Nr. 100 Erves Blatt Samstag oen 30. April 1892 Der Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme de« Montags. Die Gießener MsmittenStätter werden dem Anzeiger »Schentlich dreimal beigelegt. ichener Anzeiger Henerat-Mnzeiger. vierteljähriger ASonnemeatspretFr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pf-- Redaction, Expedition und Druckerei: Kchntstraße Ar.7. Fernsprecher 51. Amts- Nlld 2lnzeigeblatt für d«n Aireis Gieren. Annahm e von Anzeigen zn der Nachmittag« für de« feilenden Tag erscheinenden Nummer bi« Bonn. 10 Uhr. Hratisöeitage: Hießener Jamikienötätter. Llle Lnnoncen-Bureaux de« In- und Lu«lande« nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Amtlicher Theil Mark und im der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen sechs Monaten Absatz 3 und § 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im I Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der । Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten, und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes- ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen 1 ober verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung deffelben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. § 109. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen I ober vernichtet ist, so wird an Stelle deffelben ein neues I Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber I des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte ober nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch I ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. Wird das nene Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 50 Pfg. erhoben werden. § H2. Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in ober an bem Arbeitsbuche gemacht ober wirb von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Aus- 5) Alle Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von Dampfkraft statt findet. § HO. Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. § 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeits- verhältniß hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater ober Vormunb geforbert werben. Diese können verlangen, daß das Zeugniß nicht an den Minderjährigen, sondern an sie ausgehänbigt werbe. Mit Genehmigung ber Gemeindebehörde des in § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 8 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizei- behörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. Zu II. § 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werben, wenn sic nicht mehr zum Besuche ber Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren 1. wer den Bestimmungen der §§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 2. wer außer dem im § 146 Ziffer 3 ' 8 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu werden bestraft. _ .. vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung 1) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften; außerdem folgende Personen, welche nicht als „gewerbliche Arbeiter" im Sinne des Gesetzes anzusehen sind: 2) Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, ohne daß ein Arbeitsvertrag vorlieqt, beschäftigt werden; 3) Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen; 4) Die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Taglöhner und Handarbeiter. Die seither vor dem Inkrafttreten des rubr. Reichs- gesetzes ausgestellten Arbeitsbücher sind nicht mehr brauchbar und müssen durch einen amtlichen Vermerk geschloffen werden. Die Schließung der im Gebrauche befindlichen, sowie die Ausfertigung der neuen Arbeitsbücher erfolgt auf Ver- langen der Betheiligten kostenfrei durch die Ortspolizei- behörden (Großh. Polizeiamt Gießen resp. die betr. Großh. I Bürgermeisterei^. Alle Arbeitgeber von gewerblichen Arbeitern, welche hernach zur Führung eines Arbeitsbuchs gesetzlich verpflichtet ind, machen wir insbesondere auf die Bestimmung des § 107 aufmerksam, wonach sie das Arbeitsbuch bei Annahme der Arbeiter einzufordern und in Verwahrung zu nehmen haben und Arbeiter nicht beschäftigen dürfen, welche I mit einem vorschriftsmäßigen Arbeitsbuche nicht versehen sind. Zuwiderhandlungen sind nach § 150 Ziffer 1 bis 3 zu bestrafen. Auch den Eltern und Vormündern der Arbeiter I empfehlen wir die genaue Beachtung der gesetzlichen Vor- I 'chriften. II- Die 135 ff. des Reichsgesetzes handeln über die I Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, sowie von I Arbeiterinnen in Fabriken und diesen gesetzlich I gleichgestellten gewerblichen Anlagen. Derartige I Anlagen sind: 1) Hüttenwerke, 2) Zimmerplätze und andere Bauhöfe, 3) Solche Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche (Steinbrüche) und Gruben (Sand-, Kies-, I Ocker-, Lehm- rc. Gruben), welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, 4) Alle nnterirdisch betriebenen Brüche und Gruben, Bergwerke, Salinen und Aufbereitungsanstalten. . . — ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet. 3. Gewerbtreibende, welche den §§ 111 113 Absatz 3 zuwiderhandeln. § 150. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig_________.... Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft. ' Bekanntmachung, betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 betr. Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeiterschutzgesetz), hier: dessen Vorschriften über die Arbeitsbücher minderjähriger Arbeiter, sowie über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und von Arbeiterinnen. Indem wir die in rubr. Betreff einschlägigen Bestimmungen des Arbeiterschutzgesetzes, welches am 1. April d. I. in Kraft getreten ist, nachstehend zum Abdruck bringen, empfehlen wir dieselben dringend der Beachtung der davon betroffenen Arbeitgeber und Arbeiter unter dem Hinweis, daß etwaige Zuwiderhandlungen nach den mitabgedruckten Strafbestimmungen mit Geldstrafe und im Unvermögensfalle mit Hast zu bestrafen sind. I. Nach den Vorschriften des Reichsgesetzes bedürfen die sämmtlichen aus der Volksschule entlassene», miuder- lährigen (d. h. die noch nicht 21 Jahre alten und nicht in früherem Alter etwa für großjährig erklärten) gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen eines den neuen Bestimmungen entsprechenden Arbeitsbuchs. Zu den gewerblichen demgemäß in Betracht kommenden Arbeitern werden gerechnet: Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, j Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter in vorbezeichnetem Alter; es gehören hierher sowohl die von Handwerkern als auch von größeren Gewerbeunternehmern in Werkstätten, in Fabriken, im Freien (wie z. B. auf Bauplätzen, bei Bauten, auf Zimmerplätzen und anderen Bau- I Höfen) beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen. Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuchs I find ausgenommen: I Darüber, ob eine Anlage vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben wird, entscheidet bas Kreisamt enbgültig. Die Unternehmer von Fabriken und diesen gleich- I stehenden sub 1—5 aufgezählten Anlagen weisen wir namentlich auf die Bestimmungen des § 138 hin, wonach die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern (solche vom 13. bis 16. Lebensjahre) sowie von Arbeiterinnen (jugendlichen und erwachsenen) in ihren Betriebsanlagen nicht stattfinden darf, bevor der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde (Großh. Polizeiamt Gießen bezw. die betr. Großh. Bürgermeisterei) die im § 138 vorgeschriebene Anzeige erstattet hat. — Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen laffen, ob in dem Betrieb Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und Arbeiterinnen über 16 Jahren, resp. welche dieser drei Arbeiterklaffen beschäftigt werden sollen, es ist außerdem Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigten, I unterlagen bereits seither vor dem 1. April d. I. dieser An- I zeigepflicht. — Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigen und zwar gilt dies nicht nur für diejenigen Fabriken, welche erst am oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäftigung I begonnen haben, sondern auch für diejenigen Fabriken, welche bereits vorher Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt haben. | I — Mit Bezug hierauf richten wir an alle Unternehmer von Fabriken resp. diesen gleichstehenden Anlagen, soweit sie ihrer ^cpfl.ch- seither etwa noch nicht nachgekommen sein --------- uc,™uauuu,CB vetrotigen, 10 mnn me Aus- die bett. Anzeigen behufs Ver- I stellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers Meldung von spateren Unannehmlichkeiten alsbald an die zu- I beansprucht werden. ,, ** «*!**» “>*' d-- «MH feiner eB r I llchen Verpflichtung zuwider Nicht rechtzeitig ausaehändiat oder Grobherzogliches Krelsamt Gießen. I die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen magern. I oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke ge- I macht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der An- c 1A7 my I .... . Zu I. I spruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier c A107- Minderjährige Personen dürfen, joweit reichs- I Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder gesetzlich nicht em Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur I Einrede geltend gemacht ist. fiJs m1- Trb™’ rotenn lie mit einem Arbeitsbuch« versehen § 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugniß [in ar c-l ^Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber I über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. das Arbeitsbuch einzusordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu I Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach I ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. rechtmäßiger Lösung des Arbcitsverhältniffes wieder auszu- I Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merk- händigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder I malen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in ^omunb, sofern diese eS verlangen oder der Arbeiter das I einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an I Weise zu kennzeichnen. den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule ver- pflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. § 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (S 135) dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Confirmanden-, Beicht- und Communionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. § 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Samstag sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn Stunden, nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. § 138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginnes und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Centralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält. 8 138 a. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre bis zehn Uhr Abends an den Wochentagen außer Samstag unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Er- laubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung seines Betriebes auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt werden. Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 40 Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wirt), daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben, für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebene» Angaben einzutragen find. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche kein Haus« wesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im § 105 c Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. Die Er- laubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom ^Arbeitgeber zu verwahren. § 139. Wenn Naturereignisse ober Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in SS 135 Absatz 2 und 3, 136, 137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch SS 136 und 137 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann aus besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als. sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger ^Dauer gewährt werden. Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden. S 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: 7. wer es unterläßt, den durch §S 105 c Absatz 2, 134 e Absatz 2, 138, 138 a Absatz 5, 139 b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. § 154. Die Bestimmungen der SS 105 bis 133 e finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der §S 105, 106 bis 119 b, 120 a bis 133 e auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung. Die Bestimmungen der SS 134 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umsang betrieben werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Bestimmungen der SS 135 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elec- tricität usw.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in SS 135 Absatz 2 und 3, 136, 137 Absatz 1 bis 3 und 138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann. Auf andere Werkstätten, sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der SS 135 bis 139 b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, fallen unter diese Bestimmungen nicht. Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahmebestimmungen des Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. r1 S 154a. Die Bestimmungen der SS H5 bis 119 a, 135 bis 139 b, 152 und 153 finden aus die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung. Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des S 146. Gießen, den 23. April 1892. Betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom l.Juni 1891, betr. Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeiterschutzgesetz), hier: Dessen Vorschriften über die Arbeitsbücher minderjähriger Arbeiter, sowie über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und von Arbeiterinnen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien und Ortspolizeibehörden des Kreises. Mit Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir Ihnen, die Interessenten wiederholt durch ortsübliche Bekanntmachung auf die neuen Gesetzesbestimmungen hinzuweisen. — Sie erhalten durch die Post je ein Exemplar der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz erlassenen Anweisung für die Ortspolizeibehörden und Bürgermeistereien betr. die Ausführung der rubr. Vorschriften zu Ihrem Dienstgebräuche. — Wir erwarten, daß Sie sich sofort mit den Bestimmungen dieser Anweisung vertraut machen. Damit Ihnen die neuen Formularien für die Arbeitsbücher in aller Kürze von uns zugesandt werden können, haben Sie unfehlbar und bei Meidung sofortiger Zusendung von Wartboten binnen 5 Tagen hierher zu berichten, wie vieler Arbeitsbücher und wie vieler Arbeits- bücher-DuPlieate Sie für die nächste Zeit ungefähr bedürfen; auch wegen späteren weiteren Bedarfs haben Sie sich an uns zu wenden. — Wir machen hierbei darauf aufmerksam, daß die etwa noch vorräthigen unverbrauchten Formulare von Arbeitsbüchern und Arbeitsbücher-Duplicaten nach früherem Muster von Ihnen zu vernichten sind — (vgl. A XIII der Anweisung). Was die Erhebung von Gebühren für die Arbeitsbücher- Duplicate anlangt, so verbleibt es bei den seither bestehenden Bestimmungen (siehe A XII und A XIII Abs. 5 der Anweisung). Die Formularien A, B, C und G der Anweisung können Sie von der Wittich'schen Hofbuchdruckerei in Darmstadt oder von Heinrich Elbert daselbst beziehen. Ferner beauftragen wir Sie, während der Monate Mai bis August d. I. einschließlich eine erstmalige allgemeine Revision sämmtlicher gewerblicher Anlagen vor- zunehmen. — Bei dieser Revision ist hauptsächlich sestzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten minderjährigen Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vorschriften entsprechenden Arbeitsbüchern versehen sind, ob itt den Fabriken und den ihnen gleichgestellten Anlagen die Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern befolgt werden (B IV der Anweisung) und ob die aushängenden Verzeichnisse der jugendlichen Arbeiter, sowie die Auszüge aus den Bestimmungen betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und von jugendlichen Arbeitern den in der Anweisung für die Ortspolizeibehörden vorgeschriebenen Formularien entsprechen. Bei dieser ersten Revision sind die Arbeitgeber auf die etwa vorgefundenen Mängel aufmerksam zu machen und zu deren ungesäumter Abstellung unter Hinweis auf die Strafbestimmungen (S 146 Ziffer 2, s 149 Ziffer 7 und s 150 Ziffer 1, 2 u. 3) aufzufordern. Durch eine zweite ordentliche, in den Monaten September bis December d. I. vorzunehmende Rach- revifion ist festzustellen, ob dieser Aufforderung entsprochen ist. Die Bestimmung der Abtheilung C Ziffer II Absatz 2 der Anweisung über die jährlich vorzunehmende ordentliche Revision kommt erst vom 1. Januar 1893 an in Geltung. v. Gagern. Neueste Hadertdbten. DolffS telegravhtscheS Correspondmz Bureau. Berlin, 28. April. Aus der Tagesordnung des Abgeordnetenhauses stand heute der Nachtragsetat betr, das Gehalt für den Ministerpräsidenten. Am Ministertische fehlten von den Ministern nur Graf Caprivi und v. Kaltenborn. Nachdem Finanzminister Dr. Miquel die Vorlage begründet, die Abgg. Rickert, v. Rauchhaupt und v. Huene sich für dieselbe ausgesprochen, wobei ersterer eine Aeußerung des Ministeriums über das Schuldotationsgesetz und die Stellung des Ministerpräsidenten wünschte, erklärte der Ministerpräsident, bei seinem Amtsantritte war die Zurückziehung des Volksschulgesetzes mangels Aussicht aus Verständigung nothwendig. Der gegenwärtige Zustand sei keineswegs ein provisorischer, es sei eine wirksame Entlastung des Reichskanzlers eingetreten. Der Reichskanzler und der preußische Ministerpräsident seien als Bundesrathsmitglieder aus einander angewiesen. Der Cultusminister Dr. Bosse erklärte, weder die Vorlegung eines neuen Schulgesetzes noch eines Dotationsgesetzes könnte jetzt von ihm erwartet werden. Dazu sei auch der Abschluß der Steuerreform nöthig. Die Unterrichtsverwaltung werde aus dem bisherigen Wege fortschreiten. Abg. Hobrecht erklärt die Zurückziehung des Volksschulgesetzes als ein großes Glück für Preußen, als eine That, welche den Dank des Volkes für den König fordere. (Lebhafter Beifall links.) Schwerlich würde noch in diesem Jahrhundert das Volksschulgesetz zu Stande kommen. Abg. v. Kardorff äußert, er habe die Einbringung des Gesetzes stets für einen politischen Fehler gehalten, Fürst Bismarck hätte es sicher nicht vorgelegt. Jetzt sei die Zurückziehung des Entwurfs das einzig Mögliche gewesen, um schweres Unheil zu vermeiden. Abg. Stöcker ist der Ansicht, daß das Gesetz allein an dem Gegensätze zwischen Christenthum und Atheismus gescheitert sei. Die schwankende Haltung der Regierung beunruhige ihn. Die Religion sei gegen die Umsturzgewalten unentbehrlich. Richter weist aus die Ansicht des Grafen Moltke über Christenthum und Moral hin. Der Grundsatz des Ministerpräsidenten von der Rücksichtnahme aus die Minoritäten sei constitutionell. Die Krone habe das Recht, jeden Augenblick die Stellung zu ändern, aber das Gesammtministerium müsse daraus die Consequenz ziehen. Das Abgeordnetenhaus hätte aufgelöst werden müssen. Die Reconstruction des gesummten Ministeriums wäre die Consequenz gewesen. Redner fordert eine Aeußerung des Cultusministers über den Religionsunterricht der Dissidenten- Kinder. Die durch die Trennung der Aemter geschaffene Lage bleibe unbefriedigend. Der Ministerpräsident Gras Eulenburg verwahrte eine frühere Regierung gegen den Vorwurf des Abg. Richter, daß sie in den sechsziger Jahren eidbrüchig gewesen. — Fortsetzung der Berathung morgen 11 Uhr. Berlin, 28. April. Der „Reichsanzeiger" erklärt, es bestehe keine Absicht, eine neue Reichsanleihe aufzulegen. Ein Bedürfniß, die Bestände der Reichskasse zu vermehren, liege nicht vor. Berlin, 28. April. Die Stadtverordneten stimmten dem Beschlüsse des Magistrats zu, demzufolge Magistrat und Stadtverordnete das Project einer Weltausstellung in Berlin mit großer Sympathie begrüßen und sich bereit erklären, das Unternehmen thatkrästig zu unterstützen. Hamburg, 28. April. Fünfzig für Venezuela bestimmte Kisten Pulver, welche hier verschifft werden sollten, wurden ans Veranlassung des hiesigen venezuelischen ConsulS beschlagnahmt. Das Pulver wird nach dem Hamburger Pulvermagazin geschafft. Wien, 28. April. Die Führer der Arbeiterpartei trafen eine Reihe von Anordnungen, um den ruhigen Verlauf der Maikundgebung zu sichern. Sie empfehlen Ruhe und Ordnung in den Versammlungen und strikte Befolgung der Anordnungen der Polizei. Um 6% Uhr findet Auszug aus dem Prater statt; in allen Versammlungen sollen Resolutionen vorgeschlagen werden, die den Achtstundentag und die Einführung des allgemeinen directen Wahlrechts für alle Staatsangehörige beiderlei Geschlechts vom 21. Lebensjahre ab fordern sollen. Paris, 28. April. Nach Mittheilungen aus Saint Etienne sanden in Langeac (Departement Haute - Loire) sechs Feuersbrünste statt, die böswilliger Brandstiftung zugeschrieben werden. In ber vergangenen Nacht wurde durch