>r.- !h fe 8t ie[ n- tr rA nt ti. >t ie V n A n i- r ft r c r r n c c n u Nr. 183 TikUstag den 9. August 1892 »erden dem Anzeiger Keneral-Unzeiger. «Hchentlich dreimal beigdegt K Gießener Anzeig er DierteljLhriger ASanneme«ts,retF l 2 Mark 20 Pjg. wtt Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg. Rebaction, Exoedirio« und Druckerei: Zch»tstr«teKr.,. Fernsprecher 51. Amts- und Anzeigeblutt für den Kreis Gieren. üanab m t von Anzeigen zu der Nachmittags für den z£r z • fi • QCrtttTtTtOtt*Df Annoncen-Bureaux des In- und Auslandes nehm« senden Tag erscheinenden Nummer bi» Bonn. 10 übt, ^LUUSVKUUlJt:. ^fUUUUtHWlUUtU Anzeigen für den .Gießener Anzeige^ entgegen. Anrtlicliev Theil. Bekanntmachung, betr. Bildung einer öffentlichen Waffergenossenschaft zur Ent- rväfferung von Grundstücken der Fluren I, VIII und IX der Gemarkung Steinheim. Nachdem Großh. Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 28. v. M. zu Nr. M. I. 21079 dem Statut der rubr. Waffergenoffenschaft die Genehmigung er- theilt hat, wird in Gemäßheit des Art. 38 des Gesetzes vom SO. Juli 1887 nachstehender Auszug aus demselben unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Statut mit seiner Verkündigung in Kraft tritt: 1. Name der Genoffenschaft: Röthfeld-Genoffenschaft Steinheim. 2. Sitz derselben: Steinheim. 3. Geaenstand des Unternehmens: Entwässerung von Grundstücken in den Fluren I, VIII und IX der Gemarkung Steinheim. 4. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden unter der Bezeichnung „Röthfeld-Genossen- schäft Steinheim" im Kreisblatt für den Kreis Gießen bekannt gemacht und vom Vorsteher unterzeichnet. Gleichzeitig wird Tagfahrt zur Wahl des (He- uossenschaftsvorstandes auf Mittwoch, 24. August l. I., Vormittags 11 Uhr, in das Gemeindehaus zu Steinheim anberaumt und zu demselben die Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder hierdurch einberufen. Gießen, den 6. August 1892. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gagern. Bekanntmachung, betreffend die Maul und Klauenseuche. Nachdem in verschiedenen Gemeinden des Kreises die < Maul- und Klauenseuche wieder ausgebrochen ist, sehen wir uns veranlaßt, Folgendes zu bestimmen: I. Die Seuchensreiheit aller auf Viehmärkte aufgetriebenen Thiere muß durch entsprechende Gesundheitszeugnisse nachgewiesen werden. II. Diese Gesundheitszeugnisse müssen ausgestellt sein: 1) Für Wiederkäuer und Schweine, die aus Gemarkungen stammen, in welchen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen oder aber noch nicht einen Monat lang gänzlich erloschen ist, von einem hierzu ermächtigten Thierarzt. 2) Für Wiederkäuer und Schweine, die aus Gemarkungen stammen, in welchen ein zur Ausstellung von Zeugnissen ermächtigter Thierarzt seinen Wohnsitz hat, von einem hierzu ermächtigten Thierarzt. Gießen, den 6. August 1892. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gagern. Bekanntmachung. Der landwirthschaftliche Bezirksverein des Kreises Gießen wird Donnerstag den 25. August 1892 auf dem Viehmarktsplatze in der Nähe des Wagner'schen Gartens zu Grünberg eine Ausstellung von Zuchtvieh, verbunden mit einer Viehpreisvertheilung, veranstalten, für welche die nachstehenden Bestimmungen getroffen sind: I. Bezüglich der von dem landwirthschaftlichen Bezirksverein zur Ausführung der Viehpreisvertheilung zur Verfügung gestellten 550 Jt ; 1. An der Ausstellung können sich alle im Kreise Gießen wohnenden Viehzüchter, Viehhändler ausgenommen, betheiligen. 2. Sämmtliche aufzustellende Thiere sind bis Morgens 8 Uhr auf dem Viehmarktplatze zu Grünberg aufzu- zutreiben und von den Besitzern auf den ihnen von der Commission angewiesenen.Ständen aufzustellen. Nur preiswürdige Thiere werden prämiirt und zwar: a. Bullen im Alter von 1—21 /? Jahren, b. Rinder, welche sichtbar trächtig und c. Kühe, die sichtbar trächtig sind oder frisch gekalbt haben. 3. Diese Thiere müssen selbstgezüchtet oder zum Zweck der Zucht mindestens 2 Monate vor der Preisvertheilung erworben sein und 4. folgenden Rassen angehören: a. der reinen Vogelsberger Rasse: Mutterthiere, welche eine hellere Färbung am Euter zeigen, werden erst in zweiter Linie prämiin, b. der Simmenthaler Raffe und zwar dürfen aa. Bullen nur der reinen Simmenthaler Rasse angehören, bb. dagegen können Mutterthiere auch dann prämiirt werden, wenn solche wenigstens ausgesprochen des Simmenthaler Typus sind. 5. Unter solchen gleichen Verhältnissen erhalten selb st - gezüchtete Thiere bei der Prämiirung den Vorzug. 6. Hinsichtlich der Bullen Simmenthaler Raffe ist urkundlich nachzuweisen, daß solche entweder direct aus dem Simmenthal eingeführt worden sind oder daß dieselben aus einer Reinzucht stammen. 7. An Preisen werden aus Vereinsmitteln gewährt: 1. für den schönsten Bullen, Simmenth. Rasse 45 JL 2. „ „ „ „ Vogelsberger „. 45 „ 3. ein Preis ä 40 4- „ „ a 30 " 5. zwei Preise ä 25 v4t. 50 „ 6» n ff a 20 „ 40 „ zusammen 8 Preise 250 je. 8. Für Rinder und Kühe: 1. zwei Preise ä 35