[10178 igG. pÄssiw. !6 .l.®J®5au^ ' iu vnvueihen. -—--Kröll. S(r- KLchc mtiTas^ iu vermiethev. k> Mm. ^bnhosstraße. Jörtette» und driL ffÄ^E"««enstrch ^erlritung und all» " ru vermüden. —Heidel. vrotiunm5blirte3hnnitt d) iu vermiethkn. SkltnßweaU. rstraße 44 ist eine O- Z'mmerv mit ZubeLör, »uch mit GartenaEtil, ■ vrmielhm. bst im 2. Clock. leintn Manien in btt nb Logis, 5 Zimmer und zwei Mansarbenlogis zu ___MMu mng mit Wrrkstatle |H _______Dommstiohe 6. _ tnflr. 9, Wobnungen dm m Näb. LahnbBr mlage lö ift brr mihltn unter mit ßnb^äri, ans tbeM in Mtnitfyn- Martin 9tot» t von Herrn Krn?L<^ Ww “ 11 e günstig gelegene Wch n« von 5 Zimmern mi. Bleichplatz und großem MirtheÄMückmo^- inksurterstroße iS. D47 , frfr, MonlM 15._ WW ft ■6 von Riesel ist w „.int? tzois-i .fjr fw°rt «w«t’“S*29 AWU ®gS| Sss ;Ä!t- tr- lrf,jJ®2L hie Me»- «■** hstätte1* i HOche®28>/ Nr. 298. Drittes Blatt. Sonntag den 21. December Der Gießever -«reiger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags. Die Gießener M<«itte«StLlter »erden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt. Gießener Anzeiger Kenerat-MnzvGer. 1890 Lierteljahriger AVonnementsprei» i 2 Mark 20 Pfg. mtt Bringcrlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg. Aedaction, ExpediNi» und Druckerei: K-stukftraße^r.,. Fernlprechcr 51. Aints- und Anzeigrblatt fite den Nreis Gietzen. !>' .■ rj J" ----!?. Jisms ■--- .. . - - ■■ —H ■' ............ >«n°dw' »-N Anz.ig.n ,u d« Nachmittag, für dm Afa Hur M- Ann°n«n.Bur-°ux d-« In. und Att.la.-d-S nchw« k-la«-nven Lag erscheinmden Nummer bi» Borm. 10 Uhr. [ ^UUttUt-UAr i-Ui-lCi.« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegn,. 2(mtlid?er Theil. Bekanntmachung, die Aussübrung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- Gesetzes, hier die Versicherung unständiger Arbeiterinnen, die Befreiung vorübergehend Beschästigter von der Versicherungspflicht, sowie die Entwerthung und Vernichtung von Marken betreffend. Indem wir die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers zur allgemeinen Kenntniß bringen, ertheilen wir gleichzeitig den mit Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden, Krankenkassen und örtlichen Jnvaliditäts- und Alters- versicherungsstellen die Anweisung: 1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig, 2) die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende, sowie selbstständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer zu behandeln« Hinsichtlich der Entwerthung der Marken (Nr. II nachfolgender Bekanntmachung) werden diesseits weitere Ausführungsbestimmungen ergehen. Darmstadt, den 5. December 1890. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger. Fey. Bekanntmachung. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890 I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht werden. Berlin, den 27. November 1890. Der Reichskanzler. I. V.: von Boetticher. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der §§ 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. was folgt: I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht (§ 3 Absatz 3). A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicheruugspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht im entsprechenden Perhältniß steht, c. zur Hülfsleistung bei Unglückssällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden - 2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsoder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülse, sei es regelmäßig, verrichtet werden - 3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören - 4) wenn sie von Auswärtern oder Auswärterinnen oder- ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer qii wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden; 5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen । Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt sür die gelieferte Arbeit, sondern | als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird. B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes aus fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. II. Entwerthung und Vernichtung von Marken (§§ 109, 112, 114, 117, 120, 125). Entwerthung. 1) Sofer'n auf Grund der §§ 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes- Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes- Centralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§ 109 a. a. £).). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln- dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 2) Arbeitgeber, welche die Marken einkteben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, so lange die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen. 3) Sofern auf Grund deS § 111 a. a. O. sür den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeits- verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Central- behörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschricben werden. 4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des § 117 Abs. 4 und des § 120 kann die Landes- Cenrralbehörde besondere Anordnung treffen. 5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Central- behörde bezeichneten Stellen ob - sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle frei- gestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet" zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben. 7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes- Centralbehörde aus Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. Vernichtung. 8) Die Vernichtung von Marken (§ 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist aus die Onittungskarte handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „...*) Marken vernichtet", sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen daraus gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. *) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken. Coc*k» wtte prwinjkJk». Gießen, 20. December. — Aus dem Verwaltungsberichte Großh. Bürgermeisterei Gießen für 1889/90. Ein Bild von unserem städtischen Bauwesen gibt eine Uebersicht über die im Berichtsjahre fertiggestellten bezw. angesangenen öffentlichen Bauten. Während der zur Unterstützung des Stadtbauamtes zugezogene Herr Architect Has vorzugsweise mit den Bauten für die Stadtknabenschule und des Realgymnasium beschäftigt war, wurden vom Stadtbauamt neben laufenden Unterhaltungsarbeiten die nachstehenden größeren Herstellungen zur Ausführung gebracht: Vergrößerung der Schweineschlachthalle und Errichtung einer Freibank im Schlachthause, Errichtung eines Schülerbades in der Lahn und Vollendung der Mauereinsriedigung des Friedhofes, Trottoir-Anlagen in den Neuen Bäuen, dem Neuenweg, in der Brandgasse, am Kreuz, am Seltersweg und im größeren Theile der Kaplansgasse (sämmtlich cementirt), sowie in der Ludwigstraße und auf der Westanlage (beide gepflastert), Fahrbahnpflasterung in der Bahnhofstraße von der Westanlage bis zur Wieseckbrücke, Erweiterung der Wetzsteinsgasse, Gossenpflasterung aus der Ost-Anlage und in der Schottstraße, Chaussirung eines Theiles der Steinstraße und Auffüllung in der Lonystraße, Regulirung des Krämermarktplatzes zunächst der Neustadt, gärtnerische Herstellung der Ostanlage. Baugesuche wurden vorgelegt und geprüft: 41 für Neubau von Vorderhäusern, 51 desgleichen von Nebengebäuden und 137 für Bauveränderungen. Der Verkehr zwischen der Wallthorstraße und der Nordanlage erfuhr eine wesentliche Erleichterung durch Verlängerung bezw. Verbindung der Flügelsgasse mit der Dammstraße. — Die vorläufige Vereinbarung über umfassende Leistungen der Stadt an Gelände zur Vergrößerung und Abrundung des Gebiets der neuen Kliniken seitlich der Frankfurter Straße und zu der Erbauung einer psychiatrischen Klinik hat auf Veranlassung des Herrn Oberbürgermeister Gnauth die städtische Vertretung zum Anlaß genommen, um im Zusammenhänge damit die zum 'Theil seit geraumer Zeit schwebenden Verhandlungen über Abtretung fiscalischen Grundbesitzes zu öffentlichen Zwecken unserer Stadt zum Abschluß zu bringen- gegen entsprechende Herauszahlung der Stadt sollten insbesondere gesichert werden: a) die Herstellung einer fahrbaren Verbindung vom Brandplatz nach der Mitte der Ostanlage durch die Gärten Großh. Rentamts und der Entbindungsanstalt, b) durch Erwerb des alten Hofgerichtsgebäudes sammt Zubehör die Verbindung und Vergrößerung der beiden Märkte auf dem Brandplatz und dem Lindenplatz, sowie die spätere Erbauung einer M a r k t h a l l e im Innern der Stadt, c) durch theilweisen Erwerb des Grundstückes der alten Kaserne am Seltersweg die Verbindung des Selterswegs (von der Löwengasse aus) mit der Mitte der Südanlage. — Der Belegschaft des Gießener Braunsteiubergwerker (C. W. B. Fernie) bezw. den Mitgliedern der Knappschaftskasse ist durch besondere Bekanntmachung mitgetheilt worden, daß der sich auf durchschnittlich eine Mark pro Mann und Arbeitsmonat berechnende Beitrag zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung, der nach dem Gesetz zur Hälfte den Versicherten bei der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden kann, bis auf Weiteres von der Firma entrichtet wird. Dieses gewiß beachtenswerte Vorgehen entspringt dem Willen des Bergwerk-Eigenthümers, den Arbeitern (und Beamten) die Wohlthaten des Gesetzes ohne jede Leistung theilhaftig werden zu lassen. Glück auf! — Kaiser-Panorama. Im Panorama bleibt der pracht- volle II. Cyclus der Schweiz wegen des großen Beifalls Sonntag, Montag und Dienstag noch ausgestellt. Wer diese Serie noch nicht in Augenschein genommen, lasse sich die Gelegenheit nicht entgehen. Unter den farbenreichen, fesselnden Bildern nennen wir namentlich die Graubündter Gegenden, Engadin, Via mala, Rheinquellen, Rheingletscher rc. Von Mittwoch den 24. d. ab und während der Feiertage gelangt eine ganz neue Serie, nämlich die Oberammergauer Passionsspiele zur Ausstellung- dieselben wurden in Cassel zum ersten Male im September d. I. ausgestellt und drei Wochen hintereinander stark besucht. Nach allem diesen dürste auch hier ein großer Zuspruch zu erwarten sein. — Kunstverein für daß Großherzogthum Heyen. Bei der am 17. d. Mts. erfolgten Verloosung von Kunstgegenständen unter die Vereinsmitglieder sind auf Gießen die nachstehenden Gewinne entfallen: Nr. 5: Abend, von Sperl in München an Herrn Fabrikant Emmelius. Nr. 27 : Späher, von Schreyer an Herrn Uhrmacher Zimmer. Nr. 32 : Bismarck, radirt von Rohr an Frau Commerzienrath Noll Wwe. Nr. 35: Seepredigt, von H. Hofmann an Frau Landgerichts- dircctor Stammler Wwe. Wir wollen bei diesem Anlaß nicht versäumen, auf die derzeitige Kunstausstellung im alten Hosgerichtsgebäude (täglich geöffnet von 11—1 Uhr) aufmerksam zu machen und zum Beitritt in diesen, um das Kunstleben unser Stadt so eifrig bemühten Verein (Jahresbeitrag 10 Mk.) aufzusordern. E. Grünberg, 18. Deeember. Im Jahre 1891 finden öffentliche Sitzungen des Schöffengerichts statt: am 7. und 21. Januar, 4. und 25. Februar, 11. und 18. März, 15. und 29. April, 6. und 27. Mai, 10. und 24. Juni, 1. und 22. Juli, 12. und 19. August, 9. und 30. September, 7. und 14. October, 18. und 25. November, 2. und 16. December. — Für freiwillige Gerichtsbarkeit ist jeden Freitag Amtstag, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags von 2 bis 4 Uhr. -ck. Vom Vogelsberg, 19. December. „Der Winter ist ein harter Mann, kernfest und aus die Dauer", so können wir auch von dem heurigen sagen. Aber eines hat ihm bis heute gefehlt, der Schnee. Die leichte Schneehülle, die der Winter gleich bei seinem Eintritt auswarf, war längst zerflossen. Schon fürchtete man, das liebe Weihnachtssest ohne seinen romantischen Schmuck, den Schnee, feiern zu müssen, doch der frische Flockentanz vom Heutigen läßt uns hoffen, daß diese Befürchtung sich nicht erfüllt. Aber bei Leibe nicht einen Schnee, wie uns ihn das Weihnachtssest vor einiges Jahren brachte. Damals lag er so hoch oder tief, daß das Christkindchen völlig in ihm stecken blieb und dieserhalb viele sehnsuchtsvolle Herzen ungestillt bleiben mußten. Bekanntlich blieben damals alle Eisenbahnzüge im Schnee stecken, den ein gewaltiger Sturm oft haushoch ausgethürmt. Dessenungeachtet liegt ein ganz besonderer Zauber in den beschneiten Weihnachten, wenn draußen der Schnee die Bäume bedeckt und sie alle zu Weihnachtsbäumen macht. Ja, den Weihnachten fehlt der poetische Hauch, wenn der Schnee ihnen mangelt. Je mehr eben die Natur erstorben scheint und je vollkommener sie sich in die weiße Nuhedecke hüllt, desto mehr grünt und blüht es am Weihnachtssest in den Herzen der Menschen. Es ist ja das Fest der Liebe. Liebe war es, die der allgütige Vater der Menschheit offenbarte, als er ihr seinen einzigen Sohn schenkte; Liebe ist es, die die Herzen treibt, am Weihnachtssest sich durch Geschenke zu erfreuen, denn in dem Streben, andere zu beglücken und froh zu machen, liegt wahre, tiefe Liebe. Nur daß bei dieser Liebe eine nicht erstickt wird, die Liebe zum Nächsten, zum Armen. Darum, wenn Du jetzt im Geiste erwägst, welche Geschenke Du den lieben Deinigen überreichen willst, wie Du sie überraschen möchtest und wie Du Dir ihre Freude ausmalst, vergiß der Armen, der Kranken, der Nothleidenden nicht, denen kein froher Stern am heiligen Abend leuchtet. Bedeute, welch süßes Wohlgefühl es der Brust bereitet, hier einem Armen eine unerwartete Freude bereitet, dort einen Nothleidenden mit einer Gabe der Liebe erquickt zu haben. Und dazu noch das beseligende Bewußtsein, daß der heilige Christ alle diese Gaben der Liebe so ansehen will, als hätten wir sie ihm gegeben, muß einem das nicht bewegen, „wohlzuthun und mitzutheilen?" Wohl lohnt ja oft schnöder Undank, aber die Erwartung aus Dank darf uns allein nicht leiten, den Nothleidenden, den Armen und Verlassenen am Fest der Liebe und Freude Gaben zu spenden. Darum am Weihnachtsseste die Herzen und die Hände aus? „Lieben und geliebt zu werden,- ; ist der Himmel schon aus Erden!" venntHchtes. *O Aus Starkenburg, 18. December. Der strenge Winter, der von verschiedenen Wetterkundigen prophezeit worden war, ist gekommen, aber doch nicht so früh, als man fürchtete, denn er stellte sich erst im December ein. Wir hatten bis zu 13° Frost, ohne Schnee. Heute scheint eine Wendung eintreten zu wollen, denn es fliegen Schneeflocken in der Lust. Daß die Saaten bei dem starken Froste ohne Schneedecke sind, hat man nicht gern, weil sie leicht aus- srieren. — Nachträglich stellt sich für die Gemeinde Viernheim, einer der größten im ganzen Lande, ein Volks zählungscnriosum heraus. Als man nämlich die Resultate zusammenstellte, fand man, daß eine ganze Straße vergeffen worden war, welche kürzlich nachgezählt wurde. * Bremerhaven, 18. December. Heute fand hier die Vermählung des Professors Dr. Bramann (bekannt durch seine Mitwirkung bei der ärztlichen Behandlung Kaiser Friedrichs in San Remo) mit dem Freisräulein v. Tronchin statt. Durch kaiserliches Handschreiben wurde die Erhebung BramannS in den erblichen Adelsstand mitgetheilt. empfiehlt sich durch Reinheit, Aroma und Ergiebigkeit nls die beste und preis wertheste A Timt? epi Wu/ Kais. u. Kci,i,-,L Hofl. Marse. " tullu Bonn, Beriiu. Zu haben bei J. M. Schulhof. 852 Bekanntmachung. Zur Erleichterung des Personenverkehrs während der Weihnachtsfeierlage werden Vorzüge vor folgenden Hauptpersonenzügen vorausbefördert : am 23. und 24. Deeember d. I. von Gießen nach Caffel vor dem 4.40 Nachm. und von Gießen nach Frankfurt vor dem 4.42 Nachm. aus Gießen abfahrenden Personen-Zügen 97 nnd 100. Bei eintretendem Bedürfniß wird auch am 23. d. M. ein Vorzug von Frankfurt bis Caffel dem 11.10 Abends aus Franksurt a. M. fahrenden Zuge 81 vorausgehen. Die Vorzüge fahren den Hauptzügen durchweg 12 Minuten vorauf, halten auf den gleichen Stationen und werden in Bezug auf Fahrkarten genau wie diese behandelt. Hannover, den 16. December 1890. 10529 Königliche Eisenbahn-Dir-ctiou. Louis Lony, o IO el von den besten (Steinway & Sohn, Hamburg—New- bis zu den billigsten empfiehlt unter Garantie x die Pianohandlung Selters weg 67. Gg. EB. Gebauer. Jiürnöerger Lebkuchen aus der Fabrik von «J. C. Renck, in allen Sorten und Größe«, in hochfeinen Qualitäten, in feinst sortirten Marzipan-, Makrone«-, Elisen-, Choeolade-, dickgemandelten Braune-, dickgemandelten Baüler-, Weiße-, Magen-, KönigS-Lebkuchen, sowie alle anderen Sorten empfiehlt die alleinige Niederlage: Eberhard Dort, WMHorstrsß? 45 Salz von der Großherzogl. 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December d I, abgegeben wurde, und dahin zusammenzufassen ist, daß die Weine der Deutsch-Italienischen Wein-Jmport- Gesellschaft in Bezug auf »Geschmack Bekommen «nd Preis nichts zu wünschen übrig lassen^ nicht in letzte Linie zu stellen fein, war doch hier ein Richtercollegium der competentesten Benrtheiler aller Länder versammelt. M bitf^e ®o««( rf Aus Hanf. Flachs und Abwerg verfertigt billigst im Lohne, Galn, HauSfadrn rrnd Leinwand die MechFeinenspinnereiuMberei! Sthleitheim—Stühlingen. 1 Lieferung fsaneo gegen fraues« Bedingung der Vereinigung der Lohnspinnereien. Besorgung durch die Agenten: 9543 B Joh. Volk, Wirth, Hörn-hei-m, Christoph Paulus, Weder, Allendv' f Q/Lnwda. I Wie in früheren Jahren habe ich auch diesmal der Jugendschriften-Litteratur meine besondere Aufmerksamkeit zugewandt und empfehle gediegene und unterhaltende Bücher für Knaben und Mädchen jeden Alters. 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