Rr. 114. Zweites Blatt. Sonntag den 18. Mai 1890 Der Gießerrer Anreger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags. Dir Gießener werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal dei-elegt. Gießener Anzeiger Keneral-Mnzeiger. Vierteljähriger KvonnementspreßO» 2 Mark 20 Pfg. mft Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg. Redaction, Expedlli» und Druckerei: Kch«lßr«teAr.I. Fernsprecher 51. Anrts- und Anzeigeblntt für den Ureis Gieren. „In seiner ganzen Bravheit und Herzensgute kennen Sie ihn vielleicht noch nicht, Herr Bornemann,- obwohl Sie täglich mit ihm umgehen." „Täglich? — ich? — Da bin ich doch wirklich neugierig! — Wie — wie ist denn sein Name?" ' Sie hatte das schelmische Gesichtchen tief gesenkt, so daß er nur noch den breitrandigen Strohhut sehen konnte, und darunter klang nach einer kleinen Pause ihre süße Stimme hervor: „Den Namen kann ich Ihnen nicht nennen, aber vielleicht — vielleicht — steht er in diesen Blumen geschrieben." Ohne ihn anzusehen, reichte sie ihm das Sträußchen, das ihre schlanken Finger während des Gehens gebunden hatten. Herr Hans Bornemann starrte eine Weile darauf hin, wie wenn er dort wirklich etwas Geschriebenes zu finden hoffe, dann sagte er sehr beklommen: „Martha — liebe Martha!" Doch da sie nun zu ihm ausblickte mit leuchtenden Augen, fügte er beinahe überlaut hinzu: „Thcure, geliebte Martha! — Ist es denn auch wirklich und wahrhaftig wahr?" Sie antwortete nicht, aber das kosende Liebespaar auf dem traulichen Nuheplätzchen war nun nicht mehr das einzige, welches die jubilirenden Vöglein belauschten. Und seit dieser Stunde ist auch Herr Hans Bornemann gleich seinem Buchhalter der Meinung, daß die Pfingstzeir die schönste und herrlichste sei im ganzen Jahre. * Frau: „Nun Männchen, wie habe ich Dir heute in den lebenden Bildern gefallen?" — Mann: „Aus Ehre, ich war geradezu verblüfft." — Frau (geschmeichelt): „Also doch!" Mann: „Daß Du so lange den Mund halten konntest!" Innahm, von Anzeigen zu der Nachmittag- für dm to( gruben Tag erscheinenden 9himmer bi- Borm. 10 Uhr. Gratisbeilage: Gießener Kamitienbtätter. Ml? Alle Annoncm-Bureaux deS In- und Au-landeS nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. Amtlicher Theil. Ortspolizeiordnung, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betr. Auf Grund der Art. 2 und 39 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 6, 8 und 18 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustimmung der Kreisausschuffes und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 31. März 1890 zu Nr- M. I. 8094, in Ergänzung der Localpolizeiverordnung vom 6. Juli 1888, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, für den Bezirk der Provinzialhauptstadt Gießen verordnet wie folgt: § 1- In denjenigen Straßen, in welchen durch den genehmigten Bebauungsplan Vorgärten vorgesehen sind, dürfen diese Vorgärten in der Regel nur als Ziergärten angelegt und müffen jedenfalls immer in gefälligem Aussehen unterhalten werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürsen der Zustimmung der Stadtverordneten - Versammlung, unbeschadet jedoch der Vorschrift in § 18, Abs. 2, Al. 1 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung. S 2. Vorgärten vor Gebäuden und von den Vorgärten aus benutzte räumlich mit ihnen verbundene Hofräume nnd Gärten in eröffneten Straßen sind längs der betreffenden Straßenseite mit dauerhaften geeigneten Metallstaketen in Höhe von höchstens 1,40 Meter, auf im Maximum 1,00 Meter hohen massiven Mauern aus Hausteinen oder Blendbacksteinen mit Deckplatten, oder aus Stellsteinen einzufriedigen. An Stelle der Staketen können für einzelne Einfriedigungsthelle Mauern aus Hausteinen oder Blendbacksteinen mit Deckplatten oder Mauerwerk mit Platten in einer für die Straßenansicht nicht mißständigen Weise zugelassen werden. Bauplätze in eröffneten, größtentheils bebauten Straßen müssen nach der Straßenseite in einer Höhe von nicht unter 1,75 Meter mindestens mit einer abgehobelten und angestrichenen Holzeinfriedigung versehen werden. Den Anliegern liegt die ordnungsmäßige Unterhaltung der Einfriedigung auch hinsichtlich des Verputzes und Anstrichs nach Anordnung des Großherzoglichen Polizeiamts ob. Bestehende Einftiedigungen, welche den obigen Vorschriften nicht entsprechen, können nach Anhörung der Stadtverordneten- Versammlung durch das Großh. Polizeiamt beseitigt werden. Der Aufforderung zur Beseitigung der vorschriftswidrigen Einfriedigung und zum Ersatz derselben durch eine ordnungsmäßig hergerichtete, ist innerhalb der gesetzten Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen soll, zu entsprechen. Scheidemauern an den Seiten der Einfriedigungen und Wände auf Vorgartenland dürfen die Höhe von 1,75 Meter nicht übersteigen. § 3. Verfehlungen gegen vorstchende Ortspolizeiordnung unterliegen den Rechtsfolgen des Art. 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung- Gießen, am 10. Mai 1890. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius. Melde-Ordnung für die Provinzial-Hauptstadt Gießen. Auf Grund uni) unter Einfügung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. December 1874, die polizeiliche Aufsicht über die Zuzüge und Wegzüge betreffend, die Art. 81, 82, 83, 85, 86 und 89 des Polizeistrafgesetzes und des Art. 56 der Städteordnung wird hiermit nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Aufhebung des Localreglements vom 8. Mai 1856 die Aufsicht über Fremde, bezw. Anzeigen von den Wechseln der Wohnungen betreffend (Nr. I, II, III der Sammlung des polizeilichen Localreglements), des Regulativs vom 5. Juli 1836 und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 2. April 1890, z. Nr. M. I. 8442 für die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet und bekannt gegeben wie folgt: I. Meldepflicht und Meldefrist. Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet: Zu- und 1) Wer in die Gemeinde Gießen eiuzieht, Wegzug, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Abmeldebescheinigung binnen 8 Tagen vom Tage des Einzugs au (Art. 1 des Gesetzes vom 4. December 1874). 2) Wer aus der Gemeinde Gießen wegzieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge (Art. 2 des genannten Gesetzes). 3) Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben wegziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug (Art. 4 des genannten Gesetzes). Wohnuugs- 4) Hauseigeuthümer von dem in ihren Häusern wechsel, durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Local mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen 8 Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmiether ganzer Häuser oder einzelner Theile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Uutermiether abgeben. Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigenthümers für die Anzeige verantwortlich (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes). 5) Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemiethete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Duldung nicht bereits durch den nach 4) zunächst Verpflichteten erfolgt ist, b i n n e n 10 T a g e u nach der Wohnungsänderung (Art. 7 des Gesetzes vom 4. December 1874). 6) Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufuehmen, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes). Dienstem- 7) Jeder Dienstbote, Handlungstritt und diener und Gewerbsgehülfe, Lehrling Dienst- oder Fabrikarbeiter, welcher in einen austritt. Dienst ein tritt oder denselben verläßt, binnen vier und zwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt (Art. 89 des Polizeistrafgesetzes). 8) Gewerbetreibende und Dien st- herrschaftcn von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbs- gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen sünfTagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7) zunächst Verpflichteten erfolgt ist (Art. 7 des Gesetzes vom 4. December 1874). Feuilleton. Am V s i n g st m o r g e n. Nooellette von M. Elsner. (Nachdruck verboten.) (Schluß.) Vielleicht wären sie so Viertelstunde um Viertelstunde aufs Gerathewohl weitergegangen, wenn nicht ein kleiner, geringfügiger Zufall Herrn Haus Bornemann plötzlich jäh aus seiner Selbstvergeffenheit aufgerüttelt hätte. An einer scharfen Wegbiegung nämlich öffnete sich ihnen der Blick aus ein trauliches Ruheplätzchen und aus diesem Plätzchen saß ein junges Menschenpaar, das zärtlich Schulter an Schulter lehnte und dessen Lippen sich eben gefunden hatten in einem langen, innigen Kusse. Wie wenn ihm Jemand einen Schlag vor die Stirn versetzt hätte, blieb Herr Hans Bornemann stehen. Mitten in dem begonnenen Satze stockte seine Rede und langsam breitete es sich wie eine trübe, dunkle Wolke über sein eben noch so strahlendes Gesicht. „Wir müssen umkehren, Fräulein Martha," sagte er beinahe rauh, „und ich muß außerdem um Entschuldigung bitten, daß ich Ihnen so viel dummes Zeng vorgeschwatzt habe, während ich doch etwas sehr Ernstes mit Ihnen besprechen sollte." „Etwas sehr Ernstes?" fragte Martha betroffen, und wenn ihr Begleiter jetzt nicht beharrlich vermieden hätte, sie anzusehen, so würde er ohne Zweifel bemerkt haben, wie bleich sie plötzlich geworden war. „Ja," fuhr Herr Hans Bornemaun fort, „eine Angelegenheit , die für Ihre ganze Zukunft von entscheidender Bedeutung ist. Herr Philipp Neubürger hat um Ihre Hand ongehalten —" „Und ich habe ihm noch gestern Abend geschrieben, daß ich nimmer seine Frau werden könnte," fiel Martha rasch ein. „Muß ich fürchten, daß Sie mich darum tadeln?" //Ich — Sie tadeln?" fuhr er selbstvergessen heraus, indem er ihr blitzschnell sein Gesicht wieder zuwandte, „Sie können ihn also ganz und gar nicht lieben?" „Nein — ganz und gar nicht!" versicherte sie mit einem reizenden Lächeln. „Und nicht wahr, Sie sind mir deßhalb nicht böse?" Herr Hans Bornemaun erinnerte sich noch zur rechten Zeit seiner Eigenschaft als väterlicher Freund und schluckte das Wort hinunter, das ihm bereits auf der Zunge gewesen war. „Hm!" meinte er unsicher. „So haben Sie wahrscheinlich insgeheim einem Anderen Ihre Neigung zugewendet?" Warum nur mußte sie so allerliebst aussehen mit der lebhaften Röthe, die plötzlich ihre Wangen bedeckte! Sein Herz krampfte, sich in heftigem Schmerze zusammen, da sie leise und doch mit einem Ausdruck tiefinnerer Glückseligkeit erwiderte: „Ja, Herr Bornemaun! Aber ganz insgeheim — ich glaube, er hat nicht einmal die leiseste Ahnung davon." „Und — und — ist er denn Ihrer auch würdig, Fräulein Martha?" „O, er ist hundertmal zu gut für mich? — Er ist der beste und treueste Mensch von der Welt." „Nun, nun! Ich denke, Sie haben ein Recht, hohe Ansprüche zu erheben! Ist er denn wenigstens jung und hübsch?" „Jung? Für mich ist er jung genug und mit seiner Schönheit bin ich vollauf zufrieden." „(5o ? — Das klingt nicht gerade sehr verheißungsvoll! — Kenne ich ihn denn — diesen Glücklichen?" Fremden 9) Gast- und Herbergs wirt he tüg- aufuahme. lich bis um 9 Uhr Vormittags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Ausnahmen von Fremden (Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes). 10 ) Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege ausnimmt, binnen vierundzwanzi g Stunden nach erfolgter Aufnahme (Art. 86 des Polizeistrafgesetzes). II. Ort der Meldung. Alle nach I, 1—10 angeordneten Meldungen müssen in dem Meldebureau des Großherzoglichen Polizeiamts erfolgen. III. Form der Meldung. 1) In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuches sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen. Bei Dienstanstritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visirung oder Abstempelung vorzulegen. 2) Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen (siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich als schriftlich geschehen. Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formularien verwendet, welche in dem Meldebureau des Polizeiamts' aus Erfordern verabreicht werden und aus welchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu verwendet wird, zu enthalten hat. Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen. 3) Ueber die erfolgten Meldungen von Zuzügen und Wegzügen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten solche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher. Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung aus Verlangen ertheilt. IV. Fremdenbücher. 1) Jeder Gast- und Herbergswirth ist verbunden, alle bei ihm einkehrende Fremden ohne Unterschied des Standes und ohne Rücksicht darauf, daß ein Fremder einen Tag oder längere Zeit logirt, jeden Tag in ein Fremdenbuch einzutragen, das folgende Rubriken enthalten muß: 1) laufende Nummer (nach Jahrgängen), 2) Namen, 3) Stand, 4) Wohnort, 5) Begleitung des Fremden, 6) Tag der Ankunft, 7) Tag der Abreise, und der Polizeibehörde oder ihren Beauftragten auf Erfordern jeder Zeit vorzulegen ist. Die Fremdenbücher müssen paginirt sein und dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie von der Polizeibehörde abgestempelt und mit Vermerk über die Seitenzahl versehen sind. 2) Die Fremden sind verpflichtet, den Gast- und Her- bergswirthen die zur ordnungsmäßigen Führung der Fremdenbücher verlangte Auskunft zu ertheilen. V. Strafbestimmungen. Es wird bestraft: a) nach Art. 6 des Gesetzes vom 4. December 1874 mit Geldstrafen von zwei bis dreißig Mark: wer den in I, 1—3 aufgeführten gesetzlichen Vorschriften über Meldung von Zuzügen und Wegzügen zuwiderhandelt; b) nach Art. 85 des Polizeistrasgesetzes mit Geldstrafen von 1 bis 1 Mark 70 Pfennige: wer die in I, 4 und 6 vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt; derselben Strafe unterliegt, wer die in I, 5 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; c) nach Art. 89 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe von einer Mark: wer unterläßt, die in I, 7 bezeichnete Meldung eines Diensteintritts oder Dienstaustritts zu machen; derselben Strafe unterliegt, wer die in I, 8 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; d) nach Art. 82 des Polzeistrafgesetzes mit Geldstrafe von 1 Mark 70 Pfennige bis 8 Mark 50 Pfennige: wer den I, 9 und IV, 1 zuwiderhandelt; e) nach Art. 83 und 86 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe von 1 Mark 70 Pfennige bis 17 Mark: wer der Vorschrift des IV, 2 zuwiderhandelt; Derselben Strafe unterliegt, wer ohne Anzeige zu machen, ein ortsfremdes Kind in Pflege nimmt (I, 10). Gießen, den 10. Mai 1890. Großh. Polizeiamt Gießen. Fresenius. Die Reichslagsvoriagen für den Arbeiter|chutz. Arbeiterfrage und nichts als Arbeiterfrage! Gibt es denn gar keine andere große öffentliche Angelegenheit für die Gegenwart? Solche Aeußerungen hört man jetzt wiederholt. Und thatsächlich ist auch die Arbeiterfrage die herrschende. Auch die kaiserliche Thronrede, womit der deutsche Reichstag am 6. Mai eröffnet wurde, erwähnt an erster Stelle als eine Frage dringlicher Natur: „den weiteren Ausbau der Arbeiterschutzgesetzgebung" und dementsprechend gehören auch zu den wichtigsten, dem neuen Reichstag bereits zugegangenen Vorlagen 1. der Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung und 2. der Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung von Gewerbegerichten. In dem ersten Entwurf, der sogenannten Arbeiterschutzvorlage, handelt es sich, wie schon die kaiserliche Thronrede hervorhebt, „in erster Linie um die den Arbeitern zu gewährleistende Sonntagsruhe, sowie um die durch Rücksichten der Menschlichkeit und im Hinblick auf die natürlichen Entwickelungsgesetze gebotene Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit, ferner um gesetzliche Anordnungen zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie um den Erlaß von Arbeitsordnungen, endlich um Vorschriften über die Arbeitsbücher zu dem Zweck, um die Lehrlinge und die minderjährigen Arbeiter unter der väterlichen Zucht zu halten." Die zweite Vorlage in Betreff der Gewerbegerichte erstrebt die bessere Regelung der gewerblichen Schiedsgerichte und zugleich eine Organisation derselben, die es ermöglicht, diese Gerichte bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Ärbeitsverhältnifses als Einiguugsämter anzurusen. Beide Vorlagen bekunden offenbar eine neue Strömung innerhalb der Reichsregierung und ihren entschiedenen Willen, noch über die von dem letzten Reichstage bezüglich des Arbeiterschutzes gemachten Vorschläge hinauszngehen. Die Frage der Sonntagsarbeit, die trotz aller Enqueten jahrelang nicht vorrücken ^wollte, kommt endlich ihrer Lösung etwas näher, ebenso wie die Frage der Kinder- und Frauenarbeit und der Nachtarbeit. Auf diesem hochwichtigen Gebiete sehen wir das bisher zurückhaltende Reichskanzleramt plötzlich als ein vorwärtsdrängendes Element. Die angekündigte Vermehrung der preußischen Fabrikinspectoren deutet auch auf einen vollständigen Umschwung. In den beiden Vorlagen an deil deutschen Reichstag erscheinen als neu und besonders beachtenswerth auch die Bestimmungen, welche der Zuchtlosigkeit der minderjährigeil Arbeiter entgegenwirken sollen, worüber die Begründung des Gesetzentwurfs werthvolle Grundsätze und Rathschläge an den Unternehmer enthält. „Während für die großjährigen Arbeiter die Arbeiterorduung nur das Verhalten im Betriebe regeln soll, wird dem Arbeitgeber ausdrücklich die Ermächtigung ertheilt, in der Arbeitsordnung für die Minderjährigen auch über ihr Verhalten außerhalb des Fabrikbetriebs Bestimmungen zu treffen. Vorschriften, wie sie z. B. die Normal-Fabrikordnung des linksrheinischen Vereins für Gemeinwohl enthält, daß Minderjährige bei ihren Eltern wohnen müssen, daß sie Zucht und Sitte nicht verletzen dürfen, erscheinen berechtigt und heilsam. Wie der Lehrling der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen wird, so muß es als eine moralische Verpflichtung der Fabrikbesitzer erachtet werden, auch diejenigen jugendlichen Fabrikarbeiter, welche nicht Lehrlinge sind, zu überwachen und für Aufrechterhaltung von Sitte und Zucht bei ihnen zu sorgen. Läßt sich diese Fürsorge durch die Gesetzgebung nicht erzwingen, so erscheint doch ein Hinweis darauf gerechtfertigt." Der § 134 des neuen Entwurfs führt als zulässigen Inhalt der Arbeitsordnung noch besonders an, daß die Auszahlung der Löhne der minderjährigen Arbeiter an diese selbst nur mit Zustimmung ihrer Eltern und Vormünder erfolgen soll und daß der Arbeiter nur mit Zustimmung dieser das Arbeits- verhältniß kündigen kann. „In gleicher Weise können" — wie die Begründung des Entwurfs hervorhebt — „noch viele ähnliche Bestimmungen in die Arbeitsordnung ausgenommen werden. Statt der direkten Zahlung an die Eltern oder Vormünder kann z. B. verlangt werden, daß vor der neuen Auslöhnung über den bei der vorhergehenden Lohnzahlung ausgezahlten Betrag durch Unterschrift des Vaters oder Vormundes quittirt werden muß, oder daß letzterer vierteljährlich eine Mittheilung der Lohnbeträge des Minderjährigen erhält, oder daß ein Theil des Lohnes in der Sparkasse eingelegt wird. „Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetze würden in der Arbeitsordnung solche Bestimmungen ausgenommen werden können. Es erscheint aber zweckmäßig, dem Fabrikbesitzer auf diese Handhaben zur Stärkung der elterlichen Autorität hinzuweisen. Es ist zu erwarten, daß die Fabrikbesitzer, je mehr sie die Nothwendigkeit einer umfassenden Fürsorge für das ganze sittliche Verhalten ihrer minderjährigen Arbeiter erkennen, auch entsprechende Vorschriften in ihre Arbeitsordnung ausnehmen werden." Es sind das goldene Worte und Rathschläge, welche den Fabrikbesitzern ihre in diesen Blättern so ost betonte Verantwortlichkeit für das Wohl der ihnen anvertrauten Jugend und ihren Berus als Erzieher ihrer Lehrlinge auch ofsiciell nahelegen und ihnen die gesetzlichen Handhaben zur Durchführung einer wirklichen Jugenderziehung geben. Versteigerung. Die GraSnutzungen von den Wieseckböschungen, den städtischen Wegen, dem Friedhof, sowie die Kleenutzung von zwei Grundstücken am Wißmarerw eg sollen Montag, 19» und Dienstag, 20. d. Mts», meistbietend an Ort und Stelle versteigert werden. Die Zusammenkunft ist Montag Vormittags 8Uhr am Neustädterthor, Nachmittags 2 Uhr am Wallthor; Dienstag Vormittags 8 Uhr am SelterSthor und Nachmittags 2 Uhr am Neuen- wegerthor. Gießen, 14. Mai 1890. Großh. Bürgermeisterei Gießen. Gnauth. 4373 Bekanntmachung. Montag de« IS. d. M., Vorm. 11 Uhr, versteigere ich am hiesigen Platze gegen Baarzahlung: 35 Stück fast ganz neue Wein- und Branntweinfässer (zw- 23—35 Ltr. haltend), 6 desgl. lrw- 100—105 Ltr- haltend). Zusammenkunft um »/«ll Uhr an meiner Wohnung (Vorstadt 235,/io)- Die Versteigerung findet voraussichtlich bestimmt statt- Hungen, am 14. Mai 1890 Seipel, 4382 Großh. Gerichtsvollzieher. Aepfelwein empfiehlt Emil Orbis. 3934] Bahnhofstraße 30. Bekanntmachung. Die für das Rechnungsjahr 1889/90 noch rückständigen Capitalzinfen sind innerhalb der nächsten vierzehn Tage zur Universitätskaffe zu bezahlen. Gießen, den 8. Mai 1890. Großh. Universitäts-Rentamt. Schmitt- 4200 Aeikgeöotenes. Apfelsinen^ ganz außergewöhnlich große und schöne Frucht, empfiehlt Emil Orbig, 4357____________ Bahnhofstr. 30. 4288] Reue Oeconomiewagen, ein- und zweispännig, sowie Handwagen in jeder Größe, stets vorrätbig bei G. H. «lein, Marburg-Weidenhausen, Haus Nr. 44. Haus-Verkauf. 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Dügel-Cursus vierteljährlich....... jl 12,—. per Monat: Weiß- und Buntsticken u. s. w. wöchenllich 20 Stunden Vormittags............ jt. 6,—. Weiß- und Buntsticken u. s. w. wöchentlich 10 Stunden Nachmittags............ .X 3,—. 4344 Der Vorstand* Pfennig Sparkasse Gießen. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Markenverkaufsstelle bei Herrn Kaufmann Eberhard Metzger, Neustadt 8, dahier ausgehoben worden ist. _______________________Langsdorfs.______________________ Oie Flaschenbierhandlung von Daniel Heil Lindenplatz s TB® empfiehlt: Bier der Aclien-Brsuerei Gießen: Lagerbier, hellfarbig (Wiener Brauart) per Flasche 18^ do. dunkelfarbig (Bayr. 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Mit dem Sozialistengesetz hat man jugendliche opferfreudige Männer aus dem Lande getrieben. Die enorme Steigerung des Budgets ist nur durch die Militärlast herbeigesührt. Das Septennat sollte einen Stillstand bringen/ die Last wurde aber höher; man wartet den Ablauf des Septennats nicht ab. Was die Vertheidigung des Vaterlandes anbetrifft, so sind alle Parteien einig/ alle wollen dasselbe. Die Niederlage vom Jahre 1806 verschuldeten Leute, die dort den Herren (rechts) nahe standen. Das Parlamentsheer in Frankreich ist das bewaffnete Volk, während man sich bei uns aufs Aeußerste gegen die Ausführungen der Rechte des Parlaments in Armee-Angelegenheiten sträubt. Die Bismarck'sche Politik hat es dahin gebracht, daß das Wort „Das deutsche Kaiserreich ist der Friede" dieselbe Bedeutung hat, wie weiland unter Napoleon die ähnliche Redensart. Die officiöse Presse verhetzte die Nationen. Statt uns Frankreich zu nähern, leisteten wir dem Friedenstörer Rußland jeden Dienst. Unsere Annäherung an Frankreich wird durch den Zankapfel Elsaß- Lothringen gehindert/ dieses Land zu besitzen haben wir so wenig ein Recht wie Frankreich. Die Bevölkerung von Elsaß- Lothringen ist keine Heerde Schafe, die man einem Besitzer übergiebt / die Völker haben das Selbstbestimmungsrecht. Wie kann das Ausland Respect haben vor einem Lande, dessen Bevölkerung nach der Behauptung des Fürsten Bismarck zu drei Viertheilen aus Reichsseinden besteht. Eine schlechtere Negierung als die seine konnte nicht kommen und als Fürst Bismarck hinweggefegt wurde, da war das nur die Vollstreckung des Votums, das die Bevölkerung am 20. Februar abgegeben hatte. Die Erbschaft der Bismarck'schen Politik ist eine schwierige, aber eine schlechtere Regierung kann nicht kommen. Der Pariser Congreß hat einen Beweis von der friedlichen Gesinnung der Völker gegeben und wenn Deutschland an der Spitze der Civilisation marschirte, so mußte es ebenfalls einen Congreß berufen, im Anschluß an den Pariser Congreß. Der Krieg ist eine Brutalität/ die Kriegskunst als Wissenschaft ist eine Verkehrtheit. Das System des Fürsten Bismarck ist gebrochen / darum nieder mit dem Militarismus. Abg. v. Kardorss (Reichsp.): Der Abg. Liebknecht zeigt in seinen Ausführungen viel Aehnlichkeit mit Robes- pierre/ ich hoffe, daß er nie die Macht dieses Mannes erlangen wird. In den weitesten Kreisen der Nation ist die Empfindung dafür vorhanden, was das Reich dem Fürsten Bismarck dankt. Das hat auch seine Abreise von Berlin bewiesen (Bravo! Widerspruch! Ruf: Das war bestellte Arbeit!). Liebknechts Aeußerungen gegen Rußland klangen auch heute wieder wie eine Kriegsdrohung. Es wird Sache der Com- nnssion sein, zu prüfen, ob wir an diese in der Vorlage geltend gemachten Forderungen unsererseits Bedingungen knüpfen können. Für die jungen Leute ist der Militärdienst eine Art hoher Schule, die ihnen sehr zu Gute kommt. Mit Steuern ist das deutsche Volk nicht überlastet. In Frankreich betragen die Steuern 55 Mk. pro Kopf der Bevölkerung, in England 35 Mk., bei uns aber nur 19 Mk./ da kann man doch nicht von Ueberlastung sprechen. Deutschland ist auch keineswegs arm/ es ist ein reiches Land/ nur haben die Besitzverhältnisse sich verschoben zu Gunsten des Groß- capitals und zum Nachtheile kleiner Besitzer und Gewerbetreibender. Ohne die Ueberzeugung gewonnen zu haben, daß die Heeresvermehrung eine unnöthige und überflüssige ist, können wir die Vorlage nicht ablehnen. Abg. Dr. Hänel (dfr.): Der Liebknecht'schen Schilderung des Fürsten Bismarck kann ich nicht zustimmen. (Bravo!) Ich, der ich sein entschiedener politischer Gegner war, werde stets seine großen Verdienste um die Einigung des Reichs und um die Einreihung Deutschlands in das europäische Concert anerkeunen. (Bravo!) Fällt denn dem Abgeordneten Liebknecht nicht auf, daß Frankreich uns bei dem verhaßten Rußland den Rang abzulaufen sucht? (Sehr richtig!) Die kriegerischen Neigungen Frankreichs sind stets gegen^llns gerichtet gewesen, auch zu einer Zeit, als Frankreich noch nicht auf Elsaß-Lothringen verweisen konnte. Die Entwickelung des Völkerrechts wird hoffentlich dahin führen, daß wir ernstlich an die Frage der Abrüstung denken können/ das ist der sachlich berechtigte Kern der Liebknecht'schen Rede, von der zu wünschen ist, daß sie auch in den Parlamenten anderer Nationen gehalten werde. In der Commission wird namentlich die Finanzsrage eingehend erörtert werden müssen/ unmöglich kann dort der Schatzsecretär dieselbe stumme Rolle spielen wie hier im Plenum. Abgesehen von den Steuern, ruht der ökonomische Effect der Vorlage auf den minder bemittelten Klassen der Bevölkerung, auf welche schon die in- directen Steuern abgewälzt sind. Diese doppelte Besteuerung der unteren Klassen macht die Sache besonders bedenklich. Dre Kosten des Militärs und der Colonialpolitik sollten auf die wohlhabenderen Klaffen abgewälzt werden. Daß selbstständige Reichsämter das föderative Princip schädigten, ist nicht richtig. Ein solcher Föderalismus würde dem Untergänge geweiht sein. Ein selbstständiges Reichsfinanzministerium müssen wir haben und zwar im Zusammenhänge mit den anderen Reichsämtern. Bei der neuen schweren Last, die dem Volke auferlegt werden soll, muß näher auf die Frage der Verkürzung der Dienstzeit eingegangen werden, die einzige Compensation, die dem Volke geboten werden kann. Hier hat der Minister den Nachweis zu führen, daß eine kürzere Dienstzeit undurchführbar ist. Wir stützen unsere Forderung aus die vorhandene einjährige Dienstzeit der Freiwilligen. Die Bildungsunterschiede sind bei uns nicht so bedeutend, daß man daraus die Verschiedenheit der Dienstzeit rechtfertigen könnte. Die Frage ist verquickt worden aus dem früheren Verfassungsconflict. Von dem Entgegenkommen, das die Regierung unseren Forderungen zeigt, wird unsere Stellung der Vorlage gegenüber abhängen. Reichskanzler v. Caprivi: Ueber die politische Lage kann ich nicht mehr sagen, als was die Thronrede enthält. Die auswärtige Politik, wie ich sie vorgefunden habe, war die denkbar glücklichste. Wir stützen uns auf unsere eigene Kraft und trauen aus feste Bündnisse. Zum Abwiegeln lag für uns kein Anlaß vor, denn ich wüßte nicht, wo ausgewiegelt worden wäre. Es handelt sich nicht um die Nähe eines Krieges, sondern um die Schwere desselben, der vorgebeugt werden soll. Daß der Verfasser der Broschüre „Videant consules“ nähere Beziehungen zum auswärtigen Amt hätte, dafür habe ich keinen Anhalt in den Acten gefunden. Wir haben auch bei uns im Lande noch genug mit der Germanisirung zu thun und können die Ostseeprovinzen wohl entbehren. Auch habe ich nie gefunden, daß unsere Ostseeküste zu kurz wäre und daß unsere Kaufleute in Stettin und Danzig noch weitere Concurrenz wünschen. Sie wünschen nur mehr Hinterlande. Wenn der Abgeordnete Hänel eine größere Selbstständigkeit der einzelnen Reichsämter wünscht, namentlich auch meines Stellvertreters, so bin ich vielleicht zu sehr Soldat, um dasür Verständniß zu haben. Auch unter den heutigen Verhältnissen ist von Planlosigkeit keine Rede. Die mir verfassungsmäßig zustehende Verantwortlichkeit für diese Vorlage bin ich bereit zu tragen. Ueber einen neuen Organisationsplan hat die Regierung sich bisher nicht schlüssig gemacht, aber der gegenwärtige Procentsatz ist kein außergewöhnlich hoher. Im Jahre 1816, also nach einem schweren Kriege, betrug das stehende Heer 1,25 Procent der Bevölkerung, sank dann in den 20er Jahren auf 1 Procent und betrug im Jahre 1850 in den Tagen von Olmütz 0,79 Procent, stieg 1861 auf 1,12 Procent, sank dann bis 1881 auf 0,95 Procent und hat heute noch nicht wieder die Höhe von 1816 erreicht. Die Kosten für stehende Heere sind eine unproductive Ausgabe, wie etwa für den Privatmann die Feuerversicherung. Je höher die Ausgabe, desto größer die Sicherheit und desto geringer der eventuelle Schaden. Die Reduction der Dienstzeit ist ja zum politischen Stichwort geworden. Thatsache ist, daß wir dreijährige Dienstzeit in der Praxis nicht haben/ aber sie im Gesetz aufzugeben, dazu würde ich nicht rathen können. Es ist ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Flinte von vor 20 Jahren und einem Gewehr von heute. Sie sehen das auch an der öconomischen Einrichtung in den Städten. Ein spazierengehender Soldat in den Straßen ist heute eine Seltenheit und auch des Sonntags sieht man sie nicht in der üblichen Begleitung, weil- ihnen in der Woche die Zeit fehlt, die dazu nöthigen Bekanntschaften zu machen. Einer Aenderuug der Dienstzeit, welche die Disciplin lockern würde, könnte ich nicht zustimmen. Es kommt dazu, daß uns eine zuchtlose Jugend heranwächst/ inwieweit Beurlaubungen möglich sind, das überlasse ich den Herren Militärs. Ueber die Zweckmäßigkeit des Septennats läßt sich streiten. Es ist nicht einzusehen, warum es gerade siebenjährige Perioden sein sollen. Man könnte vielleicht auch fünfjährige Perioden im Anschlüsse an die Volkszählungen und an die Legislatur-Perioden einrichten, weiter könnte ich aber nicht gehen. In der Commission wird ja die Vorlage aufs Beste vertreten sein und ich zweifle nicht, daß dieselbe dort zu Stande kommen wird. Abg. Manteuffel (cons.) spricht seine Anerkennung für die Bismarck'sche Politik aus. Ein Abrüstungscongreß, von Deutschland eiuberufen, würde so wenig Erfolg haben, wie früher die Versuche Napoleons. Die Ausgaben für Militär haben bei uns 2 Milliarden betragen, in Frankreich in der gleichen Zeit 5 Milliarden. Das Septennat ist kein Siebenschläfer/ man müsse auch während dieser Zeit die Augen offen halten. Von der zweijährigen Dienstzeit bittet Redner abzusehen. Die Debatte wird geschloffen und die Vorlage au eine besondere Commission von 28 Mitgliedern verwiesen. Sodann werden als Mitglieder der Staatsschulden-Com- mission durch Acclamation gewählt die Abgg. Dr. Hammacher (natl.), Kochanu (Ctr.), v. Busse (cons.) und als Stellvertreter: Letocha (Ctr.), Dr. Kropatscheck (cons.) und Meyer- Berlin (dfr.) Nächste Sitzung Samstag 1 Uhr. Arbeiterschutz-Vorlage. Schluß 5 Uhr. Vermischtes. * Hattingen, 10 Mai. Eine große Aufregung bemächtigte sich gestern Morgen der mit dem Frühzuge von Barmen kommenden Reisenden, als denselben, den Bahnhof Sprockhövel passirend, die Hiobspost mitgetheilt wurde, daß die ganze preußische Armee aus Kaiserlichen Befehl alarmirt sei und thatsächlich waren im Wartesaal des hiesigen Bahnhofs Plakate des Inhalts angeschlagen, daß sich jeder noch nicht 42 jährige Mann vorzubereiten und seine Familien-Angelegenheiten zu ordnen habe, da er in kürzester Frist sich der Gestellungsordre zu gewärtigen habe. Jedenfalls wird die von den zuständigen Behörden einzuleitende Untersuchung Aufklärung über die Person des Urhebers dieser Tartarennachricht bringen. : * Was kostet ein Schuß aus einem schweren Marine- Geschütz? So lautet eine Frage, welche die United Service Gazette aufwirft und mit dem Ausspruch „Ein mäßiges Jahreseinkommen" beantwortet. Diese Behauptung beweist sie mit folgender Berechnung. Geschoß, Pulver und Kartusche des 110 Tonnen-Geschosses kosten 3060 Mk., nämlich 900 Pstmd Pulver 1400, daß 1800 Pfund schwere Geschoß 1600, S^de für die Kartusche 60 Mk. Dazu kommt Abnutzung des Geschützes, welches nach 95 Sck)üssen ganz unbrauchbar ist. Da dasselbe 330,000 Mk. gekostet hat, so beträgt die Abnutzung rund 3475 Mk., wodurch sich für die Gesammt- kosten eines Schusses der Betrag von 6535 Mk. ergibt. Beim 67 Tonnen-Geschütz, dessen Herstellung 200,000 Mk. erfordert und welches nach 127 Schüssen unbrauchbar wird, kostet ein jeder Schuß 3680, beim 45 Tonnen-Geschütz, welches 126,000 Mk. kostet und ein Geschütztcben von 150 Schüssen hat, kostet er 1960 Mk. Verkehr, Land, und volkswirthschaft. - des Mchsteisches. (Nachdruck verboten.) Die Thatfache, daß das Ftschsletfch tm großen Ganzen weit billiger ist als das Fleisch unserer Hausthtere, hat zu der Ansicht geführt, daß auch der Nahrwerth ein bedeutend geringerer sei. Diese Ansicht ist aber eine durchaus irrige. Der niedrige Preis wird bedingt durch den Massenfang, aber nicht durch den geringen Nährwerth. Der letztere ist nur so wenig geringer, daß man dieses kaum zu erwähnen brauchte, auch ist die leichte Verdaulichkeit von Allvater und Voigt langst nachgewiesen. Der Schluß hieraus ist, daß das Fischfletsch in hohem Maße dazu angethan ist, den Eiweißmangel in der Nahrung zu verringern, mit andern Worten: das Ftschfleisch ist ein aus- gezeichnekes, billiges Volksnahrungsmittel. ' . ~ Schonet den Buchfink! (Nachdruck verboten.) Jetzt, in der Zeit, wo tm Garten allerlei Sämereien gesäet werden, erregt der Buchfink ost und nicht ganz mit Unrecht den Zorn des Landmanns und Gärtners, denn derselbe sucht die mühevoll gefaßten Samen besonders von Rettig, Lein, Mohn, Salat, Spinat und den verschiedenen Kohlarten wieder auf und zieht wohl auch das eine oder andere junge Ketmpflänzchen aus der Erde hervor. Man hat ihn aus diesen Gründen oft verfolgt und thut es noch heute; man vergesse dabet jedoch nie, welch ungeheuren Nutzen uns der Fink zu andren Zeiten durch Verfolgung von Jnsecten und deren Larven stiftet. Man versuche anstatt der Verfolgung mit Mordwaffen ihn durch allerhand Schreckmittel von den Samenbeeten sernzuhalten - dieselben sind hier weit wirksamer als beim Spatzen. 1 )( Nützliche Verwendung der großen Brennnessel (Urtica divlca). Dieselbe wurde früher in Deutschiand Holland und Belgien ziemlich stark als Gespinnstpflanze angebaut und der daraus geferttgte, der Leinwand ähnliche Stoff (Nesseltuch) war wegen seiner Feinheit berühmt und wurde sehr theuer bezahlt. Durch die Einführung der Baumwolle ist dieser Industriezweig in Verfall gekommen. Daß man ihn seit einigen Jahren am Rhein und in manchen Gegenden Nassaus wieder zu beleben sucht und daß man dort gelungene Versuche mit der Eultur und der Verarbeitung der Pflanze gemacht hat, wird gewiß manchem der Leser dieses Blattes von Interesse ein. Die Nessel gedeiht auf jedem nicht zu trockenen Boden, am besten im Schatten. Die Vermehrung geschieht entweder durch Samen oder Wurzeltheilung. Ihr großer Vorzug vor Lein und Hanf besteht darin, daß sie ausdauernd ist. Einmal angepflanzt, hält sie viele Jahre aus, wenn sie zuweilen eine Jauche- oder Ueberdüngung erhält. Die Bearbeitung der Faser bietet keine besondere Schwierigkeit. Die Baumwolle wird sie aber nicht ersetzen. Auch als Futterpflanze verdient die Nessel Beachtung. Etwas abgewelkt, wird sie vom Vieh gern genommen und wirkt bei Kühen günstig auf die Mtlchproduclion. Daß sie als Futter für die jungen Gänse gebraucht wiro, ist ;a überall bekannt. Meys Stoffkragen, Manschetten und Vorhemdchen sind aus starkem, pergamentähnlichen Papier gefertigt und mit einem leinenähnlichen Webstoff überzogen, was sie der Letnenwäsche tm Aussehen täuschend ähnlich macht. Jeder Kragen kann bis zu einer Woche getragen werden, wird aber, wenn unbrauchbar geworden, einfach weggeworfen und trägt man daher immer nur neue Kragen rc. Meys Stoffkragen übertreffen aber die Leinenkragen durch ihre Geschmeidigkeit, mit welcher sie sich, ohne den Hals zu drücken, um denselben legen und daher nie das unangenehme, lästige Kratzen und Reiben von zu viel oder zu wenig oder zu hart gebügelten Leinenkragen herbeiführen. Ein weiterer Vorzug von Meys Stoffkragen ist deren leichtes Gewicht, was ein angenehmes Gefühl beim Tragen erzeugt. Die Knopflöcher sind so stark, daß deren Haltbarkeit bet richtiger Auswahl der Halsweite ganz außer Zweifel ist. MeyS StoffwLfche steht daher in Bezug auf vorzüglichen Schnitt und Sitz, elegantes und bequemes Passen und dabei außerordentliche Billigkeit unerreicht da. Sie kosten kaum mehr als das Waschlohn für leinene Wäsche. Mit einem Dutzend Herrenkragen, das 60 Pfennige kostet, (Knabenkragen schon von 55 Pfennigen an) kann man 10 bis 12 Wochen ausreichen Für Knaben, die ja bekanntlich nicht immer zart mit ihrer Wäsche umgehen, sind MeyS Stoffkragen außerordentlich zu empfehlen, was rede Hausfrau nach Verbrauch von nur einem Dutzend sofort einsehen wird. Für alle Reisenden ist Meys StoffwLfche die bequemste, da erfahrungsgemäß leinene Wäfche auf Reisen meist schr schlecht behandelt wird. Weniger als ein Dutzend von einer Form und Weite wird nicht abgegeben. 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