Musseline M PreheCe verkauf ■5. Juli. Mk. 0.35. 0.?ü bis M. 1.20. E, vm Mk. 0.50 an. tt Mk. 1.00 an. Usch. !?* ** 8. »Ufl. ÄÄ _ ’L,* 3«li und DouuerStag ■Cö eine große Preis- Nachfolger ktlO.__________ . Kübinger, Seltersweg 19. xus-Wagen und Geschirre» mi iMbkllmi LU he WÄ la) Anzeigers JL beite» rbendruek. isbäcker, isweg 3L frisch tWkoffttW lMk 15, Colonial- und DelMehw. ron 6SM »erbenJ«45» Suppenwürze n*@L^L* richt u*** ^&^ iÄ900 l03;! fep***** 286.li ,-tf ^IU"‘ Rr. 158 Drr chießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme bei Montags. Die Gießener Wa«ilie»ölL1ter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt. Zweites Blatt. Mittwoch dm 8. Juli Gießener Anzeiger Keneral-Mnzeiger. 18»« — ' vierteljähriger , KVovnemenlspreis» 2 Mark 20 Psg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezöge» 2 Mark 50 Psg. Rcdaction, ExpeditioL und Druckerei: Kchulftraße Wr.7. Fernsprecher 51. Amts- und Anzeigeblatt für den Arris Gieren. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de« ^<10- (MtGtntPY ftonßfrtffor «He Annoncm-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen ßokgenden Tag erscheinenden Nummer bis Vorm. 10 Uhr. ^UUUllCllVLUUCt. Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Unlauterer Wettbewerb. (Nachdruck verboten.) 3. QuautitätSverfchleieruugen, Herabwürdigung der Coucurreuz. Die zweite Art des unlauteren Wettbewerbes, wogegen das Gesetz sich wendet, ist die sogenannte QuantilätS- Verschleierung. Auf einzelnen Verkehrsgebieten hat sich die Gepflogenheit herausgebildet, durch eine dem Consuwenten schwer bemerkbare Verkleinerung deS im Etnzelverkehr sonst üblichen Mengenverhältnisses den irreführenden Anschein einer Preisermäßigung hervorzurufen und dadurch zum Schaden derjenigen Gewerbetreibenden, die zu solchen Mitteln nicht greifen, Kunden heranzuziehen. Für jeden Artikel, bei dem sich im Lause der Entwickelung von Handel und Verkehr daS Bedürfniß der Verhinderung von QuantitätSverschleierungeu Herausstellen kann, ist eS unmöglich, im Gesetz von vornherein Vorsorge zu treffen; bisher ist die Beobachtung gemacht, daß insbesondere im Handel mit Garn und Flaschenbier Quanti- tätSverschleierungen nicht gar selten Vorkommen, daß die Waare in Mengen abgegeben wird, welche dem sonst Handels« Üblichen und vom Publikum beim Kauf vorausgesetzten Quantum nicht entspricht, und daß auf diesem Wege ein PreiSunterbieten stattfindet. DaS Garn wird meist in Bunden abgegeben, die eine bestimmte GewichtSmenge darzustellen pflegen. Die Einheit für die GewichtSbestimmung bildet daS Pfund, das früher meist in zehn Unterabtheilungev etngerheilt wurde. Manche Geschäftsleute haben nun aus dem Pfund statt 10 Bund deren 12, 13, 14 hergestellt, und diese Bunde unter Verschleierung des Mindergewichts zu Preisen abgegeben, die scheinbar günstiger waren als die der reellen Geschäftsleute, deren Kunden sie an sich zogen. Natürlich kann derjenige, der statt eines Pfundes Garn weniger liefert, dieses Quantum, welches kein Psuud ist, billiger liefern als der ehrliche Geschäftsmann, der an dem vollen Gewicht festhält. Dem soll entgegengetreten werden und damit ein Wunsch erfüllt werden, der auS der HaudelSwelt selbst vielfach geäußert wird. Aehnliche Mißstände bestehen zum Theil im Handel mit Flaschenbier. Die Flaschen haben sehr verschiedenen Rauminhalt und vielfach werden von den Händlern kleinere Flaschen, als der Anschein zeigt, gewählt, um nicht allein den Cousumenten zu betrügen, sondern auch einen unlauteren Wettbewerb gegen andere Händler zu treiben. Diesen Quantitätsverschleierungen will daS Gesetz zur Bekämpfung deS unlauteren Wettbewerbs emgegentrcten. Nach dem Gesetz kann durch Beschluß deS BundeSrathS festgesetzt werden, daß bestimmte Maaren im Eiuzelverkehr nur in vorgefchriebenen Einheiten der Zahl, der Länge nnd deS Gewichts oder mit einer anf der Waare oder ihrer Aufmachung auzubringendeu Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder fellgehalten werden dürfen. Für den Etnzelverkehr mit vier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhalts unter Festsetzung augewesfeuer Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen deS BundeSrathS werden mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft bestraft. DaS strafrechtliche Einschreiten kann unabhängig von jedem Antrag angeordnet werden. Nicht nur unwahre Angaben, die der Geschäftsinhaber selbst über sein eigenes Geschäft, sein eigenes Waarenlager, seine eigenen zum Verkauf gestellten Maaren macht, will daS Gesetz bekämpfen, sondern auch unwahre Angaben, welche Jemand macht über daS Geschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder des Leiters deS Geschäfts, über die Maaren oder gewerblichen Leistungen eines anderen, wenn diese Angaben geeignet find, den Betrieb des Geschäfts oder den Credit deS Geschäftsinhabers zu schädigen, und wenn sie gemacht werden zum Zwecke des Wettbewerbes. Vielfach besteht das Bestreben, daS Ansehen der eigenen Leistungen auf Kosten der Werthschätzung fremder Leistungen in den Augen deS Publikums zu heben, fremde Waare abfällig zu beurtheilen, den Concurrenten herabzuwürdigen. Ist dieses Bestreben an und für sich schon verwerflich, so ist eS noch verwerflicher, wenn eS zu unlauteren Mitteln, zu unwahren Angaben greift, die das Publikum irreführen und den Concurrenten widerrechtlich schädigen. Soweit unwahre Angaben in Beziehung auf einen anderen den Thatbestaud der Beleidigung auSmachen, find fie nach dem Strafgesetzbuch bereit» strafbar. Nach §187 des Strafgesetzbuches macht fich Derjenige einer verleumderischen Beleidigung schuldig, der wider beffereS Wiffen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche deffen Credit zu gefährden geeignet ist. Jndeffen hat die Erfahrung gezeigt, daß unwahre Ausstreuungen, ohne den Credit eines Gewerbetreibenden zu schädigen, doch deffen Geschäftsbetrieb, namentlich den Absatz eines Geschäfts in empfindlichster Weise beeinträchtigen können. Behauptungen, wie, eine Fabrik sei durch Feuer zerstört, eine Kohlengrube von etudrtngeoden Waffermaffen betroffen, die Herstellung oder der Vertrieb eines bestimmten Erzeugnisses habe eine Anklage wegen Patentverletzung hervorgerusen, ein Färber benutze giftige Stoffe, ein Conservenfabrikant bleihaltige Gefäße, werden in manchen Fällen den Credit deS verleumdeten Geschäfts unberührt lassen, die bisherigen Abnehmer aber bestimmen, ihre Aufträge anderen Geschäften zuzuwenden. Sind solche Behauptungen wider beffereS Wiffen aufgestellt oder verbreitet worden, so verdienen sie nicht minder als Credit gefährdende Verleumdungen strafrechtlich geahndet zu werden. Das Gesetz zur Bekämpfung deS unlauteren Wettbewerbs hat deshalb in seine Bestimmungen ausgenommen, daß, wer zu Zwecken deS Wettbewerbes über bas Erwerbsgefchäft einer Anderen, über die Person des Leiters oder Inhabers des Geschäfts, über die Waare» oder gewerblichen Leistungen eines Anderen ve- hauptungeu thatfachlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet find, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu fchädigeu, dem Verletzten zum Ersätze des ent- paudeuen Schadens verpflichtet ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr fiud. Auch kann drr Geschädigte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Wer wider bessere» Wissen die vorerwähnten Behauptungen aufftellt oder verbreitet, welche geeignet find, den Betrieb deS Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Das find scharfe Bestimmungen, die Jeden abhalten mögen, die Concurrenz durch unwahre Behauptungen herabzuwürdigen, die aber, wenn Jemand doch zu diesem verwerflichen Mittel greift, mit voller Strenge zur Anwendung gebracht werden müssen. Hoffentlich dienen fie auch dazu, das AuSkunftS- wesen etwas zu beschränken, Jeden, der über einen Gewerbetreibenden eine Auskunft giebt, in seinen Mittheilungen zur größten Vorficht zu bestimmen. Eine Klage wegen unwahrer, dem Betriebe des Geschäfts nachtheiltg gewesener Behauptungen würde beispielsweise etwa wie folgt abzufaffen sein: „An das Königliche Amtsgericht hier. Privatklage des Fleischermeisters Bruno Stich in 3E., Klägers, wider den Gastwirth Ernst Seidel in 3E., Beklagten, wegen Vergehens nach 8 7 des Gesetzes zur Bekämpfung deS unlauteren Wettbewerbes. Begründung. Der Beklagte hat bis zum 20. v. M. von mir Fleischwaaren bezogen, ist zu wiederholten Malen in meinem Laden, im Schlachthause und in den Stallungen gewesen und hat sich stets lobend über die gute Qualität der von mir zum Schlachten angekauften Thiere und über die große Sauberkeit, die in meiner Fleischerei herrscht, ausgesprochen. Beweis: Zeugnisse der bei mir arbeitenden Gesellen Winter und Fischer Am 20 v. Mts habe ich mich mit dem Beklagten infolge eines Wortwechsels entzweit. Am 21. v. Mts. hat der Beklagte zu feinen Gästen in der Schenkstube erzählt, ich, der Kläger, schlachte thetlweise krankes Vieh, und in meiner Fleischerei ginge es gar nicht sauber zu. Beweis: Zeugnisse des a. Bäckermeisters Teich, b. Schlossermeisters Schlüssel, c. Kaufmanns Lustig, d. Rentners Munter, sämmllich wohnhaft in X. Die vorgenannten unter a bis d genannten Zeugen haben sonst stets bei mir ihre Fleischwaaren gekauft, seit dem 21. o. Mts. kaufen fie nichts mehr bei mir und haben mir auf Befragen als Grund dafür angegeben, nachdem ihnen der Beklagte am 20. v. Mts. die oben erwähnten Aeußerungen über meine Fleischerei gemacht habe, könnten sie nicht mehr bei mir kaufen. Beweis: Zeugnisse der vier unter a bis d vorgenannten Zeugen. Mein Geschäft ist seit 21. v. Mts. erheblich zurückgegangen. Beweis: Meine Geschäftsbücher. Der Zurückgang meines Geschäfts hat seinen Grund in den wissentlich unwahren Behauptungen, welche der Beklagte über dasselbe gemacht hat. Ich klage deshalb hiermit den Beklagten des Vergehens gegen dm 8 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes an und beantrage, die Hauptverhandlung vor dem hiefigm Schöffengerichte stattfinden zu lassen, dm Beklagten dem Gesetze mtsprechend zu bestrafen und mir das Recht zuzusprechm, daS Urthell auf Kosten des Beklagten in dm hiesigen Blättern zu veröffentlichen. Bruno Stich, Fleischermeister." Bemerken wollen wir hierzu noch, daß entsprechend der Bestimmung des § 14 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes neben der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verhängenden Strafe auf Verlangen des Verletzten auf eine au ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden kann. Dermifötes» ♦ Berlin, 2. Juli. Ueber eine Begegnung des Prinzen Ludwig von Bayern mit dem „Wurzelsepp", der in der Berliner Ausstellung seinen Enzian - Schnaps verkauft, wird berichtet: Auf den Gruß des Prinzen antwortete Sepp: „Was willst denn Du in dem dalketen Berlin?" „Die Ausstellung anschaun." „Da siehst woaS Rechts," knurrte Sepp. Zum Schluß gab Sepp dem hohen Herrn die Hand und den guten Rath dazu, in Berlin kein Bier zu trinken. Lachend versprach der Prinz dies und wollte ficb entfernen. Der Sepp aber meinte: „Du, Kgl. Hoheit, eh' Du abreist, kimmst zu mir Schnaps trinken- brauchst Di nit zu schämen, 'S kiwma no andere anständ'ge Leut' zu mhr.* ♦ Kol», 7. Juli. In der Rheinprovinz find im Jahr 1895 19 000 Maße, Gewichte und Wagen beschlagnahmt worden, weil fie bei den Revisionen als unrichtig oder sonst unzulässig befunden worden waren. Die betreffenden Gewerbetreibenden haben deshalb zusammen 19 000 Mark Strafe zahlen müffen. * Trier, 4. Juli. Lorenz Meurer und Wittwe Schneider aus Stipshausen, die wegen Ermordung des Ehemannes Schneider zum Tode verurtheilt waren, find heute im Hofe des hiesigen Gefängnisses hingerichtet worden. ♦ In Lokau (Ostpreußen) ereignete sich ein schwere» Brandunglück. Beim Brande eines Wohnhauses des Besitzers Grunert eilte dieser auf den Boden, um seine Werrhsachen zu retten. Inzwischen wurde ihm der Rückweg durch die brennende Treppe abgeschnitten. Er suchte fich darauf durch das Dachfenster zu retten, doch dieses erwies fich als zu eng. Der mit dem Tode Ringende blieb in der Fenstereinfassung stecken und verbrannte. * Der Ruhm, da» älteste Gasthaus in Deutschland zu fein, soll „Der Löwe" in dem Städtchen Adorf bei Plauen t. V. besitzen. Sollte irgendwo noch ein älteres Gasthaus existiren, so hat sicher „Der HSwe" den unbestrittenen Vorzug, daß wohl kein Gasthaus der Welt fich rühmen kann, so lauge im Besitze einer und derselben Familie zu sein. Nachweislich ist seit dem Jahre 1440 die Familie Klarner die Besitzerin de» Adorfer Löwen. ♦ Zweibrücken, 1. Juli. Ueber die Schüler der beiden oberen Klassen des hiesigen Gymnasiums, die fich zu dem sogenannten „Atheistenclub" vereinigt hatten, wurde vom Rectorate als Strafe das consilium abeundi aus- g-sprechen. __________________________________ Literatur urrd Arrnft. - Geschichte der Philosophie von Thales bis zur Gegenwart. Von Lic. Dr. Friedr. Kirchner, Professor am König!. Realgymnasium zu Berlin. Dritte, vermehrte und verbesserte Auflage. In Oliginal-Leinenband 4 Mark. Verlag von I. I Weber in Leipzig. Man hört nicht selten die Bemerkung, daß es unserer Zeil an Jateresse uub Sinn für die Philosophie fehle. Wer aber bedenkt, welchen zahlreichen Leserkreis die Schriften von Nietzsche und Hartmann finden, wird jenem Urtheil durchaus nicht beipflichten. Philosophen, welche deutlich und fesselnd zu schreiben verstehen, finden stets ein dankbares Publikum. Dies beweist auch der Absatz, den die philosophischen Schriften von Professor Lic. Dr. Friedrich Kirchner haben. So liegt jetzt die dritte Auflage von seiner „Geschichte der Philosophie" vor uns, welche in der Sammlung Jlluftrirter Katechismen von I. I. Weber in Leipzig (S. VI, 427 S.) erschienen ist. Die Vorzüge des Kirchner'schen Buches sind mannigfach. Zunächst erfreut sich der Leser an der lichtvollen Darstellung, welche ihm selbst die schwierigsten Partien (die Eleaten, Spinoza, Kant und Hegel) zu leichtem Derständniß bringt. Sodann ist die Geschichte vollständig: während viele ähnliche Bucher das ganze Mittelalter Überschlagen als „dunklen Zeitraum", behandelt es Kirchner, der auch Theoloae ist, sorgfältig, weil es, wie er meint, das Denken eines etwa tausendjährigen Zeitabschnittes enthält. Drittens verbindet der Verfasser Objectivität mit persönlicher Kritik So sachlich er zuerst die Behauptungen und Beweise der Philosophen vorführt, so scharfsinnig kritistrt er sie bann, sodaß der Leser dadurch zum eignen Philo- sophiren angeleitet wird. Viertens vertritt Kirchner einen idealrealistischen Standpunkt, von welchem er entschieden gegen Materialismus, Sceptictsmus und Pessimismus Front macht, sodaß man durch die Lectüre des BucheS zu einer freudigen Lebensanschauung gelangt. Endlich möchten wir es als einen besonderen Vorzug des BucheS hervorheben, daß es fich bemüht, die Fremdwörter möglichst zu vermeiden. Völlig geht dies natürlich nicht an; denn a priori und a posteriori z. B. mögen kaum ins Deutsche Übertragbar sein, doch hat Kirchner hier den Beweis geliefert, daß man eine Wissenschaft auch in gutem Deutsch darstellen kann Dadurch wird das Buch, welches fich durch ein sorgfältiges Sachregister empfiehlt, auch Denen verständlich fein, welche nicht Griechisch und Latein verstehen. Rohseidene Bastkleider Mk. 13. 80 bis 68.50 per Stoff z. compl. Robe — Tuaeora und Shantung-Pongees — sowie schwarze, weiße und farbige Hermeberg-Seide von 60 Pf. bis Mk. 18.65 p. Met. — glatt, gestreift, carrirt, gemustert, Damaste rc. (ca. 240 versch. Qual, und 2000 versch. Farben, Dessins rc.), porte- nnd steuerfrei Ins Haus. Muster umgehend. 24 Seiden-Fabriken 6. Henneberg (k. k.»««.), Zürich. $3$ Bilanz pro 31. December 1895 a 6229 Am 3- A..- Bogt. 5394 5154 Neuenweg 7. 2 3'!zWittkId.§i>dkUlkiijtMIisk ‘COGNAC Tagescours 5568 6086 Weimer. 16 Ehrend iplome. * 21 goldene Medaillen. In Wleseck: Hob. Voelzel II. 680 Nestle’8 Kindermehl Gebr. 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