1893 Mittwoch den 30. August “W. s«t. Aintr- und Zlnzeigsblatt für den Ureis Giefzen 17352 Hratisöeilage: chießener Kamilienblätter. über raße tz. Ler INI k oben im Teiche als Hexe ersäuft worden war, ihre ana- 93.10 St." t )VM «t* ESffiS Innabmt von »njugen zu bti Nachmittag« für den foigrabttt Tag erfditintnbtn 9himm- aUjtt »n bc ;bnUiilier|ti3t ml, in weichem ; &Lihin|t °«n leilt wirb. (flirt n fit- BiDUiblW“ Stu«. Jlt. 203 Zweites Blatt Alle Snnnncen.Sureaur be« In- unb AuSlanbe« nehmen Anzeigen für ben „Gießener Anzeiger" entgegen. die Ausführung bes Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 die Abänderung der Gewerbeordnung, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von der Sonntagsruhe für die in £ 105e des angeführten Gesetzes bezeichneten Gewerbe betr. Der § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung lautet: „Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, AufbereitungS- Slnstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken unl> Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Kursen Arbeiter an Sonn- und.Festtagen nicht beschäftigt »erben. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat min- dlstens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig, für das Weihnacht»-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig LMnden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander folgenden Sonn- un6 Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorhergehenden WerÜageS, spätestens um sechs Uhr Morgens d.S Sonn- oder Festtags beginnen, wenn für die auf den Bezinn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der I. Bei der Erörterung bezw. Festsetzung maßgebende Grundsätze. 1. Das in S 105 b ausgesprochene Gebot der Sonntagsruhe gilt nicht für diejenigen Gewerbebetriebe, auf welche die Gewerbeordnung, fei es im Ganzen, sei es in den hier in betracht kommenden Bestimmungen, überhaupt keine Anwendung findet. Durch das Verbot werden also namentlich nicht betroffen die landwirthfchaft- ltchen Betriebe, die Ausübung der schönen Künste und der Gewerbebetrieb der Aerzte und Apotheker - vgl. 8 6 der Gewerbeordnung. — Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Gebot der Sonntagsruhe ausgenommen Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, Muflk- aufführungen, theatralische Vorstellungen und andere Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsgewerbe (8 105i a. a. O.). 2. Dagegen erstreckt sich das Gebot der Sonntagsruhe auf alle übrigen gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie im Betriebe von Fabriken, Werkstätten und so weiter vorkommen. Der Begrist der Werkstatte ist nach der Absicht des Gesetzes vom 1. Juni 1891 im weitesten Sinne zu verstehen, Er ist nicht auf die Gewerbe beschränkt, in denen gewerbliche Arbeiter die Herstellung von Erzeugniffen zum Msl. >3. Es ist begreiflich, daß dieses Verhältniß der freien Reichsstadt zu einem benachbarten Landesfürsten zeitweise unbequem war und wohl auch zu schweren Streitigkeiten zwischen Beiden führte, umsomehr, als bei Streitigkeiten innerhalb der Bürgerschaft der schwächere Theil bei dem Reichsvogt Hülfe suchte. Ein Actenbündel im königlichen Archiv zu Wetzlar giebt ein beredtes Beispiel hierzu. Als mit dem alten heiligen römischen Reich deutscher Nation auch dessen Reichskammergericht in die Luft geflogen war, blieben in dessen Räumen eine große Anzahl unerledigter Akten, die theils an die deutschen Einzelstaaten abgegeben wurden, theils, namentlich soweit sie Preußen angingen, weiter in Wetzlar aufbewahrt werden. Ein Bündel führt die wenig versprechende Aufschrift: „Statt Wetzflar contra Jost Staußen und Consorteu 1613." In dieser Zeit war Landgraf Ludwig V. Erbvogt von Wetzlar. Er hatte die Hochschule Gießen gegründet und hielt sich oft und gern daselbst auf. Außerdem hatte Gießen als Festung eine beträchtliche Besatzung. Als nun heftige Streitigkeiten zwischen Rath und Bürgerschaft der freien Stadt Wetzlar ausbrachen, war der Landgraf vollkommen in seinem Recht, die gestörte Ordnung wieder her- zustellcn. Am 1. Februar 1613 zog er mit seinen beiden Brüdern Philipp und Friedrich und einem ansehnlichen Volk zu Roß und zu Fuß in die drei bis vierthalb tausend Mann von Gießen aus vor die Stadt Wetzlar, welche ihre Thore öffnete. Nun aber klagte der Bürgermeister und Rath bei dem kaiserlichen Kammergericht gegen den Schultheiß Jost Stauß und zahlreiche namentlich aufgeführte Consorten wegen gefährlicher Conspirationes, verdächtiger Conventicula, Meuterei, Sedition Uffstand und Empörung der Unterthanen wider den ordentlichen Magistrat und Obrigkeit und deroselben Verachtung. Nun habe der Landgraf „um etliche von ihm gesuchten neuerlichen Prätensionen willen die Stadt armata manu überfallen und aufgefordert, wo doch der Rath dem heiligen Reich geschworen habe, keinem fremden Herrn, sondern nur dem Kaiser die Thore zu öffnen. Jost Dietrich aber und Jost Stauß als die Rädlinsführer haben trotz Abmachung die Bürger in ihrem Gehorsam und bürgerlichen Pflichten gegen den Rath irre gemacht und die Stadtpforten gegen des Raths Willen und Gebot, auch gemeiner Wohlfahrt zuwider geöffnet. Insbesondere haben Daniel Müller, Hans Adam Bierbrauer, und Bapttst Kirchner dem älteren Bürgermeister, Phllipp Kissel, einem 70jährigen und um gemeine Stadt wohlverdienten Mann, mit vielem Gotteslästern, Fluchen und Schworen die Schlüssel zu den Stadtpforten abgeforderi, und als er Verkauf vornehmen; er umfaßt vielmehr auch die Geschäsisräume der Barbiere und Frtfeure, ebenso die Badeanstalten, mögen sie Bader zu Heil- ober Erfrischungszwecken verabfolgen. Das Gebot der Sonntagsruhe erstreckt.sich ferner nicht nur auf die Thättgkeit in den Werkstätten und so weiter selbst, sondern trifft auch diejenigen Arbeiten, welche „im Betriebe des Gewerbes außerhalb der Werkstätten verrichtet werden, äo dürfen zum -öeV spiel Barbiergebülfen während der nicht freigegebenen Zeit auch außerhalb der Geschäftsräume zur Bedienung der Kunden nicht verwendet werden. 3. Von der Erörterung sind auszuschließen: a) die auf den Vertrieb der Maaren gerichteten als Ausfluß des Handelsgewerbes sich darstellenden Arbeiten, für welche die Bestimmungen über die Sonntagsruhe bereits in Kraft getreten sind; b) diejenigen gewerblichen Thäligkeiten, auf welche nach 8 105 c die Vorschriften über Sonntagsruhe keine Anwendung finden, insbesondere die Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen, sowie Arbeiten, ^welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder nes Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind und an Werkiagen nicht vorgenommen roerben können. Hierher gehören unter Anderem das Begießen und die Reinigung der Straßen, sowie das Anzünden der Straßen» laternen, im Hufschmiedgewerbe das Beschlagen der Pferde unb das Scharfmachen und Einsetzen der Stollen in die Hufeifen bei Glatteis und wenn Eisen verloren gegangen sind, die Ausübung der Abdeckerei während der wärmeren Jahreszeit zur Verhütung von Fäulnißprozessen u. a. m.; c) die Gewerbebetriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkrast bewegten Triebwerken arbeiten, da für sie besondere Erhebungen vorbehalten bleiben; . m . d) die Gewerbebetriebe, für welche Ausnahmen auf Grund des 8 105d der Gewerbeordnung durch den Bundesrath in Aussicht genommen sind, auch wenn und soweit sie unter die Bestimmungen des 8 105 e fallen. Von den unter die letztere Vorschrift fallenden Gewerbebetrieben, für welche der Erlaß von Ausnahmebestimmungen von dem Verbot der Sonntagsarbeit beantragt wurde, gehören hierher und smd demnach von den Erhebungen auszuschließen: Gasanstalten und Anstalten für elektrische Beleuchtung. , 4. Nach der Absicht des Gesetzes soll durch die Ausnahmen auf Grund des 8 105 e Absatz 1 möglichst den örtlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. ES erscheint daher zulässig, diese Aus- 'S1- »»Hm ,e» im Sch,, . ins ber. Nnü-i laW in bet ,n bei ben Lrhw ■fflb des Monalr wrgerceg 14, tomischen Studien auszuftihren. Zu den feindlichen Berührungspunkten für beide Städte gab am häufigsten das eigenthümliche Verhältniß Veranlassung, in welchem die Landgrafen von Hessen zur freien Reichsstadt Wetzlar standen. Es war nämlich vom heiligen römischen Neid) dem Landgrafen die Erbvogtei übertragen. Anfangs tcsußen die Grasen von Nassau dieses Amt, aber schon 1378 unb 1393 wurde Hermann der Gelehrte, Landgraf zu Hessen zwischen Rath und Bürgerschaft zu Wetzlar gestellt, von da an war den hessischen Landgrafen die Amtmannschaft md der Schutz Wetzlars mit dem Schloß Calschmidt (nicht 2Ltf in den Acten Calsmunt) zu rechtem Lehn übergeben. In ” (inem besonderen Huldigungsinstrument gelobten Rath und . Bürgerschaft von Wetzlar bei jedem Regierungsantritt eines -desfischen Landgrafen, demselben gewärtig zu sein und sich cllcnthalben gehorsam zu zeigen, sodaß S. F. G. ein Ge- I rügen daran habe. Bürgermeister, Schöffen, Rath, sammt eilen Bürgern und Einwohnern versprachen, S. F. G. freu Inb hold zu sein und dasjenige zu leisten, was recht, billig unb gewohnheitsgcmäß den Angehörigen solchen Pfandes und Schirms und der Reichsvogtei gebührt und obliegt, treulich md ohne alle Gefährde. So huldigte auch 1536 die Stadt Löetzlar dem Landgrafen Philpp dem Großmüthigen, Ho nach dessen Tod (1567) dem Landgrafen Georg I. im 1 $aJ)r 1568, so auch 1605, wo die freie Reichsstadt den SeuiUctotu Die Landgrafen von Hessen als Reichsvögle von Wetzlar. ' Die beiden nahe bei einander liegenden Städte Wetzlar unb Gießen hatten auch in früheren Jahrhunderten viele Berührungspunkte, die wie immer und überall, theils zu freundschaftlichem Verkehr, theils zu feindlichem Gegenüber Veranlassung gaben. Bekannt ist, daß die junge Hochschule |ur ihre Medicin Studirenden gerne die Hülfe der benachbarten freien Reichsstadt in Anspruch nahm, um Leichen fürs Studium der Anatomie zu bekommen. Als aber der ver- fchiedenen Landesgrenzen wegen, die dem Verkehr der beiden tztädte sehr hinderlich waren, — es wurde von jeder Leiche, bie von Wetzlar nach Gießen gebracht wurde, bei jedem Grenz- übrrgang Zoll erhoben, — so zogen die Professoren der Anatomie vor, mit ihren Studenten nach Wetzlar zu kommen, um da an der Leiche eines Gehängten oder einer alten Frau, Grchener Anzeigers Keneral-Anzeiger. Da es wünschenswerth erscheint, daß den betheiligten Kreisen, namentlich ben Arbeitgebern unb Arbeitern berjenigen Gewerbe, für welche bie Zulassung von Ausnahmen in Frage kommt, in ausgiebiger Weife Gelegenheit gegeben wirb, sich zur Sache zu äußern, bringen wir nachstehenb bie Grunbsätze. welche bei ber Erörterung ber Frage, für welche Gewerbe, für welche Stunben unb unter welchen Bebingungen Aus- nahmen von ben Vorschriften über bie Sonntagsruhe nach § 1056 Abs. 1 ber Gewerbeorbnung zuzulaffen fein werben, in Betracht kommen, sowie eine Uebersicht über bie von bem Gebot ber Sonntagsruhe für erforberlich erachteten Aus- nahmen mit bem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daft wir diesbezügliche schriftlich dargelegt werdende Wünsche der Interessenten innerhalb 14 Tagen entgegennehmen, geeigneten Falls auch bereit sind, mündlich mit denselben hierüber zu verhandeln. Gießen, ben 20. August 1893. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Melior. •) DlH aUI, soweit die Malzveiellung in Betracht kommt, von den nolhwendiaen Ilrbeiten wihrend de« rinwetchen», Leimen« und Trocknen« de« Malze«, welche wegen der desahr de« Verderbe» der Rohstoffe, sowie de« Mißlingen« der «rbeit-erzeugntffe nicht unterbrochen werden bflrfm: serner bei der Vierbereitung von der zur Gewinnung eine« brauchbaren Grzeugntsse« ersordeiltchen vehanblimg de« Bier« während de« «ihren« und Lagern«, von dem Betriebe der «ahloorrtchtungen u. s. n>. Dagegen dürste der Betrieb der Malzdarren an Lonntagen ohne besondere Nachthetle anlgeseht »erden kSnnen. Ebenso würde da« Putzen und Schroten de« Malze« an diesen Tagen unterbleiben kennen. nahmen ntch: einheitlich für den ganzen Kreis, sondern für die einzelnen Crte, namenlltch 'ür Stabt und Land verschieden zu regeln, ^terchwohl werden Verschiedenheiten, die nicht durch die örtlichen Verhältnisse gerechlserligt ftnb, nach Möglichkeit zu vermeiden sein. II. Uebersicht ober die voo dem Gebot der EomHaglratze nach A 105e der Gewerbeordaung für erforderlich erachteleu Aosaahmen. 1. Badeanstalten. Die Lffenhaltung der Badeanstalten wird zum Theil bi- 1 Uhr, -um Theil dis 7 Uhr Nachmittag-, mit Ausnahme der Stunden von 9—11 Uhr Vormittags und von 1—3 Uhr Nachmittag-, befürwortet, da es der arbeitenden Bevölkeruna während der Woche vielfach an der nöthigen Zett zum Baden fehle. Auch für die zu Heilzwecken dienenden Bäder wird eine möglichst freie Regelung, entsprechend den örtlichen Verhältnissen, al- wünschen-- werth bezeichnet. Da eS im sanitären Interesse geboten erscheint, die Gelegenheit zum Baden nach Möglichkeit zu fördern, so erscheint eS wohl unlhunlich, für dm Betrieb der Badeanstalten allgemein eine weitere Beschränkung seftzusetzen, al- die, daß sie währmd der Zeit de- HauptgolteSdiensteS geschloßen fein und daß die Vorschristm de- S 10ac Absatz 2 ff. beobachtet werden müffen 2. Bäckerei. ES wurde vorgeschlagm, die Beschäftigung währmd der etunbcn von SamStag 12 Uhr Nachts bi- Sonntag 9 Uhr Morgens und von 10—12 Uhr am Sonntag Abmd zuzulasfen, um das Publikum am Sonntag bezw. Montag mit frischm Backwaarm zu versorgen. Vielfach wurde auch die Anficht geäußert, daß die eigentliche Backarbeit Sonntag- frühe um 6 Uhr beendet sein könne. Von einer Bäckerinnung wurde der Wunsch geäußert, daß in dem Falle, wmn der Tag vor dem Weihnacht-- oder Neirjahr-ttst auf einen Sonntag iallm sollte, dieser Tag mit Rücksicht auf dm alsdann besonder- starkm Geschäst-oerkehr einem Werktag gleichgeachtet werdm wöge. Von anderer Seite wurde e- als wünschmswerth bezeichnet, daß am Charfrettag von 6 Uhr AbcndS bi- um Mitternacht gearbeitet werdm dürfe, weil in der Bäckerei herkömmlicher Weise an dm drei Osterseierlagm nicht gearbeitet werde und die Arbeit am SamStag allein nicht bewältigt werden könne. 3. Barbier und Ariseurgewerbe. Im Allgemeinen wird an der sünsstündigm Beschäftigung währmd der für das HandelSgewerbe freigegebenen Stunden festzuhallen, jedoch zu gestatten sein, im Falle besonderer örtlicher Bedürfniffe (z. D. während der Zeit de- Karneval- rc.) an einigen Sonntagen im Jahr zwei bi- drei Nachmittagsstunden für den Gewerbebetrieb freigegeben werdm. Für Betriebe, die nur einen Gehülsm beschäftigen, könnte wohl gestattet werden, daß diesem anstatt der im $ 105c Absatz 3 vorgesehenen Ruhezeit in jeder Woche ein halber Wochmtag freigegeben 4. Bierbrauerei. Der Erlaß besonderer Ausnahmebestimmungen auf Grund deS S 105o der Gewerbeordnung erscheint hier nicht geboten, da sich der Biertransport zu den Kunden als eine auf dm Verkauf des Biers K' 'Jtde Thätigkeit, mithin als ein Ausfluß deS Handelsgewerbes ellt, für welches die einschlägigen Bestimmungen über die Sonn- tag-arbett im HandelSgewerbe in Betracht kommen. Dagegen würde da- Abfällen des »um Verkauf bestimmten Biere- in dm Keller- räumm als unter die Arbeiten fallmd, für welche Ausnahme-Bestimmungen auf Grund deS § 105s Absatz 1 getroffen werden können, anzusehen sein. Dem Brauereigewerbe ebenso wie der Mälzerei kommen im Uebrigm die AuSnahmebetttmmungm deS $ 105c bereit- in ausreichendem Maße zu gute.*) 5. Buchdruckerei. Für die zum HandelSgewerbe gehörige ZettungSspedttton darf nach dm beftehmdm Bestimmungm eine von der regelmäßigen fünfstündigen Arbeitszeit abweichmde anderweite Feststellung der Arbeitsstunden durch Verlegung auf die Stundm von 4—9 Uhr früh und zwar auch für die drei hohen Festtage erfolgen. Zeitungsdruckerei. Für Vorbereitung der Sonn und Festtag--Morgmnummer der Zettungen dürfte da, wo überhaupt ein Bedürfniß hierzu vorliegt, eine höchsten- fünfstündige Sonntag-arbeit an allm Sonn- und Festtagm (mit Au-nahrne der zweiten Feiertage der drei großen Feste) ausreichend erscheinm. Dagegen erscheinen Au-nabmm für die Drucklegung der Montag-au-gabe nicht erforderlich. E- wird sich vielmehr empfehlen, um bat Arbeitern eine au-- reichenbe Sonntagsruhe zu verfchaffm, die Sonntag-arbeit zur Herstellung der SonntagSau-gabe von der Bedingung abhängig zu machen, daß die fpätestms von ^vnntag Borrnittaa 5 Uhr an zu gewährende Ruhe ununterbrochen mindesten? 24 Stunde» betragen muß. Sonstige Druckereien. Bei bieten dürfte dem wirklichen Bedürfniffe — insoweit z. B. die Drucklegung auf Bekanntmachungm, betreffenb Hochwasser, Ei-gang und dergleichen, von Todesanzeigen, plötzlichen Abänderungm von Theater-Vorfteüungm und anderen Luftbarkeitm, sowie von Versammlungm sich bezieht — durch die Vorschrift im $ 105c Absatz 1 genügend Rechnung getragen werdm Lnnm 6. Couditorei. Es wird von einigen Seiten al« genügend bezeichnet, wmn der Werkstättebettieb währmd der gleichen Stundm zugelaffm würde, währmd welcher der Handel mit Eonditorwaarm gestattet ist: vereinzelt wird die Zugabe einer weiteren Stunde am Nachmittag für erforderlich bezeichnet, um die nothwmdigm Vor arbeit m für die Wiedereröffnung de- kaufmännifchm Bettiebs zu treffen. Von anderer Sette wttd die Lffmhaltung de- Werkstättebetrleb- bi- Nachmittags 5 Uhr zum Backm feinerer Backwaarm, Kuchen, Bereiten von EiS, Chocolade re. verlangt: auch wurde eine Beschränkung der Beschäftigung-zeit im Eonditorgewerbe auf die Stundm von 5 bis 12 Uhr Vormittags befürwortet. Es wttd sich fragen, ob nicht zwischen dm eigentlichen Konditoreien und solchen, welche gemeinschaftlich mit der Bäckerei de- trieben werdm, unterscheiden und für die ersteren eine Anzahl von Tagesstunden, für die letzteren die ben Bäckern zu gewährende, später näher festzustellmde Arbeitszeit währmd der Nacht von Samstag auf Sonntag und während der Nacht von Sonntag auf Montag freigegeben werdm soll. In Bereinigten Bäckereien und Konditoreien, die für dm Bäcker - unb Konditoreibetrieb verschiedene Gehülfen beschäftigen, würden die Au-nahmm für beide Gewerbeartm Platz greifen können. Eine solche verschiedme Regelung erscheint im Jntereffe einer wirksamen Sonntagsruhe erforderlich, da es nicht als zulässig angesehen werdm kann, daß die in vereinigten Bäckereim und Konditoreien angestellten Per- sonm ohne größere Ruhepause eonntag* währmd der Nacht und am Tage tbätig sind. Die Zulassung der Ausnahmen wird, ohne Unterscheidung der Bettlebe nach der Zahl der beschästigtm Gehülfen, allgemein von der Beobachtung der Borschriftm in S 105c Absatz 3 abhängig zu machen sein. 7. Eisbereitung. Den in Kraft stehenden Bestimmungm über die BeschäfttgungS- zeit im Handelsgewerbe unterliegen die auf ben Vertrieb ber Waare gerichteten, als Ausfluß deS HanbelSgewerbeS anzufehendm Ardettm, wie zum Beispiel das Einladm des zum Verkauf bestimmten Eise? in die TranSportwagm. Der Fortbetrieb der Eismaschinen in Schlachthäusern und Brauereim ist nach $ 105c Absatz 1 ohne Weiteres insoweit zulässig, als er zur Verhütung deS Verderbens von Rohstoffen ober deS Mißlingens von ArbeltSerzmgniffm erforderlich ist. £bne Weiteres gestattet sind ferner solche Arbeiten im Betriebe der eigentlichen Eis- fabritation, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist. 8. Fleischerei. Es empfiehlt sich, zwischen ben Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der VerkaufsthSttgkeit stehen und von ben oor- wlegendimHanoelsgewerbebeschäfttgten Personen vorgenommen werdm, wie das Zurechthacken und Zerschneiden deS Fleische-, und dm eigentlich gewerblichen Arbeiten, wie der Anfertigung frischer Wurst, der Verarbeitung einzelner Theile des am SamStag geschlachteten Fleische» u. bergt zu unterscheiden. Erstere können alS ein Theil der handelS- gewerblichen Thätigkeit angesehen werden, letztere d. h. alle selbstständigen PorbereitungSarbettm für ben handel-gewerblichen Betrieb, würden besonders zugelaffm werden müffm. Ein Zeitraum von wmigen Stunden währmd des Vormittag-, unter Ausschluß der für dm Hauptgottesdlmst bestimmten Stunden, dürfte für die letzteren genügen. 9. Kunst- und Handelsgärtncrei. AlS Werkstättebettieb kommt hier nur die Blumen- und Kränzebinderei in Betracht. ES wird im Allgemeinm genügen, für die in der Blumenbinderei beschäftigten Personen eine Ausnahme auf Grund de- $ 105e dahin zuzulafim, daß die Befchäfttgung der feiben während ber für ben Verkauf von Blumen tteigegebme» stunden gestattet wttd- Die Pflege. der lebtnben Pfianzen sowie die Heizung und Lüftung der Treibhäuser bürfm ohne Wettere- vor genommen werdm ($ 105c Nr. 4.) Bei vorwiegend in der Blummbinderei stattfindmder Beschäftigung von Arbeitern an Sonn* und Festtagm werdm die Bestcmmungm in S 105c Absatz 3 zu beobachten fei«. Diese Vorschriften greifen jeboch in dem Falle nicht Platz, wmn die Verkauf-thätlgkett und die Blummbinderei, wie davielfach Üblich ist, von benfeiben Gehülfen wahrgenommen wttd. 10. Miueralwassersabrikatio«. Da da» Nach füllen ber in Wafferbuden oder -Wagen ver» öenbeten Ballon- in ber Fabrik sich al* Ausfluß be* HandelSgewerbe- barstellt und daher rucksichtlich dieser Arbeit die Bestimmungm über die Sonntag-ruhe im HandelSgewerbe Anwendung finden müffm, so werdm die Mineralwaffersabrikm im Allgemeinm und abgesehen von ben nach § 105f zu behandelnden Au-nahmm ohne SonnlagS- rrbett auskommm können. 11. Molkereien. Die in Molkereim vorkommenbm Ardettm werdm, infmtrn sie nicht auf ben Vertrieb der Milch gerichtet find und sich al* Aa-stutz be* HanbelSgewerbeS darstellen, wie,. B. bie unmittelbare Herrichtung ber Milch zum Verkauf, als Thätigkeiten angefehm, welche nach S 105- Absatz 1 ohne Weitere* zulässig sind. Hierher gehörm nammtlich der Tran*port der von dm Landwttthm gelieferten Milch zur Molkerei, die Empfangnahme ber letzteren, da- Entrahmen der Milch, die Her ftellung der Butter und der RückttanSport der Magermilch zur Vieh, fütterung :c. rc. 12. Photographische Anstalten. Da ein großer Theil ber Bevölkerung nur Sonntag* in ber Lage ist, die im Aufnahme einer Photographie erforderliche Zett auf zuwmben und in diefem Gewerbe viele Geschäfte auf die SonntagS- arbeit vorrugsweise angeoieien ftnb, auch die Herstellung von Vereins und Famllimgrupvm nur an diesem Tage möglich sei, so wird eine weitgehende Freigabe de* Sonntag- zur Anfertigung von Porttait' aufnahmen befürwortet. ES erscheint nicht zweifelhaft, baß burch bie Freilassung von fünf Stunbm für Anfertigung von Portrattaufnahmm allm be- rechtigtm Forderungen Rechnung getragen werden kann, namentlich bann, wmn bie Certheilung ber Stunden nach Maßgabe ber 8rU liehen Verhältnisse ben höheren Vai waltung-behörden fiberlassm wird. Auch hier werden bie Vorschristm be* S105* Absatz 3 zu beobachten sein. Unrichtig ist bie Ansicht, baß da- Pholographmaewerbe, als ein Kunstgewerbe, ben Vorschriften der Gewerbeordnung nicht unterliege. 13. Wasserversorgungsanstalten. 9tach ben angestelltm Ermittelungen ist namentlich bei dem vermehrten Wasserverbrauch im Sommer in ben 26afferwerkm der Bettieb ber Purnpm an Sonn- und Festtagen erforderlich- Die Zulaffung ber Ausnahmen wird hier von der Bedingung abhängig zu machen sein, daß die Ruhezeit ber Arbeiter an jedem zweiten Sonntage rnindestm* 24 Stundm, für zwei auf einander folgenbe Sonn- und Festtage ununterbrochen mindesten! 30 Stunden betragen muß und daß die Dauer ber Wechfelschichtm 18 Stunden nicht überfteigen darf. Gießen, den 20. August 1893. Betr.: Wie oben. Das Großherzogliche Kreisamt Gieße« an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung wollen wir binnen 14 Tagen Ihrem Berichte darüber entgegensehen, für welche der in § 105b der Gewerbeorb« nung genannten Gewerbe, falls solche in Ihrer Gemeinde Vorkommen, und in welcher Weise Arbeit an Sonn und Fest» tagen unbedingt erforderlich erscheint bezw. daß für die in Ihrer Gemeinde betriebenen Gewerbe keine Sonntagsarbeit erforderlich ist. I. 93.: Dr. Mellor. --lllfftnd m die Gros Sir ersuchet ton Hause Lobe knck, m W onb. knli», 2 Wtttag bd Li In impofanttt Mi Tagen wii ttagenörn und 1 nlradjttn Berfa ihm zur Archteu eon Mtn. t dir Öejanbtro, cerpi, da* Gch un? SRmiftmah aitma, Vereint ®ü)itnb btt ivo alltonn htx fit ttfcrtt mit d lehangsfeirr schl an, nach deren Coburg wieder 1 Nachmittags Bitt - Die Zeil bevocheheode corn ichrn handrlr iw nsahrm du «anzuog. Ihu« Bekanntmachung. Donnerstag den 31. August d. I., von Nachm. 3 Uhr ab, sollen in dem Hose der Realschule 200 Stück gebrauchte Subsellien von 1,50 bis 2,30 m Länge und gebrauchte Turngeräthe, als: 1 Bock, 1 Pferd, 3 Wippen, 3 Barren, 2 Sprungständer, 3 Leitern, 3 Bohlenleitern, 1 Haufen Kletterstangen, 2 Rundlaufmasten und 14 Balken (zum Hoch' fprung), sowie 1 Haufen Bretter rc. öffentlich versteigert werden. Gießen, den 25. August 1893. Großh. Bürgermeisterei Gießen. I. B.: Georgi. 7312 Grummetgras- Versteigerung. Tas diesjährige Grummetgras von den Domanialwiefen wird versteigert: Donnerstag den 31. August, Vormittags 9 Uhr, bei Wirth benau zu Alten-Buseck aus der Gemarkung Alten-Buseck; Freitag den 1. Teptcmber, Vormittags 9 Uhr, bei Wirth Dorfeld (Post) in Wiefcck aus der Ge- markung Wiefeck; Freitag den 1. Leptcmber, Nachmittags 3 Uhr, bei Wirth Leib im Philosophenwald aus der Gemar- hing Gießen. Gießen, den 24. August 1893. Großh. Oberförster« Gießen. Block. 7319 Mittwoch d. 30. August, Nachmittags 2 Uhr, werden Im Bieker'schm Saale Mädel aller Artm, Betten, 1 Stvßkarren, 1 Schleudermaschine u. a. versteigert. »ettzler, 7332__________________Gerichtsvollzieher. Mittwoch den 30. August, Nachmittags 2i/2 Uhr, versteigere ich Grünbergerstraße 13 eine größere Parthie Möbel und Wirthschafts-Utensilien, darunter eine ^bstmühle nebst Kelter (von Mayfarth), sowie sonstige Gegenstände für Haus« und Wirthfchaftszwecke. 7305] I. A.: H. C. Werner. Aeitgeöotenes. Mildeste v£r Seife garantirt rein und sehr aromatisch, empf. in Packeten & 3 8t = 40 Pig.: 7002]__H. Tichy, Glessen Das Geheimniss alle Hautunreinickeiten u. Hautansschläge, wie: Mitesser, Finnen, Flechten. Leberflecke. übelriechenden Schwei« etc. zu vertreiben, beet, in tägl. Waschungen mit Carbol-Theerechwetel-Seite ▼on Bergmann 1 Co . Dresden. 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