Nr. 168 Drittes Blatt. Sonntag den 15. Juli 1888. Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Bureau r Schulftraße 7. • Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. —awro———___ Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. , 2uli. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- Herzogs hat das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz beschlossen, eine ^andEEommisfton zur Begutachtung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für c 4. •?£ ^i^h und der für die Hessische Landesgesetzgebung daraus erwachsenden gesetzgeberischen Aufgaben einzusetzen und in diese Commission zu berufen: als Vor- ntzenden den Geheimen Staatsrath Hallwachs, als Mitglieder den Ministerialrath vr. Dtttmar, die Oberlandesgerichtsräthe Hetnzerling und Lippold, den Geheimen Ober- ronststorialrath Buchner, die Landgerichtsräthe Oppermann und Dr. Gilmer tn Gießen den Landgerichtsrath Steinern In Mainz, den Landrichter Cellarius in Darmstadt, sowie den Notar Juftizrath Dr. Braden in Mainz. Die Landes-Commission wird zunächst in zwei gesonderten Abtheilungen — einer rechtsrheinischen unter dem Vorsitze des Ministerialraths Dr. Dittmar und einer linksrheinischen unter dem Vorsitze des Oberlandesgerichtsraths Lippold — arbeiten Die Krankheit Kaiser Friedrichs. (Fortsetzung.) Die Darstellung des Professors v. Bergmann, welcher am 15. Mai 1887 von Dem Lerbarzt des Kronprinzen, Generalarzt Dr. Wegener, die Aufforderung erhielt Tags darauf mit ihm und dem Prof. Gerhardt den Kronprinzen zu untersuchen, besagt' daß er dem von dem Leibarzte geäußerten Wunsch um Zuziehung eines weiteren Kehl- kopfspecialisten zugestimmt habe. Es sei begreiflich, daß man, da der bereits behandelnde Prof. Dr. Gerhardt unter den Kehlkopfärzten Deutschlands die erste Stelle einnahm zunächst an eine ausländische Autorität gedacht habe. Dem Vorschläge Wegners daß ihm Mackenzie in London als der geeignetste ausländische Specialist erscheine, stimmte Bramann zu. Prof. Bergmann bemerkt, daß er den Kronprinzen am 16. und 18. Mai ?b=T ,9lceid> 5™ ^sten Tage die Gewißheit eines Epitheltons an dem Hinteren «Quitte des linken Stimmbandes erlangt habe, infolgedessen er für den äußeren Keh kopsschnrtt eingetreten sei, den er bei der Annahme eines kleinen Carcinoms im Kehlkopfe unbedingt dem endolaryngalen Verfahren vorziehe. Unter einer Reihe angegebener Umstände sei es begreiflich, daß er die Spaltung des Kehlkopfes für alle Falle fordere, tn denen der Verdacht einer bösartigen Neubildung im Innern des Organs vorliege. Nachdem Prof. Bergmann des Längeren feine Erfahrungen auf dem Gebiete der Kehlkopfkrankheiten mitgetheilt, betont er ausdrücklich, daß von einer anderen Operation als der Spaltung des Kehlkopfes behufs Exftirption der kleinen an der unteren Flache des linken Stimmbandes sitzenden Geschwulst im Mai v. I nicht die Rede gewesen, nur um diese handelte es sich. Er müsse dies betonen, da die die Aerzte d/-ssc 'mmer nur von der Total-xsttrpalion gesprochen und im Hinblick ^rauf schon im Juni 1887 zahlreiche deuische und englische Zeiiungen Mackenzie als den Mann feierten, der den Kronprinzen aus den Händen der Chirurgen gerettet Die Operatton, die die deutschen Aerzte vorschlugen, sei nicht gefährlicher gewesen, als eine gewöhnliche Tracheotomie, welcher ohnehin, bei der Diagnose der Aerzte, der Kronprinz deretnft doch ganz bestimmt verfallen mußte. Trotz der verschiedenen Beurteilungen und Deutungen, welche sem damaliges entschiedenes Drängen zu einer Operation selbst bis in dte neueste Zeit erfahren, stehe er doch auf dem Boden sicherer Erfahrung indem er vor ca. drei Jahren den Larynxkcebs eines 42jährigen Mannes mittelst der Laryngotomie und theilweisen Knorpelresection entfernt habe. Dieser Mann ein Buck- Mucker, sei bts jetzt vollkommen gesund geblieben; er spreche zwar heiser, aber so verständlich, daß man rhn auf zehn Schritte Entfernung gut hören könne. Er habe damals auch Mackenzie zur Besichtigung des Patienten eingeladen, es sei aber leider dazu nicht gekommen. Eine R^ihe von Fällen gelungener Heilung mittelst partieller r I’11/?0™011 W Herr Prof. Bergmann noch an, um dann zu betonen, daß, wenn sich die Aerzte wirklich geirrt hätten und fein Krebs, sondern eine gutartige Neubildung gesunden worden wäre, die von ihm vorgeschlagene Operation dem Kronprinzen doch keinen Schaden zugefugl hatte, wohl aber die von Mackenzie in Frage gestellte Diagnose zur rechten Zeit geklärt worden wäre. Allerdings habe die Thyreotomie eine Schalten- seite: die Storung der Stimmbildung, allein diese mache sich nicht immer geltend, wie aus einer Reihe von Beobachtungen dargelegt wird. — Prof. Bergmann schreibt u. A.: , '£'te Laryngoflssur als solche hätte weder das Leben bedroht, noch die Sttmm- blldung zerstoit, wohl aber mußte letztere durch die Fortnahme der Geschwulst, gleich- gtltig, ob dabet die Grenzen der Schleimhaut eingehalten oder überschritten worden ,a Aber hierbei hätte das endolaryngeale Verfahren von dem extralaryngealen sich nicht unterschieden. Unvermeidlich-war, daß mit dem Tumor überhaupt beseitigt werden sollte, auch ein Stüss des Stimmbandes entfernt wSta" e' k!? Ar? der Entfernung, ob von innen oder von außen, änderte hierin ..daß die von mir beabsichtigte Operation dauernd die ^^digen wurde. Es wurde eine heisere, rauhe, allein, da das rechte Stimm- h rofr^-C? fülIne' hinlänglich verständliche Stimme Zurückbleiben. Ich war t-r akuf .dnielne Sr. Kaiscrl. Hoheit bekannte Personen die Art Der spateren Phonation anzudeuten. -]O h:°r.rfthaun?fn iabe Professor Bergmann es zu verdanken, daß am 18. Mai 1887 bie damalige Kronprinzessin ihm auftrug, alles zur Operation Dor-- en^k angekommen und seine Ueberetnstimmung mit der Krmiv?inr ih* Cpefrat.ion am 21. Mai ausgeführt werden könne. Der Kronprinz selbst habe zu ihm gesagt: „Fort muß die Schwellung auf jeden Fall. Wenn sie nicht von innen herauszuschasien ist, so sollen Sie außen einschneiden." , Es wurde dann alles vorbereitet - bis Mackenzie's bestimmter Widerspruch Diese Vorbereitungen unnutz gemacht habe. Wie unzweideutig Mackenzie die von Vro- “nn d?arf Krebsdiagnose zurückgewiesen, gehe schon daraus herwor, überzeugt, daß wenn nicht Ihr Interesse für den geliebten Kronprinzen ^ beherrschte, bei einem gewöhnlichen Patienten Ihrer Klinik Sie gar nicht an Car- cinom in diesem §alle denken wurden", sowie weiter aus der immer und immer A*AKlten Versicherung, daß seine reiche Erfahrung ihm mehr als einen ganz ?^igt habe, der durch milde und schonende endolaryngeale Behandlung schnell genesen fei. Daher auch die Versicherung an mehrere Herren des Hofes, vatz in wenig Wochen bei einer Cur in England der Kronprinz wieder feine alte stimme haben und bei den Herbstmanövern sicherlich würde commandiren können. Q Ä^bei genau so rnotivirt, wie dem Berichterstatter hierüber, der in der Zeitschrift „The World" am 23. November 1887 Mackenzie's Worte in Folgendem wiedergibt: .„Auch jetzt noch denke ich, daß zu der Zeit die Affektion nicht krebsartig war. Was ich in der Kehle des Kronprinzen sah, erschien meinem Auge nicht bös- arttg, und ich kann wohl sagen, daß ich wahrscheinlich mehr von diesen Sachen gesehen habe, als wie irgend ein anderer unter den jetzt Lebenden." Nicht unerwähnt wolle Professor Bergmann seinen Widerspruch gegen die von* Mackenzie geübte Verwerthung des Virchow'schen Gutachtens lassen, da Virchow mehr- * fad) sich wie auch Mackenzie selbst dahin geäußert, daß man tn Fällen, wo Theilchen ausgehustet oder sonst entfernt worden, sich auf das Mikroscop für die differentielle Diagnose nicht verlasien tonne. Selbst Virchow schreibt' B1r8^blcfc 3rt b-r Uniersuchung sagen; sie ist oft die einzig moglid)e, aber man darf sich dann auch nicht wundern, wenn das Ergebniß ein trügerisches ist Wie leicht kann es sein, daß die minimalen Theile, welche dem Unter- sucher zur Verfügung stehen, grade nicht der schlimmen Stelle angehörten." Daß Mackenzie das Vorhandensein von Krebs bestritt und zwar bis zuletzt, geht aus einer Reihe von theils in englische medicinische Zeitschriften übergegangenen Aeußermigen desielbcn hervor. Nachdem er aber z. B. die Weigerung der deutschen s^bardt und Tobold zur Ensiiahmc eines zur Untersuchung geeigneten Stückes des Geschwüres in der „Pall Mall Gazette" vom 17. Mai 1887 erörtert, erklärte er kurz darauf daß er betreffs der Natur des Gewächses keine Verantwortlichkeit über; nommen habe, barur mache er aber Prof. Virchow als gänzlich verantwortlich. Die weitere Behandlung des Virchow'schen Gutachtens von Seiten Mackenzie's wird hieraus von Dr p. Bergmann sehr eingehend behandelt; derselbe berichtet bann weiter: Wir hatten nach den letzten Consultationen zu Mackenzie das Vertrauen, das uns zu seiner Berufung veranlaßt hatte, vollständig verloren. Dazu waren wir gebracht erstens durch bie Unzuverlässigkeit seiner Manipulationen im Kehlkopfe, die uns nicht die mindeste Bürgschaft dafür boten, daß wirklich von seinem Instrumente bie Ge- fcbroulft und nicht etwa eine andere Stelle im Kehlkopfinnern, wie z. B. das notorisch schwerverletzte rechte Stimmband, erreicht war, zweitens durch die unwissenschaftliche und ganz unwillkürliche, gegen seine eigene Lehre verstoßende Verwerthung des Virchow scheu Gutachtens, sowie die Abwälzung jeder Verantwortlichkeit von sich auf den pathologischen Anatomen, drittens durch bie Art, wie sofort mit Mackenzie's Auftreten in Berlin die Presse sich der Krankheit unseres hohen Patienten bemächtigte. Am 24. Mai, also noch vor unserer gemeinsamen Consultation vom 25., fand eine Conferenz zwischen dem Leibärzte, Generalarzt Dr. Wegner und Dr. Mackenzie im Neuen Palais (Schloß Friedrichskron) zu Potsdam statt, in welchem ersterer ein Pro- Aou aufnahm, dem Mackenzie zustimmte, Der Inhalt desselben ist dem Archiv des Königlichen Hausministeriums unter Nr. 4028 einverleibt. Es lautet: Dr Mackenzie ist der Meinung, daß bei der Form der Geschwulst zuerst versucht werden soll, mit der uZange so viel als möglich von der Geschwulst fortzunehmen, den zurück- bleibenden Rest mittels galvanischer Cauterisatton zu zerstören. Dr. Mackenzie erklärt sich für sicher, dadurch die Stimme in längerer Zeit herzustellen, daß sie wieder laut wird." v. Bergmann berichtet dann weiter, daß es nicht aufgeklärt worden, wodurch es in letzter Stunde veranlaßt wurde, daß Gerhardt's Begleitung nach England eine Ablehnung erfuhr. Die Aerzte verlangten diese Erklärung auf das Entschiedenste und baten auch den Leibarzt des Kaisers, v. Lauer, Sr. Majestät hierüber zu berichten. ^K^rhardt's Begleitung hatte man gehofft, dessen versichert zu fein, daß die zuvor mit Mackenzie in Berlin verabredeten Abmachungen: 1) jedes noch abzukneifende Stück an Virchow zu senden, 2) bei dem Wachsen der Geschwulst bie Laryngofissur vornehmen Zu lafsen, auch eingehalten würden. Notorisch sind sie nicht eingehalten worden. . ^richt Dr Landgraf's, welcher den Stand der Krankheit währenddes Aufenthaltes in England beschreibt. Die Berichte über den Zustand des Kronprinzen nach seiner Abreise aus England, während seines Aufenthaltes in Toblach und Baveno scheinen un Allgemeinen beruhigender gelautet zu haben, obwohl es sehr auf- stel, daß der ursprüngliche Plan zu einer Reise des Kronprinzen nach Berlin plötzlich fallen gelassen wurde, trotzdem die beruhigendsten Correspondenzen über das gute Aussehen des Kronprinzen bei seiner Durchreise durch Frankfurt a. M. erschienen waren. Die durch allerlei günstige Berichte beruhigte Welt wurde daher nicht wenig überrascht als zu Beginn des November 1887 es auf einmal hießi Mackenzie fei nach San Remo berufen worden, habe dte Krankheit für bösartig erklärt und sofort dte Hinzuziehung anderer Aerzte verlangt. ö Begreiflicherweise war hierdurch Se. Majestät der Kaiser und die ganze König- liche Faniilte in nicht geringe Aufregung versetzt worden, sodaß Se. Majestät dringend zuverlafsige ilcachrichten über das Befinden seines Sohnes und Thronerben verlangte. Zu diesem Zwecke erhielt die Königl. Hoheit des Prinzen Wilhelm Befehl, mit einem Vertrauensärzte, als welcher Dr. Schmidt in Frankfurt a. M. von den Aerzten des Kaifers bezeichnet worden war, nach San Remo zu eilen. Man hatte von der Sen- c Gerhardt und v. Bergmann Abstand genommen, weil man furchten mutzte, Mackenzie würde ihren Bericht als einen voreingenommenen bezeichnen. Ebenso hatte man auf den staatlich angestellten Professor der Laryngologie B. Fränkel verzichtet, we.l man gehört, dieser sei bereits von Mackenzie, welcher den erst vor Kurzem tn Berlin als Privatdocent habilirten Dr. Kvause bevorzugt hatte, verworfen worden. Der Kaiser wünschte zu seinem Berichterstatter eine völlig freie und unbeeinflußte Persönlichkeit. Die Vorgänge bei den ärztlichen Consultationen und den Befund bei denselben schildern bie Herren Professor Schrötter aus Wien und Dr. M. Schmidt aus Frank- furt a. M. (Fortsetzung folgt.) Lokales. Gieße«, 14. Juli. Herr Prof. Dr. Peter von Bradke hielt heute Mittag 12 Uhr in der großen Aula des Unioersitätsgebäudes seine akademische Antrittsrede über „Die arische Alterthumswissenschaft und die Eigenart unseres Sprachstammes". Fussschweiss. Absolut sichere und dauernde Heilung des lästigen, übermässigen Schwitzens an Fussen und Händen, sowie dessen gesundheitsschädliche Folgen, als kalte Füsse, Rheumatismus, Nasen-, Rachen- u. Brustkrankheiten, Krampf-Anfälle etc bietet der ohne irgend welche schädliche Nachwirkungen für das übrige Befinden und ohne Berufsstorung äusserlich anzuwendende und von dem pract. Arzt Dr. J. V Brandau in Llchtenau, R -B. Cassel, in die Wissenschaft eingefuhrte Liquor antihidrorrhoicus, 1er n^nden Herren Aerzten geprüft und empfohlen ist und nach dem englischen Patent No. 3913 v. 19. März 1886 dargestellt wird. Der Liquor kommt in I Literflaschen, die mit Gebrauchsanweisung versehen sind, in den Handel und ist nur in den Apotheken nach den Sätzen der Arzeneitaxe zx> Mk. 5 pro Flasche, die zu einer Kur ausreicht, zu haben. 5027 Man verlange: Dr. Erandau’s Liquor. Ortsbaustatut für die Provinzialharrptftadt Grefte«. Auf Grund des Artikels 2 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der §§ 3—9 der Verordnung über Ausführung derselben vom 1. Februar 1882 ist durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 18. und 25. August 1887 nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Juni 1888 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15790 nachstehendes Ortsbaustatut errichtet worden: Zu Art. 4, 10 und 20 der allgemeinen Bauordnung § i- Die Grenzen der Bebauung sind durch den Stadtbauplan gegeben, welcher auf dem Stadtbauamt in den Geschäftsstunden zur Einsicht offen liegt. Alle bereits mit vollständiger Pflasterung oder Chaussirung, Waffer- abführung und öffenllicher Beleuchtung versehenen Straßen sind an und für sich als eröffnet zu betrachten. Von den nur theilweise oder noch gar nicht fahrbar hergerichteten Straßen sind vorläufig zum Bebauen vorgesehen: Die Ostanlage (mit AA bezeichnet) einreihig vom Justizgebäude bis zum Neuenwegerthor mit Vorgärten von mindestens 7,50 m Breite. Die Westanlage (mit AA bezeichnet) vom Seltersthor bis an die Bahnhofstraße rechtsseitig mit mindestens 3,50 m breiten, linksseitig mit mindestens 3 m breiten Vorgärten und vom Stadtkanal bis an's Neustädter Thor rechtsseitig mit mindestens 5 m breiten Vorgärten. Die Nordanlage (mit AA bezeichnet) von der Marburgerstraße bis zur Schottstraße ohne Vorgärten, von der Schottstraße bis zur Ederstraße mit 5 m breiten Vorgärten, von der Ederstraße bis zur Dammstraße ohne Vorgärten und von der Dammstraße bis zur Neustadt ohne Vorgärten. Die Steinstraße (BB) von der Eder- bis zur Schottstraße. Die Dammstraße (CC) von der Nordanlage bis zur Steinstraße. Die Schillerstraße (DD) von der Nordanlage bis zur Steinstraße. Die Schottstraße (HU). Die Alicestraße (LL) einreihig von der Frankfurter- bis zur Bahnhofstraße. Die Wiesenstraße (NN). Die Wolfstraße (00). Die Bismarckstraße (SS) von der Ludwigstraße bis zur nächsten Querstraße (ZZ). Die Göthestraße (TT) von der Südanlage bis zur Querstraße (ZZ); dieselbe soll übrigens bis zur Wieseck aus 12,50 m erweitert werden. Die Bleichstraße (UU) von der Südanlage bis zur Querstraße (ZZ). Die Liebigstraße (VV) mit beiderseits 5 m breiten Vorgärten von der Frankfurterstraße in östlicher Richtung bis zur Querstraße (ZZ). Die Wilhelmstraße (WW) mit beiderseits mindestens 8,50 m breiten Vorgärten von dem Leihgefternerweg bis zur Ludwigstraße. Die Löberstraße (YY) einreihig vom Ludwigsplatze bis zur Bleichstraße. Die Ludwigstraße von der Liebigstraße bis zur Wilhelmstraße. Die Schützenstraße von der Rodheimer- bis zur nächsten Querstraße. § 2. Bezüglich der übrigen im Stadtbauplan roth eingezeichneten, benannten und unbenannten neuen Straßenzüge wird von Zeit zu Zeit, mindestens aber alle 5 Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung bestimmt, ob und für welche Strecken das Bedürfniß des Bebauens im öffentlichen Interesse weiter vorliegt. Zu Art. 13 der allgemeinen Bauordnung. 8 3. Im Sinne des Art. 13 der allgemeinen Bauordnung gilt ein Grundstück als zum Bauplatz nicht mehr geeignet, wenn dasselbe weniger als 8 m Fa^aden- länge und 14 m Tiefe behält. Zu Art. 17 der allgemeinen Bauordnung 8 4. Sind zur Schließung eines Gemeindeweges Grundstücke Seitens der Stadt expropriirt worden, so werden dieselben an die unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer in Eigenthum abgetreten, wenn dies die Anlieger innerhalb zweier Monate nach erfolgter Expropriation bei Grobherzoglicher Bürgermeisterei verlangen und für das an sie abzutretende Gelände der Stadt die vollen Erwerbungskosten der Grundstücke zurückzahlen. Gleichzeitig haben die Anlieger auf Verlangen der Stadt den geschloffenen Gemeindeweg nach dem Durchschnittspreis des in Absatz 1 erwähnten Gesammt- geländes zu übernehmen. Zu Art. 18 der allgemeinen Bauordnung. 8 5. Außerhalb der durch den Stadtbauplan festgestellten Bauquartiere soll in der Regel keine Bauerlaubniß erthellt werden. 8 6. Ausgenommen von der Bestimmung § 5 sind Fabrik- und sonstige Anlagen, welche in bebauten Quartieren für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum erhebliche Nachtheile oder Belästigungen rc. herbeiführen könnten. Zu Art. 20 der allgemeinen Bauordnung. 8 7. In den noch nicht eröffneten Straßen dürfen Gebäude, die nach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nur an den Straßenenden, welche sich an schon eröffnete Straßen anreihen, oder im Anschluß an bestehende Häuser errichtet werden. ... § 8‘ Soll in einer uneröffneten Straße ein Gebäude errichtet werden, welches nicht Eckhaus an einer schon eröffneten Straße wird und sich auch nicht an ein schon erbautes Haus in der uneröffneten Straße anreiht, jedoch nach dieser Straße seinen Ausgang erhalten soll, so kann dies mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung gestattet werden. ! „ 8 9. In den Fällen der 8 7 und 8 find alle Vorkehrungen zur Fahr- und Gangbarmachung, Abwässerung und Beleuchtung der Straße von den Bauenden selbst zu bewirken. Zu Art. 21 der allgemeinen Bauordnung. 8 10. Die Kosten, welche in Gemäßheit des Art. 21 d. allg. Bauord. bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßentheilen von den an die Straße angrenzenden Grundbesitzern der Stadt zu ersetzen sind, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten, bestehen s. in dem Aufwand für die Erwerbung des zur Straße nöthigen Geländes, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkärpers und für die den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende erste Einrichtung der Straße mittelst Chaussirung der Fahrbahn und Pflasterung der Gossen; d. in der Hälfte der Kosten für Anlage des Trottoirs längs des Grundstücks und bis zu einer Breite von 2,50 Meter, wobei der Preis von Basaltschichtenpflaster erster Sorte mit begrenzenden Wangensteinen angenommen wird. Die Kosten der eisernen Durchlaßrinnen sind auf deren ganze Länge zu ersetzen. Sollte ein feineres Trottoirpflaster genehmigt werden, so fallen auch noch die dadurch entstehenden Mehrkosten und spätere Unterhaltung dem Antragsteller zur Last. Befreit von den vorerwähnten Lasten unter a sind die Besitzer von Gebäuden an denjenigen Straßen, zu deren Ausbau die Stadt bereits vor Erscheinen des Ortsbaustatuts verpflichtet war; im Uebrigen kommen für die Besitzer bestehender Gebäude an neuen Straßen nur diejenigen Kosten in Ansatz, welche der Stadt nach Erlaß des Statuts erwachsen. § 11. Desgleichen sind in allen fertigen Straßen, welche noch keine gepflasterten Trottoirs besitzen, die Angrenzer verpflichtet, die Hälfte der Kosten der Herstellung zu ersetzen, sobald solche Trottoirs gepflastert werden. Werden gewöhnliche Trottoirs in erhöhte umgeändert, so sollen die An- lreger außer der Bestreitung der Kosten der eisernen Durchlaßrinnen gleichfalls noch bis zu Vt der übrigen Herstellungskosten herangezogen werden. 8 12. $te Unterhaltung der bestehenden Trottoirs übernimmt die Stadt vor- behaltlrch ihrer Ersatzansprüche aus schuldhaften Beschädigungen. Die Nothwendigkeit der Umlegung oder Erneuerung eines Trottoirs unterliegt der Beschlußfassung der Stadtverordneten - Versammlung und zwar kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich die Trottoirs vor dem einen oder andern Hause in einem Zustande befinden welcher die Erneuerung nicht unbedingt nothwendig erscheinen läßt. Die Beitragspflicht regelt sich nach § 11. 8 13. Die Kosten der Straßen- und Trottoiranlagen werden von der Stadt vorgelegt und innerhalb 6 Monaten nach Vollendung der Arbeiten auf dem administrativen Weg, — vorbehältlich jedoch des Rechtsweges — beigetrieben. Berechnungen der Herstellungskosten und Verthellungsplan werden alsbald nach Vollendung der Arbeiten während 4 Wochen zur Einsicht der Betheiligten auf dem Stadtbauamt offen gelegt, die Behelligten sind hiervon unter Anforderung ihrer Beiträge zu benachrichtigen. Grundbesitzer, welche em Gebäude an emer planmäßigen Straße errichten, bevor diese eröffnet be- zrehungsweise ordnungsmäßig hergestellt ist, können vor Ertheilung des Baubescheids zu einer angemessenen Sicherstellung der Erfüllung ihrer obigen Verpachtungen herangezogen werden. Zu Art. 29 der allgemeinen Bauordnung. § 14. Stallungen, Scheunen, Remisen, Waschküchen, Abtritte und ähnliche Nebengebäude dürfen nicht an öffentliche Straßen und Plätze gestellt werden Ausnahmen hiervon sind nur bei äußerster Raumbeschränkung und unter der Bedingung zulässig, daß derartige Nebengebäude mit dem Hauptgebäude in harmonische Verbindung gebracht werden oder für sich das Aussehen eines Wohngebäudes erhalten, keinesfalls aber dar Ansehen der Straße beinträchtigen. § 15. . Räume, in denen mit lästigem Geräusch verbundene Gewerbe betrieben werden, oder in denen belästigender Rauch, Dampf und übelriechende Luft erzeugt wird, dürfen keine Oeffnungen nach der Straße haben. Liegen solche Räume hinter der Baufluchtlinie, so muß die Entfernuna der Oeffnungen von derselben mindestens 10 m betragen. Zu Art- 30 der allgemeinen Bauordnung. § 16. Das Zurücklegen der Gebäude hinter die normale Baufluchtlinie kann ausnahmsweise mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung gestattet werden, wenn der Besitzer des zurückliegenden Hauses sich verpflichtet, das zwischen der Baufluchtlinie und der Gebäudefront befindliche Gelände nach Vorschrift abzuschließen und anzulegen. Zu Art- 37 der allgemeinen Bauordnung. § 17. Hinter« und Seitengebäude dürfen in der Regel nicht früher erbaut werden, als die Vordergebäude; zu einer Abweichung hiervon ist die Genehmiauna der Stadtverordneten-Versammlung erforderlich. Auch müssen di- Fluchten derselben nach Möglichkeit rechtwinklig oder parallel mit denen der Vorder- gebäude angelegt sein. Zu Art. 44 der allgemeinen Bauordnung. § 18. Die Umfangsmauern aller Wohnhäuser und aller sonstigen Gebäude wenn letztere Feuerungsanlagen enthalten oder mehrere Stockwerke haben müssen massiv erbaut werden; bei solchen Gebäuden müssen die Umfaflunas- mauern im oberen Stock eine Stärke von mindestens 45 cm bei Bruchsteinen und 38 cm bei Backsteinen haben. Bei Bruchsteinmauern muß die Stärke nach unten-von Stockwerk zu Stockwerk um je 10 cm, bei Backsteinen alle zwei Stockwerke um einen halben Stein zunehmen. Bei diesen Dimensionen sind Stockwerkshöhen nicht über 4 m im Sichren und Zimmertiefen nicht über 7 m vorgesehen; werden diese Dimensionen überschritten, so sind auch die Mauerstärken entsprechend zu vergrößern. Bei Knie- und Mansardenstöcken dürfen die Mauerstärken auf 25 cm gegriffen werden. Die Außenmauern von Treppenhäusern bedürfen der Verstärkung nach unten nicht, wenn sie 45 cm bezw. 1 Vr Steine stark bei nicht mehr als 12 m Höhe ausgeführt sind. Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zulässig, wenn diese Minimalmaße noch ohne Anblendung an bestehende Mauern eingehalten werden können. Mit besonderer Genehmigung kann auch das oberste Stockwerk eines Nebengebäudes in gefälliger Holzconstruction ausgeführt werden. § 19. Bei Aenderungen oder Reparaturen bestehender Bauten finden hinsichtlich der Vorschriften in § 18 des Ortsstatuts die Bestimmungen des Art- 25 der allgemeinen Bauordnung Anwendung. § 20. Einstöckige Gebäude ohne Feuerung, einstöckige Schuppen und Lagerhäuser u. dgl. sind in Fachwerksbau, Aborte sowie Ställe für Klein- und Federvieh in Holzbau zulässig. § 21. Zu allen äußeren Mauern der Vorder-, Hinter- und Nebengebäude dürfen nur dauerhafte Bruchsteine oder festgebrannte Backsteine und Schlackensteine verwendet werden. Der Mörtel muß aus Kalk oder Cement bereitet sein. Die Verwendung sonstiger in der Technik bewährter Baumaterialien kann mit Genehmigung des Stadtvorstandes erfolgen. Lehm- und ähnliche Steine dürfen nur zur Ausmauerung innerer, wenig belasteter Fachwände benutzt werden, wobei auch Lehmmörtel zulässig ist. § 22. Bei massiven Gebäuden müssen diejenigen Scheidewände, welche die Gebälke tragen helfen, 25 cm stark sein, sobald letztere zwischen zwei Mauern mehr als 5,5 m frelliegen. Scheidewände, an welchen sich Herd-Feuerungen befinden, müssen ebenfalls 25 cm stark sein und wenigstens 50 cm über die äußeren Herdtheile hinausreichen. § 23. Die Fußböden des untersten Stockwerkes müssen bei Wohngebäuden mindestens 50 cm und die Schwellen von unbewohnten Fachwerksbauten mindestens 30 cm über dem höchsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Terrains liegen. Bei Laden-Anlagen kann eine geringere Höhenlage zugegeben werden. § 24. Garten- und Landhäuser mit Feuerungen zu vorübergehender Benutzung können in Fachwerk gestattet werden, wenn sie mindestens 4 m von der nachbarlichen Grenze und von anderen Gebäuden entfernt stehen. Zu Art. 59 der allgemeinen Bauordnung. § 25. Die nach der Straße zugekehrte Länge oder Breite eines Gebäudes muß mindestens 8 m betragen. Unter diesem Maße kann ein Bau nur gestattet werden, wenn er als harmonischer Theil eines schon bestehenden Hauses desselben Besitzers angebaut oder wenn ein Gebäude, welches früher eine geringere Front hatte, auf der keine größere Fayadenlänge bietenden Baustelle neu errichtet wird. § 26. Ohne besondere Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung sollen innerhalb des Stadtbauplans keine Gebäude an den Straßen errichtet werden, welche weniger als 2 Stockwerke über Sockel haben. Mansarden und französische Dächer werden dabei nicht als besondere Stockwerke gerechnet. § 27. Villenartige Gebäude, welche hinter die normale Bauflucht zu stehen kommen, können auch einstöckig erbaut werden, wenn sie zwischen Sockel und Dachgesims mindestens 5 m Höhe erhalten. § 28. Bei allen Neubauten und Hauptreparaturen ist auf eine gefällige archi- tectonische Ausführung der von der Straße aus sichtbaren Fayaden Rücksicht zu nehmen. § 29. Alle an einer Straße stehenden und von derselben aus sichtbaren neuen Gebäude und Mauer-Einfriedigungen sind nach Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt ihrer Eindeckung mit Verputz und Anstrich zu versehen, falls die Umfangswände nicht aus sauber behauenen Steinen oder Blendbacksteinen bestehen. Aeltere Gebäude sind in Verputz und Anstrich stets in solchem Zustande zu erhalten, daß deren Aussehen nicht mißständig erscheint. Für den Anstrich dürfen keine blendenden Farben verwendet werden. § 30. Vorstehendes Statut tritt am 15. Juli l. I. in Wirksamkeit, gleichzeitig werden die Lokal-Bauordnung für die Stadt Gießen vom 4. November 1845, die Verordnung vom 10. Oktober 1853 und das vorläufige Lokalbaustatut vom 9. April 1886 aufgehoben. Gießen, am 6- Juli 1888. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. A. Bramm. 5659 4610 Von der rühmlichst bekannten Prima Getreide-Presshefe aus der Fabrik der Gesellschaft für Brauerei, Spiritus- und Preßhefen« Fabrikation, vormals G. Dinner in Grünwinkel »Baden) unterhält stets Laaer in frischester Waare Die Niederlage für Giehen u. Umgegend: J. Hlingelhoffer, Kirchenplatz 3. Drogerie von Otto Schaaf, Seltersweg 39, empfiehlt Chinefische Thee'S, Cacao, Gewürze, Medicinal-Weine, Spirituosen, Liqueure, Essenzen, fette Oele, Aether. Oele, Schwämme, Kinder-Nährmittel, Med.-Leber- thron, Artikelz. Wäsche, -.Bleichen, zur Entfernung v. Flecken, zum Scheuern u. Putzen, Bade- Ingredienzien < DeSinfectionS- und Räucher-Artikel, Beleuch- tungsartikel, Zuckerwaaren, Medicinische Verbandstoffe, Pastillen, Mittel gegen Jusecten, alle freigegebenen Apotheker- waaren, Parfümerien und Toilettemittel, Futzbodenanstriche, Farben, Lacke, sowie alle son- ftigen Drogen, Chemikalien und Materialwaaren. [5690 Flaschenbier Einem verglichen Publikum em- pfehle nrein Flaschenbier aus der Äetien-Brauerei Gießen Exportbier, pro we 23 Lagerbier, pro Flasch- is § Gütige Aufträge werden bei jedem Quantuin frei in’« Haus geliefert. Heinr. Jentzen. -20] zum Rebstock, Westanlage 3 Bcttwaaren. Empfehle zu äußerst billigen Preisen unter Garantie.- Doppelt gereinigte Bettfedern und Daunen, Roßhaare und Jndiafafer, Bettbarchent, Daunendrell, Federleinen und Matratzendrelle in allen Preislagen. 1593 Herrn. Aug. Müller. riedrichshaller Unter den Bitterquellen die sicherste und mildeste wird von den Aerzten besonders verordnet bei Verstopfung, Trägheit der Verdauung, Verschleimung, Hämorrhoiden, Magenkatarrh, Frauenkrankheiten, trüber Gemüthstimmung, Leberleiden, Fettsucht, Gicht, Blutwallungen etc. Friedrichs hall bei Hildburghausen, Brunnendirektion* Garantie für jedes Paar. Für kleine Füsse Für grosse Füsse | Für breite Füsse und breite Formen. 1368 für Giessen und Umgegend billigst bei Reparaturen und Maasarbeit billigst. Alleinverkauf der Schuhwaaren von O. Herz &. Cie. j hohe und niedere Absätze, j Für schmale Füsse spitze, halbspitze ■■ 2 Grösstes Schuh-Lager Giessens. | H W Solideste Fussbekleidung. -W8 I Bequemes Tragen, elegante Fa^on, dauerhafte Arbeit. T" Äug-, Knopf- und Schnürstiefel, W Halbschuhe, Schaftenstiefel, Arbeiterschuhe. • OT"' Lacke, Farben und Pf)/ 4- - // Materialwaaren » zu allen Zwecken in ' besten Qualitäten Mert die 5Dxoge3a.2xM3a.dLlvL3a< von Ott® Sckaaf, Seitersweg 35. • in jeder Buch handlet to ö? oo Collection Spemann Serie der Gegenwart, ■ Moderne Romane, Preis des elegant gebend, Bandes 1 Mark. Kataloge gratis Königs-Reisstärke u»um S&vUUn dtt. 6)Va^Aa c-nvp^vc-Mt 2497 SvtxMaclv. Neuerdings prämiirt mit der silbernen Medaille Amsterdam 1888. Die Dampf-Kaffee-Brennerei von A. ZUNTZ sei. Wwe. Bonn, Berlin, Antwerpen, bringt ihre Specialitäten: gegründet gegründet 1837. 1837. Hoflieferant gebr. Java-Kaffee’s la. Qualität ä Mk. 1,70 1 Ha. „ „ „ 1,60 f per Gut gebr. Haush-Kaffee / Pfund ä Mk. 1,50 1 in ganz Deutschland rühmlichst bekannt durch Preiswürdigkeit, vorzüglichen Geschmack und Ausgiebigkeit, in empfehlende Erinnerung. Niederlage in Giessen bei Herrn J. M. Schulhof. 10 Toilette-Abfall Seife, per Pfund 60 Pfg., Glycerin Transp.-Seife, per Pfund 70 Pfg. [3871 in vorzügl Qual, empf Gg. Petri Wwe. Prima holl. Vollhäringe eingetroffen bei Perd. JDrebes, 5721 Marktplatz.