WS ltöbuicti KZ s>> "*- “Ä6 täH., WN .Wirten $Men in uni Bwaaren ÄÄ ’"L*W "Z Weder, Schied,«, _SMdMe47. MN Eund gegen Motten, sowie eyichett bei M Eschmar, Kürschner. nflij toift ecchiley.' ■He irrten, gute ung, 6il!igftf$ttik i Steril M ielg.Postdmpser Hon a L Haitis, kntot^en GeneTalagen^ MaiM. \ kl IiMl^OTt v^' tjtn ober >- tert«* Mmchll ftSS?S iMe OeconoÄegebmdt' äs» sftrffs XÄ® sswö aerauinig, M»«» gen -»>> w' por« ab"11"*”» sKA-tz .. .ureitet< „.L.nrt El Sonntag Len 10. Mai Nr. 107 Drittes Blatt Der Htetzeaer Anzeiger erscheint täglich, aeit Ausnahme de- MontagS. Die Gießener A««rkienSkütter «erden dem Anzeiger L-chentlich dreimal beigelegt. Gießener Anzeiger Keneral-MnzAger. vierteljähriger Avounementsprei» i 2 Marl 20 Pfg. ort! Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 60 Pfg. ßtedaction, Txpeditir« «nb Druckerei: -chutstratz-M.D Fernsprecher 61. Amts- unb Anzeigeblatt fHr den Ureis Gieren. .......—— . —— ■ qf- "■ - ■■ -1» ■—LLMMP!—-2Ü . .. ... I ”J?----—-.BJ.l!— "■■JL1.."- UH 11."J ™ «n-ad-.. »°n «n,eigen ,u der Nachmittag, für d«, rtkrrtftäfirtfrtfl«»» »nnoncen-Bureaux de« In. und «uglande, nehm» e-lgenaen Lag erscheinenden Nummer bi» Bonn. IO Uhr. ^nUlSDCUUlJC. ^ICßCIKt ^tUtoilLltllVLUllCl. «n,eigen für den „««eßener »nzeiger" entgegen. A rnE-chcr Thatt. Bekanntmachung. Da nach Mittheilung des Großh. Kreisgesundheitsamts in jüngster Zeit die Masern in bösartiger Weise und in Verbindung mit Rachenbräune (Diphterie^) ausgetreten sind, so empfehlen wir, daß Familien, in welchen Erkrankungen an Masern vorkommen, hiervon den Lehrern Mittheilung machen und ihre sämmtlichen Kinder von der Schule fernhalten, damit der Ausbreitung der Krankheit vorgebeugt werde. Gießen, 8. Mai 1891. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gagern. Gießen, 8. Mai 1891. Betreffend: Das Auftreten von Masern in Verbindung mit Diphteritis in der Stadt und Umgebung von Gießen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Schulvorstände de» Kreise-. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie, Kinder aus Familien, in welchen die Masern ausgebrochen stnd, von der Schule fernzuhalten. v. Gagern. Locales und Lrovinzielles, Gießen, 8. Mai. — Sitzung der Stadtverordneten vom 8. Mai. Anwesend : Herr Oberbürgermeister Gnauth, Herren Beigeordneten Keller und Langsdorfs, von Seiten der Stadtverordneten die Herren Adami, Georgi, Grüneberg, Habenicht, Heyligenstaedt, Homberger, Jughardt, Keller, Löber, Petri, Dr. Ploch, Scheel, Schiele, Schmall, Schopbach, Simon, Dr. Thaer, Vogt und Wallenfels. Vor Eintritt in die Tagesordnung theilt Herr Oberbürgermeister Gnauth den Eingang der Entscheidung des Landgerichts in dem Enteignungs-Verfahren über das zu den neuen Kliniken verwendete Gelände mit. Danach wird das betr. Gelände der Stadt vom 1. Mai 1887 ab gegen Zahlung des Betrags nebst 5% Zinsen zugesprochen und zwar zum größten Theile zu einem niedrigeren Preise, als den Besitzern von der Stadt freihändig geboten wurde (60 Pf. per lH Meter). — Eine weitere Mittheilung betrifft den Umbau des Bahnhofs. Danach ist die Genehmigung des zwischen der Stadt und der Bahndirection abgeschlossenen Vertrags von dem Minister der öffentlichen Arbeiten erfolgt unter der Bedingung, daß die Stadt die erforderlichen Zufahrtsstraßen herstellt, außerdem 20000 Mk. beiträgt zu den Kosten für die von der Bahnverwaltung auszusührende Anlage der Unterführung am Geilsus'schen Hause an der Westanlage, die Ueberführung der Wieseck, Verlegung eines Theiles der Wieseck und Herstellung der Auffahrtsrampe nach dem neuen Güterbahnhofe. Die Arbeiten sollen zwei Jahre nach Beginn beendet sein. — Schließlich theilte Herr Oberbürgermeister Gnauth mit, daß der Kaufvertrag über den Erwerb der Schüler'schen Besitzung abgeschlossen sei und diese am 1. Juli d. I. auf die Stadt übergehe. — Das Gesuch des Herrn L. Preisag um Austausch von Gelände (es handelt sich um einen zwischen dem Huhn'schen Hause und demjenigen des Gesuchstellers gelegenen Theil des verfüllten Bruchgrabens an der Ludwigstraße) wird abgelehnt, da nach Ansicht der Baudeputation der projectirte Austausch eine bessere Verwerthung des Geländes für später ausschließe. — Herr Steinbach hat sein früher gestelltes Gesuch aus Herstellung des vom Schiffenberger Weg nach seiner Dampfziegelei führenden Erdkauter Wegs unter Angebot weiterer persönlicher Aufwendungen wiederholt. Die Baudeputation hat beantragt, die auf die Stadt entfallenden Chaussirungs- kosten unter der Bedingung zu bewilligen, daß Gesuchsteller, nachdem er sich bereits zur unentgeltlichen Abtretung seines am alten Weg gelegenen, außer Betrieb gesetzten Steinbruchs bereit erklärt, den Steinfuhrlohn trägt und auch die Angrenzer sich verpflichten, das zur Geradelegung und Verbreiterung des Weges »öthige Gelände unentgeltlich abzugeben. Es wird beschlossen, vor Eingehen auf den Antrag eine Localbesichtigung vorzunehmen. — Das Corps „Hassia" hat am Schiffenberger Weg (hinter Steins Garten) einen Garten erworben und beabsichtigt, auf diesem Gelände ein Corpshaus zu errichten,- die geplante Ausführung des Kniestocks des Corpshauses in Holz soll auf Antrag der Baudeputation ausnahmsweise gestattet werden, da dieselbe Bedenken wegen baupolizeilichen Verstoßes nicht hegt und der Bau durch den Kniestock eine Verschönerung erfahren würde. Für die senkrecht zum Schiffenberger Weg laufende Straße soll das entsprechende Längen-Nivellement gefertigt werden. — Das Gesuch des Herrn I. Häuser um Erlaubniß zur Errichtung eines Anbaues an seinem Hause in der Ludwigstraße wird wegen Verstoßes gegen § 28 des Ortsbaustatuts, wonach von der Straße aus sichtbare Theile von Anbauten ein gefälliges Aeußere erhalten sollen, beanstandet. Anstand gab der Baudeputation die gedrückte Bogenstellung der Fenster zu dem projectirten Anbau. — Im December v. I. hat der Thierschutzverein sich mit der Frage an den Stadtvorstand gewendet, ob nicht auch im hiesigen Schlachthause das Vieh vor der Tödtung betäubt werden könne- der Verein empfahl die Anwendung hölzerner Schlaghämmer für Schweine und Kleinvieh, die Schlachtmaske für Großvieh. Auf Befragen über die Zweckmäßigkeit der Betäubung des Schlachtviehs hat die Fleischer-Innung erklärt, daß sie gegen Beschaffung von Be- täubungsgegeuständen nichts einwende, sich aber gegen deren obligatorische Anwendung erklären müsse. Es wird dem Anträge der Schlachthausdeputation entsprechend die Anschaffung von drei Schlaghämmern und einer Schlachtmaske beschlossen. — Durch den infolge des Neubaues der Turnhalle bereits begonnenen Straßenumbau aus der Nordanlage, der seine Fortsetzung in der Richtung des neuen Knabenschulgebäudes finden soll, wird die Frage der Canalisation der Stadt berührt. Ein ausführliches Canalisationsproject nebst Kostenberechnung ging der Stadtverordneten-Versamm- lung vor ungefähr acht Monaten zu, und wird in demselben besonders als erste Ausgabe bezeichnet die Entwässerung der Altstadt, von der städtischen Pumpstation an gerechnet bis zum Asterweg. Durch den Ausbau der Straße über die Nordanlage wird der Stadtringgraben mehrfach gekreuzt und damit die Frage nahe gelegt, ob derselbe ferner dem seitherigen Zweck dienen oder ob schon mit Rücksicht aus die Canalisation dessen Anlage derartig erfolgen soll, daß er später einfach als Theil derselben benutzt werden könne. Nach dem Canalisationsproject muß der Canal in diesem Theil tiefer angelegt werden, als der jetzige Stadtringgraben, der das Wasser aus der Lahn um die Stadt führt, wogegen der Zweck des zukünftigen Canals sein wird, Abfallwaffer rc. aus der Stadt abzuführen. Herr Oberbürgermeister Gnauth berichtete eingehend über die bei Ausführung der Canalisation selbst als bei umfangreicheren Straßenbauten zu beachtenden Gesichtspunkte und erachtete es für nothwendig, in Zukunft bei Straßen- rc. Bauten die Canalisation mit in Berücksichtigung zu ziehen, besonders bezüglich der Neustadt. Der Herr Oberbürgermeister erklärte, nachdem er eine Zuschrift des Herrn Justizrath Baist, in welcher sich derselbe gegen Anlage von Schwemmcanälen äußert, verlesen, daß der Beschluß, einen Canalisationsplan ausarbeiten zu lassen, nicht auf seine Veranlassung als Bürgermeister gefaßt wurde, sondern schon vorher, als Herr Justizrath Baist noch Mitglied der Stadt- verordneten-Versammlung war. Die Frage, ob das zu erbauende Canalnetz auch zur Abführung der Fäkalstoffe aus den Wohnhäusern dienen solle, könne eine Beschlußfassung zu Gunsten der Canalisation nicht beeinflussen, die Möglichkeit Feuilleton. B diese Dienstmädchen! (Eine Berliner Gerichtsscene.) Das runde, vor Erregung hochgeröthere Gesicht ununterbrochen mit dem Taschentuche fächelnd und schwer athmend, schob sich eine corpulente Dame in schwarzseidenem Kleide durch die enge Thür in den Anktageraum, wo sie sich stöhnend aus zwei Stühle niederließ. „Um Jotteswillen", bat sie den Gerichtsdiencr, „bringen Sie mich blos en Schluck Wasser, ick bin durch bet Frauenzimmer draußen uf's Corri- dor janz aus den Constantenanze jekommen, bet is ’ne Sünde und ne Schande, bet so eene bet fertig bringt, eenen in diese Bucht rinzubringen." Ihr Wunsch wird erfüllt und ihr Nervensystem scheint sich nach dem Genüsse des Wassers auch beruhigt zu haben, als der Gerichtshof eintritt. Vorsitzender: Sie sind die Wittwe Emma H . . ? — Angekl.: Wittwe, Rentiäre un Hausbesitzerin, Herr Jerichtshof, wat denken Se blos von mich, bet ick als vermöjendc Frau hier rin muß. — Präs.: Die Vermögensverhältnisse kommen hier gar nicht in Betracht, höchstens wenn es sich um die Festsetzung einer Geldstrafe handeln sollte. Sie sind der Körperverletzung der unverehelichten Johanna Meier angeklagt, das war wohl Ihr Dienstmädchen? — Angekl.: Ja, die Mächens, die Mächens! wat die eenen zusetzen können, bet jetzt über ’t Menschenmögliche. Da schreiben sie immer von die Socialdemokraten, aber jejen die Dienstmächens sind bet noch reene Engel, aber an die traut sich feener nich ran, mit die halten ja sogar die Soldaten. Det da die Rejierung sich nich mal mang legt, bet kann mir blos wundern. — Vors.: Sprechen Sie Nos nicht so viel Ueberflüssiges, sondern bleiben Sie bei der Sache. — Angekl.: Ick habe früher en jroßet Jeschäft gehatt, aber eher werde ick mit fünf Schlachterjesellen fertig, als Mit so n Racker von Mächen. Jetzt habe ick mir 'ne Uswarte- srau jenommen, die jeden Tag ’ne Mark und die halbe Kost kriegt, det wird mir ja dHeier jenug, aber ick habe vier Stuben, die kann ick nicht alleene rein halten. Ick möchte blos wissen, wenn ick feen Vermöjen hädde. — Vors.: Hören Sie mal, Frau H., denken Sie, Sie sind auf dem Markt? Sie sollen sich hier auf die Anklage verantworten. Nun antworten Sie gefälligst auf meine Fragen. Geben Sie zu, daß Sie das Mädchen mit einer eisernen Feuerzange über den Kopf geschlagen haben? — Ang.kl.: Der Jriff ist vernickelt jewesen, det war die Zange aus meine beste Stube. — Vors.: Halten Sie das denn für ein geeignetes Züchtigungsinstrument? Sie dürfen Ihr Mädchen gar nicht schlagen, geschweige denn mit einem so gefährlichen Werkzeug. — Angekl.: Ick möchte blos, det Ihre Frau Jemahlin det brave Kind mal so als Mächen for Allens gehabt hädde, ick kann blos sajen, denn wüßten Sie Bescheed. Wir Herrschaften müffen uns doch jejenseitig beistehen un wenn man vermöjend ist ... . — Vors.: Lassen Sic uns in Ruh mit Ihrem Vermögen. Erzählen Sie uns kurz, wie Sie dazu gekommen sind. — Angekl. : Ick habe et reell von meinem selijen Mann jeerbt un denn — Vors.: Ich meine'nicht, wie Sie zu Ihrem Gelde gekommen sind, sondern wie Sie dazu kamen, das Mädchen zu schlagen. — Angekl.: So, so, bet is natierlich wat anders. Det Mächen is den 1. October zujezogen, un ick bin jewiß jut jejen ihr gewesen, aber wir hadden die Kaserne in die Nähe und da wissen Sie wohl Bescheed. Alle Abend, wenn ick klingele, war sie nicht vorräthig, un ick hadde ihr bet woll hundert Mat jesagt, det ick bet Rumtreiben Abenbs uf die Straße durchaus un durchum nich haben wollte. An'n Weihnachtsabend hadde ick Besuch von meinem Schwiejersohn, wat ooch en sehr vermöjender Mann is, un ick hadde mir schon den ganzen Dag mächtig über det Mächen erjern müssen. Erst schmeißt sie mir bei’t Abwischen 'ne theire Fijur von't Jesims, die jawoll Hermes vorstellen dhat, un denn holt sie mir uf'n Abend eenen Karpen von die Länge, en Ding wie so'n unmündiger Hering, saje ick Ihnen. Ick habe mir. orndlich scharnirt vor meinem Schwiejersohn. Un wat sagt sie, als ick ihr det Vorhalten dhue, det der Karpen für det Jeld Ville zu kteene war? Det würde schon langen, denn sie machte sich nich Ville aus Fisch. Ick bin nu trotzdem nich so, un be- scheere ihr, wie sich det gehört, denn wenn man bet bazu hat, muß man ooch nich so sind. Nach'n Essen kriegt mein Schwiejersohn Aptit uf'n Jlas Bier, un ick brücke uf'n elektrischen Knopp, bet bie Johanne kommen soll. Ick brücke un brücke, kommen bhut bet Mächen aber nich. Ick warte 'ne Viertelstunbe, benn jehe ick raus un will ihr holen. In bie Küche ist feen Mensch nich, bie Lampe brennt, aber sonst is Allens still. Ick benfe, Du wirst boch mal sehn, wie lange bie Carnalje wegbleibt un leje bie Sicherheitsfette vor die Hinterthür, det se nich rin kann. Endlich so um halb elfe rum klingelt det. Ick als Herrschaft springe hin un mache mein Dienstmächen die Dhüre uf. Ick hadde jerade an'n Ofen zu dhun jehatt un deshalb die Zange noch in die Hand. Ick saje: Nu Freilein? Sind Sie en bisken promenieren jewesen? — Wat antwortet sie mir? Wie ick dazu käme, die Hinterthür zu verriejeln, det wäre eene jroße Unverschämtheit. Nu trat mir denn die Jalle in’t Blut, ick wurde falsch un habe ihr mit die Zange eens jejeben. — Vors.: Das Mädchen hat aber eine blutende Kopfwunde davongetragen. — Angekl.: Det is in drei Dage wieder zujeheilt jewesen. — Vors.: Wenn die Sache sich verhält, wie Sic erzählen, konnten Sie allerdings gereizt sein. Wir werden uns das Mädchen mal ansehen. Die Zeugin tritt allerdings mit einer an Frechheit grenzenden Dreistigkeit vor Gericht auf. — Vors.: Sie sind von der Dame da verletzt worden, das darf Sie aber nicht abhalten, die reine Wahrheit zu sagen. — Zeugin: Dame? bie da? Eine die ihre Nase in’ ne blaue Kattunschürze putzt, bet is in meine Oogen überhaupt keine Dame nich. — Vors.: Sie scheinen allcrbings eine ziemlich unverschämte Person zu sein. Setzen Sic sich nur hin, wir haben genug. Frau H. kommt mit einer Geldstrafe von zehn Mark davon. "bie Abfallwässer aus Häusern und Etablissements ableiten, die Straßengoffen und die damit in Zusammenhang stehenden Uebel- stände hinsichtlich der Reinhaltung der Straßen beseitigen zu können, die Freihaltung der Keller von Wasser u. s. w. genügten zur Rechtfertigung der von der Stadt zu bringenden materiellen Opfer. Es wird auf Antrag der Baudeputation beschlossen, den Canalisationsentwurs durch Herrn Baurath Lindle in Frankfurt a. M. prüfen, und bei Ausführung des oben bezeichneten Straßenumbaues einen Doppelcanal von der Theilungsschleuße bis zur Steinstraße vorsorglich ausführen zu lassen. Dieser Doppelcanal ist so gedacht, daß zwei übereinanderliegende Canäle angelegt werden, wovon der obere dem seitherigen Zwecke des Ringgrabens dient, der untere aber erst in Benutzung genommen würde, wenn die Canalisation zur Ausführung käme. — In Betreff des Leichenbestattungs- wesens hat die Leichenkasse-Gesellschast ein Schreiben an die Bürgermeisterei gerichtet, in welchem sie unter Beifügung eines Rechenschaftsberichtes anfragt, ob die Stadt, wie mehrfach verlaute, später das Fahren der Leichenwagen in eigene Regie zu übernehmen gedenke. Die von der Bürgermeisterei hierauf ertheilte Antwort lautet dahin, daß zur Zeit keine Absicht vorliege, dies Geschäft aus die Stadt zu übernehmen, so lange die Gesellschaft dasselbe nicht als besondere Einnahmequelle für ihre Mitglieder betreibe oder sonstige Anstände aus der Einwohnerschaft sich ergäben, die ein Vorgehen der Stadtverwaltung nörhig erscheinen ließen. In einem weiteren Schreiben des Sanitäts-Vereins und der Allgemeinen Sterbekasse weisen diese Vereine aus die Nothwendigkeit hin, daß die Stadt das Fahren der Leichenwagen übernehmen möge, sie begründen ihren Antrag damit, daß die z. Z. für Benutzung der Leichenwagen an die Leichenkasse-Gesellschast zu entrichtenden Gebühren für die meist den unbemittelen Ständen angehörenden ca. 900 Mitglieder des Sanitäts-Vereins und der Allgemeinen Sterbekasse zu hoch seien, die Leichenkasse-Gesellschast erhebliche Ueberschüsse erziele und daß ein von beiden Vereinen gestelltes Gesuch auf Ermäßigung der Sätze auf 10 Mark für den Wagen erster Klaffe, 6 Mark für den Wagen zweiter Klasse und 4 Mark für den Kinderleichenwagen von der Generalversammlung der Leichenkasse-Gesellschast abgelehnt worden fei. Selbst der Antrag des Vorstandes der Leichenkasse-Gesellschast auf Annahme der Sätze von 11 Mark für die erste, und 7 Mark ftir die zweite Wagenklaffe, sei nicht zur Annahme gelangt. Die Friedhofs-Commission, über deren Verhandlungen in dieser Angelegenheit Herr Oberbürgermeister Gnaulh eingehend berichtet, hat zwar constatirt, daß ein so hoher Gewinn, wie er in der Eingabe der beiden Vereine verzeichnet, für die Leichenkaffe - Gesellschaft sich nicht ergebe, da diese auf Abschreibungen bedacht sein müsse und sonstige Kosten zu tragen habe, glaubt aber auch dem Ansinnen des Sanitäts-Vereins und der Allg. Sterbekasse auf Ermäßigung der Sätze eine ■ gewisse Berechtigung nicht absprechen zu können. Sie beantragt deßhalb, die Leichenkasse-Gesellschast um Ermäßigung der Sätze auf die von ihrem Vorstande beantragte Höhe von 11 Mk. für 1. Klasse, 7 Mk. für 2. Kl. (5 Mk. für Kinderleichen und 6 Mk. für Armenleichen) zu ersuchen- von dem Erfolge dieser Meinungsäußerung werde es abhängen, ob die Stadt früher oder später das Geschäft in eigene Regie übernehme. Die Abstimmung über den Deputationsantrag ergab Annahme desselben mit Stimmenmehrheit, während die Minderheit für Uebernahme des Leichenfahrens auf die Stadt, in zweiter Linie für Ermäßigung der Sätze aufi die von dem Sanitätsverein und der Allg. Sterbekasse angegebene Höhe stimmte. — Die durch Herrn Stadtverordneten Schmall veranlaßte neuerliche Untersuchung des Wassers der Pumpe in der Neustadt (vor dem Gait'schen Hause) hat ergeben, daß sich das Wasser wesentlich verschlechtert habe und hohen Gehalt an Chlor und Ammoniak ausweise. Von der beantragten Ersetzung der Pumpe durch einen Ventilbrunnen der Wasserleitung soll indeß nach Antrag der Baudeputation vorerst noch abgesehen werden, bis ein nochmaliger Versuch der Verbesserung des Wassers durch gründliche Instandsetzung und Ausräumung des Brunnens vorgenommen worden ist. Der Antrag beruht auf einem Gutachten des Herrn Direcrors des Gas- u. Wasserwerks, wonach eine Beseitigung der Pumpbrunnen mit Rücksicht auf das stattgehabte Einfrieren der Hauswasserleitungen und der Ventilbrunnen sich nicht empfehle. — Dem Gesuche der Bewohner auf der Ostanlage um Belassung des Ventilbrunnens am Eingänge zur Wiesen st raße wird mit Rücksicht auf den vor Kurzem gefaßten Beschluß betreffs des Brunnens in der Südanlage stattgegeben. — Ein weiterer Ventilbrunnen soll auf der Nord an läge, an der Kreuzung der Dammstraße, ausgestellt werden. — Die diesjährige Hauptversammlung des Vogelsberger Höhenclnbs findet am 21. Mai in Lauterbach statt, und Zwar nach vorausgegangenem Empfang der Theilnehmer und gemeinsamem Frühstück im kleinen Saale des Casinos. Die reichhaltige Tagesordnung enthält u. A. Anträge des Vorstandes sowie der Zweigvereine aus Herstellung von Logir- zimmcrn im Dachgeschoß des Clubhauses, Anlage einer Treppe in dem Taufsteingerüst, Errichtung eines Aussichtshauses aus dem Baumgartskopf, Anbringung von Orientierungstafeln an dem Aussichtsgerüst auf dem Tausstein und der Herchen- hainer Höhe u. s. w. — Um 2 Uhr findet gemeinschaftliches Mittagessen im großen Saale des Casinos statt. Für die nicht an den Verhandlungen theilnchmenden Festtheilnehmer findet bei günstiger Witterung ein Spaziergang nach dem Hainig—Eichberg— Seibertsberg— Blitzenröder Hutsabrik statt. — Die von den Oberhessischen Eisenbahnen zur Erleichterung des Besuches des Vogelsberges zu ermäßigten Preisen verabfolgten Fahrkarten zu Rundreisetouren gelangen auf den Stationen Gießen, Gelnhausen, Laubach, Mücke, Hungen, Grünberg, Schotten, Gedern und Lauterbach zur Ausgabe. Die Fahrpreise betragen: Für die Tour Gelnhausen—Stockheim—Gedern, zurück Schotten—Nidda—Gelnhausen 2.80; Gelnhausen—Stockheim—Gedern, zurück Mücke—Gießen— Gelnhausen «X 4.30; Gießen—Hungen—Laubach, zurück Mücke—Gießen 1.90(2. Cl. 2.50); Gießen—Hungen— Laubach, zurück Grünberg—Gießen of - über Adelberg- - ober r'stäs 7'ÄX? • auszustäinbe i5c d di!«W««b« ™e Ww«tt S ngm. • lUnterschrift) ■x abzuliefern." flen Stationen des gegen-.- Italien nicht verabfolgt, nen des Directions- nach Italien bezw. von wahrend des ganzen undreisekartm nach Süderfolgt die Verausgabung d des ganzen Jahres, l vom 1. Mai bis Ende I erfolgi jedoch nur dann, nfchluß Rückfahrkarte ein Klassen und Verbindungen nden hinzu gelöst wird. Vorzeigung der Rückfahr- ion in Frankfurt chaupt- •nben Rundreisekalte zum 1er ersten 10 Tage vom genommen. Rach Ablauf mit Fab^m etwa erst ine Fahrkür.'e nach Italien SWentfchtanb hinzu- Hirt bet (Sitffyin feine ju fünften bet Wn- ^chein-Betrages in bem ekarte nicht gelöst wird, t von dn vw rat a. M. tWi We »nMrM-ElmMmz v Kinder unter 4 Jahm i Platz für dieselben M )n 10 Jahren und darüber >inb im Alter von 4 nd bei allen ZugMunm - b-s-rd-a «3*5 iM auMUndet, 4) 2?" T„irfgtti dir tetnftmta Tronic 103-5 ZäSiS i&SZ“ gss&S «*;S? )it Ä SMi*! izusehau ui. » * * AM > 0,33 0,33 2,0 l'O 2,0 1jt'1 Ü’feöT * 4.1» ^2°° « rt a. V' „a 0,33 FSS«- Bmi- und Nutzholz-Verkauf. Aus den Waldungen der Stadt Lich sollen folgende Holzsortimente vergeben werden: 164 Stämme Eichen-Schnittholz von 24—60 cm mittl. Durchm. —135,06 fm 713 ,, „ Schwellenholz „ 25—50 „ „ „ — 257,77 „ 209 Hainbuchen-Stämme „ 18—36 „ „ „ =111,98 „ 22 Birken-Stämme „ 25—30 „ „ „ — 7,17 „ 391 Kiefern- „ „11—38,, „ „ = 82,39 „ 135 Linden- ,, „ 18—47 „ „ „ — 50,48 „ Das Holz lagert in verschiedenen Districten. 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IcS3- Der Geschäftsbericht pro 1890 lag der Nr. 102 des Gießener Anzeigers bei. Gießen, 30. April 1891. Gewerbebank zu Gießen, | Geselligkeitsverein Gleiberg. General versa mmlung aus Burg Gleiberg am Mittwoch den 13. Mai, Nachm. 5 Uhr. Tagesordnung: Wahl des Vorstandes. Feststellung des Etats. Dechargirung der 1890er Rechnung. Geschäftsbericht pro 1890. Fahrplan der auf Station Gießen verkehrenden Eisenbahnzüge. Bester F ussboden- Anstrich I Tiedemanns Bernstein-Sclinelltrocken- Oellack, über Nachttrocknend, nicht nachklebend, mit Farbe in 5 Nüancen, unübertrefflich in Härte, Glanz und Dauer, allen Spiritus- u. Fußboden- Glanzlack an Halrbarkeit überlegen. Einfach inder __3 Verwendung, daher viel ****** begehrt f. den Haushalt! Schutzmarke 1.1 Kilo u. 3VaK-Dosen Nur ächt mit d. Schutzmarke. Carl Tiedemann, Lackfabrik, Dresden, gegründ. 1833. Vorräthig zum Fabrikpreis, Muster - aufstriche und Prospekte gratis, in Gietzen bei [3100 Emil Fischbach, Seltersweg 24. 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EmS—Koblenz 505 806 948 H59 441 785, 1127 433 727 Hol. Deutz—Eöln 625 1000 1210 505. 7u7 130 425 1000. Fulda 642 1150 73° 500 (MS Alsfeld) 930 307 656. Gelnhaufen 705 1210 442 120 (dis Hungen). 930 307 6öb. Scholten bezw. Nidda 70& 1210 442 8^0. 658 930 307 606. Gedern, Zaubach bezw. Stockheim 705 1210 442 800. Sonntag den io Mai. Grehener Anzeiger. Beilage zu Nr-107.-1891. Kreisfeuerlöschordnung für den Kreis Gießen. Aus Grund des Gesetzes vom 29. März 1890, die Landesseuerlöschordnung betresseud, der Aussührungsverord- uung vom 11. October 1890 und des Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung wird unter Zustimmung des Kreisausschusses mit) mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz für den Kreis Gießen, jedoch bezüglich des Abschnittes I §§ 1—5 und 7-10 einschließlich, sowie der Abschnitte II, III und V mit Ausnahme derjenigen Gemeinden, für welche Ortsseuerlöschordnungen erlassen sind, , verordnet wie folgt: I. Organisation des persönlichen Lösch- und Rettungsdienstes. § 1. Der Lösch- und Rettungsdienst bei Bränden wird im Kreis Gießen versehen: 1) von freiwilligen Feuerwehren, 2) „ Pflichtfeuerwehren, 3) „ Hülfsmannschasten, die in denjenigen Orten des Kreises, in welchen eine freiwillige Feuerwehr besteht, zu bilden und dem Befehlshaber der letzteren zu unterstellen sind. § 2. Die Gemeindevertretungen haben die Stärke der für ihre Gemeinden einzurichtenden Pflichtseuerwehren und bezw. Hülssmannschaften, deren Eintheilung in Ab- theilungen, sowie die Stärke der einzelnen Abtheilungen alsbald nach dem Inkrafttreten dieser Kreisseuerlöschordnung gemäß § 6 der Verordnung vom 11. October 1890 zu bestimmen. Die Vertretungen derjenigen Gemeinden, in welchen eine freiwillige Feuerwehr besteht, haben insbesondere nach Benehmen mit der Leitung dieser Feuerwehren darüber zu beschließen, ob die zu errichtenden Hülssmannschaften in die vorhandenen Abtheilungen der freiwilligen Feuerwehren eingereiht oder in selbständigen Abteilungen organisirt werden sollen, ferner darüber, ob den etwa zu bildenden selbständigen Abtheilungen der Hülfsmannschaft Führer und Stellvertreter derselben aus deu Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr bestellt werden, oder ob diese Abtheilungen ihre Führer und deren Stellvertreter gemäß § 10 der Verordnung vom 11. October 1890 und § 8 dieser Kreisfeuerlöschordnung selbst wählen sollen. Die Bürgermeistereien haben diese, sowie alle eine Aenderung der Organisation des persönlichen Löschdienstes ihrer Gemeinden bezweckenden Beschlüsse der Gemeindevertretungen dem Kreisamt Gießen alsbald zur Genehmigung vorzulegen. § 3. Die Pflichtfeuerwehren und Hülssmannschaften werden in der Art gebildet, daß, falls die Zahl der nach Art. 11 des Gesetzes vom 29. März 1890 Pflichtigen den erforderlichen Mannschastsbestand übersteigt, in erster Linie diejenigen nicht eingestellt werden, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei gehen die jüngeren Pflichtigen vor den älteren frei aus. In zweiter Linie werden diejenigen Pflichtigen nicht eingestellt, welche das 44. Lebensjahr vollendet haben und zwar so, daß die älteren vor den jüngeren frei ausgehen. Uebersteigt auch die Zahl der zwischen dem vollendeten 20. und dem vollendeten 44. Lebensjahr stehenden Pflichtigen den erforderlichen Mannschaftsbestand, so soll von diesen zunächst der jüngste, dann der älteste, dann der nächstjüngste, darauf der nächstälteste Jahrgang u. s. w. insolange nicht eingestellt werden, bis die Zahl der Pflichtigen aus den für die Pflichtfeuerwehr vorgeschriebenen Mannschafts-Bestand herabgemindert ist. In denjenigen Orten des Kreises, in welchen die Zahl der Pflichtigen weniger als 50 beträgt, können, um die Pflichkseuerwehr bis auf diesen Mannschaftsbestand zu bringen, die Gemeinde-Einwohner bis zum vollendeten 60. Lebensjahr — und zwar die jüngeren vor den älteren — in die Pflichtfeuerwehr einaestellt werden, sofern sie den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Feuerwehr - Wichtigkeit genügen. . . § 4. Mit dem 31. März jeden Jahres scheiden ans der Pflichtseuerwehr bezw. Hülfsmannschaft, sofern sie nicht freiwillig bei derselben verbleiben wollen unter Vorbehalt späterer Wiedereinberufung im Fall des Bedarfes während der Dauer der Pflichtigkeil - soviel Pflichtige der ältesten Jahrgäuge aus, als der am darauffolgenden 1. April statt- flndende Zugang an jungen Pflichtigen ermöglicht. Innerhalb der gleichen Jahrgänge haben die Pflichtigen höheren Lebensalters vor den jüngeren das Recht, aus der Feuerwehr auszuscheiden. § 5. Diejenigen Pflichtigen, deren Aufenthalt an einem Ort die Dauer von sechs Monaten voraussichtlich nicht übersteigt, sind erst nach Zuziehung sümmtlicher Altersklassen der Pflichtigen in die Pflichtfeuerwehr bezw. Hülfs- manuschaft einzrntellen. § 6. Jede selbständige Pflichtseuerwehr steht unter der Leitung eines Befehlshabers (Kommandanten) und bei dessen Verhinderung, eines Stellvertreters desselben. Der Befehlshaber sowie dessen Stellvertreter werden nach Anhörung des Bürgermeisters von dem Kreisamt Gießen für drei Jahre aus Widerruf ernannt und in Pflicht genommen. Der Befehlshaber ist berechtigt, eine Wiederernennung abzulehnen. Der Befehlshaber sowie dessen Stellvertreter sollen in der Regel aus den Mitgliedern der Pflichtfeuerwehr genommen werden. Die Ernennung einer nicht zur Pflicht- feuerwehr gehörigen Persönlichkeit ist nur mit Einwilligung des Betreffenden zulässig. Der Befehlshaber sowie dessen Stellvertreter sind, wenn sie g.mäß § 4 im Lauf ihrer Amtszeit aus der Pflicht- feueuvehr ausscheiden würden, auf ihren Antrag vom Kreisamt aus ihrem Dienst zu entlassen, sofern sie sich nicht bei ihrem Dienstantritt verpflichtet haben, ihr Amt drei Jahre lang zu führen. Der Befehlshaber sowie dessen Stellvertreter sind im Fall des Vorliegens zureichender Gründe jederzeit aus ihren Antrag vom Kreisamt aus ihrem Dienst zu entlassen. § 7. Die Zutheilung der auszuhebenden Mannschaften in die* Abtheilungen der Pflichtfeuerwehr oder in die von Hülfsmannschasten gebildeten oder verstärkten Abtheilungen erfolgt durch deu Bürgermeister uach Benehmen mit dem Befehlshaber und den betreffenden Abtheilungsführern unter möglichster Berücksichtigung der geäußerten Wünsche. Der Befehlshaber ist berechtigt, mit Zustimmung des Bürgermeisters im Interesse der Tüchtigkeit der ihm unterstellten Feuerwehr nach Anhörung der betheiligten Ab- theilungsführer, Mannschaften in andere Abtheilungen zu versetzen. § 8. Jede Feuerwehr-Abtheilung steht unter der besonderen Leitung eines Abtheilungssührers und bei dessen Verhinderung eines Stellvertreters desselben. Die Abtheilungen wählen ihre Führer und deren Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren durch Stimmzettel, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet, oder auf Antrag, wenn kein Widerspruch dagegen erfolgt, durch Acclamation. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung und Verpflichtung durch den Bürgermeister. Bezüglich des Personenkreises, aus welchem die Ab- theilungsführer und deren Stellvertreter in der Regel zu nehmen sind, sowie des Rechtes der Gewählten zur Ablehnung der Wahl und zur Amtsniederlegung finden die Bestimmungen des § 6 sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die danach dem Kreisamt zustehenden Entscheidungen von dem Bürgermeister zu treffen sind. § 9. Jede Feuerwehr muß wenigstens einen Signalisten haben. § 10. Der Befehlshaber der Pflichtseuerwehr beraumt die gemäß § 16 der Verordnung vom 11. October 1890 abzuhaltenden ordentlichen Uebungen an und macht mindestens eine Woche vor der Uebung dem Bürgermeister hiervon Mittheilung. Dieser läßt daraufhin mindestens vier Tage vor der Uebung eine entsprechende Bekanntmachung zweimal ausschellen, oder, sofern es sich nur um eine Abtheilungs- übung handelt, nach seinem Ermessen den Uebungstermin den zum Erscheinen Verpflichteten mindestens vier Tage zuvor ausagen. Zugleich hat ein entsprechender Anschlag am Spritzenhaus zn erfolgen. *) § 11. Wer eine vorwurfsfreie Dienstzeit von mindestens 10 Jahren in der freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde von mehr als 1200 Einwohnern, oder von wenigstens 15 Jahren in derjenigen einer Gemeinde von geringerer Einwohnerzahl zurückgelegt hat, wird nach seinem Ausscheiden aus der freiwilligen Feuerwehr, sofern er noch im Alter der Feuerwehrpflichtigkeit steht, zu dem Dienst in einer Pflichtfeuerwehr bezw. Hülfsmannschaft erst nach Einstellung sümmtlicher Altersklassen der Pflichtigen zugezogen. Auf diejenigen, welche aus einer freiwilligen Feuerwehr ausgestoßen werden, findet die obige Bestimmung keine Anwendung. II . Die Aufbewahrung der Lösch- und RettungSgeräthe. * § 12. Die Spritzen und Schläuche sind in verschließbaren Räumen aufzubewahren, welche den Vorschriften des § 4 der Verordnung vom 11. October 1890 entsprechen. Für jedes Spritzenhaus müssen mindestens drei Schlüssel vorhanden sein, von welchen einer bei dem Bürgermeister, einer bei dem Befehlshaber der Feuerwehr und einer in einem dem Spritzenhaus nahe gelegenen Haus aufzubewahren ist. III. Das Verhalten bei Brandfätlen. § 13. Wer, abgeseben von dem Fall des Art. 176 des Polizeistrafgesetzes, den Ausbruch eines Brandes be- *) Art. 13 des Ges. v. 29. März 1890, die Landesseuerlöschordnung betreffend, bestinimt: Der Angehörige einer Pflichtfeuerwehr, welcher bei einem Brandfall, bei dem er zur Hiilfeleistung verpflichtet ist, oder bei einer Uebung, zu der er ordnungmäßig berufen wurde, ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht ordnungsmäßig erscheint, oder welcher den dienstlichen Anordnungen des Befehlshabers (Kommandanten) oder der Führer nicht Folge leistet, unterliegt der für die Fälle des § 368 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe. merkt, hat unverzüglich zu veranlassen, daß Sturm geläutet wird oder dem Bürgermeister oder dem Befehlshaber der Feuerwehr oder dem bezw. einem der Signalisten selbst oder durch Beauftragte davon Mittheilung zu machen, sofern er nicht annehmen muß, daß der Brandausbruch diesen Personen bereits bekannt ist. Versäumung dieser Pflicht wird gemäß § 368 pos. 8 des Reichs-Strafgesetzbuchs bestraft. § 14. Die Wohnungen des Befehlshabers der Feuerwehr, des Stellvertreters desselben, sowie des bezw. eines der Signalisten müssen durch Schilder bezeichnet sein, welche von der Straße her deutlich sichtbar sind. § 15. Die Befehlshaber der Feuerwehren haben, sobald sie von einem Brandausbruch in ihrem Gemeinde- bezw. Feuerlöschverbandsbezirk Kenntniß erhalten, unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Signalisten benachrichtigt werden. Die Signalisten müssen, sobald sie von einem solchen Brandausbruch Kenntniß erhalten, sofort allarmiren. Außerdem hat der Bürgermeister in diesem Fall zu veranlassen, daß Sturm geläutet wird. § 16. Aus einen Feuerruf oder ein Allarmsignal hin hat jeder Feuerwehrmann in Dienstkleidung, soweit eine solche eingeführt ist, nach dem Spritzenhaus zu eilen. Sobald dort die hierzu erforderliche Mannschaft eingetroffen ist, schafft diese, sofern es sich um einen Brand im eigenen Gemeinde- bezw. Feuerlöschverbandsbezirk handelt, die Gerüche nach der Brandstütte. Der Befehlshaber und dessen Stellvertreter begeben sich direct zur Brandstätte, um sich dort möglichst schnell über die zu treffenden Anordnungen schlüssig zu machen. § 17. Pferde, Wagen und Wafferfässer sind bei einem Brandausbruch im Gemeindebezirk von ihren Besitzern zum Zweck der Wasserzufuhr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Des Fahrens kundige Personen sind unter der gleichen Voraussetzung zur Leistung von Fahrdiensten verpflichtet. Die Bürgermeister haben im Voraus zu be- stimmeu, wer im Fall eines Brandausbruchs im Gemeindebezirk Wasser zur Brandstätte zu fahren hat und mit welchen Pferden und Wafferfässern. Ueber die hiernach zu Leistungen bezw. Diensten Verpflichteten hat der Bürgermeister ein Ende März jeden Jahres zu revidirendes Verzeichniß zu führen und die Betreffenden bis zum 1. April jeden Jahres von der ihnen für das nächste Jahr obliegenden Pflicht in Kenntniß zu setzen. § 18. Bei einem Brand nach Eintritt der Dunkelheit sind die Bewohner der in der Nähe der Brandstätte gelegenen Häuser, sowie die Anwohner der Straßen, durch welche Wasserfässer oder die Lösch- und RettungSgeräthe der Gemeinde oder benachbarter Orte herangefahren werden, verpflichtet, ihre nach der Straße gehenden Fenster zu erleuchten. Außerdem hat dies iusoweit zu geschehen, als der Leiter der Löschanstalten oder dessen Beauftragte es verlangen. Bei Frostwetter ist aus Verlangen des Leiters der Löschanstalten oder seiner Beauftragten jeder Haushaltungsvorstand verpflichtet, heißes Wasser für die Spritzen zu liefern. § 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 17 und 18 werden gemäß § 368 pos. 8 des Reichs- Strafgesetzbuchs bestraft. IV. Die Brandhülfe. § 20. In Brandhülfsverband im Sinn von Art. 17 des Gesetzes vom 29. März 1890 und von § 14 der Verordnung vom 11. October 1890 stehen mit der Gemeinde Albach die Gemeinden Steinbach, Garbenteich, Burkhardsfelden, Lich, Annerod, Hausen, Oppenrod; „ „ Allendors a/Lahn die Gemeinden Klein-Linden, Großen-Linden, Heuchelheim, Leihgestern; „ „ Allendors a/Lda. die Gemeinden Treis a/Lda., Climbach, Kesselbach, Londorf, Allertshausen; „ „ Allertshausen die Gemeinden Climbach, Allen- dorf a/Lda., Beuern, Kesselbach, Londorf; „ „ Alten-Buseck die Gemeinden Wieseck, Trohe, Rödgen, Großen-Buseck, Daubringen; i, „ Annerod die Gemeinden Rödgen, Oppenrod, Albach, Steinbach, Hausen; „ „ Bellersheim die Gemeinden Obbornhofen, Wohnbach, Trais-Horloff, Bettenhausen, Utphe, Inheiden; „ „ Beltershain die Gemeinden Lumda, Reinhards Hain, Grünberg, Stangenrod, Göbelnrod; „ „ Bersrod die Gemeinden Beuern, Reiskirchen, Saasen mit Bollnbach, Reinhardshain; „ „ Bettenhausen die Gemeinden Birklar, Muschen- heim, Bellersheim, Langsdorf; „ „ Beuern die Gemeinden Großen-Buseck, Bersrod, Allertshausen, Climbach; „ „ Birklar die Gemeinden Muschenheim, Betten Hausen, Langsdorf, Lich; der Gemeinde 1. und Stuiibc bis zu drei Stunde eine für einen Wagen zwei Mark vergütet; die Mannschaften erhalten pro Kopf 25 Pfg., jedoch mindestens eine Mark. § 25. Die Feuerboten haben den nächsten gangbaren Weg zu ihrem Ziel einzufchlagen. Die Erbittung der ordentlichen Braudhülfe durch Feuerboten erfolgt mündlich, die der außerordentlichen (S. § 21 dieser Feuerlöschordnung) schriftlich. Die Feuerboten haben die Bitte um Hülfe dem Bürger meister der hulfepflichtigen Gemeinde auszurichten und, wenn dieser sie damit beauftragt, auch den Feuerwehrbefehlshaber und die Signalisten zu benachrichtige«. § 26. Eine Gemeinde, welche um Braudhülfe gebeten wird, sei es, daß sie mit der bittenden Gemeinde im Brand' hülssverband steht, oder sei es im Fall eines außerordentlichen Aufgebots, desgleichen eine Gemeinde, in welcher man vor dem' Eintreffen einer Bitte um Hülse Keuutniß davon erhält, daß in einer mit derselben im Brandhülssverband stehenden Gemeinde ein augenscheinlich größerer und gefahrdrohender Brand ausgebrochen ist, hat der Hülfe bedürftigen Gemeinde zu sendeu: 1. deu Befehlshaber ihrer Feuerwehr oder dessen Stell Vertreter, 2. eine vierrädrige, wenn möglich zweistrahlige Saug' Feuerspritze mit voller Bedienungsmannschaft, 3. 50 Meter Druckschläuche für jeden Strahl der Spritze, 4. 12—15 Feuereimer, 5. 4—6 Steiger, 6. bei einem Brand zur Nachtzeit 3—6 Erdölfackeln. § 27. Die Feuerwehrbefehlshaber sind dafür verantwortlich, daß ihre Mannschaft fortwährend genau darüber instruirt ist, was im Fall des Aufgebots zur Braudhülfe zn geschehen hat, insbesondere 1. welche Gerüthe — die einzelnen Stücke sind genau zu bezeichncu — mitznnehmen sind und 2. auf welchen Fuhrwerken rmd mit welchen Pserdeu Mannschaft und Gerüthe befördert werden. § 28. Der Bürgermeister hat dafür zn sorgen, daß der Feuerwehr für den Fall des Aufgebots zur Brandhnlfe jederzeit die erforderlichen Fuhrwerke und Pferde zur Ber fü 1)1111 y stehen. § 29. Die Hilfeleistung ist so lange zu gewähren, als der an der Brandstelle anwesende Leiter der Lösch tfeboctwn: Ä. Schema ~ DnM und Verlag der Brühl'lcheri Druckerei (Fr. Lhr. Pietsch) in Dießem anstalten es für nöthig hält. Falls die Brandhülse über 8 Stunden beansprucht wird, haben mit Ablauf dieser Zeit die Hülfeleistenden Gemeinden ihre Mannschaft (soweit möglich) abzulösen. § 30. Ist einem Ort des Kreises Gießen Brandhnlfe geleistet worden, so werden die Kosten des Hin und Rück transports der Mannschaft und der Löschgeräthe der Hülfe leistenden Gemeinde aus der Kreiskasse ersetzt. Desgleichen erhalten die bei dem Brand thütig gewesenen Mannschaften der Hülfe leistenden Gemeinden eine Vergütung aus der Kreiskasse. Hierfür gelten folgende Sätze: Für zwei Pferde werden für eine Zeit Stunden fünf Mark, für jede weitere' Mark, jedoch höchstens zehn Mark, Burkhardsfelden die Gemeinden Oppenrod, Albach, Hattenrod, Reiskirchen, Großen- Buseck, Lindenstruth; Climbach die Gemeinden Treisa/Lda., Beuern, Allertshausen, Allendorf a/Lda.; Daubringen die Gemeinden Lollar, Alten Buseck, Mainzlar- Staufenberg, Rutters hausen, Treis a/Lda.; Dorf-Gill die Gemeinden Grüningen, Holzheim, Ebcrstadt, Muschenheim, Garbenteich; Eberstadt die Gemeinden Dorf Gill, Gambach, Ober-Hörgern, Münzenberg, Aruschenheim; Ettingshausen die Gemeinden Harbach, Ober und Nieder-Bessingen, Münster, Queckborn;' Garbenteich die Äemeinden Hansen, Steinberg, Watzenborn, Albach, Steinbach, Dorf Gill; Geilshausen die Gemeinden Reinhardshain, Odenhausen, Kesselbach, Londorf, Lumda; Gießen die Gemeinden Heuchelheim, Klein- Lindeu, Wieseck; Göbelnrod die Gemeinden Grünberg, Beltershain, Saasen mit Bollnbach, Queckborn, Reinhardshain; Großen Buseck die Gemciuden Alten-Buseck, Rödgen, Oppenrod, Beuern, Burkhardsfelden, Trohe; Ober-Bessingen die Gemeinden Nieder-Bessin gen, Münster, Ettingshausen, Nonnenroth, Röthges; Ober-Hörgern die Gemeinden Gambach, Mün zenberg, Treis-Münzenberg, Eberstadt; Odenhansen die Gemeinden Kesselbach, Lon dorf, Geilshausen, Rüddingshausen, Wei tershain; Oppenrod die Gemeinden Großen-Buseck, Annerod, Burkhardsfelden, Albach, Hatten rod; Queckborn die Gemeinden Griinberg, Harbach, Ettingshausen, Lauter, Göbelnrod; Rabertshausen die Gemeinden Ulfa, Rodheim, Steinheim, Borsdorf; Reinhardshain die Gemeinden Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Beltershain, Lumda, Bersrod; Reiskirchen die Gemeinden Burkhardsfelden, Lindenstruth, Hattenrod, Saasen, Bersrod; Rodheim die Gemeinden Steinheim, Hungen, Trais-Horloff, Rabertshausen, Langd; Rödgen die Gemeinden Alten-Buseck, Trohe, Wieseck, Großen-Bnseck, Annerod; Röthges die Gemeinden Ober- und Nieder- Bessingen, Nonnenroth, Billingen, Wetter- seid, Münster; Rüddingshausen die Gemeinden Londorf, Kesselbach, Odenhaufen, Weitershain, Deckenbach; Ruttershausen die Gemeinden Staufenberg, Mainzlar, Lollar, Daubringen; Saafen die Gemeinden Reiskirchen, Lmden- struth, Harbach, Göbelnrod, Bersrod; Stangenrod die Gemeinden Beltershain, Lumda, Grünberg, Lehnheim, Atzenhain; Staufenberg die Gemeinden Mainzlar, Dau bringen, Lollar, Ruttershausen, Trais a/Lda.; Steinbach die Gemeinden Albach, Annerod, Hausen, Garbenteich, Lich; Steinheim die Gemeinden Rodheim, Inheiden, Trais - Horloff, Langd, Rabertshausen, Utphe; Stockhausen die Gemeinden Flensungen, Weickartshain, Klein Eichen, Lardenbach; Trais Horloff die Gemeinden Inheiden, Hungen, Utphe, Berstadt, Steinheim, Bellersheim, Langd, Rodheim; Treis a/Lda. die Gemeinden Allendorf a/Lda., Mainzlar, Daubringen, Staufenberg, Climbach ; Trohe die Gemeinden Rödgen, Alten- und Großen-Bnseck, Wieseck; Utphe die Gemeinden Trais-Horloff, Inheiden, Bellersheim, Berstadt, Steinheim; Billingen die Gemeinden Nonnenroth, Röthges, Hungen, Ruppertsburg; Watzenborn mit Steinberg die Gemeinden Garbenteich, Hausen, Leihgestern, Grü- ningen; Weickartshain die Gemeinden Grünberg, Freienseen, Lardenbach, Stockhausen, Flensungen ; Weitershain die Gemeinden Rüddingshausen, Odenhansen, Lumda, Atzenhain, Bernsfeld, Schadenbach; Wieseck die Gemeinden Gießen, Alten-Buseck, Trohe, Rödgen, Lollar; Winnerod die Gemeinden Bersrod, Beuern, Saasen mit Bollnlmch, Reinhardshein. Großen-Linden die Gemeinden Klein-Linden, Allendorf ä/Lahn, Leihgestern, Lang-Göns; Grünberg die Gemeinden Queckborn, Lauter, Beltershain, Göbelnrod, Lumda, Rcin- hardshain, Stangenrod, Weickartshain; Grüningen die Gemeinden Holzheim,. Lang- Göns, Dors-Gill, Watzenborn, Steinberg; Harbach die Gemeinden Hattenrod, Ettingshausen, Queckborn, Saasen; der Gemeinde Hattenrod, die Gemeinden Burkhardsfelden, Oppenrod, Harbach, Reiskirchen, Linden- struth; Hausen die Gemeinden Garbenteich, Watzenborn, Steinberg, Steinbach, Albach, Annerod ; „ Heuchelheim die Gemeinden Gießen, Klein- Linden, Allendorf a/Lahn; Holzheim die Gemeinden Grüningen, Lang- Göns, Gambach, Dors-Gill; „ Hungen die Gemeinden Langsdorf, Inheiden, Trais-Horloff, Billingen, Langd, Rodheim; Inheiden die Gemeinden Hungen, Bellersheim, Trais-Horloff, Utphe, Steinheim; Kesselbach die Gemeinden Londorf, Allendorf a/Lda., Geilshausen, Odenhansen, Allertshausen, Rüddingshausen; „ Klein-Linden die Gemeinden Gießen, Heuchelheim, Allendorf a/Lahn, Großen-Linden; „ „ Langd die Gemeinden Hungen, Trais-Horloff, Steinheim, Rodheim; „ Lang-Göns die Gemeinden Leihgestern, Großen- Linden, Grüningen, Holzheim; „ „ Langsdorf die Gemeinden Hungen, Lich, Birklar, Bettenhausen; Lauter die Gemeinden Grünbcrg, Queckborn, Wetterfeld, Laubach; „ „ Leihgestern die Gemeinden Großen-Linden, Lang-Göns, Watzenborn, Allendorf a/Lahn, Steinberg; „ „ Lich die Gemeinden Albach, Birklar, Langsdorf, Nieder-Bessingen, Steinbach; „ Lindenstruth die Gemeinden Reiskirchen, Saasen mit Bollnbach, Burkhardsfelden, Hattenrod; „ „ Lollar die Gemeinden Daubringen, Mainzlar, Staufenberg, Ruttershausen, Äieseck; „ „ Londorf die Gemeinden Allendorf a/Lda., Allertshausen, Geilshausen, Odenhansen, Kesselbach, Rüddingshausen; Lumda die Gemeinden Geilshausen, Reinhardshain, Beltershain, Grünberg, Stangenrod, Weitershain, Atzenhain; „ „ Mainzlar die Gemeinden Treisa/Lda., Dau bringen, Lollar, Staufenberg, Ruttershausen ; „ „ Münster die Gemeinden Ettingshausen,Nieder- und Ober-Bessingen, Röthges, Wetterfeld; „ „ Muschenheim die Gemeinden Birklar, Dorf- Gill, Eberstadt, Treis-Münzenberg, Betten hausen; „ „ Nieder Bessingen die Gemeinden Ober-Bessin- gen, Münster, Ettingshausen, Lich, Nonnenroth, Röthges; n n Nonnenroth die Gemeinden Nieder- und Ober- Bessingen, Billingen, Röthges; „ Obbornhofen die Gemeinden Bellersheim, Münzenberg, Wohnbach, Berstadt. Wegen der über den Kreis Gießen hinansgreisenden Feuerlöschverbäude hat das Kreisamt Gießen mit den Verwaltungsbehörden der angrenzenden Kreise in Benehmen zn treten. Aenderungen der Feuerlöschverbände, welche sich ans Grund dieser Verhandlungen oder infolge von Anträgen betheiligter Bürgermeistereien als wünschenswerth ergeben, können von dem Kreisamt Gießen mit Zustimmung des Kreisausschusses eingesührt werden. § 21. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit bei einem Brand die Hülfe der mit dem Brandort im Brand- hülfsverband stehenden Gemeinden angerufen werden soll, steht, insofern nicht der Kreisrach oder dessen Stellvertreter anwesend ist und Bestimmung trifft, dem Bürgermeister zu. Unter der gleichen Voraussetzung hat derselbe bei Bränden von besonders großer Ausdehnung oder Gefährlichkeit auch zn bestimmen, ob und welche Gemeinden um außerordentliche Braudhülfe gebeten werden sollen. Dabei haben die Bürgermeister darauf zn achten, daß Braudhülfe mir im Fall wirklichen Bedarfes und nicht in weiterem Umfang als nothwendig angerufen wird. § 22. In jeder Gemeinde sind für jeden Ort, mit welchem derselbe im Brandhülssverband steht, sofern nicht eine Telegraphen oder Telephonverbindung vorhanden ist, durch welche die Braudhülfe ev. erbeten werden soll, je zwei Feuerboten bezw. Feuerreiter alsbald zu bestellen. Nur dann, wenn der nächste Weg nach einem zu benachrichtigenden Ort durch eineu auderen führt, genügen für beide Orte zwei Feuerboten. Die Feuerboten gehören im klebrigen zur Ordnungsmannschaft, an deren Uebungen sie Theil zn nehmen haben. § 23. Die Bürgermeister haben dafür zn sorgen, daß die Feuerboten ständig vollzählig vorhanden sind. Alljährlich Ende März, spätestens am 1. April haben die Bürgermeisterdas Verzeichniß der Feuerboten neu aufzustellen und dieselben über ihre Obliegenheiten zu inftruiren. § 24. Die Feuerboten haben sich, nachdem sie von einem Brandausbruch in ihrem Gemeinde« bezw. Feuerlöschverbandsbezirk Kenntniß erhalten haben, bei Meidung der Strafe von § 368 pos. 8 des Reichs-Straf Gesetzbuchs unverzüglich zn dem Bürgermeister zn begeben und dessen Befehle entgegen zu nehmen und auszuführen. Derselbe hat das Recht, dem Feuerboten Aufträge zu geben, welche von den ihnen ursprünglich zngedachten Aufgaben abweichen, sofern sie nur auf den Brand Bezug haben. Diejenigen Feuerboten, welche vom Bürgermeister keine besonderen Aufträge erhalten, haben sich zur Brandstätte zn begeben und daselbst den Dienst als Mitglieder der Ordnungsmannschaft zu verrichten. V. Besondere Bestimmungen bezüglich einzeln liegender Gehöfte. § 31. Die Eigenthümer alleinstehender Gehöfte habe» auf Anordnung der Localpolizeibehörde dafür zu sorge», daß jederzeit das beim Ausbruch eines Brandes für die erste Hülfe nöthige Wasser vorhanden ist. Unterlassungen werden gemäß § 368 pos. 8 des R.-St.-G.'B. bestraft. § 32. In größeren, von den: nächsten Ort über eine» Kilometer entfernten Gehöften soll an Lösch- und Rettung gerüthen wenigstens eine Trag oder Handspritze und eine Anstellleiter vorhanden sein. § 33. Die gemäß Art. 11 des Gesetzes vom 29. März 18Ü0 feuerwehrpflichtigen Einwohner solcher Gehöfte, welche vo» dem Ort, deren Bü germeisterei sie zugehören, mehr als einen Kilometer entfernt liegen, sind zwar in den ordentliche» Mannschastsbestand der Pflichtfeuerwehren bezw. Hülst Mannschaften nicht einznreihen. Doch sind dieselben zu de» Feuerwehrübungeu ihrer Bürgermeistereigemeinden oder a»' ihren Antrag und nach Uebereinkunst zwischen den bethei ligten Bürgermeistereien zn denjenigen einer anderen, nähe! gelegenen Gemeinde zuzuziehen. VI. Feuermeldung an Behörden und die Krcis- feuerwehr-Jnspectoren. § 34. Von dem Ausbruch eines Brandes hat der A»' ständige Bürgermeister, abgesehen von den sonst vorgefchriebenci Mittheilnngen, in allen Fällen das Kreisamt, in Fällen voi größerer Bedeutung auch den zuständigen Kreisfenerwehr- inspector und bei Waldbränden auch die zuständige Fmsl behörde sofort, und zwar bei größerer Ausdehnung odci Gefährlichkeit des Brandes wenn möglich telegraphisch, zi benachrichtigen. Diese Nachricht soll Aufschluß geben übet die Art des Brandobjects, darüber ob und warum bet Brand gefahrdrohend und ob derselbe bewältigt oder ou| seinen Herd beschränkt ist. § 35. Erhält der Kreisfeuerwehrinspector von einen innerhalb seines Dienstbezirks ausgebrochenen gefahrdrohender nicht aus seinen Herd beschränkten Brand Kenntniß, so ha> er sich unverzüglich zur Brandstelle zu begeben. VII. Versammlungen der Befehlshaber und Abtheilnngsführer der Feuerwehren. § 36. Es steht dem Kreisamt Gießen zu, die Befel'le- Haber und auch die Abtheilnngsführer der Feuerwehren del Kreises oder von Theilen des Kreises zur Berathnng iW Gegenstände des Feuerlöschwesens zusammen zu berufen. Gießen, 4. Mai 1891. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. (Sagern.