1888 Mittwoch den 11..Juli Erstes Blatt. Nr. 139 Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Bureaur Schulstraße 7. Localpolizeiveror-nung für die Provinzial-Hauptstadt Gießen, die Bauordnung betreffend. zuleiten. § H. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinflerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. § 10. Für die Ableitung des Abfallwaffers bezw. Regenwaffers an Privatgebäuden sind auf Kosten des Betreffenden solche Einrichtungen zu treffen, daß das Wasser seinen richtigen Abzug findet. Es ist dafür zu sorgen, daß derartige Einrichtungen ihren Anschluß an den städtischen Kanal erhalten. Werden durch die Stadt neue Straßenkanäle angelegt, so können auch die angrenzenden Hausbesitzer angehalten werden, Küchenausgüsse und sonstiges Abfallwasser aus ihren Gehöften sofort auf eigene Kosten in diese Kanäle ein- Da, wo es möglich ist, die Abfallwasser, welche in eine Sinkgrube, d. h. in eiTr undichte Grube geleitet werden, in einen städtischen Kanal zu leiten, muß dies geschehen und die Sinkgrube entfernt werden. Neue Sinkgruben herzustellen ist nicht gestattet. Zu Art. 33 der allgemeinen Bauordnung. S 12. Ausgüsse aus Küchen, Brennereien u. s. w. dürfen mcht an der gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Seite der Gebäude angebracht werden. Wo solche bestehen, sind dieselben nach Angabe des Polizeiamtes abzuändern. An den Nebenseiten der Gebäude sind solche Ausgüfle, wenn sie von den Straßen aus, oder von öffentlichen Plätzen aus sichtbar sind, oder die Nähe der Ortsstraße es sonst erforderlich macht, mit bis aus den Boden gehenden Röhren zu versehen. Zu Art. 3S der allgemeinen Bauordnung. § 13. Der Inhalt von Abtritten und Pissoirs darf in die Winkel mcht geleitet werden. Wo solche Einrichtung besteht, muß die Anlage nach Maßgabe des Regulativs vom 20. März 1869 hergestellt werden. Die Winkel müssen gegen die Straße zu einen angemessenen Abschluß haben. Zu Art. 36 der allgemeinen Bauordnung. § 14. An Dungstätten, Jauchenbehältern oder Pfuhlgruben, sowie an Lagerplätzen für' Absälle, Kehricht und dergl. ist ein ordnungsmäßiger, verdeckender Abschluß gegen die Straße anzubringen. Zu Art. 37 der allgemeinen Bauordnung. § 15. Für die Breite der nach § 56 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung vorgeschriebenen Zugänge und Durchfahrten genügt das Maß von 2,00 Meter. § 16. Auf jedem Grundstück muß mindestens Vs der Gefammtgrundfläche unbebaut bleiben und zwar der Art, daß hinter dem Vorderhause ein Hofraum von 8 bis 10 Meter Länge und 4 bis 5 Meter Breite frei bleibt. Wo in einem Baugrundstück die Anlage des Hofraumes hinter dem Vorderhaufe unausführbar ist, kann solche ausnahmsweise neben dem Hause gestattet werden t _ p Auf Grundstücken, welche bereits bebaut sind und deren Hofraum weniger als 30 Quadratmeter beträgt, darf derselbe bei Neubauten wieder in der früheren Größe angeordnet werden, wenn die Zahl der vorhandenen Stockwerke nicht Übertritten wird. Eine Verkleinerung oder Ueberbauung solcher Hofräume ist unstatthaft. § 17. Zur Anlegung eines Stalles, eines Salzmagazins, überhaupt eines Gebäudes, welches zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt ist, deren Zersetzung oder Ausdünstung dem Mauerwerk nachtheilig sein kann, an einer gemeinschaftlichen oder dem Nachbar ausschließlich gehörenden Mauer ist die Einwilligung des Eigenthümers der letzteren erforderlich. Ohne diese Em- willigung muß der Stall, das Salzmagazin oder dergl. durch eine besondere Mauer von der benachbarten Mauer getrennt, außerdem derjenige Zwischen- raum zwischen beiden Mauern gelassen werden, welchen die Polizeibehörde in einzelnen Fällen für nöthig erachtet. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 6 und 8 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 29. Juni 1888 zu Nr. M. I. 15901 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet wie folgt: Zu Art. 30 der allgemeinen Bauordnung. § 1. Bei Gebäuden, die hinter die Fluchtlinie zurückversetzt werden, kann die Anlage von Terrassen, bedeckten Eingängen, Lauben und Gartenhäuschen erlaubt werden, insofern solche in Verbindung mit dem Hauptgebäude keinen Mißstand bilden. § $ An Gebäude, welche direct an die Straßenflucht zu stehen kommen, dürfen Balkone und gut abgewäfferte Wetterdächer, wenn sie den Luftraum der Straße in Anspruch nehmen, nur dann angebracht werden, wenn dieselben mindestens 3 Meter über dem Niveau des Trottoirs liegen, die Breite des letzteren nicht überschreiten und mindestens 3 Meter wagrechten Abstand von der Nachbargrenze erhalten. Vorgekragte Erker, welche vor die Straßenfluchtlinie vorspringen, dürfen unter Einhaltung vorstehender Bedingungen nur an Straßenecken angebracht werden. Dergleichen Vorbauten sind aber nur statthaft, wenn die Straße nicht schmäler als 10 Meter ist. Für Gebäuve mit Vorgärten gelten bezüglich der Ueberschreitung der Baufluchtlinie mit Balkonen, vorgekragten Erkern und Wetterdächern dieselben Maß-Bestimmungen wie in Absatz 1. In allen Fällen, in welchen städtisches Eigenthum (Straßen, Plätze u. s. w.) durch außergewöhnliche Vorsprünge, wie Erker, Balkone und dergleichen, überbaut ober sonstwie in Anspruch genommen werden sollen, ist neben der vorgesehenen polizeilichen Erlaubniß auch die Genehmigung der Vertretung der Stadt (z. Zt. Bürgermeister und Stadtverordneten-Versarnrnlung) einzuholen. § 3. Sockel dürfen bei einer Straßenbreite von weniger als 10 Meter höchstens auf 0,10 Meter Breite in die Straßenfluchtlinie vorspringen. Architectonische Verzierungen, Fenstergewände, Verdachungen und Gurt- gesimfe dürfen erst auf einer Höhe von 2 Meter über dem Niveau des Trottoirs und in keiner größeren Ausladung als 0,45 Meter in den Luftraum der Straße hineinragen, bei geringerer Höhe können dieselben höchstens eine Ausladung von 0,15 Meter erhalten. § 4 Die Markisen müssen so befestigt fein, daß ihr tiefster Punkt mindestens 2,25 Meter über dem Niveau der Straße liegt, Blumenkasten dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,25 Meter über dem Niveau des Trottoirs in den Luftraum der Straße vorspringen, vorausgesetzt, daß sie wasserdicht, d. h. so beschaffen sind, daß die Passanten nicht durch Adfließen von Wasser belästigt weiden können. § 5. Firmenschilder dürfen nicht unter einer Höhe von 2,25 Meter über dem Straßenniveau angebracht werden und in der Regel nur auf 0,50 Meter Breite über die Straßenfluchtlinie hineinragen; zu einer größeren Ausladung bedarf es der mit Zustimmung des Stadtvorstandes zu ertheilenden besonderen Genehmigung. § 6. Maaren- und Ausstellkasten, die in die Straßenfluchtlinie hereintreten, dürfen ohne polizeiliche Genehmigung nicht angebracht werden. § 7. Kellerfensterläden nach der Straße zu dürfen weder seitlich angeschlagen werden, noch den Verkehr auf der Straße hindern. S 8. Nach außen ausschlagende Fensterläden müssen bei Neubauten imit ihrer Unterkante mindestens 2,25 Meter vom Niveau des Trottoirs entfernt bleiben. Thüren und Thore dürfen sich nicht in die Straße öffnen. Fenster dürfen sich nur nach außen öffnen, wenn sie mit ihrer Unterkante 2,25 Meter vom Niveau des Trottoirs entfernt bleiben. Zu Art. 32 der allgemeine« Bauordnung. Das von den Dächern, Balkonen u. f. w. gegen die Straße abfließende Wasser ist mittelst Dachrinnen und Ablaufröhren bis zur Erde und von da in gepflasterte Rinnen, bei erhöhten Trottoirs durch eiferne Rinnen nach Angabe des Stadtbaumeisters in die Straßengoffe zu führen. Beabsichtigt em Private in seiner Hosraithe sich ergebende Abfallwasser direct in einen vorhandenen Straßenkanal einzuführen, so hat derselbe die bezügliche Einführung nach Vorschrift der städtischen Verwaltung ausführen zu lassen und Die erwachsenen Kosten zu tragen. Ohne polizeiliche Erlaubniß bürfen keine Brücken über die Straßengoffen gelegt werden. , Dieselben dürfen nur unter Aufsicht des Stadtbaumeisters emgelegt werden und müssen so eingerichtet sein, daß man die Deckel leicht aufheben, die Gosse reinigen und den Durchsw ^es Wassers bei Regenwetter bewirken kann. Kandeln, *r-r<5e S ..upvasser aus den Häusern direct auf die Straße abführen, müssen zwecks sprechend versetzt werden. Gießen, am 6. Juli 1888. S 18. Gegrabene Brunnen müssen, sofern der Nachbar in einen geringeren Abstand nicht einwilligt, wenigstens 1,50 Meter von der nachbarlichen Grenze entfernt bleiben- § 19. Abtritts-, Dünger- und Pfuhlgruben müssen vollkommen dicht hergestellt und dürfen nur ausnahmsweise und bei beschränktem Raum näher als 1 Meter an der äußeren Kante von der Grenze des Nachbars entfernt errichtet werden. Zu Art. 37 der allgemeinen Bauordnung. § 20. Wenn Schieferdächer steiler als J/4 und Ziegeldächer steiler als Vs der überdachten Gebäudetiefen sind, müssen Schneeschutzbretter an der Straßenseite der Art angebracht werden, daß kein Schnee auf die Straße herabfallen kann. Politische Rundschau. Gießen, 10. Juli. Obwohl das Programm der Reise Kaiser Wilhelms nach Petersburg in seinen allgemeinen Umrissen nunmehr feststeht, müssen bezüglich der Einzelheiten die Ereignisse selbst abgewartet werden, da über verschiedene Punkte die Meldungen noch immer einigermaßen widerspruchsvoll lauten. Neuerdings wird auch der anfänglich so bestimmt aufgetretenen Nachricht, der Reichskanzler werde sich nicht mit im Gefolge des Kaisers befinden und überhaupt der Kaiser-Entrevue fern bleiben, widersprochen und heißt es vielmehr, Fürst Bismarck würde seinen kaiserlichen Herrn vielleicht doch noch auf dessen Reise begleiten. Anlaß zu diesem neuerlichen Gerücht scheint der Umstand gegeben zu haben, daß die Abreise des Kanzlers von Berlin nach Friedrichsruhe einen Aufschub erfahren hat, da der Kanzler am Sonntag Vormittag noch in Berlin weilte. Ob hierbei nur Zufälligkeiten eingewirkt haben, oder ob dieser Reise-Aufschub in der That mit der bevorstehenden Kaiser-Begegnung zusammenhängt, wird sich ja bald zeigen. Selbstverständlich würde die politische Bedeutung der letzteren durch die Gegenwart des Fürsten Bismarck nur noch schärfer heroortreten. Fast unmittelbar, nachdem der Bundesrath in seine Sommerferien gegangen, ist der von seinen Ausschüssen beschlossene abgeänderte Entwurf des LllterS- und JnvaliditLts-VerficherungS'Gesetzes zur Veröffentlichung gelangt. Im Vergleiche mit dem früheren Entwürfe bietet der jetzige eine Reihe ziemlich einschneidender Abänderungen dar, die sich aber durchweg als Verbesserungen erweisen und es steht somit zu hoffen, daß der Entwurf im Großen und Ganzen die Zustimmung des Reichstages in dessen kommender Session finden wird. Herooczuheben ist an dem abgeänderten Entwürfe namentlich die Bestimmung, wonach die Alters- und Invalidenversicherung durch Versicherungsanstalten erfolgt, welche nach Bestimmung der Landesregierungen für weitere Communalverbände ihres Gebietes oder für das Gebiet des Bundesstaates errichtet werden, es ist demnach von dem System der Berufsgenossenschaften bei der Organisation der Alters- und Invalidenversicherung wieder Abstand genommen worden Der Kreis der Versicherten umfaßt alle Personen vom 16. Lebensjahre ab, welche als i Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder'Gehalt be- | schaffigt werden, ferner Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und Lehrlinge, wenn deren I Gehalt nicht 2000 Mark übersteigt, endlich die Schiffsbesatzungen deutscher Seefahrzeuge Die Altersrente beginnt nach Vollendung des 70. Lebensjahres des Versicherten die Invalidenrente dagegen, sobald der Versicherte nachweislich dauernd erwerbsunfähig geworden ist. Zur Erlangung der Altersrente ist, abgesehen von dem Nachweise des gesetzlichen Alters, eine Wartezeit von 30 Beitrags-Jahren, bei der Invalidenrente von 5 Jahren erforderlich, ferner die Leistung von Beiträgen, welche von den Versicherten in der Höhe von je einem Drittel der Alters- und der Invalidenrente zu erbringen sind; das zweite Drittel der Renten bringt das Reich auf, das dritte haben die Arbeitgeber zu leisten. Die Invalidenrente steigt bei männlichen Personen von einem Anfangsminimum von 120 Mark jährlich bis zum Höchstbetrage von 250 Mark während die Altersrente 120 Mark beträgt, weibliche Personen erhalten zwei Drittel dieser Rentenbeträge; die Altersrente kommt in Wegfall, wenn dem Empfänger Invaliden- I rente gewährt wird. Erwähnenswerth ist noch, daß durch das neue Gesetz die schon be- I stehenden Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder sonst hilfsbedürftige Personen nicht berührt werden. ö 1 ’ Das Reichsgericht zu Leipzig verurtheilte am Montag die wegen Landes- I verrath Angeklagten: Hilfsarbeiter Dietz zu zehn Jahren Zuchthaus, die verehlichte Dietz zu vier Jahren Zuchthaus und den Färbermeifter Appel zu neun Jahren Festung und einem Jahr Gefangnrß; außerdem wurde für sämmtliche Angeklagte Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen. Die Schwere der verhängten Strafen entspricht vollständig der Schwere des Verbrechens der nun Verurteilten und ist bei der Straf- I ausmessung den Dietz'schen Eheleuten gegenüber der Umstand noch besonders ins Ke- I wicht gefallen, daß sie als Altdeutsche ihre landesoerrätherischen Handlungen beaanaen haben, während Appel bekanntlich Elsässer ist. 9 fangen I Lokales Histzeil, 10 Jvli- Wie wir aus guter Quelle erfahren, beabsichtigt der Kieüt'r'ps- Radsahrverein mit der Einweihung seiner in Stein's CMnrtpn hrmprirtit'ton ein großes Sommers-» »u oerbinden, d-ss'nProarammein feS® e »6a tfn^at,,bak6n N-b°n «uns.- und DuabdUeMrcn r?*^Cr?CIk rb ba? wieder durch Aufführung einiger Humoristischer Stucke, ähnlich wie bei dem noch in gutem Andenken stehenden Winterfeste die rtcbttae Würze erhalten. Die Vorbereitungen zu dem Feste sollen im vollen Gange sein unh atfABS'ÄJ* -• ÄM ssSES-« SSBF -erlichen ^^"®' wie auch der S.odloorstand seiner Anerkennung Ausdruck Zu Art. 63 der allgemeinen Bauordnung. § 21. h(>r tti 9TOQ Söv z»fTz»ziaa i r ^^^10 von baulichen Anlagen Sememen Bauordnung, sowie in Art. 134 des Polizei- strafgesetzes bezeichneten Art ift, sofern dieselben an öffentliche Straßen zu liegen kommen, der Localpolizerbehörde mindestens 14 Tage vor Beginn der Bau- arbeUen Anzeige zu erstatten. Ein früherer Baubeginn ist mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeibehörde gestattet. Di- bevorstehende Zusammenkunst der Herrscher von Deutschland und Rubland -virkt j-ns-its der Vogesen stark niederstimmend und selbst di- ä gs -n H-tzhlätt„ sinb jetzt plötzlich kleinlaut geworden. Diese Stimmung in den chauvinistischenSJfc! * Erdings auch nur zu erklärlich, denn die Begegnung zwischen Kaiser Wilhelm und dem Czaren ruckt das ohnehin schon recht sagenhafte Proscct einer russisch-französischen Allianz noch weiter in das Gebiet bloßer politischer Phantastereün hrnaus und wenn sich Deutschland und Rußland nunn.ehr oerständigen verschwinde" für dre Franzosen auch der letze Hoffnungsstrahl, in Gemeinschaft mi, den Russen üh,T -1 Deutschland h-r,allen zu können. 'Merkwürdiger Wds- macht i n jenserts der Vogesen eine gewiße Bewegung zu Gunsten einer Annäherung Frankreichs ^t^^bemerkbar und der sonst ziemlich vernünftig urthetlende „Temps" z B. entdeckt plötzlich daß das wahre Heil für Frankreich in einem Bündniß mit dem Donau- besiehe. Die sich mehr und mehr offenbarende Jsolirtheit der französischen Re- publik scheint in den Köpfen der Franzosen offenbar eine immer wachsende Verwirruna anzustrften, denn schwerlich hätte sonst der ernstlich gemeinte Vorschlag eines Zusammengehens Frankreichs mit Oesterreich auftauchen können. 9 ^ufammen- Telegraphische Depeschen. Wolffs telegr. Correspondenz, Bureau. I l «, derlin, 9. Juli. Nach der heutigen Besichtigung des Lebrbataillons wobnte I ber Kaffer der Gefechtsübung der Gardejäger und des 1. Garde-Ulanen-Regtments be/ I die Var ade derselben ab und versammelte dann die Officiere beider Reaimenter I Kritik. Nach der Rückkehr in's Marmorpalats nahm der Kaiser dann mehrere I trage entßeßen und arbeitete mit dem Civilkabinet und dem Kriegsminister. Dem gestrigen Diner wohnten der Oberpräsident v. Achenbach, Eapttän zur See Seckendor? I Generalarzt Leuthold und Regierungsrath Brandenstein bei. ' I Merlin, 9. Juli. Einer Meldung der „Nordd. Allgem. Ztg." zufolge ist der I SP vorläufiger Belassung in seiner Stellung als9Ehef der Ne?tretuna"^^"bnnung zum kommandirenden Admiral behufs I Vertretung des Chefs der Admiralität zu der Admiralität kommandirt worden. j s— Der Chef des Mllitarcabinets, General v. Albedyll, wird noch im Laufe I frtr °berJ\Un bc§ Herbstes das Commando eines Armeekorps übernehmen, I genommen ® cUun0 tm Militarcabinel ist der General v. Hahnke in Aussicht b-im MlilLinü kvmmLü iUf0‘®C mJlbcrnk Unistande angenommen, sondern nur Rücksicht genommen onf die bittere 9^oth und das offene Geständniß. i)ie Ehefrau Dietz sei ebenfalls für uberfufcrt erachtet, sie habe den Verkehr mit der französischen Regierung erst vermittelt ™b <£bnC LICi wurde wahrscheinlich der ganze Landesverrath nicht oorgekommen sein dem Gerichtshof als klug und thatkräftig erschienen und die Annahme ?«oiSo§0C ° ni' ba^ Ehemann vor ihr Geheimnisse bewahrt habe, auch habe sie Oe der angenommen, es seien ihr ebenfalls keine mildeimden Umstände zugebilliat Be- 'ugUchdesAppel habe das Gericht die Ueberzeugun^ von seinerSchüldgewon^n I die Aussagen des Cabannes allein habe das Gericht nicht Gewicht gelegt wohl M mtt ^nen völlig übereinstimmenden Aussagen der Ehefrau des Cabamres- eine Verbindung zwischen den beiden Eheleuten in dieser Hinsicht sei unmöglich ae- wesen. Ferner hatten sich in den eigenen Angaben Appel's Widersprüche ergeben auch sjrTo/l" de'chranktes Geständniß desselben vor. Mildernde Umstände seien hinsichtlich ^..vp7?,ongenommen, weil derselbe ein geborener Franzose sei und aus eraltiiter An- SeamU ^&eUa^^eF^an&fe^.e ^^rathe beigeholfen, resp. angestiftet und deshalb auch or Leipzig, 9 Juli Das heute im Processe des Reichsfiskus gegen den Bremer „Lloyd wegen des bet dem Zusammenstoß der „horchte" mit dem „Hohenstausen" am ^ugefugten Schadens vom Reichsgericht gesprochene Urtbeil npr- pflichtet den „Lloyd" zur Zahlung der geklagten Schadensumme. Pari-, 9. Juli. Bei dem gestrigen Bankett in Rennes griff Boulanaer die Kammer auf das Heftigste an. Es sei die höchste Zeit, sagte er dieser kmm irnh Verfassung ein Ende zu machen; die Stimme des Volkes müsse sich letzt Horen lassen, zum Wohle der Republik und bei den vorbereitenden Mabl-n f * aSfäa »?(&&*"“' “"‘»>'1“"”» 11 1" -»«>, ©enSbarmcrtc auf bie M-Ng- feuerte unb mehrere P-rfvnen verwunb-I- ' 6 * b Konsianiinoprl, 9. Juli. („Havas"-Meldung.j Voraestern Abend 10 iTF»r umzingelte eine 45 Mann starke bulgarische Brigantenbande « Uhr (Ostrumelien) und schleppte als Gefangene zwei österr^ Agenten der Gesellschaft Vitalis und denjenigen der Gesellschaft des Baron Hirsch'forll ,, . . O. Juli. Die Fahrt des Kaisers von Kiel nach Petersburg wird mabr- schetnlich 5 Tage dauern, weil einzelne der begleitenden foL? Lc ; Set , Kirschen per Pfund X 0,8—0,12. Frankfurt, 9. Juli. (Getreide-Preise.) Weizen eff. hiesiger u. Wetterauer «X 18,25—18,50, fremder JL 18,00-19,00, Roggen eff. hies. JC 14,75—00,00, fremder X 00,00—00,00 Gerste effectiv hiesige und Wetterauer X 15,00—16,50, fremde X 00,00—00,00, Hafer eff. hies. X 14,50 -14,75, fremder X 00,00—00.00. Frankfurt, 9. Juli. Der heutige Viehmarkt war gut befahren. Angetrieben waren 400 Ochsen, ca. 34 Bullen, ca. 519 Kühe und Rinder, ca. 308 Kälber. Die Preise stellten sich: Ochsen 1. Qual. X 58—59, 2. Qual. X 50—54, Kühe und Rinder 1. Qual. X 50—52, 2. Qual. X 40—46 per 100 Pfund Schlachtgewicht. Kälber 1. Qual. 48—52 2. Qual. 40—45 H per 1 Pfund Schlachtgewicht. Es starben an: Zusammen: Erwachsene: Krebs 1 (1) 1 (1) Bauchfellentzündung 1 1 Lungenschwindsucht 1 1 Erweiterung der Bronchien 1 (1) 1 (1) Lungenentzündung 1 — Summa: 5 (2) 4 (2) 9- 5651 Ein Dernrohr gefunden. Abzuholen Wallthorftraße 71. / Hausvcrkauf i Beabsichtige mein an der Lahn Asterweg 15 II. Stock. n Sa. JL 28ö,35. Lich, 9. Juli 1888. Telegraphischer 6 -Erricht der Berliner Börse vom 10. Oesterr. Creditactien 4% Ungar. Goldrente 85.C0 5% Gemischte Russen Tendenz: matt. Redaction: A. Scheyda. _----------------------------------------. «null. — ^ruck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen. Die heutige Nummer enthält 2 «lsttter. 158.25 94.90 83.80 ff n \ ff ff ir tf ff tt ff 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) aus ff ff ff ff ff 30,-, 14,15, 22,05, 19,25, 3,05, 28,-, 15,05, 15,90, 17,20, 87,—, Juli 1888 215.00 40.25 83.25 97 25 5662] Weiße Schurwolle, zu Decken geeignet, zu verkaufen bei Georg Lampus II., Seltersweg 75. 566 ) Ein noch neues eisernes Kinder- Wiegebett zu verkaufen. Bettenhausen . Birklar Dorf, Gill Eberstadt Grüningen Hattenrod Musch nheim . Ober-Bessingen Nieder-Bessingen Langsdorf Lich 5661] Gute Speisekartoffeln, auch in Heineren Quantitäten können abgegeben werden b. Gg. Lampus II., Seltersw. 75. Disconto-Com.-Antheile Lombarden z ------- ™ Lahn gelegenes Anwesen (Rodheimerstraße 6), die ftühere Fries'sche Brauerei, unter günstigen Bedingungen zu verkaufen. 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Inti: Parthiu nach dem Ludwigsbrunnen. ------------------Der Vorstand. golhaer Lebmsnerstcherunstsbanst ISn?gEftanb L 3uni 1888: 71010 P°rs- mit 539 300 000 Mark Versicherungssumme ausbezahlt seit Beginn ' ' ' 188 760 oon " ?i/o b Normalpramie nach dem neuen „gemischten" Vertheilungs^ »tf- Hypothbk.-Psandbr. 102.50 1 o'/sWo do. §8 co 1 5% Buderus Oblig. 103.90 io/2O/Ä?tIm?5?TÄVnf- Oblig. 96.00 4% Gießener Oblig. __ 4°/g Oesterr. Goldrente 92 00 ’Wo Oefterr. Silberrente 67.40 57o Portugiesen Oblig. 99*60 Darmst. Bank-Actien 152 00 Gerds 0 rten. 20 Francs-Stücke 16.15-16 18 5o. in Vi 16.12-16*16 Engl- Souvereigns 20.30—20 35 Dollars in Gold 4.16-4.20