Nr. 295 Drittes Blatt. Sonntag den 16. December Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Bureaur Schulstraße 7. ' fcfw täglich mit »usn-hm- d-s MontagL. d°^P°^Bg-?viLchähri«ch 2 LokaSes. Gießen, 14. December. (Sitzung der Stadtverordneten vom 13. December.^ Anwesend: Herr Oberbürgermeister Br am in, Herren Beigeordneten Gnauth und Keller, von Seiten der Stadtverordneten die Herren Batst, Georgi, Grüneberg, Or. Gutfletsch, Hoch, Homberger, Jughard, Dr. Ploch, Petri, Scheel, Schopbach, Stmon, Vogt und Wallenfels. Herr Carl Abel beabsichtigt, in dem von ihm erworbenen Neubau im ehemals Pistor'schen Garten Gastwtrlhschaft zu betreiben und sucht um Ertheilunz der Con- cession hierzu nach. Großh. Poltzeiamt hat gegen die nachgesuchte Erlaubnrß, namentlich zum Ausschank von Branntwein, nichts elnzuwenden und bejaht die Bedürfniß- frage, die Stadlverordncten-Versammlung spricht sich ebenfalls für Bejahung der Be- dürfnißfrage aus. — Unter dem Herrn Ablhetlungsbaumetster Steuernagel zur Ausarbeitung eines CanalisationSplanes für die Stadt zur Verfügung zu stellenden Material resp. Angabe..der Grundlagen, nach welchm die Canaltsatron vor- zunehmcn ist, ist die Frage zu entscheiden, ob der Stadtbach in seinem Lauf beibehallen werden soll event. ob derechltgte Ansprüche zum Bcftehenlassen desselben zu berücksichtigen sind. Die mit der Behandlung dieser Frage betraute Commission hat beantragt, die Betbehaltuug des Stadlbaches zu verneinen, da durch mehrfache Kreuzungen deS Canaltsationsnetzes mit dem Stadlbach Schwierigkeiten entliehen dürften. Dagegen hat sie sich dafür ausgesprochen, Theile des Stadtbachcs selbst, soweit dies angeht, resp. der Wasseroorrath in demselben mit verwendet werden kann, mit in Berücksichtigung ziehen zu lassen. — Die Punkte 3 bis 6 einschließlich betreffen Klagesachen gegen verschiedene Armen verbände, bezw. Aufbringen von Kosten für hier verpflegte Ortsfremde während der Recurrenzfieberperiode des Jahres 1880. Schlosser Th. Niermann, angeblich aus Altenborf, hat bet seiner Aufnahme in Verpflegung einen falschen Namen angegeben, die für denselben von der Gemeinde Altendorf erstaltcten Kosten sind deshalb zurückzuerstatten, weil ein Gemeinde-Angehöriger gleichen Namens dort nicht bekannt ist. Von einer Klage gegen den Landarmenverband Gießen soll ebenfalls abgesehen werden, da nach Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen keine Aussicht auf Erfolg vorhanden ist, es werden deshalb die vorgelegten Kosten auf die Stadtkasse übernommen. Genau so verhält es sich mit Friedrich Hanser von Linz und Ed. Eggat von Königsberg, deren Verpflegung ebenfalls aus dem angeführten Grunde auf die Stadtkasse übernommen wird. In dem weiteren Falle, betr. den Adolf Dünkelsberg aus Holzappel, in welchem die Stadt mit der Klage gegen den Orts- und den Landarmenoerband Marburg abgewtesen worden, soll durch Klage gegen den Landarmenverband Cassel Ersatz der Kosten erreicht werden. — Es folgt Berathung des Reglements über die Verwerthung nicht ladenretnen, aber noch genießbaren Fleisches. Der Entwurf dieses Reglements ist veranlaßt durch die Errichtung der Freibank selbst und durch den Umstand, daß der die Untersuchung des von auswärts eingeführten Fleisches betreffende Paragraph des Schlachthaus-Reglements von Gr. Ministerium noch nicht genehmigt worden. Die der Aufnahme des betreffenden Paragraphen in das Schlachthaus-Reglement mit zu Grunde gelegene Annahme, daß die obligatorische Trichinenschau eingeführt werden würde, ist hinfällig geworden, indem Gr. Ministerium die Genehmigung.hierzu nicht ertheilt hat. Inzwischen hatte der Stadtvorstand beschlossen, eine freiwillige Trichinenschau etnzuführen. Als Ergebniß dieser in Sachen der Fkeischuntersuchung gefaßten Beschlüsse ist eine Vorlage des Gr. Kreisamts zu bezeichnen, in welcher die Ausarbeitung eines Reglements über die Benutzung der Frei- vank, ferner über die freiwillige Trichinenuntersuchung und Erlaß entsprechender Bekanntmachungen empfohlen wird. Demzufolge wurde in die Berathung des nachfolgenden Orts-Gesetzes, betreffend den Verkauf nicht ladenreinen, aber genießbaren und des von auswärts eingeführten frischen Fleisches, eingetreten, das nach Annahme einiger von der Schlachthaus-Commission beantragten Aenderungen und vorbehältlich Annahme der Fassung des S 1, der nochmals an die Commission verwiesen wurde, folgende Fassung erhält: S 1. Sämmtliches von der Fleischbeschau als nicht labenrein, aber noch genießbar erkannte Fleisch muß durch die Etgenthümer oder Besitzer sofort an den in dem städtischen Schlachthause hierfür bestimmten Platz, an dem es allein ausgehauen und verkauft werden darf, verbracht werden. (Die Verweisung an die Commission wurde beschlossen, weil die Meinungen über die Frist, binnen welcher ein nicht ladenrein befundenes Stück Vieh in die Freibank gebracht werden muß, erheblich auseinandergingen, es aber als wünschenswerth bezeichnet wurde, daß dem Lieferanten von Vieh die Möglichkeit gegeben werde, sich selbst durch Augenschein davon zu überzeugen, daß das als nicht ladenretn bezeichnete Fleisch auch wirklich oop dem von ihm gelieferten Stück Vieh herrührt, was aber nicht angehe, wenn das betr. Stück vollständig ausgeschlachtet sei. Während der ursprüngliche Entwurf des Polizeiamts die sofortige Verbringung des nicht ladenrein befundenen Fleisches in die Freibank vorschreibt, ist Herr Simon im Interesse der Händler und Viehzüchter dafür, daß dies, sofern eine frühere Verbringung wegen des entfernten Wohnorts der Händler rc. nicht möglich, erst nach Ablauf von 24 Stunden geschieht, wogegen von dritter Seite diese Frist auf 12 Stunden festgesetzt zu werden wünscht.) 8 2. Das Aushauen (Auspfunden) des Fleisches hat durch den von der Groß- herzoglichen Bürgermeisterei Gießen hierfür bestellten, vereidigten und der besonderen Aufsicht des Fleischbeschauers unterstellten Aushauer gegen Bezug der festgesetzten Gebühren zu geschehen. 8 3. Der Verkauf des mindermerthigen Fleisches sindet in dem vom Elgen- thümer bezw. Aushauer des Fleisches innerhalb der Tagesstunden zwischen 8 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends festgesetzten, durch Anschlag an der Verkaufsstelle und durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern bekannt-zu machenden Termine statt, und es muß dasselbe bis auf 250 Gramm herab abgegeben werden. Die Abgabe von Portionen über 3 Kilogramm ist nur an solche Personen gestattet, welche sich über den beabsichtigten ordnungsmäßigen Verbrauch des Fleisches bei der Polizeibehörde glaubwürdig ausweisen können und eine desfallsige Bescheinigung des Polizeiamts oor- zeigen An Personen, welche als Wiederoerkäufer bekannt sind, wie Metzger, Viehschlächter, Wirthe oder Garköche dürfen Fleisch, Fett oder Eingeweide von nicht labenreinem Schlachtvieh nicht abgegeben werden. Ebenso ist es den genannten Gewerbetreibenden untersagt, Fletsch, Fett oder Eingeweide an der Freibank zu kaufen oder kaufen zu lassen. , „ , ril S 4. Der Verkäufer kann den Preis selbst bestimmen, derselbe darf jedoch nicht über 3h des jeweiligen Ladenpreises betragen. .. S 5. An der Freibankstelle muß sowohl der Preis des Fleisches, als auch die Gattung und das Geschlecht des Schlachtviehs, sowie der Grund bezw. dre Krankheit, wegen deren dasselbe als nicht ladenrein erkannt wurde, in geeigneter Weise in deutlicher Schrift und für Jedermann sichtbar angeschrieben sein. . .. S 6. Für die Benutzung der Verkaufsstelle (Freibank), die Auslagen und die Thatigkeit des bestellten Aushauers, sowie für die Ueberwachung deS Verkaufs hat der Verkäufer bestimmte Gebühren zu zahlen, welche in einem von der Großh. Bürgermeisterei Gießen zu erlassenden Statut festgesetzt werden. (Die SS 7 und 8 werden auf Antrag der Commission gestrichen, S 7 deshalb, weil die In demselben vorgesehene, von dem Etgenthümer nicht ladenreinen Fleisches zu besorgende Reinigung der Räumlichkeiten in der Freibank wohl besser durch die Scblacht- Haus-Verwaltung besorgt und eine Entschädigung hierfür mit in die Gebühren für die Benutzung der Freibank eingerechnet werden könne. Der S 8 wurde deshalb gestrichen, weil die in demselben enthaltenen Bestimmungen wörtlich dem S 23 des Schlachthaus- Reglements entsprechen, eine Wiederholung im vorliegenden Reglement nicht nöthig erscheint, da die Freibank ein Bestanbtheil des Schlachthauses ist, aus welche alle dasselbe betreffenden Verordnungen Anwendung finden). S 9. Die in dem Lokalreglement vom 28. Mai 1886 in S 4 getroffenen (jedoch noch nicht genehmigten) Vorschriften fallen weg und wird dafür folgendes bestimmt: Geschlachtetes Vieh ober frisches Fleisch in Stücken darf in die Stadt nur dann zpm Verkauf eingebradbi werden, wenn es mit einem die Quantität, Qualität und Ladenreinheit des Fleisches und den Namen des Versenders genau btzeichnenden Gesundheitsschein des Bürgermeisters des Abfuhrortes begleitet ist. Jedes anbei e Einbringen solchen Fleisches ist verboten. Für das eingebracht werdende frische Fleisch ist sofort an der nächsten Oktroierhebestelle unter Vorzeigung des oben erwähnten Scheines Oktroi zu bezahlen und daS,elbe alsdann auf direktestem Wege in das Schlachthaus zu verbringen, woselbst es unter Vorlage des GesundheitSscheines und der Oklroi- quittung durch den Fleischbeschauer oder dessen Stellvertreter nachgewogen und besichtigt wird. S 10. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach Art. 313—318 des Polizei-Srafgesetzbuchs und bezw. S 26 des Lokalreglements vom 28. Mal 1886 bestraft. 8 11. Dieses Ortsgesetz tritt acht Tage nach seiner Verkündigung in Kraft. Den von Gr. Polizeiamt ausgearbeiteten Entwurf eines Ortsstatuts über die Gebühren für den Verkauf des nicht ladenreinen, aber noch genießbaren und des von auswärts eingeführten frischen Fleisches hat die Commission nicht zu befürworten beschlossen, dagegen beantragt, dem zu erlassenden Statut nachstehenden Inhalt zu geben: S 1. Für die Benutzung und Reinigung der Verkaufsstelle (Freibank), die Bekanntgabe der Verkaufszeit, die Thätigkelt des Aushauers und die Ueberwachung des Verkaufes durch den Fleifchdeschauer hat der Verläufer folgende Gebühren zu entrichten: A. An die Schlachlhauskasse: a. für Großvieh (Ochsen, Fasselochsen und Kühe, sowie Pferde) pro Stück G Jt, b. für Kleinvieh pro Stück 4 X. L. An den Aushauer: a. für Großvieh pro Stück 6 JL, b. für Kleinvieh pro Stück 4 50 H. C. An denselben, falls ihm vom Verkäufer auf dessen Gefahr auch die Vereinnahmung deS Geldes aufgetragen wird, weiter: a. für Großvieh pro Stück 2 JL, b. für Kleinvieh pro Stück 1 50 H. S 2. Die in dem Statut für den Betrieb und die Benutzung der öffentlichen Schlachthausanlage in der Stadt Gießen vom 26. Mai 1886 in S 4 bestimmten (jedoch noch nicht genehmigten) Gebühren für die Beschau von auswärts eingeführten Fleisches fallen weg. Der Commissionsantrag wird angenommen. Weiter hat die Commission in Betreff der Einführung einer sreiwilügen Trichinenschau beantragt, durch Bekanntmachung eine Lifte derjenigen Metzger zu veröffentlichen, die sich verpflichtet haben, das von ihnen zum Verkauf zu bringende Schweinefleisch auf Trichinen untersuchen zu lassen, aber auch die Namen derjenigen zu veröffentlichen, die eine solche Untersuchung nicht vornehmen lassen. Die Verpflichtung zur Untersuchung des Schweinefleisches dauert ein Jahr, sie läuft weiter, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Beginn eines weiteren Jahres zurückgezogen wird. Wer trotz etngegangener Verpflichtung das zum Verkauf bestimmte Schweinefleisch nicht untersuchen laßt, kann in eine Conventionalstrafe bis zu 100 genommen werden. Für jedes auf Trichinen untersuchte Schwein ist eine Gebühr von 50 ^zu entrichten; die aus der Untersuchung erzielten Erträge dienen zur Besoldung der Trichinenschauer und Gewährung von Prämien an dieselben im Falle der Auffindung von Trichinen. Die zu privatem Verbrauch geschlachteten Schweine werden auf Wunsch ebenfalls gegen Entrichtung der festgefetzten Gebühren untersucht. Herr Professor vr. Winckler soll mit der Ausarbeitung eines Reglements für die Trichinenschauer beauftragt, die Zahl derselben vorläufig auf 4 festgesetzt und bestimmt werden, daß ein Mikroscope nicht mehr wie 20 Schweine täglich untersuchen soll. Dieser Commissions- antrag wird ebenfalls angenommen. Hieraus werden noch einige weitere, das Schlachthaus betreffende Gegenstände erledigt; so soll u. a. dem Gesuch der Metzgergesellen um Aufstellung eines Ofens in ihrem Aufenthaltszimmer entsprochen werden. Zu der Eingabe des Herrn Schlachthausoerwalter Mö hl um Festsetzung der beim Wägen von Fleisch zu beobachtenden Grundsätze wird Vertagung beschlossen, da erst von der Schlachthaus- und landwirthschastlichen Commission die erforderlichen Gutachten eingeholt werden sollen. Dem weiteren Vorschläge des Schlachthausverwalters, in Rücksicht auf die Erfahrung, daß oft noch wenige Minuten vor Beendigung der festgesetzten Schlachtzeit Vieh in das Schlachthaus gebracht, geschlachtet und somit die Schlacht- zeit überschritten wird, den S 7 des Schlachthaus-Reglements zu ändern und demselben den Zusatz anzufügen, daß Großvieh mindestens 2 Stunden, Schweine 1 Stunde und sonstiges Vieh V2 Stunde vor Ablauf der Schlachtzeit eingebracht werden müssen, ertheilt die Versammlung die Genehmigung. Herr Oberlehrer Fuhr hat in einem Schreiben an Großh. Bürgermeisterei dargelegt, daß die Beleuchtung im Gebäude der Stadtmädchenschule eine so mangelhafte sei, daß die allabendlich oorzunehmende Reinigung der Schullokale und Gänge nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt werden könne, desgl. genüge die Beleuchtung des Conferenzzimmers nicht. Diesen Mängeln abzuhelfen, sei die Einführung von Gas in dieses Schulgebäude nothwendig, rote solches in den anderen Schulen auch bereits geschehen sei. In Rücksicht darauf, daß man schon beim Neubau dieser Schule wegen der in den übrigen Schulen durch die Gasbeleuchtung hervorgetretenen Mißstände, wie Gefährlichkeit und unnötigen Verbrauch von Gas, davon abgesehen habe, die Gasbeleuchtung etnzuführen, erfolgt Ablehnung des Gesuches, dagegen spricht sich die Versammlung für Vervollkommnung der Petroleumbeleuchtung in den Gängen und im Conferenzzimmer aus. — Das Gesuch des Wagnermeisters Heinrich Mu hl ich um Erlaubntß zum Bauen in der Dammstraße wird auf Antrag der Baudeputatton nicht befürwortet. Die Dammstratze ist in demjenigen Theile, auf welchem Gesuchsteller ein Wohnhaus zu errichten beabsichtigt, als noch nicht zum Bebauen vorgesehm bezeichnet, es treffen auch sonst die in S 7 des Ortsbaustatuts*) gewahrten Voraussetzungen nicht zu. Würde dem Gesuch stattgegeben, so trete mit Befürwortung weiterer *) s 7 des Ortsbaustatuts lautet: In den noch nicht eröffneten Straßen dürfm Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang hoben, nur an den Sttaßenenden, welche sich an schon eröffnete Straßen anreihen oder im Anschluß an bestehende Häuser errichtet werden. Allgemeiner Anzeiger Marktstrasse 2. Willi. Klee Marktstrasse 2. —~3x«>Ct.--- rmpfiehlt 6881 Sdjul= und Schreibhest-Mappchen, Schreibzeuge, Schreibmappen, Lampenschirme, Zugendschristen u. Märchenbücher, Bilderbogen, gemalt u. ungemalt, Modeüir-Cartons, Laubsäge-Muster, Ankleide-Puppen, Etuis mit Blei- und Buntstiften, Bürstchen u. Taschen-Aecessaire. 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