daß die auf dem Friedhof Ver« weilenden eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam gemacht werden. Gießen, den 16. August 1897. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Niederlage bei Eberhard Dort, Gießen. tess- Thon Oefen “wsar einfach und reich decorirt, aller An und Styl, mit gewöhnlichem, Regulir- und amerikanischem Feuerungssystem <*■ unter Garantie «eisterßatter,co«pteterAnsfühinug. Bekanntmachung. Das 3. Ziel Gemeindesteuer 1897/98, das 2. Quarta Schulgeld der höheren und erweiterten Mädchenschule, der Vorschule des Gymnasiums, sowie des Realgymnasiums und der Realschule find binnen acht Tagen bei Meldung des Beitreibung-' verfahrens an den üblichen Zahltagen zur hiesigen Stadtkaffe zu entrichten. Gießen, den 19. August 1897. Ftbeudfrifche Schellfische (in Eispackung) 4551 eingetroffen bet J- M. Schulhof, ____________ Marktstraße 4. Weisser Streusand kann zu jeder Tageszeit bei mir ab. geholt und auch geliefert werden. Gute Abfahrt und billiger Preis. Fr. Aug. Helfenbeiu, 7482 Marburgerstr. 68. Städtischer Arbeitsnachweis Gießen. Garteustrahe 2. L Ervaobot der Arbeitnehmer r 2 Wer, 1 Buchbinder, 1 Glaser (Rahmen- »