Migen i Aeßen. 00 S> Ä w 'M ►J s (5 ä q w n ,vi Jh Ich h 0 öl Q Sn v cq £ D ► A Z 9 0) 9 'M ® •9 Sonntag 36 Stunben. / Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungm hinsichtlich ber Dauer ber Ruhezeit zuzulassen; \ bieselbe muß jeboch für jeben Arbeiter tninbc* 1 stens bte Gesammtbauer feiner auf bte zwtfchm- \ ltegmbm Sonntage fallendm Arbdtszeit er- "^blöfungSmannschaflenbürfmje 12 Stunbm / nach unb vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werdm. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestm» das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe errdchm.___ Brauer eie«. Nahruugs- und Der Betrieb deS Matsch- und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzmgungs- maschinm nicht verwenden und innerhalb dnes Jahres nicht länger als 10 Monate im Betriebe find, während der Zdt vom 1. November bis zum 30. Aprll. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachtsfest und Osterfest keine Anwmdung. Neunßmittel. Die dm Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zwettm Sonntag 24 Stundm oder für jeden dritten Sonntag 36 Stundm ober, sofern an ben übrigen Sonntagen bie Arbeitsschichtm nicht länger als 12 Stunben bauern, für jebm oiertm Sonntag 36 Stunben. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungm hinsichtlich ber Dauer ber Ruhezeit zuzulaffm; biefelbe muß jeboch für jebm Arbeiter mtnbestmS bte Gesammtbauer seiner auf bie zwtfchen- liegmben Sonntage fallmbm ArbeitSzdt errdchm. 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. '261) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung deS BundeSrathS, was folgt: Die Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 f, 105 h und 105 i deS Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (ReichS-Gesetzbl. S. 261) treten, soweit sie nicht bereits nach der Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Bestimmungen, vom 28. März 1892 (Reichs- Gesetzbl. S. 339) in Geltung find, mit dem 1. April 1895 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jusiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Februar 1895. (L. 8.) Wilhelm. von Boetticher. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 5. Februar 1895. Auf Grund des § 105d des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonutags- arbeit im Gewerbebetriebe, beschlossen: I. Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Fest- tagen wird — unbeschadet der Bestimmungen des § 105c der Gewerbeordnung — für die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst angegeben Bedingungen gestattet. Gattung der Beiriede. Bezeichnung der Md) S !05d zugelsssenen Arbeite». Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestaltet werden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden ' nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung I zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben' zu gewährende Rude muß mindesten- b«8 Maß der den abgelösten Arbeitern %t> währten Ruhe erreichen. Bon der Erfüllung der im Absatz 1 vorge- । schrieben en Bedingungen bleiben diejmigen 1 Brauereien besrett, in denen die Arbeiter innerhalb der Zeit vom toannabenb Abenb 6 Uhr ! bis zum Montag früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden. In Brauereien, welche Ber- Den Arbeitern find mindestens Ruhezeiten ltner Weißbier brauen, die am gemäß $• 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung vorhe'gehenden Werktage unter- der unterm Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c bltebene Bereitung von Frisch- Absatz 4 zu gewähren. | vier. Diese Ausnahme findet, I auf da« Weihnachts-, Oster- und I ! Pfinrftseft keine Anwendung.! Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zn einer anhergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt find. Herstellung von Ahocoladen- unb Zockerwaaren, Honig- kochea unb BiSqutt. 2)cr Betrieb an 6 Soun- Den Arbeitern find mindestens Ruhezeiten oder Festtagen im Jahre. Diese gemäß S 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung Ausnahme findet auf datz der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß $ 105c Weihnachts-, Neujahrs-, Oster«,. Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. Himmelfahrt«- und Pfingstfest 1 Die Sonn- und Festtage, an denen die Be- ketne Anwendung. schäfttgunq gestaltet ist, können von der OrtS- polizeibehölde festgesetzt werden. Wo dies ntcht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der OrlSpolizeibehörde angezeigt werden. Gattung der Betriebe. Bezeichnung der nach $ 105d zugelaffenen Arbeit en. r- -----------— -------- ■ —» Bedingungen, unter welchen die Hi bäten gestattet werden. Schneiderei imhanowkrtsmähigen Betriebe. Der Betrieb an 6 Sonnoder Festtagen im Jahre bt« 12 Uhr MutagS. Diese Ausnahme findet auf da» Weihnacht«-, Neujahr«-, Oster-, Himurelsahrt«- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist. können von der Crtl» volizeibehSrde festgesetzt werden Wo die» nicht geschehen ist. muß die Beschäftigung vor de« Beginn der Ontzpottzerbehirde ongezeigt werden. Schuhmacherei ün haubmerk-wähigen Betriebe. I Der Betrieb an 6 Sonnoder Festtagen im Jahre bi« 12 Uhr Mittag«. Diese Au« nehme findet auf da« Weihnacht«-, Neujahr«-, Oster-, Himmelfahrt«- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der ört«* Polizeibehörde festgesetzt werden. Wo die» nicht geschehen ist, muß die Befchäfttgung vor de« Beginn der OnSpolizeibehörde angezeigt werden. UPutzmacherei. Der Betrieb an 6 Sonn- oder Festtagen im Jahre bt« 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet aus das Weih- nachts, Neujahr»-, Oster-, Himmelfahrt«- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Be- schäftigung gestattet ist, können von der Ort«- Polizeibehörde festgesetzt werden. Wo die« nicht geschehen ist. muß die Beschäftigung vor d m Beginn der OrtSpolizetbehörde angeze'gt werden. Kürschnerei. Der Betrieb an 4 Sonnoder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Au«- nabme findet auf das Weih nachts-, NeujahrS-, Oster-, Himmelfahrt«- und Pfingstfest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ol 4- poltzäbehörde festgesetzt werden Wo die» ntcht geschehen ist, muß die Beichästtgung vor te« Beginn der OrtSpolizeibehörde angezeigt weid-n. Diät Arod und Kraft-Arod aus Steinmetz'fchem Kraftmehl gebacken, empfiehlt 1743 empfiehlt [1720 Gas-Cokes int Kleiuverkauf: Etückcokes Mk. 1.— 466 Die H 1.10 1.15 1.15 für ! al Maccaroni, Gemüsenudeln, Eiergemüfenudeln, Apfelringe, Apfelschnitzen, Birnen, Brünetten, Kirschen, Cathar. Pftaumen, türk. Zwetschen, Gemischtes Obst Schustern \ JAVA- / Xkaffef/ —.85 —.95 1.— —.90 1 — 1.05 Nußcokes in drei verschiedenen Korngrößen für Stubenheizung zerkleinert und für alle Ofenschächte paffend. Größe Nr. 1, etwa« größer al» Anthracit Größe Nr. 2, in der Größe de» Anthracit Größe Nr. 3, kleiner als Anthracit in Wagenladungen von mindestens 35 Centner: XX Lahnkalk- und Marmor-Industrie XX ÄAng. «wabriel jr., Giessen. A Telephon-Anschlüsse: Stadtcomptoir Nr. 88, Kalkwerk Nr. 84. I*. Marmor (Weih-, Fett ) Kalk, la. hydraulischer (Grau-, Tchwarz ) Kalk in Stücken und gemahlen. 1598 Willi. Amend, Bäckermeister, Bahnhofstraße 58. zur Erbauung einerTnrnhalle in Hungen Infolge Stadtverordneten - Beschlusses vom 28. September 1894 tritt eine Preisermäßigung für Gascokes ein und empfehlen wir dieses vorzügliche Heizungsmaterial in schöner, trockener Waare zu folgenden Preisen: für den Centner Gaswerk. Bei Annahme größerer Mengen — mindesten» 600 Centner — tritt eine weitere Preisermäßigung ein. 7999 Für Anfuhr an das Haus, die vom Gaswerk au» bei Abnahme von 5 Ctr. erfolgt, werden 5 Pfg. für den Ctr. berechnet. Herr Cmil Pistor schickt auch kleinere Mengen zu. ^Wtilchrs Gas- unb Wasserwerk Gieße» r Günstige Gelegenheit zum Ginkauf i Elsässer Hemdentuche Posten la. Cretonne, per Mtr. 30 Pf., früherer Preis 40 Pf. , schwer bo , w 35 , , 45 , . vollmar (Sc likltn Im 3nh fi.M'dckn flt’4 n lnbumm nux ton nna tobnt LI». Ma' 6olbm \i d" Lds. e.« Löhne ÄTlefllmlr tunll und @t|i aus 2,29 Dlf 'Jle4 wti nehmiz' Zu d hagle Xelolullo hilnni die 8i ithikh'N nög'. Ibd. Wei erolntlln San ailw-n »erben «bg. Wei cbj-lon aus u foBMulhlitit einer Kluft M bereif» diele F die Emicheidiin «bä Ri Abß. Weih an. Äbg. 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