1889 Donnerstag den 21. November Nr. 272. Zweites Blatt Gießener Anzeig er Vierteljähriger ij Avounemen1sprei5: V 2 Mark 20 Pfg. mit Kenerat-Mnzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren chratisbeikage: Gießener Aamitienölätter Amtlicher Theil 4) 5) 6) 2) 5) 9) offen lassen. Artikel 279. bestraft. Artikel 104. 1) die unter Nr. 3 angedrohten Strafen. Zuwiderhandelnden Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Norm. 10 Uhr. 2) 3) und nach b) Es in der Die Gießener Ilamikieuvkälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt. Das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh bespannt sind, auf den Neiterpsäden der Staats- und Provinzialstraßen, desgleichen das Fahren jeder Art und das Reiten, sowie das Viehtreiben aus den Fußwegen, in den Gräben oder an den Dämmen an den bezeichneten Strayen wird, außer den Fällen, wo es des Ausweichens, Vorbeifahrens, Abfahrens und Umdrehens wegen Beim Fahren während der Dunkelheit der Nacht müssen die Personen- und Packpostwagen, da, wo öffentliche Droschken- und Fiacre-Anstalten bestehen, alle dazu gehörenden Fuhrwerke, sowie die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Gesellschaftswagen (Omnibus), ferner die Güterwagen stets, die Chaisen aber innerhalb der Orte und deren bewohnten Umgebungen da, wo es besonders oorgeschrteben ist, mit brennenden Laternen versehen sein. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 st. bestraft. ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, so muß solches mit dem leichteren vorgenommen werden, um da« schwerere vorüber zu lassen, wobei die Fuhrwerke sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind. Viehherden, welche in Hohlwegen oder auf anderen Wegen, wo sie nicht ausweichen können, mit Fuhrwerken zusammentreffen, müssen von ihrem Führer zurückgetrieben werden. Bei dem Vorbeifahren nach einerlei Richtung, welches überhaupt nur dann, wenn der Weg das Ausweichen gestattet, zulässig ist und nur mit der gehörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Letter des zurückbletbenden Wagens auf die rechte Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das andere Fuhrwerk auf der anderen Seite vorbeifahren und aus die Mitte der Fahrbahn gelangen kann. Das Vorbeifahren im Jagen und das Wettfahren ist ganz untersagt und das Vorbeifahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach einerlei Richtung nur im Schritt gestattet. Wenn sich Fuhrwerke auf steilen Wegen, an deren einer Seite ein Abhang sich befindet, begegnen, so bat das hinauffahrende, es mag beladen sein oder nicht, gegen den Abhang hin auszuweichen ; wenn aber auf beiden Setten ein Abhang sich befindet, so ist dasjenige zu beobachten, was unter 1 dieses Artikels vorgeschrieben ist. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels wer- Bringerlohn. Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg. Redaction, Expedition und Druckerei: Schuküraße Ir.7. Fernsprecher 51. Artikel 107. durch die Seitengräben der Staats- und Pro- Der Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags. Alle Annoncen-Bnreaux deS In« und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen. § 366. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Hast Artikel 103. Verletzungen und Beschädigungen der Staats- und Provinzialstraßen, ferner der chaussirten oder gepflasterten Vtcinalwege und OrtSstraßen nebst Zubehörungen innerhalb der Straßengrenzen, namentlich der Brücken, Dohlen, Kanäle, Gräben, der Geländer und Abweiser, der Wegweiser, Nummer- und Meilensteine, Ruhebänke :c. — insofern sie nicht durch ordnungsmäßigen Gebrauch der Straßen stattfinden — werden, insoweit nicht der Thatbestand einer widerrechtlichen, vorsätzlichen Etgenthumsbeschädtgung im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt, mit einer Geldbuße von 35 kr. bis 10 fl. ober reitet, ober aus öffentlichen Straßen ober Plätzen ber Stabte ober Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt ober zureitet; wer Thiere in Städten ober Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen ober Plätzen, ober an onberen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schlagen ober auf anbere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung ber erforberlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt ober führt; wer aus öffentlichen Wegen, Straßen ober Plätzen Gegen- stänbe, burch welche ber freie Verkehr gehinbert wirb, Bekanntmachung. Nachstehenbe Bestimmungen bes Polizeistrafgesetzbuchs unb der in Ausführung berselben erlaffenen Localpolizeireglements werben hiermit wieberholt unter bem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, baß bie Polizeibehörden angewiesen worben sinb, jebe Übertretung fraglicher Art unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, am 13. November 1889. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Gagern. Localreglement für den Kreis Gießen, mit Ausnahme der Stadt Gießen. Auf Grund des $ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes und der Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes wird hiermit nach Anhörung der Gemeindebehörden und nach erfolgter Zustimmung des Kreisausschusses mit Genehmigung Großherzogltchen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. December 1883, unter Aufhebung deS Lacalreglements für den Kreis Gießen vom 8. October 1856, verordnet wie folgt: S 1. Den Eigenthümern, Mtethern, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, sowie auch von unbebauten Grundstücken, wenn diese an die Ortsstraße stoßen, den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutznießern von öffentlichen Gebäuden, liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen u. s. w. zu sorgen. Die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze u.s.w. an Straßen und Gassen sich hin erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich zweimal, nämlich Mittwochs und SamStagS, Nachmittags, sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann sind die Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage zu reinigen. Bei trockenem Wetter während deS Sommers müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser begossen werden, vorausgesetzt, daß kein Wassermangel besteht. S 2. Der vorhandene Kehricht oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls aus der Straße gewachsene GraS nach Aufforderung der Localpolizei- behörde ausgerottet werden. S 3. Alle Canäle, Abzugs- (Flmh-) Gräben und Löcher, alle Goffen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen den Abzug deS Wassers hindernden Dingen frei bleiben. S 4. Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen rc. herziehenden Fußpfade alsbald, und zwar insoweit nicht in einzelnen Fällen von der Localpoltzeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bet Nacht entsteht, bei Tagesanbruch deS darauf folgenden Morgens, entsteht es aber bet Tage, längstens eine Stunde daraus, zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen. S 5. Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen u. f. w. müssen die Fußpfade durch einen drei bi- vier Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Communication frei gehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn. Diese Verpflichtung soll jedoch erst nach Aufforderung der Localpolizeibehörde eintreten. Wenn Thauwetter eintritt, sind »ach »nfforderuxa der Loeal- Polizeibehörde ohne Verzug die Straßen, Gass« enb Rinne« a»f- eisen und reinkehren z» lass«. geschieht, bestraft, und zwar: das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh bespannt sind, mit 1 bis 2 fl.; ( das Fahren jeder anderen Art und das Reiten mit 35 kr.; das Treiben von Vieh a) für jedes Stück Rindvieh, Pferde, Esel und Schweine mit bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: wer in Städten ober Dörfern übermäßig schnell fährt Behörde ausdrücklich unterlagt ist. Den Polizeiverwaltungsbehörden bleibt eS übrigens Vorbehalten, in Bezug auf daS Vtehtrei'oen Ausnahmen von dem obigen Verbote In den Fällen zu gestalten, in welchen eine Straße gebraucht werden muß, um mit der Diehheerde eines Ortes zum Weideplatz zu gelangen, und die Straße nicht breit genug ist, um das Betreten des Fußwegs durch daS Vieh gcr»z zu verhindern. Da aber, wo die Benutzung einer Staats« oder Prooinzial- straße als Viehtried für Ortsheeroen ganz untersagt ist, trefftn bte 10 fr.; für jedes Stück Schafe und Ziegen mit 5 kr. kann jedoch die Strafe nicht unter 35 kr. betragen beiden Fällen durch Zusammenrechnung der Strafbeträge Stückzahl nicht über 5 fl. steigen. Auf Straßen im Innern der Ortschaften finden vorstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als diese Straßen wirklich mit ausschließlich für Fußgänger bestimmten BanquetS versehen sind, und deren Gebrauch zum Fahren rc. durch die Polizeioerwaltungs- aufstellt, hinlegt oder liegen läßt; 10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen erlaffenen Polizeiverordnungen übertritt. den mit 35 kr. bis 5 fl. bestraft. Artikel 277. Wenn es nicht vermieden werden kann, Gegenstände, durch welche die freie Passage auf Straßen gehemmt wird, während der Nacht auf solchen stehen oder liegen zu lassen, so muß auf StaatS- und Prooinzialstraßen, sowie da, wo eS durch Polizeireglements oder polizeiliche Anordungen besonders vorgeschrieben ist, bei diesen Gegenständen eine, die letzteren auf der Straße beleuchtende Laterne unterhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft. Artikel 278. Eine Strafe von 35 kr. bis 3 fl. trifft diejenigen, welche unterlassen , in die Straße gemachte Oeffnungen, die vor Eintritt der Nacht nicht wieder entfernt werden können, zu beleuchten oder gehörig zu bedecken, oder welche auf die Straße gehende Fallthüren Artikel 111. Auf öffentlichen Straßen oder Plätzen dürfen ohne Nothwen- digkeit oder länger, als dies die Nothwendigkeit erfordert, keinerlei den freien Verkehr auf folchen störende Gegenstände niedergelegt und keine den freien Verkehr störende Geschäfte ober Verrichtungen vorgenommen werden. Wird Jemanden die vorübergehende Benutzung eines Theiles der Straße oder eines Platzes für einzelne Fälle zu einer bestimmten Verrichtung von der Polizeioerwaltungsdehörde ausdrücklich oder stillschweigend gestaltet, so ist derselbe verbunden, die Straße rc. nach vollzogenem Geschäfte sogleich zu reinigen und die zu jener Verrichtung verwendeten Gegenstände von der Straße zu entfernen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels ziehen Strafen von 35 kr. bis 3 fl. nach sich. Artikel 112. Wer verunreinigende, Ekel erregende oder Übeln Geruch verbreitende Gegenstände auf Ortsstraßen oder öffentliche Plätze wirft, schüttet, oder abfließen läßt, wird mit 35 kr. bis 5 fl. bestraft. Sollten nach den obwaltenden Verhältnissen Ausnahmen von dieser Regel als nothwendig erscheinen, so sind' die Polizeioerwal- tungsbehörden ermächtigt, dieselben eintreten zu lassen. Artikel 113. Bei hartem Frost dürfen, soweit nicht von der Polizeioerwal- tungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden, keine Flüssigkeiten in größerer Menge auf die Straßen geschüttet oder geleitet werden. Insbesondere gilt dieses Verbot für diejenigen, welche laufende Brunnen in ihren Hofraithen haben, und für diejenigen, welche zu ihrem Gewerbsbetriebe (z. B. Bierbrauer, Branntweinbrenner, Seifensieder rc.) viel Wasser brauchen. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft. Artikel 114. Diejenigen, welche den sonstigen von der Polizeiverwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen wegen Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen innerhalb der Städte und Ortschaften, namentlich auch wegen Bestreuung der Fußpfade mit Sand u. s. w. bei entstehendem Glatteise, sowie wegen Anlegung von Röhren an unmittelbar auf die Straße gehenden Dachrinnen ober Küchengoßsteinen nicht Folge leisten, verfallen in eine Strafe van 35 kr. bis 2 fl. Artikel 262. Jeder Fuhrmann, d. h. jeder Leiter eines Fuhrwerks, muß sich bei dem Gebrauche desselben so verhalten, daß er seine Pferde ober sonstigen Zugthicre jederzeit in seiner Gewalt hat und immer im Stand ist, sie gehörig zu leiten. Zuwiderhandlungen werden mit 35 fr. bis 3 fl. bestraft. Artifel 263. Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons, ist das Jagen mit angespannten Pferden innerhalb der Orte untersagt. Beim Zusammentreffen mit anderen Zugthieren und Fuhrwerfen, mte~ bei dem Wenden um die Straßenecken, ferner auf den größeren Brücken und überhaupt auf allen Brücken, auf welchen das desfallsige Verbot durch besonderen Anschlag befannt gemacht ist, darf nicht schneller als in furzem Trabe ober Schritte gefahren werden. Auf Schiffbrücken oder Hängebrücken darf nur im Schritte gefahren ober geritten werden. Ebenso dürfen Pferde auf Straßen innerhalb der Orte nicht anders als in kurzem Trabe, in kurzem Galopp ober Schritt geritten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 fr. bis 3 fl. bestraft. Artikel 267. In der Regel darf Niemand Reit-, Zug- ober Lastthiere ober bespanntes Fubrwerk ohne Aufsicht erwachsener Personen auf den Straßen ober öffentlichen Plätzen stehen lassen. Wenn jedoch Fuhrleute, welche auf Straßen stillhalten, sich von ihrem Fuhrwerk zu entfernen genöthigt sind, und es nicht möglich ist, Gespann und Fuhrwerk in der bemerkten Weise beaufsichtigen zu lassen, so muß das Fuhrwerk nicht allein seitwärts ber Straße gestellt werden, so daß die Passage nicht erschwert ober gesperrt wird, sonbern es müssen auch die Pferde ober sonstigen Zugthiere zuvor entweder angebunden ober an ben inneren Strängen ober Zugriemen loSgemacht werden. Reitpferde müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwischen hintereinander auf Ortsstraßen ausgestellten Fuhrwerken müssen die polizeilich angeordnet werdenden Zwischenräume, jedenfalls aber die Eingänge und Einfahrten in die Häuser und Hof- räume frei bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit 35 fr. bis 3 fl. bestraft. Artikel 268. Mit dem Eintritte der Nacht muß jedes ausgespannte Fuhrwerk von der Straße entfernt werden. Sollte dieses ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß während der Nacht die Wagendeichsel des Fuhr» werkS aufgezogen, ober, wenn sie nicht aufgezogen werden kann, so verwahrt »erben, daß sich Niemand durch das Anstößen an dieselbe beschädigen kann; außerdem muß bei dem Fuhrwerke eine das letztere beleuchtende Laterne unterhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft. Artikel 271. Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke unb Reiter sind folgende Bestimmungen xu beachten: 1) alle Fuhrwerke, besetzte ober leere Chaisen, beladene ober leere Wagen, welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, müssen, infoferx es die Beschaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts auSweichen, d. b. rechts auf die Seite so weit einlenken, daß für das andere Fuhrwerk die Hälfte der Fahrbahn frei bleibt. 2) Gestattet die Beschaffenheit des WegS daS Ausweichen nicht, fo muß derjenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst bewerten kann, an einem schick« lichen Orte so lange mit seinem Fuhrwerke halten, bis das andere Fuhrwerk vorüderaefahren ist. Fuhrleute haben sich daher auf solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Home Zeichen zu geben. 3) Namentlich finden die Vorschriften unter 2 bei Hohlwegen Anwendung. Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusamnmr, wo ein Ausweichen nicht möglich ist, so bi ui dasjenige von beiden zurückfahren, für welche- dies, weil el daS leichtere ist, ob« weil eS dem Anfänge des Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten »erknüpft ist. Srlaubt die Beschaff«heit deS Hohlweg«, daß Artikel 100. Das Schleppen von Bauholz unb andern den Straßen nach- thefligen GeaenftLnden auf dan Staats- und Prooinzialstraßen und deren Zubehoruagen ohne den Gebrauch einer wirklichen Schleife ist bei Vermeidung Heer Strafe von 35 fr. btt 3 fl. untersagt. Artikel 110. Wen» durch Localpolftat-Verardmmgm, »ach Vernehmung ber OrtSbehörde, die Art. 104 bis 109 ober einzelne Bestimmungen derselbe» auf chauffirte »dar gepflasterte Vicinalwege »der aus OrtS- straH« flr a»we»dbar erklärt »erben, s» find gegen diejenige», welche de» str anwendbar erklärte» Vorschrift« z»»iderhanbeln, die tarta «»gedroht« Straf« zu ecken»«. Das Fahren ______ vinzialstraßen ist nur dann zulässig, wenn die Gräben muldenförmig auSgepflastert sind, ober vorher mit Stroh, Mist ober anderen dazu geeigneren Gegenständen, die jedoch alsbald wieder entfernt werden müssen, gehörig auSgefüllt worden find. Zuwiderhandlungen werdm mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft. 01 Feuer". Putlitz. Vorstand. Un. 9359 - wn dez» H —hi. uh, ,Ah«S 8 Dl,, ijw. ■ I w. tattungen. — gtzstahlacken 335.50 189.00 176.6» 132-50 •3810 217.20 81.40 ,i »<* in tzÄn Kat«; 4 wert! Die Wahrheit dieser rni man besonders in Krank« illen fronen und darum er« ichterS VerlagS-Anstalt die en Dankschreiben für Zusen. J kleinen illustrierten Buche! ankenfieund". Wie die bei» 1 Berichte glücklich Echcilln haben durch Befolgung der rthaltenen Ratschläge selbst ch e Kranke Heilung gefunden, >ereitS alle WW * rtttll. Dies Buch, in welchem bnisseMnMchn.örfch niedergelegt sind, verdient die ScachMg eines jeden Kran- ichoiel an welchem Übel er Niemand sollte deshalb ver« niuelst Kostkarte Richter» Mall in LtiPM oder New« Broadway, die 936. Auflage i^ireund" zu verlangen. Die ^ma erfolgt kostenlos.___ ww* «ber MS- v r, Goldrente euer Rente berrente t ui. a EisknbW^' . «rf* 8 2O.W'^K 23610 S 7. Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Weg- fchaffung gesorgt wird. S 8. Die Reinigung chaussirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden. S 9. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken, auf letzteren, insbesondere der Fußwege, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen. S 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den im §• 366, pos. 9 und 10 d>s Reichsstrefgesetzes und Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohien Strafen. Gießen, am 8. Januar 1884. Großherzogliches KreiSamt Gießen. Dr. Boekmann. Lolalreglement. Betreffend: Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Canäle in der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 des Neichsslrafaeietzes, Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes und Artikel 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Aufhebung des mit Genehmigung Großherzopltchen Ministeriums deS Innern vöm 3. October 1878 zu Nr. M. d. I. 11509 erlassenen Localreglements vom 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern uuö der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. 1.15757 für die Provinzial Hauptstadt Gießen verordnet, wie folgt: 8 1. Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wtrthschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen etnkehrenden Fuhrleute verunreinigt werden. 8 2. DaS Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März Incl.) bis 10, im Sommer (1. April bis 30. September incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt aus einen bieder Tage ein Felertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floßrinnen, soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden. Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt. Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr^ in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. 8 3. Bet anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im $ 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen. 8 4. Auf Auffordern der Localpolizetbehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße und den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen. 8 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen: a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Glundstücke an der Straße oder an öffentlichen Platzen liegen, der Fuß pfad oder, wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Aicke oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis 7*/2 Uhr Morgens gestreut sein. b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossen- stetnen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzogltcher PoltzeioerwiUtung aufgehauen und weggeschafft werden. c) Außerdem ist bet Frostwetter dafür zu forgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann. d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen. e) Bet eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpoltzeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu. lassen. k) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, fo sind Diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen ob-ir aufhauen zu lassen. g) Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket oder, wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein drei bis vier Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dteß bet fortdauerndem Schneefall, so ost als nöthig, wiederholt werden. h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen niwt auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augen- bl-.ckliche Wegschaffung gesorgt wird. 8 6- Für Brfolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten, Häsen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder Diejenigen, welche der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellveitretcr bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung rc. Überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßen- ftrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus resp. der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. 8 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Canäle, Abzugs- (Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach S 6 Verpflichteten verantwortlich. 8 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber, ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit eüur öfftnllichm Straße zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des S 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten. 8 9. Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerbtreibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bau- handwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehordc und fit b in dieser Hinsicht die in dem Einzclfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen. 8 10. Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen rc. sich ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der in S 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen. 8 11. Die für bas Wegfahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen. 8 12. An den ReinigungStagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in S 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths den Anfang zu macken und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fortbrtngen können, so haben diele noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden. 8 13. Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anfpruck aus befonbere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der tn $ 2 erwähnten Art aufzubewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten. 8 14. Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in S 366. pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrobten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung ber Localpolizeibehörde burch anbere Personen beseitigt werben, bie hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen beigetrieben. 8 16. Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz, insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Oltsstratzen betreffend (Nr. V der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzial-Hauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben. 8 17. Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. Gießen, am 10. November 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial- Hauptstadt Gießen. Fresenius. Polizeiverordnung für den Kreis Gießen. Betreffend: Die Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrzeuge zur Nachtzeit. Auf Grund des Artikels 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, des S 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs und des Artikels 279 des Polizeinrafgesetzes wird unter Zustimmung des KreiSausschusses und mit Genehmigung Grotzh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. Februar 1889 zu Nr. M. I. 4991 hiermit verordnet: 8 1. Alle auf den öffentlichen Straßen des Kreises Gießen verkehrenden, m:t Zugthieren bespannten Fuhrwerke und Fahrzeuge müssen nach Eintritt der Dunkelheit mit einer an gut sichtbarer Stelle angebrachten, brennenden Laterne versehen sein. Personenfuhrwerke, welche auf den erwähnten Straßen während der genannten Zeit verkehren, müssen durch zwei hellbrennende Laternen, welche zu beiden Seiten des Kutschensitzes anzubringen sind, beleuchtet sein. Für Personenfuhrwerke, welche auch in der Landwirthschast verwendet werden (Leiterwagen), genügt eine an gut sichtbarer Stelle (am Vordergestell unter der Deichsel) anzubringende brennende Laterne. 8 2. Landwirthschaftliche Fuhrwerke und Fahrzeuge, welche unmittelbar von der Feldarbeit in ihrer Ortsgemarkung ober ber angrenzen- ben Gemarkung auf dem Heimwege begriffen sind, sind von den Vorschriften des § 1 befreit. Für den Bezirk der Stadt Gießen gilt diese Befreiung nicht. 8 3. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks oder Fahrzeugs neben oder hinten fo weit vorsteht, daß Fußgänger, vorbeifahrende ober entgegenkommende Fuhrwerke dadurch in ber Dunkelheit gefährdet werden können, fo muß dieser Theil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unterließen ber Bestrafung nach S 366 pos. 10 des Reichsstrafgefetzbuchs (Geldstrafe diS zu 60 ober Hast dis zu 14 Tagen). 8 5. Diese Polizeioerordnung tritt mit dem 1. Mai 1889 in Kraft. Gießen, den 26. Februrn 1889. GrotzherzoglicheS Kreisamt Gießen. o. Gagern. Local-Reglement für den Kreis Gietzen. Auf Grund des Art. 48, V, 1 der Kreisordnung vom 16. Juni 1874 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Ermächtigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und ber Justiz vom 14. April 1882 zu Nr. M. I. 6903 für den ganzen Kreis hiermit oerorbnel: 8 1. Das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh bespannt sind, auf ben Reiterpfäben ber KreiSstraßen, begleichen das Fahren jeder Art und das Reiten auf den Fußwegen, in den Gräben oder auf den Dämmen an ben bezeichneten Straßen, außer ben Fällen, wo es bes Ausweichens, Vorbelfahcens, Abfahrens unb Umdrehens wegen geschieht, sowie bas Viehtreiben in ben Gräben ober auf ben Dämmen an ben bezeichneten Straßen ist verboten. Auf Straßen im Innern ber Ortschaften finden vorstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als diese Straßen wirklich mit ausschließlich für Fußgänger bestimmten Banquetts versehen sind und deren Gebrauch zum Fahren rc. durch die Polizeioerwal- tungsdehörde ausdrücklich untersagt ist. 8 2. Tas Weiden des Viehes in den Gräben ober an den Dämmen der Kreisstraßen ober deren Zubehörungen ist untersagt. 8 3. Haben sich von dem auf der Straße getriebenen Vieh einzelne Stücke an solchen Stellen, wo nach $ 1 und $ 2 daS Treiben unb Weiden von Vieh untersagt ist, dem Anscheine nach ohne Schuld des Treibers verlaufen, so bleibt dieser straffrei; es wird aber hierdurch bie Verbindlichkeit zum Ersätze des Schadens, den solches Vieh etwa verursacht hat, nicht aufgehoben. Ist aber das entlaufene Vieh dem Hirten einer zur Weide getriebenen Heerde selbst gehörig, so ist er, wenn er nicht vermag, feine Unfchuld vollständig zu beweisen, nach § 1 und 2 strafbar. 8 4. DaS Fahren durch die Seitengräben ober über bie Dammböschungen ber KreiSstraßen ist bann zulässig, wenn die Gräben muldenförmig auSgepslastert sind, ober vorher mit Stroh, Mist ober anberen bazu geeigneten Gegenständen, die jedoch alsbald wieder entfernt werden müssen, gehörig ausgefüllt worden oder wenn die Dammböschungen mit Abfahrisrampen versehen sind. 8 5. Wer Bäume auf den eine öffentliche Straße begrenzenden Grundstückm in einer näheren, als der bureb bie Gesetze bestimmtem Entfernung anpflanzt, oder bie von solchen Bäumen über die Straße hängenden, ben Verkehr hemmenben Ar sie auf polizeiliche Aufforberung nicht entfernt, ist strafbar. 8 6. Das Schleppen von Bauhof und anderen den Straßen nachtheiligen Gegenständen auf den Kreisstraßen und deren Zubehörungen ohne den Gebrauch einer wirklichen schleife ist untersagt. 8 7. Wer in den Gräben ober en ben Böschungen der KreiSstraßen Gegenstände unbefugt ausstellt, hinlegt oder liegen läßt, ist strafbar. 8 8. Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden in Gemäßheit des S 366, pos. 10 des Deutschen Strafgesetzbuckes mit Geldstrafe bis zu 60 JL oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Durch vorstehendes Local-Reglement werden selbstverständlich die bestehenden Bestimmungen in Betreff ber Staats- und Pro- vinzialstraßen sowie der in Unterhaltung ber Gemeinben verbleibenden Vicinalwege und Ortsstraßcn in keiner Weise berührt. Gießen, den 19. April 1882. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekm ann. Localreglement. Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigung durch Fuhrwerke. Auf Grund des Artikels 56 der Städteordnung, nach Anhörung ber Stadtverordnetenversammlung unb mit Genehmigung Grvßherzog- lichen Ministeriums des Innern unb ber Justiz vom 1. Februar 1881 zu Nr. M. I. 2538, wird für die Stadt Gießen verordnet wie folgt: 8 1. Das Fahren mit bespannten und unbespannten Fuhrwerken, bas Retten unb Viehtreiben durch ben Tiefenweg von der Bahnhofstraße in bie Neustabt und umgekehrt ist verboten. 8 2. Alle durch die Mäusburg gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren. 8 3. Beim Umwenden um eine Straßenecke muß im Schritt gefahren werden. 8 4. Bei Festlichkeiten, wie bei Concerten, Bällen rc., in den Räumlichkeiten des Gesellfckaftsvereins haben alle Wagen beim Anfahren ihren Weg von der L>chulstratze bezw. den Neuenbäuen her zu nehmen. Die Abfahrt geschieht durch die Sonnenstraße nach dem Kreuzplatz. 8 5. Das Anfahren zu den in 8 4 genannten Festlichkeiten hat hinter und nicht neben einander zu geschehen. Die Fuhrwerke haben in ber Reihenfolge, wie sie angefahren sinb, nach bem Aussteigen ber Besucher der Festlichkeiten sofort abzusahrerk. 8 6. Die bei Gelegenheit ber in § 4 genannten Fälle zum Abholen bestimmten Wagen haben sich nicht in ber Sonnenstraße, so< dem in der Schulstraße aufzustellen unb nur nach Anweisung des diensthabenden Polizeibeamten vor dem Gesellschaftsgebäude vo zufahren; die Wagenführer sind verpflichtet, hierin den Anordnungen des diensthabenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten. 8 7. Beim Anfahren und Abfuhren darf in der Sonnenstraße nur im Schritt gefahren werden. 8 8. Vom Besinn der Abend-Dämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffentlicher Straße innerhalb der bewohnten Thcile der Gemarkung Gießen befindliche Fuhrwerk, mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stotzkarren, durch hellbrennende, in ordnungsmäßigem Zustande befindliche Laternen beleuchtet sein. 8 9. Die Beleuchtung hat zu geschehen: a) bei Personenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes bezw. des VordertheUes des Wagens anzubringen sind; b) bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel Dornen so anzubringen ist, daß Bespannung und Wagen dem entgegenkommenden ober vorbeifahrenden Fuhrwerke dadurch sichtbar werden. 8 10. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben ober hinten so weit vorsteht, baß Fußgänger, vorbeifahrenbe ober entgegenkommende Fuhrwerke in ber Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so muß dieser Theil ber Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein. 8 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach S 366, pos. 10 des Reichsstrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark ober mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. Gießen, ben 17. Februar 1881. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen. Fresenius. vermischtes. — Zu bem Unglück in ber Hanauer Pulverfabrik wirb bem „Fr. G. A." unterm 18. November berichtet: „Nachbem bereits am Samstag brei ber unglücklichen Opfer, welche bie folgenschwere Explosion aus ber hiesigen Pulverfabrik forberte, beerdigt worben waren, fanb gestern bie weitere Beisetzung ber nunmehr im Ganzen auf 17 gestiegenen Leichname statt. Für bie jetzt noch barnieberliegenben zwei Schwerverletzten, ist gleichfalls wenig Hoffnung auf Rettung vorhanben unb ein balbiger Tob bürste als eine Wohlthat zu bezeichnen sein. Am schwersten betroffen ist bie Gemeinbe Niederrodenbach, bie 7 Menschenleben zu beklagen hat Der traurige Act ber Beisetzung vollzog sich baselbst gestern Vormittag um 10 Uhr unter allgemeiner Betheiligung ber Einwohner bes Ortes selbst unb ber Nachbargemeinben. In vier von ber Pulverfabrik zur Verfügung gestellten Pulverwagen fanb bie Heber- führung ber reichlich mit Kränzen unb Blumen geschmückten verschlossenen Särge vom hiesigen Lanbkrankenhause nach ihrem Heimathsorte statt. Der Director ber Pulverfabrik, bie übrigen daselbst angestellten Offiziere, sowie zahlreiche Beamte derselben schlossen sich in mehreren Chaisen bem Zuge an. Er- greifend waren die Scenen, als am Eingagnge des Dorfes die Angehörigen nach Verlesung der Namen den bezciHnetcn Sarg umstellten und ihrem tiefen Schmerze über den herben Verlust, der sie betroffen, in lautem Jammern Ausdruck gaben. Unter dem Leichengesang der Schuljugend wurden die Särge auf den Friedhof getragen und hier nebeneinander eingebettet, 6 nach evangelischem, einer nach katholischem Ritus. Die Beisetzung der übrigen Leichname fand statt um l/212 Uhr 1 in Oberrodenbach, zu gleicher Stunde 1 aus dem hiesigen Friedhöfe, um 11 Uhr 4 in Groß-Auheim und um 2 Uhr 1 in Groß Krotzenburg." lieber die Vorgänge kurz nach der Katastrophe werden noch folgende Einzelheiten bekannt: Die Gattin des Feuerwerks-Lieutenants Hesse auf der Kgl. Pulver fabrik erschien alsbald aus dem Verbandplätze und wirkte hier, als die einzige weibliche Hülse, thätig mit, die Leidenden zu verbinden und ihnen beizustehen. Nicht unerwähnt mag bleiben, daß auch verschiedene Angestellte und Bedienstete mit Aufbietung aller Kräfte an dem Verbandplätze mitgewirkt und selbstständig ihre leidenden Mitmenschen verbunden und zu jedmöglicher Linderung beigerragen haben. Dem Umstande und Glück ist es zu verdanken, daß von den übrigen in demselben Raum beschäftigten Arbeiterinnen drei mit dem Schreck davon gekommen sind. Von den sofort zur Rettung Herbeigceilten haben verschiedene Personen Brandwunden davon getragen, n. A. auch der Director der Pulverfabrik Major Weichbrodt, der gerade an der neuen Balistelle, wo der Brand ausgebrochen ist, zugegen war. — Eine neue Darstellung der Vorgänge, soweit sie die zufällig anwesenden Personen verfolgen konnten, lvird uns von anderer Seite gemeldet. Danach wären einige der Mädchen mit über und über brennenden Kleidern aus dem Hause gestürzt und hier den umstehenden Personen verzweiflungsvoll in die Arme gesunken. Literatur «nv Kunft. — Phryne in EleusiS. AuS dem Leben der Böotifchcn Hetäre ist jene Episode am bifanntefttn, da sie vor den Augen des zu der Feier der Mysterien zu EleusiS versammelten Volkes ihre Hülle ablegte und, der der schaumgeborenen Göttin gleich, in die MeereSfluth steigt. Diesen interessanten Vorgang hat H. Siemiradzki »um Vorwurf eines EolosialgemLides gemacht, das ihm von seinem Landesherrn, dem Kaiser von Rußland, für den seltenen Preis von 70,000 Rubel abgekauft wurde. Auf Wunsch des Künstlers willigte der russische Kaiser darin ein, daß das Gemälde eine Zeit lang in den europäischen Hauptstädten zur Ausstellung gelange. Eine große doppelseitige Reproduction deS Siemtradzkr'ichen Gemäldes bringt das -weite Heft der »Modernen Äunfl* (Berlin, Verlag von Rich. Bong). In derselben Stummer finden wir ein nicht minder prächtiaes Doppelkunstblatt „Traumbilder" von W. I. Mariens, sowie interessante Bilder von Alcazor Tejedor: „Die Taufe", Gamba: „Ter Kuß", A. Andersen Lündbyi „Früher Winter" und F. A. Bridgman: „Sommerabend"; namentlich ist das letztgenannte Bild, eine im Garten lustwandelnde vornehme Araberin darstellend, von hohem künstlerischen Retz. AuS dem textlichen Inhalt erwähnen wir einen iQuftrtrhn Artikel über das „Hrrkomer Theater" in London, einen gleichialls mit Illustrationen geschmückten ausführlichen Bericht über die Preirbewerbung um das Kaiser-Wilhelm-Denkmal in Berlin, eine Biographie von Ludwig KnauS, besten sechszigster Geburtstag zu einer hübschen illustrativen Huldigung Anlaß gibt, einer Erzählung von H rm. Heiderg und A. v. Klinckowström, Gedichte von Theodor Fontane, einen Artikel mit Portrait über die sächsische Kammersängerin Therese Malten, Berliner Theater, Humor Kunstchronik rc. Tas nächste Heft (Nr. 3) erscheint als Weih- nachisnummer, und zwar für die Abonnenten zum gewöhnlichen Preis von 1 JL pro Heft, während Einzelnummern 2 JL kosten. Als eine Zierde der Weihn-rchtsnummer ist eine doppelseitige Farben- reprobuchon des Haus W. Schmidt'schen Gemäldes „Kaiser Wilhelm II. und G'solye" gratis in Aussicht gestellt, welches Kunstblatt im Kunstbandel nur zun, Preise von 3 X. zu haben ist. Ein Abonnement auf dies- Prachtzertschr ft können wir unseren Lesern auf das Wärmste empfehlen — ,HeiterkeitS-Vrevier". Lustige Vortrage für gesellige Kreise, gerammelt und hcrausgegeben von Eonstantin Bulla. Schweidnitz, Verlag von Georg Brieger. 8° 204 Seiten. Preis 1 Die in diesem Buche zusammengestellten DortragSdichtungm dürsten ohne Ausnabme und in jeder Gesellschaft den durchschlagendsten Heiterkertserfolg erzielen, zumal sie hier in einer io mannigfachen Auswahl geboten werden, daß sie jeder Art von Grschmacksrichtung zu dienen vermögen. Wir können daher die vorliegende Sammlung allen Freunder" eines gesunden Humors bestens empfehlen. * Im Verlage von Winckelmann u. Söhne in Berlin ist unter dem Titel »Post-Heft für Schule, HauS und Geschäft" ein handliches uno schön ausgestattelrs Heft erschrenen, dessen Zweck es ist, alles auf dem Postgebiet im geschäftlichen, wie privaten Verkehr Wrstenswerthe in klarer, kurzer und anschaulicher Form dem Publikum zugänglich zu machen. In 20 Abschnitten behandelt daS Postheft die bet Aufgabe, Empfang von Briefen und Packeten zu beobachtenden Vorschriften, dir Aufschriften auf alle für das Jn- wie Ausland bestimmten Sendungen, gibt Auskunft über Telrgramme, Titulaturen, über die Portobrträge, Nachnahmegebühren u. s. w., u. s. w. WaS daS Heft besonders zu einem für den Gebrauch werthvollen macht, sind die demselben angehängten 32 Tafeln mit Adreßmustern für gewöhnliche, eingeschriebene, mit Zustellungsurkunde begleitete, durch Eilboten zu bestellende, wie an Militär- personen deS Landheeres und der Marine gerichtete Briefe, Bücherzettel, Postkarten, Briefsendunyen, Waarenoroben, Packeten, Postanweisungen, Geldbriefen, Postausträgen, Packctadrrssen u.f.w,, u.s.w. Angesicht? des Nutzens deS Werkes, wie der vorzüglichen Ausstattung (sämmtliche zur Anwendung kommende Postdrucksachen sind in natürlichen Farben hergestellt) ist der Preis des Werkes (80 ^) ein äußerst mäßiger. Schisfrncrchrichten. Bremen, 18. November. sPer transatlantischen Telegraph.^ Der Schnelldampfer Trave, Capt. W. Willigerod, vom Norddeutscher Lloyd in Bremen, welcher am 6. November von Bremen und aos 7. November von Southampton abgegangen war, ist am 15. November, Nachmittag«, wohlbehalten in Newyork angekommen. Bremen, 18. November. sPer transatlantischen Telegraph^ Der Postdampser Hermann, Capt. W. Schmolder, vom Norddeutscher Lloyd in Bremen, welcher am 30. October von Bremen abgegangen war, ist gestern Mittag wohlbehalten in Baltimore angekommen. Bekanntmachung. Die Rechnung der hiesigen Spar- und Lechkaffe für das Jahr 1888, welche der Hauptversammlung der Vereinsmitglieder vorgelegen, hat folgende Resultate ergeben, die in nachstehender Uebersicht bekannt gemacht werden: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 A. Vermögen. Die ausgeliehenen Kapitalien betrugen Ende 1887 In 1888 wurden neu ausgeliehen Ab die in 1888 zurückempfangenen Kapitalien. 5 Das Guthaben der Kasse an ausgeliehenen Kapitalien betrug hiernach Ende 1888. . . . . Kasseoorratb nach dem Abschlüsse der Rechnung für 1888 ............. Ausstände nach demselben Abschlüsse Guthaben an Stückzinsen bis Ende 1888 . • . Werth in Mobilien........... Werth in Immobilien ......... Mehrwerth der Staatspapiere «ach dem Curse am 1. Januar 1889 . . ...... Das Gesammt-Vermögen der Anstalt betrug mithin Ende 1888 ........... II. Schulden. Die Einlagen betrugen Ende 1887 In 1838 wurden eingelegt von 10,372 Personen Summa: Davon ab die im Jahre 1888 zurückbezahlten Einlagen an 1151 Personen........ Die Schulden der Kasse an Einlagen inclusive 83 154.37 JL Einlagen der Pfennig-Sparkasse betrugen Ende 1888 ....... Verglichen ergibt sich ein Ueberschuß von • • . welcher den Reservefond bildet. Ende 1887 betrug der Reseroefond Derselbe hat sich somit in 1888 vermehrt um . . JL 3,512,351 261,712 54 vN* 3,774,06 161,226 54 33 3,612,837 21 70,025 1,969 69,924 l,R40 44,570 91 13 57 42 5,883 13 3,807,050 37 3,387,915 754.088 40 18 4,142,003 58 689,377 25 3,452,626 33 354,424 04 333,417 42 21,006 | 62 Aus Grund der Statuten wurden in der Hauptversammlung vom 8. November l. I. aus den Ueberschüffen der Anstalt im Jahre 1888 bewilligt : JL 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Dem allgemeinen Verein für Armen- und Krankenpflege in Gießen . Dem Verein für Krankenpflege in Gießen.......... Der Kleinkinder-Bewahranstalt.............. Der Herberge jur Heimath . Dem Aliceverein für Frauenbildung ......... Dem Verein gegen Bettelei............... Dem Thierschutzverein............... • Dem Gewerbeverein ............. Dem landwirtbschaftlichen Bezirks verein . . . . .... .4 . Dem Schulvorstand in Gießen zur Anschaffung von Büchern • . . Der Schullesebibliothek in Gießen............. Prämien an Dienstboten .............. Der Rettungsanstalt für Mädchen in Arnsburg • ...... Der Kleinkinder Bewahranft^lt in Burkhardsfelden Der Mathilden Stiftung für Oberhessen .......... Der Kaiser Wilhelm-Stiftung...... • Dem Jnvalidenverein ............ Dem Kinderbospital in Bad Nauheim • Dem Elisabethensttft in Darmstadt............. Der Unterstützungskasse für die hessischen Irrenanstalten .... Der Arbeiter-Colonie zu Neu-Ulrichstein ........ • Der Luther-Stiftung .............. Den Fortbildungsschulen , . . - Der Erziehungs- und Besserungsanstalt für verwahrloste Kinder in Gräfenhausen ......... Der von Bodelschwingh'ichen Anstalt für Epileptische in Bethel . . Den Kindergärtnerinnen dahier .... ........ Den vier erblindeten Personen in Gießen ......... Den vier kranken Personen in Gießen • ■ • • • 10'0 4100 110c 400 200 100 10) 2 0 50c 50 60 300 100 150 100 100 100 4/0 100 250 200 200 6i0 100 100 300 240 200 Summa: | lldou Gießen, am 16. November 1889. Die Direktion deS Spar» und Leihkafse-VereinS. Langsdorfs. Aeufste Minter- tmö Jieijenmäntef, Mäöer, BiRtes unö 3(iquets für Damen und Kinder in reichhaltigster Auswahl und zu billigsten Preisen Meyerhoff ' MKsckriA> Erste Hypotheken in jeder Höhe, hier und außerhelb, werden prompt besorat durch 1242 K. Kleef, GOdonlage l8. Meihnachtsbeslellungen für August Willi Bielefeld-Gadderbaum, aus Herren- und Damenwäsche, sowie alle sonstigen Bielefelder Artikel erbitte rechtzeitig, um solche mit 'gewohnter Sorgfalt ausführen zu können. Nur allerbestes Fabrikat bei billigen Preisen! Irau Anna Roth, zu vermiethen. Monatliche Mietpreise: 3, 4, 5, < Mk. und höher. Freie Stimmung. 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