Nr. 167 Erstes Blatt. Donnerstag den 21. Juli 1892 Der •Ujtw A«zet-er erscheint täglich, Mt Ausnahme deS Montags. Die Gießener Werden dem «»-eiger Wöchentlich drei »al beigelegt. Gichener I nzeiger Keneral-Mnzeiger. vierteljähriger A-s»»,«e«ts»reiF 1 2 Mark 20 Pfg. mit Brmgerlohn. Durch die Po- bezöge» 2 Mark 50 Pfg. Redaclion, Lxpeditio» and Druckerei: Kch.tfirateMr.^ Feraiprecher 51. Aintr- und Anzeigeblutt für den Avers Gieren. ! Hrakisöeicagk? Hichmn Kamikienölatler. | Aintlichev Theil. Orts-Feuerlöschordnung für die Stadt Gießen. Aus Grund des Gesetzes vom 29. März 1890, die Landesseuerlöschordnung belr. und der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 11. October 1890 wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Bersammlung mit Zustimmung deS Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 4. Juli- 1892 zu N. M. I. 18439 für die Stadt Gießen Folgendes bestimmt: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Der Lösch- und Rettungsdienst in der Stadt Gießen wird versehen: 1. von der freiwilligen Feuerwehr, 2. von einer aus den pflichtigen Einwohnern gebildeten Hülfsmannschast (Pflichtfeuerwehr). Die Betheiligung der Garnison Gießen am Lösch- und Rettungsdienst wird besonders geregelt. II. Die freiwillige Feuerwehr. § 2. Die freiwillige Feuerwehr wird aus der seitherigen Gießener freiwilligen Feuerwehr gebildet und führt die Bezeichnung : „Gießener freiwillige Feuerwehr". Die seitherige Freiwillige Gail'sche Feuerwehr besteht als solche neben der Gießener freiwilligen Feuerwehr selbstständig fort,- sie wird von der Ortsfeuerlöschordnung nur insoweit berührt, als sie in derselben ausdrücklich erwähnt ist. § 3. Der Dienst der freiwilligen Feuerwehr und ihre innere Einrichtung wird durch besondere Satzungen und durch eine Dienst-Anweisung geregelt. III. Die Pflichtfeuerwehr. § 4. In Ergänzung der freiwilligen Feuerwehr wird eine aus den feuerwehrpflichtigen Einwohnern gebildete Hülss- mannschaft in einer Stärke von 300 Mann eingerichtet. § 5. Zum Eintritt in dieselbe sind vorläufig alle die- icnigen männlichen Einwohner der Stadt Gießen verpflichtet, welche zwischen dem vollendeten 25. und 35. Lebensjahre stehen. — Unter diesen werden die Jüngeren vor den Aelteren ausgehoben. Sollte aus diesen Jahrgängen die in § 4 vorgeschriebene Stärke der Pflichtfeuerwehr nicht zu erzielen sein, so werden die den vorstehend angeführten Lebensaltern zunächst stehenden Jahrgänge zum Dienste herangezogen und zwar soll von diesen zuerst der dem vollendeten 25. Lebensjahre zunächst stehende, dann der dem vollendeten 35. Lebensjahre zunächst stehende, alsdann der dem ersteren wieder zunächst stehende usw. Jahrgang eingestellt werden. § 6. Diejenigen Pflichtigen, deren Aufenthalt in Gießen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigt, insbesondere alle Studirenden der Hochschule, sowie auch diejenigen Pflichtigen, welche von dem Marktplatz mehr als zwei Kilometer entfernt wohnen, werden in die Hülfsmannschast nicht eingestellt. § 7. Die activen Mitglieder der Gießener freiwilligen Feuerwehr und der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr, desgleichen diejenigen Pflichtigen, welche in einer der beiden freiwilligen Feuerwehren eine vorwurfsfreie active Dienstzeit von 5 Jahren zurückgelegt haben, bleiben vom Dienst in der Hülfsmannschast.frei. Solche Vergünstigung steht den Mitgliedern der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr jedoch nur insolange zu, als der gesammte active Mitgliederstand der letzteren nicht unter 70 und nicht über 100 beträgt. § 8. Die in Gemäßbeit der §§ 6 nnb 7 erhobenen Besreiungsansprüche sind mündlich oder schriftlich bei der Bürgermeisterei vorzubringen, welche in erster Instanz über dieselben entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf erhobene Beschwerde das Großh. Kreisamt Gießen endgültig. § 9. Die Hülfsmannschast wird der Gießener sreiwilligen Feuerwehr durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen je nach Bedarf zugewiesen und ist vor Allem als Pumpmannschaft zu verwenden. Sie steht zu den Führern der Abtheilungen, welchen sie zugewiesen sind, im Verhältniß militärischer Unterordnung. § 10. Eine Reserve-Abtheilung bleibt zur Disposition des Branddirectors und soll vorzugsweise als Ordnungsmannschaft verwendet werden. Dieselbe wird von einem ersten und einem zweiten Obmann befehligt. Die Stärke dieser Reserveabtheilung, sowie ihre Einteilung in Rotten wird durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen bestimmt. Die Rotten stehen je unter der Führung eines ersten und bei desien Verhinderung eines zweiten Rottenführers. — Die Obmänner und Rottenführer werden mit ihrer Zustimmung und nach Benehmen mit dem ersten Hauptmann aus Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr von dem Branddirector auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie können von demselben auf ihren Antrag, wie auch im Interesse des Dienstes von Amts wegen ihrer Stellen enthoben werden. Die Mitglieder der Hülfsmannschast erhalten von der Bürgermeisterei rothe, am linken Oberarm zu tragende nummerirte Binden, welche bei Hebungen und Bränden stets anzulegen sind. IV. Die Leitung des Feuerlöschwesens. § 11. Die Leitung des Feuerlöschwesens der Stadt Gießen steht unter der Ober-Aussicht des Kreisamtes Gießen der Bürgermeisterei Gießen zu. — Die technische Leitung des Feuerlöschwesens ist Ausgabe des städtischen Branddirectors, welcher gleichzeitig den Dienst eines Feuerwehr-Jnspectors für den Bezirk der Stadt Gießen zu versehen hat. Zu demselben steht die gesammte Feuerwehrmannschaft einschließlich der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr, im Verhältniß militärischer Unterordnung. § 12. Der Branddirector wird, vorbehältlich der Bestätigung durch das Kreisamt von der Stadtverordneten- Versammlung aus 3 Jahre gewählt. Wird nach Ablaus von 3 Jahren dieselbe Person wiedergewählt, so kann die Bestellung zum Branddirector aus eine längere Reihe von Jahren erfolgen. Ueber die zu gewährende Remuneration beschließt die Stadtverordneten-Versammlung. Der Branddirector kann sowohl wegen mangelnder dienstlicher Befähigung, als auch aus disciplinären Gründen von der Stadtverordneten- Versammlung mit Genehmigung des Kreisamtes jederzeit seines Dienstes entlasten werden. § 13. Der Branddirector hat: 1. Die Ausbildung und Thätigkeit der gesummten Fenerwehrmannschast zu überwachen und zu leiten; 2. die nöthigen Gesammt-Uebungen derselben anzuordnen und abzuhalten; 3. die Disciplin innerhalb der Feuerwehr zu überwachen ; 4. für Instandhaltung der städtischen Spritzen und sonstigen Geräthe, sowie der Spritzen- und Geräthe- häuser zu sorgen, auch der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr in dieser Hinsicht berathend zur Seite zu stehen; 5. alle im Interesse des Feuerlöschwesens nöthigen Anträge bei der Bürgermeisterei Gießen zu stellen; 6. die Löschmaßregeln in Brandfällen (siehe unter 20 ff.) zu leiten. Feuilleton. Unser Herr Bürgermeister. Aus dem Leben eines Kleinstädters. Von Julius Bruck. (Schluß.) Dieses bewährte Mittel wollte er nun auch bei der Erstgeborenen des geizigen Emporkömmlings versuchen. Was der Gattin Verdruß bereitete, könnte die Braut abschrecken, meinte er, und schrieb unter das Bildchen seiner „Madonna" die von innigster Herzensneigung zeugenden Worte: „Dein werde ich nie vergessen!" Dann legte er es in sein Notizbuch und ging zu Tilly. Seine seltenen Bräutigamsvisiten — bisher war er wie das kalte Fieber nur an jedem zweiten oder dritten Tage gekommen — hatten die ihres desecten Liebreizes sich bewußte Dame schon schmerzlich berührt. Demnach mußte sie sich unsagbar elend fühlen, als ihr Verlobter nun auch von seinen früheren Eroberungen zu reden begann, um, wie er ausdrücklich betonte, einer Ehrenpflicht zu genügen und nicht bester erscheinen zu wollen, als er in Wahrheit sei. Das trieb er so, bis sie in Thränen ausbrach. Dann küßte er sie flüchtig, ließ wie zufällig sein Notizbuch aus dem Tische liegen und entfernte sich. „Das hätte Papa hören müssen!" jammerte das vor Erregung zitternde Mädchen. „Er würde diesem gewissenlosen Manne ohne Weiteres den Laufpaß gegeben haben!" Fünf Minuten später kam der Alte und unverzüglich berichtete ihm Tilly, was soeben geschehen war. „Ach wat," entgegnete er ruhig, „der Kerl is 'n Prahlhans!" und in sich hineinbrummend, fügte er hinzu: „Aber ooch ’n Schlauberger! Ick weeß, wat er will!" Jetzt wurde er des mit Vorbedacht zurückgelassenen, von seiner Tochter noch nicht bemerkten Büchleins ansichtig, nahm es aus und öffnete es. Er erblickte das Bild, las mit lauter Stimme: „Dein werd ick nie verjesten!" und lachte so herzlich, daß ihm die Augen übergingen. Dann legte er den spaßhaften Fund in Tillys Hände und auch sie konnte sich, nachdem sie ihr anfängliches Erstaunen überwunden hatte, einer stürmischen Heiterkeit nicht erwehren. „Das bin ich ja!" sagte sie unter beständigem Kichern zu wiederholten Malen. Ihr Vater aber schüttelte den Kops und erwiderte mit der ihm eigenen Seelenruhe: „Nee, Kind, bet bistde vor zehn Jahren jewesen, wie Deine Mutter noch lebte und ick Dir und Truden zu ihrem letzten Geburtstage photographiren liefe. Wissen möcht ick man blos, wie Dein Herzallerliebster dazu jekommen is. Det soll er uns beichten." Schon der nächste Besuch, den Hottinger seiner Verlobten abstattete, brachte die Lösung des Räthsels. Mit gespannter Aufmerksamkeit hatte Papa Weiß der Erzählung des in die Enge getriebenen Bräutigams gelauscht, der noch immer nicht ahnte, daß seine altjüngferliche Braut das Original des ihm so theuren Btldes war. Nachdem er dies endlich erfahren hatte, verwunderte er sich über die Maßen, und bald auf Tilly, bald aus das Contersei ihrer entschwundenen Schönheit blickend, dachte er nur: „Ein wie fürchterlicher Verwüster ist doch der Zahn der Zeit?" Natürlich verschwieg ihm Herr Weiß auch nicht, daß sein freigebiger Zechcumpan von ehedem Trudens schon ba> mals begünstigter Anbeter, der jetzige Landgerichts-Assessor Carl Giesebrecht, ihr zukünftiger Lebensgefährte sei. „Recht war et nid)," setzte er mit komischem Ernste hinzu, „bet er sich burch ’nen kleenen Schwibbs verleiten ließ, seine ihm sreunblichst verehrte Schwägerin wegzuschenken; hübsch aber war et von ihm, bet er et mit ber anbern nich ooch so machte. Die hat er heute noch unb hält fest." Als er bann mit Herrn Hottinger allein war, fragte er ihn nochmals, ob sein Liebesschwur kein Meineib gewesen sei, unb, als einem kurzen Räuspern ber Verlegenheit bie verneinend Antwort folgte, fuhr er fort: „Denn haben Sie meiner Tilly zweemal zugeschworen, bet Sie ihr nie verjesten werben — vor zehn Jahren bort uf m Bilbe unb vor zehn Tagen hier uf ber Bube. Wenn bet feene jlückliche Ehe jiebt, denn is bie janze Welt verlogen. Sie kriegen een [ jutes, braves Mächen! Die Schönheit is verfänglich, bet I lehrt bie Photographie; bie Kochkunst aber is et nich, bet wirb Ihnen meine Tochter zeigen. Unb wat nu bie Eifersucht betrifft, wovon ja ooch bie Tilly, wie alles, wat mit Schmerzen Mutter werben soll, nich frei is, so will ick sie ihr schon abjewöhnen. Sollten Sie ihr wieber mal mit ner vorjeflunkerten Liebschaft zu Thränen rühren, so würb ick ihr, wahrhaftigen Jotts, enterben, bet heeßt, ick würb ihr von wejen strafbarer Leichtgläubigkeit us's Pflichttheil setzen. Ueb- rigens versteht et sich janz von selbst, bet sie Ihren schwachen Oogen immer zu Hilfe kommen muß. Et jiebt nämlich Ab- jrünbe im Leben, unb wenn een kurzsichtiger Mensch ohne vernünftige Führung is unb Pech haben soll, benn fällt er rin !" Einer wirksameren Philippica war selbst unser Herr Pfarrer, ber Hottingers zweite Ehe einsegnete, nicht fähig. Diese gestaltete sich weit einträchtlicher, als man erwartet hatte, unb zwar schon von Anbeginn. Trubchen war in Begleitung ihres Assessors heimgekehrt, ber unserem Bürgermeister ein ebenso treuer Schwager würbe, wie er bem Herrn Rathsschreiber ein lustiger Gesellschafter am Biertisch gewesen war, unb er unb sein Bräutchen bemühten sich nach Kräften um bie Vorbereitung einer glän- zenben Hochzeitsfeier. Frau Elsbeths Nachfolgerin führte ein gar strenges Hausregiment. Achtzehn Jahre beherrschte sie ben gehorsamen Gatten, ber auch mit ihr an jebem sonnigen Tage Arm in Arm spazieren ging, aber friebliebenber unb bescheiben, still unb bulbsam. Ohne sich je auch nur eines seiner Tilly zu- gesallenen Pflichttheils erfreut zu haben, ging er zur ewigen Ruhe ein. Papa Weiß aber spielte noch lange Sechsunb- sechzig, bis ihm enblich geschah, was er bei seiner Heber* siebelung in unser Stäbtchen so sehnlich gewünscht hatte, bis er „fern vom Geräusche ber Welt in ein besseres Jenseits hinüberschlummerte" unb seinen Töchtern ein sehr beträchtliches , sicher angelegtes unb burch kein Legat verkürztes Vermögen hinterließ. Die Pflichten und Befugnisse des Branddirectors sind "im Einzelnen durch eine von der Bürgermeisterei Gießen mit Genehmigung des Kreisamles Gießen zu erlassende Dienstinstruction zu ordnen. § 14. Der Branddirector wird im Falle der Verhinderung und bezw. so lange er noch nicht an der Brandstätte anwesend ist, von dem ersten Hauptmann der Gießener freiwilligen Feuerwehr vertreten. V. Die Ausrüstung der Feuerwehr. § 15. Für die Ausrüstung der Gießener freiwilligen Feuerwehr ist Art. 8 des Gesetzes maßgebend; die Ausrüstung der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr bleibt dieser selbst überlassen. VI. Uebungen. § 16. Die Uebungen der Gießener freiwilligen Feuerwehr uud ihrer Abtheilungen werden in der durch die Setzungen bestimmten Weise zur Kenntniß der Mannschaft gebracht. Die Hülssmannschaften werden zu den Uebungen ihrer Abtheilungen mittelst zweimaliger Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vor dem betr. Uebungstermine durch den Hauptmann geladen. —' Der Branddirector hat dafür Sorge zu tragen, daß die Hülssmannschaft mindestens zweimal im Jahre zu den Sonderübungen ihrer Abtheilungen zugezogen wird. Die Termine der Corps-Uebungen sind von dem Hauptmann mindestens eine Woche vorher dem Branddirector schriftlich mitzutheilen. Dieser kann daraus nach seinem Ermeffen die ganze Reserveabtheilung oder einzelne Rotten derselben durch zweimalige Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vorher zur Theilnahme an der Uebung laden. § 17. Der Branddirector hat jährlich mindestens zwei Hauptübungen abzuhalten, .bei welchen die gesammte Feuerwehr mitzuwirken hat. Diese Hauptübungen werden durch zweimalige Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vor dem Uebungstermine zur Kenntniß der Mannschaften gebracht. Die Freiwillige Gail'sche Feuerwehr ist verpflichtet, jährlich an zwei Hauptübungen unter Leitung des Branddirectors theilzunehmen. VII. Disciplin. § 18. Pflichtwidrigkeiten der Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr werden, sofern nicht öffentliche Strafe einzutreten hat, gemäß Art. 9 der Landesseuerlöschordnung mit Ordnungsstrafe geahndet, welche von dem Hauptmann auszusprechen ist. Wegen Ordnungswidrigkeiten, welche bei Bränden oder Uebungen begangen werden, so lange der Branddirector das Commando führt, hat auch dieser das Recht, Ordnungsstrafen zu verhängen. — Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder der Hilfsmannschaft werden gemäß Art. 13 der Landesseuerlöschordnung und § 368 pos. 8 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft. Die activen Mitglieder der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr sind zur Hülfeleistung bei allen innerhalb der Gemarkung Gießen ausbrechenden Bränden verpflichtet und unterstehen in solchem Falle im Allgemeinen den in Art. 13 der Landes- feuerlöschvronung für die Mitglieder einer Pflichtseuerwehr getroffenen Bestimmungen, wie im Besonderen auch der Dis- ciplin des Branddirectors. VIII. Die Aufbewahrung der Geräthe. tz 19. Die Spritzen und sonstigen Lösch- und Rettungs- geräthe sind in verschließbaren, den Anforderungen des § 4 der Verordnung vom 11. October 1890 entsprechenden Räumen auszubewahren. — Von jedem solchen Raum muß sich je ein Schlüssel aus der Polizeiwache, bei dem Rathsdiener im alten Rathhause, auf der Bürgermeisterei, bei dem Branddirector, dem Feuerwehrhauptmann, auf dem Stadtbauamte und in zwei dem betr. Raum benachbarten Häusern befinden. Die Aufbewahrung der Geräthe der Freiwilligen Gail- schen Feuerwehr bleibt dieser überlassen. IX. Verhalten im Braudfall. § 20. Beim Ausbruch eines Brandes ist, abgesehen von dem Falle des Art. 176 des Polizeistrafgesetzes Jeder, welcher ihn bemerkt und den Umständen nach nicht annehmen muß, daß der Brandausbruch bereits zur Kenntniß der Polizei gekommen ist, verpflichtet, unverzüglich einem Schutzmanne oder der nächsten Feuermeldestelle davon Mittheilung zu machen. — Die Unterlaflung wird gemäß § 368 pos. 8 des R.-St.-Gb. bestrast. § 21. Bei einem Brandausbruch erfolgt die Alarmirung der Stadt a. durch den Stadt-Thürmer - b. durch die Schutzmannschaft - c. durch die Signalisten der freiwilligen Feuerwehr. § 22. Der Stadtthürmer hat, sobald er Feuer entdeckt, zunächst den Polizeiwachen den Brandausbruch unter möglichst genauer Bezeichnung des Ortes telephonisch zu melden und sodann ohne Unterbrechung die Sturmglocke zu ziehen. Gleichzeitig hat er durch das Sprachrohr die Gegend des Brandes noch näher kenntlich zu machen und außerdem bei Tage eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne nach der Richtung der Brandstätte hin aufzustecken. Dauert der Brand länger als eine halbe Stunde, so hat der Thürmer nach Ablauf dieser Zeit das Stürmen einzustellen und damit erst wieder zu beginnen, wenn der Brand fich verstärkt oder wenn er ein zweites Feuer entdeckt. In letzterem Falle stürmt er mit zwei Glocken. — Das Nähere bezüglich der Obliegenheiten des Stadtthürmers hinfichtlich des Feuerwacheimd Meldedienstes ist durch eine von der Großh. Bürgermeisterei Gießen zu erlassende Instruction bestimmt. § 23. Insoweit nicht telephonische Benachrichtigung erfolgen kann, hat die Schutzmannschast nach einer ihr von dem Polizeiamt zu ertheilenden Anweisung von jedem Brandausbruch, unterwegs mit der Huppe allarmirend, den Brand- I director, die Feuerwehrhauptleute, sowie die Feuerwehr- Signalisten in den verschiedenen Stadtbezirken zu benachrichtigen, alsdann dem Kreisrath oder einem von demselben zu bezeichnenden Beamten des Kreisamtes, dem Bürgermeister und dem Vorstande des Polizeiamts Meldung zu machen und ferner die Hauptwache der Garnison in Kenntniß zu setzen. § 24. Die Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr und die derselben zugetheilte Hülssmannschaft haben sich, sobald sie von einem Brandausbruch in der Stadt Kenntniß erhalten haben, oder ein Feuersignal ertönt, in Dienstausrüstung und die Hülssmannschaft mit ihren Feuereimern versehen, nach den Gebäuden zu begeben, in welchen die von ihnen bedienten Geräthe verwahrt sind und dieselben, sobald die dazu nöthige Mannschaft beisammen ist, nach der Brandstätte zu bringen. — Sind die von der betr. Mannschaft zu bedienenden Geräthe bereits auf den Brandplatz gebracht, so hat sich die Mannschaft alsbald dorthin zu begeben. — Die Mitglieder der Reserveabtheilung haben sich, sobald allarmirt wird, alsbald mit ihren Feuereimern und ihren Abzeichen versehen, nach dem Brandplatz zu begeben, und sich unter Leitung ihrer Obmänner und Rottenführer zur Disposition des Branddirectors zu halten. Der Branddirector und die Hauptleute der freiwilligen Feuerwehren begeben sich direct nach der Brandstätte. § 25. Die Lösch- und Rettungsarbeiten bei Bränden werden von dem Branddirector geleitet. Erscheint der Kreisrath oder dessen Stellvertreter oder der Bürgermeister am Platz, so hat der Branddirector über den Stand der Sache Meldung zu machen, und etwaige Befehle der vorgesetzten Behörde entgegenzunehmen. § 26. Erscheint der Offizier vom Ortsdienst an der Brandstätte, während die Behörde noch nicht vertreten ist, so macht der Branddirector demselben Mittheilung vom Stand der Löscharbeiten, sowie darüber, ob das Abrücken des Feuer- pikets nach der Brandstätte beantragt wird oder nicht. Auch steht es, so lange die Behörde noch nicht erschienen ist, dem Branddirector zu, das Feuerpiket durch einen Boten oder durch eine an der Brandstätte erscheinende Militärpatrouille zu requiriren. § 27. Der polizeilichen Schutzmannschast liegt die besondere Fürsorge für die Sicherheit von Personen und Eigenthum ob. — Insbesondere hat sie, insoweit dies nicht durch das Militär oder die Reserve-Abtheilung geschieht, die Brandstätte abzusperren und gegen Ordnungswidrigkeiten einzuschreiten. § 28. Ohne Erlaubniß der anwesenden Behörde oder des Branddirectors darf Niemand die zur Sicherheit der Löscharbeiten herzustellende Abschlußlinie überschreiten, sofern er nicht dienstlich auf der Brandstätte zu thun hat. — Aus Aufforderung der Behörde, des Branddirectors oder der Führer der Feuerwehr hat Jedermann ohne Ausnahme sofort den abgesperrten Raum oder brennende oder gefährdete Gebäude zu verlassen. § 29. Mit Ausnahme der mit der Rettung der Personen und des Eigenthums beauftragten Mannschaft, und im Falle eines Brandes in einem Reichs-, Staats-, städtischen oder sonstigen öffentlichen Gebäude mit Ausnahme der betr. Beamten, zur Mithülfe oder zur Bergung geretteter Gegenstände berufenen militärischen Abtheilungen und der Dienerschaft darf ohne Erlaubniß der Behörde oder des Branddirectors Niemand in die bedrohten Gebäude eintreten. § 30. Der Stadtbaumeister oder der mit seiner Stellvertretung beauftragte Beamte hat bei jedem Brande in der Stadt-Gemarkung aus der Brandstätte zu erscheinen und sowohl während des Brandes als nachher seine Aufmerksamkeit daraus zu richten, daß die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zur Abwendung von Gefahr beim Einsturz von Mauern, Schornsteinen, Gebälken u. dergl. nicht versäumt werden. — Die deshalb nöthigen Anordnungen hat er bei dem Branddirector zu beantragen. Desgleichen sind der Brunnenmeister und die Monteure des städtischen Gas- und Wasserwerks angewiesen, im Brandfall auf der Brandstätte zu erscheinen und der Hydrantenmannschaft zur Hand zu gehen. § 31. Das bei einem Brande zuzulassende Personal, soweit es nicht Dienstkleidung oder sonstige Dienstzeichen trägt, insbesondere Techniker und Handwerker, welche gemäß Auftrag der Bürgermeisterei zu erscheinen und sich zur Verfügung des Branddirectors zu stellen haben, sowie die Agenten der Feuer-Versicherungsgesellschaften erhalten von der Bürgermeisterei Legitimationskarten, welche sie zur Brandstätte mitzubringen haben- außerdem haben dieselben rothe Binden um den linken Arm zu tragen. X. Brandhülfe. §. 32. Bezüglich der Leistung von Brandhülfe gelten die §§. 26—30 der Kreisseuerlöschordnung für den Kreis Gießen vom 4. Mai 1891, mit der Maßgabe, daß der Stadt Gießen Brandhülfe nur im Falle eines durch den Branddirektor oder falls der Kreisrath oder dessen Stellvertreter am Platze ist, durch diesen zu verfügenden außerordentlichen Aufgebots zu leisten ist. — Die Brandhülfe nach auswärtigen Gemeinden wird von den Mitgliedern der Gießener freiwilligen Feuerwehr geleistet. XI. Besondere Verpflichtungen. §. 33. Die Fuhrleute, welche die städtischen Wassersäffer fahren, haben, sobald sie vom Ausbruch eines Brandes im Stadtbezirk Kenntniß erhalten, ihre Wassersäffer ohne Verzug gefüllt zur Brandstätte zu bringen und dort den Befehl des Branddirectors darüber einzuholen, ob sie sort- fahren sollen, Wasser zur Brandstätte zu bringen. Bei der Ablieserung jeden Fasses Waffer an der Brandstätte erhalten die Fuhrleute von einem Schutzmanne eine Marke. Für jede solche Marke kann der Empfänger während der zwei nächsten auf den Brand folgenden Wochentage bei dem Stadtrechner eine Vergütung von 50 Psg. erheben. — Derjenige Fuhrmann, welcher zuerst mit Wasser aus dem Platze erschien, erhält außerdem eine Mark. §. 34. Wagen, Wagenfässer, Brunnen, Wasservorräthe und die zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräthe sind bei einem Brande auf Anordnung der Behörde oder des BranddirectorS von Jedermann unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Werden Brunnen, Wagen oder sonstige Geräthe bei dieser Gelegenheit beschädigt, so steht den Eigenthümern, soweit sie nicht durch die Landesbrandversicherungskasse entschädigt werden, Anspruch aus Schadenersatz gegen die Gemeinde zu. Pferde sind auf Verlangen der Behörde ober des BranddirectorS ebenfalls zur Verfügung zu stellen, jedoch erhalten hierfür die Eigenthümer eine von der Stadtverord- neten-Versammlung jedesmal festzusetzende angemessene Entschädigung. Im Falle einer Beschädigung steht ihnen ebenfalls ein Schadensersatz-Anspruch gegen die Gemeinde zu. § • 35. Jedes Mitglied der Pflichtseuerwehr erhält einen nummerierten städtischen Feuereimer in Besitz. Derselbe ist sorgfältig und so auszubewahren, daß er bei einem Brandausbruch sofort zur Hand ist. Er darf zu einem seiner Bestimmung fremden Zweck nicht gebraucht werden und ist zum Brande mitzubringen. — Nachdem der Brand gelöscht ist, läßt das Stadtbauamt sämmtliche Feuereimer zusammenbringen und sodann möglichst bald den Besitzern wieder zustellen. § . 36. Bei einem zur Winterszeit ausbrechenden Brande sind alle Haushaltungs-Vorstände und insbesondere diejenigen Gewerbetreibenden, welche bei ihrem Geschäftsbetriebe größere Wasserkessel verwenden, verpflichtet, auf Anordnung der Behörde oder des Branddirectors so lange heißes Wasser herzustellen, als dies zur Bedienung der Spritzen für nothwendig erachtet wird. § . 37. Bei einem Brande nach Eintritt der Dunkelheit find die Bewohner der in der Nähe der Brandstätte gelegenen Häuser verpflichtet, ihre Fenster zu erleuchten. Außerdem hat dies insoweit zu geschehen, als die Behörde oder der Branddirector es anordnen. — Auf Ansordern der Behördeoder deS Branddirectors ist Jedermann verpflichtet, zur Bergung geretteter Gegenstände seine Räume zur Verfügung zu stellen. § . 38. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 33—37 einschließlich werden gemäß §. 368 pos. 8 des R.-Str.-Gb. bestraft. § . 39. Die Besitzer größerer besonders feuergefährlicher Etablissements können durch Großh. Bürgermeisterei verpflichtet werden, an geeigneten Stellen eine entsprechende Anzahl von Bütten mit Wasser bereit zu halten. — § . 40. Bei Theater-Vorstellungen oder anderen Veranstaltungen, bei welchen ein größerer Menschenzudrang zu erwarten ist, werden durch die freiwillige Feuerwehr Wachen bezogen. Der Besitzer bezw. Unternehmer hat sich rechtzeitig, mit dem Branddirector zu benehmen und auch die vereinbarten Kosten dieser Wache zu tragen und die polizeiliche Erlaubnis zu sochen Veranstaltungen wird von der pünklichen Erfüllung dieser Bestimmung abhängig gemacht. § . 41. Die Eigenthümer alleinstehender Gebäude rnifr Gehöfte haben aus Anordnung der Großh. Bürgermeisterei Gießen dafür zu sorgen, daß jeder Zeit das beim Ausbruch eines Brandes für die erste Hülse nöthige Wasser vorhanden ist. Unterlassungen werden nach §. 368 pos. 8 R.-Str-Gb. bestraft. §. 42. In den vorn Marktplatz in Gießen über 2 Kilometer entfernten Gehöften sollen auf Anordnung der Bürgermeisterei Gießen an Lösch- und Rettungsgeräthen wenigstens eine Trage- oder Handsprttze und eine Anstellleiter vorhanden sein. — Insoweit dies nicht der Fall ist, müssen die bezeichneten Gebäude bezw. Gehöfte aus Anordnung der Bürgermeisterei Gießen von ihren Eigenthümern zum Zweck der Feuermeldung mit dem Polizeiamt Gießen in telephonische Verbindung gesetzt werden. XII. Verfahren nach einem Brande. § 43. Nach Bewältigung eines Brandes dürfen die Feuerwehrmannschaften nur mit Genehmigung des Brand- directors die Brandstelle verlassen und die Geräthe wegbringen. — Der Branddirector hat, soweit er es für nöthige hält, die Brandstätte sofort aus Kosten des Eigenthümers durch die städtische Räummannschaft räumen zu lassen. — Derselbe wird gleichzeitig anordnen, welche Spritzen mit ihrer Mannschaft an der Brandstätte in Bereitschaft bleiben sollen- Ist keine Gefahr mehr vorhanden, so übergibt der Branddirector die Brandstätte dem Polizeiwachtmeister. § 44. Die geretteten Gegenstände werden durch das Polizeiamt Gießen den Eigenthümern zurückgegeben. — Vorher darf ohne Erlaubniß desselben Niemand, auch die betr. Eigenthümer nicht, Etwas von den geretteten Gegenständen wegnehmen. § 45. Nach jedem Brande sind die sämmtlichen städtischen Lösch- und Rettungsgeräthschasten unter Leitung des BranddirectorS zu untersuchen. lieber den Befund, insbesondere über Beschädigungen und Abgänge, hat der Branddirector der Bürgermeisterei alsbald berichtliche Vorlage zu machen. Gießen, den 12. Juli 1892. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. I. B.: Bischofs. Deutscher »eich. Berlin, 19. Juli. Der Kaiser befindet sich aus seiner Nordlandssahrt gegenwärtig aus der Reise von Tromsoe nach Trondjem und wurde die Fahrt meistens von herrlichem Wetter begünstigt. — Der Rücktritt des preußischen Gesandten Herrn von Schlözer bei dem päpstlichen Stuhle in Rom ist zur Thatsache geworden, denn der „Reichsanzeiger" meldet, daß der Kaiser und König geruht haben, den bisherigen Gesandten beim päpstlichen Stuhl, Wirklichen Geheimen Rath