Nr. 202 Zweites Blatt. Donnerstag den 30. August 08. Weßmer Anzeiger Amts- und Anzcigeblatt für den Kreis Gießen. Wur-a«- Schulstraße 7. Erschein, .»glich mit Ausnahm- des M-ntagS. Q Amtlicher Hheil. Gießen, den 27. August 1888. Betreffend: Die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen att die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des KretseS. Nach Art. 24 der Großherzoglich Hessischen Verordnung vom 7. Juli 1888, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend „Die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen", sind alle in landwirthschaftlichen und in forstwirthschaftlichen Betrieben gegen Lohn oder Gehalt beschäftigte a) Betriebsbeamten, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6% JL für den Arbeitstag (2000 bei 300 Arbeitstagen im Jahr) nicht übersteigt, b) Dienstboten, c) Arbeiter, letztere jedoch nur dann, wenn nicht ihre Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder im Voraus auf weniger als eine Woche beschränkt ist (also nicht Arbeiter, welche auf kürzere Zeit, als eine Woche, beschäftigt werden), gegen Krankheit zu versichern. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Naturalbezüge, wie freie Kost und Wohnung, Kartoffelland rc. Nach pos. c fallen nur an vereinzelten Tagen beschäftigte Taglöhner nicht unter das Gesetz. Arbeiter dagegen, welche für eine unbestimmte Zeit (z. B. für die Dauer der Ernte beschäftigte Schnitter) angenommen worden sind, unterliegen der Versicherungspflicht. Zweckmäßig ist es, wenn die nicht versicherungspflichtigen Arbeiter freiwillig der Gemeindekrankenversicherungskaffe beitreten und die Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherungskasse selbst entrichten. Für die Tage, an welchen dieselben für dritte Personen, Gemeinden rc. beschäftigt sind, haben die Arbeitgeber ein Drittel der von den Arbeitern zur Krankenkasse gezahlten Beiträge denselben zu ersetzen oder die ganzen Beiträge zur Krankenkasse zu entrichten und zwei Drittel der Beiträge an dem Lohne der Arbeiter abzuziehen. — Im Interesse der Gemeinden empfehlen wir Ihnen nur solchen Taglöhnern einige wenige Tage dauernde gemeinheitliche Arbeiten zu übertragen, welche der G emeindekrankenversicherungskafse als Mitglieder beigetreten sind. Als laniwirthschaftlicher Betrieb gilt auch der Betrieb der Kunst- und Handelsgärtnerei, dagegen nicht die ausschließliche Bewirthschaftung von Haus- und Ziergärten. Sämmtliche hiernach versicherungspflichtige Personen sind bei der Gemeindekranken-Versichemngskasse oder Ortskrankenkasse gegen Krankheit zu versichern, wenn sie nicht bereits einer eingeschriebenen oder auf Grund der gesetzlichen Vorschriften errichteten Hülfskaffe angehören. Nach § 49 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 „Die Krankenversicherung der Arbeiter betr." haben die Arbeitgeber jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung bei der Gemeinde-Krankenversicherungskasse rc. anzumelden. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind nach § 50 des Gesetzes verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeindekranken-Versicherungskasse oder Orts-Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben. Arbeitgeber, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Anmeldung oder Abmeldung versicherungspflichtiger Personen nicht nachkommen, werden nach § 81 des alleg. Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Die Krankenversicherungspflicht der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter hat mit dem 7. August l. I. begonnen. Wir beauftragen Sie daher, diejenigen Arbeitgeber, welche ihre versicherungspflichtigen land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter noch nicht zur Gemeinde- Krankenversicherungs- oder Orts-Krankenkasse angemeldet haben, zur alsbaldigen Anmeldung derselben mit Wirkung vom 7. August l. I. an aufzufordern und für den Fall der Weigerung Polizeianzeige gegen die Arbeitgeber auf Grund des § 81 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 einzusenden. Als Meldestelle erscheint die Großßerzogliche Bürgermeisterei. Die Anmeldung hat zu enthalten: 1) den Vor- und Zunamen, 2) das Alter, 3) die Beschäftigung, 4) den Wohnort des Anzumeldenden, 5) den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung. Die Abmeldung muß außer den Personalangaben noch den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung enthalten. Nach § 51 des Gesetzes sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherungs- oder Orts-Krankenkasse im Voraus wöchentlich einzuzahlen. Die Beiträge sind von den Arbeitgebern solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung des Arbeiters erfolgt ist. Die Beiträge sind für den betreffenden Zeittheil zurückzuecstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Versicherung ausscheidet. Für diejenigen Arbeiter, welche im Laufe einer Woche in die Krankenversicherung eintreten, ist der auf diese Woche entfallende tageweise zu berechnende Beitrag mit dem ersten vollen Wochenbeitrag zu entrichten. Scheidet ein Mitglied innerhalb einer Woche aus, für welche der Beitrag bereits bezahlt ist, so ist derselbe für die Tage nach dem Ausscheiden zurückzuvergüten. Die Arbeitgeber haben nach § 52 des Gesetzes ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten, dagegen sind dieselben nach § 53 des Gesetzes berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach § 52 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen. Die Arbeiter haben daher zwei Drittel der Beiträge zur Gemeindekrankenversicherungskasse dem Arbeitgeber zu ersetzen. Nach § 10 des Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 hat während der ersten 13 Wochen nach dem Unfälle eines Arbeiters die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, dem Arbeiter die Kosten des Heilverfahrens in dem im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Umfange zu leisten. Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich, auf freiwillige Versicherung der Arbeiter, welche nur einige wenige Tage (keine Woche lang), beschäftigt sind, hinzuwirken. Als Beschästigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs gelegen ist. Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirthschaftlichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschastsgebäude bestimmt sind, gilt nach § 44 des Ges. vom 5. Mai 1886 als einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschastsgebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschastsgebäude, welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die beseitigten Gemeinden und Unternehmer können sich jedoch auch über einen anderen Betriebssitz einigen. Mehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die beteiligten Gemeinden und der Unternehmer sich über einen anderen Betriebssitz einigen. lieber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirthschaftlicher Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb. Versicherungspflichtige Personen, welche erweislich mindestens für 13 Wochen nach der Erkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des § 6 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung haben, sind nach § 136 des Ges. vom 5. Mai 1886 auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist. Heber den Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung (die Gemeindevertretung) oder der Vorstand der Ortskrankenkasse, welcher die zu befreiende Person angehören würde. Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der Antrag an die Aufsichtsbehörde (das Kreisamt) zur Entscheidung abzugeben. Bei der Wichtigkeit der Angelegenheit erwarten wir von Ihnen, daß Sie im Interesse der Gemeinde und Arbeiter auf Versicherung sämmtlicher versicherungspflichtiger Personen mit aller Strenge hinwirken, die Arbeitgeber zur Anmeldung alsbald auffordern und im Falle der Weigerung binnen 14 Tagen gegen dieselben Polizeianzeigen einsenden. I. V.: Jost, Regierungsrath. Vermischtes. — Daß das weibliche Geschlecht unter der Bevölkerung Deutschlands das männliche überwiegt, ist eine bekannte Thatsacbe, auffällig ist nur, daß dieses Verhältnitz sich bei jeder neuen Zählung immer mehr zu Ungunsten des männlichen Geschlechts verschiebt. So befanden sich unter den 46,855,704 Einwohnern, die am 1. December 1885 im Deutschen Reiche gezählt wurden, 22,933,664 Personen männlichen und 23 922 040 weiblichen Geschlechts, so daß also letzteres um 988,376 stärker ist als das männliche oder, relativ ausgedrückt, daß auf 100 männliche Einwohner 104,3 weibliche kommen. Dieses Verhältniß wird noch dadurch für die maßgebenden Altersklassen zu Gunsten der Frauen erhöht, daß bei Weitem mehr Kinder männlichen als weiblichen Geschlechts geboren weiden, z. B- 1886 auf 100 Mädchen 106 Knaben und daß dementsprechend in den unteren Klassen das männliche Geschlecht noch überwiegt, während allmählich in Folge stärkeren Absterbens und Auswanderns der Männer die Frauen in den Altersklassen, in denen das Verhältniß der Geschlechter von erhöhter Wichtigkeit ist in verstärktem Maße präoaliren. Im Großen und Ganzen ist das männliche Geschlecht stärker als das weibliche nur in Westfalen und im Rheinlande, sonst herrscht überall das weibliche vor, am meisten in Berlin, Bremen, Hohenzollern, Waldeck und Schlesien. — Michaelis steht vor der Thür.] In den „höheren Lehrerkreisen" Berlins kursirt augenblicklich, wie das „B. T." erzählt, folgende heitere Geschichte, welche sich dieser Tage in einer höheren Lehranstalt zugetragen haben soll. Wegen ungebührlichen Betragens wurde ein Tertianer — nennen wir ihn Muller — von dem Lehrer htnaus- gewtesen. Als letzterer darauf das aufgegebene Pensum abfragt, zeigte es sich daß die Mehrzahl der Schüler nicht gelernt hat. In gerechter Entrüstung hierüber hält er eine ernste Strafpredigt, dre ungefähr wie folgt schloß: „Ihr werdet auf der Censur Alle ^ungenügend bekommen, paßt auf; Michaelis steht vor der Thür . " Da unterbricht ihn ein vorlauter Tertianer mit den Worten: „Sie irren, Herr Doctor Müller steht vor der Thür!" Man kann sich das homerische Gelächter der ganzen Klasse denken. Wohl oder übel mußte der Lehrer den Zwischenfall über sich ergehen lassen. Seither aber sind dre Worte „Michaelis steht vor der Thür!" in der betreffenden Klasse zur stehenden Redensart geworden. _ ™ ernstes Mahnwort, das Beherzigung verdient, finden wir im „Berl. Tagebl. . Es lautet: Nach dem alten Sprichwort macht Gelegenheit Diebe, sie macht aber auch, wie man sich täglich vor den Chokoladen- und Bonbon-Automaten über- I zeugen kann, Nascher und Verschwender. In der guten alten Zeit schlich sich wohl Jung-Berlin, mit der immerhin noch achtbaren Münze von einem Dreier versehen zum Condttor, um jene, nickt selten mit tobten Wespen, erschlagenen Fliegen, Schwetne- dorsten und biederem Staub gewürzten Abfälle unter dem stolzen Namen „Kuchen- krumel einzuhermsen. Oft bildete sich zum gemeinschaftlichen Genüsse dieser fragwürdigen Süßigkeiten ein Consortium, dessen Theilnehmer im nächsten Hausflur den Einkauf theilten und im eifrigen Handgemenge wohl auch ein Stückchen altes Zeitungs- papier — mit aufaßen. Tempora mutantur! Heute belagern Knaben und Mädchen Die mit Raffinement aufgestellten Automaten, um diesem Moloch Ersparnisse und erhaltene Geldgeschenke zu opfern, der gute Dreier ist längst überholt, jetzt ist es bekanntlich ein „Zehnpfenntgftück", das der Näscher anlegen muß. Als wirkliche Cala- mrtat wird der Automat in Lehrerkreisen empfunden. Bei Schul-Ausflügen Land- parthren, Besuchen des Aquariums oder Zoologischen Gartens sind die Chokoladen- und Bonbon-Säulen verhangnißvolle Magneten, die den Kindern oft schon in den ersten Stunden das Geld aus der Tasche locken. Viele Lehrer treffen deßhalb im Interesse der Jugenderziehung beim Beginn eines Ausflugs die Bestimmung, jene Amomaten nicht zu berühren. Allerdings ist schon eine feste Disciplin erforderlich, um den Dämon der Naschhaftigkeit zu bannen, andernfalls wird der Automat in einem unbewachten Augenblick doch noch bewegt. In Betreff der Aufstellungspunkle dieser Apparate sind unter der Berliner Schuljugend große geographische Kenntnisse verbreitet, Knaben und Madcken wissen genau, in welchen Lokalen sich ein Chokolade-Automat befindet selbst aus die Umgegend erstreckt sich diese „Wissenschaft". Etablissements, die eine solche Säule nicht beherbergen, werden verächtlich erwähnt. — Einen unfreiwilligen Marsch von Pollychen nach Zantoch zu machen war neulich ein Cigarren-Reisender aus Stettin gezwungen. Derselbe wollte in Pollychen während des Vorbeifahrens der Post einen Brief in den unter dem Kutschersitz angebrachten Postkasten stecken, gerieth aber mit der Hand zu tief in die am Postkasten angebrachte Oeffnung und konnte die Hand daher nicht mehr zurückziehen. Die innen hängende bewegliche Blechklappe war hinter den auf dem Mittelfinger sitzenden Siegelring gekommen und hielt die Hand fest. Der Reisende war, da der Postillon keinen Schlüssel zum Oeffnen des Briefkastens bei sich führte, gezwungen, zu Fuß neben der Post mit nach Zantoch zu gehen, wo dann der Briefkasten geöffnet, der Ring nach dem Innern des Kastens vom Finger gezogen und der Reifende so aus seiner eigenthüm- lichen Gefangenschaft befreit wurde. — Nach der „Deutschen Reichsp." enthält das von Dr. Holele von Ummendorf herausgegebene „Pastoralblatt für die Diöcese Rottenburg" in Nr. 8 d. I. folgende Beichtstublanweisung: „Casus. Ein Poenitent klagt sich über Steuerdefraudation an und erklärt sich bereit, zu restituiren, fragt aber, ob ihm nicht folgender Weg zur Restitution gestattet werden könne. Er möchte eine Reise, die er sonst nicht gemacht hätte, innerhalb Landes machen und zudem noch einem oder zwei Freunden als Reisebegleitern (als dritten Mann im Skat?) die Reise entschädigen, um auf diese Weise in ' Form von Rcksegeld dem Staate das ungerechte Gut zurückzuerstatten." Kann diese Art von Restitution gestattet werden oder nicht? Antwort: „Ja, wenn der Rein- , ertrag an Fahrgeld für den Staat wenigstens schätzungsweise der Restituttonssumme gleichkommt." Es ist ungemein tröstlich für den württembergischen Eisenbahn- und < Finanzminister, Leute zu haben, die in solch genialer Weise dem Staatsbeutel und dem i Gewissen aufzuhelfen verstehen. — Das erste Unheil haben die in Hamburg entwichen sein sollenden ( Krokodile bereits angerichtet. Ein Knabe, dessen Eltern in Rixdorf bei Berlin | ( wohnhaft sw)' hatte, von dem Entweiche» der Krokodile in die Elbe gelesen und da ' /hm erzählte, daß für den Fang eines jeden der Krokodile 1000 bezahlt würden । machte er sich heimlich auf dre Reise nach Hamburg, um sich an dem großen Krokodil- i sang zu betheiligen. Er hatte, um die Reisekosten bestreiten zu können fein? 60 JL enthaltende Sparbüchse zertrümmert und den Inhalt mitgenommen In Hamburg angekommen, kaufte er sich zum Zwecke des Krokodilenfanges ein kleines Fernrohr und ein langes Messer. Dann begab er sich an den Hafen und erfnnhkrtP gi, wo die Krokodile ^augenblicklich aufhalten, da er dieselben zu fangen beabsichtige. Em Herr fragte den kühnen Abenteurer aus und wußte auch bald, was er wissen wollte. Der Bursche hatte sogar die Absicht, nachdem er einiae taufend irf E Krokodilfangen verdient hätt^ einen Abstecher nach Kamerun zu machen. Der betreffende Herr versprach dem lugendlrchen Reisenden, ihn dem Mann welcher den Krokodil ana überwache, ruzufuhren, und brachte ihn auf das Stadthaus. Dort war man von dem Entweichen des Knaben aus feiner Heimath bereits unterrichtet. Er wurde sofort a™ hp»b^UIVn 16 ne Heimath zurückgebracht werden. Uebrtgens scheinen ^okodtleden Hamburgern wirklich mehr L>chmerzen zu bereiten als nöthig ist Die Besorgniß vor den Thieren hat bewirkt, daß die sonst so stark besuchten Badeanstalten in der Elbe fast gänzlich verödet dastehen. Die Besitzer derselben bezw. die angestellten Wärter rc. haben sich deshalb mit einem Schadenersatz-Anspruch an den Capitan Frey der „City of Lincoln", der bekanntlich die gefährlicken Repülien entwischenließ, gewendet und beabsichtigen angeblickBeschlagaufdas OHpnnl * 1 9cn 8U lAem Die „City of Lincoln" ist am 13. August von New- n Hasen eingetroffen. (Wie neuerliche Zeitungsnachrichten besagen, sind die so^gefürchteten Krokodile ganz harmlose — Seeschlangen). c, , 2". Lebensmtttelfalschung wird ja auch bei uns Erkleckliches geleistet aber alle diese „Talmi-Fabrikanten" sind die reinen Waisenkinder gegen die Franzosen Der Reinigungsunternehmer der Markthallen in Paris erzählte gesprächsweise er mack? Gesundheitspolizei nur recht viele verdorbene Fische, ürM"? s* bßl: mi* $^$100 belege und auf den Schmutzhaufen werfen lasse sarÄXÄ™1"” ■«“’« *"-ää Eine Trauerkunde für alle Getreuen des Bacchus und Gambrinus Die Häringe werden selten! Man berichtet soeben aus Wittow: Das Ergebniß der von hier aus vor etwa 14 Tagen begonnenen Häringsfischerei war so gering daß die ^ün bi57wo^?bn letzten Tagen gar nicht mehr in See gegangen sind Mit nur fünf bis Zwanzig Häringen auf 24 Netzen kamen die einzelnen Fahrzeuge bisher Morgens an's Land; nur ein Boot hatte bis jetzt als höchste Fallvkreinhalb ^all m einer Nackt. Vielleicht werden daraufhin auch die „Katzenjämmer" seltener. Literarische-. literatur bezeichnet v)er)en. Auf 108 Quartseiten mit 50 guten Illustrationen bietet dieser Kalender eine reiche Fülle gewählten Unterhaltungsstoffes Rossegger bringt eine reizend schriebene Geschichte aus dem Dorfleben, sowie „ein Stückl aus dem Bauern t?roa- rt: inc fuchtigen Humoresken und Erzählungen aus dem Volks- l^^' Geres und Langin bringen vortreffliche Arbeiten. Zwei gutgedruckte Vollbilder Kalserlamilie und Begräbniß des Prinzen Ludwig von Baden) bilden htp^-^ o^ren schmuck dieses prächtigen Kalenders. Unter den vielen Blättern, Bergum n dm Orten des Kreises Lauterbach- Maar und Heuhaufen unb in " /S'i,inf. qq * ? ^MUkl^Seemen,^ Nieder^ Seemen, Gedern, Steinberg, Babenhausen, Ober- und Unter-Seibertenrod 6 Allgemeiner Anzeiger. Donnerstag den 30. 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