6H, hier Mittag 36: ' bei Ntz ^^rstand. ung. in meine -69 imann. ieback, "der, ffranfe» Notizbuch m Belohnung abM' Sahnhosstraht SL 'tihtrltljM jtbarer fimnilit ®i -dinguWn indüA It> Bl. Fahrien. flW aNirM M >t fa, Jepfcfllwf« Mn As Pspital kw auf attM K >■ su-t. ungeS Mädchtt^ Leu erlernen oww KreuM^ -,zS»° * Beilage)-s.s j jl ätmift cchiley- Generalen V - - WZ Nr. 46J !Zweites Blatt. Sonntag den 23. Februar Der Gietzever Zn-eiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS MontagS. Die Gießener As«mtttenvtätter »erben dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt. Gießener Anzeiger Generat-Wnzeiger. 1890 Vierteljähriger Avonnerntntspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg. Redaction, Expedition und Druckerei: Schutstraße Ar.I« Fernsprecher 51. Amts- und Anzeigeblutt filr den Areis Gieren. Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Dorm. 10 Uhr. Gratisbeilage: Gießener Aamilienökätter. Alle Annoncm-Bureaux des In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. »II. ........■■TT । ■ T—F Amtlichem Theil. Bekanntmachung, die Ausführung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- gesetzes vom 22. Juni 1889 betreffend. Seitens Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz ist an die Großherzoglichen Kreisämter ein Aus- fchreiben nachstehenden Inhalts unter dem 25. Januar d. I. ergangen: ,,Durch Kaiserliche Verordnung vom 30. December 1889 sind die §§ 18 und 140 des obengenannten Gesetzes mit dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung, dem 2. Januar 1890, in Kraft gesetzt. Für den Erlaß der Verordnung ist die Absicht bestim- rnend gewesen, denjenigen Personen, welchen in Gemäßheit Der 156 ff. des erwähnten Gesetzes während der Ueber- gang'szeik Invaliden- und Altersrenten auch vor Zurücklegung Der im § 16 daselbst vorgeschriebenen Wartezeit bewilligt werden können, für die Beschaffung der von dem Gesetze verlangten Bescheinigungen (§§ 156, 157, 159, 17, Abs. 2, 18, 161) den im § 18 und 161 vorbezeichneten Weg, sowie liie Wohlthat der Gebühren- und Stempelsreiheit für die Bescheinigungen schon jetzt zu eröffnen. Da es im Interesse der zur Ausstellung und Beglaubigung der Bescheinigungen berufenen Personen und Stellen, insbesondere aber auch im Interesse der Betheiligten selbst liegt, daß auf die Beschaffung dieser Bescheinigungen recht- zeilig Bedacht genommen wird, so beauftragen wir Sie, mit Bezugnahme auf unseren im Regierungsblatt erscheinenden Erlaß vom Heutigen, die betheiligten versicherungspflichtigen Personen in einer öffentlichen Bekanntmachung, sowie die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welche als Ge- nneindebehörden und untere Verwaltungsbehörden zur Ausstellung der Bescheinigungen im Sinne der §§ 18 und 161 des Gesetzes durch den erwähnten Erlaß berufen sind, ebenso Luch die Vorstände der nach § 135 in Betracht kommenden Krankenkaffen durch Ausschreiben — und zwar unter gleichzeitigem Abdruck der §§ 156, 157, 158, 159, 17,2, 18, 140 des Reichsgesetzes — aus die Tragweite der Ueber- gangSbestimmmlgen, namentlich auch auf die Vortheile, welche durch die rechtzeitige Beschaffung und Aufbewahrung der in dem Gesetze vorgesehenen Nachweise erlangt werden könne, aufmerksam zu machen. Schließlich wird in dem Ausschreiben noch bemerkt, daß Formulare für die zu erbringenden Bescheinigungen nicht vorgeschrieben worden seien, weil solche im Buchhandel bereits erschienen sind und daher leicht bezogen werden können." Zur näheren Erläuterung speciell derUeber- gangSbestimmungen, sowie als Einführung in das Gesetz möge hier noch Folgendes bemerkt werden: Das Gesetz zerfällt in 6 Abschnitte I. Umfang und Gegenstand der Versicherung, II. Organisation, 111. Schiedsgerichte, IV. Verfahren, V. Aufsicht, VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen. Von vorstehenden Abschnitten interessiren jetzt im Wesentlichen der erste und der letzte. Vor einem näheren Eingehen auf diese sei zunächst, was die Organisation anlangt, erwähnt, daß die Absicht besteht, für das Großherzogthum eine Landesverstcherurrgsanstalt zu errichten. Diese Anstalt wird durch einen von der Landes- centralbehörde zu bestellenden Vorstand, zu dem auch Vertreter der Arbeitgeber und Arbeiter hinzutreten können, geleitet. Der Vorstand hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Die Verwaltung der Anstalt findet im Uebrigen nach Maßgabe eines Statuts statt. Das Statut wird durch eine Versammlung, welche aus Vertretern der Arbeü- gieber und Versicherten besteht, festgesetzt und unterliegt der Genehmigung des NeichsversicherungSamtes. Die erwähnten Vertreter gehen aus einer von den Krankenkassenvorständen und in deren Ermangelung von den Vertretungen der weiteren Communalverbände oder den Verwaltungen der Ge- rneindekrankenversicherung zu veranstaltenden Wahl hervor ($ 48 des Gesetzes). Die Versammlung der Vertreter führt den Namen Ausschuß. Der Ausschuß ist im Allgemeinen überwachendes Organ, hont aber auch bei einzelnen wichtigen Fragen die Entscheidung ju geben. Als specielleS controlirendes Organ kann außerdem noch ein Aufsichtsrath durch das Statut bestellt Werden. Oertliche Organe der Versicherungsanstalt sind die Vertrauensmänner, die aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt werden. Die Mittel gewinnt die Versicherungsanstalt theils durch Erhebung von Beiträgen, die je zur Hälfte von Arbeitgebern und Versicherten bezahlt werden und deren Höhe für die ersten 10 Jahre nach vier Lohnklassen auf 14 bis 30 Pf. per Woche festgesetzt sind, theils durch Vereinnahmung eines Zuschusses von je 50 Mk. für jede zu gewährende Rente aus Reichsmitteln. Auch übernimmt das Reich die Zahlung der Beiträge während der Zeit militärischer Dienstleistungen des Versicherten. Für die Durchführung des Gesetzes ist sodann die Frage, wer die Versicherten sind, von größter Bedeutung. Das Gesetz geht dabei in seinem Umfang weiter als das Kranken- und Unfall- versicherungsgesetz indem es demVersicherungszwang unterwirft: Personen (männliche und weibliche), welche über sechszehn Jahr alt und gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind 1) als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten, 2) als Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen, Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten), jedoch mit der Einschränkung, daß der Lohn oder Gehalt jährlich 2000 Mk. nicht übersteigt, 3) als Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und Fahrzeuge der Binnenschifffahrt. Durch Beschluß des Bundesraths ist eine Ausdehnung der Versicherung auf kleine Betriebsunternehmer (solche die nicht regelmäßig wenigstens 1 Lohnarbeiter beschäftigen) und die sogen. Hausgewerbetreibenden ermöglicht. Der kleine Betriebsunternehmer, Handwerker, Landwirth kann sich aber auch, solange die erwähnten, die Versicherungspflicht auf ihn ausdehnenden Bestimmungen nicht erlassen sind, sofern er das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, selbst versichern. Unter die Versicherungspflicht fallen demnächst — und dies ist insbesondere für die in der Landwirthschaft beschäftigten Personen von Wichtigkeit —, diejenigen nicht, die lediglich freien Unterhalt (Wohnung, Kleidung) und keinen Geldlohn erhalten, es gehören aber unter das Gesetz alle gegen Geld, oder gegen Geld und Naturalbezüge beschäftigten Personen, insbesondere auch die Dienstboten. Letztere sind, einerlei, in welchen Diensten sie beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im § 4 des Gesetzes näher geregelt und betreffen im Allgemeinen: a. Beamte des Reia s und der Bundesstaaten, pensionsberechtigte Beamte der Communalverbände, Personen des Soldatenstandes, die dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden. b. Körperlich oder geistig schwache Personen, die dauernd nicht mehr im stände sind, durch angemeffene Arbeit mindestens * i II. III. IV./3 des ortsüblichen Tagelohns ihres Be- schäfligungsorts zu verdienen oder welche auf Grund des Gesetzes eine Invalidenrente beziehen. c. Unter besonderen Modalitäten Personen, die aus der Reichs-, einer Staats- oder Communalkasse Pension beziehen oder Unfallrente erhalten, auf ihren Antrag. — Das neue VersicherungSgeseb stellt, was die Sicherung und Geltendmachung der Ansprüche anlangt, nicht unerhebliche Anforderungen an die Mitwirkung der Versicherten, die nun, getrennt nach dem Anspruch auf Invaliden- und Altersrente, nähere Erörterung finden sollen. I. Invalidenrente Diese Rente soll, ohne Rücksicht auf' das Lebensalter, derjenige Versicherte erhalten, welcher dauernd oder doch während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist. Eine durch einen Unfall herbei- gesührte Erwerbsunfähigkeit begründet nur insoweit Anspruch auf Invalidenrente, als nicht nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes eine Unfallrente zu leisten ist. Die Fürsorge für den Fall augenblicklicher Erwerbslosigkeit und diejenige für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit liegt außerhalb der Aufgaben des Gesetzes. Dauernde Erwerbsunfähigkeit wird dann angenommen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im stände ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen Betrag zu verdienen, welcher zwei Sechstel eines gewisses Lohnbetrages erreicht (x/6 des 300fachen Beitrags des ortsüblichen Taglohns am letzten dauernden Beschäftigungsort + Ve der Durchschnitts lohn sätz e, nach welchen für die letzten 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind). Es ereignen sich außerdem aber auch Fälle, in denen zwar Invalidität eintritt, aber die Heilbarkeit nicht ausgeschlossen ist, wo also der Versicherte in gewissem Sinn nicht dauernd erwerbsunfähig ist. Solche Fälle will das Gesetz ausnahmsweise ebenfalls berücksichtigen, indem es bestimmt, daß auch derjenige, nicht dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher während eines Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit die Rente erhalten soll. Für die Berechnung der Höhe der Renten und der Beiträge sind Lohnklassen festgesetzt, deren Jahresdurchschnittsbeträge die Lohnsätze bilden: I. Klasse mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 Mk. — Lohnsatz 300 Mk., II. „ mit einem Jahresarbeitsverdienst von 350—550 Mk. - Lohnsatz 500 Mk., III. „ mit einem Jahresarbeitsverdienst von 550—850 M. — Lohnsatz 720 Mk., IV. ,, mit einem Jahresarbeitsverdienst von 850 Mk. und mehr — Lohnsatz 960 Mk. Die jährliche Minoest-Rente beträgt (beispielsweise): a. nach 5 Jahren Beitragsleistung in: Lohnklaffe I. 114 Mk. 70 Pf. „ II. 124 „ 10 „ „ III. 131 „ 15 „ „ IV. 140 „ 25 „ b. nach 25 Jahren Beitragszahlung: Lohnklasse I. 133 Mk. 50 Pf. „ II. 180 „ 50 „ „ III. 215 „ 75 „ „ IV. 262 „ 75 „ c. nach 50 Jahren Beitragszahlung: Lohnklasse I. 157 Mk. — Pf. „ II. 251 „ — „ „ III. 321 „ 50 „ „ IV. 415 „ 50 „ Für Arbeiter, die in verschiedene Lohnklassen je nach ihrem Arbeitsverdienst fallen, weisen die Rentensätze andere Beiträge auf. Wer die Rente beansprucht, muß eine Wartezeit zurückgelegt haben, welche 5 Beitragsjahre, ober, das Jahr nach dem Gesetz zu 47 Wochen gerechnet, 235 Wochen beträgt. In die Zeit wird die Dauer bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit (die aber länger als 7 Tage gewährt haben muß), ebenso die Dauer militärischer Dienstleistungen eingerechnet. Es würde also an und für sich ein Versicherter erst 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Rente erlangen können. Um jedoch die Versicherten möglichst rasch und früher in den Besitz der Wohl- thaten des Gesetzes zu setzen, ermöglichen die Uebergangsbestimmungen, daß bereits nach Entrichtung der gesetzlichen Beiträge für 47 Wochen der Rentenbezug beginnen kann, und zwar dadurch, daß die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältniß zurückgelegte Zeit in die Wartezeit eingerechnet wirb. Die von benf Gesetze in biefer Hinsicht näher aufgestellten Voraussetzungen sinb folgenbe: 1) Der Versicherte muß währenb ber ersten 5 Kalender- jahre nach Inkrafttreten bes Gesetzes erwerbsunfähig (invalid) werben. 2) Es müssen für benfeiben minbestens währenb 47 Wochen bie gesetzlichen Beiträge entrichtet worben sein (Krankheiten und Militär. Dienstleistungen werden, wie oben bemerkt ist, eingerechnet). 3) Der Versicherte muß diejenige Zeit, welche an der gesetzlichen Wartezeit (235 Wochen) noch fehlt, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben. Hierbei gilt jedoch noch die Einschränkung, daß nur die Arbeitszeit gerechnet wird, welche in den Zeitraum von 5 Jahren, vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) zurückgezählt, fällt. Neben dieser Einschränkung kommt aber andererseits eine Begünstigung derjenigen Arbeiter in Betracht, deren Arbeit durch die Natur der Verhältnisse eine mehrwöchentliche ober mehrmonatliche Unterbrechung erleidet, es sind dies die sog. Saisonarbeiter, die zu gewissen Jahreszeiten mit Rücksicht auf gewerbliche Einrichtungen und Naturverhältnisse die Arbeiten aussetzen müffen (namentlich landwirtbschaftliche Arbeiter, Arbeiter in Gruben, Steinbrüchen ?c.). Diesen wird die Zeit der Unterbrechung angerechnet, wenn sie während eines Kalenderjahres 4 Monate nicht übersteigt (§ 119 u. 158 d. Ges.). Folgendes Beispiel dürfte das soeben unter -1-3 oben Auügesührte klar machen, wobei angenommen wird, daß das Gesetz, wie man allgemein vermuthet, am 1. Januar 1891 in Kraft tritt. Der Arbeiter £ hat vom 1. Januar 1891 ab regelmäßig Beiträge entrichtet. Nach 47 Wochen, am 26. November 1891, wird er invalid. Er hätte von diesem Tage an einen Anspruch auf Rentenbezug, weun er die an der Wartezeit noch fehlenden 4 x 47 — 188 Wochen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältniffe gestanden haben würde, wobei militärische Dienstleistungen und eine mit Erwerbsunfähigkeit verbundene, länger als 7 Tage dauernde Krankheit mit gerechnet würde. Nur ausnahmsweise wird Krankheit nicht in die Wartezeit eingerechnet: a. wenn sie vorsätzlich oder bei Begehung eines Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien und Raufhändeln, durch Trunksälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen ist; b. soweit sie länger als ein Jahr dauert, für die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer. Es genügt aber nicht, daß die Voraussetzungen des Anspruchs auf Invalidenrente thatsächlich vorliegen, sie muffen bewiesen, d. i. urkundlich nachgewiesen werden. Diese Nachweise zu erbringen ist die Sache Derjenigen, welche Anspruch auf Invalidenrente erheben wollen. Die Nachweise können in folgenden Richtungen in Betracht kommen und dementsprechende Gestaltung annehmen, als: 1) Bescheinigung, daß und wie lange der Arbeiterin einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß von nicht lediglich vorübergehender Dauer mährend der letzten 5 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes gestanden hat, ausgestellt durch den Arbeitgeber (mit Angabe der Art der Beschäftigung und des verdienten Lohns). Es empfiehlt sich, die Unterschrift des Arbeitgebers von einer öffentlichen Behörde beglaubigen zu lassen, damit diese Bescheinigung auch für die Altersrente, wie weiter unten ausgesührt werden wird, verwendet werden kann. Bei der Bescheinigung des Arbeitsverdienstes soll fester Lohn und Gehalt in Wochen- oder Monatsbeträgen für die in Betracht kommenden Zeiträume ausgezeichnet werden. Accord- oder Stücklohn sind in dem für eine bestimmte Arbeitszeit verdienten Gesammtbetrage anzugeben. Endlich müssen auch Tantiemen und Naturalbezüge (Wohnung, Kleidung, Kost, Garten- und Feldnutzung u. s. w.) und zwar nach Durch schnittswerthen angegeben werden. 2) Bescheinigung desselben Inhalts und in der nämlichen Form, wie vorstehend unter 1) gesagt ist, jedoch mit der Bemerkung, daß, bezw. aus welchem Grunde und wie lange das Arbeits-bezw. Dienstverhältniß unterbrochen worden ist. 3) Bescheinigun g, daß der Versicherte, nachdem er nicht lediglich vorübergehend in ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstverhältniß eingetreten war, für die Dauer von mindestens 7 und bezw. wie viel mehr Tagen durch eine mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit verhindert gewesen ist, das Arbeitsver- hältniß fortzusetzen, ausgestellt, entweder: a. von dem Vor stände der die Krankenunterstützung leistenden Orts-, Betriebs- (Fabriks-), Bau-, Jnnungs- krankenkaffe, Knapps chaftskrankenkafse, Gemeindekrankenversicherung, eingeschriebenen oder freien Hilfskasse; b. von der Gemeindebehörde (Bürgermeisterei) für die Zeit, welche über die Dauer der von den Krankenkassen zu gewährenden Unterstützung hinausgeht, oder für die Personen, welche einer Krankenkasse nicht angehört haben. c. von einer Reichs- oder Staatsbehörde für die in staatlichen Betrieben beschäftigten Personen. Endlich wird der Nachweis militärischer Dienstleistungen geführt durch 4. Vorlage der Militärpapiere. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß der unter 1) bezeichnete Nachweis auch auf andere Weise z. B. durch Vorlage eines Arbeitsbuchs, einer Lohnliste rc. erbracht werden kann, vorausgesetzt, daß diese Beweismittel den oben bemerkten Anforderungen entsprechen. Hervorzuheben ist ferner die Stempel- und Gebührenfreiheit, welche das Gesetz in § 140 für sämmtliche amtliche Bescheinigungen und behördlichen Beglaubigungen ausdrücklich vorgeschricben hat, was in gleicher Weise auch für die Bescheinigungen der Krankenkassenvorstände gilt. Der weitere Anspruch, den das Gesetz den Versicherten gewährt, ist der Anspruch auf II. Altersrente Durch diese soll dem Arbeiter eine gesichertere und bessere Lage mit dem Eintritt des 70. Lebensjahres gewährt werden, auch dann, wenn noch vollkommene Erwerbsfähigkeit vorhanden ist. Die Verleihung der Altersrente ist abhängig von dem Nachweis, daß der Nachsuchende das 70. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 30 VeitragS- jahren (— 1410 Wochen) zurückgelegt hat, wobei bescheinigte Krankheit, militärische Dienstleistungen, sowie zeitweise Unterbrechung eines festen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als anrechnungssähige Beschäftigung gelten. Sie dauert bis zum Tode oder bis zur Gewährung einer Invalidenrente. Die Höhe der Altersrente beläuft sich im Allgemeinen unter Zugrundelegung der bei der Invalidenrente bezeichneten Lohnklassen nach Ablauf der Wart^eit einschließlich des Reichszuschusses, wie folgt: Lohnklasse I. = 106 M. 40 Pf. „ H. = 134 „ 80 „ „ III. = 162 „ 80 „ „ IV. = 191 „ — „ Um der jetzigen Arbeitergeneration den thatsächlicheu Eintritt der Fürsorge des Gesetzes nicht auf lange Zeit vorzuenthalten, sind auch für die Altersrente Uebergangsbestimmnngen getroffen worden, welche ermöglichen sollen, daß der Versicherte während der Uebergangszeit in Besitz der Bezüge mit abgekürzter Wartezeit gelangen kann, falls er nur ein gewisses Lebensalter bei Inkrafttreten des Gesetzes zurückgelegt und für eine bestimmte Zeit vor dem Jnkraftreten des Gesetzes in einem versicherungspflichtigen ArbertS- oder Dienstverhältniß gestanden hat. Voraussetzung für den früheren Bezug der Altersrente ist dementsprechend: a. der Versicherungspflichtige muß zur Zeit des Jnkraft- tretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben und b. während der letzten drei Kalenderjahre vor Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 141 Wochen in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben. Wo die unter a und b bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, tritt die Vergünstigung ein, daß c. die Wartezeit (zusammen sonst 1410 Beitragswochen) um so viele Beitragsjahre (zu 47 Wochen) sich vermindert, als der Versicherungspflichtige zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes älter als 40 Jahre ist. Z. B. der Knecht X., welcher am 1. Januar 1891 (vermuthlich der Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Kraft tritt) 62 Jahre alt ist, hat in der Zeit vom 1. Januar 1888 bis 31. December 1890 während 141 Wochen in Dienst gestanden. Die Wartezeit für ihn vermindert sich in Folge dessen um 22 Beitragsjahre = 1034 Beitragswochen , er hat demgemäß, um demnächst die Altersrente mit dem 70. Lebensjahr zu erhalten, nur für weitere 8 Beitragsjahre zu je 47 Wochen Beiträge zu leisten. Besondere Bestimmungen gelten über die Berechnung der Höhe der Altersrente während der Uebergangszeit, je nachdem der Nachsuchende zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das 60. Lebensjahr bereits zurückgelegt hat oder nicht. (§ 159 des Gesetzes.) Der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über 40 Jahre alte Arbeiter hat, um seine Ansprüche auf die Altersrente thunlichst zu sichern, unter Umständen folgende Nachweise demnächst zu erbringen, durch welche das Bestehen eines Arbeits- und Dienstverhältnisses innerhalb der drei letzten Kalenderjahre vor der Gesetzeskraft und die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste während dieser Zeit, bezw. während der 141 Wochen des Arbeitsverhaltnisses dar- gethan werden: 1) Bescheinigung des Arbeitgebers, dessen Unterschrift von der unteren Verwaltungsbehörde (Bürgermeisterei) beglaubigt sein muß, wie oben bei der Invalidenrente, 2) Bescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde (Bürgermeisterei), über die nämlichen That- sachen wie vorbemerkt, 3) Bescheinigung des Arbeitgebers oder der unterenVerwaltungsbe Hörde über die Unterbrechung des Arbeits- und Dienstverhältnisses, wie bei der Invalidenrente, 4) Krankheitsbescheinigung des Kassenvorstandes oder der vorgesetzten Dienstbehörde, wie bei der Invalidenrente, 5) Militärpapiere über militärische Dienstleistungen. Die bereits erwähnten Vorschriften des § 140 des Gesetzes über die Stempel- und Gebührensreiheit gelten hier in gleicher Weise. — Wie aus dem Vorstehenden erhellt, ist es nun für diejenigen Arbeiter, welche demnächst durch das Gesetz der Ver- sicherungspflicht unterworfen werden, vor allem höchst rath- sam, sich schon jetzt in den Besitz vollständig ausreichender, den gesetzlichen Vorschriften genügenden Beweismittel zu setzen, weil in späteren Zeiten die Beschaffung derselben oft nicht mehr leicht sein wird. Denn, wie die Erfahrung lehrt, wächst mit dem Ablauf der Zeit die Schwierigkeit der Erlangung von Urkunden, welche thatsächliche Verhältnisse beweisen sollen: Auszeichnungen gehen verloren, Wegzüge erschweren die Verständigung, Tod des Arbeitgebers, Uebergang des Geschäfts in andere Hände und viele ähnliche Umstände können den Verlust wichtigen Beweismatercals nach sich ziehen. Aber auch die sorgfältige Aufbewahrung der einmal erlangten Urkunden durch die versicherten Arbeiter ist nicht minder von Wichtigkeit, damit denselben bei Eintritt des die Invalidenrente bedingenden Zustandes oder bei Vollendung des den Bezug der Altersrente ermöglichenden Alters keine Anstände erwachsen. Im Interesse der Durchführung des Gesetzes darf erwartet werden, daß Behörden, Arbeitgeber und Versicherte in einer die gesetzlichen Ansprüche der Letzteren fördernden Weise zusammenwirken, um hiermit im Sinne des Begründers des Reiches die materielle Lage der Arbeiter zu verbessern. Alle Arbeiter, Gehülsen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten, sowie Betriebsbeamte, Handlungsgehülsen und Lehrlinge, deren jährlicher Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, werden hierdurch ausgesordert, sich die hiernach erforderlichen Bescheinigungen alsbald zu beschaffen. Gießen, den 18. Februar 1890. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. (Sagern. Gießen, am 21. Februar 1890. Betr.: Das Landgestüt, hier den Abgang der Landgestütsbeschäler auf die Landgestütsstationen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien des KreiscS. Wir beauftragen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen, daß die Landgestütsbeschäler für die Land- gestütsstationen Berstadt, Butzbach und Grünberg abgegangen sind. v. (Sagern. Vermischtes. * Zur Befestigung von Eisen in Stein erhält man einen sehr dauerhaften und wohlfeilen Kitt, wenn man Harz schmilzt und in dasselbe so viel fein gepulvertes und gesiebtes Ziegelmehl einrührt, daß das Gemenge, so lange es heiß ist, noch leicht fließt. Nachdem man die Masse eingegossen, kann man den Zwischenräumen kleine vorher erwärmte Ziegelsteine einpassen. Dieser harzige Cement verbindet sich innig mit dem Stein und dem Eisen, ist im Wasser unlöslich, greift das Metall nicht an, ist wohlfeil und entschieden dem sonst gebräuchlichen Schwefel vorzuziehen. * Gegen das Einfrieren von Gasrohren und Gasmessern gibt „Dingi. Pol. I." folgende, an sich zwar bekannte, aber doch mittheilenswerthe Anweisungen. Man schließe und verwahre mit wärmenden Stoffen sämmtliche Oessnungen der Kellerräume, in denen Gasröhren münden oder liegen, und verpacke sie noch besonders an den Stellen, wo sie aus dem Keller in das Erdgeschoß aussteigen und der Zugluft offener Haus- und Hosthüren ausgesetzt sind. Gasmesser, welche in ungeheizten Räumen stehen, müssen mit Glycerin gefüllt, mindestens aber durch schlecht wärmeleitende Stoffe, besonders an der Rückwand, gut und dicht verpackt werden. Ist der Gasmesser aber schon eingefroren, so benachrichtige man zunächst die Gasanstalt und treffe inzwischen selbst die Vorbereitungen zumAufthauen desselben, indem man den Haupthahn schließt, einige Brennerhähne öffnet und den Gasmesser mit heißem Wasser voll füllt. Nach einer Stunde läßt man an der unteren kleinen Ablaßschraube das ganze Wasser ablaufen und wiederholt nöthigenfalls die Maßnahme, wenn nach Oeffnung des Haupthahnes sich nicht ergeben haben sollte, daß der Gasmesser wieder seine Dienste thut. Um jede Spur warmen Wassers zu vertreiben, welches in der Leitung condensirbare Dämpfe niederschlagen könnte, fülle man noch eine Zeitlang in den Gasmesser kaltes Wasser nach und lasse es unten wieder ab, wobei immer zu beobachten ist, daß der Haupthahn geschlossen, die Brennerhähne aber geöffnet bleiben. * lieber eine Lebensrettung durch Liebesbriefe schreibt der Milwauker „Herold": Austin Texas. In Dallas wurde Dr. Robert Blair des Nachts auf der Straße von zwei Räubern angehalten. Den ersten streckte er mit einem Faust- schlage zu Boden. Der andere griff ihn mit einem Messer an und versetzte ihm einen Stich in die Herzgegend. Dort aber trug der Doctor ein großes Packet Liebesbriefe seiner Braut in seiner Rocktasche, welche den Messerstoß aushielten und ihn unschädlich machten. In diesem Falle ist treue Liebe wieder einmal belohnt worden. * Paris. Ein neuer Heiz stoss. Der französische Chemiker Alphons de Millefleurs hat ein Verfahren erfunden, Petroleum durch eine Art Verseifungsproceß in einen festen Zustand überzuführen. Derselbe hat jetzt der französischen Akademie Proben des Stoffes, also festes Petroleum, in Briquettform vorgelegt. In diesem Zustande ist dasselbe gefahrlos zu behandeln und zu transportiren und stellt ein Heizmittel dar, welches die größten Vorzüge vor allen andern Heizstoffen besitzt. Im Gegensatz zu flüssigem Petroleum entflammt der feste Stoff nicht sofort in allen seinen Theilen beim Entzünden, sondern brennt langsam ab und ist vollkommen explosionssicher. Die Hitze des festen Petroleums übersteigt die des Oels um das Dreifache, die Aschebildung ist sehr gering. Das Verfahren der Verseifung soll sehr billig sein. Da auch das Material kaum ein Drittel des Raumes von Kohlen entnimmt, so dürfte das feste Petroleum, wenn es sich bewährt, wohl für Dampfmaschinen, Locomotiven u. s. w. jedes andere Heizmaterial verdrängen. * Ein Preistrinken sand einst auf Befehl Alexanders des Großen statt. Der erste Preis wurde auf ein Talent, nach deutschem Gelde 4710 Mk., festgesetzt. Das Ergebnis dieses Wettstreites war, daß 35 Trinker auf der Stelle starben und Promachos, der Sieger, der ungefähr 15 Liter Wein vertilgt hatte, nur noch vier Tage lebte. Beim Herannahen des Frühlings machen sich in der Familie wie bei dem Einzelnen die verschiedensten Bedürfnisse für die wärmere Jahreszeit geltend. Nun ist es gewiß für Jedermann ebenso vortheil- haft als angenehm, seinen Bedarf in einem einzigen bedeutenden und durchaus soliden Geschäfte zu decken. Als solches ist das Versand' Geschäft Mey & Edlich in Leipzig-Plagwih allgemein bekannt; es hat in der langen Reihe von Jahren seil seiner Begründung stets bewiesen, daß es immer an dem Grundsätze festhält, nur wirklich gute Maaren zu möglichst niedrigen Preisen zu liefern. Wir wir bestimmt versichern können, verkauft das genannte Geschäft nur bireet an das Privatpublicum ohne jede Vermittlung von Reisenden, Agenten oder Vertretern. Augenblicklich gelangt von dem Versand' Geschäft Mey & Edlich in Leip-ig-Plagwitz der sehr reichhaltig ausg. stattete Krühjahrs-Katalog zur Ausgabe, der auf Verlangen Jedermann unberechnet und portofrei zugeschickt wird. Dieser Katalog enthält eine überraschende Auswahl von allen zur Damen-Confectton gehörigen Artikeln und bietet ebenso viel Neues undVorthetlhaftes in Herrengarderobe, Damen-, Herren- und Kinder Wäsche, wie er auch Vielen durch die Vorführung ge< eignetet Gegenstände die Mahl eines passenden Ostergeschenkes erleichtern dürfte. Mir können daher Allen, welche in dem einen oder dem anderen Artikel Bedarf haben, nur empfehlen, sich diesen Frühjahrs-Katalog kommen zu lassen. 1525 Pfarrer, Lebrer, Gutsbesitzer, Beamte rc. rauchen mit Vorliebe d. Holländ. Tabak von B. Beöker in Sesseir a. H., 10 Pfd. lose in 1 Beutel fco. 8 JL 156 SB**"1 Hk unb «Sa 1 1= °s HH j?» Se*,ia * nä?i9 mit» sva: Mr 5 ,*ß* «ö* p'lfanjeit t< ; °^li-g-n, * ro° s'k 0U5 dl, « Muft ofjtlt tel*z welche; 1 ®fl>rcrin gefw :enb= Stoffe, bef* rMt werden, j 'benachrichtige w wen selbst die ’m man den Ha^ und den Gasmch ■r Stunde läßt du 's ganze Wasser d e Maßnahme, wer nicht ergeben habt Dienste thut. lh 'en, welches in fr llagen könnte, jfit r kalres Wasser nc; immer zu beobacht : Brennerhähne öfc kbesbnese schreibt k In Dallas tourt* x Sttatze von M er mit einem M n mit einem Rchx Herzgegend. Dor ; Äebesbrrese W LlchnM achtelte ist treue Liebi rtfrtt«-*' s s. Der srachWk ein Versahm n- isungsproceß in M : hat jetzt der sm rlso sestes Petroli- Zustande ist dchd ortiren und stellt rr mge vor allen ander fluffigem Peerolec t allen seinen Thck sam ab und ist vcl les festen Pettoleuc lche, die M» Berseisung loM1 kaum ein Dritte °e e das s-ste P-tr°l» ,affinen, L°c°m°«- drängen. uf ** vurde au em W sM. Das Wb iiifer °»! d« Der ung* 10 U ^lebte^ ___j bürfnifl«yorttg Ildes lsi flilgdTf Qe> genannle i"SP M :.EsK burd) dtc^geE. Bass.Sombart&Co. I von Mk. 3.80 an Relnaeh bis zu den feinsten sind stets vorräthig. 6 Cie.. 5 Markt 5 OberheMk Sisenbahmn. Zum Gütertarife Köln (linksrhein.)— Oberhessen vom 1. Januar v. I gelangt am 20. d. M. der Nachtrag 3 zur Ein- führung. lieber dessen Inhalt ertheilen die Güter- erpebittonen Auskunft. Gießen, den 19. Februar 1890. 1533 Großherzogliche Direction. Holzversteigerung. Donnerstag den 27. Februar 1890, von Vormittags 9 Uhr an, soll im Lang-Gönser Gemeindewald „Haide" nach verzeichnetes Holz versteigert werden: 266 Fichtenstämme von 13—26 cm Durchmesser und 7—14 Meter Länge — 68 fm, 10 Kiefernstämme — 4,30 fm, 500 Fichten-Derbstangen — 28 fm, 36 rm Kiesernknüppel, 3 Meter lang. Die Zusammenkunft ist aus der Krei^straße nach Holzheim an der Landhöhe. Lang-Göns, den 21. Febr. 1890. Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns. Brücket 1540 -olz-Versteigerung fit der Königlichen Oberförsterei Krofdorf. Freitag den 28. Februar er., Vormittags 9 Uhr, bei Wirth Kahlert in ttrofdorf, Schutzbezirk Waldhaus, District Bäuerstaedt 37a. Buchen: 61 rm Scheit, 47 rm Knüppel, 193 rm Keifer. District BLnerstaedt 42. Eichen: 1 rm Knüppel- Buchen: 107 .-m Scheit, 168 rm Knüppel, 500 rm Reiser. Weichholz: 2 Stämme mit 0 45 fm c I. District Junkernstrauch 44a. Buchen: 1 Stamm mit 1,41 fm c- I., L42 rm Scheit, 19 rm Knüppel, 379 rm Reiser. District Klettenbergerhard 46. Buchen: 4<* rm Scheit, 161 rm Knüppel, 761 rm Reiser. District Bäuerstaedt 18. Buchen: 20 rm Scheit, 93 rm Knüppel, 224 rm Reiser. Krofdorf, den 20. Februar 1890. Der Königliche Oberförster: 1530 Müller. polzverfteigerung cm Licher Stadtwalde. Freitag den 28. d> Mts., Vormittags 10 Uhr anfangend, sollen in den Districten Lindenseif und Rotherbusch folgende Holzsortimente zur Versteigerung kommen: 11) 304 Rmtr. Buchen-Scheiter, 2) 224 „ „ -Knüppel, Z) 454 „ „ -Stocke, 4) 5000 Eichen-Reisig-Wellen. Die Zusammenkunft ist im Lindenseif «uf der Lindenseiischneise. Lich, den 20. Februar 1890. fSroßherzogliche Bürgermeisterei Lich. Walz. 1494 Holzversteigerung im Steinbacher Memeindewald. Mittwoch den 26. Februar d. I. sollen in hiesigem Gemeinde- walo in den Districten Ameisenkops, Heegheck und Todtenzipfen versteigert rverden: 87 Rm. Buchen-Scheitholz, 30 „ „ -Knüppel, 38 „ „ -Stöcke, 1050 Wellen Buchen-Reisholz, 15 Rm. Eichen-Knüppel, 9 „ „ -Stöcke, 350 Wellen Eichen-Reisholz, 44 Rm. Radel-Scheitholz, 130 „ „ -Knüppel, 150 „ „ -Stöcke, 6250 Wellen Nadel-Reisholz. Der Anfang ist Morgens 9% Uhr aus dem Ameisenkopf am Buseckerweg. Steinbach, am 18. Februar 1890. Großh. Bürgermeisterei Steinbach. Krämer. 1477 Montag den 24 Februar, Nachmittags 2Vz Uhr, Men auf dem hiesigen Ortsgericht erb- wertheilungshalber die den Friedrich Lind Eheleuten in Gießen gehörigen Immobilien: Klur I Nr- 326 — 75 Meter Hofraithe in der Katharinen gasse, Alur I Nr. 327 — 31 Meter Hofraithe daselbst, Alur 26 Nr. 1653/10 - 286 Meter Acker auf der Weiserde am Weg nochmals öffentlich meistbietend versteigert roerbeti. Eießen, 17. Februar 1890. Großh. Ortsgericht Gießen. I- A. Bogt. 1399 Internationale Ausstellung Cöln a. Rh. 1889: Goldene Medaille. Mützen : Friedr. Leo in Giessen. zu verkaufen. Maigaffe 12. 1.40 0.70 Güten Schirmen Alleinverkauf für Giessen u. Umgebung in (v. JL 1.50 an u. höher), ä Mk. 1.75 die ganze Flasche, „ 1.10 die halbe Flasche. Deutsche Schaumwein-Fabrik Wachenheim (Rheinpfalz) empfiehlt ihre patentirten aus reinem Natur wein ohne Zusätze von Spirituosen und ohne Einpumpen von Kohlensäure hergestellten, von ärztlichen Autoritäten günstigst begutachteten Schaumweine Brennholz. 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Februar, Vormittags genau 9% Uhr, im District Hardt und zwar 1) auf der Kolnhäuser Seite diesseits des Lich-Muschenheimer Wegs: 36 rm Buchen-, 4 rm Eichen-Scheiter, 128 „ Buchen , 50 „ Eichen-, 4 rm Kirschbaum-Knüppel, 35 „ Buchen-, 22 „ Eichen-, 4 „ Nadel-Stöcke, 1400 Stück Buchen-, 200 Eichen-, 170 Weichholz-Wellen, 8 Eichen von 32—56 cm Durchmesser und^2,4—10 m Länge, = 4,38 fm, 11 Fichten von 15—38 em Durchmesser und 10—20 m Länge, 16 Fichtenstangen von 6—12 cm Durchm. und 6—12 m Länge. 2) Auf dem Plateau jenseits des Lich-Muschenheimer Wegs: 55 rm Buchen-, 18 rm Eichen-Scheitholz (letzteres ungespalten), 65 „ Buchen-, 79 „ Eichen-Knüppel, 26 „ Buchen-, 89 „ Eichen-Stöcke, 850 Stück Buchen-, 2430 Eichen-, 250 Weichholz-Wellen. Die Zusammenkunft ist am Wald bei Kolnhausen. — Die besseren Fichten kommen gleich zu Anfang, die Eichen aber erst am Ende der Versteigerung zum Ausgebot. Liebhaber für diese letzteren brauchen sich erst um 1% Uhr beim Pflanzgarten einzufinden. 8. DseKstag den 23. Februar, Vormittags genau 9V2 Uhr im District Riedwald: 11 rm Buchen-Scheiter, 138 „ Buchen-, 13 rm Eichen- 36 rm Kiesern-Knüppel, 40 „ Buchen-, 4 „ Eichen-, 70 „ Fichten-Stöcke 3400 Stück Buchen-, 800 Eichen-, 9330 Kiefern-, 3M0 Weichholz Wellen, 43 Fichten von 15—21 cm Durchmesser und 7—20 m Länge, etwa 2000 Fichtenstangen, Hopfenstangen und geringere Sortimente. Die Zusammenkunft ist auf der sogen. Laubacher Straße, wo dieselbe den Riedwald nach Ettingshausen zu verläßt. Lich, am 8. Februar 1890. 1523 Dr. Dieffeobach. --Harmonikas, - I TromineSn^ FSöten, Signalhörner. sowie alle übrigen Instrumente zu Fabrikpreisen. 1008 Ernst Challier (Rudolphs Nachf.), Giessen. | --------j E. L. Arps 1417 G°Idkn- Pepsin-Wein und Pepsin-Magenbitter, Medaille. 00n dem ersten vereidigten Chemiker Herrn Dr. C. J. 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Im Jahre 1890 kommen unter die Mitglieder Haupttreffer im Gesammtbetrag von 900 000 zur Vertheilung. Jahresbeitrag JL. 42 —, Vdährlich «X 10.50, monatlich JL. 3.50. — Statuten versendet 1322 F. J. Stegmeyer in Stuttgart. Zu 3 Mark 90 Pfg Stoffe — President — zu einem modernen guten Ueber- zieher, in blau, braun, olive und schwarz. Zu 2 Mark 50 Pfg Stoffe - Zwirnbuxkin — zu einer dauerhaften Hose, klein karriert, glatt und gestreift. Zu 4 Mark 50 Pfg Stoffe — Lederbuxkin — zu einem schweren, guten Buxkinanmg in bellen und dunkeln Farben. Zu 5 Merk Stoffe — schwarzes Tuch — zu einem guten schwarzen Tuch-Anzug. Zu 3 Mark 50 Pfg Stoffe — Loden oder glattes Tuch — zu einer dauerhaften guten Joppe in grau, braun, forstgrün rc- ?c. Reichhaltige Auswahl in farbigen und schwarzen Tuchen, Bux- kinS, Cheviots und Kammgarnstoffen von den billigsten bis zu den hochfeinsten Qualitäten zu Fabrikpreisen. 1514 H. Anim erb aclier, Fabrik Depot, Augsburg. Zu 5 Mark 50 Pfg. 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Textbuch 25 Pf. in der Musikalienhahdlg. Ernst Ghallier Rudolphs Nachf.) Allgemeiner Verein für Armen- und Krankenpflege. Mittwoch den 26. Februar 1890, Nachmittags 3 Uhr, im Saale des alten Rathhauses. Tagesordnung: 1) Jahresbericht des Vorstandes. 2) Prüfung der Rechnung und Entlastung des Rechners. Die Mitglieder des Vereins werden hiermit auf Grund der §§ 4, 5 und 7 der Statuten ergebenst eingeladen. Der Vorstand: 1400 Schlosser 1343] Ein braver Lehrjunge gesucht K. W. Löber, Schuhmacher, Erlengasse. Zöpfe 393] werden für 1 angefertigt H. Plank, KaplanSgaffe. 5 1527] Die Bel-Etage meines Hauses ist zum 1. April zu vermiethen. Wasserleitung , Gas, Bleichplatz und Garten- antheil rc. Dr. «. Mettenheimer, Frankfurterstraße 6. Wermielgungen. 1063] Ludwigsstraße 12 mittlerer Stock Zimmer mit Zubehör, zu vermiethen. H Bepler. 1521] Der erste Stock mit Laden und der zweite Stock mit Zubehör per 1. April zu vermiethen. ___Louis Scharmann, Schloßgässe. 1517] In meinem Hause, Frankfurterstraße 5, ist der mittlere Stock, vom 15. Mai an zu vermiethen. ___Philipp Uhl., 1516] Ein Logis von 3—4 Zimmern an eine ruhige Familie zu vermiethen. _________________Grünbergerstraße 35. 48J Gartenstraße 13 ist der mittlere Stock, enth. 7 Zimmer nebst allem Zubehör, per 1. oder 1b. April zu vermiethen Näheres bei Herrn Architect Stein, i 148] Ein kleines Logis zu vermiethen. Näheres Ä. Klee», Südanlage 18. 154] Der 2. Stock, 3 Zimmer, Küche u. s. w., sogleich beziehbar, zu vermiethen bei H. Schomver, Rodheimerstraße 56. 604] Freundliche Mansardenwohnung o. 4 Z. u. Äasserl nebst Zub. zu oerm. __Kirchenplatz 11. 991] Eine kleine Mansardenwohnung und ein möblirtes Zimmer zu vermiethen. ______________Nordanlage 28. 1150] Der mittlere Stock meines Hauses, 5 Zimmer mit Zubeh., zu vermiethen- Chr. Haubach II., Ecke der Krofdorfer- u Rodheimerstraße. 1503] Kleine Wohnung zu vermiethen Näheres_______A. Hirz, Seltersweg. 1098] Der mittlere Stock meines Hauses, mit allem Zubehör, ist per 1. Mai anderweitig zu vermiethen- F. E. Winter, Wallthorftraße 16. 1253] .Eine Wohnung im 2. Stock zu vermiethen. _____I. Der«, Frankfurterstraße 76. 955] Ein schönes Logis, 3 Zimmer mit allem Zubehör-, per 1. April zu vermiethen- _______L. Klinket, Bahnhofstraße 8 946] Ein Logis, 6 Zimmer und Zubehör, vermiethet _________L. Huhn, Bleichstraße. 839] Der zweite Stock Grünbergerftratze Nr. 28 ist bis zum 1. Mai zu vermiethen- I. Witzner, Grünbergerstraße 20. ~902] Der untere Stock Bahnhofstraße Nr. 64: 6 Zimmer mit Zubehör per April zu vermiethen. Wilhelm Reiber, Bahnhofstraße 65. 816] Eine Wohnung von 3 bis 4 Zimmern nebst allem Zubehör zu vermiethen- Näheres Grünbergerstraße 16, 1- St. 1487] Kleine Wohnung zu vermiethen. Neuen Bäue 17. 1431] Der 2- und 3. Stock eines Neubaues in der verlängerten Flügelsgasse, 4 Zimmer, Wasserleitung, Speise- und Bodenkammer u- s. w-, zum 1- Mai oder später zu vermiethen- Näheres I. Schreiner, Mäusburg 5. 1414] Drei Zimmer nebst Küche (monatlich 20 Mark) zu vermiethen. _________Ederstraße 4, parterre. 1364] Ein Logis an ruhige Leute zu vermiethen: auch können zwei einzelne Zimmer abgegeben werden. _ LouiS Bogt, Neuenweg 19. 814] Freundliches Logis tm Hinterhause, 2 Zimmer, 2 Cabinette, Küche und Zubehör, zu vermiethen- ____________________Bahnhofstraße 24. 539] Der 3. Stock (mit od. ohne Mans) in meinem Vorderhause per 15. April zu vermiethen. Euler, Ludwigsftr. 14. 1243] Ein schönes möbl- Zimmer zu vermiethen.__Neuen Bäue 10. 1473] Möblirtes Zimmer zu vermiethen, Preis 8 JL______Mäusburg 5. 618] Zwei möblirte Zimmer, ein großes und ein kleines, zu vermiethen. _____________________ Asterweg 5. Lade» [4U3 mit angrenzendem großem Comptoir und schöner geräumiger Wohnung, sowie Wasserleitung, per I. 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Meter. — Preisvergleichungs-Tabelle zwischen dem Quadratfuß und Quadratmeter. — Preisverglüchungs Tabelle zwischen dem Schock und dem lauf. Meter; Bretter, Latten rc. — Tabelle zur Ablesung des Cubik-Jnhaltes eines Schock rc _______Durch jede Buchhandlung zu beziehen- — Preis Mark L—♦ Wegen Umzugs in das von mir gekaufte Haus, Kirchenplatz 6, neben dem Einhorn, verkaufe unter Garantie bis zum 1. April sämmtliche goldene und silberne Taschenuhren, Kegulateure, Wecker, Ketten etc. zu herabgesetzten billigen Preisen. Frits Scharmaxxn, Uhrmacher. 778 Schloßgasse 15- 1539] Ein junger Mann, der für ein hies. Tuch- und Manufacturwaaren-Ge- schäft en gros zwei Jahre mit Erfolg gereist, fucht Engagement per 1- April in dieser oder anderer Branche. Offerten unter E. 250 an die Exped. dieses Blattes._________________________ 1543] Ein großer eleganter Eckladeo (mit Wohnung) an fünf verkehrsreichen Straßen gelegen, für jedes Geschäft, besonders Lederhandlung, geeignet, alsbald zu verpachten. 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