Nr. 22i» Zweites Blatt. Donnerstag den 22. September 1892 Gießener Anzeiger Henerat-Mnzeiger. und Anzeigeblatt für den Urei» Giefzen. Red^ction, LrpedtNou und Druckerei: -chutAratze Ar.1, »Fernsprecher 51 Bierteltähriger A-snnemeatsPrelSt 2 Mark 20 Pfg. m»i Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfq Die Sießmer W«»tlieoßsätt«r »erden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beigelegt. Der Gie-r«er Anzel-er erscheint täglich, eit Ausnahme des Montags. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für den fslgenden Tag erscheinenden Nummer bi- vor». 10 Uhr. Hratisßeitage: Kießener Jamitienötätter. Alle Lnnoncm-Vureaux de- In- und Lu-lande- nehm« Anzeigen für den „Lietzener Anzeiger- entgegen 2lnrtlicher Therl. PoliMvcrordnung, die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden ) Krankheiten betreffend. Unter Zustimmung des Kreisausschuffes und mit Ge- ! nehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und ; der Justiz vom 14. September 1892 zu No. M. I. 24792 I wird für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung - erlassen: § 1. Die Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreteter stnd verpflichtet: 1) längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben; 2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu ; erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer : typhusartigen Krankheit (Unterleibstyphus, Rück- falltyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, ' Croup, Puerperalfieber (Wochenbettfieber) in • ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten ; haben. § 2. Die Aerzte find verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis j vorkommenden Erkrankung: 1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen j 6 Stunden dem Großherzoglichen Kreis- gesundheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen^ 2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Grobherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu erstatten. § 3. Unterlassung der nach § 1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist. § 4. In Fällen, in denen die Jsolirung der an den genannten Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreis- gesundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden Räume des Hauses, oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen. § 5. Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist untersagt. § 6. Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbefälle in Folge dieser Krankheiten vorgekommen stnd, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten sämmtlichen Kindern insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird. § 7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden. Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörige gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt. § 8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinficiren. Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren. Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten. § 9. Übertretungen der Vorschriften unter § 4—8 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft. § io. Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft. Gießen, den 18. September 1892. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gagern. Artikel 349. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- nnd Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft. Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft. Artikel 352. Wer die von der Local-Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darnicdergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt. Feuilleton. Verwechselt. Von Alexander von Degen. (2. Fortsetzung.) „Nun, dann wären wir ja einig, endlich nach langer Zeit gehst Du einmal auf meinen Vorschlag ein," sagte Excellenz sehr befriedigt, „also ich wiederhole es noch einmal, lieber Arno, sei heute nicht verlegen und sei versichert, ich werde für Dich thun, was in meinen Kräften steht." „Ich danke Dir tausendmal, liebe Tante!" sagte Arno und küßte der Tante galant die Hand. Excellenz blickte ihm lächelnd nach, als er bald darauf das Haus verließ und sich mit jugendlicher Behendigkeit auf einen Pserdebahnwageu schwang, der ihn nach der inneren Stadt zum Frühschoppen führen sollte. Cilly von Lilienstern hatte am heutigen Morgen einige Besorgungen in der Stadt gemacht. Als sie über den Potsdamer Platz ging, fiel ihr Blick auf die Uhr am Hotel Bellevue. „Zehn Uhr, da ist gerade bei Tantchen Excellenz Frühstücks- zeir, gewiß hat sie wieder eine Saison-Delicatesse, ich werde doch gleich mal sehen." Nach wenigen Minuten zog sie die Klingel bei Excellenz auf der Potsdamerstraße. //Ist Excellenz zu Hause, Anna?" fragte sie das öffnende Mädchen. „Jawohl, gnädiges Fräulein! Excellenz ist beim Frühstück." Cilly trat in das Frühstückszimmer, woselbst die Tante am zierlich hergerichteten Tische sich einige Austern wohlschmecken ließ. „Wie nett, Cilly, daß Du kommst!" ries Excellenz, dem jungen Mädchen die Hand entgegenstreckend,', „nimm Platz, kommst zur rechten Zeit, nimm Dir einen Teller und hilf etwas bei den Austern, sie sind delicat." Cilly ließ sich nicht nöthigen. /,Vorhin war auch mein Neffe Arno von Königsdors hier," begann die Tante. „Es war mir eine große Freude, rhn mal zu sehen, ein so lieber, netter Offizier —" ,/Ach ja!" rief Cilly. Die Tante machte ein etwas verwundertes Gesicht. „Kennst Du Arno von Königsdorf?" „O, nur flüchtig." Cilly war sehr verlegen geworden. „Ich lernte ihn einmal in einer Gesellschaft kennen." „Wo war das?" „Das weiß ich auch nicht, es war vorige Weihnachten." „Da irrst Du, er war vorige Weihnachten gar nicht aus Urlaub." Jetzt war die Reihe des Staunens an Cilly. „Aber, Tante — er —" //Na, das ist ja auch gleichgiltig, Du wirst ihn vorigen Herbst getroffen haben. Wie hat er Dir denn da gefallen?" „Ach, ich lernte ihn ja nur flüchtig kennen —" Cilly war sehr roth und verlegen geworden — „aber er hat aus mich einen sehr günstigen Eindruck gemacht, liebe Tante, und, und — ach, ich mag es Dir nicht gestehen." „Nun, Kind, offenbare Dich nur, mein höchster Wunsch wäre es, wenn Du Arno möchtest und Ihr ein Paar würdet." „Tante, ist das Dein Ernst?" jubelte Cilly und umarmte die alte Dame, so daß diese eine leckere Auster aus ihr blaues Seidenkleid fallen ließ, ohne weiter daraus zu achten. „O, Arno und ich lieben uns grenzenlos, nur fürchtet derselbe Papa um meine Hand zu bitten, da er kein Vermögen besitzt." „Das ist allerdings schnell gegangen, aus einem Balle kennen gelernt —" //Und dann, Tante, noch aus zwei Sommersesten." „Aber er war ja doch —" //Und dann gestern Abend im Ausstellungspark hat er sich erklärt, ach, es war himmlisch!" Excellenz machte ein immer erstaunteres Gesicht. „Im Ausstellungspark, wie kam denn das?" „Ja, Papa wollte mit mir ins Concert und vor demselben trafen wir Graf Brux, mit dem Papa eine wichtige Besprechung hatte, und Papa sagte, ich sollte nur immer hineingehen in den Park, er käme bald nach. Aber ich habe mindestens eine Stunde gewartet, er kam nicht. Dann kam aber Herr von Königsdors, dem theilte ich es mit, auch daß ich kein Geld hätte, den Kellner zu bezahlen- er machte alles ab und begleitete mich nach Hause und aus dem Wege hat er sich dann erklärt." „Der gute Arno! Werdet glücklich, ihr Kinder, ich habe es mir immer gewünscht. Er war nämlich vorher bei mir, hat mir aber nichts verrathen, Dein Bild aber saft verschlungen, liebe Cilly! Ich werde, damit wir mit Deinem Vater ordentlich reden können, das Diner eine halbe Stunde später bestellen, das heißt, dies nur Arno mittheilen, dann wollen wir den Vater schon breitschlagen, verlaß Dich darin auf Deine Tante Excellenz." „O, wie danke ich Dir, liebe, liebe Tante, es war doch gut, daß ich Dir meine Liebe zu Arno gestand- ich wußte gar nicht, daß er Dein Neffe sei, er hat mir auch nichts von einer Einladung zu Dir für heute zum Diner gesagt." „Das sieht ihm ähnlich, er ist so ein alter Brummbär." „Das habe ich noch nicht gemerkt," lachte Cilly. „Nun adieu, beste Tante, ich muß nach Hause, um meinen Haus- srauen-Pflichten nachzukommen. Papa kommt um halb zwölf vom Bureau heim." „Dieser Arno, wer hätte das von dem vernünftigen ruhigen Manne geglaubt! Mir auch gar nichts zu sagen! Aber so ganz meinen Geschmack zu haben! Nun, ich will ihn belohnen, falls ich's durchsetzen kann, soll er als Major nach Berlin versetzt werden." Nachdem sie ein paar Zeilen geschrieben, drückte sie aus die Klingel. Johann, der langjährige Diener, trat ein. „Dies sofort zu Herrn Arno von Königsdorf. Er wohnt hier gleich in der Nähe. Antwort nicht nöthig." //Zu Befehl, Excellenz!" Der alte Diener schritt bedächtig die läuferbelegte Treppe hinunter, die Adresse lesend. „Von Königsdorf? Hm, weiß schon, wohnt dort drüben aus der Küniggrätzer Straße, nicht weit vom Hotel Holstein." Langsam ging Johann über den Potsdamer Platz, die Königgrätzer Straße hinaus und verglich aus dem Askanischen Platze seine schwere goldene Uhr mit der Uhr des AnhaUischen BahnhosS. „Hm, hm," murmelte er, „immer geht meine Uhr zehn Minuten zu spät." (Fonsetzung jolgt.) 8132 ÖD: jum Carl Noll, Sattler. 7891 cv ÖD 7979 L Kalkhof 8031 Wallthorstratze 16 Wallthorftratze 16 Das Comptoir der von mir seit dem 1. April d. I. • werden. befindet sich von heute an in meiner Wohnung: 8008 Barbarossa-Brunnen in Stuttgart Gegründet 1854. Unter Staatsaufsicht. Redaction: A. todje^bt. — Druck und Verlag ba Brühl'scheu Druckerei (Fr. Ehr. Pielsch) tu (Stehen. cv — CO t- OD Holzkoffer, Handkoffer, Jagd- «nd Reisetaschen, Damentaschen, o N 0 0 Q. w a> ® Q. y ca cv GO o =* 5 ÖD CO* cr> Hosenträger, Helblllrollenpreis Das Gottlieb Breustädt'sche 8035] Ein neues Lauter-1 bacher Wägelchen, massiv und dauerhaft nach neuester Bauart gebaut, ein- und zwei- spännig eingerichtet, mit zwei i abnehmbaren Federsitzen, braun und gelb lackirt, sowie 3W" Wegen gänzlicher Aufgabe meines Sattler-Geschäftes verkaufe sämmttiche Maaren, ats: per Lite, JL 2.—, französischen Cognac, hochfein, per Flasche JL 4.50 bis 15.—, ächten Malaga, Sherry, fst. Port« wein empfiehlt [1083 E Dort, Wallthorstraße. Portemonnaies, Cigarrenetuis, Plaidriemen, Hundehalsbänder, Puppenwagen, Kinderwagen u. s. w. Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen. G n a u t h. 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[8058 Währt Todesfall- und Alters- ader Ausüeuer-Verßcherungen (Ersatz für Brautaussteuer- und Militärdienst-Versicherung) bei absoluter Sicherheit (Bankvermögen 95 V2 Millionen Mark, Gxtrarcserven 16,3 Millionen Mark) zu den niedersten Prämien (Dividende: 40% der lebenslänglichen und extra 20% der alternativen Zusatzprämie oder 3% steigend aus der ganzen Prämie einschließlich Zusatzprämie; Verwaltungsaufwand nur 4,7% der Einnahmen) und konlantesten Bersicherungsbedingungen (freie Krtegsverstcherung für Wehrpflichtige jeder Charge und Aerzte; bei Selbstmord vom 6. Verstcherungs- jahre ab, bei Tod durch Unglücksfall, Duell, mutbwilllges Wagniß vom 1- VerficherungSjahre ab; unbedingte Auszahlung der Versicherungssumme; Lebensweise und BerufsSnderung ohne Einfluß auf die Versicherung; weitgehende Zahlungsfristen; Policendarlehen; Kautionsdarlehen für Beamte rc. rc.). Versicherungsstand 358y2 Millionen Mark. Weitere Anträge nehmen entgegen: F. Stammler, Oberpofllecretär a. D., und (?. 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