1942 7943 (ger SA ÜWMÄO'a Architekt P. Hörig. ter-Saison Jtige Auswahl Buhsit611 Preisen. Trett & Cie. ;hhanitang. Essig Fischt*61- 1.50/ rordieleere¥la8cbe '‘30[ ^zurückverg^t ,70» nthalten »chU l0 Flaschen enthalte Loİ» HW jt bit^L ;« Das R " ____-—qruvllo" ----- tts-,ü" Donnerstag den 26. September 1896 Amts- unfr Zlnzeigeblatt für dr« Ureis Gieren. Hratisöeikage: Kießener Kamilienötätter und Kriegsministerium. einer Dienstbeschädigung erfolgt nach tragen werden. nebst Abänderungen und Ergänzungen § 10. die tragen können. § 13. a. b. keine Anwendung. § 15. e. und Domänen - All: Annoncen-Burcaux dkS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. und des auf zur bis Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für bt* folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Bonn. 10 Uhr. schäften. Ausgenommen sind jedoch nach § 14 dieses Gesetzes die Wittwen und Waisen der der Feldarmee (§ 94 des Militär- PenstonSgesetzes vom 27. Juni 1871) angehörenden Personen deS Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein Anspruch auf die in den §§ 95 und 96 a. a. O. vorgesehenen Bewilligung besteht. 2) Für die Feststellung der Dienstbeschädigung find auch die Bestimmungen der Instruction vom 26. Juni 1877, bt* treffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Versorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel abwärts, sowie der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militärdienstsähigkeit und zur Ausstellung von militärärzt* lichen Zeugniffen vom 1. Februar 1894, zu beachten. 3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod nnd Dienstbeschädigung ist durch ärztliche Zeugnisse nachzuwetsen oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen. Die Unterschriften der zur Führung eines Dienstsiegels nicht berechtigten Ltvilärzte bedürfen der amtlichen Beglaubigung unter Beidrückung deS Amtsstempels oder Siegels. 4) Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht zu- dagegen haben die Hinterbliebenen Kinder auS einer geschiedenen Ehe Waisengeld, und zwar nach dem Satze für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, selbst dann zu beanspruchen, wenn eine zum Empfange von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vorhanden ist. Aus dieses höhere Watsengeld haben die Kinder, deren wittwengeldberechtigte Mutter sich wieder verheirathet hat, keinen Anspruch. 5) Nur die ehelichen leiblichen und die durch nachgefolgte Ehe legittmirten Kinder des Verstorbenen haben Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv-, Pflege und Stiefkinder deS Verstorbenen fallen nicht unter das Gesetz. Zu §§ 2 und 3. 1) Die Feststellung und Anweisung deS Wittwen- und Waisengeldes erfolgt bei dem Krtegsministerium, Departement für daS Jnvalidenwesen. 2) Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im activ en Militärdienste verstorbenen Personen deS Soldatenstandes find von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen der Verstorbene etatSmäßig angehört hat oder welche den PenfionSvorschlag hätten vorlegen müffen, wenn es sich um die Pensionirung deS Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem Dienstwege dem Krtegsministerium, Departement für das Jnvalidenwesen, einzureichen. 3) Die gleichfalls dem Kriegsministerium, Departement für das Jnvalidenwesen, vorzulegenden Anträge für die Wittwen und Waisen der nach der Entlassung auS dem activen Militärdienste verstorbenen Personen des Berlin, den 16. Juli 1895. Bestimmungen Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe deS BündnißvertrageS vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung. § 16. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft. Biertrljähriger Avonntmtntspreisi 2 Mark 20 Psg. mit Bringerlohn. Durch btt Post bezogen 2 Mark 50 Psg. Rebaction, Expedition und Druckerei: Kchulstrahe Zlr.7. Fernsprecher 51. Nr. 226 Zweites Blatt Hebet die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechts- ansprüche auf Wittwen- und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Penfionsansprüchen der hier in Betracht kommenden Mtlitärpersonen vorgeschrieben find. § 14. Auf die Wittwen und Waisen der in Folge einer Kriegsdienstbeschädigung (§ 94 zu a bis c deS Militärpenfions- gesetzes) Verstorbenen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen* gelbes erlischt: 1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt- 2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie daS achtzehnte Lebensjahr vollendet. § N. Das Recht auf den Bezug deS Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Jndigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben. § 12. Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die oberste Militär- Verwaltungsbehörde des Contingents beziehungsweise den Staatssecretär des Reichs Marine-AmtS, welche die Befugniffe zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde überrichten ist. § 3. DaS Wittwen- und Waisengeld erhöht sich für Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit — Seite steht, für jedes Jahr dieser wetteren Dienstzeit zum vollendeten vierzigsten Dienstjahre um 62/s Procent der im § 2 bestimmten Sätze. Die bei Berechnung der MonatSbeträge sich ergebenden Zu § 1. 1) DaS Gesetz bezieht sich nicht bloS auf die Wittwen Waisen der dem FrtedenSstande angehörenden Personen Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sondern auch die Wittwen und Waisen der auS dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen, sowie der in Kriegszeiten, bei Mobilmachungen oder sonstigen Verstärkungen des Reichs* Heeres aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Mann* Qf§ die in den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmten, so erhalten sie ausschließlich jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs- oder landesrechtlicher Vorschrift auS der Reichskaffe zuständigen Beträge gleich hoch oder niedriger, als die in diesem Gesetze bestimmten, so erhalten sie ausschließlich diese letzteren Beträge.' Haben die Hinterbliebenen in Folge der Anstellung ihres Ehemannes oder Vaters im Civildtenste deS Reichs- oder eines Bundesstaates, oder im Communal- oder Jnstituten- dienste ein Bersorgungsrecht erworben, so wird ihnen das nach Maßgabe dieses Gesetzes zuständige Wittwen- und Waisengeld gleichwohl auS Militärfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den betreffenden CivilfondS gezahlt. § 6. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwen- geldeS zu verschaffen. Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die Hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung deS Ehemannes oder Vaters aus dem activen Heeres- oder Marinedienste oder nach Feststellung der Dienstbeschädigung desselben geschloffen ist. Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die Hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilt ist. § 7. Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der Gnadenzeit- soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag folgenden Tage. § 8. Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Con- tingentS beziehungsweise der Staatssecretär des Reichs- Marine-Amts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können. Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisen- geldeS verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskaffe. § 9. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst Über- Bruchpfennige find auf volle Pfennig abzurunden. § 4. War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird daS nach §§ 2 und 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Alterunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um !/30 gekürzt. Auf den zu berechnenden Betrag deS WaisengeldeS sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. § 5. Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallenden Mannschaften nach anderweiter reichS- oder landeS- rechtlicher Vorschrift höhere Beträge auS der ReichSkaffe zu, zur Ausführung des Gefetzeö vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen deS Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts (R.-G.-Bl. S. 261/64). storben ist. Ist der Tod die Folge einer bet Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung, so ist Wittwen- und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig, wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines Todes dem activen Heere oder der activen Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahreu nach der Entlassung aus dem activen Dienste verstorben ist (§ 38 deS Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mat 1874). Die Berechnung der Dienstzeit sowie die Feststellung den bezüglichen Be- Soldatenstandes haben einzureichen: hinsichtlich der im Königreich Preußen wohnenden Bezugsberechtigten diejenige Königliche Regierung, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat oder aus deren Hauptkaffe die von dem Verstorbenen bezogene Pension zuletzt gezahlt worden ist- in Berlin das Königliche Polizei-Präsidium - hinsichtlich der im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten die Königliche Inten* dantur 14. ArmeecorpS in Karlsruhe - hinsichtlich der in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten daS Kaiserliche Ministerium für Elsaß Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe stimmungen des MilitärpensionSgesetzeS vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen (§§ 60 beziehungS« Der -itkener Anreiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags. Die Gießener A.mitienölälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem kaiserlichen Jnfiegel. Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895. (L. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Mchener Anzeiger Kenerat-Mnzeiger. weise 59 und 83 ebenda). 2 2. DaS Wittwengeld beträgt 160 Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat. Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und »ur Zeit deS Todes deS Ehemannes zum Bezüge von Wittwen* gelb berechtigt war, beträgt 32 Mark jährlich für jede- Kind- für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezüge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 54 Mark jährlich für jedes Kind. Waisengeld wird für Kinder, welche in MilitärerziehungS- Anstalten ausgenommen worden sind, nur zu demjenigen Be* trage gezahlt, bis zu welchem für daS betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstatt zu ent- Thntlicbcr Theil. Betreffend: Reichsgesetz vo» 13. Juni 1895. Die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen deS Soldatenstandes des ReichSheereS und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts. Bekanntmachung. ^Nachstehend bringen wir daS rubricirte Reichsgesetz, sowie die hierzu von dem Königlich Preußischen KriegS- ministerium erlaffenen, in Nr. 27 des Großh. Regierungsblattes von 1895, S. 163 erschienenen AuSführungS Bestimm ungen zur öffentlichen Kenntniß, indem wir zugleich die zum Bezug von Wittwen* und Waisengeld Berechtigten hierdurch zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf fordern. Die Anmeldung hat in Gemäßheit der pos. 5 der AuSsührungSbesttmmungen zu §§ 2 und 3 bei den Großh. Bürgermeistereien zu erfolgen. Gießen, den 20. September 1895. Großherzogliches KreiSamt Gießen, v. Gagern. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung deS BundeSrathS und des Reichstags, was folgt: § 1. Die Wittwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legittmirten Kinder einer dem activen Heere sder der activen Marine angehörenden Perfon deS Soldaten- standeS vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse Wittwen* und Watsengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit ver- d. hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche In anderen Bundesstaaten — mit Ausschluß der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg — wohnen, die betreffenden Landesregierungen ohne Betheiligung der Preußischen Bezirksregierungen- e. hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche tm Königreich Bayern wohnen, die Regierung in Caffel, im Königreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im Königreich Württemberg die Regierung in Wiesbaden. 4) Alle Anträge find nach dem beiliegenden Muster 1 aufzustellen. Welche Belagstücke den Anträgen beizufügen sind, ergeben die dem Muster 1 vorgedruckien Bemerkungen. 5) Die Borbereitung der Anträge zu 3a liegt den OrtS- poltzeibehörden, den LandrathS-, Kreis- oder Bezirksämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat und an welche sich die Wiltwen oder die Vormünder zunächst zu wenden haben. Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen wohnenden Bezugsberechtigten verfahren werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen. Die Militärbehörden find verpflichtet, allen zur Begründung dieser Anträge an sie gelangenden Ersuchen zu entsprechen. 6) Stirbt eine Wittwengeldempsängerin unter Hinter- laffung von Kindern, für welche Waisengeld zuständig ist, so ist die anderweite Feststellung des WaisengeldeS von derjenigen Behörde zu bewirken, von deren Haupt- rc. Kaffe die Ge- bllhrniffe bis dahin verrechnet find (von der UnterstützungS- Abtheilung des Kriegsministeriums für die aus der Militär- PensionSkaffe in Berlin Bezugsberechtigten- von der König!. Intendantur des 14. ArmeecorpS für die tm Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten- von dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen für die in den RetchSlanden wohnenden Bezugsberechtigten- von den Königlich Preußischen Regierungen in allen anderen Fällen.) 7) Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder in die Cadettenanstalten hat daS Commando des CadettencorpS der Unterstützung» Abtheilnng des KrtegSministeriumS Mit- theilung zu machen, unter Angabe des EinstellungStageS, der einstellenden Cadettenanstalt und des für den Cadetten zu entrichtenden Jahres Erziehungsbeitrages- während von'jeder Anweisung von Watsengeld für Cadetten die UnterstützungS- Abtheilung des Kriegsministeriums dem Commando deS CadettencorpS Nachricht zugehen lassen wird. In gleicher Weise hat die Inspektion der Jnfanterie- schulen hinfichtlich der waisengeldberechtigteu Zöglinge deS Milttär-Knaben-ErziehungS Instituts in Annaburg, der waisengeldberechtigten Schüler der Unteroffizierschulen und der Unteroffiziervorschulen zu verfahren. Auf Grund dieser Mittheilungen werden die Königlichen Regierungen rc. Seitens der UnterstützungS-Abtheilung des KrtegSministeriumS mit Nachricht versehen. 8) Bei Aufnahme in Militär-ErziehungSanstalten tm Laufe eines Monats tritt die Bestimmung tm Absatz 3 deS § 2 deS Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirksamkeit. Beim Ausscheiden wird der volle Betrag deS WaisengeldeS mit dem Tage nach der Entlaffung aus der Militär- ErztehungSanstalt zahlbar. Die Regelung der Waisengeldzahlung ist Sache der vorstehend unter Ziffer 6 bezeichneten Behörden. 9) Die Waisengelder der in die Anstalten des Potsdam- schen großen Militär-WaisenhauseS oder auf Kosten deffelben in andere Erziehungsanstalten aufgenommenen Kinder find von den Regierungen rc. — vgl. Ziffer 6 — unter der äußeren Adreffe der UnterstützungS-Abtheilung des Kriegs ■ Ministeriums der Militär-PenfionSkaffe von dem Monate ab zu überweisen, welcher auf den Monat der Aufnahme in eine jener Anstalten folgt. Die Militär PensionSkaffe hat diese Waisengelder von der Ueberweisung ab an die Haupt-Militär-Waisenhauskaffe gegen die mit Lebensbescheinigung der Anstalt versehenen Quittungen halbjährlich und zwar am 1. November für die Zeit vom 1. April bis Ende September und am 1. Mai für die Zeit vom 1. October bis Ende März abzuführen und rechnungsmäßig zu verausgaben. — Mit dem EntlaffungS- monat hört die Zahlung deS WaisengeldeS an die Haupt- Militär-WaisenhauSkaffe auf. Zum Zwecke der Wiederaufnahme der Zahlung des WaisengeldeS an die Mutter oder an den Vormund deS waisengeldberechtigten SindeS hat sich die Militär-PenfionSkaffe mit der betreffenden Regierung rc. in Verbindung zu setzen. Zu § 5. Auf die nach Maßgabe deS Fürsorgegesetzes vom 15. Mörz 1886 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen deS Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, auf die nach § 32 deS Militär Hinterbliebenen-GefetzeS vom 17. Juni 1887 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister (Schirrmeister), Registratoren bei den GeneralcommandoS und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter deS CadettencorpS (Artikel 16 der Militär-PensionSgesetzeSnovelle vom 22. Mai 1893), sowie auf die nach älteren landesrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen deS Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts findet das vorliegende Gesetz nur dann Anwendung, wenn es ihnen gleich günstig oder günstiger ist. Für die Versorgung der Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften, welche nicht unter daS vorliegende Gesetz fallen, bleiben die älteren landesrechtlichen Vorschriften in Kraft. Zu §§ 7 bis 12. 1) Die Zahlung des Wittwen- und WaisengeldeS hat durch diejenigen Kaffen zu erfolgen, welche mit der Zahlung der PenfionSgebührniffe an die Militärinvaliden beauftragt find. 2) An wen die Zahlung des Wittwen- und WaisengeldeS gültig zu leisten ist, bestimmt die der verrechnenden Kaffe vorgesetzte Behörde (vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3). Dabei ist von dem Grundsätze auszugehen, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung deS oder der Empfangsberechtigten abhängig gemacht wird. Für gewöhnlich ist daS Wittwengeld an die Wittwe, daS Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei eS im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder den Pfleger der Kinder zu zahlen. 3) Ueber das empfangene Wittwen- und Waisengeld sind Etnze l-(Monats-)Quittungen für die ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungsjahres, und Jahres quittungen für den letzten Monat — März — deS Rechnungsjahres über den Gesammtbetrag der für das ganze Rechnungsjahr zuständigen Gebührniffe auszustellen. Die Aussteller der IahreSquittungen haben tm Text der Quittung die pflichtmäßige Versicherung abzugeben, daß die darin aufgeführten Wittwen- und Waisengeldberechtigten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Gebührniffe find, sofern eine und dieselbe Person empfangSberechttgt ist, in eine gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster 2 aufzunehmen. Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Wittwen- oder Waisengeld ist daS beigefügte Muster 3 anzuwenden. Sofern die Zahlung von Wittwen- und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kaffe auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung der Gelder durch Vorlegung der Bestallung geführt ist. 4) Der Betrag deS Wittwen- und WaisengeldeS ist in den Quittungen außer mit Zahlen noch mit Buchstaben anzugeben. 5) AuS der Quittung über Wittwengeld müffen der Namen und die Charge des verstorbenen Ehemannes, sowie die sämmtlichen Vornamen und der GeburtSname der Wittwe ersichtlich sein. Der letztere ist auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben. 6) In den Quittungen über Watsengeld sind die sämmtlichen Vornamen und der GeburtSname, sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten Kinder, also auch derjenigen anzugeben, für welche wegen unentgeltlicher Aufnahme in Militär-ErziehungSanstalten daS Waisengeld nicht zahlbar ist, oder für welche daS Watsengeld an die Haupt-Militär-WatsenhauSkaffe abgeführt wird. 7) Die Jahresquittungen — vgl. Nr. 3 — bedürfen in allen Fällen der auS den Mustern 2 und 3 näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen Thatsachen, welche auf die Zuständigkeit und Höhe der Gebührniffe von Einfluß sind. Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte Beamte unter deutlicher Bei- drückung des Dienstsiegels oder Stempels zu erfolgen. 8) Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden, find außerdem in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen Deutschen Gesandten oder Deutschen Consul zu beglaubigen, wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Be- rechtigten sich im Besitze der Deutschen Staatsangehörigkeit befinden. 9) Einzel- (Monats-) Quittungen solcher Bezugsberechtigten, welche daS Wittwen- oder Waisengeld persönlich an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebene» Bescheinigung — vgl. Ziffer 7 — nur bann, wenn de« zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen und Derhältniffe nicht hinlänglich bekannt find. Ebenso bedarf eS der Bescheinigung—vgl. Ziffer 7 — unter den Einze'quittnngen in Fällen, wo die Erhebung des Wittwen- und WaisengeldeS durch dritte Personen stattfindet, nur dann, wenn sich nicht auS einer unbedenklichen und vor- schriftsmäßigen Vollmacht zweifellos daS Erforderliche ergiebt. 10) Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll. 11) Bet Verlegung deS WohnhnsitzeS haben sich die Wittwen- und Waisengeldempfanger wegen Ueberweisung auf eine andere Kaffe an die seitherige Zahlungsstelle zu wenden. Die Ueberweisungen verfügen die der zahlenden Kaffe vorgesetzten Behörden — vgl. Ziffer 6 ju §§ 2 und 3. — Beim Verzüge nach Berlin ist die Militär-PensionSkaffe zur Uebernahme der Zahlung in der Art aozuweisen, daß die Ausfertigung der UeberweisungS-Ordre ohne Anschreiben der UnterstützungS-Abtheilung deS Kriegsministeriums vorgelegt wird. Don dieser gelangt die Ueberweisung an die Militär- PenfionSkaffe. Zahlungen, welche von der Militär-PenfionSkaffe auf die Regierungen rc. übergehen sollen, verfügt auf die bezügliche Vorlage der Militär-PenfionSkaffe die UnterstützungS- Abtheilung deS KriegSrninisteriumS. 12) Die Verrechnung der Wittwen- und Waisengelder erfolgt bei den Regierungshauptkaffen rc. — vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3 — in der Militär - Pension» - Rechnung und zwar für das EtatSjahr 1995/96 bei einem Hinteren Titel 4 Abschnitt C zu bildenden außeretatSmäßigen Titel, für die folgenden Etatsjahre dagegen untee Titel 4 Abschnitt C. Die Regierungen rc. haben die Abgänge bei den Wittwen- und Waisengeldempfängern vierteljährlich — spätestens zum 15. Februar, 15. Mai, 1. August, 15. November — oder Vacaianzeigen der UnterstützungSabtheilung deS KrtegSministeriumS nach vorgeschriebenem Muster auzu- welden und von der ihnen laut Ziffer 6 und 8 zu §§ 2 und 3 übertragenen anderweiten Feststellung der Waisen- gelber, sowie von den Ueberweisungen der Waisengelder auf die Militär-PenfionSkaffe — vgl. Ziffer 9 zu tztz 2 und 3 — und der Bezüge auf andere RegierungShauptkaffen rc. — vgl. die vorstehende Z'ffer 11 — entsprechende Mittheiluug unter Bemerkungen der Abgangs - Nachweisungen zu machen, (gez.) Bronsart v. Schellendorf. Gießen, den 20. September 1895. Betr.: Wie oben. Sei Großherzogliche Kreisamt Gießen M die Grssth. Bürger«,elfterese« bei «relfes. Unter Hinweis auf das vorstehend abgedruckte Reichsgesetz und die hierzu erlaffenen AuSführungSbestimmunge« deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums, beauftragen wir Sie, die bei Ihnen eingehenden Anträge genau nach dem vorgeschriebenen Muster (1) aufzunehmen und unter Beifügung der vorgeschriebenen Belege, soweit solche von Ihnen beschafft werden können, bis zum 15. October d. I. spätestens mit Bericht an uns einzusenden. v. Gagern. Handarbeitschule. Der Unterricht beginnt Dienstag den 1. Cctobtr. Anmeldungen nehme in meiner Wohnung, Heffenftraße 2, entgegen. 7851 Anna Singer, geprüfte Lehrerin. Versteigerung aus dem Nachlaß des Schreinermeisters Og. Weber, Neuenbäuen 20: Donnerstag den 26. d. Mts., Vormittags von 9 Uhr an, Trockne« la. Werkholz in Bohlen und zwar: Eichen, Tannen, Mßbaum, Ktrschbaum, Pappel, sowie Buchen. Im Hof zur Besichtigung ausetnander- gelegt. Freitag den 27. d. 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Erklärung al Meldung dkl c. Anträge auf bei SuSschln