Hessen * es Gott Urvater vom 467b -chönhos". // // i1 Begrüßung, Frei« mn8 der Festplatzes, lWttkM |al«. N als zestwirü 'ich Weinrich. Wen^ den 6. Juvil.Z„ nb§ 8‘/t Uhr . [4658 ) Vorstand-Wahl irg. : WL Weller Wwe. ibrinus. Tanzmusik. M)C. «g: l"5’ gmusit jcWl. IrMM »bauten, iW«"g lOn Mten. 3bM MtslhK , 1893. ü530 SoMv" 9i.ti Rente «OJj 00 B gcL .. L'. tz-IM 2W' sfr* I giiir^ 1893 Sonntag den 21. Mai Tr. 118. Zweiter Blatt. 2lints- und Zlnzeigeblutt für den Ureis Gicfzen chratisbeitage: Gießener Kamilienbkätter die Tabelle über die Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter über vierzehn Jahre und Arbeiterinnen. 1. 2. 3. hinaus dauern. III. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Norm. 10 Uhr 31116 Annoncen-Bnreaur de- In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Der Kietzener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags. Die Gießener A-amilienVkälter werden dem Anzeiger nüchentlich dreimal beigelegt. während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen an diesem Tage beschäftigt worden sind, sowie die Gesammtdauer der auf diesen Tag fallenden Arbeitszeit eingetragen werden. Die Tabelle muß über diejenigen Tage der letzten zwei Wochen, an welchen Aenderungen erfolgt sind, Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, muß aus der Tabelle zu ersehen sein. 3. An der Arbeitsstätte muß neben der nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Wenn für die Beschäftigung von jungen Leuten oder von Arbeiterinnen von den unter II nachgelassenen Abweichungen auch nur zum Theil Gebrauch gemacht wird, finden die auf die Pausen bezüglichen Bestimmungen der 136 Absatz 1 und 137 Absatz 3, sowie die Bestimmungen des § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Zwischen den Arbeitsstunden muß den jungen Leuten und den Arbeiterinnen Vormittags, gegen Mittag und Nachmittags je eine Pause gewährt werden. Die Beschäftigung muß jedesmal nach längstens vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen. 2. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tabelle nach dem nachstehenden Muster ausgehängt ist, in welche übereinstimmend mit den nach § 138 der Gewerbeordnung der Ortspolizeibehörde gemachten Angaben die Zeitabschnitte einzutragen sind, während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen der Regel nach beschäftigt werden sollen. Daneben brauchen in dem nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung an der Arbeitsstätte auszuhängenden Verzeichniß der jugend« lichen Arbeiter die Arbeitszeit und die Pausen hinsichtlich der jungen Leute nicht angegeben zu werden. Aenderungen in dem regelmäßigen Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind innerhalb der oben unter II bezeichneten Grenzen ohne vorherige Anzeige an die Ortspolizeibehörde gestattet, wenn sie durch Witterungsverhältnisse erforderlich werden. Jedoch müssen an jedem Tage, an welchem Aenderungen erfolgt sind, in die Tabelle Beginn und Ende der Zeitabschnitte, Verkündung in Kraft. Sämmtliche Bestimmungen haben bis zum 1. Januar 1898 Gültigkeit. Berlin, den 27. April 1893. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. . von Boetticher. .Glauchau in Sachsen — zu dem unter anderen die industrie- reichen Städte Glauchau, Meerane, Hohenstein, Ernstthal, Lichtenstein gehören — ein Statut ausgestellt, welches folgende Bestimmungen enthält, deren Weitereinführung allerorts recht zu erwünschen wäre: 1. Der von den gewerblichen Arbeitern unter 18 Jahren verdiente Lohn ist an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung ober nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen zu zahlen, dafern die Arbeit-- stätte am Wohnorte der Eltern ober Vormünber ober in einem Umkreise von 5 Kilometer von biesem Wohnorte gelegen ist. 2. Die Gemeindcbehörben sind ermächtigt, auf Antrag des Minderjährigen in dazu geeigneten Fällen und zwar insbesondere dann, wenn eine nutzbräuchliche Anwendung ober ungerechte Zurückhaltung bes empfangenen Lohnes seitens der Eltern ober Vormünber nachgewiesen werben sollte, die An - wenbung bieser Bestimmung auszuschließen. 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift 1 sind nach § 148, Abs. 1, Ziffer 13 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juni 1891, Artikel 6 unter 7, mit Geldstrafen bis 150 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bedroht. 4. Die erforderlichen Ausfllhrungß- und UeberwachungS- Maßregeln werden von den Gemeindebehörden getroffen, denen i auch in den Grenzen ihrer sonstigen Zuständigkeit der Erlaß von Strafverfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift unter 1 zusteht. Dieses von der Königlichen Kreishauptmannschast Zwickau genehmigte Statut besteht seit dem 1. April 1892 in Kraft. Bei Erlaß desselben war die Erwägung maßgebend, daß das privatrechtlich geltende und im Interesse des Familienzusammenhanges, sowie der elterlichen Autorität nothwendige Verfügungsrecht der Eltern über den Arbeitsverdienst der Hauskinder bei unmittelbarer Lohnzahlung an die letzteren vereitelt werde. Da in unserem Arbeiterstande die Eltern vielfach einen Antheil an dem Verdienste ihrer Heranwachsenden Kinder zu ihrem eigenen und ihrer jüngeren Kinder Lebensunterhalt in Anspruch nehmen müssen, sind sie bei unmittelbarer Lohnzahlung auf den guten Willen der ersteren in einer Weile angewiesen, die das natürliche Verhältniß von Eltern zu Kindern fast umkehrr. Die Social Correspondenz berichtet von einem Falle, in dem ein Fabrikmädchen von seiner Mutter die Duldung einer unpassenden Liebschaft einfach durch die Drohung erzwungen hatte, daß sie andernfalls die Mutter verlassen und ihr dadurch das Kostgeld entziehen würde. Schrift die Bestimmungen unter I, II und II wiedergiebt. IV. Die Bestimmungen unter I treten am 1. Januar 1894, Bestimmungen unter II und III mit dem Tage der In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine «auf die Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen Abweichungen von den Vorschriften der §§ 135Absatz 3,136 Absatz 1 Satz 1, 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig : Die Beschäftigung darf an keinem Tage länger als Theil. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Die vom Bundesrath auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung in rubr. Bitreff erlassenen Bestimmungen bringen wir nachstehend zur öffentlichen Kenntniß. Den Großh. Bürgermeistereien empfehlen wir genaue Ueberwachung des Befolg« dieser Vorschriften. Gießen, den 17. Mai 1893. Großherzoglicher Kreisamt Gießen. v. Gagern. zwölf Stunden dauern. Innerhalb einer Woche darf die Gesammtdauer der Beschäftigung sechsundsechszig Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen nnd nicht über neun Uhr Abends Paragraph 119 a Absatz 2 Ziffer 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. (Nachdruck verboten.) Die immer mehr unb mehr zunehmende Verrohung bes Volkes, besonbers ber jugenblichen Arbeiter, liegt ganz besonders mit baran, baß letztere in immerhin noch unreifem Alter- Gelb verdienen und ihnen dadurch bie Möglichkeit geboten wirb, mehr als' nöthig unb gut, bie Vergnügungssucht zu befriedigen. Diese jungen Leute haben zudem, weil sie schon im jüngsten Alter über ihren Lohn frei verfügen können, es meist auch noch recht gut verstanden, sich der elterlichen Autorität zu entziehen. Gegen die Ausschreitungen der noch dem fortbildungsschulpflichtigen Alter Angehörigen ist zwar durch scharfe Maßregeln in genügender Damm entgegengesetzt worden, um so mehr macht sich aber nach dieser Zeit bas manchmal geradezu empörende Auftreten junger, halbwüchsiger und unreifer Burschen bemerkbar. Da ist nun in jüngster Zeit wiederholt öffentlich die Frage aufgeworfen und erwogen worden, ob und wie weit es sich empfiehlt, von der neuen Bestimmung des Paragraphen 119a Absatz 2 Ziffer 2 ber Gewerbeorbnung für daö Deutsche Reich in ihrer bermaligen Fassung Gebrauch zu machen und die unmittelbare Auszahlung des Lohnes an die minderjährigen gewerblichen Arbeiter zu beschränken. Zur besseren Klarheit des hier Gesagten möge die angezogene gesetzliche Verordnung hier roiebergegeben sein: „. . . Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Communalverbandes (tiergl. § 142 der Gewerbeordnung) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden: 1) daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen, 2) daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an bie Eltern ober Vormünber unb nur mit beren schriftlicher Zustimmung ober nach beren Bescheinigung über ben Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an bie Minberjährigen gezahlt wirb. 3) daß die Gewerbetreibenden den Eltern ober Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mittheilung von den an minderjährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben." Für uns handelt es sich heute lediglich um bie unter 2 getroffene Bestimmung, bas Zahlen bes Lohnes nicht birect an ben minberjährigen Verbiener, fonbern an besten Eltern ober seinen Vormunb. In Sübbeutschlanb hat man bereits regen Gebrauch von der Durchführung dieses Gesetzesparagraphen gemacht unb auch in Norbdeutschlanb werben Stimmen laut für Einführung biesbezüglicher Ortsstatute. So hat ber Bezirksverbanb Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 27. April 1893. Auf Grund des § 139 a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Be- stimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, ertasten: Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien unterliegt folgenden Beschränkungen: Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Gewinnung und zum Transport der Rohmaterialien, sowie zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, Arbeiterinnen auch zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Ziegelsteine mit Ausnahme der Dachziegel (Dachpfannnen) und der Bimssandsteine (Schwemmsteine) nicht verwendet .werden. II. d Birrttljährigkr Gießener Änzeiaer (. y | x. y I M M W Redaction, Expedition / 1 VJ VF und Druckerei: General-Anzeiger. Datum. Begin n unb Ende ber Beschäftigung (in einzelnen Zeitabschnitten) Gesammtdauer der Arbeitszeit (in Stunden) Name desjenigen, welcher die Eintragung bewirkt hat Für die Zeit vom 5. Juni 1893 ab (nach 5-7 Regelmäßige Arbeitszeit der Anzeige bei ber Ortspolizeibehärbe) 7'/,-U | 2V,-6 | 61/2-8V, Tage 19./6. an denen Abänderungen erfolgt 6V4—8 | 87,-12 inb: 5V.-9 87, Schmidt. 20./6. 4V2-7 7'/,-11 2V.-6 67,-9 12 Schmidt. 21./6. 41/2-7 7«/2—11 2i/,-6 67;—87, 117, Schmidt. 24./6. Hi/2-31/, 4-7 7V.-9 87, Schmidt. 26./6. 4i/,-7 7V.-H 2i/,-61/. 67,-9 12 Schmidt. 1/7. 5-7 71/,-11 27,-6 9 Schmidt. 4./7. 41/2-8'/, 9-9°/. 47. Schmidt. Daß man bei Ausstellung diesbezüglicher Regulative die Bedürfnißfrage zuerst zu beobachten hat, bedarf wohl kaum weiterer Ausführung. Alsdann müssen die Betriebsarten, für welche die Bestimmungen eingesührt werden sollen, die Oertlichkeit selbst und verschiedene andere Gesichtspunkte im Voraus erörtert werden. Eines schickt sich eben nicht für alle. So ist die Ausdehnung der Beschränkung nicht bis zur Mündigkeit, sondern nur bis zum 18. Lebensjahre, nicht unrichtig, da unsere jungen Arbeiter mit diesem Alter nach Lage der Dinge eine gewiße Selbstständigkeit erlangen, die eine solche Fessel nicht mehr erträgt, ohne daß dieselbe auch auf Fleiß und Thatkraft lähmend zurückwirken würde. — Ferner ist es jedenfalls unthunlich, die Lohnzahlung an die Eltern oder Vormünder auch dann noch vorzuschreiben, wenn thatsächlich bereits eine vollständige Loslösung des Arbeiters von seiner Familie und Heimath erfolgt ist. UebrigenS würde die Beobachtung der erlassenen Gesetzesbestimmung bei jungen Burschen, die, aus fernen Ländern stammend, andernorts Arbeit gefunden haben, nicht blos Umständlichkeiten für alle Theile Hervorrufen, sondern unbedingt ihren eigentlichen Zweck verfehlen. Daher ist die Bestimmung ausgenommen worden, daß der Wohnort der Eltern nicht über 5 Km. von der Arbeitsstätte des jugendlichen Arbeiters entfernt sein darf, und daß andernfalls die betreffende Bestimmung ohne Anwendung zu bleiben hat. Endlich ist auch noch damit zu rechnen, daß es gewiffen- lose Eltern gibt, die ihre arbeitenden Kinder ausbeuren, deren Lohn vertrinken oder sonst vergeuden, oder ihnen die nöthigen Mittel zur Fortbildung und unschuldigen Erholung vorenthalten. Jedenfalls aber ist es gut, wenn allerwärts diese Frage angeregt und durchgesprochen wird. An der Jugend muß die Erziehung geübt und cs darf nicht gewartet werden, bis die Besserungsanstalten die jungen Leute aufnehmen. Dann ist es meist zu spät. Es ist ein altes, wahres Sprichwort: Was «in Häkchen werden will, krümmt sich bei Zeiten. Nun, es muß eben nur alle Gelegenheit zum Krümmen rechtzeitig abgeschnitten werden- 90 Prozent lassen sich in solchem Alter schon noch zurechtstutzen. Wer da glaubt, daß wir zu viel gesagt haben, der sehe sich nur einmal in den Winkelkneipen, Tingeltangelstätten, Bordellen und dergleichen um. Unreife Burschen vergeuden dort in wenigen Stunden ihren sauer verdienten Wocheniohn. Ihnen ist der Werth des Geldes noch nicht bekannt, und es sind daher alle Baarmittel in größerem Umfange jungen Leuten schlechterdings noch nichts nütze. Unbedingt aber erlangen die Eltern durch diese Maßregel ein höchst wichtiges Zuchtmittel. Hoffen wir demnach, daß sich in Bälde recht viele Ge- meinden oder weitere Eommunalverbände entschließen, für ihre Bezirke die Durchführung des § 119a zu beschließen. Egon W.' vermischtes * Eine Hunde Debatte. In diesen ernsten Zeiten ist es erfreulich, seststellen zu können, daß der Humor denn doch noch nickt vollständig ausgestorben ist. Das hat sich am 9. Mai im preußischen Abgeordneten hause bei der Bera- thung des § 92 der Communalsteuer-Vorlage gezeigt, welcher auch den Kreisen das Recht zur Erhebung von Hundesteuern beilegt. Abg. Haußmann wies darauf hin, daß dieser Paragraph in zweiter Lesung nur mit geringer Mehrheit angenommen worden sei, und bat, ihn wieder zu streichen und dann entspann sick folgende Debatte: Dr. Meyer: „Auch ich bitte dringend, btefcr Paragraphen zu streichen. Den Hund auf dem Lande mit dem in der Stadt gleichzustellen, wäre eine ganz unberechtigte Nivellirung. Auf dem Lande hat jeder Mensch einen Hund. (Große Heiterkeit und lebhafter Widerspruchrechts, v. Kröchcr: „Ich habe keinen!") Wer sind Sie denn? (Große Heiterkeit und Zuruf.) Also Herr v. Krvcher hat keinen. (Stürmische Heiterkeit.) Sie Alle haben wiederholt erlebt, daß Herr v. Kröcher auf einem Standpunkt gestanden hat, der einzig in seiner Art war. (Heiterkeit.) Er steht auch in dieser Beziehung einzig da, daß er als Landbewohner keinen Hund hat. Der Landbewohner, mindestens derjenige, der seine eigene Behausung hat, braucht einen Hund (Widerspruch rechts) als Wächter für sein Besitz- tbum. Der Hund besorgt auf dem Lande auch einen großen Theil von dem, waö in der Stadt die Polizei besorgt, er sorgt für die Sicherheit. (Heiterkeit.) Also auf dem Lande braucht Jedermann einen Hund. In der Stadt braucht Niemand einen Hund. (Lebhaftes Oho!) Nein, meine Herren. (Zuruf: Der Jäger!) In den Straßen der Stadt wird nicht gejagt. (Große Heiterkeit.) Der Jäger kann seinen Hund wo anders halten. Wer Jäger ist, schlägt um, der wird aus dem Stadtbewohner ein Landbewohner. Wer sich in der Stadt einen Hund hält, der thut es, um zu seinem Vergnügen andere Menschen zu chikaniren. (Heiterkeit.) ES ist in der That ein schauerlicher Zustand, daß jeder Hund sich herauSnehmen darf, Denjenigen anzubellen, dessen Nase ihm nicht gefällt. Ich halte eS für einen Act der Nivellirung, der ganz ohne Beispiel ist, den nützlichen und wohlthätigen Hund auf dem Lande mit dem Überflüssigen Kläffer in der Stadt, vor allen Dingen mit dem Affenpinscher, den ich tödtlich hasse, auf eine Stufe zu stellen. Eö ist eine Unge hcuerlichkeit, daß Sic denselben Hund einer Doppelbefleuerung unterwerfen. Ich bitte Sie dringend, diesen Paragraphen, der die schauerlichste Verunzierung dieses Werkes bildet (Heiterkeit), wieder zu streichen/- (Lebhafter Beifall.) v. Schladitz: „Der Vorredner kennt die Stadthunde, aber die Landhunde kennt er nicht. Ich möchte ihn einladen, mit mir einen Spazierritt zu machen. (Große Heiterkeit.) Wenn ihm dann von rechts und links die Hunde kläffend entgegenstürzen, wird er jedenfalls innerlich diesem Paragraphen Abbitte leisten (Heiterkeit.) Dr. Meyer: „Bei der Aufforderung des Herrn v. Schladitz, mit ihm den bewußten Spaziergang zu machen (Rufe: Ritt! Heiterkeit^, dachte ich an die Worte im Faust: „Mit Euch, Herr Docwr, zu spazieren, ist ehrenvoll und ist Gewinn." Daß wir dabei angebellt werden, ist mir zweifellos. (Heiterkeit.) Das sind wir ja aber auch beiderseits gewöhnt. (Heiterkeit.) Der Unterschied ist folgender: Wenn mich auf dem Lande ein Hund anbellt, dann sage ich: Dieser Hund thut nur seine Schuldigkeit. (Heiterkeit.) Er fragt mich nach meiner Legitimation. (Heiterkeit.) Ich ziehe alsdann höflich den Hut (Heiterkeit), sage: „Mein Name ist Meyer" (Große Heiterkeit) und damit ist die Sache gut. Die Erfahrung habe ich regelmäßig gemacht. (Große Heiterkeit.) Dem städtischen Köter gegenüber sind solche Mittel vergeblich. Eines schickt sich nicht für Alle. WaS auf dem Lande die natürliche Ausstattung jedes Gehöftes ist, ist in der Stadt eine krankhafte Liebhaberei von alten Jungfern beiderlei Geschlechts. (Große Heiterkeit.) Sie thun großes Unrecht, diese beiden Klassen von Lebewesen auf dieselbe Stufe zu stellen. Ich bitte dringend, lehnen Sie den schlechtesten Gedanken, den der College Schlabitz in seiner Rede gehabt hat, ab!" (Heiterkeit.) — Der Paragraph wird trotzdem beibehalten. * Freudig überrascht wurde, wie die „Sol. Ztg." be- richtet, ein an der Ziegelstraße wohnender Miether. Derselbe überbrachte wie gewöhnlich dem Hausherrn pünktlich den sälligen Miethzins. Als ihm der Hausherr die Quittung Überreichte, schob er dem Miether das Geld wieder zu und sagte: „He haad Ihr ühr Gaild weder, Ihr haad fanf- ontwengdig Johr bei uS gewannt onn oech emmer nett ge° haulen onn pünktlich de Paite bctallt. Ech schenk öch batt Gaild. Wir wollen Höpen, batt wir noch fanfontwendig Johr gesonb benein blieven, bann söllt Ihr batt gange Johr gc- schenkt kriegen." Man kann sich die Freude der Leute denken. Das Vorkommniß — selten in unserer materiellen Zeit — ehrt Vermiether und Miether. * Witten, 16. Mai. Vor etwa fünf Monaten verunglückte beim Schlittschuhlaufen auf der Ruhr die 14jährige Tochter des Pfarrers Göcker in Wetter. Trotz eifrigen Suchens gelang eS damals nicht, die Leiche aufzu- finden. Gestern wurde die Leiche bei der hiesigen großen Schiffbrücke gelandet. * Berlin, 17. Mai. Eine Anklage wegen Beschimpfung der Kirche wurde gestern gegen den Buchhalter Wilhelm Köster verhandelt. In einem socialdemokratischen Wahlverein bemängelte Köster, daß das Abgeordnetenhaus 10 Millionen Mark zur Erbauung des Domes, dieses „VerdummungSinftituls", bewilligt habe. Wegen dieses Ausdrucks erkannte daS Gericht auf einen Monat Gefängniß. * Weltausstellung in Chicago. Die Weltausstellung in Chicago hat bei vielen Touristen, die bereits Europa und die Länder des Orients gesehen haben, den Wunsch angeregt, neben der Weltausstellung selbst, auch die Vereinigten Staaten etwas näher kennen zu lernen. New Aork mit seinem Welt- Hafen und großartigem Verkehr, das Capitol in Washington, die Niagarafälle, die Felsengebirge, Colorado, der Salzsee, San - Francisco, >das Aosernite-Thal, die Rieselibäume, der Uellowsstone Park u. s. w. sind Punkte, welche auch dem Vielgereisten Neues zu bieten vermögen. Der Norddeutsche Lloyd in Bremen, dessen Dampfer wegen deS sicheren Ver- chrs, des hervorragenden Comforts und der ausgezeichneten Küche hinlänglich wohl bekannt sind, hat neben seiner bereits erschienenen Broschüre „Lloyds Touren" eine neue herausgegeben, welche sich auf Gesellschaftsreisen in Amerika bezieht und mit Carl Stangens Reise-Bureau, Berlin W., Mohren- traße 10, daö durch seine reichen, langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiete des Reisens und durch seine allgemein anerkannte Reellität der Touristenwelt thatiächlich nützlich ist, ein zweckentsprechendes Abkommen getroffen. Hierüber giebt die ncu erschienene Broschüre, die bei allen Agenten des Nord- deutschen Lloyd, sowie in dem oben genannten Reisebureau gratis vcrtheilt wird, Auskunft. * Ein zwölfjähriger Papiergeldfälscher ist in Wien von der Polizei entdeckt und verhaftet worden. Der Fall kam dieser Tage vor dem Wiener Schwurgericht zur Verhandlung. Der 12jährige Johann Kern war ein fleißiger braver Junge, der viel Talent zum Zeichnen besitzt, aber die falschen Gulden hat er doch nicht fabricirt. Sein Vater, der 36jährige Schuhmacher Johann Kern, machte sie, und die Mutter vertrieb sie, wobei schließlich auch der Junge mitwirken mußte. Als die Sache entdeckt wurde, gab die Mutter an, daß ihr Sohn der Fälscher sei, und dieser mußte mit ins Gefängniß wandern, bis sich herausstellte, daß die Aussage der Mutter unwahr sei. Bei der Verhandlung hielten Vater und Mutter die Aussage, baß ber Sohn ber Fälscher sei, aufrecht, sie konnten aber bamit gegen ben treuherzigen Jungen nicht aufkommen, und auf eindringliches Ermahnen deö Präsidenten gestand endlich der Vater, daß er selber die Noten gemacht und dem Jungen nur zum AuSgeben angehalten habe. Der Knabe wurde freigesprochen und der Vater zu sieben, die Mutter zu drei Jahren schweren Kerkers verurtheilt. * Was auf einem Ozeandampfer verspeist wird. Ein Chicago-Fahrer sendet der „Köln. VolkSztg." von Bord deS Hamburger Schnelldampfers „Fürst Bismarck" unterm 26. v.M. eine Zusammenstellung des Vorraths an Speisen und Getränken, den ein solches Riesenschiff für eine einzige Reise von 6 bis 7 Tagen nach Amerika mitnimmt. Es sind nur die hauptsächlichsten Gegenstände aufgeführt. Darunter befinden sick 20,000 Pfund Ochsenfleisch, 2500 Pfund Kalbfleisch, 1500 Pfund Hammelfleisch, 1500 Pfund Schweinefleisch, 6000 Psimd Zunge, Leber u. s. w. Zusammen 26,500 Pfund frisches Fleisch. An Getränken: 1600 Flaschen Roth-, Rhein- und Mosel Wein, 600 Flaschen Champagner, Portwein u. L w., 100 Flaschen Spirituosen, 6000 Flaschen Bier und außerdem 4000 Liter Bier in Fässern. Ferner: 1500 Pfund gesalzener und geräucherter Speck, Fleisch und Wild, 2000 Pfund verschiedene feine, frische Fischsorten, 250 Pfund geräucherter Aal, Lachs, Störfleisch, 3000 Pfund verschiedene Geflügelsonen, 1500 Pfund Schinken, Rauchfleisch, 1000Pfund Wurstsonen, 1000Pfund Säsesorten, 32,000Pfund Mehl und Brod, 4000 Pfund Butter, 4200 Pfund Hülsen- fnlchte, 2000 Pfund getrocknete Früchte, 32,000 Pfund Kartoffeln, 1500 Pfund Kaffee, l00 Pfund Thee, 120 Pfund Chocolade, 2500 Pfund Zucker, 6000 Stück Häringe, 120 Stück Hummer, 12C0 Stück Frankfurter Würstchen, 750 Dosen Gemüse, 50 Fäßchen Sardinen und Anchovis, 100 Dosen Sardinen, 15,000 Stück Sier, 700 Dosen condensine Milch, 1000 Liter frische Milch, 200 GlaS und 400 Dofen ver- schieden« feine Compots. Angefügt sei noch, daß der am 20. v. Mts. von Hamburg abgegangene „Fürst BiSmarck", Capitän AlberS, rund 1400 Menschen an Bord hatte, darunter einschließlich Offiziere rund 360 Mann Schiffspersonal. Der Dampfer führte für seine beiden Dreifach Verbund Maschinen von zusammen 16,400 Pferdekräften 240 Eisenbahn-WaggonS Kohlen X 200 Eentner mit sich. * Ein Schlaukops. Feldwebel: „WaS sind Sie, Em- jähriger, in Ihrem Civilverhältniß?" — Einjähriger: „Mineraloge, Herr Feldwebel?" — Feldwebel: „Kommen Sie mir nicht wieder mit Ihren verdammten Fremdwörtern! Sagen Sie doch einfach Selterwasserfabrikant". Literatur und Kwnft. — Die neue Wissenschaft. Wissenschaftliches Testament vom Graf Cäsar Matte». Preis 1 Verlag von siricdrichlPsau in Leipzig. Eine neue Heilmethode! Allopathie und Homöopathie liegen in_ beständigem Kampfe. Vertreter der elfteren stehen mit oidem SRüfijeua ben Verfechtern der letzteren gegenübk- &«Ä% *&£•* yLO sn noch u°fen btt: '9et1e „StÄ»er Qtt :iSt$ ä?S% '"L° skkieGeiMebetMs^ lujmann,!. t, $toi(nc. J Textabbildungen. M L^bO Psg. LiesetW chtentzwetlhen, Dortrtfflli gegeben, welche die jra lRechlZgeschichiebesMir irb, ist eine lötmliche fc Kber Gebildkle wirt mt Tatsachen folgen, r,!che, kritisch aesichlet, in Itui iuf dm Leset mfui. lü und diesen gleichtmElm ) von cultuthistoiischkl Bibloß von BEmZo- ! Gegenwart herüber, wie e hier objtdto, füri und wb ÄchMWnv btr t Mch yotyn %t\Wbei omane, die xuerst die @c tzqtamiden bem ftaunenh-n Mmphzug durch dle gacje ommenet wird für alle tii leS genialen Mannes dle in lgarl erscheinmde 8u8gebt von der soeben die erste bringt den Anim des optische Königsiochter", ien Ruhm als Schrislsteller die beispiellose Berbretlung hmeliung der Ergebnisse der Immer leichtbeschwingten auch in der edlen, reinen ,d. Diese Dvrxüge geben bk Berechtigung, in Ar SbxtnM tltwW; :t« von 60tH' .esen benM öMJ» t Buchh-odlung M Mcht if dbeWM« t«I Hessen). ute ain 5. 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Das alte Hofgerichtsgebäude am Brandplatz nebst einem der zugehörigen Hintergebäude soll Mittwoch, 24. Mai d. I., Borm. 10 Uhr, an Ort und Stelle auf den Abbruch versteigert werden. Gießen, den 13. Mai 1893. Großh. Bürgermeisterei Gießen. Bekanntmachung. Die Anbauten am früheren Haus Bourgeois hinter der Stadtkirche sollen Mittwoch, 24. Mai d. I., Vormittags 11 Uhr, (am gleichen Tage wie das alte Hof- gerichtSgebäude), an Ort und Stelle auf den Abbruch versteigert werden. Gießen, am 18. Mai 1893. Großherzogl. Bürgermeisterei Gießen. Herren-Mo-ewaaven-Geschäft Heim\ Rübsamen, Kürschner Mäusburg 16 Giessen Mänsburg 16. 4293 Frau Lina Sahlfeld, 14 Ludwigstraße 14. Radfahrer- und Touristen- Hemden, Strümpfe, Schuhe, Mützen, Lawn-Tennis-Spiele und ganze Anzüge. Herren-Wäsche, als: Hemden, Kragen, Manschetten, Vorhemden, Taschentücher. Stets das Neueste in Sblipsen, Cravatten, Hosenträgern, Glaco- und Stoff-Handschuhen. Große Auswahl yi Mützen, besonders Kinderniützen. Regen« und Sonnenschirme, Hut» und Armflore. Bekanntmachung. Die für das Rechnungsjahr 1892/93 rückständigen Capitalzinsen, sowie die für ersteigerte Früchte des landwirth« schastlichen Versuchsfeldes noch nicht berichtigten Beträge sind innerhalb der nächsten 14 Tage zur Universitätskasse zu bezahlen. Gießen, den 9. Mai 1893. Großh. Universitäts-Rentamt. vom 26. März 1893. Gießen, den 18. Mai 1893. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. _______________________Gnauth. Straßenbau. Die bei Erbauung einer Kreisstraße von Atzenhain nach Merlau vorkommende Planir- arbeit, veranschlagt im 1. Loose zu 2687 «X 81 H, im 2. Loose zu 1363 JC. 15 H, und im 3. Loose zu 1873 «X. 29 H soll Donnerstag, 25. Mai l. I., Vormittags 9 Uhr, in der Baist'scheu Wirtschaft zu Mücke durch öffentliche Versteigerung vergeben werden. Bei gutem Wetter findet ev. die Versteigerung an Ort und Stelle statt. Die Pläne, Voranschläge und Bedingungen können schon vorher auf meinem Bureau eingesehen werden. Alsfeld, 15. Mai 1893. Sommerröcke «. Westen, Wasserdichte Loden- Havelocks, Joppen, Gummistoff-Regen - Paletots. Gummi-Wäsche. Jean Dem & Cie Baumaterialienhandlung. j A erz flieh empfohlen. 1 Literflasche Mk. 2.—. | Alleinverkauf für Giessen 8 ■ und Umgegend: Adolf Geisse, I Giessen, Ecke Kreuzplatz. I ? — Fernsprecher 90. — [3101 ? Prima Aepfelwein empfiehlt [4475 ff. ffelsing, Neuenweg 31. Thurmeün irt Sonnenschirme in bedeutender Auswahl billigst bei D.„R.-P. N046021. Avenarins HUSTENSTILLER bestbewährtes Hustenmittel In Packeten a 25 und 50 Pfg bei Gustav Walter, Mäusburg 13. Orts-Statut, betreffend die ikgrlung der Sonntagsruhe im tzandklsgeioerbe. 3« Gemäßheit des § 105 b, 2. Absatz und des § 142 der Novelle zur Gewerbeordnung, betreffend den Arbeiterschutz, vom 1. Juli 1891 wird Hierdurch auf Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 30.März 1893 unb mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 12. d. MtS. für die Stadt Gießen verordnet wie folgt: § 1. ... Die Stunden, während welcher an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung im Handelsgewerbe stattfinden darf, werden a. für den Großhandel, das Bankgeschäft und die ausschließliche Comptoirarbeit in allen Geschäften auf zwei Stunden und zwar von 11 — 1 Uhr Mittags; b. im Uebrigen auf vier Stunden und zwar von 11%—3*/3 Uhr Nachmittags eingeschränkt und festgesetzt. § 2. Vorstehende Bestimmungen treten alsdald an Stelle des Orts-Statuts U n ser ilsener ift beliebt wegen seines vorzüglichen Geschmackes unb weil es außerordentlich gut bekommt. Es kostet [17 Per r/z Ltr.-Flasche 15 Pfg. Gebr. Röhrte, Exportbierbrauerei. Lindenplatz Nr. 2. Lager, Werkstätte und Wohnung: tMF” Asterweg 46. Gebrauchte Fahrräder von 60 Mk. an auf Lager. Gründlicher Fahrunterricht gratis. Conrad Hamel, Asterweg 46. Die neuesten, solidesten und elegantesten Fahrräder sind wie bekannt unstreitig die Kayser-Räder. Bei Baarzahlung hoher Rabatt, auch bei Abzahlung entsprechender Rabatt. 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Wir bitten daher unsere Vertrauensmänner und alle Landwirthe, in ihren Bezirken eifrig für Herrn Meinert zu wirken in der Gewißheit, das; derselbe auch die Interessen Die Rübsamen’ache Bade u. Schwimmanstalt werden gewaschen, fa<;onnirt und gefärbt bei (2178) 6. Gail, SetterSweg 22. I für Druckerei, Appretur und Deeaiur. Presserei in Eeide, Lammet, Plüsch re. re. Südanlage. Die neu hergerichtete (*artenwirth*cbaft ist eröffnet und zu deren Besuche freundlich ein. Ausschank des ächten Pilsener Biere* vom Bürgerlichen Grosse miliarConoerle ausgcführt von der Kapelle des 4. (Hrohh. Hess. Ins. Rgts. „Prinz Earl" Nr. 118 aus Mainz unter persönlicher Leitung des (Kapellmeisters Herrn Ikern. Anfang 725 Uhr. — Entree 50 Pfg. 4642 Brauhause in Pilsen, sowie Gefrorene* in vorzüglicher Qualität stets vorräthig. [4415 ---- Berliner Weissbier. — von Damen« und Herrenkleidern, sowie von «Sdelstoffen jeder Att. Die Anstalt ist fertig gestellt und erweitert worden. 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