Nr. 163 Zweites Blatt. Sonntag den 15. Juli 1883. Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. ’* ®“rC‘U,! Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. «»»St »■— ---- ---------IH—!!?■■! ' !LU" .. . ______J Amtlicher Hßeiü Localpolizeiverordnung für die Provinzial-Hauptstadt Gießen, die Bauordnung betreffend. Aus Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 6 und 8 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Juni 1888 zu Nr. M. I. 15901 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet wie folgt: Zu Art. 30 der allgemeinen Bauordnung. § 1. Bei Gebäuden, die hinter die Fluchtlinie zurückversetzt werden, kann die Anlage von Terrassen, bedeckten Eingängen, Lauben und Gartenhäuschen erlaubt werden, insofern solche in Verbindung mit dem Hauptgebäude keinen Mißstand bilden. 8 2. An Gebäude, welche direct an die Straßenflucht zu stehen kommen, dürfen Balkone und gut abgewäfferte Wetterdächer, wenn sie den Luftraum der Straße in Anspruch nehmen, nur dann angebracht werden, wenn dieselben mindestens 3 Meter über dem Niveau des Trottoirs liegen, die Breite des letzteren nicht überschreiten und mindestens 3 Meter wagrechten Abstand von der Nachbargrenze erhalten. Vorgekragte Erker, welche vor die Straßenfluchtlinie vorspringen, dürfen unter Einhaltung vorstehender Bedingungen nur an Straßenecken angebracht werden. Dergleichen Vorbauten sind aber nur statthaft, wenn die Straße nicht schmäler als 10 Meter ist. Für Gebäude mit Vorgärten gelten bezüglich der Ueberschreitung der Baufluchtlinie mit Balkonen, vorgekragten Erkern und Wetterdächern dieselben Maß-Bestimmungen wie in Absatz 1. In allen Fällen, in welchen städtisches Eigenthum (Straßen, Plätze u. s. w.) durch außergewöhnliche Vorsprünge, wie Erker^ Balkone und dergleichen, überbaut oder sonstwie in Anspruch genommen werden sollen, ist neben der vorgesehenen polizeilichen Erlaubniß auch die Genehmigung der Vertretung der Stadt (z. Zt. Bürgermeister und Stadtverordneten-Versammlung) einzuholen. 8 3. Sockel dürfen bei einer Straßenbreite von weniger als 10 Meter höchstens auf 0,10 Meter Breite in die Straßenfluchtlinir vorspringen. Architectonische Verzierungen, Fenstergewände, Verdachungen und Gurtgesimse dürfen erst auf einer Höhe von 2 Meter über dem Niveau des Trottoirs und in keiner größeren Ausladung als 0,45 Meter in den Luftraum der Straße hineinraqen, bei geringerer Höhe können dieselben höchstens eine Ausladung von 0,15 Meter erhalten. § 4. Die Markisen müffen so befestigt sein, daß ihr tiefster Punkt mindestens 2,25 Meter über dem Niveau der Straße liegt, Blumenkasten dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,25 Meter über dem Niveau des Trottoirs in den Luftraum der Straße vorfpringen, vorausgesetzt, daß sie wasserdicht, d. h. so beschaffen sind, daß die Passanten nicht durch Abfließen von Waffer belästigt werden können. § 5 Firmenschilder dürfen nicht unter einer Höhe von 2,25 Meter über dem Straßenniveau angebracht werden und in der Regel nur auf 0,50 Meter Breite über die Straßenfluchtlinie hineinragen; zu einer größeren Ausladung bedarf es der mit Zustimmung des Stadtoorstandes zu ertheilenden besonderen Genehmigung. 8 6. Maaren- und Ausstellkasten, die in die Straßenfluchtlinie hereintreten, dürfen ohne polizeiliche Genehmigung nicht angebracht werden. § 7. Kellerfensterläden nach der Straße zu dürfen weder seitlich angeschlagen werden, noch den Verkehr aus der Straße hindern. 8 8. Nach außen ausschlagende Fensterläden müffen bei Neubauten [mit ihrer Unterkante mindestens 2,25 Meter vom Niveau des Trottoirs entfernt bleiben. Thüren und Thore dürfen sich nicht in die Straße öffnen. Fenster dürfen sich nur nach außen öffnen, wenn sie mit ihrer Unterkante 2,25 Meter vom Niveau des Trottoirs entfernt bleiben. Zu Art. 32 der allgemeine« Bauordnung. 8 0. Das von den Dächern, Balkonen u. s. w. gegen die Straße abfließende Waffer ist mittelst Dachrinnen und Ablaufröhren bis zur Erde und von da in gepflasterte Rinnen, bei erhöhten Trottoirs durch eiserne Rinnen nach Angabe des Stadtbaumeisters in die Straßengoffe zu führen. Beabsichtigt ein Private das in seiner Hoftaithe sich ergebende Absallwaffer direct in einen vorhandenen Straßenkanal einzuführen, so hat derselbe die bezügliche Einführung nach Vor- fchrift der städtischen Verwaltung aussühren zu laffen und Die erwachsenen Kosten zu tragen. Ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen keine Brücken über die Straßeng offen gelegt werden. Dieselben dürfen nur unter Aufsicht des Stadtbaumeisters eingelegt werden und müssen so eingerichtet sein, daß man die Deckel leicht ausheben, die Goffe reinigen und den Durchgang des Wassers bei Regenwetter bewirken kann. Kandeln, welche Schmutzwaffer aus den Häusern direct auf die Straße abführen, müssen zweckentsprechend versetzt werden. 8 10. Für die Ableitung des Abfallwaffers bezw. Regenwassers an Privatqe- bäuden sind auf Kosten des Betreffenden solche Einrichtungen zu treffen, daß das Waffer seinen richtigen Abzug findet. Es ist dafür zu sorgen, daß derartige Einrichtungen ihren Anschluß an den städtischen Kanal erhalten. Werden durch die Stadt neue Straßenkanäle angelegt, so können auch die angrenzenden Hausbesitzer angehalten werden, Küchenausgüsse und sonstiges Absallwaffer aus ihren Gehöften sofort auf eigene Kosten in diese Kanäle einzuletten. 8 H- Da, wo es möglich ist, die Absallwaffer, welche in eine Sinkgrube, d. h. in eine undichte Grube geleitet werden, in einen städtischen Kanal zu leiten, muß dies geschehen und die Sinkgrube entfernt werden. Neue Sinkgruben herzustellen ist nicht gestattet. Zu Art. 33 der allgemeinen Bauordnung. 8 12. Ausgüsse aus Küchen, Brennereien u. s. w. dürfen nicht an der gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Sette der Gebäude angebracht werden. Wo solche bestehen, sind dieselben nach Angabe des Polizeiamtes abzuändern. An den Nebenseiten der Gebäude sind solche Ausgüsse, wenn sie von den Straßen aus, oder von öffentlichen Plätzen aus sichtbar sind, oder die Nähe der Ortsstraße es sonst erforderlich macht, mit bis auf den Boden gehenden Röhren zu versehen. Zu Art. 33 der allgemeinen Bauordnung. 8 13. Der Inhalt von Abtritten und Pissoirs darf in die Winkel nicht geleitet werden. Wo solche Einrichtung besteht, muß die Anlage nach Maßgabe des Regulativs vom 20. März 1869 hergestellt werden. Die Winkel müffen gegen die Straße zu einen angemeffenen Abschluß haben. Zu Art. 36 der allgemeinen Bauordnung. 8 14. An Dungstätten, Jauchenbehältern oder Pfuhlgruben, sowie an Lagerplätzen für Abfälle, Kehricht und dergl. ist ein ordnungsmäßiger, verdeckender Abschluß gegen die Straße anzubringen. Zu Art. 37 der allgemeinen Bauordnung. 8 15. Für die Breite der nach § 56 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung vorgefchriebenen Zugänge und Durchfahrten genügt das Maß von 2,00 Meter. 8 16. Auf jedem Grundstück muß mindestens Vs der Gesammtgrundfläche unbebaut bleiben und zwar der Art, daß hinter dem Vorderhaufe ein Hofraum von 8 bis 10 Meter Länge und 4 bis 5 Meter Breite frei bleibt. Wo in einem Baugrundstück die Anlage des Hofraumes hinter dem Vorderhaufe unausführbar ist, kann solche ausnahmsweise neben dem Hause gestattet werden Auf Grundstücken, welche bereits bebaut sind und deren Hofraum weniger als 30 Quadratmeter beträgt, darf derselbe bei Neubauten wieder in der früheren Größe angeordnet werden, wenn die Zahl der vorhandenen Stockwerke nicht überschritten wird. Eine Verkleinerung oder Ueberbauung solcher Hofräume ist unstatthaft. 8 17. Zur Anlegung eines Stalles, eines Salzmagazins, überhaupt eines Gebäudes, welches zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt ist, deren Zersetzung oder Ausdünstung dem Mauerwerk nachtheilig sein kann, an einer gemeinschaftlichen oder dem Nachbar ausschließlich gehörenden Mauer ist die Einwilligung des Eigcnthümers der letzteren erforderlich. Ohne diese Einwilligung muß der Stall, das Salzmagazin oder dergl. durch eine besondere Mauer von der benachbarten Mauer getrennt, außerdem derjenige Zwischenraum zwischen beiden Mauern gelaffen werden, welchen die Polizeibehörde in einzelnen Fällen für nöthig erachtet. Gießen, am 6. Juli 1888. 1K 3» Art. 65 der allgemeinen Bauordnung. § 21. Bei Herstellung ober wesentlicher Veränderung von baulichen Anlagen - der in Art. 23 der allgemeinen Bauordnung, sowie in Art. 134 des Polizeistrafgesetzes bezeichneten Art ist, sofern dieselben an öffentliche Straßen zu liegen kommen, der Localpolizeibehörde mindestens 14 Tage vor Beginn der Bau- arbeiten Anzeige zu erstatten. Ein früherer Baubeginn ist mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeibehörde gestattet. § 22 Verfehlungen gegen vorstehendes Polizeireglement unterliegen den Rechtsfolgen der Art- 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung. Dasselbe gllt für Verfehlungen gegen die 15, 17, 18, 21, 22, 23 und 29 des Ortsbaustatuts für die Provinzialhauptstadt Gießen vom Heutigen. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius. 8 18. Gegrabene Brunnen müssen, sofern der Nachbar in eine* geringeren Abstand nicht einwilligt, wenigstens 1,50 Meter von der nachbarlichen Grenze entfernt bleiben. 8 19. Abtritts-, Dünger- und Pfuhtgruben müssen vollkommen dicht hergestellt und dürfen nur ausnahmsweise und bei beschränktem Raum näher als 1 Meter an der äußeren Kante von der Grenze des Nachbars entfernt errichtet werden. Zu Art. 57 der allgemeinen Bauordnung. 8 20. Wenn Schieferdächer steiler als V< und Ziegeldächer steiler als Vs der überdachten Gebäudetiefen sind, müssen Schneeschutzvretter an der Straßenseite der Art angebracht werden, daß kein Schnee auf die Straße herabfallen kann. Literarische». — Die Manessische Ltederhandschrist, deren Wtedererwerbung für Deutschland aus der Pariser Staatsbibliothek vor Kurzem erfolgte, ist soeben in vortrefflicher neuhochdeutscher Uebertragung von Franz Weber in der von Otto Hendel in Halle a. d. Saale unternommenen »Bibliothek der Gesammtliteratur" unter dem Titel: Minnesinger, Deutsche Liederdichter des 12., 13. und 14. Jahrhunderts erschienen. Trotz des geringen Preises (in steifen Umschlag geheftet und beschnitten 50 in elegantem Ganzleinenband mit Rothschnttt 75 in hocheleg. Prachtband mit Goldschnitt 1 JL 50 H) ist der über 150 Setten starke, mit Titelbild versehene Band äußerst geschmack- voll ausgestattet. Eine billigere und bessere Ausgabe dieser Perlen unserer ersten klassischen Literaturperiode ist nicht vorhanden. In derselben Sammlung erschien ferner: Kaiser Wilhelm. Ein Lebensbild in kleinen Zügen vom großen Kaiser von Arnold Wellmer. 120 Seiten stark, mit einem hübschen Portrait des Kaisers. In steifen Umschlag geheftet und beschnitten 25 in eleg. Ganzleinenband mit Rothschnttt 50 Dieses Lebensbild von dem als trefflichen Erzähler bekannten Verfasser ist entschieden das gelungenste von allen, welche bisher erschtenen sind. Die Ausstattung ist wie die des vorerwähnten Buches eine äußerst elegante; wir können dasselbe Jedermann zur Anschaffung empfehlen und keines eignet sich besser als Geschenk für die Jugend, resp. zur Vertheilung in Schulen. — Der Jahrgang 1888 von Otto Hübners ^Statistischer Tafel aller Länder der Erde" ist vor Kurzem bei Wilhelm Rommel in Frankfurt a. M. erschienen und zu dem gewohnten wohlfeilen Preise von 50Psg. überall zu Haden. Die wegen ihrer erschöpfenden statistischen Angaben bei allen Politikern und Geschäftsleuten seit lange beliebte Tafel hat eine vollständige Umarbeitung und beträchtliche Erweiterung durch einen Fachmann ersten Ranges, Dr. Fr. o. Juraschek, Professor für Staatsrecht und Statistlk, erfahren und wird sich somit künftighin für immer weitere Kreise -unentbehrlich machen. — Ein literarisches Unternehmen von vorwiegend nationalem Charakter hat soeben im Verlage von Voß' Sortiment (G. Haessel) in Leipzig zu erscheinen begonnen, nämlich das von Schulte vom Brühl herausgegebene Werk: ^Deutsche Schlösser und Burgen". Dasselbe, von dem alljährlich ein Band in zehn Hesien ä 50 Ptg. erscheinen soll, schildert in Wort und Bild jene historischen Stätten, die, zum Thefi nur noch in Trümmern erhalten, das lebhafte Interesse jedes Geblldeten in Anspruch nehmen. Die Schilderung beschäftigt sich sowohl mit dem Landschaftlichen, wie mit dem Architectonischen und Künstlerischen und hauptsächlich auch mit der Sage unb Geschichte des Ortes, so daß der Lefer nicht nur in angenehmer Weise unterhalten, sondern auch belehrt wird. Der reiche Bilderschmuck der gediegen ausgestatteten Lieferungen trägt das feine dazu bei. So darf denn das Werk, das zur Verbreitung der vaterländischen Gefchichtskenntniß und Heimathkunde von hoher Wichtigkeit ist und das feiner Billigkeit halber wohl von Jedem angeschafft werden kann, warm empfohlen werden. — Lieferung 1 (mit 11 Illustrationen) behandelt die unter Barbarossa erbaute, geschichtlich und architectonisch hochinteressante Kaiserpfalz Gelnhausen, deren Ausbau zu einem Rationaldenkmal gelegentlich des Todes Kaiser Wilhelms von den Zeitungen vielfach in Vorschlag gebracht wurde und welche unser Kaiser Friedrich als ■ Kronprinz einer eingehenden Besichtigung unterzog. — Lieferung 2 behandelt die Rod en st ein er Burg im Odenwalde, die durch ^cheffel's Dichtungen in Aller Gedächtniß lebt. _______________ Landwirthschaftliche Nachrichten. (Nachdruck verboten.) — Das Striegeln der Pferde ist so nothwenig wie das Füttern, denn die Haut ist mit einer großen Anzahl feiner Oeffnungen versehen, durch welche ein beständiger Strom von Feuchtigkeit und Gasen mit für das Blut unbrauchbar Gewordenem ausgeschieden werden. Außerdem befinden sich in der Haut taufende kleiner Drüsen, welche eine ölige Substanz absondern, durch welche die Haut weich unb geschmeidig gehalten wird. Ferner nutzt sich die Oberfläche der Haut beständig ab und schlürft sich der Abfall, welcher durch neuen Wuchs ersetzt wird, in trockenen Schuppen ab, welche durch Kamm und Bürste entfernt werden müssen. Trocknet der Schweiß aus der Haut unb bleiben dabei die Unreinigkeiten mit Heben, so schließen diese die Poren, verhindern die Hautausdünstung und die Haut wird rauh, zusammengezogen und krankhaft. Die Unreinigkeiten, welche nicht entweichen können, sammeln sich stellenweise als Blasen, Geschwüre u. dgl. an; wenn diese nicht entfernt werden, ist Gefahr der Blutvergiftung und des Auftretens von Räude und Rotz. Alles dies kann durch öfteres Waschen, regelmäßiges Striegeln und Bürsten vermieden werden. Seidene Müllergaze — direkt an Mühlenbesitzer - ver« fenbet meter-, cylinder- unb stückweise zu Fabrikpreisen porto- und zollfrei das Seibensabrik-Depot G. Henneberg; (K. u. K. Hoflief.), Zürich. Natur-- mufter und Kostenvoranschläge umgehend gratis. — Briefporto 20 Pf. 3821 Fleisch-Extract ■*». n iffg. k»Ä ä ist vom feinsten Geschmack und grösster Ans- giebigkeit. Das Beste ist stets das Billigste. Dienstag, den 17. Inli, Nachmittags 2 Uhr, wird in meinem Haus ein fast noch neuer Stoßkarren mit Federn, und um 3 Uhr an der Grünbergerstraße, nächst der Kaserne, eine Parthie gerissenes Tannenscheitholz Versteigert. 5747 F. Hoffmann, Konkursverwalter. Iieilgevolenes. Glaserdiamanten, nur bessere Waare, empfiehlt C. 3D. Fillmann, 5415 Kirchenplatz 15. 3825 Billigster Vertäuf von nenen Hosen, Westen, Säckchen, Joppen in Buckskin und Zwirn u. desgleichen Anzüge, Hemden, Blousen, blaue Ueberziehhosen und Jacken, Metzger- blousen und Jacken, Kittel. Arbeiterschürzen, Militürhosen, Knaben- Anzügen, Stieseln, Schuhen, Damen- und Kinderstieselchen, Pantoffeln, Bettzeug rc. rc. bei Loais Rothenberger« Neuenweg 22. W Arbeitern halte ich den Berkaus von getragenen Kleidern, Wäsche und Stieseln serner bestens empsohlen. Samstag Abend ist das Geschäst Abends von 9 Uhr bis lO‘/2 Uhr geöffnet. j Zwiebelkuchen jeden Montag, Mittwoch und Freitag von Morgen-»Uhrab. Äug. Holl .5591 im Stern. Allgemeiner Anzeiger. Wasserdichte Gummissoss-Regenmäntet an, 6