Nr. 231 Zweites Blatt. Mittwoch den 3 October 1894 Der Hitßener Aitzeiger rrfchnnt täglich, »nt LuSnahme drS Montag-. Die Gießener >«*trienlf6(fer werben dem Anzeiger wöchentlich dreimal tzeigelegt. Gießener Anzeig er Kenerat-Wnzeiger. vierteljähriger Abonnementspreis: 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg. Webaction, Expedition und Druckerei: Kchntstraße £r.7. Fernsprecher 51. Aints- und Anzeigeblatt ffir den Uveis Gieren. Gratisbeilage: Gießener Kamilienbtätter. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Vorm. 10 Uhr. Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Amtlicher Theil. Nr. 39 des Reichs - Gesetzblatts, ausgegeben den 28. vor. Ms. enthält: (Nr. 2198.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlaus der Schweine. Vom 26. September 1894. Gießen, am 1. October 1894. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gagern. Die Abwehr der Umsturzbestrebungen hat aus der Tagesordnung des am 30. September in Frankfurt a. M. stattgehabten Delegirtentages der National- lflb eralen Partei gestanden. Den Verhandlungen hierüber lag folgende Resolution zu Grunde: Gegenüber der bedrohlich wachsenden Gefahr der Unter- wühlung unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung Hst die nattonalliberale Partei niemals einen Zweifel gelassen, daß sie es bei der Abwehr der Umsturzbestrebungen an sich nicht fehlen lassen werde. Aus besten Kräften hat sie mitgewirkt, den berechtigten Forderungen der minder begüterten Klaffen in sachgemäßer Weise gerecht zu werden. Dazu find wir auch ferner bereit. Ebenso entschlossen sind wir, das Nothwendige zu thun, um die Grundlagen unserer nationalen, staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung zu schützen. Zu einem Kampfe gegen die Umsturzparteien bedarf es aber nicht allein des kräftigen Widerstandes der bürgerlichen Kreise, sondern in erster Linie auch eines klaren Programms der Regierung und einer zielbewußten einheitlichen Haltung derselben, welche bis jetzt nicht ersichtlich gewesen ist. Zur Begründung dieser Resolution führte der Reichstags- abgeordnete Dr. Böttcher etwa folgendes aus: In ernster Zeit seien wir versammelt. Schon im Frühjahr hätten sich im Auslande Erscheinungen gezeigt, die auf die Frage hinwiesen, ob eine wirksame Abwehr gegen die Gefahr des Umsturzes vorhanden sei. Weil diese Frage eine internationale sei, so sei es die Pflicht eines jeden denkenden Mannes, in jedem Lande zuzusehen, wie es in dieser Beziehung bei uns steht. Die socialistische Bewegung fei hervorgegangen aus der wirthschaftlichen Entwicklung unseres Jahrhunderts. Diese Entwickelung habe viele Licht-, darum aber auch starke Schattenseiten. Als in Deutschland in den 70er Jahren die Frage an uns herantrat, ob nicht eine Abwehr gegen die Umsturzgefahr geschaffen werden müsse, war es andererseits auch nothwendig, Maßregeln zu treffen zur positiven Förderung der minder bemittelten Klaffen. Die nationalliberale Partei sei mit ganzer Kraft eingetreien für die große sociale Gesetzgebung, durch die sich denn auch die Lage jener Klaffen in einer Weise gebessert habe, wie in keinem anderen Staate der Welt. Dem Socialistengesetze habe die nationalliberale Partei s. Z. aus guten Gründen und einmüthig zugestimmt. Im Jahre 1890 sei sie bereit gewesen, das Gesetz dauernd zu schaffen, aber unter Beseitigung der AusweisungSbefugniß. Dadurch, so wird gesagt, sei das Gesetz gescheitert, das laffe sich jetzt nicht untersuchen. Genug, daß man seit 1890 ohne diesen Schutz geblieben und daß weite Kreise den Gedanken vertreten, daß Ersatz gesucht werden müsse. Man spreche vom Kampfe mit geistigen Waffen. Diese seien allerdings nicht zu entbehren, denn wenn die Gesellschaft ihren Standpunkt nicht mehr mit geistigen Waffen vertreten könne, stände es sehr schlimm um sie. Aber geistige Waffen seien doch nur zu brauchen gegen dafür Empfängliche. Die Maffen, die nur den Appell an ihr eigenes Jntereffe hören wollen, seien stumpf gegen alle geistigen Waffen und nur denen zugänglich, die 'ihnen die Trugbilder des Zukunftsstaats vorgaukeln. Die Gefahr des Umsturzes habe in den letzten Jahren bedeutend zugenommen. Aeußerlich ist daS allerdings nicht^in Erscheinung getreten, da die Führer im Jntereffe der Sache sowohl, wie ihrer Person vorsichtiger geworden sind, denn diese Führer hätten sich zu Bourgeois entwickelt, die so angenehm leben, wie sie es in ihrem Zukunstsstaate nie thun könnten. Aber wie die Organisation fortgesetzt und die Maffen erregt und aufgereizt würden, das sei nicht zu unterschätzen. Die Frage, ob die Vorstellungen eines Caserio nicht die nothwendige Consequenz der Verhetzung der Socialdemokraten sei, wagen die Führer derselben nicht zu verneinen, sie können die Caserios nicht vollständig von ihren Rockschößen abschütteln. Sie ziehen zwischen Anarchismus und Socialdemokratie nur eine Scheidewand von doktrinären Theorien, indem sie sagen, der anarchistische Zukunftsstaat sei ganz entgegengesetzt dem socialistischen. Was aber die Herren in Zukunft machen wollen, könne uns ganz gleich sein. Heute wollen sie unseren Staat zerstören. Und mit dieser Absicht müffe sich die bürgerliche Gesellschaft abfinden. Der Aufruf deS Kaisers zum Kampfe für Religion, Sitte und Ordnung sei ein ernster Weckruf für Jeden, der ein Herz für unsere Cultur habe. Nie sei die Ueberhebung so unerhört weit gegangen, wie bei dem Ultramontanismus, der sich dieses Wort anzueignen suchte, um es seines edlen Inhaltes zu berauben und es zu einem Schlagwort gegen den Liberalismus, insbesondere gegen den Nationalliberalismus herabzuwürdigen. Aber das Wort des Kaisers sei aufzufaffen im Sinne eines Kampfes für ideale Güter. Die bürgerliche Gesellschaft selbst müffe sich von Auswüchsen befreien, die auf dem Gebiete der Kunst, der Literatur und der Poesie in beklagenswerther Weise hervorträten. Man zerre die Wahrheit in der Kunst in den Koth herab, gefalle sich in der Anschauung des Häß- lichen, suche nicht mehr nach dem erhabenen Trost im Leid. Hier müßten Ideale wieder hergeftellt werden und in diesem Sinne könnten wir freudig dem kaiserlichen Worte unsererseits Folge leisten. Es sei undenkbar, den Staat zu der Zwangs- anstalt zu machen, wie rhn der Ultramontanismus sich,denke, aber es sei auch undenkbar, daß die Regierung nach dieser Seite hin den Ultramontanen je genügen könne. Was die Abwehrthätigkeit betreffe, zu der die vorgelegte Resolution auffordere, so könne man ja zweierlei Meinung sein, ob die vorhandenen Machtmittel des Staates genügten oder nicht. Im ersteren Falle sei aber doch zu verlangen, daß von den vorhandenen Mitteln wenigstens ein energischer und consequenter Gebrauch gemacht werde. Schon das werde auf die revolutionären Elemente hemmend, auf die Zuversicht der bürgerlichen Kreise stärkend einwirken. Wenn die Machtmittel des Staates aber nicht ausreichen, dann allerdings sei es nöthig, nach einem bestimmten Programm die Ersatzmittel zu schaffen. Dabei sei gar nicht daran zu denken, daß wir irgend geneigt wären, Maßregeln im Sinne der politischen Reaction zu unterstützen, sollte die Regierung den erweiterten Abwehrkampf so verstehen, so würde sie uns in der entschiedenen Opposition finden. Wohl aber sei es unsere Pflicht, jetzt öffentlich auszusprechen, daß wir die Gefahr für eine große halten und daß wir eine ernste Prüfung verlangen, ob die vorhandenen Machtmittel ausreichen, wobei wir zugleich der Regierung, die uns mehr als genügenden Anlaß dazu in den letzten Jahren gegeben hat, die Mahnung entgegenhalten müssen, sich selbst einen energischen und consequent durchdachten Standpunkt zu suchen. Nichts weiter sei in der Resolution ausgesprochen. Dies aber lasse sich im Interesse einer nationalen Politik und von einem vernünftigen liberalen Gesichtspunkte aus bestimmt fordern. (Stürmischer Beifall.) Aber man müsse auch nach einer anderen Seite hin Kritik an der jüngsten Vergangenheit üben, ebenfalls aus nationalen Erwägungen heraus, denn es gebe kaum einen zuverlässigeren Gradmesser der nationalen Kräfte im Lande, ar8 durch das Vordringen oder Zurückweichen des Polenthums es sich darbiete. In der folgenden Discusfion mottviren Reichstagsabgeordneter Bassermann-Mannheim, Rechtsanwalt Stock - mayer-Stuttgart und Landgerichtsrath Kuhlemann- Braunschweig einen vom Referenten abweichenden Standpunkt, insofern allerdings die Resolution mißverständlich als eine Aufforderung zu einseitigen Repressivmaßregeln und als eine bindende Festlegung der Partei gedeutet werden könne. Die ersteren beiden Redner wollen aber, nachdem sie sich aus- drücklich gegen eine derartige Deutung bezw. Verpflichtung verwahrt haben, der Resolution nicht widerstreben. Abgeordneter Dr. Osann, Stadtrath Duvigneau- Magdeburg und zum Schluß der Referent Abgeordneter Dr. Böttcher vertreten nochmals unter großem Beifall die vom Referenten einleitend bereits dargelegten Gesichtspunkte, worauf die Resolution mit allen gegen etwa 10 Stimmen angenommen wird. tocalcs wnb provinzielle, Siebe», den 2. October 1894. ** Sitzung des Schwurgerichts der Provinz Oberheffeu am 1. Oktober 1894. Zur Verhandlung kam heute die Strafsache gegen Adam Horni von Birklar wegen Meineids und Johannes Müller I. von dagegen Anstiftung hierzu. Die Anklage vertrat der Großherzogliche Staatsanwalt Koch, vertheidigt wurde der Angeklagte Horni von Herrn Rechts- anwalt Metz und der Angeklagte Müller von Herrn Rechtsanwalt Straft. Als Geschworene wurden ausgeloost die Herren: Ludwig Friedrich Harth, Simon Bieber, Philipp Blecher IT., Peter Jacob Möbs III., Oberförster Bücking, Johann Heinrich Ortwein, Heinrich Emil Schneider, Wilhelm Grieb II., Johannes Heinrich Jhring, Johannes Goebel II., Heinrich Keutzer III. und Dr. August Trapp. — Der erst 17 Jahre alte Dienstknecht Adam Horni steht unter der Anklage, daß er, im Besitze der zur Erkenntniß der Strasbarkeit der ihm zur Last gelegten Handlung erforderlichen Einsicht, zu Lich am 24 Mai l. I. vor Großh. Amtsgericht Lich den in der Civilprozeßsache des Schweinehändlers Karl Düringer in Eberstadt, Klägers, gegen Johannes Müller I. in Birklar, Beklagten, wegen Forderung, vor seiner Vernehmung als Zeuge geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Zeugniß verletzt habe und der Landwirth und Schweinehändler Johannes Müller I. von da, daß er zu Birklar im Laufe des Jahres 1893 und 1894 den Adam Horni zu dem von diesem verübten Verbrechen des Meineids durch Beredung, absichtliche Herbeiführung und Beförderung eines JrrthumS, Versprechen oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt habe. — Die heutige Verhandlung ergab folgenden Sachverhalt: Am 2. August 1892 lief am Großh. Landgericht der Provinz Oberhessen eine Klage ein, inhaltlich deren der Schweinehändler Karl Düringer von Eberstadt den Schweinehändler Johannes Müller in Birklar auf Zahlung von 444 Mk. 50 Pfg. nebst 6°/0 Zinsen vom 1. Januar 1892 an, verklagte. Im ersten Verhandlungstermin am 27. October 1892 erkannte der Beklagte Müller die geltend gemachte Forderung in Höhe von 224 Mk. 40 Pfg. als richtig an, den Rest der Forderung bestritt er. Demgemäß erging an dem genannten Tage ein Theilurtheil dem stattgehabten Anerkenntnisse entsprechend, über den Rest der eingeklagten Forderung wurde weiter verhandelt. Nach stattgehabter Beweisaufnahme erging am 19. Januar 1893 bedingtes Endurtheil, nach welchem Düringer in Folge einer gemachten Nachgabe mit seiner Klage in Höhe von 23 Mk. 60 Pfg. abgewiesen, des Weiteren aber das Schicksal des Prozesses von Eiden abhängig gemacht wurde, von denen einen der Kläger Düringer, die beiden andern der Beklagte Müller zu schwören hatte. Gegen dieses Urtheil legte letzterer Berufung ein, zu Folge deren der Rechtsstreit zur Zeit noch am Großherzogl. Oberlandesgerichte anhängig ist. Bei Erlaß des erstinstanzlichen Urtheils war streitig u. A. ein Posten, der sich aus ein Ge- ' schäft stützte, das am 29. Januar 1891 zwischen den Streit- theilen abgeschlossen und am 30. Januar 1891 effectuirt worden war. Inhaltlich desselben will Kläger Düringer am 29. Januar 1891 dem Beklagten Müller 11 Ferkel verkauft haben, am darauffolgenden Tage habe Müller diese 11 Ferkel in der Behausung des Düringer mit seinem Wagen abgeholt. Düringer behauptet weiter, er wisse dies um deswillen so genau, weil am 30. Januar 1891 sein Schwiegervater beerdigt worden sei- am Tage vor dieser Beerdigung — 29. Januar — sei der Handel abgeschlossen und weiter vereinbart worden, daß die Schweine noch an demselben Tage abgeholt werden sollten. Letzteres sei nicht geschehen, erst an dem Tage, an dem die Beerdigung gewesen sei, habe Beklagter die Schweine abgeholt. Die Angaben Düringers, soweit sie die Ablieferung der Schweine am 30. Januar betreffen, wurden unterstützt und bestätigt durch den damals vernommenen Zeugen Wehrum, der zur damaligen Zeit Dienstknecht bei Düringer war. Wehrum sagte aus bei seiner Vernehmung am 12. Januar 1893 : „Am 29. Januar 1891 — er wisse dies so genau, weil es an dem Tage nach dem Tode des Schwiegervaters seines Dienstherrn Düringer gewesen sei — sei der Beklagte Müller gekommen und habe von seinem Herrn Ferkel gekauft — den Preis wisse er nicht. Am Beerdigungstage sei Müller wieder gekommen und habe die Ferkel abgeholt, er selbst habe sie ihm noch aufladen helfen." Müller bestritt, dem Düringer zu der von diesem behaupteten Zeit Ferkel abgekauft zu haben, er behauptete, er sei erst am 30. Januar zum Zwecke des Ankaufs der Ferkel bei Kläger gewesen, er habe indessen die besichtigten Ferkel nicht gekauft, weil sie nichts werth gewesen seien. Des Beklagten Angaben wurden unterstützt durch den vernommenen Zeugen Weisel, auch dieser sagte aus, daß Müller erst am 30. Januar zum Zwecke des Ankaufs bei Kläger Düringer gewesen sei. Das Gericht schenkte den Angaben des Beklagten Müller keinen Glauben, es nahm an, daß der scheinbare Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen Wehrums und Weisels einfach dadurch sich löse, daß einer der Beiden im Datum sich geirrt habe, was sehr leicht möglich sei mit Rücksicht auf die seitdem verstrichene lange Zett, und gab dem Kläger Düringer den richterlichen Eid, inhaltlich dessen dieser zu schwören habe, daß er an den Beklagten Ende Januar 1891 die elf Ferkel verkauft und überliefert habe. Gegen dieses Urtheil legte der Beklagte Müller, wie bereits erwähnt, Berufung ein, deren Zweck dahin ging, den Eid, der in dem angefochtenen Urtheile seinem Prozeßgegner zuerkannt war, auf seine —des Beklagten — Seite zu bringen. Vor dem Berufungsgerichte fanden verschiedentlichBeweiSerhebungen statt, WsMzM , 6*“ ,**^W?xA'v’ ^3. - / -—. -—oM noch hinzugefügt, der alte Gerlach wäre damals beerdigt Zeugenvernehmung etwas Unwahres gesagt zu haben, später im Wesentlichen ein Geftandniß abgelegt. Er gab insbesondere an: Etwa 14 Tage oder 3 Wochen vor seinem Dienstaustritte bei dem Verwalter Müller, welcher am 7. December 1893 stattgefunden, sei er durch seine Mutter, die eine Base des Johannes Müller I sei, zu diesem bestellt worden. Als er dorthin gekommen, sei nur die Frau deS Müller zugegen gewesen. Diese habe zu ihm gesagt, wenn er nach Eberstadt komme, solle er doch den Wehrum wegen der Schweine fragen und ihm sagen, was er denn denke, er schwöre auch noch wegen der Schweine. Dann sei Johannes Müller gekommen und habe sich in demselben Sinne ausgesprochen. Seiner Ansicht nach habe er von Wehrum nur hören sollen, was der über die Sache wüßte, er habe ihn nur fangen sollen. Später habe er dann in Eberstadt den Wehrum gefragt, der habe ihm geantwortet, er habe es ihm ja schon im Winter gesagt, er hätte ja dem Müller selbst die Schweine aufladen helfen. Nach etwa 14 Tagen sei er wieder zu Müller gekommen und habe diesem mitgetheilt, was ihm Wehrum gesagt habe, worauf dieser geantwortet, es wäre dann gut und als er ihm gesagt habe, daß Wehrum gar nicht mehr bei Düringer sei, habe Müller gesagt, jetzt wolle er ihn einmal dran kriegen, er werde jetzt die Wahrheit sagen. Bei seiner erstmaligen Unterredung mit Johannes Müller habe ihn dieser noch gefragt, ob er ihn damals bei der Beerdigung Gerlach's (des Schwiegervaters von Düringer) in Eberstadt mit einem Wagen gesehen habe- er habe dies verneint und gesagt, er habe ihn an dem Eck stehen und in die Straße hinunter gehen sehen- Müller habe ihn weiter gefragt, ob er sich nicht erinnere, wie er damals ohne sein Fuhrwerk in Eberstadt gewesen wäre, es wäre doch damals Jemand be- Lnnah"" 6 plgnck" % worden, er selbst sei den Fußweg durch die Gärten nach Muschenheim gegangen, in den Gärten sei ihm noch der Zimmermann Gerlach begegnet. Wenn ihm auch Müller ausdrücklich nicht gesagt habe, daß er ihn als Zeuge benennen werde, so habe er es doch angenommen und weiter sich gedacht, daß er deshalb jene Frage an ihn gerichtet habe. Nachdem er dann seine Ladung vor Gericht bekommen, hätte ihn Müller vorher noch einmal zu sich bestellt, er sei aber nicht hingegangen, weil seine Mutter gefürchtet habe, dieser werde ihn zu einer falschen Aussage verleiten. Johannes Müller behaupte demgegenüber, es sei Alles unwahr, waS Horni über seine Unterredungen mit ihm ausgesagt. Horvi sei einmal auf Petritag 1894 bei ihm in seiner Wohnung gewesen, als er (Müller) in die Stube gekommen, habe 'seine Frau zu ihm gesagt, er solle einmal hören, was der Adam wisie- er habe ihn dann gefragt, was er denn wisse und darauf habe ihm Horni aus freien Stücken, ohne daß er ihn hierauf gefragt, erzählt, er habe ihn gesehen, wie er am 30. Januar 1891 in Düringers Hof gegangen. Daraufhin habe er ihn als Zeuge benannt, über die Sache selbst aber weiter Nichts mehr mit ihm gesprochen. — Nachdem die Geschworenen (Obmann: Herr Oberförster Bücking) bezüglich des Angeklagten Horni die den Thatbeftand des fahrlässigen Falschetdes enthaltende Hülfsfrage und bezüglich des Angeklagten Müller die den Thatbeftand der Verleitung zum Falscheide enthaltende Hülfsfrage bejaht hatten, erfolgte die Verurtheilung Hornis in eine Gefängnißstrafe von vier Monaten abzüglich sechs Wochen Untersuchungshaft und die Verurtheilung Müllers in eine solche von einem Jahre zwei Monaten abzüglich einen Monat Untersuchungshaft. Auch wurde der gegen Horni erlaffene Haftbefehl aufgehoben. )ie von dem hierum ersuchten Großh. Amtsgericht Ltch vor- zenommen wurden. Am 10. April 1893 wurde von dem Berufungsgericht ein Beweisbeschluß erlaffen, inhaltlich deffen darüber, daß die Aussagen des Zeugen Wehrum unrichtig feien, unter anderen Zeugen namentlich der Dienstknecht Adam Horni als Zeuge zu vernehmen sei. Auch diese Zeugenvernehmung fand, wie die früheren, vor dem Amtsgericht Ltch statt. In dem VernehmungStermin am 24. Mat 1894 sagte Horni unter Eid wörtlich aus: „Ich habe früher 2 Jahre auf dem fürstlichen Hofgut zu Eberstadt gedient. An dem Tage, an welchem der Schwiegervater des Klägers Düringer, der alte Gerlach, beerdigt wurde — es war ein Werktag — wusch ich ein Wägelchen im GutShofe. Mein Dienstherr, Verwalter Müller, kam hinzu und fragte mich, was das für ein Mann sei, der da stehe. Ich sah darauf den Angeklagten Müller in der Nähe deS Trauerhauses stehen und sagte zu meinem Dienstherrn: „Das ist mein Onkel Hannes von Bürkler." Müller hatte einen Stock in der Hand und als die Trauerleute sich entfernt hatten, sah ich ihn einen Fußpfad durch die Gärten in der Richtung nach Muschenheim gehen. Den Knecht Wehrum kenne ich, da er zu gleicher Zeit mit mir in Eberstadt gedient hat. Es ist nicht wahr, daß derselbe zu mir geäußert hat, er habe in dieser Sache so aussagen müssen, weil sein Herr so ausgesagt habe. Auf Vorhalt des bet der Vernehmung anwesend gewesenen klägerischen Rechtsanwalts erklärte Horni weiter: „Ich habe den Beklagten Müller nur die Straße entlang im Ort gehen sehen- daß er den Fußweg, der durch die Gärten nach Muschenheim zu führt, gegangen, habe ich nicht beobachtet." Diese Angabe Hornis stellte sich als falsch heraus, weil er am Tage der Beerdigung des Schwiegervaters des Düringer am 30. Januar 1891 noch gar nicht in Diensten bei dem Verwalter Müller in Eberstadt war, fle'tr.: Den $ WM au die Wir emp anlassen, nach (Regierungsbla marfungtn zu Der ?«•"“ in beiges sondern erst am 5. December 1891 bei diesem eingetreten | erdigt worden. Er habe ihm dies bejaht und Müller habe war. Horni hatte, nachdem er anfänglich geleugnet, bei seiner i . Die mitt )e6 Schiffenbei Gießen, Gr zu unterrichten Piotocolt ach sm, baß Pc Mwomr b( hängen, w ■ nur zwei Fei seitigung der veranlassen, tung unb Ei An den Drei steinen darf j Geometers 1. Zuziehung de da, wo es si' beit, sich unt tung der Pa Gemeindekoste Aussteifung d austragen mir und dessen Sei Meinen d Betheiiigten y weisen wir i Bl. S. 463) 1833 (Reg.-! die Bekannti S. 784) uni (Anzeiger Nr Zu End« die Tagebuchs cotte mit Ber fanunt den f t Die unte Schoben. Die N Gießer *”W8(lä t b-Nbi r im 91, i8* «18 X 8063 8085 Der Vorstand. Gnauth. 8045 Preisen: für den Centner EWKWDer Vorstand 7239 im Kleiuverkarrf: ab Gaswerk. Mk. 1.— räumt worden. 7642 Garnison-Verwaltung in Gießen. 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