Nr. «2 Zweites Blatt. Dienstag den 13, März 1888. «Siebener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Durcau r S ch u l st r a ß e 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh«. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Amtlicher Hheil. Betreffend: Aenderungen der Wehrpflicht. Gießen, am 16. Februar 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien deS «reiset. Wir beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung des Landwehr-Bezirks-Kommando's Gießen alsbald auf ortsübliche Weife zur öffentlichen Kenntnij bringen zu lassen. Dr. Boekmann. Bekanntmachung über das Gesetz, betreffend Aeuderirnge» der Wehrpflicht Vom H. Februar 1888. Es lautet: § 1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. § 2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere..... § 3. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr Vollendet wird. Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt: a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots; b. für Erfatz'Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht...... § H. Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurtaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve- und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen sind. § 19. Die bisherige Eintheilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird ausgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klaffe zu überweisenden Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheUen. Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando: 1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter* osficiere, Mannschaften und untere Militärbeamten — welche nach abgeleifleter gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Landstürme entlassen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirks- feldwebel behufs erneuter Ausnahme in die Controls anzumelden. Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise aus Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert. Im Unterlassungsfälle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gejetzes zur Anwendung. Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vorstehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihremLebens- alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über. Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando direct anzubringen. 2) Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, sowie alle zur Disposition der Truppentheile undder Ersatz.Bebörden entlassenen Mannschaften haben ihren Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens biSzum 13. März 1888 an den zuständigen Bezirksfeldwebel zwecks Einhestens der neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes persönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden. 3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaudtenstandes. Dieselben werden hierdurch ang'wiesen, ihren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Erjatz-Referve-Schein dem zuständigen Bezirksfeldwebel gelegentlich, spätestens bis zum 13. März 1888 abzuliefern ; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werde« den Ersatz-Reservisten andere Müttairpapiere (Ersatz-Reserve-Päffej spätesten» bis zur Frühjahrs-Controlversammlung dieses Jahres ein* ' gehändigt werden. Es wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften des Beurlaubtenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversamm- lung jeden Jahres beizuwohnen haben werden. Die bisher der Seewehr zweiter Klasse angehörigen Mannschaft« gehören fortan der Marine-Ersatz'Reserve an und unterliegen dieselben den vorstehenden Bestimmungen. 4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstande» haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden. 5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse sind nunmehr Angehörige des Landsturmes ersten Aufgebots und bienen die diesen Mannschaften seiner Zeit ertheilten Ersatz-Reserve-Scheine zweiter Classe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm. 6) Aus Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung: a. Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. ro. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbund« werden. Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenig« Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zweiter Classe) dem Landsturm überwiesen sind, b. Der liebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den de» zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonder« Verfügung bedarf. 7) Es wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Bestimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine und Seewehr zweiter Classe gleiche Anwendung finden. Casvary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirk» Gießen. totale*. Gießen, 10. März. [Straffammer. — Prozeß Schaum.j Zu der in der Nummer 60 ds. Bi. bereits mitgetheilten Anklage erklärt der Beschuldigte, welcher 48 Jahre alt, evangelisch und ledig ist, dieselbe sei unbegründet. Er habe Stemmler lediglich zur Wahrheit angerufen und das habe er thun müssen, um seine Rechte zu wahren. Sein Geschäft wie seine Ehre hätten auf dem Spiel gestanden. Er habe absolut nichts weiter gewollt, als den Zeugen Stemmler zu veranlassen, die Wahrheit zu sagen. Die gegenwärtige Anklage, soweit Wolter dabei in Betracht komme, sei ihm noch unbegreiflicher als jene betreffs Stemmler, da Wolter ja einer seiner Schutzzeugen gewesen. Es scheine ihm fast, wie wenn man von der falschen Voraussetzung ausgegangen sei, daß er befürchtet habe, die Zeugen würden bekunden, daß Bäume mit Wunden in seiner Baumschule vorhanden gewesen seien. Der Angeklagte spricht dann eingehend über den Geschäftsbrauch bet Besitzern von Baumschulen und betont, daß er Stemmler nie solche Aufträge gegeben Haden könne, wie dieser s. Z. behauptet. Stemmler habe in seinem Geschäft eine ganz untergeordnete Stelle eingenommen und da er (Schaum) nur stets dem Obergärtner Befehle ertheilt habe, so liege die falsche Aussage Stemmlers offen zu Tage. Das Beschmieren der Stämmchen mit Thccr habe übrigens unbedingt von den Arbeitern^ welche sie setzten, bemerkt werden müssen und das Beschmieren der Wunden kranker Bäumchen sei eine so zeitraubende Arbeit, daß mindestens 8—14 Tage erforderlich gewesen wären, diese Manipulation. -vorzunehmen. Nach all diesen Erwägungen sei bei ihm der Verdacht aufgetaucht, es habe Jemand dem Stemmler das Verfahren, die kranken Stämmchen zu behandeln, oberflächlich geschildert und zu einer wahrheilswidrigen Aussage thn zu verleiten gesucht. Er glaube deshalb vollkommen berechtigt gewesen zu sein, Stemmler zu wahrheitsgemäßen Aussagen iu veranlassen, umsomehr, als er sich eine Zettlang mit der Befürchtung getragen, ole Gehülfen, eoent. Stemmler allein, können hinter seinem Rücken etwas gelhan haben, was seinen Instructionen zuwtderlief, d. h. kranke Bäumchen ohne sein Wissen und Wollen jener Sendung an das Kretsbauamt Nidda beigegeben haben. Lediglich für diesen Fall habe er Stemmler auf den § 54 aufmerksam gemacht. Er habe nur bezweckt, Stemmler zur Angabe der Wahrheil zu veranlassen, dabei aber auf die Woblthat des Gesetzes, die Aussage verweigern zu können, wenn er dadurch sich selbst zu beschuldigen glaube, aufmelkfam machen müßen, damit nicht Stemmler aus Furcht vor Strafe Unwahres sage und er (Schaum) auf Grund dieser falschen Aussage verurtheilt werde. Nachdem sich der Beschuldigte zu der Anklage geäußert, wird zur Verlesung der bei ihm beschlagnahmten Briefe geschritten. Zunächst kommen jene an die Reihe, welche sich auf Stemmler beziehen. Aus denselben geht hervor, daß Schaum bereits im April vorigen Jahres versucht hat, den Stemmler verschwinden zu lassen. Erst ist er selbst in Wiesbaden gewesen, woselbst Stemmler jetzt conditionirt, und hat versucht, denselben zu sprechen. Als dies nicht gelang, Hal er sich brieflich an mehrere Persönlichkeiten gewandt und ihnen den Auftrag erthetlt, den Stemmler zur Auswanderung nach Amerika zu bewegen. Stemmler sollte nach Inhalt dieser Briefe in La»Eroß eine gut bezahlte Stelle erhalten, sich aber verpflichten, mindestens 1 Jahr dort zu bleiben. Seine Adresse sollte Niemandem bekannt gegeben werden, auch sollte St. selbst das Ziel seiner Reise vor der Hand nicht kennen. Die Reisekosten rc. wurden St. zugesichert. Der Angeklagte hat sich, um diesem Plan Gestalt zu verleihen, an die Herren Markus, Mierke und Jmand in Wiesbaden gewandt, Niemand aber wollte die Mission übernehmen, die Versuche in dieser Richtung schlugen also fehl. Der Beschuldigte äußerl sich zu diesen Briefen dahin, daß es ihm vor allen Dingen darum zu thun gewesen sei, über Stemmler etwas zu erfahren, ihn auszukundschaften, denn er habe, wie schon bemerkt, sich des Gedankens nicht erwehren können, daß St. hinter seinem Rücken etwas unternommen habe. Die Versprechungen, von welchen die Briefe reden, seien nicht ganz ernst gewesen. Nach diesen verunglückten Versuchen wandte sich der Angeklagte unterm 11. Juni v. I. dtrect an Stemmler und zwar mittelst eines anonymen Briefes. Es ist dies jener Brief, den St. in der Verhandlung vom 9. December o. I. dem Gerichtshof überreichte, der den Anlaß zu Schaum's Verhaftung gab und auf den sich die heutige Anklage hauptsächlich nützt. Schaum hat im Lause der Voruntersuchung gestanben, daß er der Autor des Briefes ist. Er hat selbigen von einem Agenten Wtlh. Anthes in Frankfurt nach seinem Dtctal schreiben lassen. In diesem Briefe wird Stemmler mit einer Strafklage wegen Betrugs gedroht, dessen er sich nach seiner Aussage schuldig gemacht habe. .Aendere er seine Aussage nicht ab — heißt es weiter in dem Brief — so würde er, da er sich in offenbarem Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen gesetzt, eine Anklage wegen Meineids zu gewärtigen haben. Ferner wird Sl. in diesem Briefe auf den 8 54 des Sl.-P.-O. aufmerksam gemacht, welcher ihm gestatte, die Aussage zu verweigern, wenn er befürchten müsse, sich dadurch selbst eine Anklage zuzuziehen. Er müsse dann aber fest bei seiner Weigerung bleiben, trotz der eindringlichsten Vorstellungen der Gerichtspersonen. Fühle er sich hierzu zu schwach, so solle er einen anderen Aufenthaltsort wählen, der ihn unauffindbar mache. Die Anklage gegen ihn (Schaum) sei unmöglich gewesen, wenn er im Ermittelungsverfahren wahr- hertsgemäßig-oorsichlig ausgesagl habe, wie die anderen. Seine Aussage zu Wiesbaden soll er widerrufen. Von einem gewissen Georges in Gotha ist an die Schwester Stemmler's ein schreiben gekommen, worin ihrem Bruder eine Lebensstelle offerirt wurde. Der Beschuldigte erklärt, daß thn auch bei dem Briese vom 11. Juni v. I. nur der Gedanke geleitet habe, daß Stemmler, dessen Aussage er sofort als falsch habe erkennen müssen, vielleicht hinter seinem Rücken etwas gemacht, was seinen Anordnungen hinsichtlich der Lieferung der Bäumchen an die Staatsstraße entgegen war und er habe die Befürchtung gehegt, daß St., um sich nicht selbst einer strajrechtlichen Verfolgung auszuiehen, bet seiner unwahren Aussage stehen bleibe» und er (Schaum) auf Grund eines Meineids verurtheilt werden könnte. — Hierauf werden Correspondenzen zwtfchen Schaum und Wolter, Schaum und Bruzeck, Schaum und Schley, Schaum und Schultheiß 2C. verlesen, in denen ebenfalls von der Belrugsanklage die Rede ist. An Wolter schreibt Schaum, er möge erklären, er wisse bezüglich seiner Lieferung an das Ltreisbauaml Nidda nichts Genaues mehr. Auch wird Wolter auf H 54 aufmerksam gemacht und ihm gerathen, zu verschwinden. Hervorgehoben muß indeß ebenfalls werden, daß Schaum in seinen Briefen auch immer wieder an anderen Stellen zur Wahrheit ermahnt und Wolter speciell ersucht, nicht zu schwören. Auf die große Anzahl der verlesenen Briefe näher einzugehen, gestattet einerseits der Raum nicht, anderer- seiis sind dieselben von geringerer Bedeutung, da sich die Anklage vornehmlich auf den mehrerwähnten Brief vom 11. Juni v. I. stützt. Aus den Zeugenaussagen fei herausgehoben, daß Stemmler bekundet, er sei durch Schaum's Brief geängstigt worden. Der Zeuge ist in feinen Aussagen so unbestimmt wie möglich. Durch seine und anderer Zeugen Aussage wird Übrigens end- giliig sestgesielll, daß Schaum weder den Auftrag gegeben, an das Kreisbauamt Nidda auch kranke Stämmchen mitzuliefern, noch daß er davon überhaupt gewußt. Lehrer- Diehl aus Bleichenbach sagt als Zeuge und Sachverständiger aus, daß er nur Rühmliches von der Herrnhagener Baumschule berichten könne- Zeuge Wolter, welcher jetzt wieder bei Schaum in Diensten steht, versichert, daß seine Aussage wahrheitsgemäß gewesen fei und der Angeklagte bei einer perfönlichen Begegnung nicht versucht habe, nuf ihn einzuwirken. Bankier Wertheimer aus Büdingen gibt über die Vermögenslage des Beschuldigten Auskunft. Er bezeichnet dieselbe als gut, da er für mehr Depots in Händen habe, als er Schaum creditirt. Die Vertheidigung legt auf diese Auslage Werth, weil durch dieselbe der Ansicht entgegengetreten werden soll, daß die geplante Associativn mit Wolter aus pekuniären Gründen schon nicht möglich, also nur I fingirt und dazu bestimmt gewesen sei, den Zeugen für Schaum günstig gestimmt I zu machen. Um 7 Uhr Abends beginnen die Plaidoyers. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Seeger, hält den Angeklagten durch die Beweisaufnahme für vollständig überführt. Auf den Erfolg komme es bei Beurtheilung der Schuldfrage nicht an. Bruzeck habe nach seiner Ueberzeugung einen Meineid geleistet, zu dem ihn der Angeklagte verleitet. Schaum habe die Zeugen durch lügenhafte Mittheilungen eingeseift, sein ganzes Vorgehen sei ein System von Verlogenheit. Habe er sich nicht schuldig gefühlt, fo habe er keiner Maske bedurft, sondern seiner Entrüstung über Stemmler's Aussage offen Ausdruck geben können. In der Aufforderung an Stemmler in dem Briefe vom 11. Juni v. I., seine ganze Aussage zu widerrufen, liege unzweifelhaft das im S 159 des Str. G.-B. bezeichnete Verbrechen. Der Beschuldigte forderte Stemmler nicht etwa auf, die unwahren Angaben zu widerrufen, sondern Alles, also auch die wahren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft lautet auf 2V,—3 Jabren Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren und Tragung der Kosten. — Rechtsanwalt Grünewald nimmt nach 8 Uhr das Wort zur Vertheidigung-rede. Er werbe seine Ueberzeugung — so führte er ungefähr aus — daß den Angeklagten ein criminelles Verschulden nicht treffe, in einfacher und sachlicher Weise zu begründen suchen und sich nicht durch die von der Anklage namentlich aus Nebendingen hergeleiteten Angriffen reizen lassen. Für die Urtheiltzfindung liege der Schwerpunkt in der Frage, ob in den fest- gestellten Handlungen der Thatbestand des S 159 zu erblicken, ob insbesondere fest- gestellt sei, daß der Angeklagte eidlich subjektiv und objektiv unwahre Zeugendepositionen in seinen Willen ausgenommen habe. Spreche auch dcr Schein gegen den Angeklagten, w behielten seine Handlungen doch vor der Prüfung des Juristen keine strafrechtliche Relevanz. Bezüglich des Stemmler'schen Falles ergebe die Gegenüberstellung der für Sckaum belastenden Aussage desselben im Vorverfahren mit der späteren eidlichen Bekundung, daß erstere in ihrem Kernpunkte unrichtig gewesen, daß alle wesentlichen Angaben von dem Zeugen selbst als unwahr bekannt worden seien. War das erste Zeugniß falsch, so habe dies Niemand besser gewußt als Schaum und er habe ganz gewiß die Beseitigung dieses Zeugen erstreben dürfen, insbesondere habe er, da das Verschwindenlassen eines Zeugen nicht poenaiisirt sei, die in dieser Ricbtt na getanen Schritte ergreifen dürfen. Hätte Schaum den Zeugen nicht beeinflußt, so wäre derselbe vermutblich bei feinen früheren Angaben stehen geblieben und unwahre eidliche Deposittonen des Zeugen und vielleicht ungerechte Verurtheilung des Angeklagten wären die Folgen der Nichtbeeinfluffung des Zeugen gewesen. Zweifellos sei auch Schaum berechtigt gewesen, auf das Recht der Zeugnißverweigeruna hinzuweifen, da er habe annehmen dürfen, daß sich möglicherweise gegen den Gehülsen auf Grund seiner eigenen Angaben eine Verfolgung richten werde, eine Annahme, die audj der Wiesbadener Richter, Assessor Kaufmann, angedeutet habe. Bezüglich des Falles Wolter feien verschiedene Stadien des Verkehrs mit dem Angeklagten zu unterscheiden, in welchen verschieden geartete Tendenzen des Letzteren zu Tage treten. In der ersten Zett habe offenbar Schaum die Absicht gehabt, eine möglichst inhaltlose Aussage des Zeugen im Ermittelungsverfahren zu veranlassen, welche zur weiteren Ausdehnung der Untersuchung kein Material biete, da er von der Weiterführung der Untersuchung mit Recht Schaden für den Ruf seines Geschäftes gefürchtet. Damals habe der Beschuldigte an die Möglichkeit einer Beeidigung des Zeugen gewiß noch nicht gedacht. Im Frühjahr 1887, im zweiten Stadium, habe der Angeklagte allerdings, gelegentlich geschäftlicher Correspondenzen mit dem Zeugen, mehrfach die Bettugs- anklaae besprochen, auch über die Aussagen anderer Zeugen ihm Mittheilung gemacht, eine Aenderuny der Aussage des Wolter aber um so weniger bezweckt, als er in einem seiner Briefe diese Angaben als richtig bezeichne. Von großer Wichtigkeit sei die durch Wolter bestätigte Tbaisache, daß während des mündlichen Verkehrs im verflossenen Sommer Schaum auch nicht den geringsten Versuch einer Beeinflussung unternommen. Besonders entlastend sei auch, daß Wolter von gemachten Versuchen, ibn zu unwahren Aussagen zu verleiten, nicht das Geringste empfunden habe. Mit Unrecht ziehe die Anklage die verschiedenen Correspondenzen zusammen, um auch die früheren Aeußerungen so erscheinen zu lassen, wie wenn sie im Hinblick auf die Beeidigung erfolgt wären. Er gebe zu, daß das Beginnen des Angeklagten, in die Rader der Justiz cinzugreifen, ein ungewöhnliche? und tadelns- werthes sei, das sich nur durch eine eigenthümliche Veranlagung und Denkungsart, durch ein tiefgewurzeltes Mißtrauen gegen die Zuverlässigkeit der Rechtspflege erklären lasse. Für diese Fehler sei er schwer genug bestraft. Ein kriminelles Verschulden liege nicht vor und er bitte daher um kostenlose Freisprechung. — Nach einer kurzen Entgegnung des Staatswalts wurde die Verhandlung um V-10 Uhr Abends unterbrochen. Das am Samstag Vormittag publizirte Urtheil ist bekannt, es lautet hinsichtlich des Falles Stemmler auf Freisprechung, hinsichtlich des Zeugen Wolter auf 15 Monate Zuchthaus, 5 Jahre Ehrverlust und g/io der Kosten. In den Entscheidungsgründen ist hervorgehoben, daß Stemmler, wie durch die Beweisaufnahme festgestellt, im Errnitte- lungsoerfabren thatsächlich in der Hauptsache unwahre Angaben gemacht, eine Verleitung zum Meineid daher nicht oorliegen könne. Daher habe das Gericht in dieser Beziehung auf Freisprechung erkennen müssen. Anders liege der Fall Wolter. Diesen habe Schaum aufgeiorbert, auszusagen, er wisse von den Vorgängen in 1883 nichts wahrend Wolter auf seinen Eid versichert, daß er die Namen der derzeitigen Gehulfen und auch sonstige Einzelheiten nach in Erinnerung gehabt habe. Der Hinweis Schaum's. nicht zu schwören, sei belanglos. Der Angeklagte habe missen müssen, daß auch im Vorverfahren eine Beeidigung der Zeugen erfolgen kann, seine Aufforderung an Wolter falle daher unter den $ 159 des Str.-G.-B. T7 nm im nuinlVc? 00nd- Bouillon ist eingedickter reiner IKülllxIlöl 11/11 ü Fleischsaft ohne Znsatzvon billigen Suppen- ao kräutem. 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Es werden daher Alle, welche An- 20^7 Ein Frauenzimmer gef Alters zur Führung eines Haushaltes und theil- weiser Hülfe im Geschält ^Specerei und etwas Manufactur' gesucht. Zu erfr. in der Expedition d. Bl. 2093 Ich habe eingeiretener Familien- vkrhältrisse halber eine vollständige Einrichtung in Auftrag zu verkaufen. Es befinden sich darunter 4 vollständige Betten, eine fast neue Garnitur, ein Dtvan. Chaiselongue, Lovha, Stühle, Tische Waschtische, ftom moden, Kleiderschränke.cin Ausziehtisch, 1 Herrn- und 1 Damen-Lchreib- tisch, 1 großer und 1 kleiner Küchen- schrank, sowie eine Anzahl oller sonstiger Möbel. Sammtliche Sachen sind zum Theil neu und sehr gut erhalten. H. Werner, Bismarckstraße 6—8. I. G. Kriep, Steinhauer. Holzversteigerung. Freitag den 16 d MtS, Vormittags 9 Uhc anfangend, soll in dem Muschenheimer Mark- u. Gemeindewald nachverzeichneles Holz 3758 Raummeter Buchen-, Eichen- Nadel- und Weichholzreiser 1., 2. und 3. Durchforstung,. 723 Raummeter Astreisig. Hierdurch nehme ich die gegen den SteinhauerAdamRöder und Weißbinder Adam Dietz, beide von Nordeck, im Februar 1888 namentlich in der Wirthschaft des Johannes Nahr- gang zu Londorf und sonst ausgesprochene Beleidigung, nach welcher die Genannten das im November 1886 abgebrannte Haus des Weißbinders Conrad Dietz von Nordeck gegen eine Belohnung von 50 Mark angesteckt haben soll, als unwahr zurück. Nordeck, den 10. März 1888. Keilgeöotenes. Sp®lzsp£*eu 1476 bei August Lchlefftnger 20'2 Auf 25. März ein tüchtigrs Mädchen für Küche u- Hausarbeit gesucht. Frau Adolf Zurbuch, Südanlage 22. versteigert werden: Eichenstämme von 15 bis 40 Versteigerungen. SamStag, den 17. d. M., sollen versteigert werden: a) im Gemeindewald von Lützellinden, Beginn in 4 a „Aspenzahl" Punkt 9 Uhr. Zusammenkunft auf dem Weg von hier nach Münchholz- hau en vor dem Wald am Wegweiser um 8V2 Uhr. Eichen: Stämme, 16 III. Kl. = 8,25 fm, 37 IV. Klaffe = 6,97 fm, Kiefern: Stämme, 102 III. und IV. Klaffe = 38,26 fm, Stangen, 31 I. Klaffe = 2,79 fm, 12 II. Klaffe = 0,72 fm. b) im Gemeindewald Hörnsheim, Beginn in 1 a „Heide" Punkt 12 Uhr. Eichen: Stämme, 2 I. Klaffe = 5,15 fm, 8 II. Klaffe = 13,92 fm, 27 III. Klaffe = 20,02 fm, 2 IV. Klaffe = 0,55 fm, Nutzholz = 27,5 rm, Kiefern: Stämme, 5 IV. Klaffe = 1,05 fm, Stangen: 3 I. Klaffe = 0,27 fm c) im Gemeindewald Groß-Rechten- bach, Beginn in 16a „Schirmheck" unmittelbar an der Straße nach Wetzlar, Punkt 2 Uhr. Eichen: Stämme, 12 II. Klaffe = 19,62 fm, 39 III. Klasse = 31,17 fm, 2 IV. Klaffe = 0,55 fm, Nutzholz = 10,5 rm. Kiefern: Stämme, 29 III. und IV. Klaffe = 4,98 fm, Stangen, 72 I Klasse = 6,48 fm, Nutzholz: = 22,5 rm. Verlobte. Giessen Mainz im März 1888. [2085 11. Brennholz- Versteigerungen. I a) Montag, den IS. d. M., • Vormittags von 9 Uhr ab, im Ge- ! weindewald von Groß-Rechtenbach, 5 Beginn „Schirmheck." Eichen: 3 rm Scheit, 19 rm Scheit und Knüppel, 10 rm Knüppel, 5 rm Stöcke, 49 rm Reiser. Buchen: 4 rm Scheit und Knüppel, 5,5 rm Reiser. Kiefern: 6 rm Scheit und Knüppel, [ 13 rm Knüppel, 247 rm Reiser. [ Weichholz. 5 rm Scheit, 1 rm Stöcke, 129,5 rm Reiser. b) Dienstag, den 20 d. M., Vormittags von 9 Uhr ab, im Ge- j meincewald von Hörnsheim, Beginn ; la „Heide." ! Eichen: 32 rm Scheit, 32 rm Scheit , und Knüppel, 22 rm Knüppel, 52 rm । Stöcke, 242 rm Reiser. Buchen: 2 rm Scheit, 30 rm Scheit 1 und Knüppel, 43 rm Knüppel, 20 rm \ Stöcke, 248 rm Reiser. Kiefern: 2 rm Scheit und Knüppel, ; 1 rm Stöcke, 28 rm Rester und 59 rm gemischte Reiser. Groß-Rechtenbach, 7. März 1888. i 1982 Das Bürgermeister-Amt- Rmlr 62 24 85 57 befördert Passagiere nur mit den rühmlichst bekannten Stampfern dcs Norddeutschen Lloyd. Fr. Seibel, Giessen. [2074 spräche an fraglichen Nachlaß zu bilden haben, hiermit aufgesordert, solche binnen 14 Tagen schriftlich oder mündlich in der Gerichtsschreiberei unterzeichneten Gerichts anzumelden, andernfalls bei Ordnung des Nachlaffes auf dieselben Rückficht nicht genommen werden könne. Gießen, den 7. März 1888. Großherzogliches Amtsgericht. 2059 Stammler. District Pfaffen strauch in Nähe der Holzmühle. Lollar, den 10. März 1888. Großh. Bürgermeisterei Lollar. Holzversteigerung. Donnerstag, den 15. März d. I, von Morgens 9 Uhr an, soll in hiesigem Gemeindewald folgendes Holz versteigert werden: 142 Nadel-Stämme mit 46,80 Festm, 188 Nadel-Stangen „ 13 40 „ Scheith. Knüppelh. Reish Stockh. 1949 Der Unterzeichnete empfiehlt sich im Unfertigen von Gartenfpaliereu, Hütten. Hallen. Lieferungen von Baumftangen, Rosenstangen u. allen in dieses Fach einschlagenden Artikeln. Jakob Helfenbein, Marburgerstraße. Beleuchlungsarti^.el: Benzin und Ligroine, Cryftollöl, SpirituS, Nacktlichte und feinstes Oel hierzu, Stearinkerzen, Wachsstöcke, schwedische Aünddölzer 2c. zu haben in der 1934 Drogenhandlung von Otto Schaaf, Bekanntmachung. Die Lieferung des Armenbrodes und des Bedarfs des Bürgerhospitals für das Rechnungsjahr 1888/9 an Brod, Wecken, Kuchen, Mehl, Milch, Fleisch, Schmelzfett, Colonialwaaren, Hülsenfrüchten, Seife, Petroleum re. rc, die Fertigung der Schuhe und Särge für Arme, soll im Wege der Submission vergeben werden und sind Offerten hierauf verschlossen, unter Beifügung von Mustern, bis zum 17. dieses Monats bei Armenkafferechner La über, bei welchem auch die Bedingungen eingesehen, sowie die zur Submission auf Colonialwaaren rc. zu verwendenden Formularien bezogen werden können, einzureichen. Gießen, den 10. März 1888. Die Armen-Deputation der Stadt Gießen. A. Bramm. Gardinen Stangen fein polirt, in Nupbauw- und Mahagoni, 20 H pr. Stück. 453 M. Mayßr’s Warenhaus. Mobilienversteigerung. Dienstag, den 13. Mürz, Nachmittags von 2 Uhr an, wird Frankfurterftratze 11 3. Stock wegzugshalber verschiedenes Mobiliar, be'onders zwei Sopha, Schränke, T'sche, Bettstellen, zwei Waschkonsole, Nachttstche, Bücherreale, Weißzeug und etwas Hausgeräthe, eine spanische Wand rc., versteigert Im AUstrog: Holz am zweiten Tag zur Versteigerung. Der Anfang der Versteigerung ist ^desmal Vormittags 10 Uhr, am ersten Tag im Distrikt Buchwold an der Straße^von Hungen nach Villingen, am zweiten Tag im Distrikt Hubbach an dem Hubbacher Teiche. Hungen, am 8. Märi 1883. Großherzogliche Bürgermeisterei Hungen. Bender. Bremen nach Ntwyork (in 9 Tagen) Baltimore Südamerika Ost-Asien Australien 30 12 10 24 X Steinkohlen Briftuets X welche ganz rein aufbrennen und für jede Feuerung sich eignen, empfiehlt 1093 Cx. Unverzagt, Kohlenhandlung, KaPlanSgaffe 5. Einen LehrlingÄ*; Handlung A. Kretzfchmar, Kürschner, 1645 Seltersweg 41. iPianinos U. Tafelklnviere in gr. Auswahl, neue ZU 450, 500 bis 1200 v/t, gespielte zu 50 bis 6v0 V4L 5jähr. Garantie, günstigste Zahlungsbedingungen, Stimmung während des ersten Jahres frei. 147 Alle Sorten Musikinstrumente« Preisverzeichnisse gratis. Wilh. Rudolph, Giessen. Holsversteigerung. Freitag den 16. und SamStag den 17. März d. I. sollen in dem Gemeindewald tu Hungen in den Distrikten Buchwald, Marksteinntühl, Galgenwald und Hubbach nachfolgende Holzsortimente versteigert werden: 1. Bau-, Werk- und Nutzholz. 51 Eichen-Stämme von 21—63 cm Durchmesser und 3—14 m Länge — 43,80 fm, 10 Buchen-Stämme von 42—58 cm Durchmesser und 6—10 m Länge — ^2,56 fm, 463 Nadel-Stämme von 15—27 cm Durchmesser und 5—20 m Länge — 103 fm, 1027 Nadel-Derbstangen von 8—14 cm Durchmesser und 5-18 m Lange — 45,50 fm, 2879 Nadel-Reisstangen von 3—7 cm Durchmesser und 5—10 m Länge — 29 fm. 2. Brennholz. „ Nadel-Stöcke, Sämmtliches Stamm- und Stangenholz kommt am ersten Tag und das Brenn- am zweiten Tag zur Versteigerung. Der Anfang der Versteigerung ist jedesmal :$ Auguste Zimmermann g: E Georg Friedel j „ Eichen-Knüppel, „ Nadel-Knüppel, „ Eichen-Stöcke, Ausschank -Lokale: I Herrn 7,122 4,143 0,235 0,082 0,005 Flaschenbier Niederlagen Procent „ (Gewichtsproc) " j als Salze Hotel Lenz, Hotel Victoria, Hess. Hof, Stein’s Garten, Frankfurter Hof. Carl Petri, Marktplatz, P. C. Roth, Wallthorstr., R. Schlabach’s Nachfolger. Zu beziehen in Gebinden von 10 bis 100 Liter, in Flaschen ä 30 Pf. (excl. Glas franco Haus) durch den Vertreter: EmilSchmail, Frankfurter Hof. Versandt nach ausserhalb in Fachkisten v. 25 u. 50 Flaschen. Extract mit Alkohol mit Asche mit Phosphorsäure mit Schwefelsäure mit 33S* Weitere Verkaufs- 3WT- stellen werden er- ae richtete Münchner Bürgerbrau (vormals Zenger-Dräu, gegründet 1654). WiffenschaftLicbe Untersuchung unseres Versandt - Bieres: Von der Direktion des Bürgerlichen Brauhauses München erhielten wir den Auftrag, das Exportbier genannter Brauerei auf seine Zusammensetzung und Reinheit zu untersuchen und die zu dieser Untersuchung nöthize Bierprobe persönlich zu entnehmen. Zu dem Ende begaben wir uns in die Lagerräume des Bürgerlichen Brauhauses und bezeichneten selbst das Lagerfaß, aus dem zur Analyse erforderlichen Proben abgesüllt wurden. Die Bestimmung der einzelnen Bestandtheile, worunter ilüiicliner Bürgerbräii Mrgerlichrs Brauhaus München Kohlensäure mit 0,218 bekundete, daß einestheils das Bier einen sehr hohen Gehalt an Extractivstoffen besitzt, und daß anderntheils das Verhältniß des Alkohols zum Extractgehalte (1 : 1,72) alS ein sehr günstiges zu bezeichnen ist. Letztere Thatsache, nämlich, daß einem hohen Extractgehalte, d. i. den die Nahrungsftoffe des Bieres repräsentirenden Bestand- theilen, ein mäßig hoher Alkoholgehalt gegenübersteht, ist wegen der großen Bedeutung des Bier«S auch alS Nahrungsmittel insbesondere heroorzuheben. Die Extractivstoffe waren von normaler Beschaffenheit, durch die qualitative Untersuchung konnten keinerlei ungehörige Beimischungen nachgewiesen werden. ConservirungSmiltel. wie Salicylsäure rc. waren nicht vorhanden; und eine eingehende Prüfung auf Bitterstoffe ergab, daß nur Bestandtheile des Hopsens zur Verwendung gelangten Auch die auf Haltbarkeit während eines Zeitraumes von 3 Wochen angestellten Versuche hatten ein günstiges Resultat; die in dieser Zeit häufigem Temperaturwecksel ausgesetzten Proben blieben vollkommen klar und zeigten, unter normalen Verhältnissen genossen, erfrischenden Geschmack und schätzenswerthe Vollmundigkeit. Die Ergebnisse der Analyse resumiren wir dahin, daß das Exportbier des Bürgerlichen Brauhauses München als vollkommen rein, als nur aus Malz, Hopfen und Master hergestellt bezeichnet werden muß, neben natürlichem Aroma einen angenehmen, erfrischenden Geschmack besitzt und mit einem mäßig hohen Gehalte von Alkohol einen sehr hohen Gehalt an Nahrungsstoffen verbindet. München, den 25. September 1886. gez. Dr. Kennepobl Sf Scheuten, Professor Dr. Wittstein's chemisches Laboratorium. Danka chreiben Sr. Excellenz des Generalseldmarschall Gral en v, Moltke an den Direktor des Bürgerlichen Brauhauser München Herrn Georg Pröbft. Greisau, den 1. Sept. 1887. Geehrter H rr! Ihre Sendung und die begleitenden Zeilen haben mich lebhaft erfreut. Ich glaube daraus entnehmen zu dürfen, daß Sie den Sedantag am Tage von Sedan — nicht am 2. sondern am 1. September feiern, wo Ihre braven Landsleute in den schweren Kämpfen um Bazeilles so wesentlich zum Gewinn der Schlacht beitrugen. Und so haben denn auch alle meine Hausgenoffen und ich uns heute an Ihrem trefflichen Getränk erlabt, stimmt- lich der Meinung, daß dies Bier an Kraft, Würze und Wohlgeschmack nicht übertroffen werden kann. Würdig des Inhalts ist auch die Hülle. Ich habe hier ein Gewölbe zu einer kühlen Trinkstube in altdeutschem Geschmack ausbaueu laffen und da; kunstvolle Faß wird eine Zierde der-ß selben bilden Recht aufrichtig danke ich Ihnen für den patriotischen Sinn und das Wohlwollen für mich, welche Ihr Schreiben ausspricht. Sehr ergebenst Gri. M o 11 e, 2094 Feldmarschall. Damen-Genf ection. Durch Vergrößerung meiner Lagerräume habe mein *3“ Damen Mäntel Geschäft «zy afe Speciafiläl "WM bedeutend vergrößert. 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