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März Dcr fMsfceaet Av-eiger rricheint täglich, ew BuSnahme de- Rontag». Die Gießener ^aadfitnICäUtr i^erden dem Anzeiger ^Schrntlrch dreimal bfigdegt Gießener Anzeiger Kenerat-Wnzeiger. 1891 Bterteltähriger Av-«ne«ent»»rei»» 2 Mark 20 Pfg. m« Bringerlohn. Durch die Pirst bezöge« 2 Mark 50 Ptg. Rebaction, Exprditi«, und Druckerei: KchutstraßeAr.L. Fernsprecher 51. Amts- und Anzeigeblcrtt für den "Kw» Gieren. ■" ’M ■ .» ■ ■ i ■.■!" II»»» * V*' **"1 w «nn.hm. °°n «°,.tg.» ,u dcr Nachmittag, für dm ftHTP* ^nmisienkfätier »nn°ncm.»urmur de« In. und «u«I°nd., nchm» Tag erscheinenden Nummer bi, Corrn. 10 Uhr. GLlUl^oi'.lage. MrMIlrr ^llMllleilvrUllcr. Anzeigen für den Gießener «nzeiger enigege». Theil. Bekanntmachung. Betreffend! Maul- und Klauenseuche zu Gießen. Nachdem die in dem Gehöft des Karl Matheiß zu Gießen, Franksurterstraße 109, autzgebrochen gewesene Maul- und Klauenseuche erloschen ist, haben wir die angcordnete Gehöftsperre wieder aufgehoben. Gießen, den 20. März 1891. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gagern. Gießen, am 20. März 1891. Betreffend: Neu erschienene empfehlenswerthe Bücher. Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzherzogl. Bürgermeistereien des Kreises. Wir theilen Ihnen hierdurch mit, daß im Verlage von I. Diemer in Mainz eine „Ausgabe der Landes- Feuerlöschordnung nebst Ausführungsverordnung nach bett' Motiven rc. ausführlich erläutert von Regierungsrath Du. Zeller" erschienen ist, und empfehlen Ihnen die Anschaffung zu Lasten der Gemeindekasse. Der Preis dieses Buches beläuft sich auf 1 «X 50 H, wenn die Bestellung bis zum 1. Mai d. I. aufgegeben wird. In gleicher Weise empfehlen wir Ihnen, das bei Durchführung des Reichsgesetzes betr. die Gewerbegerichte brauchbare, im Verlage von V. v. Zabern in Mainz erschienene Werk „Gesetz betr. die Gewerbegerichte, erläutert und nebst einem Anhang (Formulare zum praktischen Gebrauch) herausgegeben von PH. Schäfer, Bürgermeistereisecretür." v. Gagern. Gießen, den 19. März 1891. Betreffend: Die trigonometrischen Vermessungsarbeiten des Generalstabes im Jahre 1891. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien deS Kreises. Die trigonometrischen und topographischen Vcrmcssungs- arbeitcn des Generalstabs der Armee werden sich in diesem Jahre — von Mitte April ab — auch aus das Gebiet des Großherzogthums Hessen erstrecken. Indem wir Ihnen die von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz unb der Finanzen erlassene „offene Ordre" zur pünktlichen Nachachtung mittheilen, erwarten wir, daß Sie dafür Sorge tragen werden, daß die Vermessungsarbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Zugleich empfehlen wir Ihnen, dem Herrn Oberst Morsbach sowie dem ihm unterstellten Personale die thunlichste Unterstützung zur Förderung der Arbeiten zu gewähren. v. Gagern. Die dem Herrn Oberst Morsbach sowie dem ihm unterstellten Personal zu gewährenden Hülssleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem: 1. Bei Besichtigung der Gegenden sind aus Verlangen Führer, welche dieselben genau kennen und sonst wohl unterrichtet sind, gegen ortsübliche Zahlung zu gestellen. 2. Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien dem Herrn Oberst Morsbach, sowie dem ihm untergebenen Personal aus Verlangen Miethssuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort baar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ihr schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen. 3. Die Beamten, besonders Forst- und Baubeamten, sowie die Bürgermeistereien, welche sich im Besitze von Karten und Ausnahmen solcher Gegenden befinden, die das zu vermessende resp. zu recognoscirende Terrain in sich faßt, werden hierdurch angewiesen, dieselben dem Herrn Oberst Morsbach, sowie den ihm unterstellten Dirigenten, Offizieren, Trigonometern und Hülfstrigonometern aus Erfordern zur Einsicht und allenfalls nöthigen Copirung mitzutheilcn, auch den commandirten Trigonometern die erforderlichen Notizen zur Anfertigung genauer statistischer Bemerkungen so ausführlich, als möglich, zu geben. 4. Gegen Vorzeigung dieser Offenen Ordre sind sowohl der Herr Oberst Morsbach, als auch die Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülsstrigonometer überall, wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die rationSbercchtigten Offiziere auch noch für ihre Pferde, mit geeignetem Quartier und entsprechender Verpflegung zu versehen. Für diese Leistung hat von den Betreffenden unmittelbar eine angemessene Bezahlung zu erfolgen. Die Fourage für die Pferde der rationsberechtigten Offiziere ist gegen die vorschriftsmäßige Quittung herzugeben. Ueberhaupt wird erwartet, daß dem Herrn Oberst Morsbach und dem gesummten ihm unterstellten Personale alle anderen Hülssleistungen, deren sie zur Beförderung und Erleichterung ihres Auftrages bedürfen werden, gewährt werden und es wird insbesondere zu den Grundbesitzern, Geistlichen und allen Einwohnern überhaupt das Vertrauen gehegt, daß sie mit Bereitwilligkeit deren Wünschen entsprechen und dadurch zur Erleichterung des nützlichen Zwecks dieser Unternehmung beitragen werden. Darmstadt, am 4. März 1891. Großh. Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. (L. 8.) gez.: Finger. Großh. hessisches Ministerium der Finanzen. I. V.: (L. 8.) gez.: Draudt. Offene Ordre für den Chef der trigonoinetrischen Abtheilung der Königlich Preußischen Landes-Aufnahme Herrn Morsbach, Oberst ä la suite des Generalstabes der Armee, sowie- die demselben untergebenen Dirigenten, Offiziere, Trigonometer und Hülsstrigonometer an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Grundbesitzer, Geistlichen und die bei der £/an^)e§t)e^•^a^ tung angestellten Großherzoglichen Beamten. Deutsches Reich. nn. Darmstadt, 20. März. Erste Kammer der Hess. Stände. Die Verhandlungen werden um 10 Uhr eröffnet. Zunächst steht auf der Tagesordnung eine Vorlage Großh. Regierung, die Abtretung, eines zum Landeseigen- thum gehörigen Geländestreisens am alten Oeconomats-Ge- bäude zu Gießen betr. Gleich der zweiten Kammer ertheilt auch die erste Kammer hierzu einstimmig ihre Zustimmung; ebenso zur Vorlage der Großh. Regierung wegen Veräußerung einer zum Landes- eigenthum gehörigen Parzelle Flur IX der Gemarkung Ginsheim. Eine Vorlage Großh. Regierung wegen unentgeltlicher Ueberlassung von in der Gemarkung Nierstein gelegenem entbehrlichen Landeseigenthums an die Gemeinde Nierstein wird ohne Debatte genehmigt und ertheilt auch die Kammer ihre Zustimmung zur Vorlage der Negierung, welche wünscht, daß die Versicherungen der beim Staate beschäftigten Personen in einer höheren Versicherungsklasse der Jnvaliditäts- und Altersversicherung bewirkt werden möchten. Hiermit ist die Vormittags-Sitzung geschlossen. Nachmittags-Sitzung. In der heutigen Nachmittags - Sitzung wurde zunächst über die Vorlage Großh. Regierung, den Zinsfuß bei der Landescreditkasse betreffend, bcrathen. Der Ausschuß beantragt Zustimmung zu dem Beschlüsse zweiter Kammer. Das HauS beschließt demgemäß. Hiernach erfolgt die Berathung der Recomunication der zweiten Kammer wegen Aufhebung der Weinsteuer in Hessen. Graf Solms-Laubach führt dabei als Berichterstatter das Folgende aus: Dem hohen Hause habe er die unerfreuliche Mittheilung zu machen, daß alle Disense, welche zwischen beiden Kammern hinsichtlich des Budgets bestanden, von der zweiten Kammer ausrechterhalten worden sind. Der berich» tende Ausschuß stehe einer Sache gegenüber, wie sie bis jetzt noch nicht dagewesen sei- er beantrage aber, weil der Ausschuß seine principielle Stellung zu all diesen Disensen docu- mentirt habe und angesichts des Umstandes, daß diese auf die Festlegung des Budgets keinen so großen Einfluß habe, den sämmtlichen Beschlüssen zweiter Kammer die Zustimmung zu ertheilen. Ausgenommen hiervon sei natürlich die erhöhte Einstellung bei den Forstdomänen, die Einstellung der Weinsteuer und die Erhöhung des Zuschusses zu der Hessischen Ludwigsbahn. Auch bezüglich der Weinsteuer beharrt die zweite Kammer auf ihrem früheren Beschluß. Ebenso wurde das vom hohen Hause gefaßte Ersuchen unter Aufhebung des Gesetzes von 1876 und Vorlage eines Gesetzes auf Einführung einer allgemeinen Weinsteuer von der zweiten Kammer abgelehnt. Er bedauere dieses auf das Lebhafteste. Man stehe hierdurch vor einer Verfassungsänderung oder vor einer Durchstimmung. Um aber allen unliebsamen Consequenzen nach dieser Richtung aus dem Wege zu gehen, habe sich der Ausschuß mit sehr schwerem Herzen dazu verstehen können, dem hohen Hause zu empfehlen, dem Anträge zweiter Kammer beizustimmen, die Weinsteuer nicht mehr ins Budget einzustellen. Der Ausschuß lehne aber auch jede Verantwortung für die Folgen, welche aus dem Ausfall der Summe entstehen könnten, ausdrücklich ab. Bezüglich des Antrages aus Einbringung eines allgemeinen Weinbesteuerungs-Gesetzes, und zwar noch auf diesem Landtage, müsse der Ausschuß beharren und hoffe er, daß auch die zweite Kammer ihre früheren Beschlüsse fallen lasse. Auch bezüglich der Subventionirung der Hessischen Ludwigsbahn beharre der Ausschuß auf der Regierungsforderung. Das hohe Haus tritt dem ersten Anträge einstimmig bei. Gegen den zweiten Antrag stimmen die Commerzienräthe Michel, Lauterern, Präsident Görz und Bischof Haffner. Ebenso gegen den dritten Antrag. Hiermit vertagt sich die Kammer. nn. Darmstadt, 20. März. Zweite Kammer der Hess. Stände. In der zweiten Kammer wurde heute über weitere Nückäußerungen der ersten Kammer berathen. Zum Beschluß bezüglich der Gehaltserhöhung der Beamten hat die erste Kammer einen Zusatz gemacht, welchem die Kammer beitritt. Betreffs der widersprechenden Beschlüsse beider Kammern zum außerordentlichen Budget wird Beharren beschlossen, ebenso zum Beschluß zweiter Kammer, welcher Untersuchung des Zustands der Wiesen unter eigener Verwaltung des Staates rc. wünscht. Zu „Bad-Nauheim" wird der beschlossene Abstrich beibehalten. Den Antrag von Rabenau, betr. die Einrichtung von Haltestellen bei den Oberhess. Bahnen, „da, wo es den Verhältnissen entspricht und gewünscht wird", hat die erste Kammer in dieser Fassung abgelehnt. Abg. Wolfs kehl schlägt hier Namens des Ausschusses eine andere Fassung vor, welche einstimmig angenommen wird. Die erste Kammer hat sich mit der Befreiung der Hirtenhunde von der Besteuerung nicht einverstanden erklärt. Abg, Graf Oriola befürwortet Beibehaltung des früheren Beschlusses im Interesse der beteiligten ärmeren Bevölkerungsklasse. Bei „Verschiedene Einnahmen" wird auf Empfehlung des Abg. Wolfskehl Beharren aus dem Abstrich beschlossen. Hiernach tritt die Kammer in die Berathung des Postens Tranksteuer von Wein. Die erste Kammer hat die betreffende Einnahme eingestellt, aber ein Ersuchen wegen Aushebung der Weinsteuer (22 gegen 3 Stimmen) beschlossen, und gegen 4 Stimmen Vorlage eines Weinsteuergesetzes aus anderer Grundlage beantragt. Abg. Möllinger erklärt, der Ausschuß zweiter Kammer sei getheilter Ansicht. 4 Mitglieder beantragten, auf dem Strich der Einnahme zu beharren und zugleich den Antrag Haas wegen Aufhebung des Gesetzes anzunehmen, 3 Mitglieder wollten dem Beschluß erster Kammer beigetreten sehen. Abg. Wolfskehl befürwortet Namens der Ausschußminderheit letzteres und betont, daß sich die Stellungnahme erster Kammer im Wesentlichen mit seinem früheren Standpunkt decke. Er und andere Mitglieder der Kammer hätten eine allgemeine Weinbesteuerung empfohlen, obwohl diese keine sehr große Aussicht habe. Die erste Kammer habe nun aus juristischen Bedenken nicht sofortigen Strich der Weinsteuereinnahme gewollt ; er glaube, die Aufhebung derselben würde doch hierbei bald erfolgen. Das thatsächliche Ergebniß würde kein sehr wesentlich anderes werden. Abg. Jöck:l: Die Ansicht der ersten Kammer sei die: ein Gesetz könne nur durch Gesetz ausgehoben werden. Es sei unrichtig, dies auch auf die Steuergesetze anzuwenden. Ohne Zustimmung der Stände könne keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden,- dies besage die Verfassung. An diesem Recht der Stände und auch der zweiten Kammer dürfe nicht gerüttelt werden. Im Finanzgesetz von 1839 sei gesagt: „die indirecten Auflagen sollen wie seither fortbesiehen und erhoben werden", das deute darauf hin, daß die Stände das Gegentheil davon zu beschließen das Recht hätten. Redner führt ähnliche Bestimmungen in anderen früheren Finanzgesetzen an. Auch sei in einem Finanzgesetz eine in-birecte Auflage sogar aufgehoben worden. Er befürworte jedoch, die Steuer derzeit nicht aufzuheben, obwohl er sie für ungerecht Halle. Erst wenn ein neues Steuergesetz vorgelegt werde, welches eine allgemeine Weinbesteuerung bestimme, könne man für Aufhebung des bestehenden Gesetzes sein. Er bitte, die Beschlüsse erster Kammer anzunehmen. Staatsminister Finger: Der Standpunkt der Regierung sei der der ersten Kammer. Was den'Verfassungsstandpunkt- bestehenden Wein- Osterhasen, Eier etc. etc, Bekanntmachung. Bekanntmachung in In das Handelsregister Gr. Amts- 1 Die in den Mstgebrauchswaldungen aerichts Gießen wurde heute einge-,der Gemeinde TrerS a b. xba. t9caaen: I am 17. und 18. März l. Js. abge- Wilhelm Steinbach von haltene Holzversteigerung ist genehmigt. (Rieften betreibt daselbst seit 17. März Treis a /Loa., den 20 März 1891. im Gerichtsschreiber. 2660 2653 bis ii fs? 27 Marktstraße 27 'S § empfiehlt in großer Auswahl: ▼ Coustrmaudeu-Schuftenstiefet, M Corrflrmcm-eu-Zugftiefel, Corrfirman-e« W moderne Buckskms und K^ammgarüe rantie 2000 Nadel- Größtes Lager moderner und Knaben- Kreisstraße Oppenrod — Albach am Lehmkautsweg. 39 70 578 Aeilgeöotenes. Alle Neuheiten znlcgen. Abg. Frank glaubt, ein indrrectes durch das Finanzgesetz ausgehoben werden, der Einnahme, ebenso Abg. Metz (Gießen), welcher die und Filzhüte Großh. Bürgermeisterei Treis a./Lda. 2695 Benner-__ Hohensolms, den 19. März 1891. Fürstliche Obersörsterei Hohensolms. Rietsch, Reoiersörster. Gießen betreibt daselbst seit 17.N!ärz 1891 Dampsziegelei und Fabrikation von Tbonwaaren unter der Firma: „Erste Gießener Dampsziegelei ,,und Thonwaaren-Fabrik von „W. Steinbach." Gießen, den 20. März 1891. Neidhardt, 36 Ctm. Durchmesser, von 5 16 Mtr. Länge, Raummeter Nadel-Scheit, am nächsten Mittwoch den 2 3. d. MtS.. im Distrikt Pfaffenmark, MeyerhoS & Goslar, KirchettpLatz 9. Holzversteigerung im Gnlshäuscr Gcmeindemald Mittwoch den 23. März, von Vormittags 9 Uhr an, kommt nachstehendes Holz in den Districten Hammersloch, Hegkops und Ziegenberg zur Versteigerung: 174 Stück Nadel-Stämme von 13 brs Steuergesetz könne Er ist für Strich Steuer für eine Hammersloch. Das Brennholz kommt zuerst zum Ausgebot. Donnerstag den 2v. März, von Mittags 12 Uhr an, kommt nachstehendes Holz in den Districten Rothe- busch, Esp 2C. zur Versteigerung: 96 Raummeter Kiefern-Scheit, 126 „ „ Prügel, 480 „ „ Reifig. 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Die Preise erhielten sich daher nicht auf der seitherigen Hohe, man bezahlte per Paar Ferkel im Durchschnitt ^0—50, o0—60^M, ^aufer galten das Paar 80-100. 100-120 JL Die starke Anfahrt von Schweinen wurde jedenfalls mitbedingt durch das Verbot de« Vieh- mnrfted xii Gomberg a. d. O. am Tage vorher wegen der dort herrschenden Maul- und Klausenseuche. — Der Krämermarkt nahm einen befriedigenden Verlauf. 8. Reinach & Co., Markt 5 Gießen Markt 5» Glace-Handschuhe für Damen und Herren JL 1.40, Glace Handschuhe für Damen, 4 Knopf lang, v*L 1.70, [2603 in farbig und schwarz bis zu Jü 3.80. Sache reiflich in Erwägung zu ziehen, und hält seinen Antrag wegen Revision des Gesetzes ausrecht. Abg. Jockel will sich nicht aus den Compromitz des Abg. Osann cinlajsen. Durch diesen werde die Steuer zur Zeit gestrichen, was aber statt dessen komme, sei nicht klar. Abg. Gut fleisch will parlamentarische Verhandlung des Antrags Haas. Abg. Osann betont, daß man sich mit der ersten Kammer einigen solle, welche die Weinsteuer ausheben wolle. Abg. Haas ist für Streichung der Wemsteuercumahme, da- Ersatz da sei. , Hiernach wird der Antrag auf Streichung der 295,000 Mk. aus dem Finanzbudget mit 29 gegen 17 Stimmen angenommen. ' Der Antrag auf Aufhebung des Gesetzes, unter Ersuchen auf Vorlage eines auf anderer Grundlage beruh e n d e n, a l l g e m e i n e n W c i n b e st e u e r u n g s g e - gesetzes wird mit 27 gegen 19 Stimmen verneint. Der Antrag betreff. Ersuchen ans Aushebung des Weinsteuergesetzes wird mit 25 gegen 21 Stimmen bejaht. . Der Antrag Heinzerling auf Reviston der Wem- steuergesetzgebung wird mit gleicher Stimmenzahl abgelehnt. Auch bei dem Finanzgesetz beschließt die Kammer auf früherem Beschluß zu beharren. 'belange, so weise er nur aus einen Passus in einem Finanzgesetz, wonach die „Reichssteucrn" nach den bestehenden Bestimmungen erhoben werden sollten. Das besage doch nicht, daß die Stände deren Erhebung sistiren könnten. Er bitte entweder den Beschlüssen erster Kammer beizutreten oder Beharren aus dem Beschluß, welcher Strich der Einnahme, aber nicht Aushebung des Gesetzes wolle. Aba Gras Oriola will ein allgemeines Wcinsteuer- qesetz' und stimmt daher dem Antrag des Grasen L>vlms- Laubach zu. Er wolle aber nicht Erhebung einer Steuer, die er für ungerecht halte und sei daher für Strich derselben. Abg. P sann stiel ist über den Beschluß erster Kammer erfreut, da diese ein Herz für die Bevölkerung der ärmeren Landestheile habe. Er bitte, die Einnahme von 295 000 Mk. jährlich, die gewiß nicht nnerheblich sei, zu belassen. Abg. Berg st räße r betont nochmals, daß Hessen, umgeben von anderen Staaten, welche sie nicht hätten, keine Wciilsteuer erheben könne. Er sei jedoch aus formellen Gründen für die Beschlüsse erster Kammer, jedoch nicht für die allgemeine Weinbesteuerung. Der Herr Staatüminister habe eventuell den Strich befürwortet, damit innerhalb der Finanzperiode eine Einigung erzielt werden könne. , . r r± Abg. Pennrich erklärt: Rach dem Beschluß erster Kammer bleibe die ungerechte Bestimmung, wenn eö der Regierung nicht gelänge, ein allgemeines Weinsteuergesetz vor- Abg. Osann glaubt, daß man einen Compromiß cin- gchen solle. Das Ersuchen nach Aushebung der Weinsteuer werde wohl von der Mehrheit des HauseS getheilt werden können, doch frage cs sich, ob dasselbe der Fall sei bei dem Beschluß erster Kammer, welche eine allgemeine Weinsteuer wolle und an diese Bedingung wohl die Aushebung knüpfe. Ein großer Theil des Hauses habe ja den Initiativantrag gestellt, wonach das Gesetz sofort zu fallen habe. Er befürworte cs, die Einnahme zu streichen und daS Ersuchen der ersten Kammer anzunchmen. Abg. G u t s l e i s ch: Das Finanzgesetz werde auf 3 Jahre gegeben- cs könne die Steuer daher lediglich für diese Zeit bewilligen oder abschaffen. Eine Nichtbewilligung hebe das Gesetz nicht aus- daS geschehe nur durch Uebcreinstimmung der gesetzgebenden Factoren. Er bitte dafür zu stimmen, daß in den nächsten drei Jahren eine Steuer nicht erhoben werden solle. Im Weiteren könne man beim Antrag Haas beschließen. Allen Resolutionen stehe er nicht bei, er sei nicht ein Freund solcher. Es herrsche eine gewisse Unklarheit in der Auffassung. Entweder werde man später bei seiner Ansicht bleiben — oder werde man diese ändern, für letzteren Fall sei es erst recht am Platz, abzuwarten. Abg. Metz (Darmstadt) ist ein großer Gegner der Be- zetteluug. Damit diese nicht komme, solle mau die Steuer streichen. Das Mitwirkungsrecht der Stände werde auch nicht durch ein Finanzgesetz aufgehoben. Abg. Muth will bei der Besteuerung von Bier und Branntwein auch die des Weins, die oberhessische Bevölkerung wolle letztere als Ersatz. Höher eingestellte Holzprcise würden die Bevölkerung treffen. Er bitte den Beschluß erster Kammer anzunchmen. Abg. Weith hält die Steuer für ungerecht und stimmt dem Ersuchen auf Aufhebung zu. Abg. Schröder erwidert dem Abg. G u t f l e i s ch, daß Vie 26 Abgeordneten, welche für Strich der Weinsteuer gewesen seien und die 17 anderen sich sehr klar über ihre Abstimmung gewesen seien. Er lege aber Werth auf die guten Beziehungen zur ersten Kammer- ist aber auch für Strich der Einnahmen und Ersuchen an die Regierung wegen Aufhebung des Gesetzes. Abg. Heinzerling will der Regierung überlasten, die 80 Rm. Buchen- und Eichen-Scheit- uud Prügelholz, 4 „ Eichen-Nutzscheitholz, 83 ,, Buchen- und Eichen-Stockholz, s tt ci 102 Hundert Wellen Buchen- und Eichen-Retsholz 1. und n. hl., 2 Stück Buchm-Abschnitte mit 3,75 Fm, 39 „ Eichen Abschnitte mit 35,86 Fm., L, H. unö 111 RI. Zusammenkunft Morgens 9«/a Uhr auf den Bechlin,;er. 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Ausstellung von Oelgemälden im alten Hofgerichtsgebiiude sBrnnd). Täglich geöffnet von 11—1 Uhr. Die Mitglieder des Kunstvereins mit ihren Familienangehörigen haben gegen Vorzeigung der Mitgliedskarten freien Zutritt zu der Ausstellung. Für Nichtmitglieder beträgt der Eintrittspreis 50 H. Eine Liste zuin Einschreiben von Beitrittserklärungen liegt offen. 18 Der Arr-schirS. I ß W n U k S MS M ^5 I die mildeste Seife für Damen. Kinder und reiz- k ■ r IjBrWt ibare Constitutionen und als Toilolteseife zum k I kW täglichen Gebrauche allen kosmetischen Seifen unbedingt vorzuziohen. weil sie neben » I ihrer medicinischen Wirkung als Präservaüvmiltel gegen Unreimgkedon der Haut g 1 M und Hautkrankheiten die Haut bei fortgesetztem Gebrauche weiss und zart macht, f ^nTJmkenlieiler