Nr. 55. Der ^ie|ti!tT Z«rei-er erscheint täglich, Mil Ausnahme deS Montag». Die Aießener Al«»itteaStLtier g>rrbm dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beißelegt. Samstag den 5. März 1892 Vierteljähriger AÖonrumfntepreU r 2 Mark 20 Psg. mit Vringerlohn. Durch die Poft bezog« 2 Mark 50 Pf^ Redaction, Expedition und Druckerei: -ch»rvr«-e Nr.7. Fernsprecher 6L chießenrr Ä nzeiger Aenerat-Mnzeiger. und Anzeinevlcitt für den Kreis <5tcf$eit Hratlsöeikage: Kietzener ^amtfienfifaifer WDf Annoncm-Vureaux deS Irr- und Auslandes nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Bonn. 10 Uhr. S 134a. Mr jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine ArbeitSoronung zu erlaffen. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlaffen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134e Absatz 2). Amtlicher Theil. Gießen, am 1. März 1892. Detr.. Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, die Abänderung der Gewerbeordnung, hier insbesondere den Erlaß von Arbeitsordnungen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen ** die Grstzh. Vürgermeiftereierr des Kreise-. Indem wir Ihnen empfehlen, die Arbeitgeber auf den Inhalt der nachstehenden Bekanntmachung besonders aufmerksam zu machen, sehen wir bis zum 29. März l. I. der Vorlage eines Verzeichnisses der in Ihren Gemeinden vor- handenen gewerblichen Unternehmungen, welche regelmäßig mindestens 20 Arbeiter beschäftigen, unter Angabe der Zahl der Arbeiter und der Namen der Arbeitgeber unfehlbar ent. gegen. v. (Sagern. Betr.: Wie oben. "" Oeffentliche Bekanntmachung E« wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 134a des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs- gesetzblatt S. 278), welches mit dem 1. April l. I. in Wirksamkeit tritt, für jede Fabrik, welche in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt und zu Folge $ 154 Abs. 2 daselbst, auch für die Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben (Steinbrüchen welche nicht blos vorüber- gehend oder in geringem Umfange betrieben werden, durch die betreffenden Arbeitgeber innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen ist. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter dürfen besondere Arbeitsordnungen erlaffen werden. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Die Bestimmungen über den nothwendigen/und zulässigen Inhalt dieser Arbeitsordnungen sind in den nachstehend abgedruckten SS 134a bis 134c enthalten. Bmnen 3 Tagen ist die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben in zwei Ausfertigungen bei der unterzeichneten Behörde einzureichen. Die vor dem 1. April d. I. ; bereits erlassenen Arbeitsordnungen, welche mit den Bestimm- ungen der §§ 134a bis 134c in Einklang stehen müssen, stnd innerhalb 4 Wochen von dem genannten Zeitpunkt ab in 2 Ausfertigungen an uns einzusenden. Herbei wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß vor Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben gemäß § 134d den in der Fabrik oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit gegeben werden muß, sichrer den Inhalt derselben zu äußern. Bei Einreichung der Arbeitsordnung an uns sind die von den Arbeitern geäußerten Bedenken unter der Erläuterung vorzulegen, ob und in welcher Weise der obenerwähnten Vorschrift des § 134 d genügt worden ist. (§ 134e). Auf die bereits vor dem 1. Januar 1891 erlassenen Arbeitsordnungen finden die in den §§ 134d und 134e ’ enthaltenen Vorschriften ausnahmsweise keine Anwendung. Indem wir die Arbeitgeber aus den Inhalt nachstehend abgedruckter gesetzlicher Bestimmungen verweisen, empfehlen wir denselben, die ihnen hiernach obliegenden Verbindlichkeiten gewissenhaft und innerhalb der angegebenen Fristen um so gewisser zu erfüllen, als Unterlassungen bezw. Zuwiderhand, lungen gemäß § 146a Ziffer 5, 7 und 10 des rubr. Gesetzes mit Geldstrafen bis zu 600 Mk. und int Unvermögensfalle mit Hast geahndet werden. 8 134. auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§ 121 biö 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen Und, die Bestimmungen der §S 126 bis 133 Anwendung. Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel minbestens zwanng Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Ar- beilsverhältnisseS durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnillltchen Wochenlohncs hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und und Arbeiter in solchen Fabriken ftnden die Bestimmun- sten de» § 124b keine Anwendung. Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher ste erläßt, unter Angabe des Datums unterzeichnet sein. Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Er- i laß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß au Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlaffen wird. Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. S 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthaltene 1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der zulässigen Auskündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld b i^ben, über deren Einziehung und über den Zweck, tut welchen sie verwendet werden sollen; 5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maß- gäbe der Bestimmung des § 134 Absatz 2 durch Arbeit», ordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beiträge. Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl ober die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht ausgenommen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durch, schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlaffenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle Strafgelder müffen zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schadenersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlaffen, neben den im Absatz 1 unter 1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunebmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiter- ausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung her zu ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen, sowie Vorschristen über da« Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes ausgenommen werden. 8 134c. Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§ 123 und 124 vorgesehenen Gründe der Entlaffung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertragc nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vor- gesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden. Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß ein- zutragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im § 139b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. § 134d. Vor dem Erlaß 'ber Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist den in der Fabrik ober in ben be- treffenben Abtheilungen des Betrieber beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern. Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß | besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt. § 134e. Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselbe» ist unter Mittheilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungcn schriftlich oder zu Potrokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift de« § 134d genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. § 154. Die Bestimmungen der §§ 134 bis 139b finden aus Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht blos vorübergehend ober in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend ober in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. S 146a. 5. Hinter Ziffer 4 des § 147 Absatz I wird eingeschaltet: 5. wer eine Fabrik betreibt, für welche eine Arbeit«, ordnung (§ 134a) nicht besteht, ober wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Er« setzung oder Abänderung der Ardeitsordnuna (§ 134 f) nicht nachkommt. 7. Der § 149 Absatz 1 erhält folgende Zusätze: 11. wer der Bestimmung des $ 134c Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung mcht vorgesehen sind ober ben gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, ober »er Strafgelber ober die im § 134b Nr. 5 bezeichneten Beträge in einer in bet Arbeitsorbnung nicht vorgesehenen Weise verwenbet; 12. wer es unterläßt, ber burch §§ 134s Absatz 1 und 134g für ihn begründeten Verpflichtung nach- zukommen; 13. wer dem § 115a ober den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt; 10. Der § 150 erhält folgende Zusätze: 4. wer den Bestimmungen des § 120 Absatz 1 ober einer auf Grunb des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt; 5. wer es unterläßt, den durch § 134c Absatz 3 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt. Gießen, den 1. März 1892. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gag er n. Bekanntmachung. Donnerstag den 17. März 1892, Nachmittags 3 Uhr, wird auf Lonys Felsenkeller in Gießen eine General- Versammlung des landwirthschaftlichen Bezirksverein« Gießen abgehalten werden. Alle Mtglieder des landwirthschaftlichen Bezirksvereins und der landwirthschaftlichen Ortsvereine und alle Freunde der Landwirlhschaft werden zu dieser Versammlung hierdurch ergebenst eingeladen. Die Herren Bürgermeister werden ersucht, den in ihre« Gemeinden wohi,enden Mitgliedern des Vereins von dieser Einladung Kenntniß zu geben und auf zahlreichen Besuch der Versammlung hinzuwirken. Tagesordnung: 1) Beschlußfassung über 13 Gesuche um Bewilligung einer Subvention zum Besuche des Obstbaumwärter- Eursus zu Friedberg. 2) Anschaffung von Nfftkästen für Meisen rc. auf Kosten des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins. 3) Vortrag des Herrn Gutsbesitzers Sch lenke zu Gießen über das land- und forstnnrthschaftliche Unfallversicherungsgesetz. 4) Vortrag des Herrn Landwirthfchaftülehrer» Leitbiaer zu Alsfeld über Drainage. 9 9 5) Wahl des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießeil. Dann wird die Berathung deS Telegraphengesetzes fortgesetzt. S 7a wird auf Antrag Bödiker in folgender Fassung angenommen: „Electrische Anlagen sind, sobald eine Störung der einen Leitung durch die andere zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen Thetls, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Äenderung einer bestehenden Anlage diese Gefahr veranlaßt, so anzulegen, daß sie sich nicht störend beeinflussen." Abg. Bödiker (Ctr.) empfiehlt ferner die Aufnahme einer Bestimmung, wonach entstehende Streitigkeiten vor die ordentlichen gehLren, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen ist und der Rechtsstreit als Fertensache gelten soll. Geh. Hofrath Grawinkel hält etne solche Bestimmung zwar nicht für nöthig, aber für unbedenklich. Abgg. Singer (Soc.) und Schrader (frf.) befürworten Aufnahme eines Zusatzes, wonach die physikalisch-technische Reichsanstalt »^^^"llng von Gutachten auf Erfordern der entscheidenden Behörde verpflichtet sein soll. Geh. Rath Dam dach: Man überlasse eS doch dem Ermessen deS entscheidenden Richters, die Sachverständigen auszuwählen Abg. ve. Hammacher (nl.) weist darauf hin, daß bet den hier tn Fzage kommenden Streitigkeiten das technische Moment im Vordergründe stehe und daher die Streitigkeiten weniger auf gerichtlichem als auf verwaltungSrechtltchem Wege entschieden werden sollten. Staatssecretär ve.v.Stephan weist den VorwurfSchraderszurück daß die Regierung zu wenig entgegenkomme. Es sei nicht abzusehen, wie sie weiter entgegenkommen solle, nachdem sie der Aufnahme einer Anzahl unbequemer Bestimmungen im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes zugesttmmt. abg l?? blutrag Bödiker wird angenommen, die übrigen Anträge Der Rest des Gesetzentwurfs wirb unter Ablehnung eines Antrags des Abg. v. Bar wonach das Gesetz auf Bayern und I Württemberg nicht ausgedehnt werden soll, angenommen. Danzig. 4. Marz. Heute früh wurden 220 Beschäftigungslose mittels Dampfers zur Arbeit nach »ei, städtischen Rieselfeldern beordert- 800 waren an der L-nde- stelle erschienen. Die Zurückgebliebenen begingen Ausschreitungen, besonders gegen die Bäckerläden und Brodträgcr, iS wurden einige Wagen mit Fleisch geplündert. Zahlreiche Gruppen Arbeitsloser wurden von der Polizei unschwer zerstreut. Neueste richten. TOoffW telegraphisches Lorrespondmz-Bureou ©erlin, 3. März. Die Stadtverordneten lehnten den dringlichen Antrag der socialdemokratischen Stadtverordneten, betr. schleunige Inangriffnahme städtischer Erd- und Bauarbeiten, ab und beschlossen mit 87 gegen 16 Stimmen Uebergang zur Tagesordnung. Paris, 3. März. Nach Nachrichten aus Saint Etienne stehen die Gruben von Camille vollständig unter Wasser- 290 darin befindlich gewesene Arbeiter sind sämmt- lich gerettet. Rom, 3. März. Anläßlich deS Jahrestages der Thronbesteigung des Papstes gab der Cardinalstaats- secretär Rampolla ein diplomatisches Diner. Der Doyen des Diplomatencorps, Behaine, trank auf daS Wohl des Papstes. Rampolla erwiderte mit einem Toast aus das Wohl der beim päpstlichen Stuhle vertretenen Souveraine. Rom, 3. März. Anläßlich des Jahrestages der Papstkränung celebrirte Cardinal Zigliara in der sixti- Nischen Capelle eine Dankmesse, welcher der Papst, die Car- dinäle und das diplomatische Corps beiwohnten. Der vortrefflich auSsehende Papst intonine selbst das aus die Mefle folgende Tedeum. S) Berathung über die Errichtung von landwirthschaft- lichen Bersuchüftatlonen im Kreise Gießen zum Anbau von neu empfohlenen Kartoffelsorten. Gießen, den 1. März 1892. Der Dirrctor des landwirthschastlichen Bezirksvereins Gießen. Jost. Deutsches Reich. Vertin, 3. März. Im Berliner Residenzschloffe sand am DienStag Abend der herkömmliche Fastnachtsball statt, welcher im historischen Weißen Saale und den anstoßenden Räumen eine überaus glänzende Gesellschaft vereinigte. Der Kaiser erschien in der Paradeuniform des Leib- Eardehusaren-RegimentS und geschmückt mit dem Orangeband deS Schwarzen Adlerordens unter seinen Gästen,- die Kaiserin trug eine hellgrüne, mit Edelsteinen reichbesetzte Atlasrobe. Rach der Cour begann gegen 9 Uhr der Tanz, bei welchem Euch daS neuerdings vom Kaiser am Hose eingesührte Menuett nicht fehlte. Wie immer, so spielten auch bei dem diesmaligen Fastnachtsballe im Berliner KönigSschloffe Punsch und Pfannkuchen eine Hauptrolle. — Zwei Mal hintereinander, am Dienstag und Mittwoch, hat in dieser Woche im Reichstage die Beschlutz- unsähigkeit deS Hauses festgestellt werden müssen, nachdem daffelbe schon in voriger Woche geschehen war, und dabei hat erst in der Montagssitzung des Reichstags eine große Debatte über diesen Uebelstand stattgefunden. Zweifellos herrscht unter den Reichsboten Arbeitsmüdigkeit, deren Ursachen allerdings verschiedener Natur sind, die aber in ihren Wirkungen, der Verzögerung und Verschleppung der Reichstagsarbeiten, sich gleich bleibt, eS wird darum Zeit, daß die gegenwärtige Reichstagssession, welche nun schon seit dem 6. Mai 1890 dauert, endlich einmal zum Abschlüsse kommt. Es verlautet denn auch, daß der Reichstag unter allen Umständen gegen den 8. oder 9. April geschloffen werden solle, obwohl ihm gerade in den letzten Wochen noch verschiedene neue Vorlagen zug-gangen sind, wie daS Checkgesetz, daS Spionagegesetz, das Weingesetz, daS Gesetz über die Bekämpfung des Zuhälter- und Kuppeleiwesens u. s. w. Aber alle diese Sachen sind schließlich doch nicht so dringend, um eine nochmalige Vertagung des Reichsparlaments bis zum Nächsten Herbst zu rechtfertigen, sie werden eben für die künftige Session „schätzbares Material" bleiben müssen, da im Reichstage nicht die mindeste Lust vorhanden ist, sich bis etwa tief in den Sommer hinein zusammenhalten zu lasten. Die Regierung wird also wohl oder übel in den endlichen Schluß der Reichstagssession zu Ostern willigen müssen. Depeschen deS „Bureau Herold". Berlin, 3. März. Der Seniorenconvent des Reichstages berieth heute über die Frage, wie dem mangelhaften Besuche der Sitzungen abzuhelsen sei. Da man zu keinem Resultate kam, wurde beschlossen, die ein« Zelnen Fractionen sollten an die Mitglieder appelliren. Ferner soll die Liste der öfters fehlenden Reichstagsabgeordneten veröffentlicht werden. Berlin, 4. März. Der BundeSrath genehmigte in der gestrigen Sitzung das Uebereinkommen mit den Bereinigten Staaten Amerikas, betr. den gegenseitigen Schutz deS Urheberrechts. Hamburg, 4. März. Drei Schiffsoffiziere, die aus einem zur Abfahrt bereitliegenden transatlantischen Dampfer Maaren von über 10,000 Mk. Werth durchschmuggeln wollten, wurden verhaftet. Altona, 3. März. Die Schuhmachergesellen beschlossen für das Frühjahr einen allgemeinen Ausstand. Wien, 3. März. Griechenland unterhandelt mit der österreichischen Waffenfabrik wegen Lieferung kleinkalibriger Mannlichergewehre. Wien, 4. März. Der „Reichswehr" zufolge steht demnächst die Bildung zweier neuen Armeecorps in Wolhynien und Conqreßpolen bevor. Wien, 4. März. Der Kaiser ordnete an, daß zur Milderung der Noih der Arbeitslosen der Bau der neuen Hofburg ungesäumt fortgesetzt werde. Loudon, 4. März. Die Kohlenbergwerksbesitzer in Manchester haben noch so viele Aufträge, daß zur Ausführung derselben die Gesammtsörderung aller Zechen noch- wendig wäre. Alle Kohlenwerste Londons sind von Händlern überfüllt, welche zu erhöhten Preisen Kohlen einladen. Stockholm, 3. März. Einer offiziellen Petersburger Mittheilung zufolge ist die Aushebuug deS Ausfuhrverbots für Hafer nicht zu erwarten. Kopenhagen, 3. März. Der Hafen und sämmtliche banale sind mit Eis bedeckt- nur die Rhede ist noch etSfrei. Madnd, 3. März. Das Ministerium beschloß eine E r n- lchränkung der Ausgaben um 10 pCt. behusS Herstellung deS Gleichgewichts im Budget. Cocftle» ttnfc provinzielle«. Gießen, 4. März 1892. ReneS Theater. Fräulein Jen icke wird außer in I „Donna Diana" auch noch in BirchpfeifferS „Waise' I aus Lowood" und Grillparzers „Medea" auftreten. Wir müssen Herrn Director ReinerS und dem verehrten Gaste für die geschickte Auswahl der Stücke herzlich danken und wollen nur hoffen, daß daS Publikum durch recht zahlreichen Besuch der Vorstellungen die Direction für ihre Bemühungen I entschädigt. — Erledigte Stellen im Bezirke deS 11. Armeecorps. I Alzey, Postamt, Postschaffner, aus vierwöchige Kündigung, 900 Mk. Gehalt und 144 Mk. WohnungSgeldzuschuß. ArnS- I berg, Postamt, Landbriefträger, auf vierwöchige Kündigung, 650 Mk. Gehalt und 144 Mk. WohnungSgeldzuschuß. Cassel, Gerichtsgesängniß, Aufseher, auf Lebenszeit, 900 Mk. Ge- I halt, 210 Mk. Miethsentschüdigung und eine Remuneration von über 100 Mk. Frankfurt a. M., städtische Schuldepu- I Nation, Schuldiener, auf vierwöchige Kündigung, jedoch mit Pensionsberechtigung und dem Recht auf Wittwen- und Waisenversorgung, 1500 Mk. Gehalt. Lüdenscheid, Magistrat, Schutzmann für den Nachtwachtdienst, auf Lebenszeit, 1050 Mk. Gehalt. Siegen, Magistrat, zwei Flurschützen, aus Lebenszeit, 858 Mk. Gehalt. Wehlheiden, Polizet- verwaltung, Schutzmann, auf Kündigung, 900 Mk. Gehalt jährlich. — Im Bezirk der Großh. Hessischen (25.) Division. Großh. Direction der Oberhessischen Eisenbahnen, Bahnwärter, nach bestandener Prüfung und Probezeit widerruflich, 664 Mk. — Taglohne im Großherzogthum Hessen. Nach einer soeben erschienenen Statistik über die ortsüblichen Taglöhne erwachsener gewöhnlicher Tagarbeiter werden die höchsten Taglöhne für männliche Arbeiter im Kreise Offenbach be- I zahlt, nämlich von 2 Mk. 20 Pf. an bis zu 2 Mk., dann I kommt der Kreis Mainz mit 2 Mk. 20 Pf. bis 1 Mk. 60 Pf., dann der Kreis Darmstadt mit 2 Mk. 20 Pf. bis 1 3WL 40 Pf.- im Kreise Oppenheim werden bezahlt 2 Mk. bis 1 Mk. 80 Pf., WormS 2 Mk. bis 1 Mk. 50 Pf., Bingen 1 Mk. 70 Pf. bis 1 Mk. 50 Pf. und Alzey 1 Mk. 60 Pf., die mindesten Taglöhne werden in den weisen Alsfeld und Dieburg bezahlt, nämlich 1 Mk. 50 Pf. bis 1 Mk. 20 Pf. resp. 1 Mk. 80 Pf. bis 1 Mk. Die Taglöhne für Arbeiterinnen sind auch im Kreise Offenbach die günstigsten eit 1 Mk. 40 Pf. bis 1 Mk. 20 Pf., dann kommen die Kreise Darmstadt und Mainz mit 1 Mk. 20 Ps. bis 1 Mk., die niedersten Taglöhne für weibliche Arbeiter werden in'den Kreisen Gießen, ÄlSfeld und Dieburg bezahlt, wo sie aus 90—80 Pf. pro Tag zurückgehen. Die hohen Löhne in dem kreise Offenbach erklären sich auS den dortigen bedeutenden Fabrikverhältntffen. — Am 31. März treten diejenigen Landwehrleute ersten Aufgebots, welche im Jahre 1892 ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots über, ohne daß eS hierüber einer besonderen Bescheinigung in ihren Militärpässen bedarf. Ausgenommen davon sind indessen diejenigen Landwehrleute obiger Kategorie, welche wegen Control- entztehung in eine jüngere Jahresklaffe zurückversetzt wurden. Bei diesen verlängert sich die Zugehörigkeit zur Landwehr dieses Aufgebots um die Zeit der Zurückversetzung. — Bei i en bevorstehenden FrühjahrScontrolversammlungen wird die Jahresklaffe 1879 (Eintrittsjahr), sowie die Jahresklaffe 1884 z»r Landwehr zweiten, resp. Landwehr ersten Aufgebots übergesührt. Bad-Nauheim, 3. März. Es ist beabsichtigt, hier eine Heilanstalt für israelitische Kinder beiderlei Ge schlechtS ins Leben zu rufen, in welcher rituelle Verköstigung verabreicht wird. D>e für dielen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel sollen beträchtlich sein. A Mainz, 3. März. Die Frage der Wiedereinführung deS Nachmittagsunterrichts au dem Gymnasium und der Realschule beschäftigt wieder lebhaft die öffentliche Meinung hier. Schon bei der Ausstellung des letztjährigen Schuiplanes haben sich in der Tagespresse zahlreiche Stimmen vernehmen lassen, welche ernste Bedenken gegen daS Zusammenlegen be£ Unterrichts ans die Vormittagsstunden geltend machten, welche Bedenken aber bei den maßgebenden Factoren kein Gehör sanden, indem man in den Lchrerkreisen an der Ansicht lest hielt, daß in den Nachmittagsstunden in der Schule überhaupt nichts mehr geleistet würde. Seit den Vorgängen am Gießener Gymnasium rst man auch in den Lehrerkreisen anderen Sinne- geworden und Eltern wie Lehrer sind jetzt »rowletg, 4 März. Heute früh 53/, Uhr stieß der hier ein laufende Personenzug aus den kurz vor dem -^ahnhose aus dem Geleise stehenden Güterzug. Ein Bremser, ein Heizer, ein Postschaffner sind tobt, ein anderer Postschaffner wurde schwer verletzt. Passagiere wurden nicht Geittz mehr beunruhigend und aufregend wirken werbe. ES sei nicht zutreffend, daß dasselbe nur einen bereits bestehenden Zustand zum präciseren Ausdruck bringe. . Abg Dr. v. DziembowSki (Pole): Seine Freunde wünschten Sicherung der Reichsgrenzen, aber sie wollten keine Ausnahmegesetze, nachdem sie die Wirkungen solcher an sich selbst empfunden. Wenn nicht eine dringende Roth- I Wendigkeit für da« Gesetz vorliege, bitte er baffelbe abzulehnen. Der I RachweiS, daß daS bestehenbe Recht in der Praxis nicht präcife genug*' I zum Ausdruck komme, sei nicht erbracht. Aber da« Gesetz schaffe thatsachlich auch neues Recht. Man störe doch den EntwickelungS- gang in Elsaß-Lothringen nicht. Man beunruhige nicht die dortige I Bevölkerung durch immer neue Gesetze. b I Ab,, v. Wollmar (Soc) verwahrt isich Hartmann gegenüber I dagegen, daß er von einer Rückgabe Elsaß-LothringenS an Frankreich I gesprochen. Wenn Hartmann die Elsaß-Lothringer *16 wiedergewonnene CanbSleute anfihe, so möge er sie auch al« solche und nicht als unruhige Elemente behandeln. (»»W conftatirt vor dem Hause und -r-'.............— iwu ucr.cyr. Herr v. Vollmar im Gegensatz zu feinen Parteigenoffen verletzt. DaS Geleise ist nefverrt Liebknecht einer Zurückgabe Elsaß Lothringens nicht zuftimmen würde ' - • ' 8ciperrt. arc c obflu ?inflcr (Soc.) bestreitet, daß Liebknecht die Rückgabe Elsaß Lothringens an Frankreich gefordert habe. Für die Socialdemokraten gebe eS keine elsaß-lothringische Frage. Abg. Dr. Hartmann nimmt von dieser Erklärung mit Be- rriebiflun0 Kenntniß, beruft sich hinsichtlich früherer «eußerungen Liebknechts auf den stenographischen Bericht und stimmt schließlich der Verweisung der Vorlage an eine 21er-Eommission zu. Die Vorlage wird an ein Commission von 21 Mitgliedern verwiesen. d PeuHAcr Hei 186. Ple,i>rsttz,»g. Donnerstag den 3. Mar,, I Uhr. e*,,