Nr. 164. Zweites Blatt. Sonntagden 17. Juli Der g^etener Anzeiger erschein: täglich, mit Ausnahme de- Montags. Tie Gießener KrmtttenSlLUer »erden dem Anzeiger »tchenklich dreimal bergelegt. Gießener Anzeiger Henerat-Anzeiger. 1892 vierteljähriger ASonuementspreiA r 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen 2 Mark 50 Pfg. Redaction, Expedition und Druckerei: KH»tßr«1eAr.1. Fernsprecher 51. Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Hratisöeikage: Hießener Iamitienökätter. Alle Anaoncen-Bureaur des In« und Auslandes nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger- entgegen. Amtlicher Theil. Orts Feuerlöschor-nung für die Stadt Gießen. Auf Grund des Gesetzes vom 29. März 1890, die ^andesseuerlöschordnung bett, und der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 11. October 1890 wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung mit Zustimmung Les Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums Les Innern und der Justiz vom 4. Juli 1892 zu N. M. I. 18 439 für die Stadt Gießen Folgendes bestimmt: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Der Lösch- und Rettungsdienst in der Stadt Gießen wird versehen: 1. von der freiwilligen Feuerwehr, 2. von einer aus den pflichtigen Einwohnern gebildeten Hülfsmannschast (Pflichtseuerwehr). Die Betheiligung der Garnison Gießen am Lösch- und Rettungsdienst wird besonders geregelt. II. Die freiwillige Feuerwehr. § 2. Die freiwillige Feuerwehr wird aus der seitherigen Gießener freiwilligen Feuerwehr gebildet und führt die Bezeichnung : „Gießener freiwillige Feuerwehr". Die seitherige Freiwillige Gail'sche Feuerwehr besteht als solche neben der Gießener freiwilligen Feuerwehr selbstständig fort; sie wird von der Ortsfeuerlöschordnung nur insoweit berührt, als sie in derselben ausdrücklich erwähnt ist. § 3. Der Dienst der freiwilligen Feuerwehr und ihre innere Einrichtung wird durch besondere Satzungen und durch eine Dienst-Anweisung geregelt. III. Die Pflichtseuerwehr. § 4. In Ergänzung der freiwilligen Feuerwehr wird eine aus den seuerwehrpflichtigen Einwohnern gebildete Hülss- mannschaft in einer Stärke von 300 Mann eingerichtet. § 5. Zum Eintritt in dieselbe sind vorläufig alle diejenigen männlichen Einwohner der Stadt Gießen verpflichtet, welche zwischen dem vollendeten 25. und 35. Lebensjahre stehen. — Unter diesen werden die Jüngeren vor den Aelteren ausgehoben. Sollte aus diesen Jahrgängen die in § 4 vor- geschriebene Stärke der Pflichtseuerwehr nicht zu erzielen sein, so werden die den vorstehend angeführten Lebensaltern zunächst stehenden Jahrgänge zum Dienste herangezogen und zwar soll von diesen zuerst der dem vollendeten 25. Lebensjahre zunächst stehende, dann der dem vollendeten 35. Lebensjahre zunächst stehende, alsdann der dem ersteren wieder zunächst stehende usw. Jahrgang eingestellt werden. § 6. Diejenigen Pflichtigen, deren Aufenthalt in Gießen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigt, insbesondere alle Studirenden der Hochschule, sowie auch diejenigen Pflichtigen, welche von dem Marktplatz mehr als zwei Kilometer entfernt wohnen, werden in die Hülfsmannschast nicht eingestellt. § 7. Die aetiven Mitglieder der Gießener freiwilligen Feuerwehr und der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr, desgleichen diejenigen Pflichtigen, welche in einer der beiden freiwilligen Feuerwehren eine vorwurfsfreie active Dienstzeit von 5 Jahren zurückgelegt haben, bleiben vom Dienst in der Hülfsmannschast frei. Solche Vergünstigung steht den Mitgliedern der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr jedoch nur insolange zu, als der gesammte active Mitgliederstand der letzteren nicht unter 70 und nicht über 100 beträgt. § 8. Die in Gemäßheit der §§ 6 nnd 7 erhobenen Besreiungsansprüche sind mündlich oder schriftlich bei der Bürgermeisterei vorzubringen, welche in erster Instanz über dieselben entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet aus erhobene Beschwerde das Großh. Kreisamt Gießen endgültig. 8 9. Die Hülfsmannschast wird der Gießener freiwilligen Feuerwehr durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen je nach Bedarf zugewiesen und ist vor Allem als Pumpmannschaft zu verwenden. Sie steht zu den Führern der Abteilungen, welchen sie zugewiesen sind, im Verhältniß militärischer Unterordnung. § 10. Eine Reserve-Abtheilung bleibt zur Disposition des Branddirectors und soll vorzugsweise als Ordnungs- mannschaft verwendet werden. Dieselbe wird von einem ersten und einem zweiten Obmann befehligt. Die Stärke dieser Reserveabtheilung, sowie ihre Eintheilung in Rotten wird mrch die Großh. Bürgermeisterei Gießen bestimmt. Die Rotten stehen je unter der Führung eines ersten und bei dessen Verhinderung eines zweiten Rottenführers. — Die Obmänner und Rottenführer werden mit ihrer Zustimmung und nach Benehmen mit dem ersten Hauptmann aus Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr von dem Branddirector auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie können von demselben auf ihren Antrag, wie auch im Interesse des Dienstes von Amts wegen ihrer Stellen enthoben werden. Die Mitglieder -der Hülfsmannschast erhalten von der Bürgermeisterei rothe, am linken Oberarm zu tragende nummerirte Binden, welche bei Hebungen und Bränden stets anzulegen sind. IV. Die Leitung des Feuerlöschwesens. § 11. Die Leitung des Feuerlöschwesens der Stadt Gießen steht unter der Ober-Aussicht des Kreisamtes Gießen der Bürgermeisterei Gießen zu. — Die technische Leitung des Feuerlöschwesens ist Aufgabe des städtischen Branddirectors, welcher gleichzeitig den Dienst eines Feuerwehr-Jnspectors für den Bezirk der Stadt Gießen zu versehen hat. Zu demselben steht die gesammte Feuerwehrmannschast einschließlich der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr, im Verhältniß militärischer Unterordnung. § 12. Der Branddirector wird, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kreisamt von der Stadtverordneten- Versammlung aus 3 Jahre gewählt. Wird nach Ablauf von 3 Jahren dieselbe Person wiedergewählt, so kann die Bestellung zum Branddirector auf eine längere Reihe von Jahren erfolgen. Ueber die zu gewährende Remuneration beschließt die Stadtverordneten-Versammlung. Der Branddirector kann sowohl wegen mangelnder dienstlicher Befähigung, als auch aus disciplinären Gründen von der Stadtverordneten- Versammlung mit Genehmigung des Kreisamtes jederzeit seines Dienstes entlassen werden. § 13. Der Branddirector hat: 1. Die Ausbildung und Thätigkeit der gejammten Feuerwehrmannschaft zu überwachen und zu leiten; 2. die nöthigen Gesammt-Uebungen derselben anzuordnen und abzuhalten,- 3. die Disciplin innerhalb der Feuerwehr zu überwachen,- 4. für Instandhaltung der städtischen Spritzen und sonstigen Geräthe, sowie der Spritzen- und Geräthe- häuser zu sorgen, auch der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr in dieser Hinsicht berathend zur Seite zu stehen - 5. alle im Interesse des Feuerlöschwesens nöthigen Anträge bei der Bürgermeisterei Gießen zu stellen - 6. die Löschmaßregeln in Brandfällen (siehe unter 20 ff.) zu leiten. Die Pflichten und Befugnisse des Branddirectors sind im Einzelnen durch eine von der Bürgermeisterei Gießen^mit Genehmigung des Kreisamtes Gießen zu erlassende Dienstinstruction zu ordnen. § 14. Der Branddirector wird im Falle der Verhinderung und bezw. so lange er noch nicht an der Brandstätte anwesend ist, von dem ersten Hauptmann der Gießener freiwilligen Feuerwehr vertreten. V. Die Ausrüstung der Feuerwehr. § 15. Für die Ausrüstung der Gießener freiwilligen Feuerwehr ist Art. 8 des Gesetzes maßgebend- die Ausrüstung der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr bleibt dieser selbst überlassen. VI. Hebungen. § 16. Die Hebungen der Gießener freiwilligen Feuerwehr uud ihrer Abtheilungen werden in der durch die Satzungen bestimmten Weise zur Kenntniß der Mannschaft gebracht. Die Hülssmannschaften werden zu den Hebungen ihrer Abtheilungen mittelst zweimaliger Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vor dem bett. Hebungstermine durch den Hauptmann geladen. — Der Branddirector hat dafür Sorge zu tragen, daß die Hülfsmannschast mindestens zweimal im Jahre zu den Sonderübungen ihrer Abtheilungen zugezogen wird. Die Termine der Corps-Hebungen sind von dem Hauptmann mindestens eine Woche vorher dem Brand- ürector schriftlich mitzutheilen. Dieser kann darauf nach seinem Ermessen die ganze Reserveabtheilung oder einzelne Rotten derselben durch zweimalige Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vorher zur Theilnahme an der Hebung laden. § 17. Der Branddirector hat jährlich mindestens zwei Hauptübungen abzuhalten, bei welchen die gesammte Feuerwehr mitzuwirken hat. Diese Hauptübungen werden durch zweimalige Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vor dem Hebungstermine zur Kenntniß der Mannschaften gebracht. Die Freiwillige Gail'sche Feuerwehr ist verpflichtet, jährlich an zwei Hauptübungen unter Leitung des Branddirectors theilzunehmen. VII. Disciplin. § 18. Pflichtwidrigkeiten der Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr werden, sofern nicht .öffentliche Strafe einzutreten hat, gemäß Art. 9 der Landesfeuerlöschordnung mit Ordnungsstrafe geahndet, welche von dem Hauptmann auszusprechen ist. Wegen Ordnungswidrigkeiten, welche bei Bränden oder Hebungen begangen werden, so lange der Branddirector das Commando führt, hat auch dieser das Recht, Ordnungsstrafen zu verhängen. — Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder der Hilfsmannschaft werden gemäß Art. 13 der Landesfeuerlöschordnung und § 368 pos. 8 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft. Die activen Mitglieder der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr sind zur Hülfeleistung bei allen innerhalb der Gemarkung Gießen ausbrechenden Bränden verpflichtet und unterstehen in solchem Falle im Allgemeinen den in Art. 13 der Landesfeuerlöschordnung für die Mitglieder einer Pflichtseuerwehr getroffenen Bestimmungen, wie im Besonderen auch der Disciplin des Branddirectors. VIII. Die Aufbewahrung der Geräthe. tz 19. Die Spritzen und sonstigen Lösch- und Rettungs- geräthe sind in verschließbaren, den Anforderungen des § 4 der Verordnung vom 11. October 1890 entsprechenden Räumen aufzubewahren. — Von jedem solchen Raum muß sich je ein Schlüssel auf der Polizeiwache, bei dem Rathsdiener im alten Rathhause, auf der Bürgermeisterei, bei dem Branddirector, dem Feuerwehrhauptmann, auf dem Stadtbauamte und in zwei dem bett. Raum benachbarten Häusern befinden. Die Aufbewahrung der Geräthe der Freiwilligen Gail- schen Feuerwehr bleibt dieser überlassen. IX. Verhalten im Brandfall. § 20. Beim Ausbruch eines Brandes tft, abgesehen von dem Falle des Art. 176 des Polizeistrafgesetzes Jeder, welcher ihn bemerkt und den Hmständen nach nicht annehmen muß, daß der Brandausbruch bereits zur Kenntniß der Polizei gekommen ist, verpflichtet, unverzüglich einem Schutzmanne oder der nächsten Feuermeldestelle davon Mittheilung zu machen. — Die Hnterlassung wird gemäß § 368 pos. 8 des R.-St.-Gb. bestraft. § 21. Bei einem Brandausbruch erfolgt die Alarmirung der Stadt a. durch den Stadt-Thürmer- b. durch die Schutzmannschaft- c. durch die Signalisten der freiwilligen Feuerwehr. § 22. Der Stadtthürmer hat, sobald er Feuer entdeckt, zunächst den Polizeiwachen den Brandausbruch unter möglichst genauer Bezeichnung des Ortes telephonisch zu melden und sodann ohne Hnterbrechung die Sturmglocke zu ziehen. Gleichzeitig hat er durch das Sprachrohr die Gegend des Brandes noch näher kenntlich zu machen und außerdem bei Tage eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne nach der Richtung der Brandstätte hin aufzustecken. Dauert der Brand länger als eine halbe Stunde, so har der Thürmer nach Ablauf dieser Zeit das Stürmen einzustellen und damit erst wieder zu beginnen, wenn der Brand sich verstärkt ober wenn er ein zweites Feuer entdeckt. In letzterem Falle stürmt er mit zwei Glocken. — Das Nähere bezüglich der Obliegenheiten des Stadtthürmers hinsichtlich des Feuerwache- und Meldedienstes ist durch eine von der Großh. Bürgermeisterei Gießen zu erlassende Instruction bestimmt. § 23. Insoweit nicht telephonische Benachrichtigung erfolgen kann, hat die Schutzmannschaft nach einer ihr von dem Polizeiamt zu ertheilenden Anweisung von jedem Brandausbruch, unterwegs mit der Huppe allarmirend, den Branddirector, die Feuerwehrhauptleute, sowie die Feuerwchr- Signalisten in den verschiedenen Stadtbezirken zu benachrichtigen, alsdann dem Kreisrath oder einem von demselben zu bezeichnenden Beamten des Kreisamtes, dem Bürgermeister und dem Vorstände des Polizeiamts Meldung zu machen und ferner die Hauptwache der Garnison in Kenntniß zu setzen. § 24. Die Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr und die derselben zugetheilte Hülfsmannschast haben sich, obalb sie von einem Brandausbruch in der Stadt Kenntniß erhalten haben, oder ein Feuersignal ertönt, in Dienst- auörüstung und die Hülfsmannschast mit ihren Feuereimern versehen, nach den Gebäuden zu begeben, in welchen die vorr ihnen bedienten Geräthe verwahrt sind und dieselben, sobald die dazu nöthige Mannschaft beisammen ist, nach der Brandstätte zu bringen. — Sind die von der betr. Mannschaft zu bedienenden Geräthe bereits aus den Brandptatz gebracht, so hat sich die Mannschaft alsbald dorthin zu begeben. — Die Mitglieder der Reserveabtheilung haben sich, sobald allarmirt wird, alsbald mit ihren Feuereimern und ihren Abzeichen versehen, «ach tem Brandplatz zu begeben, und sich unter Leitung ihrer Obmänner und Rottenführer zur Disposition des Branddirectors zu halten. Der Branddirector und die Hauptleute der freiwilligen Feuerwehren begeben sich direct nach der Brandstätte. § 25. Die Lösch und Rettungsarbeiten bei Bränden werden von dem Branddirector geleitet. Erscheint der Kreisrath oder dessen Stellvertreter oder der Bürgermeister am Platz, so hat der Branddirector über den Stand der Sache Meldung zu machen, und etwaige Befehle der vorgesetzten Behörde entgegenzunehmen. § 26. Erscheint der Offizier vom Ortsdienst an der Brandstätte, während die Behörde noch nicht vertreten ist, so macht der Branddirector demselben Mittheilung vom Stand der Löscharbeiten, sowie darüber, ob das Abrücken des Feuer- pikets nach der Brandstätte beantragt wird oder nicht. Auch steht es, so lange die Behörde noch nicht erschienen ist, dem Branddirector zu, das Feuerpiket durch einen Boten oder durch eine an der Brandstätte erscheinende Militärpatrouille zu requiriren. § 27. Der polizeilichen Schutzmannschast liegt die besondere Fürsorge für die Sicherheit von Personen und Eigenthum ob. — Insbesondere hat sie, insoweit dies nicht durch das Militär oder die Reserve-Abtheilung geschieht, die Brandstätte abzusperren und gegen Ordnungswidrigkeilen einzuschreiten. § 28. Ohne Erlaubnis der anwesenden Behörde oder des Branddirectors darf Niemand die zur Sicherheit der Löscharbeiten herzustellende Abschlußlinie überschreiten, sofern er nicht dienstlich aus der Brandstätte zu thun hat. — Auf Aufforderung der Behörde, des Branddirectors oder der Führer der Feuerwehr hat Jedermann ohne Ausnahme sofort den abgesperrten Raum oder brennende oder gefährdete Gebäude zu verlassen. § 29. Mit Ausnahme der mit der Rettung der Personen und des Eigenthums beauftragten Mannschaft, und im Falle eines Brandes in einem Reichs-, Staats-, städtischen oder sonstigen öffentlichen Gebäude mit Ausnahme der betr. Beamten, zur Mithülfe oder zur Bergung geretteter Gegenwände berufenen militärischen Abteilungen und der Dienerschaft darf ohne Erlaubnis der Behörde oder des Brand- directors Niemand in die bedrohten Gebäude eintreten. § 30. Der Stadtbaumeister oder der mit seiner Stellvertretung beauftragte Beamte hat bei jedem Brande in der Stadt-Gemarkung auf der Brandstätte zu erscheinen und sowohl während des Brandes als nachher seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß die nöthigen Vorsichtsmahregeln zur Abwendung von Gefahr beim Einsturz von Mauern, Schornsteinen, Gebälken u. bergt nicht versäumt werden. — Die deshalb nöthigen Anordnungen hat er bei dem Branddirector zu beantragen. Desgleichen sind der Brunnenmeister und die Monteure des städtischen Gas- und Wasserwerks angewiesen, im Brandfall aus der Brandstätte zu erscheinen und der Hydrantenmannschaft zur Hand zu gehen. § 31. Das bei einem Brande zuzulassende Personal, soweit es nicht Dienstkleidung oder sonstige Dienstzeichen trägt, insbesondere Techniker und Handwerker, welche gemäß Austrag der Bürgermeisterei zu erscheinen und sich zur Verfügung des Branddirectors zu stellen haben, sowie die Agenten der Feuer-Versicherungsgesellscha.sten erhalten von der Bürgermeisterei Legitimationskarten, welche sie zur Brandstätte mitzubringen haben; außerdem haben dieselben rothe Binden um den linken Arm zu tragen. X. Brandhülfe. §. 32. Bezüglich der Leistung von Brandhülfe gelten die §§. 26—30 der Kreisseuerlöschordnung für den Kreis Gießen vom 4. Mai 1891, mit der Maßgabe, daß der Stadt Gießen Brandhülfe nur im Falle eines durch den Brand« direktor oder falls der Kreisrath oder dessen Stellvertreter am Platze ist, durch diesen zu verfügenden außerordentlichen Aufgebots zu leisten ist. — Die Brandhülfe nach auswärtigen Gemeinden wird von den Mitgliedern der Gießener freiwilligen Feuerwehr geleistet. XI. Besondere Verpflichtungen. §. 33. Die Fuhrleute, welche die städtischen Wasser- sässer fahren, haben, sobald sie vom Ausbruch eines Brandes im Stadtbezirk Kenntniß erhalten, ihre Wasserfässer ohne Verzug gefüllt zur Brandstätte zu bringen und dort den Befehl des Branddirectors darüber einzuholen, ob sie fort- sahren sollen, Wasser zur Brandstätte zu bringen. Bei der Ablieferung jeden Fasses Wasser an der Brandstätte erhalten die Fuhrleute von einem Schutzmanne eine Marke. Für jede solche Marke kann der Empfänger während der zwei nächsten aus den Brand solgenden Wochentage bei dem Stadtrechner eine Vergütung von 50 Psg. erheben. — Derjenige Fuhrmann, welcher zuerst mit Wasser aus dem Platze erschien, erhält außerdem eine Mark. §. 34. Wagen, Wagensässer, Brunnen, Wasservorräthe und die zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Gerüche sind bei einem Brande aus Anordnung der Behörde oder des Branddirectors von Jedermann unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Werden Brunnen, Wagen oder sonstige Geräthe bei dieser Gelegenheit beschädigt, so steht den Eigenthümern, soweit sie nicht durch die Landesbrandversicherungskaffe entschädigt werden, Anspruch aus Schadenersatz gegen die Gemeinde zu. Pferde sind auf Verlangen der Behörde oder des Branddirectors ebenfalls zur Verfügung zu stellen, jedoch erhalten hierfür die Eigevthümer eine von der Stadtverord- neten-Versammlung jedesmal festzusetzende angemessene Entschädigung. Im Falle einer Beschädigung steht ihnen ebenfalls ein Schadensersatz-Anspruch gegen die Gemeinde zu. §. 35. Jedes Mitglied der Pflichtseuerwehr erhält einen nummerierten städtischen Feuereimer in Besitz. Derselbe ist sorgfältig und so auszubewahren, daß er bei einem Brandausbruch sofort zur Hand ist. Er darf zu einem seiner Bestimmung fremden Zwe"ck nicht gebraucht werden und ist zum Brande mitzubringen. — Nachdem der Brand gelöscht ist, läßt das Sradtbauamt sämmtliche Feuereimer zusammenbringen und sodann möglichst bald den Besitzern wieder zustellen. §. 36. Bei einem zur Winterszeit ausbrechenden Brande sind alle Haushaltungs-Vorstände und insbesondere diejenigen Gewerbetreibenden, welche bei ihrem Geschäftsbetriebe größere Wasserkessel verwenden, verpflichtet, aus Anordnung der Behörde oder des Branddirectors so lange heißes Wasser herzustellen, als dies zur Bedienung der Spritzen für nothwendig erachtet wird. §. 37. Bei einem Brande nach Eintritt der Dunkelheit sind die Bewohner der in der Nähe der Brandstätte gelegenen Häuser verpflichtet, ihre Fenster zu erleuchten. Außerdem hat dies insoweit zu geschehen, als die Behörde oder der Branddirector es anordnen. — Auf Anfordern der Behörde oder des Branddirectors ist Jedermann verpflichtet, zur Bergung geretteter Gegenstände seine Räume zur Verfügung zu stellen. §. 38. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 33—37 einschließlich werden gemäß §. 368 pos. 8 des R.-Str.-Gb. bestraft. §. 39. Die Besitzer größerer besonders feuergefährlicher Etablissements können durch Großh. Bürgermeisterei verpflichtet werden, an geeigneten Stellen eine entsprechende Anzahl von Bütten mit Wasser bereit zu halten. — §. 40. Bei Theater-Vorstellungen oder anderen Veranstaltungen, bei welchen ein größerer Menschenzudrang zu erwarten ist, werden durch die freiwillige Feuerwehr Wachen bezogen. Der Besitzer bezw. Unternehmer hat sich rechtzeitig mit dem Branddirector zu benehmen und auch die vereinbarten Kosten dieser Wacke zu tragen und die polizeiliche Erlaubniß zu sochen Veranstaltungen wird von der pünklichen Erfüllung dieser Bestimmung abhängig gemacht. §. 41. Die Eigentümer alleinstehender Gebäude und Gehöfte haben auf Anordnung der Großh. Bürgermeisterei Gießen dafür zu sorgen, daß jeder Zeit das beim Ausbruch eines Brandes für die erste Hülfe nöthige Wasser vorhanden ist. Unterlassungen werden nach §. 368 pos. 8 R.-Str-Gb. bestraft. §. 42. In den vom Marktplatz in Gießen über 2 Kllo- meter entfernten Gehöften sollen auf Anordnung der Bürgermeisterei Gießen an Lösch- und Rettungsgeräthen wenigstens eine Trage- oder Handspritze und eine Anstellleiter vorhanden sein. — Insoweit dies nicht der Fall ist, müssen die bezeichneten Gebäude bezw. Gehöfte auf Anordnung der Bürgermeisterei Gießen von ihren Eigenthümern zum Zweck der Feuermeldung mit dem Polizeiamt Gießen in telephonische Verbindung gesetzt werden. XII. Verfahren nach einem Brande»! ■§ 43. Nach Bewältigung eines Brandes dürfen die Feuerwehrmannschaften nur mit Genehmigung des Branddirectors die Brandstelle verlassen und die Geräthe wegbringen. — Der Branddirector hat, soweit er es für nöthig hält, die Brandstätte sofort auf Kosten des Eigenthümers durch die städtische Räummannschaft räumen zu lassen. — Derselbe wird gleichzeitig anordnen, welche Spritzen mit ihrer Mannschaft an der Brandstätte in Bereitschaft bleiben sollen. Ist keine Gefahr mehr vorhanden, so übergibt der Branddirector die Brandstätte dem Polizeiwachtmeister. § 44. Die geretteten Gegenstände werden durch das Polizeiamt Gießen den Eigenthümern zurückgegeben. — Vorher darf ohne Erlaubniß desselben Niemand, auch die betr. Eigenthümer nicht, Etwas von den geretteten Gegenständen wegnehmen. § 45. Nach jedem Brande sind die sämmtlichen städtischen Lösch- und Rettungsgeräthschasten unter Leitung des Branddirectors zu untersuchen. lieber den Befund, insbesondere über Beschädigungen und Abgänge, hat der Branddirector der Bürgermeisterei alsbald berichtliche Vorlage zu machen. Gießen, den 12. Juli 1892. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. I. V.: Bischofs. Eine Geschichte aus dem Handwerkerleden. Das Wohlthun aus öffentlichem Wege war in der Stadt W. eingeführt, es war Mode,- und so konnten denn die Personen, die einen Namen in der Gesellschaft hatten, sich nicht zurückhalten. Am Abend eines Tages, an welchem ein bleich aussehender Schuhmacher mit sorgenvollen Blicken seine Rechnungen in erneuter Auslage ausgetragen und eine solche auch im Hause des Finanzraths v. Reichmann abgegeben hatte, ohne Bezahlung zu erhalten, war ein Concert zum Besten einer Rettungsanstalt jugendlicher Verbrecher. Die Frau Finanzräthin besuchte mit ihren beiden Kindern dieses Concert. Eine Ausgabe von drei Thalern war dadurch veranlaßt, aber sie gab das Geld gerne hin, sie war ja Mitglied des Vereins, der das Rettungshaus ins Leben gerufen hatte, und sie besaß auch ein warmes Herz- hätte sie doch allen den kleinen Verbrechern mit großen Opfern den Frieden Gottes erkaufen mögen! Das Concert war zu Ende. Weil das Wetter gut war, so ging die Finanzräthin mit ihren Kindern zu Fuß nach Hause. Da begegneten sie einem Polizeidiener, der einen Knaben als Gefangenen vorführte. — „Was hat das Kind begangen?" fragte die Dame einen der Vorübergehenden. — „Er hat gestohlen," erwiderte der Gefragte. — „Wieder ein unglückliches Wesen, daß in unser Rettungshaus gehört," sagte die Finanzräthin seufzend. — Am folgenden Tage kam ihr Gaue mit einem ernsten Aufdruck im Gesicht in ihr Zimmer. „Das älteste Kind vom Meister Armmann hat gestern den Diebstahl begangen, von dem Du erzähltest," sagte er. — „Was, Armmanns Kind!" rief die Frau Finanzräthin empört aus, „der Schuhmacherknabe, der uns immer seines Vaters Arbeit brachte? O, das ist abscheulich, wenn Leute stehlen, die ihren Verdienst haben." — „Weißt Du aber auch, meine Liebe," sagte der Finanzrath, „weißt Du, wem der Knabe die Schuld, die er auf sich gelaßen, zuschiebt? Dir!" — „Entsetzlich!" rief die Frau. — „Ja," sagte der Finanzrath, „als man den Knaben fragte, was ihn veranlaßt habe, einen so gemeinen Diebstahl zu begehen, bliest er stumm. Als man thm vor- stellte, er sei doch braver Leute Kind, wie er beim dazu gekommen sei, schluchzte und weinte er „Was bewog Dich, zu stehlen?" fragte der Amtmann. „Der Hunger," entgegnete her Knabe, „ich und meine Brüder hatten den ganzen Tag nichts gegessen- wir konntens nicht mehr ertragen. Der Vater hatte kein Brod für uns." „Ader Dein Vater ist doch ein geachteter Schuhmacher, er hat viel Arbeit und gute Kundschaft, er ist fleißig und sparsam." „Ja," antwortete der Knabe, „der Vater hat Arbeit, er ist auch fleißig früh und spät." „Hat Dein Vater sein Geld verspielt oder ins Wirthshaus getragen?" „Nein, nein!" rief er schluchzend, „nicht der Vater hals zu verantworten, sondern die Frau Finanzräthin Reichmann trägt die Schuld und noch viele andere Herren und Damen, die Vaters Kunden sind, aber ihre Rechnungen durchaus nicht bezahlen." * — Die Frau Finanzräthin erbleichte. Die ganze schreckliche Geschichte stand plötzlich vor ihrer Seele. Sie brachte Opfer, um Elend zu lindern, hatte aber bei aller werklhätigen Liebe ihre erste Verpflichtung versäumt, dem armen Handwerker die sauer verdiente Zahlung zu leisten. Die Finanzräthin zahlt jetzt prompt. SdHff»nad?rid?teit. — Der Postdampfer „Westernland" der „Red Star Linie" in Antwerpen ist laut Telegramm am 12. Juli wohlbehalten tn Newyork angekommen. — Der Postdampfer „Switzerland" der „Red Star Linie" In Antwerpen ist laut Telegramm am 12. Juli wohlbehalten in Philadelphia angekommen. Verehr, Land« tmb volkrwirlhschaft. — Erlaß einer neuen Postordnung. Auf Grund des S 50 des Gesetzes über das Poftwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 ist unterm 11. Juni eine neue Postordnung erlassen worden, welche am 1. Juli in Kraft getreten ist. Die bisherige Postordnung vom 8. März 1879 hat mit demselben Tage ihre Gültigkeit verloren. Durch die Postordnung vom 11. Juni sind im Wesentlichen folgende Bestimmungen getroffen worden: 1. Unftankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unftankirte Briefe. Für unzureichend ftankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portothetls in Ansatz gebracht, wobei Bruchthetle einer Mark auf eine durch fünf thetlbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 2. Bei der Beförderung von Sendungen gegen die ermäßigte Taxe von Drucksachen ist es zulässig: auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Erläuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben, z. B.: U. G. z. w., p. f., u. f. w.; gewisse Stellen des Textes zu durchstretchen, um dieselben unleserlich zu machen: in Handelscircularen auch den Lader Durchreise des Reisenden handschriftlich u. s. w. einzutragen ober abzuändern; in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben. 3. Außer Flüssigkeiten dürfen Oele, fette Stoffe, trockene, ab- färbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende Bienen als Waarenproben versandt werden, sofern ihre Verpackung den von der Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entspricht. 4. Postnachnahmen sind fortan auf Briefen, Drucksachen und Waarenproben dis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie bei Postkarten und Packeten zulässig. 5. Für Poftausträge zur Einholung von Wechselaccepten wird weder eine Vorzeigegebühr, noch, im Fall der vergeblichen Vorzeigung, Porto für die Rücksendung des Postauftrages erhoben. 6. Werden Briefsendungen, auf welchen das Verlangen derEil- bestellung ausgedrückt ist, im Briefkasten vorgefunden und reichen die darauf etwa vorhandenen Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so kommt die Eilbestellgebühr nach den Sätzen für unfrantirte Sendungen, jedoch nach Abzug deS durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr, zur Erhebung. 7. Den Landbriesträgern dürfen zur Ablieferung an die Post- anstalt Sendungen mit Werthangabe im Einzelnen bis zum Werth- betrage von 400 Mk. vom Publikum übergeben werden. 8. Das Verlangen der Beschaffung eines Rückscheines ist nich: nur bei Einschreibsendungen, sondern auch bei Packeten ohne Werthangabe und bei Sendungen mit Werthangabe gegen Entrichtung einer Gebühr von 20 Pfg. zulässig. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender franftrt werden. 9. Der Absender kann auch bei Postanweisungen nachträglich das Verlangen der Abänderung der Aufschrift stellen. 10. Für Einschretbpackcte ist dasselbe Bestellgeld im OrtsbesteU- bezirk zu erheben wie für gewöhnliche Packete. 11. Postanweisungen, telegraphische Postanweisungen und Send- ungen mit Werthangabe bis 400 Mark dürfen bei Behinderung des Empfängers u. s. w. an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben bestellt werden. 12. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten bestellt werden. 13. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann frühestens am Wochentage vor der Abreise ftattfinden. 14. Erblindete Personen dürfen auch ohne Begleiter zur Reise mit der Post zugelassen werden. t 15. Für die Freibeförderung von Kindern mit den Posten ist das Alter von 3 Jahren auf 4 Jahre erhöht worden. 16. Eine Beförderung von Estafettensendungen und Eourier- reisenden durch die Post findet nicht mehr statt. 17. Zur Anbringung von Beschwerden der Postreisenden kommen besondere Beschwerdebücher nicht mehr zur Anwendung. — Wer Dampfbetrieb etnzurichten oder seine bestehende Anlage zu verändern wünscht, wende sich an 8t. Wals, Magdeburg- Bluckau. Diese Firma, die bedeutendste Locornobil-Fabrtk Deutschlands, baut auf Grund 30jähriger Erfahrungen Locornobilen mit ausziehbaren Röhrenkesseln, fahrbar und feststehend, welche in der Landwtrthschaft und jeglichen Betrieben der Klein- und Großindustrie zu Tausenden Verwendung gefunden und sich als sparsamste und dauerhafteste Betriebsmaschinen vorzüglich bewährt haben. Wölfische Locornobilen gingen aus allen deutschen Locomobtl-Prüs- ungen wegen ihres äußerst geringen Brennmaterial- Verbrauchs als Steger hervor. 2571