ytr. 88 Sonntag den 14. April Zweites Blatt. Gießener Anzeiger Kmerat-Unzeiger. Gieß nur >a*ifit»IC6(ltr •erben brtn Anzeiger Wöchentlich dreimal beigtltgt. Der ^ttener Anzeiger erscheint täglich, ■* Autnahmk des Montag». 1893 LiertellLhriger Avonncmeiltspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit vringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg. Nedaction, ExpeditioE und Druckerei: -chutfiratze Ar.I. Kernfprecher 51. Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Giefzen. Hratisöeilage: Gießener Jamikienötätter Abnahme vo» Anzeigen zu der Nachmittag» für den Mgenden Lag erscheinenden Nummer bi» Borm. 10 Uhr. Alle Annoncen-Bureaux deS In. und Auslandes nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Amtlichem Theil. Bekanntmachmlg, betreffend das Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. I Durch Beschluß des BundeSratheS (vergleiche Bekanntmachung Großh. KreiSamteS vom 1. März 1895, Gießener Anzeiger Nr. 57 von 1895, zweites Blatt) sind für eine Re,he von Betrieben Ausnahme» von dem Verbote der Be- fchbftigung von Geselle», Gehülfeo, Lehrlingen und Arbeitern EN Sonn, und Festtagen festgesetzt worden. ES ist unter Anderem insbesondere die Beschäftigung von Gesellen rc. in: 1) Schneidereien im handwerksmäßigen Betrieb, 2) Schuhmachereien im handwerksmäßigen Betrieb, 3) Putzmachereien, 4) Betrieben zur Herstellung von Lhocoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und BiSquitS an sechs Cona- und Festtagen im Jahre bis Mittags 12 Uhr, 5) Kürschnereien •* »ier Sonn, und Festtage» im Jahre bi» Mittags 12 Uhr, ■nut Berücksichtigung des K 105c Absatz 3 der Gewerbeordnung, gestattet. Da diese angeführten Ausnahmen auf das WeihnachtS-, Neujahr--, Oster-, HimmelfahrtS- und Pfingstfest keine Anwendung finden, so dürfen an den Vormittagen der genannten Feiertage Gesellen rc. überhaupt nicht beschäftigt werden. Nach dem oben erwähnten Beschluß deS BundeSratheS ist eS der OrtSpolize-bebörde anheimgestellt, die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung in den vorbezeichneten Betrieben zugelaffen werden soll, festzusetzen. Wo Letzteres nicht geschieht, muß der Arbeitgeber darüber, daß von der ausnahmsweise zugelaffeneu Beschäftigung Gebrauch gemacht wird, jeweils eine Anzeige au die Orts- Polizeibehörde vor Beginn der Beschäftigung erstatten. Wir benachr-chtigen die nach Vorstehendem betheiligten hiesigen Arbeitgeber, daß wir von der hiernach unS zusteheuden Festsetzung der einzelnen Sonn- und Festtage vorerst Abstand aehmen und fordern die Arbeitgeber hierdurch auf, für die- je»igeu Soun- uud Festtage, an welchen sie ausnahmsweise bis Vormittags 12 Uhr arbeiten lassen, un8 schriftlich Anzeige zu erstatten. Die zu erstattende Anzeige kann sich nicht nur auf einen einzelnen Sonn- oder Feiertag, sondern auch auf mehrere Sonn- oder Feiertage im Voraus erstrecken. Die Anzeige, welche lediglich zu enthalten hat, daß an dem zu bezeichnenden Tage die Beschäftigung von Gesellen rc. statlfindet, muß von dem Arbeitgeber unter Angabe seiner Arbeitsstätte nach Straße und Hausnummer unterschrieben sein. Im Uebrigen verweisen wir noch aus die in dem erwähnten Bundesrathöbeschluß unter Ziffer I—III enthaltenen Ausführungen und machen namentlich darauf aufmerksam, daß der Arbeitgeber, in dessen Betriebe von den in Nr. 57 des Gießener Anzeigers vom 8. März 1895 (zweites Blatt) publicirten, auf Grund von § 105d der Gewerbeordnung vomBundeSrathe zugelassenen Ausnahmebestimmungen Gebrauch gemacht wird, an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auszuhängen hat, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der erwähnten Ausnahmebestimmungen, soweit dieselben auf seinen Betrieb Bezug haben, enthalten muß. II. Nach § 105c der Gewerbeordnung in der Faffung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 findet das Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe keine Anwendung: 1) auf Arbeiten, welche in Nothföllen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen- 2) für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschrtebenen Inventur- 3) auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4) auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder deS Mißlingens von Arbeits- erzeugniffen erforderlich sind, sofern nicht diese Ar- betten an Werktagen vorgenommen werden können; 5) auf die Beaufsichtigung deS Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Die Gewerbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten gesetzlich zulässigen Arbeiten beschäftigen, find verpflichtet, ein Berzeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find. Das Berzeichniß muß über sämmtliche während deS betreffenden Kalenderjahres auf Grund deS § 105c vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auskunft geben. Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt eS sich, dar Berzeichniß nach dem am Schluffe abgedruckten Muster zu führen. Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt eS nicht — sofern es sich nicht um Bewachung der Betriebs-Anlagen, sowie um die Beaufsichtigung deS Betriebs handelt — die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des § 105c gegebenen Bezeichnung anzusühren. Vielmehr muß aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu er- sehen sein, daß beurtheilt werden kann, ob sie unter eine der im genannten Paragraphen allgemein angegebenen Bezeichnungen auch wirklich fällt. Die Eintragungen müffen für jeden Sonn- und Festtag, wenn thunlich, spätestens am folgenden Wochentage vorgenommen werden. Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werde« in Gemäßheit der §§ 146a und 149 pos. 7 der Gewerbe- Ordnung zur Anzeige gebracht. Gießen, den 8. April 1895. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. i. B.: Wolff, RegierungS -Affeffor. Verzeichnis der in dem Betriebe des................... zu Gießen im Jahre 189 auf Grund des § 105c der Gewerbeordnung vorgenommenen Sonntagsarbeiten. vorhemerk««-. Zur Eintragung der Namen der an Sonnoder Festtagen beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 des nachstehend« Verzeichnisses ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in der Regel empfehlen, wenigstens die Namen derjenig« Arbeiter einzutragen, die mit dem in S 105c Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden. Denn anderenfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu überseh«, welchen Arbeitern die im $ 105 c Absatz 3 vorgeschriebenen Ruhezeiten zu gewähren find. In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, find auch die auf Grund des $ 105e vorgenommenen Sonm- unb Festtagsarbeiten tn dir nachstehende Tabelle einzutragrn. Tag Zahl N o m f r. Angabe der der ber Tagesstunde», der Beschäftigung beschäftigten Arbeiter beschäftigten Arbeiter (flrhr >lt ®erimnr*B|) in welche die Arbeitszeit fällt. 1. 2. 3.4. Angabe der vorgenommenen Arbeiten Bemerkungen. Feuilleton. Wenn die Osterglocken klingen. Von M. Anderssen. (Nachdruck verboten.) Auf lichtgrünem Hintergründe zeigt die Welt sich den vo..--ia Ullt” Warntiltf ausaesübri. Schoner Bux der Berg-Brauerei vorm. Gustav Küpper ■eitrelUg beete u. billigste Bezugsquelle Silber- Alle vorkommenden Reparaturen an Nähmaschinen und Fahrrädern werden preiswerth und unter Garantie ausgefuhrt. 3122 H. Kraft, Mechaniker, _ _ Reuenweg 4«. Niederlagcvon Pfaff Nähmaschinen. Bringe mein Lager in Fahr« rädern, sowie Reparatur- Werfstätte in empfehlende Erinnerung. .... PH. Bauer, Bahnhofftraße, I. Häuser, ßubroigftrajje, । 3. vengst, Licherstraffe, M. Jaskowsky, „Aquarium"/ H. Leib, Philosophenwald, Frau Zipp, Ost-Anlage. 3304 Die Konditorei ! Ludw. Völl, Marktstraße 32. 2205 4. In Unisorm. sowie alle sonstigen Artikel zum Sa» Q u ‘ ’ streichen «nd Wichsen der Anst» aus der Burg-Brauerei Lauterbach * emDfitbIt »«Drtnb btr jrirrto8r iw Nf bri: — Emil und ToUstlndire™ Eben- - A|- rahmen, in Numbeum. X Fabriken od. achwar. pol. HoliXQX? X™ M°* 6O°’ 55°’ oon nn Xnttt’x 800 bi» 1ÄOO Mark. La ’ rZ kreuzartig. F18«el 460 und/< t, 3X .o. 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