18S4 Sonntag denW. September Zlintr- und Anze»s«0latt für den Ureis Gietzen chratisßeitage: Gießener Kamitienkkätter. c 4 xjic atranicnjiuiuici,, ... in den-n dieJsolirung der an den genannten befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu einzelnen ängmbneten Sp-7r. und Sicherungdanstalten verletzt wird } t r r C _ C______Yltmt 11 TI TPT AZ t Otö Madam Sind Sie verheiralhel?" — n Dors.: Kaiserliches Roth, bin ich Sie verlobt „Halten gefragt (Stimme Sie sich Zeugin Der tieftraer erscheint täglich, 8rit Ausnahme deS Montag». Die Gießener As««ttie»orä1ter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt. an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jfolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden. Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörrge gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern g^ nannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit rst Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen 7 — c «........onnrlabt tnifh insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 de« deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft. Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Vierteljähriger ASounemenispreiA t 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch bit Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg. Redaction, Trpeditio« und Druckerei: SchatSraße Hlr.7. Fernsprecher 51. Nr. 211 Zweites Blatt „Beim Kuckuck, was sind Sie Bors.: „Also ledig?" — Angekl.: Dann sind Sie schon Wittwer?" — Feuilleton Amis Tod. — Dors.: „Rain." - Falle wieder aufgehoben wird. § 7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müßen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten. Uebertretungen der Vorschriften unter § 4—8 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft. § 10. Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft. Gießen, den 18. September 1892. Großherzogliches Kreis amt Gießen. statten. § 3. Unterlassung der nach z I und 2 vorgefchriebenen An- zeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist. sind, ist untersagt. § 6. Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbfälle in Folge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern infolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im untersagt. § 8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlaßen der Krankenwohnung zu desinficiren. Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben 1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber btnnen 6 Stunden dem Groffherzoglichen Kreis- aesundsheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen. . 2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu er* Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung desinficiren. absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreis* gesundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden 1 Räume des Hauses oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen. § 5. Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der im § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehme« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Pottzeiverordnung, die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten betreffend. Unter Zustimmung des Kreisausschußes und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. September 1892 zu Nr. M. I. 24792 wird für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlaßen: § 1. Die Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreter sind verpflichtet : 1) längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera ober mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie ober in ihrem Haufe Kenntniß erhalten haben; 2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobalb sie von einer Erkrankung an einer tnvhusartigeu Krankheit (Unterleibstyphus, Rück- falltnphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup. Puerperalfieber (Wochenbettfieber) in ihrer Familie ober in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben. § 2. Die Aerzte sinb verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung: Amtlicher Theil. Bekamitmachung, betr. Maßnahmen gegen die Cholera. Nachdem der Ausbruch der Cholera in der Gemeinde Bürgeln, Kreis Marburg, amtlich feftgestellt worden ist und die Gefahr einer weiteren Verbreitung dieser Seuche nicht ausgeschlossen erscheint, bringen wir die nachstehend ab - gedruckte Polizei-Verordnung hierdurch nochmals zur öffentlichen Kenntniß, indem wir die Beachtung der darm nieder- gelegten Vorschriften dringend empfehlen. Gießen, den 3. September 1894. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Melior. Gießener Anzeiger Generat-Wnzeiger. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr. v. Gagern. Art. 349. das Thier wäre dem Verenden nahe gewesen. Ist da« roQhr ?" — Zeugin: „Dem Verenden? O, diese infamigte Lüge! So oft ick ihm ankicckte, mußte ick an meinen Seligen denken." — Angekl.: „Madam, das Hundert war sich sehr schäbig." — Zeugin (entlüftet): „Schäbig? Herr Presendente, ick möchte jegen diesen Mann Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahre beantragen. Mein Ami schäbig. Jroßer Jott, det überleb ick nid)." Bors, (der sich nur mühsam eines Lächelns erwehren kann): „Trösten Sie sich, Frau Zeugin. Die Thatsache, daß Ihr Hund gesund war, ist erwiesen. Der Angeklagte hat ihn aufgegeßen." - Zeugin: „Uffjejeßen?! Ami, er mem Liebling uffjejeßen? Herr Presendente, det is za viel! Angekl.: „Bitt ich schön, Madam, — zu wenig! Armes Mopserl hat sich blos gehabt Haut und Knochen. Ich soll kriegen die Pestilenz von ganzer Welt, wenn eS sich mehr gehabt hat wie ein halbes Pfund Schmalz." Zeugin (die Hände ringend): „Een hnlbet Psund Schmalz! Herr Presedente, ick möchte für den Mann die Todesstrafe beantragen. Er is reif for Krauts'n - er iS ein seiger Merder." — Angekl.: „Aber Madam, bitt ich Ihnen — worum denn köpfen?" Der Staatsanwalt beantragt vier Wochen Gefängniß. — Josef Czartory wird in Anbetracht seiner bisherigen straffreien Führung nur zu einer Woche verurtheilt. Zeugin: „Wat, bloß eene Woche soll er injespunnt werden, und nicht jeköpt soll er werden? Herr Presedente, Sie haben meinen Ami nid) jekaunt, sonst hätten Sie den Merder zu Krauis'n jeschickt." — Angekl.: „Madam, wenn sich hätt gekannt, Herr kaiserliches Roth, schäbiges Hunderl, hätt er gesprochen armes Joses Czartory frei und mir oben» drein zahlen laßen Schmerzensgeld. Hob ich mir ausgebißen zwei Zäh', so zäh war sich der Mopserl." Noch eine tiefe Verbeugung machte er vor den Richtern und der trauernden Herrin des von ihm aufgefreßenen Lied, lingsmopses, dann raffte er sein Bündel auf und sagte: „Will ich gleich absitzen Stros. Ain Wocherl ins Locher! wor zähes Mopserl nit werth." Angekl.: „Rain." Angekl.: dann?" — Angekl.: HV mit ane Weib, maß mir hat geftocken güldenes Riengel an ble Finger und was mir wascht, flickt und strickt. Bors - „Sie sind ein Schwätzer. Was brauchen wir das alles zu wißen. Also Sie sind ledig. Wie steht es nun 'Trotz dieses lebhaften Hinweises wird Frau Lüdenscheid dennoch in den Saal gerufen. Sie ist eine corpulente Dame in den mittleren Jahren und tritt in voller Trauer vor die Richter, — den Anblick des Angeklagten sorgfaltigst vermeidend. Bors.: „Frau Zeugin, Sie wissen, weshalb Sie hier sind — ich werde Sie vereidigen." — Angekl. (ängstlich-: „Herr kaiserliches Roth, thun Sie das nicht, der fällt um - er iß sich sehr nervös. — Vors.: Sie den Mund und reden Sie erst, wenn Sie werden." — Die Zeugin spricht nur mit zitternder die Eidesformel nach. — Dors, (zu ihr): '/®e^cn mal den Angeklagten an. Kennen Sie ihn? ~~ (mit einem halben Blick auf die Anklagebank): „Ob ick ihm kenne? (schluchzend) Er hat mich ja mein Theuerstes jemerdert. — Angekl. (zum Gerichtsdiener): „Halten Sie den Madam — er fällt um." — Dors.: „Angeklagter, wenn Sie noch einmal dazwischen reden, nehm ich Sie in Ordnungsstrafe — Ang-kl - Ich bin Sie ganz mausetodt, Herr kaiserliches Roth." - Vors. (zur Zeugin): „Der Angeklagte behauptet, Lächelnden Blickes, keck baß schwarze Lockenhaar aus der Stirne werfend, tritt ein Sohn der Pußta in den Sitzungssaal der 88. Schöffengerichtsabtheilung in Berlin. Vor der Anklagebank legt ‘ er behutsam seine Sammlung von Blechgeschirren und Mausefallen ab, dann tritt er nach einer linkischen Verbeugung in den für ihn angewiesenen Raum. Vors.: „Hören Sie mal, das Bündel hätten Sie auch draußen laßen können. So etwas nimmt man nicht mit in einen deutschen Gerichtssaal." — Angekl.: „Wo soll ich laßen Mausesalle maintge, iß selbst nichts sicher hinter Schloß und Riegel in Berlin? Will ich jo gar nicht handeln hier beim Herrn kaiserliches Roth." — Vors.: „Nun laßen Sie die Sache gut sein. Sie sind der Händler Joseph Czatory?' — Angekl.: „Jo — bin ich schon immer gewesen Josef Czatory." — Vors.: „Geboren?" — Angekl.: „Jo." — Vors • „Ich meine, wann Sie geboren sind." — Angekl.: Wie ich gefummen auf die Welt vor zwalundzwanzig Johr." — Bors.: „Zweiundzwanzig wollen Sie erst sein? Nach den Acten sind Sie schon vierundzwanzig." — Angekl.: „ Bitt ich schön, Herr kaiserliches Roth, bin ich zurückgesetzt bei Militär um zwai Johr." — Vors.: „Sie meinen, das zählt? Nein, mein Sohn, deßwegen geht Ihr Alter weiter. Wo sind Sie geboren?" - Angekl.: „Bei malnige Mutter." — Bors * „Mensch, find Sie doch nicht so begriffsstutzig. Ich «eine'die Stadt." - Angekl.: „Bin ich geboren Szegedin, Donaustroßen vierzehn, vier Stiegen hinten hinaus um dreiviertel viere Nachmittag." — Vors. (lächelnd): .//Daß^mnnt man eine genaue Außkunft. „Rain." mit dem Ihnen zur Last gelegten Diebstahl? Sie sollen der I grau Hausbesitzer Lüdenscheid in der Moskauer Straße einen | Mops gestohlen haben. Stimmt das?" — Angekl.: „Sacra- mentski, was haißt stehlen? Bin ich ane ehrliche Ungar, wos handelt mit Mause- und Rattefalle, brauch ich nichts zu stehlen. Im Gegentheil. Hob ich gethon ane gute Werk, wenn ich hob armes Hundert erlösen von Qual sainige. Hots kaum können laufen hinunter die Stiegen vor Mattigkeit, und ongeschaut hat mich dos Hundert, als wollt es sagen: „Mensch, Du bist aus Ungorland, hob Barmherzigkeit und mach mich mausetodt, sonst geh ich selbst capores vor grausame Schmerzen." Wor jo schon halb tobt, bas Hundert, Wie ichs angetroffen." - Vors.: „Selbst wenn eß hn Sterben gelegen hätte, hätten Sie kein Recht gehabt, das Thier mit sich fortzunehmen. Uebrigens Werben _ wir bte Zeugin rufen, bie wirb bekunden, daß ihr Hund sich einer ausgezeichneten Gesundheit erfreute." — Angekl: „Möcht ich bitten, den Madam nicht hereinzubringen. Fallt gleich in Ohnmacht, wenn eß sieht mich armes Kerl aus Ungar- Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanftalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter S 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geld- strafe von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft Artikel 352. Wer die von der Local-Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 827 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände conftscirt. Bekanntmachung. Rach Beschluß des Ausschußes des landwirthschaftl. Bezirksvereins soll in diesem Herbst der Bezug von Beselers Weizen durch den landwirthschaftl. Vezirksverein vermittelt werden. Von diesem Weizen sind von Herrn O. Beseler auf Klostergut Weende dem landwirthschaftl. Vezirksverein 100 Kilogramm. . . . zu 28 Mk. 1000 Kilogramm. ... zu 200 Mk. angeboten und bei Bestellung von 5000 Kilogramm eine wettere Preisermäßigung in Aussicht gestellt werden. Es wird dies unter dem ergebenen Anfügen zur Kenntniß der Herren Landwirthe gebracht: 1. daß in dem Voranschläge des landwirthschaftl. Bezirks- Vereins 1894/95 — 200 Mark — zur Deckung der Transportkosten für Saatfrucht in Ausgabe vorgesehen sind und daß bei Bestellungen von Mitgliedern des landwirthschaftl. Bezirksvereins die Kosten des Transportes der Saatfrucht bis zur Eisenbahnstation Gießen, Lang-Göns, Hungen und Grünberg auf die Bezirksvereinskaffe übernommen werden; 2. daß Bestellungen von Landwirthen, welche nicht Mitglieder des landwirthschaftl. Bezirksvereins sind, ebenfalls ausgeführt werden. Dieselben haben aber, wenn sie nicht vorher noch Mitglieder des landwirthschaftl. Bezirksvereinö werden und sich zu diesem Behufe bei dem Unterzeichneten anmelden sollten, den vollen Kostenbetrag für Ausführung ihrer Bestellungen zu vergüten; 3. daß die Herrn Landwirthe, welche diesen Weizen durch Vermittlung des landwirthschaftl. Vereins zu beziehen wünschen, ihre Anmeldungen längstens bis zum 20. d. M. > bei dem Unterzeichneten einzureichen haben; 4. daß die Zahlung des Kaufpreises bei Empfang der Saatfrucht alsbald zu erfolgen hat; 5. daß irgend eine Garantie von Seiten des landwirthschaftl. Bezirksvereins selbstverständlich nicht übernommen wird. Die Angebote der Saatstelle der deutschen Landwirth- schaftS'Gesellschaft zu Berlin sind ebenfalls eingelaufen und können bei bem Unterzeichneten von den Herren Landwirthen eingesehen werden. Die Herren Bürgermeister werden ergebenst ersucht, vorstehende Bekanntmachung in ihren Gemeinden veröffentlichen zu laffe«, Anmeldungeu entgegenzunehmen und solche bis zum 20. b. M. einzusenden. Gießen, den 3. September 1894. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins. Earl Jost. Die Stärkung des ländlichen Klein- grnndbesitzes. Mehr und mehr macht sich tu wetten Kreisen die Heber» zeugung geltend, daß eö im Interesse von Staat und Gesell- fchast durchaus geboten sei, neben dem gewerblichen Mittelstand vor Allem auch den kleinen ländlichen Grundbesitz zu erhalten und zu stärken. Denn ein tüchtiger und leistungsfähiger Bauernstand bildet mit eine der wesentlichen Grundlagen unseres gesammten Staatswesens und je mehr diese Grundlage bedroht und erschüttert wird, wie eS in den heutigen Zeitumständkn durch die besonders für die Landwirthschaft so ungünstigen wirthschaftlichen Verhältnisse geschieht, desto empfindlicher muß eine solche Erschütterung auf den staatlichen GesammtorganiSmuS zurückwtrken. Um nun dem Stand der Kleinbauern und Kleingrundbesitzer in Deutschland wieder die ihm so nöthige Kräftigung zu Thetl werden zu lassen und denselben nach Möglichkeit wirthschaftlich wie social zu heben, sind schon verschiedene Vorschläge ausgetaucht. Speciell ist die Bildung von Land- wirthschastökammern lediglich für die kleinen Landwirthe, Häusler und Koffäthen angeregt worden, welche die Interessen dieser Bevölkerungscategorie energisch wahrzunehmen unb gewissermaßen als ein Gegenstück zu den in Preußen neu* geschaffenen LandwirthschastSkammern des Großgrundbesitzes zu gelten hatten. Die Durchführung einer derartigen Organisation deS ländlichen KletngruudbesitzeS würde aber doch ihre großen Schwierigkeiten aufwetsen, die sich fast von selbst auS der ganzen Lage der Dinge ergeben und welche! die practische Verwirklichung deS gedachten ProjeetcS als beinahe unmöglich erscheinen lassen. Es muh daher nach anderen Mitteln und Wegen gesucht werden, durch welche eine Hebung und Kräftigung des so wichtigen ländlichen KletngrundbesitzerthumS erstrebt werden kann. Dies ließe sich nun zunächst dadurch ermöglichen, daß der Staat bei seinen Pachtausschreibungen (Domainen usw.) auf den kleinen Grundbesitzer und ländlichen Kletneapitalisten thunlichst weitgehende Rücksicht nimmt. Man könnte hierbei vielleicht in der Weise vorgehen, daß bei Uebernahme der Domainenpacht auf längere Zeit der Staat einen Thetl der für den Grund. und Boden zu zahlende Pachtsumme dem kleinen Landwirthe stundet, wobei die Bedingung aufzustellen wäre, daß derselbe durch mehrere Jahre seiner Pachtzeit ! bindurck den Beweis hervorragender landwirthschaftlicher ! Tüchtigkeit liefere. Roch größere Erfolge ließen sich aber wohl von einer ferneren Maßregel erwarten, von der Bildung landwirthschaftlicher Berussgenoffenschaften für die Klein- grundbesitzer, bei welcher der Staat größtmöglichsten Vorschub zu leisten hätte. Letzteres könnte schon durch eine entgegenkommende Handhabung der entsprechenden gesetzgeberischen Bestimmungen geschehen, noch mehr aber dadurch, daß solchen ländlichen Berufsgenosienschasten gestattet wird, Anleihen zur Beschaffung von Werkzeugen, Maschinen, Vieh usw. aufzunehmen, falls die betreffenden Kosten die Geldmittel des einzelnen kleinen Landwirthes übersteigen. Es gibt schließlich gewiß in Deutschland noch Land genug, das entweder noch völlig eines rationellen Anbaues harrt oder dessen Ertrags- sähigkeit doch durch eine, rationellere Bewirthschaftung des Bodens um Vieles zu steigern wäre, und der Erwerb oder wenigstens die Pachtung solchen Terrains hätte dann auch als eine der Aufgaben der ländlichen Berussgenoffenschaften zu gelten. Im Uebrigen würde es auf die gedeihliche Entwickelung des Kleingrunbbesitzes auf dem Lande wohl auch nicht ohne fördernden Einfluß sein, wenn man sich in maßgebenden Kreisen endlich dazu entschlösse, die gegenüber den Verhältnissen der kleinen Landwirthe und Bauern noch vielfach bestehende Beamtenschablone fallen zu lassen und dafür diese Verhältnisse sachlich und mit Verständniß zu behandeln. * Frankfurt a. M., 6. September. Die „Frkf. Ztg." meldet unter Vorbehalt: In einem nahen Landort starb dieser Tage die Mutter zweier im Manöver befindlichen Soldaten. Als der Vater um Urlaub für seine Söhne zum Be° gräbniß der Mutter nachsuchte, wurde dieses Gesuch abschlägig beschieden.' Auf sofortige telegraphische Bitte an den Kaiser gewährte dieser jedoch den Urlaub, und zwar aus acht der nur erbetenen drei Tage. — Gestern Mittag that ein in der Humboldtstraße beschäftigter, oder wohl richtiger: unbeschäftigter Weißbinder seinem Kollegen, einem 60 Jahre alten Manne aus Stierstadt, Pulver in die Tabakspfeife, sodaß beim Anzünden die Pfeife explodirte. Der Alte wurde an den Augen und im Gesicht arg verbrannt, und dem Urheber des bösen Streiches dürfte der „starke Tabak" schlecht bekommen. * Berlin, 4. September. Ein neuer Trie aus der Praxis der Wucherer unb Bauschwtndler wird einer hiesigen Local. Correspondenz in Folgendem geschildert: Dar- lehnssuchern, welche durch Annoncen größere ober kleinere Beträge zu erhalten wünschen, gehen in der letzten Zeit häufig Anerbtelen zu, daß sie gegen 6pCt. Zinsen das gewünschte Darlehn erhalten können, wenn sie sich dazu entschließen, eine Etage des dem Geldgeber gehörigen Hauses zu miethen. Ist der DarlehnSsucher, über den die eingezogene Erkundigung nur einigermaßen günstig, bereit, diese Bedingung zu erfüllen, so muß er bet hochgeschraubter Miethe einen meist fünfjährigen Contract unterzeichnen. Auf diese Weise wird so manches, in der Regel auf dem SudhastatiouSwege erworbene und kaum ausgebaute HauS in kurzer Zeit bevölkert. Nun beginnt die Hauptaction. ES werden jetzt alle Hebel in Bewegung gesetzt, um das Haus zu verkaufen. Den Reflectauten werden die MiethS-Contracte vorgelegt, welche auf RespectS- personen lauten- es ergibt sich auö denselben ziffermäßtg ein hübscher Ueberschuß und bald ist für die anscheinend günstige Eapttalsanlage ein zahlungsfähiger Käufer gefunden, an den das Haus mit großem Nutzen verkauft wird. Der neue Eigenthümer macht natürlich bald böse Erfahrungen und statt des erwarteten Ueberschusfes muß er noch die Hypothekenzinsen zum größten Theile aus seiner Tasche bezahlen. Man sicht, daß der Wucher und Bauschwindel stets neue Formen findet, um sein gefährliches Gewerbe zu bemänteln. * eine eigenartige Ueberrafchnng wurde kürzlich, so berichten die Zeitungen, einer von der Sommerreise zurück- kehrenden Familie aus der Friedrichstraße in Berlin zu Thetl. Ohne die zu Hause gebliebene Küchenfee benachrichtigt zu haben, kam die Familie spät Abends nach Hause. Man versucht die Flurthür — über welche Auguste einen Kranz mit der Inschrift „Willkommen" gehängt hatte — zu öffnen, doch vergebens, sie bleibt verschlossen. Man klopft und klingelt, da werden endlich Schritte laut. Die Thür geht auf und im Nealigv wird eine robuste Frauensperson sichtbar. Ein heftiger Schrecken packc die Familie — das ist doch nicht Auguste! „Wer sind Sie und was machen Sie hier?" „Ich? Ich bin die Tante von Justen! Die is nämlich ooch verreist und hat mir hier als Vicewirthin ringesetzt." — Man trat ein und fand zu seinem Entsetzen, daß sich's die Tante mit ihrem Manne, einem biederen Maurer, und drei Töchtern tu der Wohnung recht gcmüthlich gemacht hatten. Der Mann lag auf dem Ehaiselongue und rauchte die Cigarre des „Herrn" und die Mädchen saßen tu den Kleidern der Gnädigen auf den Fauteuils und rauchten Cigaretten, während die Mutter in der Küche Cotelettö gebraten hatte. Das war eine nette Ueberraschung für die Heimgekehrten, doch gratu« litten sie sich schließlich noch zu der Umsicht ihrer Auguste- denn besser war immer noch ein solcher Vicewirth, als ein Einbrecher! Freilich, als Auguste zurückkam, da harrte ihrer noch eine nettere Ueberraschung. Sie sand zwar auch einen Kranz über der Thür angeschlagen, bemerkte aber bet näherem Hinsehen, daß er nicht die Inschrift „Willkommen" trug, sondern ihr ein unfreundliches: ,^'Nu aber 'raus!" zurief. Dieses Berliner Sprüchwort ist denn auch zum Wahrwort an ihr geworden. Verkehr, Lanv. «nd Oolkswirthschaft. — Betrügerische Fütterung. Man schreibt auS Mainz: „Verschiedene größere hiesige Metzger machten in den letzten Jahren die Beobachtung, daß einzelne Fleischstiicke, namentlich Schinken, welche gesalzen zum Verkauf kommen sollten, beim Herallsnehmen auS dem Salz völlig verdorben und übelriechend waren, während andere, selbst in derselben Lake gelegene Stücke, gesund an Geschmack ' und Geruch waren. Das verdorbene Fleisch war völlig schwammig,, klebrig, fogar breiartig verseift, als ob es in Verwesung übergegangen sei. Des Räthsels Lösung führte man dadurch herbei, daß man jedes Stück Fleisch, welches man zum Salzen einlegte, mit dem Namen des Händlers zeichnete, welcher das Thier geliefert hatte. Nun stellte sich heraus, daß die Thiere, deren Fletsch verdarb, mit Fletschfuttermehl gemästet, resp. gefüttert worden waren. Nach dem Urthetl der Sachverständigen wird durch die Fütterung mit diesem „Kraftfutter" das Gewebe deS Fleisches weich und locker, bat infolge dessen nicht Widerstandsfähigkeit genug, um ein 3- bis 4wöchentliches Salzen auSzuhalten und geht in Zersetzung über, ehe daS Salz in das Innere eindrtngt. Den Landwirthen ist dieser Umstand wohlbekannt, der Metzger ober, der natürlich nicht wissen kann, wie gefüttert ist, ist betrogen, man behält aber trotzdem diese Fütterung bei, weil sich die Schweine rasch mästen. Dte Metzger, welche sich dadurch betrogen glauben, haben beschlossen, die Namen der Landwirthe, besonders aber die der Gemeinden, wo solche Fütterung gepflogen wird, öffentlich bekanntzugeben und sollen sich die Metzger verpflichten, in solchen Gemeinden nicht mehr zu kaufen. So hat sich EderSheim bei Mainz derart bei hiesigen rrnommirten Metzgern in Verruf gebracht, daß dieselben in dem Orte nicht mehr kaufen. DaS Fleisch der Thiere, welche mit Kunstfutter, sei eS Fletschsuttermehl, Reismehl, Palmkern, Oelkuchen rc. gemästet sind, ist zur Wurstfabrikation gar nicht zu verwenden. Es liegt die Absicht der Metzger vor, bei einem recht eclatanten Falle gegen den Verkäufer der Thiere Anklage wegen Betrugs zu erheben. Die Metzger sagen sich, den Mästern ist es bekannt, daß sie durch diese Mästung dem Vieh ein Aussehen geben, als sei es prima Qualität, während es minderwerthig ist, diese Art Mästung erfolgt zum Zwecke der Täuschung." — Indische Weizensorten. Ev wirb viele Leser überraschen, zu erfahren, daß es nicht weniger als 15 unterschiedliche indische Weizensorten flieht, die nach Europa etngeführt werden. Einige Sorten, wie Delhi, Karachi und Kalkutta, sind nach ihren Orten bekannt, andere wieder, wie Utbara, sind Mischungen der Verschiffer. Zwei andere Merkmale sind Härte und Farbe und wird unterschieden: Nr. 1 Klub Kalkutta; Nr. 2 Klub Kalkulta; harter Kalkutta; weicher, rother Kalkutta; Nr. 1 Klub Bombay; harter weißer Bombay; rother Karachi; weißer Karachi; weicher rother Delhi, weicher weißer Delhi; Julculpua und Utbara. Die zwei zuletzt bekannten Sorten sind gute Wetzen aus Mittel-Indien. — Die Beimischungen an Gerste und Schmutz in Karachiweizen sind recht bedeutende, bei Kalkulta schwanken dieselben je nach der Zeit. Im August, September und October enthält harter Kalkutta eiwas weniger als 3 Procent Gerste und Schmutz, für die folgenden Monate jedoch 6—10 Procent. Weicher rother Kalkuttaweizen ist nie rein und beläuft sich dte Beimischung auf 4,8 Procent im Durchschnitt. Nr. 1 Klub Kalkulta unb Nr. 2 sind mit einem gehörigen Thetl Schmutz durchsetzt (41/b bis 5 Procent). Hinsichtlich der Güte steht der Bombaywetzen über Karacht. In letzterem Weizen ist es namentlich die Beimischung von Gerste, die die Güte bezw. den Werth herunterdrückt; er ähnelt in dieser Hinsicht den persischen Weizen. — Quetschen de» Hafers für Pferde ist nach Dr. Brämmer in folgenden Fällen angezetgt: 1. wenn Körner an Thiere verfüttert werden sollen, welche ein mangelhaftes Gebiß haben; 2. für Pferde, welche gierig unb hastig ihr Futter aufnehmen unb beshalb mangelhaft kauen. Eü soll bann aber btm Hafer möglichst langer Häcksel zugesetzt werben, um sie so zum langsamen Fressen zu zwingen. Geringe Anfeuchtung be8 Futters empfiehlt sich bann, bamit bie Pferde den Hafer nicht heraussuchen können; 3. wenn die Thiere wegen Mangels an Zett mögltchst rasch sich salttgen und den Hafer ohne Häcksel erhalten sollen. Mit gequetschtem Hafer können die Thiere in einer Stunde sich sättigen; der richtige Etnspetchelungs- proceß wird dabet aber thetlweise umgangen und dte Verbauung beetnträchttgt. Pferde, welche gequetschtes Futter erhielten, muffen allmältch an Hafer gewöhn: werden, weil sonst in erster Zeit viele Haferkörner unzerkletnert den DerdauungScanal passiren unb für dte Ernährung völlig unwirksam bleiben, auch Störungen in der Verbauung auftreten können. Technische Fortschritte. — Ein neue- GaSglühlicht, bas geradezu als das Ibeal dieser Beleuchtungsart gelten kann, bürste in Bälbe zur Einführung gelangen unb in biesem Falle die gegenwärtig wegen bes Auer'schen Glühlichtö schwebenden Patentstreitigkeiten gegenstandslos machen. ES ist nämlich, wie der „Geschäftsfreund" (Confectionszettung) zu berichten weiß, die Herstellung eines festen, wtderstandSfähtgen Glühkörpers gelungen, der laut Gutachten der staatlichen Versuchsstation nach 2800 Brennstunben noch keine wahrnehmbare Abschwächung der Lichtstärke ergibt, also eine fast unbegrenzte Haltbarkeit aufweist, vor bem jetzigen «System aber noch ben weiteren, ungleich wichtigeren Vorzug hat, baß eine Berührung oder gar Anfassen des Glühkörpers den Apparat nicht in Unordnung bringt, da der Körper aus einer hartgebrannten, haltbaren Masse besteht, die man jederzeit ohne Nachthetl abnehmen und wieder aufsetzm kann. Es schweben Unterhandlungen, um die kürzlich zum Patent angemeldete Erfindung zu finanziren. — Verwendung der «ügespüne im Bauwesen. Der Mörtelverputz der Häuser wirb bei seiner Erhärtung oft rifstg und bringt bann burch die zahllosen feinen Risse Feuchtigkeit, wodurch nach und nach, besonders an der Wetterseite, feuchte Wände unb Abbröckelungen entstehen, die fehr lästige Mißstände im Gefolge führen. Schon lange wurde daher dem Mörtel ein Thetl Kälbcr- baare zugesetzt, die verfilzend wirken unb bie Bildung von feinere Nissen nicht zulassen, also baö Eindringen von Feuchtigkeit und auch daS Abblättern ves Putzes verhindern. Al« hierzu weit geeiflnetereS und billigeres Material schlägt die „Baugewerks-Zettung" Sägespäne von weichem Holze vor unb zwar müssen solche eine mehr faserige als würfelförmige Structur besitzen. Nach Trocknung bet Späne werben sie gesiebt, bamit bie gröberen Bestanbthetle, bie über bie Größe eines GetretbekorneS hinauSgehen, entfernt unb nur bie feinen wolligen Flöckchen erhalten werben. Zu den Sägespänen wird nur soviel frisch gelöschter Kalk zugesetzt, alS nöthig ist, um bie Masse ohne Schwierigkeit anwerfen zu können. Auf btese Weise erhält man einen fest haftenben, zum Putz feuchter Wänbe unb Decken geeignetere filzartigen Mörtel, btr sich auch zum Putzen von Wetter-, Pisö- unb Lehmwänben empfiehlt. Zu äußerem Wanbputz, ber besonbers unter ber Witterung zu leiden hat, mische man 1 Thetl Cement, 2 Theile Kalk, 2 Theile Sägespäne unb 3 Theile scharfen Sanb, unb zwar sind bie Sägespäne zuerst mit bem Cement unb Sand trocken zu mischen, worauf der Kalkzusatz zu erfolgen hat. — «int ntnt Verwendung von ThonrShren. Irr England hat man seit einiger Zeit aus Thomöhren Regale für Flafchenlager im Keller aufgebaut, welche sich vorzüglich bewähren. Wir machen untere Fabrikanten auf diese Neuerung aufmerksam, ire der Meinung, daß ein Angebot von ihrer Sette an Wein-, Bier-, Mineralwasser-Handlungen unb ähnliche Geschäfte von Erfolg sein müßte. Jede Röhre, innen rund, außen sechseckig, aus unglasirtem Ziegelthon hergeftellt, bildet das Futteral für eine Flasche unb entspricht ziemlich genau, nur mit wenig Spielraum, ber Größe der Flasche. Die sechseckige äußere Form ber Röhren gewährt bie sichere Lagerung derselben, welche, wie bie Zellen einer Honigwabe, mit genauer RaumauSnutzung sich hoch aufeinander schichten lassen unb nur an ben Seiten ber so gebiibeten Zrllenwanb einer Befestigung bebürfen. ES kann eine solche Zcllenwanb zwischen bie Pfeiler der Kellerräume eingespannt ober auch burch Holz- ober Etsensäulere gestützt werben. Auf einen Ouadratsuß englisch gehen 10 bis 12 Röhren, bie Länge berfelben beträgt 12 dtS 14 Zoll englisch Daß daö flebrannte Thonmateriat im ost feuchten Keller bauerhaft ist, baß basselbe ben Inhalt ber Flaschen kühl unb frisch erhält, batz jede einzelne Flasche vollkommen geschützt bleibt, sind wesentliche Vorzüge dieses neuen Flaschenlagers. achrrlii MU W Grösstes GrabsteinlagerH i! Oberhesseng. I'! | Ausstellung: 1 Grünbergergt.7 ! 8«te LiEr hw. 0 Fr.Heweln J I Bildhauerei. P r ämii rt: Khrendinlom Deutscher Hebammentag Breslau 1893. Goldene Medaille Intern Ausstellung Cottbus 1894. Xen! Grabdenkwältt n Giessen, TrlterSweg 1 empfiehlt Luxus - Wagen Geschirre aller Art zu -en billigsten Preisen. r. Brammer rt verfüttert für Werte, ilb mangel« iger HLcksrl u zwwgen. bamlt bie , bie Thiere b dm Hafer lönnm die fpeichelmigi- Lerbaumig \tn, tnüfltn r jelt vitle ttb für bie n brr Vrr- berraschw, he indische >. Einige ren Orten ^schlffer. ti|d)itbtn: i; roriäjex, Bomdav; hn weiher im Sorten bungen an rtenbe, bei Sevternber 13 Piocent 10 Procent. d) bie Bei- d ftaUulta rieht (4Vt >ÜM über tnEMg l; er ihnelt s baS Heal einfübnwg s Auer'jchl« los machen, tzettnng) zu chigen Wb- isuchsstation Dachung ter luimelft, vor । Migerm i®lül)W 3 er aiii einer eberzeit ohne weben Unter? irfinbung zu ^aunnig N man hatte. 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