4998 Nr. 137 Der -ietzener Anzeiger erscheint täglich, mit Au-nahme dr- MontagS. Die Gießener AamtkienStälter werden dem Anzeiger wSchentlich dreimal beigelrgt. Freitag den 15. Juni 1894 Zweites Blatt Eichener Anzeiger vI C <—X v j «J “STÄ4“ Generalanzeiger. -»»raratze Ar.7. Fernsprecher 51. Anrts- uird 2lnzeigebl«tt für den Tiveis Gicszcn. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für br* iäVrrtf VaAP* <>Y ftOtt fiTrtHör dllle Annoncen-Bureaux de« In. und AuSlande« nehmen folgenden Tag erscheinenden Nummer bi« Bonn. 10 Uhr. HUyte lUllll. Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. ibons IC srkauf. ® 1. D. brik Iain, t aj. ms t unter Garantie te Zuverlässigkeit. Fabrik: »Jahr. iführung aaoh der igesichert e: tadtmain. t HttibUitttu i um ttkMtiStr. Scgini DU Dinrüon. wklrcßs'- 7. •den roed ntMckwW sen anrferty wickel ingen, uiulnre etc* i94. -soü irvte 78.18 23.80 36.40 ’A £^n4t Der Siegener Bankkrach vor Gericht. W. Siegen, 9. Juni, xin. Die Sitzung wird um 4 Uhr Nachmittags wieder eröffnet. Es folgen die PlaidoyerS der Bertheidiger. Alle vier Vertheidiger sind brillante Redner, dabei jeder in der Art feiner Benheidigung vom anderen wesentlich unterschieden, so oatz sich daS Rededuell sehr interessant gestaltete. Der Zu« Hörerraum, wie überhaupt der ganze GerichtSsaal, ist und bleibt überfüllt und lauschen Alle mit größter Spannung den Ausführungen der Bertheidiger. ES sprach zuerst der Bertheidiger • deS Brüggemann, Rechtsanwalt Dr. Sello«Berlin. Die Rede desselben war eine imposante oratorische Leistung und verfehlte ihres Eindruckes nicht- indeß kann sie hier nur in knappen Umriffen wiedergegeben werden. Redner führte aus, daß es nicht seine Ausgabe sei, am Ende dieses DramaS von erschütternder Tragik auS Schwarz Weiß zu machen. Er gebe zu, daß Brüggemann wegen Vergehens gegen § 249 b deS Handelsgesetzbuchs, also wegen Berschleterung, ebenso wegen Drfferenz- handelS, bezüglich dessen es gleichgiltig sei, für wen er getrieben worden, endlich wegen BelrugS zu verurtheilen fei. Dagegen Halle er ihn für nichtschuldig der Erpressung und der Anklage, wisientlich zum Nachtheil des Bankvereins ge« handelt zu haben. Redner betont ausdrücklich, daß eS ihm nicht einfalle, die höchst verwerflichen Strafhandlungen, die vorgekommen, entschuldigen zu wollen, daß er die Wechselschiebungen und all das Uebrige ebenso verurtheile, wie der Herr Staatsanwalt, daß er auch wisse, daß der Angeklagte Brüggemann einer empfindlichen Strafe nicht entgehen werde, daß man aber auch wissen müsie, wonach die Strafe zu be- mesien sei. Gehe man aber die ganze Entwickelung der Sache durch, so müsse man doch Bedenken tragen, ob der § 249 a des Handelsgesetzbuches Anwendung finden könne- denn seiner Ansicht nach sei die Absicht der Schädigung des Bankvereins durch Brüggemann nicht nachgewiesen. Redner geht dann auf die Diffcrenzgeschäste ein und ist der Ansicht, daß die« selben auf Rechnung deS Franz gemacht worden- zwischen Kaufleuten habe ein mündlicher Vertrag dieselbe Giltigkeit, wie ein schriftlicher. Brüggemann aber, der an den Stern deS Bankvereins glaubte, dem daran lag, auch den großen Kaufmann Franz zu den Kunden deS Bankvereins zu bekommen, habe sich von dem Glauben an die Unmöglichkeit deS Zufammenbruchö des Instituts zu den Speculationen ver- leiten lasten und noch bis in die letzte Zeit hinein habe er geglaubt, über den Zusammenbruch hinwegkommen zu können. Daß Brüggemann nicht beabsichtigt hat, zum Nachtheile deS Bankvereins zu handeln, gehe schon daraus hervor, daß er gerade im Interesse des Instituts nach der Anklage sich der Erprestnng an Fuchs schuldig gemacht habe. Redner führt des Weiteren aus, daß keinesfalls eine Erprestung an Fuchs vorliege und spricht dann zum Strafmaß. Bei diesem, das ja naturgemäß nicht zu milde auSfallen werde, müste man einen Umstand in Rechnung ziehen, daß nämlich der Vorwurf deS Eigennutzes, der gegen die Angeklagten erhoben worden, widerlegt worden- die Angeklagten haben also nicht, wie es sonst m ähnlichen Processen hervortritt, für ihre Tasche gearbeitet. Redner schließt mit dem Appell an den Gerichtshof, bei dem Strafmaß nicht den Mittelweg zu verlasten, der zwischen der allerdings großen Schädigung durch das Ge- bahren der Angeklagten und dem Umstande, daß der Eigennutz dann doch hier nicht so stark hervortritt, als in ähnlichen Procesten, liegt. Durch die unglückliche Gestaltung der Ver« hältniste ist es von einem zuerst kleinen Fehltritte zu der tragischen Katastrophe gekommen und wenn auch die Strafe angemesten fein soll, so soll sie doch nicht diejenige sein, welche für die allerschwersten Fälle im Gesetz vorgesehen ist. Bertheidiger Rechtsanwalt Lübke« Arnsberg weist auf den Druck hin, unter dem sein Elient Kölsch durch Brüggemann gestanden, wie Kölsch bis 1892 lediglich that, was Brüggemann wollte. Redner anerkennt, daß Kölsch bezüglich der Verschleierung schuldig sei, dagegen von der Absicht der Benachtheiligung des Bankvereins freizusprcchcn sei. Bezüglich der Creditüberschreitung konnte Kölsch nicht wissen, daß darin eine Benachtheiligung des Bankvereins liegen könne, denn Kölsch wußte nichts anderes, als daß Franz dem Brüggemann den Austrag zu den Differenzgeschäft.n gegeben halte. Kölsch habe bei der ganzen Bankvereinsgeschichte, die einen sw unglücklichen AuSgang genommen, eigentlich nur gutgläubig kn den ihm vorgehaltenen Paradiesapfel hineingebisten und sei so mit zu Falle gekommen. Redner beantragt ein thun- lichst geringes Strafmaß und Anrechnung wenigstens eines TheileS der Untersuchungshaft. Der Bertheidiger des Franz, Rechtsanwalt Dr. Scheele- Arnsberg, der sich in sehr warmen Worten seines Clienten annimmt, nimmt Act von dem Fallenlasten der Anklage seitens der Staatsanwaltschaft, betreffend die Anstiftung, und ist mit bei Derurtheilung des Franz wegen strafbarer Beihilfe bei der Berschleierung und wegen einfachen Bankerott- einverstanden- in letzter Beziehung fei allerdings erst jetzt durch da- Geständniß des Franz festgestellt, daß 1892 feine Bilanz gezogen worden, allein er habe nichts einzuwenden, daß der Fall jetzt mit zur Aburtheilung komme. Dagegen könne von einer Beihilfe zur Benachtheiligung des Bankvereins keine Rede sein, ebensowenig von einem übermäßigen Aufwand in der vom Staatsanwalt beregten Weise. Ihm sei es zweifellos, daß Franz nicht der Verführer, sondern der Verführte gewesen- bester wäre es für Franz gewesen, wenn er bereits vor fünf Jahren unter Curatel gestellt worden wäre, er hätte bann nicht fein Vermögen verloren, verloren in wüsten Speculationen mit Getreide, die verwerflich genug gewesen sein mögen, die aber bisher im Strafgesetze noch nicht unter Strafe gestellt sind. Redner nimmt dann feinen Clienten energisch gegen den Verdacht der Fälschung des 98000 ^Wechsels tn Schutz und er schließt mit dem Hinweise, daß Franz von Brüggemann in die Patsche bineingeritten worden sei- wenn man Brüggemann mit einem Sleuermanne verglichen habe, der mit kundiger Hand das Schiff deS Bankvereins gesteuert habe, so sage er, baß er ein recht schlechter Lootse gewesen, der als Fahrgast sich den Franz noch mit aufnahm, angeblich, um mit ihm nach dem Cap der guten Hoffnung und nach californischen Schätzen zu segeln, der aber in Wirklichkeit daS Steuern nicht verstand. Redner beantragt endlich die Anrechnung der Untersuchungshaft für Franz, der fett neun Monaten im Gesängniß fei. Rechtsanwalt Lenzmann-Hagen tritt in längerer Rede für die Freisprechung seines Clienten Schröder ein. Redner sucht zunächst nachzuweisen, daß Schröder nicht verurtheilt werden könne, selbst wenn man den Beweis für erbracht halte, daß Schröder die Natur der Wechsel als Scheinwechsel erkannt hat- es komme dann das in dubio pro reo zur Geltung. Es könne nämlich nicht nachgewiesen werden, ob Schröder durch daS Erkennen der Scheinwechsel wirklich wissen mußte, daß er dem Bankverein Schaden zufüge, wenn er die Sache nicht zur Anzeige bringt. Indeß sei erwiesen, daß Schröder gar nicht gewußt habe, daß die Wechsel nur Scheinwechsel gewesen. Solches sucht Redner aus den Zeugenaussagen zu beweisen, resp. die gegen diese Annahme sprechenden Aussagen als unrichtig hinzustellen- insbesondere greift Redner jene Aussagen an, aus denen ein Eingesländniß der Schuld des Angeklagten hervorgehen könnte. Redner betont, wie 1891, also zur Zeit der Rev sion, gerade Franz und Co. gute und große Getreidegefchäfte gemacht hatten und große Borräthe besaßen- somit konnte er in den Wechseln des Franz, obschon sie unacceptirt waten, nichts Verdächtiges finden. — Die Rede deS Vertheidigers dauerte 2 Stunden. Es folgten Repliken und Duplifen des Staatsanwalts und der Bertheidiger, wobei eß auch zu einigen persönlichen Bemerkungen zwischen Rechtsanwalt Dr. Sello und Lenzmann kommt. Unter allgemeiner Erschöpfung gehen endlich die Reden um 1/311 Uhr Abends zu Ende. Der Gerichtshof zieht sich zur Berathung zurück und verkündet nach kurzer Zeit, daß das Uribeil am Samstag, 16. Juni Nachmittags 4 Uhr gesprochen wird. * Görlitz, 6. Juni. Eine interessante Beleidigungsklage dürfte demnächst hier zur Verhandlung kommen. Einer der vielen hier mit Vorliebe ihren Ruhegehalt verzehrendem penfionirten Ossiztere hatte nämlich in der schlichten Anrede mit „Sie" in einem Schreiben, das nach Formular versaßt ist und dem Offizier vom hiesigen Magistrat zugegangen war, eine Ungehörigkeit erblickt, da er glaubte, daß er verlangen könne und auch bisher stets gewohnt gewesen sei, von jeder Behörde nicht nur auf dem Briefumschlag mit „Hochwohlgeboren" bezeichnet zu werden, was hier übrigens auch geschehen war, sondern auch in dem Text der an ihn gerichteten Schreiben stets mit „Ew. Hochwohlgeboren" an« geredet zu werden. Hier aber hatte das gedruckte Formular in dem an den „Rittmeister a. D. v. L, Hochwohlgeboren" überschriebenen Briefumschläge ganz einfach begonnen: „Sie werden hierdurch benachrichtigt usw." ES handelte sich um Steuerveranlagung. In einem Schreiben an den Magistrat verbat sich der Rittmeister v. i. diese „Proletariats-Anrede", wie er die Anrede mit „Sie" bezeichnete, und sprach die Erwartung au-, künftig in der oben erwähnten Weise angeredet zu werden. Der Magistrat erwiderte in ruhigem, sachlichem Tone, er könne auS solchem Grunde unmöglich seine Formulare ändern. Die von dem Rittmeister a. D. v. X. an den Magistrat gerichtete Erwiderung soll so beleidigender Natur sein, daß die Behörde unter Übersendung diese» Schriftstückes an die Staatsanwaltschaft um Erhebung der Klage gegen den Rittmeister a. D. v. X. wegen Beleidigung ersucht hat. * 6iae „deutsche" Stadt. DaS „Menu" deS von der Stadt Würzburg dem Prinzregenten Luitpold gegebenen Festessens trägt auf der Vorderseite die Aufschrift: „Diner de Son Altesse royale le Princc-regent Wurtz- bourg, le 3. Juin 1894.“ Natürlich sind auch die Speisen« folge und da- Verzeichniß der Weine in französischer Sprache aufgeführt. * AlterthumSfund bei Metz. In der Nähe deS unweit deS Bahnhofs von Metz gelegenen PachthofeS La Horgne, der bei der Belagerung von Metz im Jahre 1552 als Hauptquartier Kaisers KarlS V. und später zeitweilig den Hugenotten zur Ausübung ihres CultuS diente, wurde kürzlich ein massiv gearbeiteter Bleisarg von Feldarbeitern auSgegraben. Er ist 1,80 Meter lang und 40 Ctm. breit und enthielt außer einigen Knochenresten zwei gut erhaltene GlaSvasen. Der Fund, der auS dem 4., spätestens 5. Jahrhundert stammen dürfte, wurde dem städtischen Museum überwiesen. Metz und Umgegend ist bekannt als unerschöpfliche Fundgrube für Alter- thurnsfunde aus den verschiedensten Zeitaltern. * Sehr vernünftig. Der Inhaber einer Conditorei mit Safe in Sprottau veröffentlicht folgende Anzeige: „Jedes Bureau und Contor, jede Fabrik, alle Geschäfte schließen zur festgesetzten Stunde, fast jeder Arbeiter hat zur bestimmten Zeit feinen Feierabend! Warum soll gerade der Gastwirth der Sclave seiner Gäste sein? Ich bin kein Freund der Nachtkneiperei und schließe daher von heute ab mein Local spätestens um 1 Uhr Nachts. G. Hämmerlein, Conditorei und Safe, geöffnet bis 1 Uhr NachtS." Literatur unb Arbnst. — Einem intetefianten Aufsatz von Felix Bogt „Die napoleonische Legende in Frankreich" begegnen wir im jüngsten (X) .Veit der illustrtrlen Zeitschrift „Born frei* -um Meer- (Union Deutsche Verlagsgesellschafl in Stuttgart, Berlin, Leipzig), daS wie sein« Vorgänger einen reichen Inhalt von zeitgemäßer, unterhaltender und anregender Lectüre ausweist, aus dem hier nur einiges, so die trefflichen, reich illustrirten Artikel von Heinrich Nos „Zu Füßen der Zug pitz" und A. v. Schrötter „Deutscher Marmor", daS feinsinnige Lebensbild von Louise von Frargois aus der Feder ihrer Verwandten Clotilde von Schwarzkoppen und die geistreiche Plauderei von Julius Stinde „Dom Pharao bis zum Anarchisten", hervorgehoben seien. ________________ — Collection Hartieben. Vterzehn'ägig wird ein «and ausgegeben: Piets des Ba> des eleg. geb. 75 Pfg. Pränumeration für ein Jahr (26 «anb») 19 Mk. A. Hartledcns Verlag, Wien. Bisher 25Bände des ,weilen Jahrganges erschienen. In d.n^neuen Bänd-n bet „Collection Hartleven" finden wir wieder dervorragende französische und englische Romanschrrftsteller ersten Range- In ihren gelungensten Produktionen vereinigt. GuteLecirne wie diese, hübsch ausgestattet, für weniges Geld ertältlt®, ist eine wahre Wohlthat für fides noch so bescheidene HauS. — Der Inhalt d.S sich seinem Abschlüsse nähernder zweiten Jahrgangs der „Collection Hartleben" umfaßt folgende Werke: Band I—III Kraszewski, Am Hose August des Starken (Gräfin Cosel). IV Rovena, Der erste L.ebhabet V—VI Delpit, Theresine. VII Roseager, Streit und Sieg. VIII Dumas Sohn, Tiana de Lys. IX—XI Herloßsobn, Wallensteins erste Liebe. XII Besorzl, Späte Einsicht. XIII und XIV Cue, Kinder der Liebe. XV Tcgr^ Blaues Blut. XVI und XVII Sand, Bekenntnisse eines jungen Mädchens. X VI1I-XX Bell, Die Wai'e aus Lowood. XXI und XXII Fl-ubett, Mad. Bovary. XXIII Gaskel, Eine Nacht. XXIV—XXVI Dumas, Der Chevalier von Maison Rouge. — Auch her erste Jahrgang der „Coll ction Hartleben' ist noch (in 26 Bänden) beliebig zu haben. Der dritte Jahrgang beginnt demnächst. — »Wiener Mode" vom 15. Juni. Dos schon heute erschienene Heft beweist, daß die Herausgeber des beliebten Blattes feine Sommerferien kennen. Es ist von einer Reichhaltigkeit und Vollendung in Bild und Wort, wie man sie tn der Regel nur tn Probeheften, nicht aber in der tobten Saison antrifft. Diesem un- ermüdlichen Verharren in dem Streben nach dem Besten oerbankl bie „Wiener Mode" ihre tonangebende Stellung.______________ Bei der Redaction eingegangene Bücher rc.: — Anleitung i«r ersten Hilfeleistung bei plötzlicher» Unfällen. Für Jedermann verständlich und von Jedermann ausführbar. Unter Mitwirkung von Dr. med. L. Mehl er beeauS- gegeben von I. 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