Nr. 117. Zweites Blatt. Donnerstag den 22. Mai 1890 Gießener Anzeiger Generat-Mnzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gieren. Gratisbeilage: Gießener Jamikienblätter GF Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehme» Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. ■aj'L"* ±"'.,1 -■LLT.'.S TJ - ------1 1 — Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Borm. 10 Uhr. Nedaction, Expedttt«, und Druckerei: Kchutstraße Zkr.I. Fernsprecher 51. Vierteljähriger AVounementspreiO > 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg. Die Gießener Warnikienvtätter «erden dem Anzeiger -aSchentlich dreimal beigelegt. Der Oteßener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montag-. Amtliche Theil. Gießen, 14. Mai 1890. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes über die Jn- validitäts- und Alters-Versicherung vom 22. Juni 1889, insbesondere die Vorschriften für die Uebergangszeit. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen arr die Grotzh. Bürgermeistereien des «reise-. Nachstehend abgedrucktes Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz theilei) wir Ihnen unter Bezugnahme aus unser Ausschreiben vom 18. Februar l. I., Anzeigeblatt Nr. 46, zum Bemessen hiernach unter dem Anfügen mit, daß die empfohlenen Formularien zu Arbeitsbescheinigungen der Großh. Bürgermeistereien und der Arbeitgeber, sowie die Formularien zu Krankheitsbescheinigungen, die mit den in der abgehaltenen Bürgermeister-Versammlung vorgelegten Formularien im Wesentlichen übereinstimmen, von der Expedition des „Gießener Anzeiger" und zwar 50 Stück zu 70 Pfg., 100 Stück zu 1.30 Mk., 250 Stück zu 3 Mk., 500 Stück zu 5.50 Mk., 1000 Stück zu 10 Mk. abgegeben werden. v. Gagern. Darmstadt, 29. April 1890. Betreffend: Wie vorstehend. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Grotzherzoglichen Kreisämter. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 25. Januar d. I. (Regierungsblatt Nr. 5) und unser lithographirtes Ausschreiben von dem nämlichen Tage sehen wir uns veranlaßt, über die hiernach den Großh. Bürgermeistereien, als unteren Verwaltungsbehörden und Gemeindebehörden, zugewiesenen Obliegenheiten die folgende Anleitung zu ertheilen. Von den Großh. Bürgermeistereien sind: I. Arbeitsbescheinigungen auszuftellen und zwar: 1. aus Antrag einer nach § 1 des Gesetzes versicherungspflichtigen Person über Datum des Beginns und der Beendigung derjenigen Zeiträume, während welcher der Antragsteller seit dem 1. Januar 1886 in einem die Versicherungspflicht begründeten Verhältnisse tatsächlich gestanden hat- x 2. auf ebenmäßig erfolgenden Antrag über das Datum des Beginns und der Beendigung der Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherungspflichtige Person ein seit dem 1. Januar 1886 mit einem bestimmtenArbeitgeber eingegangenes Arbeits- oder Dienstverhältniß zeitweise unterbrochen hat, um dasselbe später fortzusetzen (119 und 158 des Ges.). Falls während der Zeit der Unterbrechung eine andere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ausgenommen worden sein sollte, so ist auch hierüber (unter Bezeichnung des Anfang- und Endpunktes) das Nöthige in der Bescheinigung zu bemerken. 3. auf Antrag versicherungspflichtiger Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr vollendet hatten, über die Höhe des Gehaltes oder Lohnes, welchen der Antragsteller seit dem 1. Januar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung für den Tag, die Woche oder den Monat bezogen hat. Wenn die Vergütung für die Arbeitsleistung theilweise in Naturalbezug (Wohnung, Kost, Feuerung, Landnutzung re.) besteht, so ist, neben dem baaren Lohn, deren Durchschnittswerth anzugeben, welcher nach den hierüber bestehenden amtlichen Festsetzungen durch die Großh. Bürgermeister zu ermitteln ist (§ 159 des Reichsges.). Die Ertheilung der Bescheinigungen ist in folgenden Fällen abzulehnen: a. wenn der Antragsteller nur freien Unterhalt bezogen hat, weil dann ein versicherungspflichtiges Arbeit- verhältniß überhaupt nickt vorliegt - b. wenn die zu ertheilende Bescheinigung auf eine Zeit sich bezieht, während welcher der Antragsteller als Beamter des Reiches oder eines Bundesstaates oder eines Communalverbandes (hier mit Pensionsberechtigung) /oder als Mitglied des Soldatenstandes dienstlich als Arbeiter beschäftigt war- c. wenn der Antragsteller als Betriebsbeamter, Hand- lungsgehülfe oder Lehrling einen 2000 Mk. übersteigenden Jahresarbeitsverdienst bezogen hat. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes muß die um Bescheinigung ersuchte Bürgermeisterei berücksichtigen, soweit solches ihr amtlich bekannt ist. Im Uebrigen empfiehlt es sich, bei Ausstellung der Bescheinigungen durch geeignete ausklärende Fragen sestzustellen, ob keine der die Ablehnung erfordernden Thatsachen vorliegt. Den Großh. Bürgermeistereien liegt ferner ob: II. Krankheitsbescheinigungen zu ertheilen und zwar: auf Antrag einer versicherungspflichtigen Person über die Dauer einer nach dem 1. Januar 1886 vorhandenen Krankheit des Antragstellers, wenn solche mit Erwerbsunfähigkeit verbunden war und derselbe a. entweder einer organisirten Krankenkasse, eingeschriebenen oder landesrechtlich errichteten Hülss- kasse oder der Gemeindekrankenversicherung nicht angehört (andernfalls hat der betreffende Kassenvorstand die Bescheinigung auszustellen) - b. so lange erkrankt war, daß die Krankheit über die Dauer der von den bezeichneten Kassen, beziehungsweise der von der Gemeindekrankenversicherung gewährten Kranken-Unterstützung hinausreicht, für die letztere Zeit. Die Bescheinigung ist zu verweigern: a. wenn die mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit nicht länger als 7 aufeinanderfolgende Tage gedauert hat- b. wenn der Erkrankte sich die Krankheit — vorsätzlich — oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens — durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raushändeln — durch Trunksälligkeit oder durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat. Die Ausstellung der Bescheinigungen über Arbeitszeit und Lohn (I. 1 und 3), über Arbeitsunterbrechung (I. 2) und über Krankheit (II.) darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, di" bescheinigt werden sollen, dem Bescheinigenden amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sind. Zum glaubhaften Nachweise genügt in der Regel die zuverlässige Auskunft des Arbeitsgebers, oder die Vorlage ordnungsmäßiger Dienst- bezw. Beschäftigungszeugnisse. In den Bescheinigungen sind namentlich die thatsächlichen Verhältnisse (Zeitangaben nach Kalendertagen, Lohnangaben unter Bezeichnung der Zeit-Perioden oder Einheiten, auf welche sie sich beziehen) genau anzugeben. Die Großh. Bürgermeistereien haben endlich III. Unterschriften zu beglaubigen, und zwar die Unterschriften der Arbeitgeber unter den oben erwähnten Arbeitsbescheinigungen (Bescheinigungen über Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechung, Lohnhöhe I, 1. 2. 3.). Hierbei ist noch zu beachten: a. Die Beglaubigung hat auf Antrag des Arbeitgebers, der die Bescheinigung vollzogen hat, oder des versicherungspflichtigen Arbeiters zu erfolgen. b. Sie erstreckt sich lediglich auf die Unterschrift des bescheinigenden Arbeitgebers. Diese Unterschrift muß vor der Bürgermeisterei vollzogen worden sein, F-nillrton. Zu spät. Scizze von Erich zu Schtrseld. (Nachdruck verboten.) Gestorben: Der Zimmerer Karl August Bredow, 67 Jahre, Z Monare, 5 Tage. So stand zu lesen in dem eng gedruckten, standesamtlichen Tagesbericht. Die Frau des kleinen Handwerkers, die .außer dem „Roman", dem „Vermischten" und den „Familien- Rachrichten" nur noch dieser einen Spalte des Tageblattes Beachtung schenkt, sagte zu ihrem zum Mittagessen heimkehrenden Manne: „Der alte Bredow ist auch todt." „So," erwiderte gleichgiltig der Mann, „na, dann hat er ja Frieden und weiß, wie's drüben aussieht." Er lächelte überlegen bei diesen Worten, er gehörte ja zu den „Aufgeklärten". Ja, der alte Bredow war todt und vergessen, noch ehe er begraben wurde. Wer war er denn auch? — Ein armer, schlichter Mann, von dessen Dasein die Welt keine Notiz nahm. Unter seinen Standesgenossen war er nicht unbekannt, aber große Sympathien hatte er nirgends gesunden, denn er war anders als die übrigen, — er hatte Gedanken. Nun, man hätte ihm das vielleicht nicht so übel genommen, aber er ließ diese Gedanken zuweilen laut werden- das durfte er rncht. Gott, das Leben ist so schwer! Der Kampf um das -tägliche Brod wird immer härter. Arbeit! Arbeit ist die Parole des Tages, da bleibt keine Zeit zum Denken, und das Empfinden verflacht und stumpft ab, bis vielleicht einmal ein gewaltiger Schlag des Schicksals das Seelenleben zu neuer Thätigkeit erweckt. Der alte Bredow war ein „guter Kerl" gewesen. Er paßte in die Welt, so lange er lustig war und seiner Laune die Zügel schießen ließ, denn er hatte gesunden Humor und schlagfertigen Witz. Wenn er sich aber ernsteren Gedanken hingab — und das geschah mit dem zunehmenden Alter immer öfter — so bespöttelte man ihn. Wie konnte der Mann der „schweren Arbeit" auch über das Ende hinaus denken. Die Räthsel des Lebens und Sterbens, die Geheimnisse der Ewigkeit, das „Sein oder Nichtsein" der Seele — ja, ja, der Aste war complett verrückt! — Nun war das alles vorbei. Ein wie reiches Gemüthsleben mit diesem einfachen Manne erlosch, ein wie reger Geist mit dem letzten Athemzuge entwich — kein Mensch wußte es, denn Niemand hatte ihn verstanden. O, wenn ihn das Schicksal an einen anderen Platz gestellt hätte, so wäre er vielleicht eine Größe geworden und die Zeitungen würden-, ihm ehrenvolle Nekrologe widmen. Aber so ... . Ich hatte ihn auf einem Spaziergange kennen gelernt. Sein originelles Wesen gefiel mir, seine geistige Regsamkeit fesselte mich. So wurde ich nach und nach in alle seine Familienverhältnisse eingeweiht. Der Mann war arm wie Hiob. So lange seine Kräfte vorhielten, hatte er gearbeitet und geschafft, aber erspart hatte er nichts. War es doch seit je seine einzige Sorge gewesen, seinen Kindern eine möglichst behagliche Existenz zu sichern, und das war ihm gelungen. „Wilhelm" stand einer Kunstschlosserei als Werkführer vor und seine Tochter hatte das Glück, einen wohlhabenden Fleischer zu heirathen. Beide Kinder standen sich also gut, wie man sagt- trotzdem hatten sie nichts übrig für den alternden, kränkelnden Vater, als höchstens ab und zu ein armseliges Almosen, das ihn mehr beschämte als erfreute. „Es ist eine alte Geschichte, doch bleibt sie ewig neu." — Von seiner Tochter erwartete er nichts, sie war aus der Art geschlagen, wie er sagte. Das Geld hatte ihr Gemüth verhärtet und in ihrer Seele hatte neben der Liebe zum Mammon nichts mehr Raum, nicht einmal die Zufriedenheit. Der Wilhelm, ja, das war ein ganz anderer, der hatte Gemüth, der hatte ein weiches Herz und würde dem alten Vater die letzten Tage gewiß gern erleichtern und verschönen. Aber die Frau! Ja, ja, die hat ihn unter dem Pantoffel und verbittert ihm das Leben nach Kräften. Der Alte hatte sich etliche Male ins Mittel gelegt und seiner Schwiegertochter den Text lesen wollen. Da war er aber schön angekommen. „Das ungebildete Weib hat den Teufel im Leibe," rief er voll Entrüstung aus, wenn er nur daran dachte. Er mied sie fortan, sie aber haßte ihn bis über das Grab hinaus. Der alte Bredow wurde von Tag zu Tag schwächer und begann wirkliche Noth zu leiden. Seine geringen Vor- räthe waren bald verzehrt und auch die nöthige Pflege in der schnell fortschreitenden Krankheit wurde ihm nicht zu Theil. Ich besprach mich mit mehreren Freunden und Karl August Bredow wurde der Obhut einfacher, aber braver Leute übergeben. Eines Tages besuchte ich ihn. Er saß in einem alten Lehnstuhle und hatte eine abgenutzte- Reisedecke über seine Beine geschlagen. „Ich fürchte, es geht zu Ende," sagte er mit leiser Stimme. Obwohl ich dieselbe Befürchtung hegte, versuchte ich doch, ihm Hoffnung aus Genesung zu machen. Aber er schüttelte das ergraute Haupt und sagte: „Ach, nicht doch, wozu die Täuschung. Ich habe ja auch nichts mehr zu verlieren. Nur einen Wunsch hätte ich noch. Mein Wilhelm hat mich früher von Zeit zu Zeit besucht, jetzt ist er lange nicht dagewesen. Gott weiß, wie ich oder es muß ihre Richtigkeit in anderer Weise zweifellos feststehen. c. Wenn bei Vollzug der Beglaubigung der Bürgermeisterei Thatsachen bekannt sind, welche die Bescheinigung als zu Unrecht ausgestellt erscheinen lassen, weil die oben unter I. a. b. und c. erwähnten Gründe vorliegen, so ist die Beglaubigung zwar zu vollziehen, es ist derselben aber ein auf das Vorliegen der erwähnten Thatsachen ausdrücklich hinweisender Vermerk beizusügen. Für die Bescheinigungen (I und II) und Beglaubigungen gelten als IV. Gemeinsame Vorschriften die folgenden: I. Die örtliche Zuständigkeit zum Vollzüge der Bescheinigungen und Beglaubigungen richtet, sich nach dem Beschäftigungsort des Arbeiters. Soweit fein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten an verschiedenen Orten besitzt, kann rücksichtlich eines in diesen Anlagen beschäftigten Arbeiters die Arbeitsbescheinigung und die Beglaubigung der Unterschrift des Arbeitgebers von der Bürgermeisterei eines jeden dieser Orte nach Wahl des Arbeitgebers vollzogen werden. 2. Die Bescheinigungen und Beglaubigungen sind unter Angabe des Orts und Datums auszustellen, von dem Bürgermeister und bezw. dem Beigeordneten mit Namensunterschrift zu vollziehen und es ist denselben das Dienstsiegel beizudrücken. 3. Schreib- und sonstige Gebühren, Stempel oder Abgaben irgend welcher Art dürfen für Ausstellung der Bescheinigungen oder Beglaubigungen nicht erhoben werden. 4. Für die Zeit vorVollendung des 16. Lebensjahres werden Bescheinigungen oder Beglaubigungen nicht ertheilt. 5. Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder Beglaubigungen sind au die Großherzoglichen Kreisämter zu richten und von diesen zu entscheiden. Zur Erleichterung der Ausstellung von Bescheinigungen sind, wie Ihnen bereits mitgetheilt wurde, eine große Anzahl Formularien im Buchhandel erschienen. Die nachstehend mitgetheilten Entwürfe von Formularien, welche sich den durch die Preußische Regierung empfohlenen, dem Wortlaute nach anschließen (das für die diesseitigen Verhältnisse nicht Zutreffende ist weggelassen, bezw. abgeändert), sollen dazu dienen, ein leichteres Verständniß des Gesetzes zu fördern; durch deren Mittheilung soll aber die Benutzung anderer, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Formularien nicht ausgeschlossen werden. Es ist bereits eine große Anzahl g em e inv er stündlicher Schriften über das rubricirteReichsgesetz erschienen, welche die Kenntniß desselben in den Volkskreisen erleichtern sollen. i Wir heben unter denselben folgende, uns zu Gesicht gekommene, hervor: „1 . Was hat der Arbeiter vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu ihun, um der in demselben gebotenen Vortheile theilhastig zu werden? von H. Gebhard, Verlag der Nordsee-Zeitung (Geestemünde). Der Preis dieses 16 Oetav - Seiten umfassenden Schriftchens ist beim Bezüge einzelner Exemplare 15 Pfg.; beim Bezüge von 10 bis 50 Exemplaren 10 Pf. das Stück, // // " öl „ 15u „ 8 „ „ „ „ „ „ mehr als 150 „ 6 „ „ „ 2. Das Gesetz über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, in allgemein verständlicher Form dargestellt von W. Kulemann. Berlin, Carl Heymanns Verlag. Preis 60 Pfg. (55 Seiten stark). 3. Das Gesetz über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Was dasselbe ist, was es fordert, was es leistet, von Otto Henning. Greiz, Verlag der Fürstl. Hos- buchdruckerei (21 Seiten stark). 4. Führer durch das Gesetz über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, sowie Anleitung für die Anwendung desselben, von H. Gebhard und P. Geibel. Verlag von St. Geibel in Altenburg. (Mit Abdruck des Gesetzes, 172 Seiten stark.) Preis 1 Mk.; für 100 Exemplare 90 Mk." Finger. Best. Formular A. Pos. I Nr. 1 und 2, 3. vor- stehenden- Ausschreibens Dor- ttnb Zuname, (Wohnort) (Das nicht Zutreffende zu durchstreichen). Arbeitsbescheinigung. Auf Grund der SS 156 bis 161 des Reichsgesctzes betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) wird hierdurch bescheinigt, daß wohnhaft in ............. geboren im Jahre zu--------------- Kreis ...........................—- Provinz in dem Bezirk der unterzeichneten unteren Verwaltungsbehörde a) während folgender Zeiträume: 1. vom 18 bis einschl. 18 als -................ - .. — 2. vom 18 bis einschl. 18 als — - ................ 3- vom 18 bis einschl 18 als.. ... ................................... im Arbeits- (Dienst-) Verhältniß (in Beschäftigung) gestanden hat; d) *) während des Zeitraums vom.............18 bis einschl 18 bei -............................— als —- in ständigem Arbeits- (Dienst-) Verhältniß gestanden hat, welches im Laufe dieses Zeitraums unterbrochen worden ist: vom-----18 bis einschl 18 vom - 18 bis einschl 18 vom 18 bis einschl. 18 c) ♦*) während dieser Beschäftigung hat er an Lohn erhalten: ad 1. täglich..............JL, wöchentlich JL, monatlich................JL, ad 2. täglich.............JL, wöchentlich JL, monatlich.............vtt, ( .............................-.......................... ad 3. täglich JL, wöchentlich -s 10 Allgemeine Elektricitätsgesellschait Berlin. lnsUllalloosburean Frankfurt a. 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