Skä ^(lUltgen 'ftEk^S «onloae i8b,t °d°r buT) SfSSjEtt ’«> AL"^ ^StanS?« 'bnunfl, UÄ«ä ^L$M_b. <”' 'SM- °°ulage 18 istHjulii teit3u6** Mbestall, zu vermiethn. ____Marti« Dörr. °fljj °lsbaldUn^ Mut, Prornenadebau^ Mr«6tWä$5 "° flimmern mit Zubchi n auch mit Gartenanthrii iu vermiethen. selbst im 2. Stock. -me günstig gelegene W- Mli von ö Zimmm Dit t Äleichplah und sssßcm i Miethe Ä M//nlonat'- sranksunnstraKt iS. sM meinen Neckuten in btr sind Logis, 5 Zimmer und ie zwei MMardriüogK zu __________L. -vH«, ohnung mit Werkstiitte zu Lmmstsobe 6- räSg' äs* > „ ^wwl6a- ^äS§s. -nnKSÄL M1 L"EL b* 9, WobmtM non itTV- ffläü- fytfnfyffr N M Ä W Berichts' iKes gut möblirtes M'- : AutzW vrrMd mJbtx_^V6^_ WÖÄÄ4 t (BaüttL, Mcht>l),rn amilte zu vermittln. 4, Dr, BMsld. ^MansaroenwohMg, dm »ubebör, per frört w I Ehr. Saubach U.. ®n (■. und Rodheillierstraße. i^rST6^?11 (juntdlfl btr iBrtib« "*ewiB!!fe rsg*» Ät. 301. Der Mtzemer **|et«n rrfcheml täglich, eit Lu-nahme deS Montag-. Vir Gießener 8le*iMe*eCÄtftt »erden dem Anzeiger iGchentlich dreimal deigelegt. Drittes Blatt. Donnerstag den 25. December jmmm«k wMMewm 4x-As»,» <■»(.!, »»WIMM».« t»t»x*qw— ■ i|^i' । ■■iui ■ r_*..' ;— !—JSS5 chraüsöeikage: Gießener Kamikienölatter. der Beiträge bleibt den Krankenkassen, Bürgermeistereien und örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen anheim gestellt. Ein Formular, welches als Muster dienen, jedoch je nach Bedürsniß abgeändert oder erweitert werden kann, ist nachstehend beigegeberi. In allen Listen sind jedoch die Kranken- und Jnvaliditäts- re.-Versicherungsbeiträge so auseinander zu halten, daß sich die Einzel- und Gesammtbeträge sür jede Versicherung und für jeden Versicherten bezw. Arbeitgeber hieraus gefordert ergeben und es sind die Listen daher stets so einzurichten, daß dies ermöglicht ist. 6) Soweit Staats- und Hofbehörden die Ausstellung re. der Quittungskarten und die Einziehung der Beiträge übernehmen, haben dieselben gleichzeitig die Art und Weise der Vermerkung ersteren Geschäftes und des Verfahrens bei letzterem Geschäfte näher zu regeln und rücksichtlich der Verrechnung und Buchung das Geeignete zu bestimmen, auch hiervon anher und an den Vorstand der Landesversicherungsanstalt Mittheilung zu machen. 7) Wenn in einzelnen Fällen eine Abweichung von den vorstehend unter 1—6 bemerkten Gesichtspunkten erforderlich erscheint, so ist unsere Entschließung einzuholen. 8) Alle weiteren Ausführungs-Vorschriften über Einziehung der Beiträge für die Jnvaliditäts - und Altersversicherung, die Verrechnung derselben, die Anlage und Ergänzung eines ständigen Markenvorraths bei den Krankenkassen , Bürgermeistereien und Stellen, die Verwendung der Marken und die Aufbewahrung der Quittungskarten werden von dem Vorstande der Landesversicherungsanstalt ergehen. Finger. Fey. Gießen, den 20. Deeember 1890. Betr. : Die Buch- und Rechnungsführung bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh Bürgermeistereien, die Borstände der Betrieb-- (HabrikS-) KnappfchaftSkafsen, der Ort-krankenkoffe Gießen und der örtlichen Jnvaliditäts - und AlterSverficherungSstellen deS KreiseS. Nachstehend abgedrucktes Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz theilen wir Ihnen zum Bemessen hiernach mit. Den Gr. Bürgermeistereien empfehlen wir, dieses Ausschreiben den für Ihre resp. Gemeinden ernannten Vorständen der örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen ebenfalls mitzutheilen. v. Gag ern. I = 14 Pf. II = 20 „ III = 24 „ IV = 30 „ Darmstadt, am 12. Deeember 1890. Betr.: Wie vorher. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. KreiSämter. Bei der Einrichtung der Buch- und Rechnungsführung der Krankenkassen (Gemeindekraukeuversicherungen), Gemeindebehörden (Bürgermeistereien) und örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen für die Zwecke der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ist Folgendes zu beachten: 1) Die Verwendung von Mitteln, welche auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes einer Krankenkasse (Gemeinde- krankenverllcherung) zufließen, zu Zwecken der Jnvaliditäts- und Altersversicherung — und umgekehrt — ist unzulässig. (Vgl. § 9, § 29. Abs. 2 des Krankenvers.-Ges. § 44, Absatz 3 des Jnv.- u. Alt.-Vers.-Ges.) 2) Die Ausstellung, die Hiuterleguug, dte Zurückgabe und der Umtausch der Quittungskarten ist von den hierzu berufenen Stellen in einer den Namen des Versicherten und seines Arbeitgebers und den Zeitpunkt des beregten Geschäftes deutlich erkennbar machenden Weise zu vermerken. Im Einzelnen kommt hierbei in Betracht: a) Bei den Krankenkassen kann dies dadurch geschehen, daß in vorhandene Register (Mitgliederverzeichnisse, Heblisten re.) über die gleichzeitig auch der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterliegenden Mitglieder weitere Rubriken (Spalten) für Vermerk der Ausstellung, bezw. der Hinterlegung und der Zurückgabe, bezw. des Umtausches der Quittungskarten eingefügt werden. Für die nicht der Kasse angehörigen Versicherten, ebenso für die derselben angehörigen Selbstversicherten und für die unständigen — vorübergehend beschäftigten — Versicherten sind besondere Abtheilungen des Registers oder besondere Register anzulegeu. Auch ist es zulässig, statt des Eintrags m em Register auf den An- und Abmeldescheinen, wenn diese bei der Kasse verwahrt werden und in übersichtlicher Sammlung geordnet sich befinden, den erforderlichen Vermerk vorzunehmen, tfür Selbstversicherte und vorübergehend Beschäftigte sind in diesem Falle in die bemerkte Sammlung besondere Zettel zu legen. b) Bürg ermeistereien oder örtliche Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen, welche die erwähnten Geschäfte besorgen, haben entweder besondere Register zu führen, oder, wenn die auf Grund des § 9 unserer Bek. vom 30. September 1890 (Regbl. Nr. 40) erfolgenden An- und Abmeldungen bei denselben in geordneter Sammlung verwahrt werden, auf den Scheinen das Nöthige zu vermerken. Für Selbstversicherte und vorübergehend Beschäftigte gilt das oben Bestimmte auch hier. 3) In die im Einnahme- und Ausgabebuch Kassenbuch) der Krankenkassen sür die Krankenversiche- rcung eingefügten Rubriken (Spalten). dürfen Einträge für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nicht vorgenommen twerden. Die Einnahme und Ausgabe der Krankenversicherung i st in demselben besonders abzuschließen. Bei kleineren Kossen können die Einträge für die Jnva- luditäts- und Altersversicherung in das für die Krankenversicherung bestimmte Kassenbuch zwar erfolgen, es sind aber Varin besondere Rubrik-n, getrennt von denjenigen- sür die Krankenversicherung, innahme und Ausgabe einzusügen uind für sich abzusch' III»«MWWW»W auf Pf. 3. für auf Pf. 4. für 1. für 3. für 2. für 4. für Sie ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbciter sind festgesetzt: Alle Bnnoncen-Bureaux deS In» und Auslands nehm»- Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen ■m.i ii ii ii «WMWWßSSMWMG Ordnungszahl des Mitgliederverzeichniss es ! 8. i 9. ! w. ! •O An Krankenversicherungsbeiträgen sind zu zahlen für N r: R N H = 1. An Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-Beiträgen sind zu zahlen für die Wochen: die Wochen: Bemerkimgen. 'S L) A. B. (Seite 1.) Warken-Horrathsbuch für Rechnungsjahr . Seiten. enthält (Seite 2.) Einnahme (Zugang) Beitragsmarken nach Maßgc für Lohnklasse Pf- Mk. Anzahl (Seite 3.) Ausgabe (Abgang) K N Im Gesammt- werthe (bei jugendlichen Arbeitern ist der Name zu unterstreichen) 21. bis einschl. 24. Z2) L-K 49. bis einschl. 52. 49. bis einschl, 52. 5. bis einschl. 8. 29. bis einschl. 32. 45. bis einschl. 48. 13. bis einschl. 16. 45. bis einschl. 48. 9. bis einschl. 12. 17. bis einschl. 20. 41. bis einschl. 44. Name und Stand des Arbeitgebers 33. bis einschl. 36. 25. bis einschl. 28. 1. bis einschl. 4. 6. Thatso Antritt in tiii einer ersten Ü der Arte erst amtlich bekann rechtigt, aber i Vorhandensein anzustellen. § werden, sind Vermeidung \ Nach N Ergebnis ih darüber schll itetten ober 1 Mich lhuu Bleibt demgei und lasten st Ausstellung für den B sicherungsan Beamten dk begründen, Wird! dem Antrags binnen zwei ichwerde an Dienstbehörl Soll d der Quiltm worden ist, die Ausstellung der ersten Quittungskarte, der Umtausch von Quittungskarten, die Erneuerung (Ersetzung) von Quittung s k a r t e n. V N niett Ver !icherünasa Betrieb Vor- und Zuname der versicherten Person Anweisung. das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Ouittungskarten betreffend. Vom 23. October 1890. 1. Nach § 101 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) erfolgt für die bei den Versicherungsanstalten (§§ 41 ff. a. a. O.) versicherten Personen die Entrichtung der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in eine Quittungskarte des Versicherten. Das Formular dieser j Quittungskarten ist durch Beschluß des Bundesraths vom I 14. Juni 1890 (Reichsanzeiger Nr. 147) festgesetzt worden. ‘ (Vergl. Bekanntmachung in Nr. 33 des Regierungsblattes von 1890.) Die Ausstellung der Quittungskarten erfolgt durch die i Organe der Krankenkassen, bezw. durch die Gemeindebehörden, 1 oder die von den letzteren beauftragten Stellen (§§ 103, 105, I 108 Absatz 1, 113 Nr. 1, 125 Abs. 3 des Reichsgesetzes, ’ § 7 der Bekanntmachung vom 30. September 1890 in Nr. 40 des Regierungsblattes von 1890). Zustän dig ist diejenige Stelle, in deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Ver-' sicherten befindet, oder sofern der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in deren Bezirk er sich aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung verpflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssitz oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung erfolgt in der Regel auf Antrag. Neben den Versicherten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf Ausstellung I einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl. Ziffer 38 b), sofern der Versicherte selbst es bisher | unterlassen hat, sich eine solche anzuschaffen (§ 101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässigkeit des Antragstellers, ins besondere des beantragenden Arbeitgebers, wird häufig ausreichende Gewähr für die Richtigkeit derjenigen Angaben bieten, die für die Ausstellung der Karte von Bedeutung sind. Bei dem Verfahren find folgende Verrichtungen zu unterscheiden: 37. bis einschl. 40. L ! 2. | 3. | 4. I 5. | 6. 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. | 9. 1 10. | 11. ! 12. ! 13. 41. bis einschl. 44. | 11. ! 12. | 13. für Selbst- Versicherung rc. (Doppelmarken): 28 Pf. nicht im I Nt nicht M bei j Wet der Stttftäftäi Hw iMt sich Nnort i>, . Todmi Eendrn § * tat '^be (■ “W ,l'°9uitgtn . Unte °"Uer bev lc biS dritte, Kneten im Q , Di, A. Ire Ausstellung der ersten Huittungsllarte. Voraussetzungen für die Ausstellung der ersten Qnittungskarte 2. Bei Ausstellung der ersten Quittungskarte handelt es sich um den Eintritt des Inhabers der letzteren in die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889, soweit diese Versicherung bei einer Versicherungsanstalt (§ 41 a. a. O.) stattfindet. Denjenigen Personen, welche diesen Versicherungsanstalten nicht angehören, sondern ihrer Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer vom Bundesrath zur selbständigen Durchführung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung zugelasfenen besonderen Kasseneinrichtung genügen (§§ 5 und 7. a. a. O.), sowie denjenigen Personen, welche auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden find (§ 4 Absatz 3 a. a. O.), wird daher eine Quittungskarte nicht ausgestellt. Bei anderen Personen muß der Ausstellung der Karle eine Prüfung der Legitimation des Empfängers voran- gehen. Die Prüfung hat sich zunächst auf die Identität der Person, d. h. darauf zu erstrecken, ob die Person, ans deren Namen die Karte lauten soll, auch wirklich diejenige ist, für welche sie ausgegeben wird. Für diese Prüfung genügen die üblichen Legitimationsnachweise. Sodann ist zv prüfen, ob diese Person fähig ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889 in die Versicherung einzutreten. In dieser Beziehung kommt Folgendes in Betracht. 3. Eine Quittungskarte darf erstmalig nur für solche Personen ausgestellt werden, welche 1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 2. nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzusehm sind. Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig an zusehen ist, ergibt sich aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes. Aber auch denjenigen Personen, welche den vorstehenden । I allgemeinen Bedingungen genügen, darf erstmalig eine Quittungskarte nur unter der weiteren Voraus! setzung ausgestellt werden, daß sie entweder: a) zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für welche die Versicherungspflicht besteht, oder I b) zu denjenigen Personen, welchen das Gesetz das Recht zur Selb st Versicherung eingeräumt har Verficherungspfiicht. 4. Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, solange der Bundesrath diesen Zwang nicht auf die im § 2 des Ge setzes bezeichneten Personen ausgedehnt hat, lediglich die itn § 1 des Gesetzes angeführten Personen (Arbeiter, Gesellen, | Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlung ! gehülsen und Handlungslehrlinge, Personen der Schiffsbesatzung b von Seeschiffen und Binnenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließ liche Gewährung freien Unterhalts (§ 3 a. a. O.). Betriebsbeamten, sowie Handlungsgehülfen und Handlungslehrlingen ist eine Quittungskarte nur dann auszustellen, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt (§ 1 Ziffer 2 a. a. Q). Den in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlingen, den Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, den mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Communalver- bändcn, sowie den Personen des Soldatenstandes, welche K&t“ i. »?. * 5 ffeffl * "tiS* j». OK w '7 Matz 2 «nb tvenn ft Wg 1 5) Betriebs* wenigsten (v'öhnlilh ober wenn sie ° 4) Hausgen solche sel nen Bet anderer Bearbeit den. D Personei schaßen sie vor oder n Hansge, ausgesä von Lo Änfflainng des — -1 1 — — — -- - -------------------------------- 1. 5. 13. 17. 21. 25. 29. 33. 37. bis bis bis bis bis bis bis bis ! bis bis einschl. einschl. einschl. einschl. einschl. einschl. einschl. einschl.! einschl. einschl. 4. 8. 12. 16. 20. 24. 28. 32. 36. 40. Laufende Nr. Datum Bezogen von Monat Tag I: 14 Pf. II: 20 Pf. III: 24 Pf. IV: 30 Pf. Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Laufende Nr. V e r tv e it b e t am Beitragsmarken Bemerkungen für Lohnklaffe Für Selbst- Versicherung rc. (Doppelmarken): 28 Pf. im Gesammtwerthe I: 14 Pf. II: 20 Pf. III: 24 Pf. IV: 30 Ps. Monat Tag Anzahl zu Pf. Anzahl zu Pfg. Anzahl zu Pf. Anzahl zu Pf. Anzahl zu Pf. Mk. Pf. Selb st Versicherung berechtigt, der Voraussetzung zur oder für bis sich der Lch-Üen sondern als Marken der Lohnklasse II z» be- Ä mit den übrigen in die QuittungskaN-em- geklebten Marken der Lohnklasse II tn einer Sum eu HmttungsLarte. der ersten Olliimngskari- n Qlllttungskarte handL aberä ber leeren in öie nad) Maßgabe be6 ®e- Ml , MM. W MMn M WW mA) i«* i Dur-Mllitg der P» iugclaifentu ieion ($8 5 und 7* a-01 ,e auf reit Wtl« M 161 DmttungSfarte # * der MM >» “£ *5 wirklich W ü/ k>? diese Prüfung ge. b,'5.ce ßobann ist * des @e: i &.**"" JFll. x, ivuy tvnv ---u* / die Nr. 10 erhalten wird u. s. w. Sodann sind Vor- und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtszeit des Inhabers emzutragen. Ber deltc b) l.v ------ . c) die Ausstellung der treffende Quittungskarte ausgestellt wird Die erste Quittungskarte eines jeden Inhabers »halt also d>e ^Vermerk von Krankheiten. Eintrag militärischer Dienst- leistungen. 17. Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stell bescheinigte Krankheiten und mtlttartiche Dienstleistungen, foweit sie für die Zett zwischen dem Ausstellungstage der zurückgegebenen und dem Ausstettungs- taae der neu ausgestellten Quittungskarte nachgewresen werden $ , < ■ Diffpr 19 ff angegebenen Gesichtspunkten zu berückLi en sink ^nach d^m Da?urn des Beginns und der Beendigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienst- leistüna zu vermerken. Die Einrechnung dieser Zeiten in d,e oaM ber ordentlichen Beitragswochen, sowie die Zusammen- Anung der Da^r der einzelnen Krankheitsfall- o er m,U« str^Krankheit/z-it-n um des- Ä'WiKSS ^"Lv^l a a O " damit b!i Anträgen aus Bewilligung von R^n std«,-it'stlmmUiL- Quti.ungskartm des,Üben Inhabers ohne Schwierigkeit etngesehen werden können. •2 Selbstverficheruug. | erste Quittungskarte emes jeöen >znyaoers ”mU11 “ ' - Qll b Soweit der Bundesrath die Versicherung- ^r. 1, während demnächst die zehnte Karte desselben Inhabers ,,5- oU 0. die daselbst bezerch- I s w pflicht gemäß § 2 be ' diese Personen unter neten Personen au ge eh _tc.fiversicherung berechtigt, , or^ uno ^evurrszeu oes ~ ■ bei Voraussetzung zur ' ber Äarte das 40. Lebens- ^llung derselben ist zur Unterscheidung des versicherten von L ä®®-- —**■»° “ fes,«;; üiSÄÄ.« Ausstellung der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. • andwr thschaftlicher Arbeiter", „Schlossergeselle" u s. w bei denjenigen' Personen, welche H-sS-w-rbU-ibend^oder Betriebsunternehmer sind und von dem Rech - Versicherung Gebrauch machen (vergl. 8'ff )' J ,A^„iebs- 7er Vermerke, welche durch d°s G-setz, nicht vorgese °n sind, nstma^s in die D7L7gun7- so'll-u handschriftlich ersolgeti, doch ist s» Vsrs» -äw , . . r^uittunas- : Quitiungskarten verschiedener Inhaber, sonderit ausschließlich dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, darf . , s ®i(c I „ach der Zahl und der Reihenfolge der ^uittungskarten larte nicht ausgestellt werden (§ 1 ZM-r < "ezi-yu g desjenigen Versicherten, für welchen die be- § 4 Absatz I °- a- O-). 1 ' ' " --------1‘,,‘ "”11 Aufrechnung der Karle. rp.:« Ausrechnung der Karte soll in der Regel in LLLÄL.» - deren Rückgabe, ^lls sie m Verwahrung des Versicherten war, »^gen. Befinde f Hcb daaeaen bei der mit Einziehung der Beitrage betrau en LLLLL MX.X“Ä - - T?-3 L staÄ Ä äs SÄ« Die Aufrechnung erfolgt auf der June s zurückgegebenen Quittungskart- an der durch den^Vor vrnrf Xpreickneten Stelle: eine Uebertragung dieser Ausrech- ££ in die neu ausgestellte Quittungskarte ist unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten. T^HauSgcwerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind , folcfac selbständige Gewerbetreibende, welche tn etge- I LÄS&en im Austrage und für Rechnung anderer Gcwerbtreibenden mit der Herstellung oder I Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse Wligt werden Dabei macht es keine» Unterschied, ^ diese Personen sich die Roh- oder Hülfsstoste l-lbst bc- schafien oder ob sie dieselben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten, I oder nicht Ebensowenig wird die Berechtigung Hansgewerbireibender zur Selbstversicherung dadurch ausge^chlosien, daß sie einen oder eine größere Zah von Lohnarbeitern beschästigten. Aufklärung des Sachverhalts. - Verhalten bei 3»=ifeln über die Zulässigkeit der Ausstellung. 6. Thatsachen, welche sich hiernach aus das Recht zum Eintritt in die Versicherung und demgemäß zum Empfange -Ä’l sna(h Maßgabe ihrer amtlichen Kenntmß oder nach Eraebniß ihrer Ermittelungen hat sich die Agga efielle darüber schlüssig zu machen, ob sie ^utttpngska jdt den Bez,r _ „ochsten Verirauensmanne oder 8« ‘b.ddK.. «™ >-» «»,«»>". •>“’ •” 3~,‘l "'«“S ”S&8 W. ,.>!•« >,» »>> "»«"m«-»“ S W. & 'M MU ... w«««. * WiW MLMszM ä* bi« V'/s" Ä»8 »»-- bl. °>f/b.r Allir.ch.mng sich -rgcb.nben E.«ö°il.ll| 7- Einsendung der übergebenen Karte aii die zuständige Versicherungsanstalt. Aufrechnung der Marken. 16 Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Ma r k e n find ohne Rücksicht daraus, ob sie «»'ch'-d-u-Versicherungsanstalten lauten, led'SUch ^°ch h ^h„kla,s- a7i7nt'i,7d7iür di?b-tr-ff-nd° Lohnklasse bestiminte Rubrik SB» ä? bewirken. ~ ™jtc der Quittungskarte, insbesondere I. ..'n i'JX .«; »-S2E SXiSS* - Umtausch eingereicht ist (vgl. unten Zister ff Mitwirkung ber Arbeitgeber hierbei. 9 Insbesondere bei der erstmaligen, di- Jn^Metzung hes Kes-kes vorbereitenden Ausstellung von Quittung-karte kann die Mitwirkung iUverlässiger crtrnrfi genommen werden, daß oenieiven 7 'O .. nn I der Karte selbst zu bewlikeu. Zu a. -eitpunkt für Ausstellung der neuen Ouittungslarte. Die Ausstellung der neuen Quittungs- 12‘ t t bcr gieget nach nur gegen Rückgabe der alteren l0116 erL a^UQ um Zug mit dieser Rückgabe. Im Inter- Karte, und Zug um ö b um , oeihüten, daß die effe der Betheiligten, unzureichenden Raumes Verwendung von M k n m F° °t° erfahre, Ve sich rt welche in einem ständigen ArbeUs- darf ied°ch ^er^cyeric. , > Uebergabe der oder Dtenstverhaltmß s ) t „ rüerben, sofern dabei alten Karte eine neue Karw ausgest^werden,^, ständen'die^nnähnw mißbräLlicher Verwendung der neuen Karle ausgeschlossen ist. Umtausch der Quittungs- , 7n7n G-Aä ° Einzelne T°?° (Anfang, Mitte I karte »ersbiu,.b=ne,^o 7 in unerwünschter Weise sich zu- oder Ende des Monat ) Bezirken, wo die örtlichen sammendrangeu, könn ' Xinen lassen, insbesondere sür Verhältni s- ^B^Meits- oder Dienstverhältnisse stehenden die tn einem ständigen ri UmtauM der Karten be« . Diese | Versicherten, Sum rtgel 6 8 werden. Die Reihenfolge ^"ka„n nkch dem Anfangsbuchstaben des Namens des Zustellung ausgefnllter Karten. 10 Nachdem die Karte solchergestalt ausgefüllt «. bleibt °nt"°d°r ^-rch unmittelbare £1 tÄ?.,lli„!.,i.ll»«. ™.b -«MM- <« Empfangnahme der Karte Folge zu geben. B. Der Umtausch der Huittuugsstarte. Umtausch der Quittungsk-rt-, Allgemeines. Bei dem Umtausch einer Quittuugskarte handelt -- bfZVnrt etiuna der Versicherung des Inhabers K^te Der Umta ch'findet der Regel nach erst dann ... Karte. Der um l ) Marken bestimmten statt, wenn die ,ur die Ernt eou g föültigteit Felder der Qllittimgskarte g f ^uf seine der Ouittungskarie erl°lchen s l . Ausstellung LX» OllÜ.S°« ».»«---!«°« f». ,»>»- I SÄ'SfitÄÄ s L Ausfüllung des Formulars. , Neben dem am Kops der Karle befindlichen Ver- merk ^Versicherungsanstalt^ ist ber Rarne derieMe,i Ver^ sicherungsanstalt -n'zu ragen, n d-reg B-z r ^arte Betriebes 'n Eem d« beschafligt wird, beleg f. 5 t 1^.^ Se^äftigung über- BesiriebsstüU-, derArbeit °r , Z S-efahrz-uge be- **S‘(*ÄS*«S Sft llll-., „der Amtsvorsteher in Schöneberg ) Mw be§ ^luSg s phntt Py nidit Neben diese Ein- auszustell-nden Beamten bedarf es »cht. - b-zeich- I tragungen ist rechts oben an ber bin« ben «ort« i neten Stelle der Stempel der °uss^Steu 8 Unter das Datum 'st ein^V-rm-rk u r dauer der Karte zu ,etzen. Nach § 10 die Karte ihr- Giltigkeit "^^'Xf ber Sarte Oer« des dritten Jahres, welche- dem am ,ft zeichneten Jahre folgt, o“ Xrte verliert demgemäß Eine im Jahre 1891 QH.s9cf*ell 1894. Man ihr- Gültigk-'t ber in R-d- stehenden siudet also dasf-nige Y , mQn bem Jahre, in Stelle einzutragen ist, .. bie oaw g hinzuzahlt. Un8 nnb hem 1890. ^ss' 8erfi* sicherten durch s d?R^°r dicht 8 St9|etWäS6(alt(J dm» J 3 6[$ RkichdM | Wer 1890 h.Yi 5“|tanbij P dicjlch 9lberl§ft&tte btS «Ütae eint baue* teUe, in deren Bezirk c ur Ausstellung verpM, aber auch die sür dr ! versicherten zuständig.' 1 der Regel auf 'M w gesetzlichen Vertrete rbeitgeber ausAusstM 'n anzutragen berechtii ^sicherte selbst es bi§it f schaffen (§ 101 Absatz! des Anttagstellers, iir gebers, wird häufig ati jleit derjenigen Angck Larte von Bedeutung st olgende Verrichtungen ! ersten Quittungs^ nltungskarten, rsetzung) von Quii-8 Versicherten oder nach anderen Gesichtspunkten geregelt den. Derartige Bestimmungen sind durch bleibenden Aus- Hang an der Geschäftsstelle, sowie anderweit nach OrtS- gebrauch zur öffentlichen Kenntmß zu bringen. A BerfahremH^ _ _ *13. Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt «ach den die Ausstellung der ersten Karte oben unter A (Z ff 10) erörterten Regeln, jedoch mit folgenden Maßgaben^ a. Die Ausstellung der neuen Qmttungskarte darf m der Regel nicht von einer besonderen Feststellung, ob ur Zett eine Versicherungspflicht oder das Rech zur Selbstversicherung besteht, abhängig gemach werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeber, welchem eine Quittungskarte einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben zu verengen, und nur in solchen Fällen ist der Umtausch au nahmsweise zu versagen, wenn Uusgab-st-lle die pflichtmäßige U-berz-ugnng gewinnt, daß der ^n Haber zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht berechtigt gewesen ist (Ziffer 3 bis 5). b. Ferner ist in die Rubrik V-rsicherungsansta t nicht diejenige Versicherungsanstalt, tn deren Bezir b-r Versicherte zur Zeit der Ansstellmig der neuen Karte beschäftigt ist, sondern btejeni9e SBclf[1*cr^ anstatt einzutragen, welche aus der ersten Qu tungskarte des Versicherten verzeichnet war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche auf der der Nummer nach nachstvorh-r- aehenden Karte, also in der Regel auf der zum Umtausch übergebenen Karte, oer8e< ist, sofern sich als erste Versicherungsanstalt a cht eine bestimmte andere ergibt (§ 102 a. a. O.). ) 14 Die neue Quittungskarte erhält als Nummer bte- . 14öAf7 " *e auf die Zahl der sür den Versicherten !>ll-kt ausaestellten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist bie neue Sari- mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „B-rusi,- st-lluna.. ist, wie sich aus dem Vordruck ergibt, biejentge Be- Settunl eimu ragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstellung be? neuen Quittungskarte beHeibet, auch wenn auf ber früheren Quittungskarte eine andere Berufsstellung ' ® . J, ™ar Derartige Verschiedenheiten werden sich - B dann ergeben, wem,'aus Lehrlingen Gesellen geworden sind ein anderes Gewerbe begonnen worden ist u. ,. w. Zu b. ®c(e5c8). sBctionen, welch- nicht versicherungspflich- „rt „i,e«».n, 2) nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § Absatz 2 a. a. O. sind, und "°^triebsunternehmer sind, welch- nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, d.h. gewöhnlich allein, ohne bezahlte Gehülfen arbeiten, dauer""«' .(„8. Nbj°k2 be8b(® U*6* nffl, -rsl-ls« ° ,e sie entkvedel , \i Ä W'fbie'«’M di- '1 ,;4t auf SM willen nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall. 18. Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungskrankenkasse, derjenigen Knapp- schastskasse, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasie, beziehungsweise derjenigen Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art, welcher der Versicherte angehört hat (§§ 18 Absatz 1, 135 a. a. O.). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der'von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung der Gemeindebehörde (§ 18 Absatz 1 a. a. O.). Auch können für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (§ 18 Absatz 2 a. a. O.). Die Beibringung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere (§ 18 Absatz 3 a. a. O.). Voraussetzungen für die Eintragung von Krankheiten u. s. w. 19. Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstleistungen ist nun aber nicht in allen Fällen als Beitragszeit anzurechnen und demgemäß bei Aufrechnung der Quittungskarte einzutragen. Die Anrechnung hat vielmehr verschiedene Voraussetzungen (§ 17 a. a. O.). Endgültig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, zwar erst bei demnächstiger Bewilligung von Renten entschieden. Für die Aufrechnung der Quittungskarte aber hat schon vorher die aufrechnende Stelle zu prüfen, ob Krankheiten und militärische Dienstleistungen anrechnungsfähig erscheinen- je nach dem Ergebniß dieser Prüfung ist eine derartige Zeit bei der Aufrechnung der Quittungskarten zu berücksichtigen oder deren Berücksichtigung abzulehnen. Bei dieser Prüfung müssen diejenigen Thatsachen berücksichtigt werden, welche der aufrechnenden Stelle amtlich bekannt sind oder aus den vorgelegten Bescheinigungen und Urkunden sich ergeben. Sind die Bescheinigungen von den Vorständen der vorstehend bezeichneten Krankenkassen oder Gemeinden von staatlichen oder communalen Dienstbehörden oder Militärbehörden ausgestellt, so ist die ausrechnende Stelle zur Anstellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommenden Thatsachen, zur Behebung etwaiger Zweisel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Handelt es sich dagegen um sonstige Bescheinigungen, so ist die aufrechnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweifel wegen der Anrechnungsfähigkeit durch amtliche Feststellung der in Betracht kommenden Thatsachen aufzuklären. 20. Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung der Quittungskarte ist demgemäß zu versagen: a) wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der aufrechnenden Stelle ausreichende Nachweise beigebracht werden (Ziffer 17 Absatz 2); b) wenn sich ergibt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähigkeit überhaupt nicht oder nur eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als sieben aufeinander folgenden Tagen verursacht hat- c) wenn sich ergibt, daß der Erkrankte sich die Krankheit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat- d) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selb st versicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungs-Verhältnisses handelt - \ e) wenn sich ergibt, daß der Inhaber der Quittungskarte vor Beginn der Krankheit eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat- f) wenn sich ergibt, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert worden ist, feine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzufetzen. Hierhin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind. Ferner ist bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen, also auch nicht einzutragen. 21. Die Eintragung einer militärischen Dienstleistung bei Aufrechnung einer Quittungskarte ist zu versagen: a) wenn zum Nachweise der Dienstleistung keineMilitär- papiere vorgelegt worden sind (Ziffer 17 Absatz 1); Zeiten in die Zahl der ordentlichen Bettragswochen ist jedoch nicht Lache der auficdmenben Stelle. Die letztere hat v'elmehr die Zahl bet aus den etngekleblen Marken sich ergebenden Beitragswochen in ben verschiedenen Lohnkwssen ausschließlich nach den wirklich beb gebrachten Marken zu berechnen, die Dauer der bescheinigten Krankheiten und der militärischen Dtenftletstungen aber getrennt rn-usetzen. b) wenn es sich nm militärische Dienstleistungen handelt, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben- für . i)ie Dauer von Mobil- machungs- oder Kriegszeiten kommen jedoch auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind - c) wenn es sich um militärische Dienstleistungen von Selbstversicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungsver- hältniffes handelt- d) wenn sich ergibt, daß der Inhaber der Quittungs- karte vor Beginn der militärischen Dienstleistung eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat. Verhalten bei Zweifeln über die Anrechnnngssiihigkeit von Krankheiten n. s. w. 22. In allen anderen Fällen find die Zeiten einer Krankheit oder militärischen Dienstleistung bei der Aufrechnung der Quittungskarte zu berücksichtigen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn über die Anrechnungsfähigkeit derartiger Zeiten Zweifel verbleiben, deren alsbaldige Behebung nicht gelingt. Dagegen hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher Zweifel, ebenso aber auch dann, wenn die Anrechnung von ihr versagt worden ist, dem Versicherten einerseits, sowie andererseits der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt oder dem Vertrauensmann oder einem Beamten der letzteren von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden Bedenken mit dem Anheimstellen Mittheilung zu machen, für die Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die etwa erforderlich erscheinenden anderweitigen Feststellungen herbeizuführen. Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen, sowie der Mittheilungen an die Versicherungsanstalt hat die letztere zu ersetzen (§ 141 des Gesetzes), sofern dieselben nicht nach allgemeinen Grundsätzen anderen Betheiligten zur Last fallen. 23. Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei der Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu berücksichtigen sind, so hat sie dem Inhaber der Quittungskarte, sofern derselbe deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der erforderlichen Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrechnung einstweilen auszufetzen. Dalirung und Beidrückung des Siegels zur Aufrechnung. 24. Unter der Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichnung zu setzen- der Unterschrift des aufrechnenden Beamten bedarf es nicht. Neben die Bezeichnung der aufrechnenden Stelle ist deren Stempel abzudrucken. Zu c. Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrechnung. 25. Heber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der Quittungskarte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen wiedergibt. Für diese Bescheinigung wird das in der Anlage mitgetheilte Formular, welches der Aufrechnungstabelle in der Quittungskarte entspricht, empfohlen. Die Bescheinigung ist in unmittelbarem Anschluß an die Aufrechnung auszustellen und demjenigen, auf dessen Namen die aufgerechnete Quittungskarte lautet, oder seinem Beauftragten zuzustellen. Sofern die Zustellung nicht durch unmittelbare Aushändigung erfolgen kann, ist sie durch Boten oder durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes (§ 139 a. a. O.) oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu bewirken, daß dem Versicherten keine baaren Auslagen daraus erwachsen, die Thatsache der Zustellung aber actenmäßig nachgewiesen werden kann. Wenn der Versicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Bescheinigung Folge zu leisten, so kann die Zustellung der Bescheinigung auf seine Kosten erfolgen. Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung. 26. Gegen den Inhalt der Bescheinigung steht nach § 106 des Gesetzes dem Versicherten binnen zwei Wochen nach deren Aushändigung der Einspruch zu. Der Einspruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erheben, welche die Quittungskarte aufgerechnet und die Bescheinigung ausgestellt hat- dieselbe Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden. Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht gebunden. Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung entsprechend zu berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder durch Zufertigung eines schriftlichen Bescheides geschehen, auf dessen Zustellung die obigen Vorschriften über die Zustellung der Bescheinigung Anwendung finden. Sind der Entscheidung förmliche Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen Antrag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandluugen zu ertheilen. Recurs gegen Zurückweisung des Einspruchs. 27. Gegen die (völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Bescheinigung und des auf den Einspruch etwa .ertheilten schriftlichen Bescheides Recurs, bei Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Baukrankenkassen in Stadtgemeinden an die Bürgermeisterei, bei Jnnungs- krankenkassen an die Bürgermeisterei, soweft für Reichs- und Staatsbetriebs-Krankenkassen besondere Aufsichtsbehörden bestimmt sind an diese, im Uebrigen aber an die Großherzoglichen Kreisämter statt. Der Recurs kann sowohl bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde, als auch bei der Stelle, gegen deren Bescheid sich der Recurs richtet, eingelegt werden. d ä Das Verfahren über den Recurs ist an beiondere Formen nicht gebunden. Die in demselben ergangene Entscheidung ist endgültig (§ 106 a. a. O.). Wird der Recurs als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und Bescheinigung, nöthigen- salls aus einem besonderen mit derselben zu verbindenden Blatt Papier, mit farbiger Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die aufgerechnete Quittungskarte aber der ausrechnenden Stelle zurückzugeben. Kosten des Einspruchs und Recurses. 28. Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Kosten erwachsen. Die über den Einspruch entscheidende Stelle ist jedoch befugt, demselben solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete Anträge desselben veranlaßt worden sind- indessen soll dies nur dann geschehen, wenn die Annahme begründet erscheint, daß der Versicherte sich der Grundlosigkeit seiner Anträge bewußt gewesen ist. Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch Portoauslagen. Die Auferlegung von Kosten ist zu begründen. Dieselbe kann mit dem gegelj den Einspruch zugelassenen Recurs angefochten werden. Aus die Kosten des Recursverfährens finden die allgemeinen Regeln über die Kosten der Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten Anwendung. Zu d. Einsendung der Quittungskarteu u. f. w. 29. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versicherungsanstalt des Bezirks, in welchem die aufrechnende Stelle ihreil Sitz hat, zu übersenden. Dabei ist auf thunlichste Ersparung von Kosten und demgemäß auf die gleichzeitige Uebersendung einer- größeren Anzahl von Karten Bedacht zu nehmen. Etwaigen Wünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs-, beziehungsweise der Rekursfrist, und, sofern Einspruch, beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung desselben ist die betreffende Karte nicht abzusenden. 30. Aus Antrag des betreffenden Versicherten ober seines Arbeitgebers haben die Ausgabestellen mit einer Quittungskarte zugleich die in §§ 156 ff., § 161 a. a. O. bezeichneten Bescheinigungen und Nachweise über Beschäftigungen und Krankheitszeiten (bergt. Ziffer 17) des betreffenden Versicherten, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fallen, anzunehmen und mit der Quittungskarte an die Versicherungsanstalt des Bezirks behufs Weitersendung und Aufbewahrung bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Quittnngskarte abzugeben ist, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungskarten mit den für den betreffenden Inhaber ausgestellten Nachweisen derart zu verbinden, daß Die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird- auch ist zur Wahrung der letzteren auf den Nachweisen die Nummer der Quittungskarte und der Name der Versicherungsanstalt, für welche sie ausgestellt sind, anzugeben. Das G leiche gilt in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes solchen Personen auszustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur Durchführung der Jnvalllitäts- und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtnng ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus deren etwaiger Rückforderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten Kosten und Weiterungen entstehen würden. Die mit der Ausstellung und dem Umtausch von Quittungskarten betrauten Stellen haben in geeigneter Weise daraus hinzuwirken, daß von den Versicherten jene Nachweise und Bescheinigungen behuss sicherer Aufbewahrung bei den Versicherungsanstalten abgegeben werden. C. Z>ie Erneuerung (Ersetzung) von Huittungskarten. Falle der Erneuerung von Quittungskarten. 31. Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungskarte ganz oder theilweise zerstört oder aus einem anderen Grunde als w^gen Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar geworden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser Quittungskarte durch eine neue Quittungskarte zu beanspruchen (§ 105 a. a. O.). Bei dieser Erneuerung sind in die neue Quittungskarte „die bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen" (§ 105 des Gesetzes). Für das Verfahren muß zwischen der Außenseite und der Innenseite der Karte unterschieden werden. Verfahren hierbei. 32. a) Die Außenseite enthält genau die Aufschriften der alten Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Nummer derselben. Oben am Kopf der Karte oder an einer anderen, den genügenden Raum dar- bietenden Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich ober burdj Aufbrücken eines Stempels) ber Vermerk „Erneuert" zu fetzen - an dem für den Stempel bestimmten Platze ist der Stempel derjenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, auch wenn das frühere Exemplar von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. Einer Bezeichnung der erneuernden Stelle oder der Unterschrift des erneuernden Beamten bedarf es nicht. 33. b) In die Innenseite der Karte ist auf den zur Ausnahme von Marken bestimmten Feldern, oben links beginnend, mit thunlichster Raumersparmß einzutragen, wieviel Marken in der ersetzten Quittungskarte nachweislich für die einzelnen Lohnklaffen und Versicherungsanstalten enthalten waren. Doppelmarken sind hierbei besonders aufzuführen. Diese Uebertragung der in der alten Karte nachgewiesenen Beiträge soll in der aus dem nachfolgenden Beispiel sich ergebenden Weise geschehen. i.n „ diettb in s *» Reiten /• *' kcvrses. Ss fod bin &u“ E*mt •Z%g '»nS 'n V ? 9*Utt ;n R-g-ln übet b\t '""Gelegenheiten A,- ««. f. ». Ite" i>"d jorjjälti» iinnert Von drei zu )saristalt des Be- ihren Sitz h«,, Ersparung öOtl >e Übersendung einer nehmen. Envaigen l Einhaltung kürzerer Lor Ablanj der Ein- I1/. und, fofern Ein- ist/ vor Erledigung abzusenden. n Versicherten oder :llen mit einer Quit- § 161 q. a. O. bell lhweise über Be- l. Ziffer 17) des beseit vor dem Jn- n, llnzunehmen und ningsanstalt des Be- Ausbewahrung bei welche die be- ist, zu übersenden. arten mit den für flatf/tveifen derart leit sofort ersichtlich aus den Nachweis dn tat tot W M \\^i aiWbetl Seschtinigungen, solchen Personen aus- undesrath zur Durchsicherung zugelasjenen Militärpapiere sind Iben auch zu anderen deren etwaiger Mck- Lersicherungsanstalten in geeigneter Werten jene W $t*«8 6tl §ÄilW&attte' tnngStarten. naStote «rto «, CÄbS du"? tU”biiw«9 i“° $tt L sefcifl e6et‘(V,5 ber®*"’ nie All!' litt C** , biei(lll(” m wf btt ick-derb""» f xi,»*1 rtllf den zur t Klinks » öde" ieüiei igr die »>«2.» KS- Bei Erneuerung der Karte übertragen. 10 M. II. V. A. Königreich Sachsen. 3 „ III. „ „ Provinz Brandenburg. 2 D. M. „ „ ,, Schlesien. (Bezeichnug der übertragenden Stelle) (Unterschrift) Dabei bedeuten die Abkürzungen D. M. „Doppelmarken", B. A. „Versicherungsanstalt", die römischen Ziffern (I, II, III, IV) die Lohnklassen, die arabischen Ziffern die Anzahl von Marken, welche aus der betreffenden Lohnklasse und Versicherunganstalt beigebracht waren. Dieser Vermerk soll von den übertragenden Beamten durch seine Unterschrift beglaubigt werden. Eine Entfernung der auf der unbrauchbar gewordenen Quitrungskarte vorhandenen Marken und deren anderweite Einklebung in die neue Karte ist unstatthafr. 34. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist deren Inhalt, so weit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karte einzutragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. Zn einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitsgebers oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Versicherten für ausreichend zu erachten. 35. Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Vertreter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt ist, ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabestelle einzubehalten und mit dem Vermerk: „nach Erneuerung ein- behalten" oder mit einem ähnlichen Vermerk und dem Stempel der erneuernden Stelle zu versehen. Die Aushändigung der neuen Karte soll der Regel nach Zug um Zug mit der Ueber- gabe der alten Karte geschehen. Rechtsmittel. 36. Nach § 106 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der neuen Quittungs- karte gegen den Inhalt der Uebertragung Einspruch zu erheben. Von dem Einspruch und dem weiteren Verfahren gilt das, was oben (Ziffer 26 bis 28) über den Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung gesagt ist. Nach Ablauf der Einspruchs-, beziehungsweise Reeursfrist, eventuell nach Beendigung des Einspruchs-, beziehungsweise Recursver- fahrens ist die alte Karte der für den Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden (Ziffer 29). Besondere Fälle, in welchen Erneuerung staltfindet. 37. Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 105 des Gesetzes, noch statt: a) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung seitens einer Behörde angehalten wird (§ 108 Absatz 1 a. a. £).); b) wenn im Falle des § 125 die untere Verwaltungsbehörde an Stelle der Vernichtung der irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Quittungskarte und die Uebertragung des Inhalts derselben auf eine neue Karte anordnet. Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. Wegen des Verfahrens gilt das oben Bemerkte. Schlußbestimmungen. Kostenfreiheit der Ausstellung, des Umtauschs und der Erneue- rung der Quittungskarte. — Ausnahmen hiervon. 38. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarte, sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten- und gebührenfrei. Dre Kosten der Quittungskarten trägt die Versicherungsanstalt, in deren Bezirk die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Karten betraute Stelle ihren Sitz hat (§ 101 Absatz 3 a. a. O.). Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Quittungskarte von den Betheiligten Kosten zu beanspruchen, welche letzteren auf fünf Pfennig für jede Karte festgesetzt werden, nämlich dann: a) wenn der Versicherte, bevor seine Karte mit mindestens 30 Marken gefüllt oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 104 des Gesetzes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (§ 102 Absatz 2 a. a. £).); b) wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Versicherte selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen hat, von dem Arbeit geber beantragt wird (§ 101 des Gesetzes). Ist dagegen der Arbeitgeber bei einem Anträge aus Ausstellung einer Quirtungskarte als freiwilliger Geschäftsführer oder als Beauftragter des Versicherten anzusehen, wie dies z. B. dann der Fall ist, wenn Unternehmer größerer Betriebe für ihre sämmtlichen Arbeiter die Anschaffung der Quittungskarten übernommen haben, so sind Kosten nicht zu fordern. Im Zweifetsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. Deutlichkeit der Eintragungen. — Allgemeine Pflichten der mit Ausstellung der Quittungskarten befaßten Stellen. 39. » Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. Unentbehrliche Correcturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden. 40. Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung von Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist daraus zu achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige Weiterungen erspart bleiben. Vorrath von Quittungskarten. 41. Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt die erforderliche Anzahl von Formularen zu Quittungskarten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die spätere Ergänzung des Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu beantragen- dabei sind die für Quittungskarten von den Bethei- ligten erhobenen Beträge (§§ 101 Absatz 1 und 102 Absatz 2 a. a. O., vergl. vorstehend unter Ziffer 38) zu verrechnen. 42. Ergibt sich bei der Ausrechnung oder Erneuerung von Quittungskarten Grund zu der Annahme, daß von den Betheiligten zu Unrecht unterlassen worden sei, Marken in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in zureichender Höhe zu verwenden, so hat die Ausgabestelle die Berichtigung nach Maßgabe des § 127 a. a. O. herbeizuführen. Darmstadt, den 23. October 1890. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger. Fey. (Außenseite.) Versicherungsanstalt: Provinz Sachsen (Hier ist bei der ersten QuittungSkartc der Warne derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende Karte ist mit dem Warnen der auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) Ausgestellt von dem Magistrat in Wittenberg (Bezeichnung der ausstellenden Stelle.) am 3ten Januar HH (Stempel der aus- stellenden Stelle.) zur Beru.eid.ing der Ungültigkeit umzutuuichen v-r dem Schluffe des JuhreS Hit Quittungskarte J\1 ■■■ m Vor- und Zuname Friederike Schulze Berufsstelluug zur Zeit der Dienstmädchen. Ausstellung dieser Karte geboren am 3tcn Februar im Jahre 1865 o , .. Ylörde in Westfalen zu Schuren Amt Die umstehenden Felder sind in der angegebenen Reihenfolge zum Emk eben der Marken (s 99 ru benutzen; für jede Kalenderwoche, in welcher eine versichcrungspfllchtige Beschäftigung stattgefundcn hat, muß eine Marke cingeklebt werden. Im Falle der Selbstversicherung, der frciroitttgcn Fortsetzung oder her Erneuerung der Versicherung müssen die für diese Fälle bestimmten besonderen Doppelmarken (Marken^^der^Versicherungsanstalt und Zufatzmarken des Reichs, §§ 117, 120, 121) benutzt werden. Jnvaliditäts- und Altersvcrfichcrungsgesetz vom 22. Juni 1889. ß 108 Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke m oder an der Qmttungs- karte sind unzulässig Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 105 8U ÜbeÄn»vbeitg^e“e7owUfeSritten ist -s untersagt, die Quittung-karte nach Emklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zu- ständigen Behörde und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Cantrale. Ber.cht.gung. Aufrechnung oder Uebertraauna findet diese Bestimmung keine Anwendung. . r . . Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zuruckbeh alten werden, sind durch die Ortspolizeibchördc dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhandlgen.Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. § 148. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der freiwilligen Versicherung (§§ 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden können, sofern mcht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschaft.gungs- ortes mit Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden. K 151. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vennerke macht, welche nach>8 108 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefangmß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängmßstrafe auf Haft erkam (Innenseite.) CZ2 s -- sx ■ä s o ~cr 0 = £ « 5 es 3 = e s-. i E a=> e ■ 9 HH i ® <9ü - Bescheinigung über die Endzahlen aus der Aufrechnung der Ouittungskarte Nr. 1 für die Dienstmagd Friederike Schulze geboren am 3. II. 1865 zu Schüren (Am?) Hörde in Westfalen — Versicherungsanstalt: Provinz Sachsen — (Ort und Datum.) Merseburg, den 5. Januar 1892. (L. S.'l (Bezeichnung der aufrechnenden und bescheinigenden Stelle.) (Die Polizeiverwaltung.) 19 Zahl der Beitragswochen (Wochenmarken) in Lohnklasse Dauer der bescheinigten Krankheiten bis einschließlich 1891 Dauer militärischer Dienstleistungen vom bis einschließlich II III 35 VI (Name der Anstalt, welche auf der aufgerechnetcn Karte verzeichnet ist.) vom ~1891 Bekanntmachung, die für die Jnvaliditäts- und Alterssicherung zu verwendenden Beitrags- und Zusatzmarken betreffend. Vom 13. November 1890. Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts bringen wir zur öffentlichen Kenntniß. Darmstadt, den 13. November 1890. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. In Vertretung: v. Knorr. Fey. Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 99 und 121 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) werden über die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der zum Zweck der Erhebung der Beiträge zu verwendenden Beitrags- und Zusatzmarken nachfolgende Bestimmungen erlassen: I. Beitragsmarken. 1. Die von den Versicherungsanstalten auszugebenden Beitragsmarken sind in Form eines Rechtecks auf weißem Papier, und zwar die Marken im Werthbetrage von 14 Pfennig (Lohnklasse I, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mark einschließlich) in rothem Druck, im Werthbetrage von 20 Pfennig (Lohnklasse II, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als 350 bis 550 Mark) in blauem Druck, im Werthbetrage von 24 Pfennig (Lohnklasse III, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als 550 bis 850 Mark) in grünem Druck, im Werthbetrage von 30 Pfennig (Lohnklaffe IV, das ist bei einem Jahresarbeitsverdienst von mehr als 850 Mark) in rothbraunem Druck herzustellen. 2. Aus den Beitragsmarken ist die betreffende Lohnklasse durch dunkle römische Zahlen aus Hellem Grunde, die Werthangabe durch Helle arabische Zahlen und Helle Buchstaben (Pf.) aus dunklem Grunde zu bezeichnen. 3. Die Beitragsmarken tragen den Reichsadler und enthalten auf einem weißen Streifen, welcher die Marken der Lohnklasse I in der Mitte, der Lohnklasse II unten, der Lohnklasse HI von links oben nach rechts unten, der Lohnklasse IV von links unten nach rechts oben durchzieht, die Bezeichnung der ausgebenden Versicherungsanstalt mit lateinischen Buchstaben m schwarzem Druck. 4. Für die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. März 1890 (Central-Blatt S. 53) errichteten 31 Versicherungsanstalten werden zum Zwecke des Aufdruck aus die Beitrags- und Zusatzmarken (vergleiche unten II) folgende Bezeichnungen festgesetzt: Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Westfalen, Berlin, Schleswig-Holstein, Rheinprovinz, Sachsen-Anhalt, Hannover, Hessen-Nassau, Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelsranken, Untersranken, Schwaben, Kgr. Sachsen, Württemberg, Baden, Gr. Hessen, Mecklenburg, Thüringen, Oldenburg, Braunschweig, Hansestädte, Elsaß- Lothringen. II. Zusatzmarken (Doppelmarken). 5. Nachdem der Bundesrath sich damit einverstanden erklärt hat, daß von der besonderen Herstellung der Zusatzmarken des Reiches abgesehen, und statt dessen sür jede Versicherungsanstalt eine Doppelmarke hergestellt wird, welche die Zusatzmarke mit einer Beitragsmarke der Lohnklasse II verbindet, wird hinsichtlich dieser Doppelmarke Folgendes bestimmt: Die Doppelmarke besteht aus zwei Abtheilungen. Sie zeigt auf dem linksseitigen, in blauem Druck hergestellten Theile die Beitragsmarke der Lohnklasse II. Die Löhnklasse ist durch eine dunkle römische Zahl (II) auf Hellem Grunde, der Geldwerth von 20 Pfennig durch Helle arabische Zahlen und Helle Buchstaben (Pf.) auf dunklem Grunde bezeichnet. Auf dem die Beitragsmarke von links unten nach rechts oben durchziehenden weißen Streifen befindet sich der Name der ausgebenden Versicherungsanstalt mit lateinischen Buchstaben in schwarzem Druck. Der rechtsseitige Theil stellt in orangefarbenem Druck die einen Reichsadler enthaltende Zusatzmärke zum Geldwerthe von 8 Pfennig dar. Auf dem Hellen Grunde der Zusatzmarke befinden sich oberhalb des Reichsadlers aus der einen Seite der Buchstabe Z., auf der anderen Seite der Buchstabe M. (als Abkürzung für Zusatzmarke), unterhalb des Reichsadlers aus der einen Seite die arabische Zahl 8, auf der anderen die Buchstaben Pf. III. Gemeinsame Bestimmungen. 6. Die Beitrags- und Doppelmarken müssen gleichmäßig je 23,5 mm breit und 14 mm hoch sein. 7. Das Markenpapier muß reines Lumpenpapier und aus sogenanntem feinen Briesstoff angesertigt fein; es muß sehr fein gemahlen und in der Durchsicht vollkommen gleichmäßig sein. Die mittlere Reißlänge deffelben muß 3 300 m, die mittlere Dehnung 1,9 Procent der Länge und der Aschengehalt 12 Procent betragen. 8. Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Aufdruck zu versehen, welcher die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle des Aufdrucks bedarf der besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 9. Die Beitrags- und Doppelmarken sind in Bogen zu je 100 Stück herzuftellen. Auf dem Bogen müssen sich überund nebeneinander je 10 Marken befinden; die Ränder der Marken sind mit Bohrlöchern zu versehen, so daß die Lostrennung der Marken ohne Zuhülsenahme eines Schneidewerkzeuges durch bloßes Abreißen bewirkt werden kann. Die genaue Größe der bedruckten Fläche eines Markenbogens zu 100 Stück muß in den Durchlochungslinien gemessen 235 x 140 mm betragen. Auf der Rückseite sind die Markenbogen mit bestem Klebestoff zu versehen. 10. Die Herstellung der Doppelmarken hat wegen der Betheiligung des Reichs an deren Erlös und Herstestungs- kosten ausschließlich durch die Reichsdruckerei zu erfolgen. Sofern Beitragsmarken nicht durch die Reichsdruckerei hergestellt sind, müssen Proben derselben, bevor sie zur Ausgabe gelangen, dem Reichs-Versicherungsamt zur Prüfung vorgelegt werden. 11. Die in Gemäßheit dieser Bekanntmachung hergeftellten Beitrags- und Doppelmarken behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit. Berlin, den 9. September 1890. Das Reichs-Versicherungsamt. Dr. Bödiker. Bekanntmachung, den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und AltersversicherungS- gesetz versicherungspflichtigen Personen betreffend. Vom 2. December 1890. Die nachstehende Anleitung des Reichsversicherungsamtes, welche den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz zu versichernden Personen näher zu erläutern bezweckt, bringen wir unter dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Landesversicherungsanstalt, sowie die mit Ausführung des Gesetzes betrauten Staatsbehörden, Gemeindebehörden, Krankenkassen und örtlichen Jnvaliditäts- und Alters- versicherungsstellen sich nach den in der Anleitung enthaltenen Bestimmungen bei Beurtheilung der Frage: welche Personen versicherungspflichtig beziehungsweise zur Versicherung berechtigt sind, und bezüglich der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt (XX. der „Anleitung") — zu richten haben, soweit nicht durch besondere spätere Verfügung Abänderungen getroffen werden. Darmstadt, den 2. December 1890. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger. Fey- Anleitung. I. Nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab der Versicherungspflicht: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. 2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und -Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt. 3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt. II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes*) sind berechtigt, sich selbst zu versichern: 1. Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet. 2. Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht aus die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind (vergleiche Nr. III. Ziffer 4 dieser Anleitung). III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). 2. Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Communalverbänden (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Communalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, selbstständige Gutsbezirke rc.). Darüber, welche Personen als „Beamte" des Reichs, der Bundesstaaten und der Communalverbände anzuseheu sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen. 3. Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes) und zwar sowohl die im Deutschen Heere wie die in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt wertzen, um zur Erntezeit in der Landwirtschaft zu helfen, der Versicherung. 4. Diejenigen Personen, welche auf Grund des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit miudestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach § 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. Seite 73) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§ 4 Absatz 2, § 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unterliegen der Versicherung auch dqnn, wenn sie eine Altersrente — welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt — beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Communalverbände Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie aus Grund der reichsgefetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebene Wittwen oder als Ascendenten verunglückter Arbeiter — eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wanegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere *) Unter der Bezeichnung „baß Gesetz" ist in der Folge überall das I.- und A -V.-G. vom 22. Juni 1889 verstanden. u -l W g. i°1?^noaliditats- 1889 (Reichs-GeM. n Zehnten Lebens- / Gehülsen, Gesellen, 1 oder Gehalt beschäs- gsgehülfen und -Lehr- beschästigten Gehülsen behalt beziehen, deren n Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen yuge (Seeleute) und W-» « "Lh°r tttm iut Ätet« W ft1* Ä ££m SO. und der Seh. i*) sind berechtigt, sich icht regelmäßig wemg- Hierunter fallen blechen die Beschästigung harakter hat, vielmehr Msindet. nd ohne Rücksicht aus hnarbeiter solche selbst- eigenen BetriebSftätten rer Gewerbetreibenden getotrblidjer SrW bann, wenn -Wen n, unb auch ftrc bk ) ffrc RrchMng rc Mer 1 und 2 bleit zugelassen, als bie|? tversicherung zwar das glaste Lebensjahr voll- M des § 4 * unfähig smd (»«9* W iinb:,84M1 gunbeSitaöten (§4 w « angefteüten W» I des ** f" ■a, M' fr S"rkL MSf ** ” 8 gr**5" .<1 Htw* >elbsbe>^°" U>*6 y5’«S ioq• Aipp, Ostanlaqe 9. I. Hengst, Licherstraße. G. Vätz, Brandgasse. A. Blum, Steinstraße. W. Semmler, Seltersweg 16. Phil Bauer, Babnhofstr. 57. 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