1 1890 Mittwoch den 10. December Nr. 288. Zweites Blatt Gießener Anzeig er Kenerat-Mnzeiger Amts- ttnd Anzeigeblatt für den Ureis Gieren Amtlicher Theil. folgen. v Gagern. des und ebus aber Siebenen. Bestimmungen. der von werden. Wagen nimmt , Summe gewährt Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung überdaß ihm ein Teilbetrag oder der eine festgesetzte übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzu- Ranahm« von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Borm. 10 Uhr. Gesetzes). IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken- Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung Die Gießener Pamikien V lälter »erden dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beigelegt. Der Gtetzener Anzeiger erscheint täglich, att Ausnahme de» Montags. *) Unter der Bezeichnung „daS Gesetz" ist in der Folge überall lA8 I - und A. V. G. vom 22. Juni 1889 verstandst,. 3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen Scbiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und Fahrzeugen der Binnenschifffahrt. II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes *) sind berechtigt, sich Alle Annoncen-Bureaux deS In« und Auslandes nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz die arbeitende Bevölkerung sämmt- licher Berufszweige ersaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als untergeordnete Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem Ver- sicherungszwange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschast, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschast, im Reichs-, Staats- oder Com- munaldienste, für kirchliche und Schulzwecke re. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungsgehülsen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstlerischen rc.) Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre sociale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkte wirthschastlicher -Auffassung dem Arbeiter- und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete und unverheirathete Personen. Auch die im Jnlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflichtig (versicherungsberechtigt) anzusehen. VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Krankenversicherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülssleistung in der Ernte, aus nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungspflicht Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes). VII. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, Friseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Aufwartesrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Bestellung in den Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der Versicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selbständige Gewerbetreibende anzujehen sind. Welcher dieser letzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmal obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden sein. Im Allgemeinen werden die sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, • die Wegearbeiter, die Waschfrauen rc., welche von Haus zu Haus gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die selbständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergleiche § 37 der Gewerbeordnung, Reichs- Gesetzblatt 1883 Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln sein. VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (§ 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), sind als ver- sicherungSpflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbtreibende sind (vergleiche Nr. XIX). IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder, welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des Gesetzes (vergleiche jedoch hierzu Nr., X). Eine Ausnahme madjen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach' dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen kann. X. Das Jnvaliditäts- und Alterssicherungsgesetz versichert abweichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter rc. Um das Ver- sicherungsverhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w. (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes). Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantieme) gezahlt ;n 10. December )) statt. sehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahn- sührer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der Fracht angenommen sind. Als Werth der Tantiemen und N. turalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes). Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also aus die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschast ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld erhalten,- denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts. XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangenanstalten beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen. Dagegen sind die in Arbeitercolonien oder Wanderverpflegungsstationen , in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Jdiotenhäusern oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten. XII. Der Begriff des „Gesellen" ist im Wesentlichen dem § 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die unselbstständigen im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist der Begriff „Gehülfe" nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeitßgehülsen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitsgebers, deren Thätigkeit in wirthschastlicher und socialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleichwerthig ist. Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Com- munalbehörden, sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auction«toren, Berufsgenoffenschasten u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidtener, Gebetreffend den Kreis der nach den: Jnvaliditüts- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen. Vom 31. October 1890. I. Nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab der Versicherungspflicht: 1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. selbst zu versichern: 1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Character hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet. 2) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind (vergl. Nr. III Mer 4 dieser Anleitung). III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). 2) Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Com«unalverbänden (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu 2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülsen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt. 3) Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschen Heere wie die in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirth- schaft zu helfen, der Versicherung. 4) Diejenigen Personen, welche aus Grund des Jnvaliditäts- und Attersversicherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsart nach § 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§ 4 Absatz 2, § 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente — welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt — beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Communalverbande Pensionen ober Wartegelder, ober wenn sie auf Grunb ber reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit ober als Hinterbliebene Wittwen ober als Ascenbenten verunglückter Arbeiter — eine Rente empfangen. Nur wenn bie Pensionen, Wartegelber ober Unsallrenten ben Mindestbetrag der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 4 Absatz 3 Gießen, am 5. December 1890. Betr.: Die Ausführung des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, hier die nach demselben versicherten Personen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien de- Kreises. Von der im Großh Regierungsblatt erscheinenden Anleitung des Reichsversicherungsamtes, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Alters - Versicherungs - Gesetz versicherungspflichtigen, beziehungsweise zur Versicherung berechtigten Personen, übersenden wir Ihnen einen Separatabdruck zu Ihrem Dienstgebräuche. Die mit Ausführung des Gesetzes betrauten Gemeindebehörden, die Vorstände der Krankenkassen und örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen wollen Sie auf die der Anleitung im Regierungsblatt vorausgestellte Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz verweisen. Wegen der Versicherungspflicht der im Staatsdienst beschäftigten Personen wird demnächst weitere Verfügung nach- te. s ' ^Wnirrzcu, letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Communalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- nnd Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke rc.). Darüber, welche Personen als „Beamte" des Reichs, beu Bundesstaaten und der Communalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen IlN*11' tt 1890- «ycifnng $101(1. ; S? Endlich, «skhilj cm Wt und dm '"nl'chcn Strpatfung fa 21UL Prüpaia, wri,ri ÄÄÄ SÄÄ** M., Srursihrr jllfljj Vierteljähriger AVo»rnemeulsprer»s 2 Mark 20 Pfg. mU Bringerlohn. Durch die Post bezöge» 2 Mark 50 Pfg. Redaction, Txpedittsr und Druckerei: Fchntstraße Hkr.T Fernsprecher 51. indfs 1 «: Hei|mittel ’wtDr. ®Chs, Berlin (t) gft? *> Warschau, 9P’ 8lrm|ngham, w imerzliche Mit' i lieben Gatten, und Grossvater meindediener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuerwehrleute und ähnliche Angestellten, welche vermöge der mehr mechanischen, aus die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. aus gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs- oder Staatsbeamten oder als pensionsberechtigte Communalbeamte anzusehen sind (vergleiche N. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten höheren Bureaudienst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assefforen u. s. w., welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s w. thätig sind, als Gehülfen gelten können. XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Hausstand des Dienstherrn leben (Haus- und Wirthschaftsgesinde). Die in der Hauswirthschast beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in höherer über den Stand der Dienstboten hinausragender socialer Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privatsecretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, HauSgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergleiche Nr. XIV.) XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder wirthschastlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschast als solche ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Verwaltungen des Reiches, der Bundesstaaten und der Communalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschastlicher Thätigkeiten des Reiches u. s. w., wie die Post-, Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg- und Hüttenwerke, staatliche und communale Land- und Forstwirthschafr, Staats- und Commmialbauten, Communalbrauereien, Communalschtacht- häuser, Communalirrenanstalten, städtische Gas- und Wasserwerke u. s. w. überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Gesammtheit ein wirthschastliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen. Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehülfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Function betraut sind (vergleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwerpunkt ber Beschäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gegenübertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beur- theilen fein, ob sogenannte Werkmeister oder Werkführer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind. Die Vorstandsmitglieder von Actien- und ähnlichen Gesellschaften, die Procuristen und Handlungsbevollmächtigte sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt (vergleiche Nr. XVI). Die Aussichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung. XV. Unter die „Handlungsgehülsen und -Lehrlinge" fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Cor- rcspondenz) beschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umsaßt daher sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Procuristen als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungsreisenden, Commis und Verkäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung sind nach § 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlinge. Indessen ist diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen- und Par- sümeriehandlungen, oder die mit Apotheken verbundenen Mineralwasser- rc. Fabriken rc. maßgebend. XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Hardlungsgehülfen und -Lehrlingen (vergleiche Nr. XIV und XV) auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Der Umstand, daß ein Betriebsbeamter rc. eigenes Vermögen besitzt und in Folge dessen sein gesammtes Jahreseinkommen 2000 Mk. übersteigt, schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist derjenige anzusehen, welchen der Betriebsbeamte rc. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Höhe bezogen hat, oder auf den er, von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Beirikbsbeamter rc. gleichzeitig bei mehreren Arbett- gebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mk., so ist derselbe nicht vcrsicherungspflichtig. XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Auswärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (§ 1 des Seeunfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 329). Ein deutsches Seefahrzeug ist nach § 2 des Seeunsallversicherungsgesetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es — abweichend vom Seeunsallvcrsiche- rungsgesetz (§ 1 Absatz 2 a. a. O.) — hier nicht an. Der Führer (Capitän) eines Fahrzeuges unterliegt der Versicherungspflicht, auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsoerdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. übersteigt. XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Arbeiter rc. aus diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche aus Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern rc. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Communalverwaltungen, welche aus Gebühren angewiesen sind. Die bei sogenannten Accordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Accordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Accordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältniffe des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Betracht das Maß der Abhängigkeit oder Selbständigkeit des Accordanten in Beziehung aus die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine sociale Stellung des Accordanten, der Umsang seiner Verantwortlichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeit, di,e Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbeitenden oder lediglich einen dem Durchschnitlswerth entsprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach wird beispielsweise im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Gutstagelöhner (Jnstmann, Kathenmann, Freimann rc.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Scharwerkers rc. anzusehen sein- denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers rc. gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner rc., der ihn gestellt hat, ausgehändigt werden sollte. XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (vergleiche Nr. II und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt: 1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt, 2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse herstellt oder bearbeitet, 3. die Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung der unselbständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbetreibenden außerhalb deren Betriebsstätten verwendet werden. Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Consumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Gewerbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatz der von den Hausgewerbetreibenden angefertigten Producte einen Unternehmergewinn erzielen. Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels an Raum m der Werkstätte des Schneidermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch auch ein Schnetder oder Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden Maaren aufertigt, als Hausgewerbetreibender gelten können. Vielmehr werden der Erstere als Lohnarbeiter, die Letzteren als selbständige Unternehmer anzusehen sein. Die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Erzeugnisse Herstellen oder bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbständige Lohnarbeiter sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelsalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII ausgestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgebereigenschaft eines sogenannten Accordanten finden hier entsprechende Anwendung. XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Versicherten zuständig ist, ergiebt sich aus §§ 41 und 120 des Gesetzes. Nach diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in demjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Be- schästigungsort des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem „Betriebe" stattfiudet, dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort ausnahmslos, nicht blos im Zweifel, der Sitz des Betriebes (§41 Absatz 3 des Gesetzes). Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt (wirthschaftliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, Verkaufsstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Eintragungen in Firmen- oder Gewerberegister zu entnehmen sein. Mit dem Wohnsitz des Unternehmens braucht der Betriebssitz nicht zusammen zu fallen. Hiernach sind die Arbeiter rc., welche außerhalb des Betriebssitzes Arbeiten ausführen, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Character eines selbständigen Betriebes mit einem besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen. Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land- und sorstwirthschaftlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im § 44 Absatz 2 und 3 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) in Betracht. Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb bestehender Betriebe entscheidet der Sitz des Hauptbetriebes. Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Arbeiter rc. eines inländischen Betriebes anzusehen find, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes. Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslande aufstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den Bestimmungen des Gesetzes. Wenn dagegen Personen im Jnlande beschäftigt werden, welche einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt entscheidend. Seeleute sind nach § 136 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshasen des Schiffes befindet. Als Heimathshasen (Registerhafen) gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben wird (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 379). Berlin, den 31. Oktober 1890. Das Reichs - Versicherungsamt. Dr. Bödiker. vermischtes. *— Frankfurt a. M., 8. December. Dem Großherzog Adolf von Luxemburg, welcher heute Vormittag 8 Uhr 10 Min. mit der Großherzogin und dem Erbgroßherzog nach Luxemburg abreiste, wurde auf dem Hauptbahnhofe, woselbst sich eine zahlreiche Menge Neugieriger eingefunden hatte, von hiesigen Industriellen und nassauischen Hoflieferanten eine kleine Ovation dargebracht, die für die Beliebtheit des Großherzogs Zeugniß ablegt. Juwelier Speltz begrüßte die Herrschaften mit folgender Ansprache: Ew. Königliche Hoheit! Die hier versammelten Frankfurter Herren, deren Stellung im bürgerlichen Leben Ew. Königlichen Hoheit bekannt ist, sind gekommen, um der Großherzoglichen Familie vor deren Abreise nach den Ew. Königl. Hoheit zugefallenen Landen den Ausdruck größter Verehrung darzubringen. Dieselben haben sich erlaubt, bei dieser Veranlassung die Landesfarben des Hauses Nassau-Oranien anzulegen und bitten zugleich Ihre Königl. Hoheit, dle Frau Großherzogin, einen Korb mit Blumen als Ausdruck unserer Huldigung gnädigst annehmen zu wollen. Mögen diese Blumen bei der winterlichen Fahrt Herz und Auge der Allerhöchsten Herrschaften erfreuen und Allerhöchstdiesclben an das begeisterte Hoch erinnern, welches uns hier auszubringen vergönnt ist. Seine Königliche Hoheit der Großherzog, Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin und das ganze Grvßherzogliche Haus leben hoch, hoch und abermals hoch!" Der Großherzog, welcher die nassauische Generals- unisorm trug, dankte für die Aufmerksamkeit und gab der Hoffnung Ausdruck, in Zukunft oft nach Frankfurt kommen zu können. * Hamburg, 6. December. Der Dampfer „Sansibar" der Rhederei O'Swald u. Co. sticht morgen nach Ostafrika in See. An Bord befinden sich 12 Krupp'sche Kanonen für Major v. Wißmann, zwei Brabanter Hengste und eine Stute, welche Kaiser Wilhelm dem Sultan von Zanzibar schenkt; ferner drei kupferne Kessel für die projectirte Bierbrauerei der deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft, sowie 80 Ctr. Malz und eine Anzahl Brauer. Literatur und rinnst. — Wassersport 1890. Nr. 49. Inhalt: Termine. — Unter Amtlicher Thell: P ototoll vom III. Seglerlag des Deutschen Segler-Verbandes. Mttkyeilungen der Clubs. — Unter Rudern: Bezahlte Amateure? Nachrichten. — Abbildungen: Skizzen aus Holland. — Unter Segeln: Eine Segelfahrt durch Holland (Fortsetzung). Der Siahlyachl-Bau in Amerika. Nachrichten. — Unter Schwimmen: Nachrichten. — linier Eislauf: Ausschreibung des Frankfurter Schltttschluh-Cluds. Nachrichten. — Vermischtes. — Anzeigen. . X>erfrag, Land, und — Patente von im Grotzherzogthnm Hesse« wohnende« Grsindern. Patent-Anmeldungen. Kl. 12, G. 6147. Verfahren zur Darstellung von Tumenolsulfosäure und -Sulson; Ge- werkschafl Messi l auf G>ube Messel bei Darmstadt. Patent- Ertheilungen. Kl. 20, Nr. 54992. Kraflsammeinde Wagenbremse; Dr. Hartstetn in Groß Steinhetm; vom 29. März 1890 ab. Kl. 21, Rr 54966. Neuer u-.g in der Coustruction dynamoelectrischer Maschmen; R. Schorch in Darmstadt, Herdweg 56; vom 16. Januar 1890 ab. — Behandlung von gefrorenem Obst. Obst, welche- durch plötzliches En.tr teil von Kälte rm Keller usw. gefroren ist, l-.ge man in kalt.s Wasser. Letzteres zieht die Kälte allmäblich heraus unb macht das Obst noch aus einige Zett haltbar. Vtan räume aber demnach möglichst balo mit dem Obst auf, denn die Gefahr bei V rfaul'ns ist immerb'n e große.' • Spielplan der vereinigten frankfurter Stadttheater. Opernhaus Mittwoch den 10. Dcember geschlossen. Donnerstag den 11. December: Zum ersten Male: Dal eherne Pferd. Märche: Oper in 3 Aufzügen von Auber. Für die deuische Bühne beat bettet von Humperdinck. Große Preise. Freitag den 12. Dec inbei: Vorstellung bei ermäßigten Preise«. Egmont. Außer Abonnement. Samstag den 13 Dtc-mber: Lohengrin Gewöhnliche Preise. Sonntag den 14.December, Nachmittags 31/, Uhr: Zigeunerbaron. Ermäßigte P« le. Abends 7 Uhr: Zum ersten Male wiederholt: Das ehe« ne Pferd Große Preise. Schauspielhaus. Mittwoch den 10. December: Fall Clemenccau. Gewöhnliche Preise. Donnerstag den 11. December: Das verlorene Paradies. Gewöhnliche Preise. Freitag den 12. Drcember: Fledermaus. Gewöhnliche Preise. Samstag den 13. december: Zum ersten Male: Pension Schöller. Posse in 3 Acten oon Cail Laufs. Vorher: A Tempo. Schauspiel in einem Ac oon Cutter Montecorbolt. Gewöhnliche Preise. Sonntag den 14. D cember: Zum ersten Male wiederholt: Pension Schölle». Vorher: Zum ersten Male wiederholt: A Tempo. Gewöhnliche Preise. r i i i 2 2 2 Ai 3l ttW gn Gießen, am 22. Der Rechner der Spar Doer Mmch den Nachmitta Werden im „Adler" Klung versteigert: 2 vollst. Betten, 1 Nähmaschine, Glasschrank, i ? 2 Kühe, 2 Wage 10242 b«ii< Mittwoch v. Donnerstag Samstag Dienstag Mittwoch Donnerstag SaniMg Dienstag Mittwoch Dienstag Mittwoch »„•e» der vorgenannten Z lagebüchern bei der tu erscheinen- , ’ sinsttt, rrel«e Mt -rh°d-nw° „n 6a»italien ii „sLki-dm««" au veizivst. «LS brauchen N Einleger, welche dl erheben wollen, an d tagen nicht z« "sä der zugeschriebenen Einlagebüchern kam leaentlich f ÄS® M» ft. - (f pWen; .„Mr, »Sä."** gte c, ■ di, .hl£l*em -US mit rb. (ärt. 435 s 6. 379). 'M. » ,EL, Dem Grvtz- .^lcher heute 5Bor-. 'Herzogin und dem e, wurde auf dem Menge Neugieriger Uen "ud nassauischen Tracht, die für die 8t. Juwelier Tpeltz Ansprache: surter Herren, deren D- königlichen Hohen ^herzoglichen Familie ;l. Hoheit zugesallenen chrung darzubringen, eser Veranlassung die :anien anzulegen und t Frau Großherzogin, ck unserer Huldigung gen diese Blumen bei ige der.Merhächsten bieieiben an daS Hehler auszubringen it der Großherzog, ißherzogin und das och, hoch und aber- assauische Generals- mkeit und gab der h Frankfurt kommen Ampfer „Savfihar" ,en nach Östasrika upp sche Kanonen jüt engste und eine Stute, von Zanzibar schenk!; roiectirte Bierbrauerei sowie 80 Ctt. Malz teuft* halt: ienntne.-- Unter £olertaa des DeMm ST? Unter Adern: Nachrichten. - -w’ssrss A 12'Än; * lä«ie ®?ü $««l: bang Ob«, i» VbV*. acnoren w » U-N ffl. Vlükt- □um ersten Vber, st"“' '* '9' y/, Uj,: Äa N CT“1 Ubr: 5 n** ,«1L * ,» S ersien bester Qualität ernpstehit feinen BLderei gehörigen » t h a t । Bahnhosstr. 30. 1< 062 Taschentuch-Parfüms, Triple, double und simple, sowie sonstige Parfümerien bet Gebr* Kaufmann^ 9423] Kreuzplatz. Mein Lager in verschiedenen Sorten Cdoeolade, Caeao, Thee, ff. 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Brüel (Neuen Bäue41), Frau Amtsrichter Gebhardt (Gartenstraße 15), Fräulein Emilie Langermann (Südanlage 21), Frau Pfarrer Naumann (Südanlage 8), Frau Louise Ottens (Bismarckstraße 11), Frau Auguste Schwan (Seltersweg 64), Fräulein Louise Wortmann (Asterweg 16). Auch die Schwestern unserer Anstalt sind bereit, Gaben in Empfang zu nehmen. Gießen, den 10. November 1890. Der Vorstand der Kleinkinder-Bewahranstalt. Dr. Nau mann, Pfarrer.___________________ Akademischer Gesangverein. Bis spätestens Freitag den 12. d. MtS. müssen die Anmeldungen derjenigen BereinSwitglieder, welche bet dem im Juni n. IS. stattfindenden Musikseste in Wiesbaden mitwirken wollen, erfolgt sein. Guten Mittagstisch empfiehlt [10136 Restaurant Bob, Neustadt 11. wir bie Herren: Albert Kraatz Louis Hornberger A. Hatz* Wegen Geschäfts Verlegung in das von mir erkaufte Hans „Mäusburg 5" wird mein großes Waareulager gänzlich ausverkauft. 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