1890 Sonntag den 2t Deeember Erstes Blatt Kr. 298 Arnts- und Anzeigeblntt füv den Kreis Gieren. 11 Achen ■fl* die ube ich mir bw Äße Armo«cen-Burraux be8 In-- und HntlonbeS nehme« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger- entgeg«. Annahme Bo» Anzeigen zu der Nachmittag- für bei folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Bonn. 10 Uhr. m, Neuenweg §. Die Gießener «erden dem Anzeiger «Hchevtlich dreimal detgelegt. Der Ohetzei« Jhqetgcr erscheint täglich, Mit Au-nahme de- Wontag-. Mich« r Nachmittags iü". Bereinigung btt >r unb Spiele reiW «I : den Vorstand: njm»nih Orr«, Weüäö^ Gefunden: 3 Paar und 1 einzelner Handschuh, 1 Mü?k 1 Spannkette, 1 Taschentuch, Kragen, 1 Geldstück, 1 Portemonnaie ohne Inhalt, 1 Deckchen, 1 Kette, 2 Kinderservietten. Gießen, am 20. Deeember 1890. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius. VtertrljShrig« >low«eeacUFtttoui 2 Mark 20 Pfg. afi Vringrrlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 60 Pfg. Redaktion, LxprdM« und Druckerei: -chitßrRteVr.«. Kenchrrecher 6L ?r Bier chachtungsvollst ^r. Schaal DeretsLhe» Neich. Darmstadt, 17. Deeember. Zur Ausführung und Erläuterung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über de« Verkehr der Rechtsanwälte mit den in Untersuchungshaft befindlichen Gefangenen hat da» Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz soeben eine Vorschrift erlassen, der wir Folgendes entnehmen: „Der mündliche Verkehr des Verteidigers mit einem Unter» suchungsgefangenen hat sich vor wie nach Eröffnung deS Hauptverfahrens innerhalb der durch die Hausordnung in den Gefängnissen gezogenen Grenzen zu bewegen- er kann daher insbesondere nur stattfinden an dem Ort und zu der Zeit, die der Vorsteher des betr. Arresthauses hierfür festgesetzt hat. Für die Besuche der Verteidiger sind, sofern nicht besondere Verhältnisse eine anderweitige Festsetzung der Zeit angezeigt erscheinen lassen, die gewöhnlichen Dienststunden zu bestimmen. Der Verkehr außerhalb der festgesetzten Zeit, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Richters oder des Vorstehers der betr. Gefangenenanstalten, die in allen dringenden Fälle« zu ertheilen ist, gestattet. So lange das Hauptversahren nicht eröffnet ist, darf der Verwalter des Arresthauses oder Haft- locals den mündlichen Verkehr des Vertheidigers mit einem Untersuchungsgesangenen nur zulassen aus Vorlage einer richterlichen Bescheinigung darüber, daß der Verkehr ohne Beisein einer Gerichtsperson stattfinden dürfe oder daß den Unterredungen eine Gerichtsperson beizuwohnen habe. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens fällt auch die Beschränkung des mündlichen Verkehrs durch die Anwesenheit einer Gerichtsperson hinweg." I Hratisbeikage: Gießener Kamikienbkatter. 'I «hihihi wwww—wbhlhmi in II nimm iMiwnuwwwii Neueste Nachrichten. Wolffs telegraphisches Lorrefpondenz-Bureau. Halle, 19. Deeember. Die Stadtbehörden beschlossen, den Kaiser gelegentlich der nächstjährigen Kaisermanöver Sei Erfurt zum Besuche der Stadt Halle einzuladen; fie bewilligten gleichzeitig einen entsprechenden Credit. Dünkirchen, 19. Deeember. Der österreichische Dampfer „Budapest", von Kiel nach Messina gehend, ist 15 Meilen nördlich von Quessant infolge eines Lecks untergegangen. Die aus 11 Mann bestehende Schiffsbesatzung wurde von dem belgischen Dampfer „Reoein" gerettet. Wie«, 19. Deeember. Der ungarische Handelsminister Baroß ist zu den Verhandlungen über den österreichisch- deutschen Handelsvertrag hier eingetroffen. Pest, 19. Deeember. Der Ackerbauminister verbot zur Verhütung der Einschleppung der in Frankreich ausgetretenen neuen Rebkrankheiten die Einfuhr der Weinrebey, gleichviel woher, vorläufig aus ein Jahr. Kopenhagen, 19. Deeember. Zwischen der Regierung und dem Reichstage ist ein Einverständniß in Betreff der Zölle erzielt worden. Danach soll der Zuckerzoll aus i/i und der Petroleumzoll aus i/2 des jetzigen Zolles ermäßigt werden, während Reis zollfrei sein soll. Für Conserven werden Ausfuhrprämien gewährt und es soll eine Biersteuer von 10 Kronen pro Tonne eingesührt werden. Sollten die letzteren Einnahmen 5 Millionen übersteigen, so soll der Ueberschuß der Altersversorgung der Arbeiter zu Gute kommen. Paris, 19. Deeember. Carnot empfing heute Nachmittag den holländischen Vieeadmiral Binkes, welcher die Thronbesteigung der Königin Wilhelmine und die Uebernahme der Regentschaft durch die Königin Emma anzeigte, in feierlicher Audienz. Abends findet zu Ehren der Abgesandten ein großes Diner im Elysee statt. Paris, 19. Deeember. Doetor Petit theilte mit, die Gesellschaft für praetische Mediein habe mit Hilfe von Chemikern aus synthetischem Wege eine Flüssigkeit hergestellt, welche derart dem Köchin gleiche, daß selbst die minutiöseste chemische Analyse den Unterschied beider Flüssigkeiten nicht nachweisen könne. Thierversuche wurden mit der Flüssigkeit bisher nicht unternommen. London, 19. Deeember. In einer Extraausgabe theilt die „Pall Mall Gazette" mit, daß die portugiesische Regierung bereit sei, einer Gesellschaft mit einem Nominal- capital von einer Million Psund eine Concession zur Verwaltung der ostafrikanischen Provinzen Manica und Sosala mit dem Sitz in Quelimane zu übertragen. Der Vertrag soll für 99 Jahre gelten. Rom, 19. Deeember. Gestern kam eine Barke, welche während eines heftigen Sturmes über die Meerenge von Messina setzen wollte, zum Sinken, wobei 5 Personen umgekommen find. er Bit, «tau S4 MM h owohl auf dem ConlN ■I allen Ausstellungen, Zungen prämiirt, auj; Mau mit dem HrA Vitt". Amtlicher Theil. Bekanntmachung, Ausführung -es Jnvaliditäts- und Alters- verficherungsgefetzes betreffend. Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit ießmer Anzeiger Generak-Mnzeiger. Entrichtung der Beiträge vorübergehend beschäftigter lun- ständiger) Arbeiter durch die Versicherten. Diejenigen Versicherten, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen (vorübergehend beschäftigte — unständige — Arbeiter) sind befugt, sofern durch das Statut der Versicherungsanstalt eine dem § 111 des Gesetzes entsprechende Bestimmung getroffen wird, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus durch Verwendung von Beitragsmarken selbst zu entrichten. Die Beitragsmarke ist in diesem Falle von dem Versicherten spätestens bei Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses der Woche in die Quittungskarte einzukleben und zu entwerthen. Die Entwerthung der Marke geschieht dadurch, daß durch die Mitte derselben in die Hälfte ihrer Höhe ein schmaler schwarzer Querstrich gezogen, über denselben der Tag und unter denselben der Monat, in dem die Beschäftigung stattgefunden hat, gesetzt wird. Dem Versicherten, der auf Grund solcher Bestimmung den vollen Wochenbeitrag entrichtet hat, steht gegen denjenigen Arbeitgeber, der ihn zuerst in der Kalenderwoche in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältniffe beschäftigt, der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des geleisteten Wochenbeitrags in Gemäßheit des § 100 des Gesetzes zu. S 6. (Zu SS 100, 109 des Gesetzes und Nr. II. Ziffer 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890.) Entrichtung der Beiträge vorübergehend beschäftigter (unständiger) Arbeiter durch die Arbeitgeber. Für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Versicherten, welche von der durch das Statut der Versicherungsanstalt gegebenen Besugniß zur Selbstentrichtung der Beiträge keinen Gebrauch machen, hat derjenige Arbeitgeber, welcher dieselben zuerst in der Kalenderwoche beschäftigt, die Beitragsmarke für die Woche (im Nennwerth des ganzen Wochenbeitrags) bei der Lohnzahlung zu verwenden und nach Maßgabe der im vorigen Paragraphen getroffenen Vorschrift zu entwerthen. Das gleiche Verfahren greift Platz, falls durch das Statut der Versicherungsanstalt eine Bestimmung auf Grund des § 111 des Gesetzes nicht getroffen werden sollte. S 7. (Zu 88 19 und 100 des Gesetzes.) Beginn der Kalenderwoche. Unter Kalenderwoche im Sinne der SS 19 und 100 Absatz 2 des Gesetzes ist die mit dem ersten Arbeitstage der Woche, in der Regel dem Montag, beginnende Arbeitswoche zu verstehen. Als erste Kalenderwoche nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt die Zeit von Donnerstag, dem 1. bis einschließlich Sonntag, den 4. Januar 1891. S 8. (Zu § 126 des Gesetzes.) Controlvorschristen für die Entrichtung der Beiträge bei vorübergehender Beschäftigung. Diejenigen Versicherten, auf welche die in §8 5 und 6 gegenwärtiger Bekanntmachung erlassenen Vorschriften sich beziehen, können durch Verfügung der Großherzoglichen Kreisämter angehalten werden, nach Vorschrift des § 126 des Gesetzes zum Zwecke der Controle über die richtige Beitragsentrichtung ihre Quittungskarten zu festgesetzten Terminen der aus Grund des 8 9 unserer Bekanntmachung vom 30. September 1890 (Regierungsblatt Nr. 40) bezeichneten Meldestelle, oder bestimmten, mit Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen, bei Meldung der im Schlußsätze des 8 126 vorgesehenen Strafe, vorzulegen. § 9- Befreiung der Arbeitgeber vorübergehend beschäftigter Versicherten von der Meldepflicht. Die in 8 9 unserer vorerwähnten Bekanntmachung enthaltene Meldepflicht findet auf Arbeitgeber, soweit dieselben unständige Arbeiter beschäftigen, keine Anwendung. Darmstadt, den 10. Deeember 1890. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger. stLoto^ ,bte Cigarre«» i per s-f-rt W» )Cred m der Sän HS-ks« . « des Großherzogs wird unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vorn 30. September 1890, Regierungsblatt Nr. 40, in theilweiser Abänderung und Erweiterung der durch dieselbe getroffenen Vorschriften, Folgendes bestimmt: S i. (Zu SS 103, 105, 106, 112, 113, 114 des Gesetzes, SS < und 8 der Bekanntmachung vom 30. September 1890.) Zuständigkeit zur Ausstellung von Quittungslartcn; Ein- ziehnng der Beiträge rc. für die im Staats- und Hosdienste beschäftigten Versicherten. Die Staats- und die Hofbehörden sind befugt, für die im Staats- und Hofdienst beschäftigten Versicherten die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarten, sowie die Einziehung der Beiträge und Verwendung der Marken selbst zu übernehmen. Dieselben haben, wenn sie hiervon Gebrauch machen wollen, sowohl dem unterzeichneten Ministerium, als der Landesversicherungsanstalt für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, sowie den örtlichen in Betracht kommenden Versicherungsorganen (Bürgermeisterei. Krankenkasse, von der Bürgermeisterei errichtete besondere Stelle) Mittheilung zu machen. S 2. (Zu SS 8, 103, 105, 120 des Gesetzes, 8S 7 und 8 vor- bemerkter Bekanntmachung.) Ausstellung der Quittungskarleu, Entrichtung der Beiträge rc. im Falle der Selbstverficherung. Die Ausstellung, der Umtausch u'rW die Erneuerung der Quittungskarten für die zur Selbstverficherung berech- tigten Personen erfolgt auf deren Antrag: 1 j wenn sie einer Krankenkasse im Sinne des 8 185 des Gesetzes als freiwillige Mitglieder angehören, durch diese Kasse, 2) im anderen Falle durch die Bürgermeisterei, oder durch die in Gemäßheit des 8 8 unserer Bekanntmachung vom 30. September 1890 errichtete besondere Stelle. Die Selbstversicherten haben die Marken in die Quittungskarte selbst einzukleben. Auf deren Ansuchen kann jedoch, wenn sie einer Krankenkasse angehören, diese, andernfalls aber die Bürgermeisterei, beziehungsweise die örtliche Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstelle die Ausbewahrung der Quittungskarte, in diesem Falle auch die Einziehung der Beiträge und die Verwendung der Marken übernehmen. S 3. (311 SS 117 Absatz 4, 120 des Gesetzes und Nr. II. Ziff. 4, 5 des BundesrathSbeschluffes vom 27. November 1890, Regierungsblatt Nr. 49.) Entwerthung der Marken bei Selbstverficherung. Die Entwerthung der Marken in den Quittungskarten der Selbstversicherten hat alljährlich im Monat Decernber bei den nach dem vorigen Paragraphen zur Ausstellung rc. der toten berufenen Stellen zu erfolgen. Wird die Karte im Lause des Kalenderjahres zum Umtausch vorgelegt, so erfolgt die Entwerthung der Marken vor Einsendung der Karte an die Landesversicherungsanstalt. Die Entwerthung geschieht durch die Vornahme eines schmalen, durch die Mitte der Marke in Hälfte ihrer Höhe gehenden schwarzen Querstrichs. Findet die Entwerthung der Marken bei dem Umtausch der Quittungskarte des Selbst- sersicherten statt, so hat die entwerthende Stelle aus der Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels noch den Vermerk „Entwerthel" unter Beifügung des Siegels der Stelle zu setzen. S 4. (Zu SS 32, 117 des Gesetzes.) Anwendung der für die Selbstverficherung erlassenen Vorschriften aus die freiwillig sich weiter Versichernden. Die für die Selbstversicherten in den SS 2 und 3 getroffenen Bestimmungen finden auf die freiwillig sich weiter Versichernden entsprechende Anwendung. S 5. (gu SS 100, 109 Absatz 2 und 3, 111 des Gesetzes und -fr- II. Ziffer 3 des BundesrathSbeschluffes vom 27. November 3890, S 8 der Bekanntmachung vom 30. September 1890.) en im f »aplimss^ '‘«und. '^«schul. ng W Petersburg, 19. December. Bel einem letzthin stattgehabten Banket der ehemaligen Zöglinge des Pultawa'schen Cadettencorps theilte General Filipenko mit, ähnliche Ideen, wie sie Kaiser Wilhelm jüngst in der Schulconferenz in Berlin entwickelt habe, seien in der Instruction des Kaisers Nicolai .für die militärische Bildung dargelegt worden/ diese Instruction sei eine bibliographische Seltenheit, werde aber veröffentlicht werden. Petersburg, 19. December. Dem „Grashdanin" zufolge beendet die Zolltarif commissi on heute ihre Arbeiten/ dieselbe nahm die Erhöhung des Zolles auf landwirthschast- liche Maschinen und Geräthe von 50 auf 70 Kopeken pro Pud an. Konstantinopel, 19. December. Contreadmiral Schröder und dessen Begleitung war gestern Abend zu einem Diner bei dem Sultan geladen/ außerdem waren geladen der deutsche Botschafter v. Radowitz mit Gemahlin und Töchtern, die Mitglieder der deutschen Botschaft und mehrere hohe Würdenträger. Der Sultan verlieh Schröder das Großkreuz des Medschidje-Ordens, dem Gefolge andere Auszeichnungen. Zu Ehren des Gastes findet heute bei Radowitz ein Diner statt und alsdann Empfang der deutschen Colonie. Quebeck, 19. December. Bei dem Eisen bahn Unfall en der Levis-Brücke find etwa 15 Personen getödtet worden. Die Wagen stürzten nicht in den Fluß, sondern von der Brücke auf eine 20 Fuß niedriger gelegene Straße hinab. CocaUs und ^provinzielles. Gießen, 20. December. — Professor Dr. Birch. Hirschfeld folgt Ostern 1891 einem ehrenvollen Ruse nach Leipzig als Nachfolger Eberts in der ordentlichen Professur für romanische Philologie. — Theater. Wir machen noch einmal auf die Sonntag stattfindende letzte Vorstellung vor Weihnachten aufmerksam. Gegeben wird Mosers neuer Schwank „Nervös", der zum ersten Male außerordentlich gefiel und aus Seiten des zahlreichen Publikums lebhaftesten Beifall sand und die größte Heiterkeit erregte. Die zweite Vorstellung des famosen Schwankes wird, wie das in der Natur der Sache liegt, noch abgerundeter sein und flotter erfolgen, als die erste. Somit steht nach jeder Richtung ein Genuß zu erwarten, wie man ihn sich in diesen frohen Tagen nur wünschen kann und wie er so recht in die Weihnachtsstimmung hincinpaßt. — TheaterVerein. Herr Intendant C l a a r aus Frankfurt war gestern den ganzen Tag über hier thätig, um die Theater-Vorstellung am 15. Januar in würdiger Weise vorzubereiten. Man darf in der That dem vielbeschäftigten Leiter zweier großen Bühnen volle Anerkennung zollen, daß er sich in so uneigennütziger Weise den Kunstinteresien der Stadt Gießen zur Verfügung stellt. — Auf die zahlreichen Anfragen, die an den Vorstand bezüglich deS Billetverkaufes gelangt sind, wird erwidert, daß die Bekanntmachungen in kürzester Frist erfolgen. Was haben die Arbeitgeber (Dienstherrschaften, Meister, Lehrherrn, Hausväter und Hausfrauen) ?u thun? Unter dieser Ueberschrift ist in der Donnerstag-Nummer unseres Blattes ein Aufsatz zum Abdruck gekommen, welcher die für das Großherzogthum erlassenen Aussührungsbestimm- ungen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes unberücksichtigt läßt. Wir finden uns daher zu den nachstehenden Berichtigungen veranlaßt. 1. Die Ausstellung der Quittungskarten erfolgt durch die mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Kassenorgane, Gemeindebehörden, oder die von letzteren hiermit beauftragten Stellen. (Es wird in jeder Gemeinde durch dauernden Anschlag in ortsüblicher Weise bekannt gegeben werden, welche Stellen in der betreffenden Gemeinde zur Wahrnehmung dieser Obliegenheiten berufen sind.) 2. Die Einziehung der Beiträge, sowie die Verwendung (Einkleben und Entwerthen) der Marken geschieht: a) für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Jnnungs-, Knappschaftskasse oder der Gemeinde- Krankenversicherung angehören, von den Organen dieser Kasse; b) für alle anderen Versicherten — z. B. Dienstboten , welche regelmäßig einer der vorangeführten Kassen nicht angehören werden — von der Gemeindebehörde (Bürgermeisterei) des Beschäftigungsorts, oder der von letzterer zu bezeichnenden Stelle. Der Arbeitgeber hat also nicht selbst die Marken zu taufen und einzukleben; beides erfolgt vielmehr durch die oben bezeichneten Kassen, Bürgermeistereien oder sonst be- ; austragten Stellen, in deren Verwahrung auch die Quittungs- karte insolange bleibt, als deren Herausgabe nicht verlangt wird. 3. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherunaspflichtige Person, welche einer der unter 2a be zeichneten Kassen nrcht angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden. Die näheren Bestimmungen über die Form der Mel- dung erläßt gleichzeitig mit der Bekanntgebung der Meldestellen die Gemeindebehörde. Die Meldepflicht erstreckt sich nicht auf Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen (z. B. Näherinnen, Büglerinnen). Gehört der Arbeiter einer der unter 2a bezeichneten Kassen an, so haben die letzteren für Ausstellung der Quittungskarten besorgt zu sein. 4. Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. 5. Bezüglich der Entrichtung der Versicherungsbeiträge derjenigen Personen, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehn, — daher auch nicht anzumelden sind (s. 3 u. f.) — werden durch das in diesen Tagen zu berathende Statut der Landesversicherungsanstalt voraussichtlich folgende Bestimmungen in Kraft treten: Diese Personen sind befugt, die Versicherungsbeiträge dadurch zu entrichten, daß sie die Marken selbst einkleben und auch selbst dadurch entwerthen, daß sie durch die Marke einen schmalen Strich in die Mitte ziehen, über diesen den Tag und unter denselben den Monat, an dem die vorübergehende Beschäftigung stattfand, fetzen. Sie haben gegen den Arbeitgeber, welcher sie in einer Woche zuerst beschäftigte, Anspruch auf Ersatz der Hälfte des von ihnen geleisteten Beitrags (Ersatz der Hälfte des Werths der verwendeten Marke). Machen diese Personen von der Besugniß, selbst die Marken zu verwenden, keinen Gebrauch, so hat der Arbeitgeber, welcher dieselben zuerst in der Kalenderwoche beschäftigt , die Marke für die Beitragswoche einzukleben. Im Uebrigen gilt auch hier das unter 4. Gesagte. vermischte«. * Warnung. Aus St. Ingbert wird gemeldet: In einer auswärtigen Zeitung war neulich eine „Annonce" erschienen, nach welcher man gegen Einsendung von Mk. 1.50 hundert Gegenstände bekomme, „die man in jeder Haushaltung nothwendig hat und gebrauchen kann". Ein hiesiger Bürger „ging auch auf den Leim", und was erhielt er? 12 Hemdenknöpfe, 12 Nadeln, 12 Haften, 12 Ringeln u. s. w. Alles in Allem bekommt man in den Kaufläden für 40 bis 50 Pfennig! * Zur Heiterkeit des Lehrercollegiums einer sächsischen Stadt sandte ein biederer Familienvater einen Entschuldigungszettel folgender Art für seine Tochter: „Meine Guste kann nicht zur Schule kommen/ sic aß zu viel Pfefferkuchen und leidet nun an der Theorie." Cttctdttt wm» KmtfL — Unter dem Titel: »Die wichtigste« Frage« a«g dem J«»attdttsts- and M1er-verstcheru«g-gesetz, unter besonderer Berücksichtigung der im Gtoßherzogthum Heffen erlaffenen AuSführungsvorschristen, ist im Verlage von I. Diem er in Matnz eine Broschüre erschienen, welche berufen ist, daS VerstLndntß dieses bochwichttgen Gesetzes in unserem engeren Vaterlande zu erleichtern. Die Broschüre erstreckt sich bis auf die neuesten Bestimmungen, insbesondere die jüngsten Bekanntmachungen im Sroßherzoglichen Regierungsblatte Nr. 49 und 50. In keinem der bis jetzt erschienenen Merkchen sind die hesstsche« ÄuSsührungsvorschrtsten besonders berücksichtigt und eS werden hierdurch vielfach, da namentlich die ZuständigkeitSverhältniffe der Behörden und die Art der Entrichtung der Beiträge für die verschiedenen VersicherungSpfltchtigen in den Bundesstaaten sehr verschieden geordnet sind, bet dem Publikum Jrr- thümer heroorgerufen. Eine Arbeit, welche daher die hessischen Vorschriften speziell berücksichtigt und das für unsere Landesverhältnisse Wichtige besonders behandelt, dürfte daher bei allen Jntereffenten willkommen sein. Der Preis deS einzelnen ExemplareS ist 50 bet 25 Exemplaren stellt sich das Exemplar auf 40 H und bet 100 auf 30 H. Derfefee, fxmb* tmö — Patente va« i« »rotztzer,O-t-«m Lesterr wohueude« Erstsder«. Patent-Anmeldungen. Äl. 22, & 6108. Verfahren zur Darstellung grüner Azinfarbstoffe; Zufatz zum Patent Nr. 54087; A. Leonhardt L Eo. in Mühlheim. — Kl. 64, $.10510. 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M., mit Auguste Kaufmann daselbst. 13. Heinrich Daniel Knöß, Landwirth zu Lardenbach, mit Katharine Mö'.cher zu Lardenbach. 15. Konrad Dickert, Taglöhner zu Hopfgarten, mit Eltfabetha Wolf zu HergerSdorf. 15. Franz Laver Andres, Post-Aushilfsbote zu Gießen, mit Anna Maria Aßmuth Hierselbst. 17. Konrad Drescher. Schreiner dahier, mit Juliane Katharine Schmidt Hierselbst. 18, Martin Franz Josef Rüffel, Schriftsetzer zu Wetzlar, mit Hermine Therese Schnell daselbst. December: 19. Karl Phtlipp Ludwig Hohmeier, Weißbinder- meister dahier, mit Wilhelmine Elis« Löbrich von Eberstadt, Kreis Gießen. Odatttu« December: 4. Dem Schneidermeister Franz Metz ein Sohn^ Ludwig Heinrich. 7. Dem HtlfSbremser bei der Main-Weser-Bah« Valentin Ruppcl eine Tochter. 9. Dem Metallgraveur Max Rühl ein Sohn, Friedrich Otto Wilhelm. 12. Dem Schaffner bei der Main-Weser-Bahn Ernst Heilmann ein Sohn. 13. Dem Tapezier Johann Anacker eine Tochter. 16. Dem Güterarbeiter bei den Ober- hessischen Eisenbahnen Karl Weber ein Sohn. 16. Dem Schuh- machermeister Jakob Gerhard ein todtgeborenes Kind männlichen Geschlecht-. Otftotktu« December : 13. Adam August Wagner, 2 Jahre alt, Sohu vsn Hüttenarbeiter Heinrich Wagner II. dahier. 13. Johanna Rette Marie Käs, 1 Jahr alt, Tochter von Schuhmachermeister Karl Jtifc dahier. 13. Wilhelm August Wacker, 7 Monate alt, Sohn »on Schreinermeistee Wilhelm Wacker dahier. 13. Johanna Worck, 1 Jahr alt, Tochter von Bierbrauer Peter Worch dahier. 15. Dr. Adolf Georg Martin Buff, 86 Jahre alt, Großh. HofgertchtL-Prästdent i. P. dahier. 15. Heinrich Carl Dietz, 4 Jahre alt, Sohn deS verstorbene« Dienftmanns Adolph Dietz dahier. 15. Christian Hermann Dietz, 67 Jahre alt, Schuhmacher dahier. 15. Ludwig Böhmer, IT Jahre alt, Schmiedgeselle von Heuchelheim. 18. Elise Schäfer, geb. Schneider, 86 Jahre alt, dahier, Wiitwe von Fuhrmann Heinrich Schäfer IT. IhuiH <**• den rrircheubScher» x» «um euwtw. Evangelische Gemeinde. Settanü* Den 14. December. Daniel Müller, Taglöhner, und Hlifabeth Schmidt, Tochter des verstorbenen Taglöhners Paul Schmidt |n Gießen. •itanfte Dm 14. December. Dem Taglöhner Wilhelm Schmidt XUL eine Tochter, Johanna Helene, geborm den 21. November. Denselben. Dem Hauptmann Wilhelm Müller eine Lachter, Gertrud Margarethe Minna, geboren den 1. Juli. Beerdigte. Dm 17. December. Christian Hermann Dietz, Schnhmacher, alt 67 Jahre, starb den 15. December. Den 18. December. Dr. Georg Buff, HofgerichtsprLstdent i. P.,. alt 86 Jahre, starb den 15. December. Darmstadt. Vom 22. Mai 1890 ab. — Kl. 64, Nr. 55122. Nme^ rungen an Vorrichtungen mit rotlrenben Rollen zum Verkapseln so« Flaschm; C. Scherer in Langen. Vom 11. Februar 1890 ab. Glatze«, 20. December. Marktbericht. Auf dem heutige« Wochenmarkt kostete: Butter pr. Pfd. X 0,95—1,10, HühnerÄer l St. 7-9, 2 ©t - 4, Enteneier 1 St.--H, 2 St. - 4, Käse pr. St. 5-7 H, Käsematte pr. St. 3 H, Erbsen pr. Liter 18 ch, Linsen pr. Liter 28 H, Tauben pr. Paar X 0,40—0,50, Hühner pr. Stück 0,80-1.00, Hahnen pr. St X 0,75-1,00, Enten pr. Stück -1.80. Ochsensteisch pr. Pfd 70—74 H, Kuh- und Rindfleisch 60-64 Schweinefleisch 60-70 A, Hammelfleisch 62-68 A, Kalb- fteifä 60-64 A, Kartoffeln pr. 100 Klo X 5,C0-0,G0, Weißkraut pr. St. 3—7 A, Zwiebeln per Centner X 5,00—0,00, Milch per Stier 12-18 A Gänse pr. Pfd. 54—64 A* . o Marktpreise i« Berlin, am 18. December, nach Ermittelungen des Königlichen Polizei-Präsidiums. Weizen per 100 kg guter von 19,50—19,10 Mk., mittlerer pon 19,00—18,80 Mk., geringer von 18,70-18,30 Mk. Roggen per 160 kg guter von 18,30-18,00 Mk., mittlerer von 17,80—17,50 Mk., geringer von 17,30—17,00 Mk. Gerste per 100 kg gute von 20,00—17,20 Mk., mittlere von 17,00 bis 15,60 Mk., geringe von 14,70-13,00 Mk. Hafer per 100 kg guter von 15,30—14,80 Mk., mittlerer von 14,60—14,30 Mk., geringer von 14,20—13.80 Mk. Stroh, Nickt- per 100 kg von 0,00-000 Mk. Heu per 100 kg von 0,00-0.00 Mk. Erbsen per 100 kg von 45,00 bis 22,00 Mk. Sveisebohnen, weiße per 100 kg von 50,00—24,00 Mk , Linsen per 100 kg von 60 00—30,00 Mk. Kartoffeln per 100 kg von 8,00—5,00 Mk. Rindfleisch von der Keule per 1 kg von 1,6$ bis 1,20 Mk. Bauchfleisch per 1 kg von 1,40-1,10 Mk. Schweinefleisch Per 1 kg von 1,60-1,10 Mk. Kalbfleisch per 1 kg von 1,70 bis 1,10 Mk. Hammelfleisch per 1 kg von 1,60—1,20 Mk. Butter per 1 kg von 3,00-2,00 Mk. Eier per 60 Stück von 6,00—3,00 Mk. Wegen demnächstiger Aufgabe meines Ladengeschäfts verkauft ich die noch vorräthigen Nebenartikel, al»: Cigorrenfpitzen, Pfeifen, Cignrrenetnis, Portemonnaies tk. M den billigsten Preisen. 8682 Friedr. Bang Seltersweg 25. IPractisches Festgeschenk! Türkerrloose Jährlich 6 Ziehungen Ar». 600,000 Haupttreffer Ar». 600,000. ___Zu Wxx btt Schulhof Sf Cowp ?i NB. 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Elbthal-Bahn-Act. Gotthard-Bahn-Act. Schweizer Nordost-B.-Act. Mainzer E.-B.-Act. Marienburger E.-B.-Act. [10537 Hch. Schneider. Disconto-Command^Anch. Darmstädter Bank-Act. Dresdener Bank-Act. iiordd. Lloyd-Act. Wiener Bankver.-Act. Oeft Credit-Act. Oeft. Staatsb.-Act. 3% 0/0 Gießener Behörde. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflich- tige Person, welche einer unter pos. 1 erwähnten Krankenraffe nicht angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Ärbeitsverhältniffes wieder abzumeldcn. Ebenso ist jede während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eintretende, das Versicherungs- verhältniß beeinflussende Aenderung binnen drei Tagen nach deren Ein- treten zu melden. Ä Für Angehörige der unter pos. 1 erwähnten Krankenraffen ist eine besondere Meldung für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nicht erforderlich bezw. ist derselben durch die Anmeldung zur Krankenkaffe genügt. , Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden nach § 112 -lbs. 1 Ziffer 2 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. geahndet. Wir fordern hiernach die Arbeitgeber unter Hinweis aus die genannten Strafvorschriften auf, ihre versicherungspflichtigen, der Ortskrankenkasse oder einer Fabrikkrankenkaffe nicht angehörigen Arbeiter bis spätestens zum 3. Januar lb91 bei der unterzeichneten Bürgermeisterei zur Anmeldung zu bringen. Arbeiter, welche nicht zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem Ärbeitsverhältniß stehen, haben sich selbst anzumelden. Zur Erleichterung der Meldepflicht haben wir Vorkehrung dahm getrostem daß den Arbeitgebern in den letzten Tagen dieses Monats Anmelde, sormularien durch die Schutzmannschaft zugestellt und von diesen am 2. Januar 1891 wieder abgeholt werden. Die Arbeitgeber sind für die rechtzeitige Anmeldung und die richtige Ausfüllung der Anmeldeformularien haftbar. r r . Später haben diese Meldungen auf dem hierfür emgesuhrten Formular direct auf dem Bürgermeifterei-Bureau Zimmer Nr. 15 in den Nachwittagsstunden von 2—4 Uhr zu erfolgen. Ueber die Art der Einziehung der Beiträge bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. in Steins Saal. -------=— Der Vorstand. Turnhalle wird um 4 Uhr geöffnet. Gießen, den 17. December 1890. Der Vorstand der Kleinkinder-Bewahranstalt: Dr. Naumann, 1. Pfarrer. Die Beerdigung findet statt: Sonntag den 21. d. M., Nachm. IV2 Uhr, vom Sterbehaufe (Kaplansgaffe 27) aus. 97.80150/0 Jtal. Rente 86 45141/5% Oeft. Silber-Rente 98.0015% Ruff. HI. Orient Vb Hauptprobe für Weihnachten: Sonntag den 21. Decbr., Nach«. 3 Uhr, in der Kirche. Nur wer an der Hauptprobe Theil genommen hat, kann zur Mitwirkung zugelaffen werden. *0546 Aw 1. Feiertage, Abends 8 Nhr: Weihnachtsfeier mit Verloosung im Vereinslocal (Cafe Schnell). VerloosungSgegenstände, welche den Betrag von mindestens 50 Pf. erreichen müssen, find bis zum 1. Feiertag, Abends 5 Uhr, im Cafe Schnell abzuliefern. Einer zahlreichen Letheiligung sieht entgegen NB. Nichtmitglieder können gegen ein Eintrittsgeld von 1 Mark eingeführt werden. 10543 Coursberreht E. Wasserschieben, Bankgeschäft Raiserpanorama Als paffendes yestgeschent für Kinder Dienstag Abend 9 Uhr: Weihnachtsbescheernng fm Vereinslocal „Frankfurter Hoff*6. 10567 Chans seehaus. Aw 2. WeihnachtSfeiertag T anzunterhaltung Todes Ametge. Statt jeder besonderen Anzeige die schmerzliche Mittheilung daß es dem Allmächtigen gefallen hat, unsere geliebte Tante Frau Elise Schäfer geb. Schneider im Atter von 87 Jahren am Donnerstag Abend nach kurzem Leiden zu sich zu rufen. Im Namm der trauernden Hinterbliebmen: Gmil Becker. Frankfurter Börse vom 20. December 1890. Schlußcourse 1 Uhr 15 Min. 86.4014% Ung. Gold-Rente Concordia,. SamStag de« 27. December: Weihnachtsfeier und Tanz in Steins Garten. Bekanntmachung, die Aumeldung zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung betr. Nach S 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 sind vom vollendete« 16. Lebensjahre ab verficherungspflichtig: 1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt werden; 2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge l aus- schließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mk. nicht über- Al/Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Natural- *@ine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung. , . Nicht verficheruugspflichtrg und: 1) Beamte des Reiches und der Bundesstaaten und die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Communalverbänden; 2) Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden; . 3) Personen, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, mindestens em Drittel des für ihren Beschäftigungsort festgesetzten Tagelohns gewöhn- licher Tagearbeiter zu verdienen. Berechtigt zur Selbstverstcheruug sind, unter der Voraussetzung, daß dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht bereits dauernd erwerbsunfähig sind: 1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen; 2) solche selbstständige Gewerbetreibende, ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter, welche in eigenen Betriebsstätten für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung gewerblicher Erzeugnisse (Hausindustrie) beschäftigt sind. Die Ausstellung der Quittungskarten, die Einziehung der zur Hälfte von dem Arbeitgeber und zur Hälfte von dem Arbeiter aufzubringenden Beiträge und die Verwendung der Beitrags-Marken erfolgt: 1) sür diejenigen Versicherten, welche der Ortskrankenkaffe oder einer Fabrikkrankenkaffe angehören, von den Organen dieser Kaffen; 2) für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die unterzeichnete MünSvurg 12, parterre. Wegen des großen Beifalls bleibt die Serie Schweiz (DL Cyclus) Sonntag, Montag und Dienstag noch ausgestellt [10538 U A.: Graubünden, Engadine, besonders großartig und malerisch das Panorama von Prätiaau, die weltberühmte Via-Mala, Rbetn-Quelle, Rhein-Gletscher. 96.00] 23er. Königs-Laurah.-Act. Gelsenk. Bergw.-Act.______________1T8.701 Tendenz : Der Börsen-Wochenbericht des * Am Ä. 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