Nr. 289 Zweites Blatt. Sonntag den 8. Decembn 1898 1 * —’S Der Hieße«er Jhtjdger erscheint täglich, Mit Ausnahme deS Montags. Die Gießener P«»trie-»läll«r werden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal deigelegi. Wehener Anzeiger Kmeral-Mnzeiger. vierteljähriger AVonnemenLsprrt» l 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezöge» 2 Mark 50 Pfg. Rebaction, Expedition und Druckerei: -ch»tstraße Ar.7. Fernsprecher 51. Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gieren. «»nahm« öo» Anzeigen zu der Nachmittag» für de» jokgenden Tag erscheinenden Nummer bis Bonn. 10 Uhr. Gratisbeilage: Gießener Jamikienökätter. Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehme» Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Amtlicher Theil. Bekanntmachung, betreffend: Die Versicherung von Baubetrieben auf Grund des UnfalloersicherungSgesetzes vom 6. Juli 1884 und des Bau. Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887. Da die hinsichtlich der Versicherung von Baubetrieben bestehenden Vorschriften von den Betheiligten vielfach immer noch nicht richtig befolgt werden, was zum Theil auf eine mangelhafte Kenntniß der bestehenden Vorschriften zurückzuführen fein wird, machen wir die Jnteresienten und zwar die Baugewerbetre'benden sowohl, wie die Unternehmer von nicht gewerbsmäßigen Sauarbeiten auf die nachstehend abgedruckten diesbezüglichen Bestimmungen hiermit besonders aufmerksam, indem wir deren genaue Beachtung unter Hinweis auf die gesetzlichen Nachtheile, welche aus der Nichtbefolgung für die Betreffenden erwachsen, empfehlen. I. Anmeldung von Baubetrieben. Nach den Bestimmungen deS Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist jeder Baugewerbetreibende, welcher Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigt, verpflichtet, diesen Betrieb innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Betriebes zur Unfallversicherung (Berufsgenoffenschaft) bei der unterzeichneten Behörde anzumelden. Diese Anmeldung ist auf dem dazu vorgeschriebenen Formular in 2 Exemplaren einzureichen und hat außer dem genauen Namen — Firma — und Wohnort des Betriebs- inhaderS insbesondere zu enthalten: 1. den Gegenstand und die Art des Betriebes (wenn sich der Gefammtbetrieb auf mehrere Betriebstheile erstreckt, so ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen), 2. die Zahl der versicherten Personen, 3. den Beginn — Tag der Eröffnung — des Betriebes. Die Zahl der versicherten Personen — Ziff. 2 — erzieht sich aus der durchschnittlich beschäftigten Arbeiterzahl, einschließlich der Söhne, Lehrlinge u. s. w. Der Betriebs- Unternehmer selbst ist in diese Zahl nicht aufzunehmen. Als Beginn des Betriebes ist der Tag anzunehmen und in die Anmeldung einzustellen, an welchem der Betrieb überhaupt eröffnet, d. h. erstmals versicherungspflichtige Personen beschäftigt worden sind. Zur Anmeldung einer versicherungspflichtigen Betriebes verpflichtet ist der Unternehmer d.ffelben. Wird die Anmeldung nicht rechtzeitig ober nicht vollständig erstattet, so ist die Untere Verwaltungsbehörde befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu 100 Mark anzuhalten und verpflichtet, die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft von Amtswegen zu veranlassen. Der Genossenschaftsvorstand ist dagegen befugt, Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe, welche die ihnen obliegende Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebe nicht rechtzeitig erfüllen, nut Geldstrafen im Betrage bis zu 300 Mark zu belegen. II. Selbstversicherungspflicht derBauhandwerker. Bauhandwerker, welche ihren Betrieb, ohne darin versicherungspflichtige Personen — Arbeiter,Söhne, Lehrlinge >c. — zu beschäftigen, ausnahmslos allein aber selbstständig gewerbsmäßig aurführen sowie Bauhandwerker, welche nicht regelmäßig, d. h. zusammengenommen an mindestens 250 Tagewerken im Jahre Lohnarbeiter beschäftigen, mit ihrem Be- triebe aber zur Baugewerks-BerufSgenossenschaft gehören, unterliegen ferner nach 49 a des Statuts dieser Genossenschaft der Selbstversicheruugs- p flicht. Die Anmeldung zur Selbstversicherung hat vorschriftsmäßig binnen vier Wochen nach dem Beginne des Betriebes ober nach Aufgabe ber regelmäßigen Beschäftigung wenigstens eines Lohnarbeiters direct bei dem Vorstand der Hessen - Nassauischen Baugewerks-Berufs- geuosseuschaft zu Frankfurt a. M. zu erfolgen. Dieselbe hat neben bem genauen Namen, Wohnort, Kreis des anzumeldenden Gewerbetreibenden insbesondere: 1. den Gegenstand des Betriebes (bei mehreren Betriebsarten, wie Maurer-, Steinbruchs-, Weißbinder-, Dachdecker-Arbeiten ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen), 2. den durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienst, welcher der Selbstversicherung zu Grunde gelegt werden soll, 3. den Tag der Eröffnung des Betriebes, zu umfassen. Ein Muster zu einem solchen Antrag ist unten abgedruckt. Auch hier hat im Falle unterlassener oder nicht rechtzeitiger Anmeldung zur Selbftversicherung die Anmeldung von Amtswegen durch den Genossenschaflsoorstand zu erfolgen und finden im Weiteren die unter I genannten Straf bestimmungen Anwendung. III. Regiebaubetriebe. Durch das Bauunfallversicherungsgesetz vom 11. Juni 1887 find endlich alle übrigen Bauarbeiten der Unfallversicherungspflicht unterworfen, welche nicht durch selbstständige Baugewerbetreibende, die als solcye der Berufsgenossenschaft angehören, sondern von Privaten, Fabrik- ober Grunbbesitzern und anberen Bauherren birect im Eigen Regie Betriebe ausgeführt werben. Hier sind also sämmtliche Sauarbeiten, welche nicht durch den gewerbsmäßigen ständigen Unternehmer — unter I und II dieser Sekanntmachung — versichert sind, der gesetzlichen Unfallversicherung unterworfen. Als Bauarbeiten gelten Arbeiten jeder Art, welche die Ausführung von Neu- oder Umbauten, die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten — Baureparaturen — oder Erdbauarbeiten zum Gegenstände haben und sich namentlich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Steinmetz- ober Steinhauer-, Brunnenbau, Tüncher- (Weißbinber), Verputz-, Gypser-, Stuck-, Maler-, (Anstreicher), Glaser-, Klempner- und Lackirer-Arbeiten, die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, Schreiner- (Tischler), Einsetzer-, Schlosser- und Anschläger-Arbeiten, Eisenbahn-, Canal-, Wehr-, Strom-, Deich-, Melior> tions-, Ent- Und BewässerungS-, DrainirungS- und andere Erdbauarbeiten, insbesondere auch Wegebau- und Unterhaltungsarbeiten, Ofensetzer-, Tapezierer- (Tapeten- anfleber), Stubenbohner-Arbeiten, sowie auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaux, Marquisen, Jalusien u. s. w. erstrecken. Vorarbeit n für den Hochbaubetrieb, z. B. das Brennen von Backsteinen, Brechen von Steinen u. s. w. sind ebenfalls als versicherungspflichtige Bau- Arbeiten zu betrachten und den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen. Personen, — Bauherren — welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer, d. h. im Eigen Regie-Betriebe ausführen, haben nach §. 22 Abs. 1 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 der Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Baustelle belegen ist, nach dem vom Reichs Versicherungsamt vorgeschriebenen — nachstehend abgedruckten — Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem (abgelaufenen) Monate bei Ausführung der Sauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten (beschäftigten Personen) verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen. Bon der Nachweisungspflicht ausgeschlossen sind Bauarbeiten von im Ganzen geringerer als 6 tägiger Dauer. Die Nachweisungen haben sämmtliche Arbeitstage und Löhne zu umfassen, deren Aufwendung durch die Bauarbeit nothwendig geworden sind, einschließlich namentlich auch derjenigen von Verwandten oder Familienangehörigen. Die Arbertsoerrichtungen des Unternehmers der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit (Bauherrn) selbst, sowie diejenigen seiner Ehesrau (letztere kann niemals als versicherungspflichtige Person des Betriebes ihres Ehemannes oder umgekehrt gelten) sind dagegen von dieser Nachweisungspflicht ausgenommen. Nach §. 5 Abs. 1 deS Nebenftamts der Versicherungsanstalt der Hessen-Nassauischen BaugewerkS- Berufsgenossinschaft ist ober der Unternehmer von nicht gewerbsmäßigen Sauarbeiten berechtigt, für die auszu- führende Sauarbeit sich selbst zu versichern. Bejahenden- falls ist bei dem Genossenschaftsvorftand birect ein dahingehender schriftlicher Antrag unter Verwendung des unter II genannten Formulars zu stellen. Im Uebrigcn ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen weder von der Z.hl der bei der Ausführung der Sauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Aus- führung abhängig. Wenn ein Saugewerbetreibender oder Industrieller rc. eine Sauarbeit ausführt, welche zu seinem ständigen gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältniß eines Nebcnbetriebes (§ 9 Abs. 3 des Un- fallversicherungrgesetzes und §. 9 Abs. 2 des Bau-Unfall- Versicherungsgesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung einzureichen und gerade so zu verfahren, als wie wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit im Regie-Betrieb ausführt. Es ist also eine Nachweisung vor- zulegen, wenn ein Bauschreiner für sich ein Wohnhaus, ein Fabrikbesitzer ein Fabrik- oder Lagergebäude, ein Mühlenbesitzer ein eigenes Wohnhaus, Stallgebäude oder wie anders im Eigenbetriebe errichtet. Der Werth von Naturalleistungen (Kost ic.) ist nach ortsüblicher Schätzung in der Nachweisung mit aufzunehmen, beziehungsweise dem baaren Lohn zuzurechnen. In der Nachweisung sind der Gegenstand der Sauarbeit und die Art des Betriebes genau zu bezeichnen. Sind bei der Ausführung der Sauarbeit mehrere Arten von Sauarbeiten vertreten, z. S. bei der Errichtung eines Schuppens sind Maurer-, Zimmerer , Dachdeckerarbeiten ausgeführt worden, so sind die sämmtlichen Arten in der Nachweisung besonders anzugeben. Ist nur eine erforderliche Arbeitsoerrichtung im Negie-Setrieb des Sauherrn ausgesührt, andere dagegen durch gewerbsmäßige Unternehmer, so ist dies zur Vermeidung von Rückfragen in der Nachweisung genau zu vermerken. Die Nachweisungen sind ferner für jedes einzelne Bauobject besonders einzureichen. Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Sauarbeit (Sauherr), für dessen Rechnung dieselbe ausgeführt wird ober dessen Vertreter. Werden Regie-Sauarbeiten von der Gemeinde ausgeführt, so gilt diese als Unternehmerin und ist dieselbe in gleichem zur Einreichung der vorgeschriebenen Nachweisung wie der Privatunternehmer verpflichtet. Soweit die Verpflichteten dir Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einreichen, hat die zuständige Gemeindebehörde diese Nachwersung nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst auf zu stellen ober zu ergänzen. Sie kann zu biefem Zwecke ben Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist durch Geldstrafen bis zu 100 Mark anhalten. Die fämmtlichen Nachweisungen sind binnen zwei Woche« nach Ablauf des Kalenderoierteljahrer an den Genoffenschasts- vorstand einzureichen. Dabei hat die die Nachweisungen einreichende Gemeindebehörde zu bescheinigen, daß ihr über die Ausführung weiterer Sauarbeiten, für welche nach §.22 a. a. O. in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt geworden ist. Für die Nachweisungen gewöhnlicher Bauarbeiten (Hochbau und die bezüglichen Vorarbeiten, als Ausschachtung der Baugrube u. s.w.) ist die Hessen Nassauische Baugewerks- und für andere Erdbauarbeiten re. (Tiefbau) die Tief- bau-Berufsgeuossenschaft zuständig. Formular A. Selbstversichernugs-Autrag. Ich Unterzeichneter melde mich hiermit zur Selbftver- ficherung bei der Hessen-Nassauischen Baugewerks-BerufS- genossenschaft an mit einem durchschnittlichen TageSarbeitS- verdienst von . . . . Mk. . . . Pfg- Der Gegenstand meines Betriebes besteht i« . . . .....Arbeiten *). Ich arbeite feit dem.....18 . . selbstständig gewerbsmäßig und zwar durchschnittlich jährlich circa .... Tage. (Unterschrift.) (Ort, KreiS und Datum.) An den Vorstand der Hessen-Nassanifchen Baugewerks- Beru^genossenschaft Frankfurt a. M. *) Hier find sämmtliche oe'sicherungspflichtige Gewerbezuntge, z. B. Maurer-, Weihbinder- und Dachdeckerarbeitcn aozugeben und ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. Formular B. Staat:....... Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde:..... Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde:..... Gemeinde- (Stadt-, Guts-) Bezirk....... Nachweisung der im Monat.....189 . . ausgeführten Regie- Bauarbeiten, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatfächlich verwendet worden find. (S 22 des Bauunfalloerficherungsgesetzes ) c. Gegenstand der Bauarbeit')....... d. Art des Betriebes *).......... e. Ist die Arbeit schon im vorvergangenen Monat begonnen worden? (Ja oder Nein.) .... f. Ist für den vorvergangenen Monat schon eine Nachweisung vorgelegt worden? (Ja oder Nein.) .... g. Ist die Bauarbeit beendigt? (Ja oder Nein.) .... h. Wenn die Bauarbeit noch nicht beendigt ist, wird sie im laufenden Monat fortgesetzt werden? (Ja oder Nein.) .... (Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten.) Datum 2. Zrn wirerrgonituen Umt***) i) Z. B. Neubau eines Schuppens durch Maurer-, Ztmmer- und Dachdeckerarbett. ä . Bet mehreren ArbeitSzweigen ist der Hauptarbeitszwetg zu unterstreichen. «) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Motoren rc. a. Vor- und Zuname, Stand und i........ Wohnung des Unternehmers j........ b. Ort der Bauarbeit (Baustelle)*) . .' . . • • •) Bei verschiedenen Baustellen ist für jede Baustelle besondere Nachweisung auszustellen. Fortlaufende Nummer Name jeder bei der Bauarbett beschäftigten Person*) Ge- schlecht männlich (m.) weiblich (w.) e> is: art 5 der TT' Beschäftigung jeder t^vor^den ist.sun vorschriftsmäßig längstens binnen 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Monat« an die zuständige Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Baustelle gelegen ist, abzugeben. Geschieht dies nicht rech'zeittg oder nicht vollständig, so hat die Behörde die Nachweisung nach eigener Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck den Verpflichteten zu einer fristgemäßen Auskunft durch Geldstrafen bis iu 100 Maik an ballen. . ....... Ebenso kann eine Bestrafung seitens der Versicherungsanstalt bis zu 500 Mark eintreten, wenn die Nachweisung thatsachlich falsche Angaben enthält, oder bis zu 300 Mark, wenn die Nachweisung von dem dazu Verpflichteten überhaupt nicht abgegeben wird. Gießen, den 2. December 1895. Großh. Kreisamt Gießen, v. Gagern. Gießen, den 2. December 1895. Betr.: Wie oben. DaS Grotzherzogliche Kreisamt Gietzeu an die Grofth. Bürgermeistereien. Unter Bezugnahme auf die vorstehend abgedruckte Be- kanntmachung rubr. Betre^s vom Heutigen empfehlen wir Ihnen, strengstens darauf zu achten, daß sowohl die ver- sicherungSpflrchtigen Baubetriebe zur Anmeldung gelangen, als auch sämmtliche in Ihren Gemeinden zur Ausführung kommenden Regiebauarbeiten von nicht gewerbsmäßigen Unternehmern, sofern sie, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatfächlich in Anspruch nehmen (§§ 21 und 22 des Bauunfalloerficherungsgesetzes vom 11. Juli 1887), in der vorgeschriebenen Weise jeweils rechtzeitig zur Nachweisung gebracht und die bei Ihnen eingehenden Nachweisungen an den zuständigen Genoffenschaftsvorstand (s. alleg. Bekannt- machung am Schluß) weiter gegeben werden. Wir machen hierbei noch besonder« darauf aufmerksam, daß nach den neuerdings Seitens des Reichsverficherungsamtes aufgestellten Merkmalen zur Unterscheidung von selbstständigen Baugewerbetreibenden (Unternehmern, Arbeitgebern) und Bauarbeitern, durch die der seitherige enge Begriff eines selbstständigen Baugewerbetreibenden erweitert wird, als unselbst- ständige verficherungSpflichtige Bauarbeiter insbesondere an- zusehen sind: 1. die im Bauhandwerk beschäftigten Gesellen, Gehülsen, sowie die sonstigen ständigen Arbeiter, welche ausschließlich in Betrieben gewerbsmäßiger Bauunter nehmer beschäftigt werden; 2. die in der Regel in Betrieben gewerbsmäßiger Bau- Unternehmer, in anderen (landwirthschastlichen rc.) Betrieben oder sonstwie berufsmäßig als Lohnarbeiter beschäftigten Personen, auch soweit sie nebenher, gelegentlich oder in regelmäßiger Wiederkehr Bauarbeiten unmittelbar für die Bauherrn ausführen; 3. die das ganze Jahr oder den größten Theil des Jahres hindurch mit Bauarbeiten für nicht gewerbsmäßige Bauuntennehmer (Bauherren) beschäftigten Personen, sofern sie in der Regel a. nur geringfügige, eine besondere handwerksmäßige Vorbildung nicht erfordernde Bauarbeiten insbesondere Ausbefferungs- (Flick-) Arbeiten ausführen und b. ohne eigentliches Bstriebscapital gegen einen den Lohn eines Bauarbeiters nicht oder nicht erheblich übersteigenden Lohn arbeiten. Ein Betriebscapital wird insbesondere als vorhanden anzunehmen sein bei Verwendung größerer Be- triebSgeräthe (Werkstattseinrichtungen, Gerüste rc.) oder bei Lieferung von Baumaterialien oder bei regelmäßiger Gestellung anderer Arbeiter. Arbeitsausführungen solcher unselbstständiger Bau arbeiter sind als R e g i e bauarbeiteu zu betrachten, die für Rechnung des Arbeitgebers (Bauherrn) ausgeführt werden. Ihre Aufgabe muß es danach fein, die ArbeilSaus- führungen dieser Kleingewerbetreibenden, wie dies auch mit den Regiebauarbeiten im Sinne des Bauunfalloersicherungsgesetzes überhaupt zu geschehen hat, mit der größten Umsicht zu überwachen und dafür zu sorgen, daß die Nachweisungen in der oben angegebenen Weise dem zuständigen GenoffenschastSvorstand übermittelt werden. v. Gagern. Bekanntmachung. Beide Abtheilungen des Umlagekatasters der land- und forstwirth- schaftlichen Berufsgenoffenschaft, fortgeführt für 1805, liegen zwei Wochen lang, nämlich vom 7. December bis zum 21. December dieses Jahres, auf der Bürgermeift rei zur Einsicht der Betheiligten offen. Etwaige Einsprüche gegen den Inhalt dieser Kataster sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Offenlegung bei dem Vorstande der land- und forst- wirthschaftlichen Berufsgenoffenschaft in Darmstadt bei Meidung späterer Nichtberücksichtigung vorzubringen. Gießen, den 4. December 1895. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. ______________I. V.: Wolff.___________________10190 Bekanntmachung. Diejenigen hiesigen Einwohner, welche im Laufe dieses Jahres Hunde abgeschafft haben, wollen dies spätestens bis zum 31. December dieses Jahres entweder schriftlich oder mündlich in Selbstperson bei der unterzeichneten Stelle anzeigen, indem sonst die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Hundesteuer auch im folgenden Jahre und so lange fortdauert, als diese Anzeige versäumt wird. Gießen, den 4. December 1895. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Gnauth, Oberbürgermeister. 10191 Spar- und Leihkasse Giessen. Die verehrlichen Mitglieder des Spar- und Leihkaffevereins werden zu der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung, welche Dienstag den IO. December 1. J., Nachmittags Uhr, in dem Saale der höheren Mädchenschule (Schillerstraße) dahier stattfindet, ergebenst eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlage der vorgeprüften Rechnung für 1894. 2. Erstattung des Rechenschaftsberichtes. 3. Mittheilung über das Ergebniß der stattgehabten Kaffenrevision. 4. Bewilligung von Unterstützungen. 5. Desgleichen von Prämien an Dienstboten. 6. Gesuch der Bureau-Gehülfen um Anstellung mit Pensionsberechtigung. 7. Revision der Statuten. Gießen, am 8. November 1895. Die Direction des Spar- und Leihkaffevereins. I. E.: 9420 Wiener. Belanntmachrms. Aus der Stiftung der Kinder und Erben des Eommerzienraths Georg Karl Gail sind für das Jahr 1896 an zwei bedürftige dahier wohnende Familien oder allein stehende Personen Unterstützungen von je 200 Mk. zu vergeben. Bewerbungen haben bis zum 15. d. Mts. bei der unterzeichneten Behörde — Zimmer Nr. 3 — zu geschehen. Gießen, den 4. December 1895. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. 10210___________________I. V.: Wolff._______________________ Freiwillige Versteigerung 10184 V0N lebendem und lodtem Oeeonaniie-Invenlar des P. Kennel, Gießen, Dienstag den 10. Deebr., Vorm. 10 Uhr: 2 Oeconomie-Pserde nebst complettem Pferdegeschirr, mehrere Deco- nomie-Wagen, 2 kleine Handwagen, 1 Fegmühle, mehrere Pflüge ver- schiedener Art, 1 Walze, Eggen, Binde- und Spannketten, 1 Schubkarren, eine gute gußeiserne Wafferpumpe, circa 150 Gentner gutes Haferstroh, 20 m gebrauchtes Zinkrohr, mehrere Fenster und s. Oeconomiegeräthschaften. LWflKescheerüng der Kleinkinder Bcwahranftalt. Am Sonntag, den 22 December d. I. soll die Chrift- bescheerung für die Kinder unserer Anstalt statlfinden. Wir haben für 215 Kinder den Ehristbaum zu schmücken und den Tisch mit Gaben zu decken. Um dies zu können, wenden wir uns wieder an die Liebe und den wohlwollenden Sinn der Freunde unserer Anstalt und ihrer Kinder und bitten, uns Gaben an Kleidungsstücken, Stoffen, Garn u. dergl., besonders aber auch an Geld, das uns die gleichmäßigste Bescheerung für unsere Kleinen ermöglicht, zuwenden zu wollen. Eine Lifte zur Erhebung von Beiträgen wird vicht herumgegeben. Vielmehr bitten wir, die uns zugedachten Gaben recht bald an eine der nachbenannten Vorstandsdamen gelangen zu lassen: Frl. Amalie Bansa (Nordanlage 41), Frau Dr. Brüel (Neuenbäuen 41), Frau Amtsgerichts- rath Gebhardt (Gartenstraße 15), Frau Rechnungsrath Kalbfleisch (Luvwigstraße 7), Frl. Gmilie Langermann (Südanlage 21), Frau Pfarrer Naumann (Südanlage 8), Frau Louise Ottens (Bismarck- straße 11), Frau Auguste Schwan (Seltersweg 64), Frl. Louise Wort- mann (Asterweg 16). Auch die Schwestern unserer Anstalt sind be reit, Gaben in Empfang zu nehmen. Gießen, den 13. November 1895. Der Vorstand der Kleinkinder-Bewahranstalt. Dr. Naumann, Pfarrer. Bekanntmachung. Der auf dem städtischen Grund siück am Rodberg angesammelle Dünger aus dem Schlachthaus, ca. 125 Eubikmeter, soll Montag den 9. l. Mts., Nachmittags .3 Uhr, an Ort und Stelle in sechs Loosen meistbietend versteigert werden. Gießen, den 6. December 1895. Großh. Bürgermeisterei Gießen. I. V.: Wolff. 10211 Marktplatz 9 Adolf ßflfr. NB. Infolge eines Gelegen- heitskaufe« bin ich in der kage, eine größere Parlhie besser ge- klcldeler und ungekleideter Puppen zu staunend billigen Preisen abzvgeben. Muster liegen im Schaufenster. 10173 Großk Mihnachts- AneflrUung GikßkuttOnlllibllsgMchali G. efa i" s ich!«' M pl«l 9 Ml. >r B Schloßaasie 12. 9364 einen Extra-Rabatt ö® von »950 MF 10 Procent Wilh. 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Sonnenstrasse Schuhe Krage« «asten Manschetten'Kaste« Handschuh Kasten Lravatte« Kaste« »ü'sten Tasche« Bett Taschen Wand-Tasche« Schlittschuh Tasche« «ilzhüte Ltnonsacon Nedern Blume« »all Bouquets Bänder Crepe Schleiertülle Spitzen BrautkrLuze Sammet tlftralf<» Seidendraht Trauerhüte Reis,hüte Äarnirte Dameu- Kinderhüte. Herren-Artikel Kragen Manschetten Serviteur» Oberhemden RgateS Diplomaten Selbübivder Deck Lravatte« Hosenträger Taschentücher Slac^-Handschuhe Gefütterte . Socken Mütze« «a Jahrhunderten nach soll das Denkmal zeugen davon, daß d^Bürg^r (»iekeus nicht nur im Felde der Ehre für des Vaterlandes Gröste und Macht kämpfen und sterben konnten sondern aucd die Rüraerinnend h.r u “ fe' X ““ *»“ -AI». fä. d,.d.,ch «!, «„> sZMtoe» «ricgern, nicht unserem 2. Reg,mente gilt das Denkmal allein, nein, es soll auch ein Symbol denen le n was n.N . s r • * s” ®eflnUn6eM bed Stiebens «sprossen ist. Keiner schließe sich deßhalb aus. Jeder steuere dazu bei, darein Lig? Denkmal Jeder der Unterzeichneten ist zur Entgegennahme von Beiträgen bereit. Lahnthal Zitherbund ergebene Mittheilung, daß ich ein Kari Laux 10212 9739 Der Vorstand. 10136 WSMF’ Zum Besuche der eilMchtg-Auostl'llnng < labet ergebend em bie i I. Aicker'sche Auchhandkung l «<>•» Louis Lonl), ilfll|iil|offtr. 27 •pielondo ompflohlt 10147 K Einen großen Posten offeriren zu ganz besonder» billigen Preisen. 1OÜO< M. Scheel, Marktplatz 5. 10160 !«ri (Pietsch ch Schrvda) in ghtfcrn. J. H. Fuhr, Bonnenetraeee 85. *BG Christbaum-Ständer practiBohsto aller bis jetzt erschienenen Arten, sowie drehbare, Weihnachtslicdor Christbaam-Schnee lammoneichere iinprilgn, blendend weisse Wolle. (Schönste Zierde der Christbiiumo.) Sonntag den 8. Dccember, Abends präcis 8 Uhr in- Stein’s Saalbau I unter Leitung des Dirigenten Herrn Adolf Arnold und qesl. Mitwirkung des Herrn David Emge aus Offendach a. M. 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