Nr. 61 Zweites Blatt. Somtag dm 11. März 1888. Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Durearrr Schulftraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlobn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. Amtlicher Hsteit. Betreffend: Aenderungen der Wchrpflicht. Gießen, am 16. Februar 1888. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Srotzherzoglichen B»r-eP«etftereie« de< «reiset. Wir beauftragen Sie nachstehende Bekanntmachung de» Lanbwchr-Bezirk--Kommarrbo's Gießen alsbald auf ortsübliche Weife zur öffentlichen Äamtaifc bringen zu lassen. Dr. Boekmann. Bekanntmachung über das Gesetz, betreffend Aeuderungeu -er Wehrpfticht. Vom 11. Februar 1888. Es lautet; S 1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote einaetheilt. S 2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere..... § 3. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zwetten Aufgebot» dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr Vollendet wird. Der Eintritt in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt: a. nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Landwehr ersten Aufgebots; b. für Ersatz-Reservisten, welche geübt haben, nach abgeleisteter Ersatz- Reservepflicht ...... S 11. Die der Ersatz-Reserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften des Beurlaubt en stand es und find allen für die letzteren — insbesondere den für Reserve- und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht besondere Festsetzungen getroffen find. § 19. Die bisherige Einteilung in Ersatz-Reserve erster und zweiter Klaffe wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zwetten Klaffe zu Überweisendm Mannschaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzuchellen. Hierzu bemerkt das Bezirks-Kommando: 1) Die im Jahr 1850 und später geborenen Personen — Unter# officiere, Mannschaften und untere Militärbeamten — welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpflicht im sichenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) beziehungsweise als geübte Ersatz- Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve-Pflicht bereits zum Landstürme entlaffen waren, werden hierdurch angewiesen, sich bis spätestens zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere (Paß und Führungs-Attest) bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel behufs erneuter Ausnahme in die Controle anzumelden. Für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, wird die Meldefrist bis zum 30. September 18 88, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkte nach Deutschland zurückkehren oder bei einem Seemanns- amt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert. Im Unterlaffungssalle kommen die Strafbestimmungen des §. 67 des Reichs-Militair-Gesetzes zur Anwendung. Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes beretts dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht unter vorstehende Bestimmungen fallen, treten je nach ihremLebens- alter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über. Auf Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Mili- tairbeamten finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung; die bezüglichen Meldungen sind jedoch beim Bezirks-Commando direct anzubringen. 2)_Alle gegenwärtig der Reserve und Landwehr angehörigen, sowie alle zur Disposition der Truppentheile undder _______Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften haben ihren Militair-Paß gelegentlich, jedoch spätestens biszuml3.Märzl88S an den zuständigen Bezirksfeldwebel zweck» Einhesten» der neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes perfönlich abzugeben oder durch die Post zuzusenden. 3) Die Ersatz-Reservisten ersterClasse gehören fortan zu den Mannschaften des Beurlaubtenstande-. Dieselben werden hierdurch angewiesen, ihren Ersatz-Reserve-Paß beziehungsweise Ersatz-Reserve-Schein dem zuständigen Bezirksseld- webel gelegenttich, spätesten» bis zum 13. März 1888 abzuliefern; für die abgegebenen Pässe beziehungsweise Scheine werde« den Ersatz-Reservisten andere Mllitairpapiere (Ersatz-R^erve.Päffe) spätesten» bi» zur Frühjahrs-Csntrolversammlung biefe« Jahres ein» gehändigt werden. E» wird schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiefen, daß die Ersatz-Reservisten als Mannschaften de» Beurlaubtenstandes fortan der Frühjahrs-Controlversamm- lung jeden Jahre» beizuwohnen haben werden. Die bisher der Seewehr zweiter Klaffe angehörigen Mannschaft« gehören fortan der Marine-Erssatz-Reserve an und unterliegen dieselben den vorstehenden Bestimmungen. 4) Sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstande» haben sich baldigst mit den „neuen Bestimmungen für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes" genau bekannt zu machen, damit Zuwiderhandlungen gegen dieselben thunlichst vermieden werden. 5) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Klasse find nunmehr Angehörige jdes Landsturmes ersten Aufgebots und dienen die diesen Mannschaften feiner Zeit erthellten Ersatz-Reserve-Scheme zweiter Claffe denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkett zum Land- sturm. 6) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung: a. Landsturmpflichtige, welche durch Consulats-Atteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihre» Ausenthatts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufruf» entbund« werden. Bezügliche Gesuche sind an den Sivil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlaffen beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve zwetter Claffe) dem Landsturm überwiesen sind, b. Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den dezweiten Aufgebots erfolgt mtt dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im zwetten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonder« Verfügung bedarf. 7) Es rotrb nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß vorstehende Bestimmungen auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine und Seewehr zweiter Claffe gleiche Anwendung finden. Casv ary, Oberstlieutenant und Commandeur des Landwehr-Bataillons-B^irk- Gieß«. Lokales. Gießen, 8. März. Der von der Handelskammer an Großh. Ministerium des Innern und der Justiz erstattete gutachtliche Bericht über „Die Grundzüge der Altersund Invaliden - Versicherung der Arbeiter" lautet wie folgt: „Hoher Behörde erlauben wir uns in rubricirtem Betreff nachstehenden Bericht in Gemäßheit der vorgegangenen Berathung der Handelskammer zu erstatten: Durch die projectirte Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter rst beabsichtigt, die sozialpolitische Aufgabe zu einem gewissen Abschluß zu bringen, welche die Kaiser!. Botschaft vom 17. November 1881 in kurzen Zügen der gesetzgebenden Thätigkett des Reichstags gestellt hat. Nach den Worten der Botschaft soll durch die Lösung der gestellten Aufgabe die Heilung der sozialen Schäden in erster Linie auf dem Wege der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter gesucht werden. Diesem leitenden Gedanken ertsprechend soll sich nunmehr an die Kranken- und Unfallversicherung der Arbeiter die Alters- und Invalidenversicherung anschließen. Noch dürste es nicht an der Zeit sein, ein endgiltiges Urtheil darüber auszusprechen, ob die idealen Ziele der angebahnten sozialen Gesetzgebung auf dem eingeschlagenen Wege erreicht werden, oder erreicht werden können, befinden wir uns doch aus einem bis jetzt noch von keinem Staate in gleicher Weise betretenen Gebiete gesetzgeberischer Thätigkett. Wie große Schwierigkeiten sich auch der Durchführung des vorgezeichnetex Programms entgegenstellen, wie schwere Lasten auch von Neuem der Industrie, dem Reiche aufcrlegt werden, dennoch dürfen wir eingedenk des erstrebten Zieles diese Cpier nicht scheuen, und in öieicm Smne nehmen wir amt) Stellung zu dem neu geplanten GKetze, hoffend, daß damit eine neue Garant.e gegeben werde für den inneren sozialen Frieden unseres Vaterlandes. Gehen wir näher aus die vorliegenden Gründzüge zur Alters- und Invaliden- versicherung der Arbeiter ein, so zeigt cs sich, daß wir es mit einer äutzerst schwierigen Materie zu tl;un baden, sowohl was eie priiictpicU wichtigen Fragen anlangt, als auch insow.it es 'sich um die Durchführung der Hauptgedanken der Grundzüge im Einzelnen handelt. Wir können cs nicht für unsere Ausgaben halten, uns auf die Emzelhetten des Entwurfs tn Form einer gutachtlichen Kritik einzulassen, halten es vielmehr für ausreichend, wenn mir uns der Dispositionen der vorgelegten Grund- 3Ü,e folgend nur mit bei jenigen Bestimmungen beschäftigen, welche für das Ganze von grundlegender Bedeutung sind. 1. Umfang der Versicherung. Mtl der Ausdehnung der Versicherung auf sämmtliche Lohnarbeiter, um einen wohl alle Kategorien der pos. 1 umfassenden Ausdruck zu gebrauchen, können wir uns nur eiiiBerftanben erklären. Wie groß auch die Zahl der hierunter einbegriffenen Personen schon sein mag, so werden sich unseres Erachtens doch noch eine Reihe von Persoueuklassen finden, für welche die Wohlthat einer Alters- und Invalidenversicherung nickt minder nothwendig ist, als für die Arbeiter. Wir denken hier in erster Linie an bie kleinen selbständigen Gewerbetreibenden, die tn der Art ihrer Be; schäftigung dem Lohnarbeiter.sehr nahe stehen, wie die kleineren Handwerksmeister u. s. w., beun Zukunft in gleicher Weise wie bei dem Fabrikarbeiter gefährdet ist. In einer Richtung legt ja auch das geplante Gesetz die Ausdehnung der Versicherung tn die .vtanb des Bundesraths, insoweit cs sich um selbständige Gewerbtreibende der Hausindustrie handelt. Hier würde die vorhin angedeutete Erweiterung bes Umfangs wohl versucht werden dürfen, wenn auch die Schwierigkeit der Ausführung noch zu manchen Bedenken Veranlassung geben wird. 2. Gegenstand des Anspruchs. Tie Auszahlung der Versicherungssumme in Gestalt einer Rente scheint uns ebenfalls bie einzig richtige Art der Alters- und Invaltbeuumelsiützung zu sein, da eine Eapilalabfindung wohl in der Regel ihren Zweck einer andauernden Hülfe ver- feblen würde. Bei der Festsetzung der Altersgrenz'', von welcher an der Anspruch auf Altersrente gewährt werden soll, können wir die Vollendung des 70sten Lebensjahres nicht als dem wirklich vorhandenen Bedürfniß entsprechend halten. Die Erfahrung des praktischen Lebens lehrt, daß einmal der industrielle Arbeiter selten die angegebene Altersgrenze erreicht, und ferner, daß das Unterstützungsbedürfniß wegen Atters bei den meiften Arbeitern schon viel früher, durchschnittlich wohl mit dem 65 ften Lebens- I jähre eintritt. Als völlig zutreffend ist der festgestellte Begriff der Invalidität zu bezeichnen, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Gienzbestimmurrg der Möglichkeit deü Verdienstes bis zum Mindestbetrag der Invalidenrente, so daß jeder beschränkt Arbeitsfähige , dessen angemessene Beschäftigung einen unter dem Mindeftbetrag der Invalidenrente bleibenden Verdienst abwirft, als invalide anzusehen ist. Zur Feststellung, wann eine Arbeitsunfähigkeit als andauernd angenommen werden kann, bedarf man aus dem Grunde keiner näheren Gesetzesbestimmung, weil eür etwaiger Jrrthum nach den Vorschriften von poe. 14 leicht forrtgirt werden kann. 3. Voraussetzungen des Anspruchs und Wartezeit. Die Voraussetzungen der pos. 7 sind an sich durchaus zu billigen; doch dürste in das Gesen ein Hinweis darauf einzufügen sein, daß der Nachweis einer Schuld, durch welche Jemand des Anspruchs einer Invalidenrente verlustig gehen kann, nicht im Wege des sonst im Gesetze vorgeschliedenen Verfahrens, sondern nur auf dem Wege gerichtlicher Austragung des einzelnen Falles geführt werde, da wohl am besten durch die Mittel des gerichtlichen Beweisoerfahrens in den meisten der angebeuteten Fälle, wie Schlägereien, Raufhändel u. s. w. bie erforberlicbe Klarstellung erfolgt, sofern eine solche nicht schon burch ein oorhanbenes Strafurtheil gegeben ist. Ter als Beitragsjahr geltenbe Zeitraum von 300 Arbeitstagen wirb nur in wenigen s hr regelnkäßigen Betrieben innerhalb eines Kalenderjahres von dem Arbeiter nachgeaiesen werben können, weshalb es wünschenswertb ist, wenn hier eine angemessene Rebuction ber auf ein Beitragsjahr zu rechnenben Arbeitstage eintreten würbe. Die Bescheinigung von Krankheitsfällen, in welchen bie versäumte Arbeitszeit anzurechnen ist, sollte auf Giunb bestimmter Vorschriften in kürzeren Perioden etwa am Ende deS einzelnen Kalenderjahres im Duittungsbuche erfolgen müssen, damit später ein leichterer Ueberbttck gewonnen wird, und auch die Rachtheile einer erst lange nach stattgehabter Krankheit zu beschaffenden Bescheinigung vermieden werde. 4. Aufbringung der Mittel. Wenn wir in Bezug auf die Ausbringung ber Mittel in erster Linie uns bafür aussprechen, baß das Reich die Verwaltungskosten ganz auf sich nehme, im klebrigen aber der Arbeiter, Arbeitgeber und das Reich zu je einem Drittel belastet werde, so neben wir hierbei einmal von dem Gedanken aus, daß die Arbeiter den größten Zbeil ber Retchssteuern tragen, unb die Arbeitgeber schon außerordentlich durch Verwaltung be-j auf seine Arbeiter sich beziehenden Versicherungswesens belastet ist, wofür bei größeren Industriellen ein bedeutender Theil der Zeit werthoollster Arbeitskräfte in Anspruch genommen wird. Denn in Wirklichkeit besorgt ber Arbeiter selten selbst ordnungsmäßig bie ihm bezüglich seiner Versicherung obliegenden Geschäfte und wird der Arbeitgeber in ber Regel genöthigt, bie erforderliche Fürsorge zu treffen, was keinen geringen Aufwand an Zeit und Arbeitskraft verursacht. Außerdem ist der günstige Erfolg der Alters- und Invalidenversicherung auch von wohlthätigen Folgen für Jedermann begleitet, wenn er sich gesicherten und ruhigen socialen Verhältnissen gegenübersieht, weshalb auch die übrigen zur Reichssteuer beitragenden Steuerzahler inbirect mit herangezogen werden dürfen. Schließlich wird auch eine möglichst niedrige Beitragsguote verhindern, daß, tvie dies beim kttinen Arbeitgeber leicht zu befürchten ist. der Beitrag des Arbeitsherrn thatsächlich von dem Lohne des Arbeiters ober Gesellen gekürzt wird. Bei der Frage, ob für die Aufbringung der Mittel das Eapitaldeckungs oder daS Umlageoerfahren anzuwenden sei, entschied sich bie Kammer für ben letzteren Mobus, weil in bem ersteren Falle bie Anhäufung hoher Beträge nicht nur eine compiicirte und verantwortungsvolle Verwaltung bedingt, sondern auch ein gewaltiges Capital dem Verkehre entzieht, was zugleich die productive Kraft unserer Industrie stark benachtheiligen würde. 5. Betrog ber Rente. Die Höhe ber Rente, wie sie in ben Grundzügen vorgeschlagcn ist, kann vorläufig nicht beanstandet werden. Tie Erfahrung wirb erst im Laufe ber Zrit zeigen müssen, ob es angemessen erscheint, an bieten vorläufigen Ansätzen Aenderungen vorzunehmen, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß bis jetzt eine gleiche Behandlung aller ohne Rücksicht auf bie Verschiebenden ber lokalen Verhältnisse vorgesehen ist. Was die Altersrente anlangt, so scheint bie Bestimmung eine Häkle zu enthalten, bah bie Zahlung berselben einzustellen ist, wenn ber Berechtigte nicht im ^nlanbe wohnt, ba doch häufig ber Frll eintreten wirb, baß alte ber Pflege bedürftige Leute durch ihre Verhältnisie gezwungen werden, sich im Ausland wohnenden Angehöngm anzuvertrauen, was bann mit einem Verlust ber Rente oerbunben wäre. Für bie Invalidenrente wirb bie Frage wohl nicht in gleicher Weife practrfch werden, und würde der Fortzahlung im Ausland das Bedenken der mangelnden Eon- trolc über bie sich vielleicht verändernden ErmerbSverhättnifse des Berechtigten ent- gegensttllen. 6. Träger der Versicherung. Wenn bie Organisation der Alters- und Invalidenversicherung sich vorwiegend an die urr Durchführung ber Unfallversicherung errichteten BernsSgenossenschaften an- lehnen foll, so ist dieser Einrichtung zunächst schon deshalb zuzusrimmen, weil dadurch aut einer bereits vorhandenen Grundlage mit größerer Leichtigkeit und unter Verein fachun, , es Verwaltungsapparats weiter gebaut werden kann. Es liegt eine derartige £ rganiiation aber auch den vorangehenden focialpolittschen Gesetzen zu Grunde und dürste daher an dem einmal ausgestellten Principe festgehalten werden, so lange als eine aUgem-in durchführbare Reugestaltung dieser Gesetzgebung noch nicht am Platze erscheint. In dieser Beziehung hatte ebenfalls die Kaiser!. Botschaft vom 17. Rovern hei 1881 den leitenden Gesichtspunkt angedeutet, daß nämlich das Zusammenfassen der ovalen Kräfte unseres Volkslebens zum Zweckender erstrebten Fürsorge in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Unterstützung verbucht werden solle. Zu den übrigen organisatorischen Bestimmungen unb Vorschriften des Verfah- i ens gurachtttche Bemerkungen httizuzuiüg'.n, dürfte weniger tn unserer Aufgabe gtlegen sein, Da ein näheres Eingehen auf diesen Theil ber Grundzüge bie Durcharbeitung eines Materials voraussetzt, welches unS nicht in genügendem Umfange oorliegt. 7. Straf- unb Uebergangsbestimmuilgrn. Bei diesem Toette sei uns nur die Bemerkung geftattrt, daß die Voraussetzungen der Strafe ber pos. 42, sofern es sich bloß um mangelnde Aufmerksamkeit bei den Eintragungen handelt, ben Arbeitgeber selbst zu hart trifft, ba derselbe selten in der Lage ist, persönlich alle Eintragungen zu überwachen, bie von seinen Untergebenen in der Regel ansgefuhrt werden^ Im Anschluß hieran dürfte auch die Belästigung des Arbeitgebers besonders in den Jndustriebezirken möglichst zu mildern sein, welche häufig von den mit ber Eonlrole beauftragten Unterbeamien auszugehen pflegt, bie oft ebne be- fonberen Anlaß unb in irrationeller Weise über die ihnen gestellte Aufgabe der Eon- trole hinausgehen. Hier dürfte ein vorwiegendes Eingreifen der Organe der Versicherungsanstalt selbst am Platze sein, und ber Gewissenhaftigkeit ber Arbeitgeber ein größeres Zutrauen geschenkt werben. Die Strafbestimmung ber pos. 23 bezüglich ber rechtzeitigen Verwendung ber Beitragsmarken burch die Aibeitgeber wäre unseres Erachtens an eine zu gewährende periodische Frist für Nachholung des Versäumten etwa bei der periodisch wiederkehrenden Lohnzahlung in Länge von 8 bis 14 Tagens zu knüpfen, da bie mannigfachsten Umstände, beisvielweise unoerfchuldeter Mangel >an Marken, oft den Arbeitgeber verhindern, seiner Verpflichtung auf Stunde unb Minute nackzukommen, ohne daß ihn deshalb gerade ein mit Strafe zu ahndender Vorwurf zu treffen braucht." Gießen, 10. März. (Geistliches (Soncert.) Zu ben edelsten Kleinodien, welche durch Gottes Gnade deutsches Geistesleben aus sich erzeugt hat, gehört unleugbar bie Kirchenmusik. WaS in älterer Zeit ein Eccart, Bach, Händel, in neuerer ein Mendelssohn geleistet haben, das darf sich dem Edelsten und Schönsten getrost zur Seite stellen. Wie uns mitgetheilt wird, hat der hiesige evangelische Kirchen-Vorstand dem erblindeten Orgel-Virtuosen Herrn H. Bartels aus Dortmund Erlaubniß ertheilt, auf unserer neuen prächtigen Orgel ein Eoncert zu geben. Das Programm ist aus Tonwerken der hervorragendsten Meister ber Alt- und Reuzett zusammengesetzt, und wird durch einige Gesangs-Vorträge, welche Frau Amely Schindler aus Coblenz übernimmt, verschönert. lieber das Künstlerpaar berichtet die Darmstädter Ztg. vom 23. Januar d. I. Folgendes: Herr Hugo Bartels aus Dortmund, ber Sonntag Abenb in ber Stabt- klrche conzenirte, ist ein wirklicher Künstler, der sein Instrument auf einfache und edle Weise zu behandeln versteht. Die eherne Kraft, welche der Vortrag einer Bach'sche Fuge erheischt, steht ihm ebenso zu Gebot wie bie innige Ausdrucksweise, in ber ein Mendelsohn scheS Andante gebalten werden muß. Die Zusammenstellung des Programms, tn welchem Bach'sche (Sompofitionen die Eckpfeiler bildeten, bekundete guten Geschmack, wie auch die eignen Variationen über das Thema: „In allen meinen Thaten", vorn richtigen Verstävdniß des kirchlichen Styls Zeugniß ablegten. Frau 91. Schindler aus Eoblenz, welche den Herrn Concertgeder in liebenswürdigster Weise unterstützte, hielt ihre Gesangsoorträge ganz im Geiste des Stoffgebiets, in dem sie sich bewegte, sticht der lelseste Zug von Prätention machte sich bemerkbar in ihrem Gesänge, der mit großer Feinfühligkeit das innere Leben des TerteS herauskehrte und dem man deshalb auch mit den Gefühlen echter Andacht lauschen konnte, bie sonore ausgeglichene Stimme der Dame füllte den großen Raum mit Leichtigkeit. Tief- ergreifend war der Vortrag des Büßliedes von Beethoven. Ein herrliches Piano entwickelte bie Sängerin in Schuberts „Allmacht". Die Stimmung des seligen Entzückens, welche die Bach'sche Psingst - Eantate burckziebt, brachte den Vortrag von Frau Schinbler gleichfalls zu erfchöpfenbem Ausbruck. Wir wünschen bem erblindeten Künstler ein gefülltes Gotteshaus, und bemerken, daß Programms ä 20 Pf. an ber Kirchihüre zu lösen finb. Ein festes Eintrittsgeld für das Eoncert wird nicht erhoben, es soll den Besuchern überlassen bleiben, nach Schluß be2 Concerts Ihrer Anerkennung der Leistungen durch eine entsprechende Gabe Ausdruck zu geben. Univerfltäts - Chronik. Marburg, 7. März. An Stelle des nach Straßburg abgehenden Herrn Professors Dr. Sickel wurde der ordentliche Professor in ber juristischen Fakultät ber Universität Bafel Dr. Eugen Huber zum srbentlichen Professor in der juristischen Fakuliät hiesiger Universität ernannt. ßcimif dbtei, Dresden, 2. März. Die Schneider-Innung zu Plauen t.V. erhielt anläßlich der Feier ihres 325jährigen Bestehens u. A. ein Schreiben des berühmten Schriftstellers P. K. Rosegger aus Graz folgenden interessanten Inhalts: „Geehite Herren'. Ich danke Ihnen, daß Sie bei Gelegenheit Ihres Jubelfestes sich meiner erinnert haben. Leider macht die große Entfernung mir die Theilnahme an Ihrem Feste unmöglich. Ich gedenke mit Freude, ja mit Stolz ber Zeit, ba ich fast fünf Jahre lang bem L>chneiderhandwerk angehört habe. Es war für mich eine zufriedene, glückliche Zeit. In meinem alten Lehrmeister, ber noch lebt, steht mir ein ehrwürdiges Denkmal an jene Tage. Manchmal, wenn das Weltleben mich verstimmt, greife ich beute noch jum Werkzeug. Da ist mir, als hätte ich die Radel noch gar nie aus der Hand gelegt, obwohl das schon vor 23 Jahren geschehen ist. Und da erfahre ich denn, wie ich dabei alsbald wieder wohlgemuth werde. Ick danke meinem Geschick, daß es mich nun auf einen Posten gestellt hat, auf welchem ich nach geringen Kräften für mein Volk manchmal Gutes wirken kann; aber ich danke ihm auch, daß eS mich den Segen ber schlichten Hanbarbett kennen lernen ließ. Im treuen Handwerke liegt mehr Würde als in ma^ich anberem burch niebrigen Hochmuth aufgebaufchten Siand und gottlob, bie Zetten gingen vorüber, wo ber brave Mann sich semes Handwerks geschämt bat. „Arbeit ist des Bürgers Zierde, Segen ist der Mühe Preis. Ehrt den König seine Würde, ehret uns der Hände Fleiß." Mit diesem Worte unseres Schiller grüße ich Sie zu Ihrem Feste. Gut Heil dem ehrsamen Handwerk! Graz, 22. Februar 1888. Ihr ergebener P. K. Rosegger." Landwirthschaftliche Nachrichten. (Nachdruck verboten.) — sDas Abwetden der Saatfelder im Frühjahr.) Ziemlich bekannt und häufig in Anwendung gebracht wird das Abwetden der Saatfelder im Herbste; es geschieht von den kleineren Landwirkhen zwar meist ber Futtergewinnung halber, was nicht ganj richtig ist, richtet indeß selten Schaden an, sondern ist doch meist nock von Vor- tbeil für die Saatfelder. Richt so allgemein bekannt ist, daß auch im Frühjahr das Abweiden der jungen Saatfelder, natürlich nur ber Wintersaat, von großem Vortheil sein kann. Sinb nämlich die jungen Pflanzen so üppig entwickelt, daß ein Lagern zu befürchten ist, so ist das Abweiden von großem Vortheil. Rur ist cs nicht angänglich, daß bie Abmeldung durch Rindvieh vorgenommen wird, dasselbe zerstör! schon allein durch die Hufe sehr viel und reißt zudem beim Weiden die jungen Pflanzen meist mit bei Wurzel heraus. Rindvieh soll detzhalb zuin Abwetben ber Saatfelder nie, auch nicht im„ Herbste zugelaffen werben. Einzig unb allein geeignet sind Schafe, diese sind unter ständiger Aufsicht langsam über bie Felder zu treiben, so daß sie nirgends stehen bleiben. Dann beißen sie nur die größten unb nicht die Herzblätter ber Pflanzen ab. Als fernerer Vortheil des Abweidens im Frühjahr kommt hinzu daß die Schafe den vom Frost gelockerten Boden festtreten unb so den Pflanzen ein sicherer Halt verliehen wird. Lieber bie Zett bes Abweidens im Frühjahr läßt sich nichts Bestimm.es sagen, sowie bie Stengeldilbung eintritt, muß bas Abweiden sofort aufhören. Von Vortheil ist das Abweiden sowohl für Roggen, rote für Weizen, unb ber Nutzen, oer bet zu üppigen Saatfeldern baraus entsteht, ist höher zu veranschlagen als ber Vortheil der Futtergewinnilng. Deßhalb sollen auch Landmirthe, die selbst keine Sckn'e haben, sich nicht sträuben unb ihre zu üppigen Felder lieber gegen geringes Entgelt ooer ganz umsonst durch fremde Schafe ausführen lassen, wenn sie nur die Gewißheit hoben, daß die Abmeldung richtig und vernünftig, so wie es oben empfohlen ist, ausgeführt wird. Ä Special-Arzt für Geschlechts- n. grauen- “r* weriacn, £ran^ 7 Sprichst, tägl- v. 10—1 u. 3—5 Uhr. [17 Normalwäsche. 76 td o B g | ö ,d o 00 h Q *O s 1972 Zu verkaufen: guter Dünger (roagenroetfe*. Aungvlut. (wiessen. Ein Haus in frequenter Lage, in weichem Restauration mit Bierwirth- schaft betrieben wird, ist unter günstigen Bedingungen aus freier Hand zu verkaufen. Näheres durch Rechtsanwalt Dr. Reatz, 1187 Gießen. Die verehrlichen Mitglieder der Mathildenstistung werden zu der auf Mittwoch, den 141 L Mts., Vornrittags 11 Uhr, auf dem ^..Bureau des Unterzeichneten stattfindenden Hauptversammlung ganz ergebenst.Lingeladen. Tagesordnung. 1) Prüfung der Rechnung für 1887, 2) Feststellung des Voranschlags für 1888, 3) Ergänzungswahl des Vorstandes. Gießen, am 6. März 1888. Der Vorstand der Mathildenstistung für Oberhessen. __________________Dr. Boekmann.____________________ ^öMersteigerungen in der MjUichen Odersörsterei Hohensolms. 280 Raummeter 1460 1975 76 200 13 120 4800 6400 desgl. desgl. desgl. 2000 600 15 1 7 2000 II W.llen n I Dienstag den 13. d. Mtt., Morgens 10 Uhr, im Distriet Helf Holz am Hellgarten. 13 Stück Eichen-Stämme mit 2,12 Festmeter, „ Eichen-Stockholz, Wellen Buchen-, Eichen- und Kiefern-Reisholz. Hohensolms, den 6 März 1888. Fürstliche Oberförsterei. Rietsch. 28 17 98 67 81 9800 5200 Reisholz I Klasse, „ 1. und H. Klasse, Buchen- und Eichen-Stockholz, desgl. Reisholz I. Klasse, desgl. „ I und II. Klaffe, 1 Lärchen-Stamm mit 0,92 Festmeter, Buchen-Scheitvolz I. und II. Klaffe, Buchen- und Eichen-Prügelholz, Radel- und Weichholz-Prügelholz, „ Kiesern-Bauholz mit 3,00 Festmeter, „ Eichen- und Kiefern-Slangen mit 0,90 Festmeter, Raummeter Buchen-Scheitholz I. und II. Klaffe, Buchen- und Eichen-Prügelholz, Swckholz, 280 „ Radelholz-Reisholz. II. Donnerstag, den 13. d Mts., Morgens 10 Uhr, im District Windeldach am Schwarzkoch. 23 Eichen-Stämme bis 57 cm Durchmesser mit 12,84 Festmeter, 19 Kiesern-Stämme mit 2,94 Festmeter, H II Wellen Radel- und Weichholz-Reisholz. Hl. Sonnabend, den 17 d Mts, Morgens 10 Uhr, in den Districten Jselscheid und Gutersgrund. Zusammenkunst aus der Chaussee im District Jselschetd. Fichten- und Kiesern-Bohnenstangen, desgl. Spalierstangen, Eichen-Stämme mit 0,82 Festmeter, Raummeter Eichen-Prügelholz, Holzversteigerung im MrMichm Thiergarten bei Hungen. 47 22 -Stockholz ii ii u 3 22 32 614 115 ii H Mittwoch d?n 14. d. Mts., Morgens 10 Uhr, sollen Eichen-Stämme mit 57,42 Im, 3—10 m Länge, 37 69 cm Durchmesser (Schnittholz), nr, _ Eichen-Stämme mit 5,65 fm, 2—8 m Länge, 24—3 < cm Durchmeper (Abschnitte), Eichen,Stöcke (Küferholz), , Buchen-Stämme mit 16,39 fm, 5—12 m Lange, 33 ol cm ^urch- meffer (Schnitt- und Wagnerholz), 1 Kirschbaum mit 0,59 fm, 12 m Länge, 2o cm Durchmeffer (glatt), sodann Donnerstag den 13. d. Mts., Morgens 10 Uhr, ebendaselbst 8 Rmtr. Eichen- und 136 Rmtr. Buchen-Scheltholz, „ 228,5 „ „ -Prügelholz, „ Buchen-Reiser, öffentlich verkauft werden. Hungen, den 7. März 1888. Fürstl. Rentamt: Die auf dem Hofe der hiesigen Zeughaus-Kaserne stehende 70.5 m lange, 12,5 m breite und bis zur First 4,10 m hohe Baracke aus Holz mit Bletteroerschcalung und Pappdach soll gegen Meiugebot auf den Abbruch verkauft werden. Hierzu ist Termin auf Mittwoch den 14. März cr., Nachmittags 3 Uhr, auf dem Hofe der Zeughaus-Kaserne anberaumt. Die Verkaufsbedingungen liegen in unserem Bureau, Kaserne I, zur Einsichtnahme auf. 1890 Gießen, den 5. März 1888. Großherzogliche Garnison-Verwaltung. Holzversteigerung im Gemeiudewald von Münchholzhausen. Donnerstag, den 13. d. M.: I. Vormittags von 9 Uhr ab: Beginn im District 13 a „unter der Chaussee" (von Wetzlar nach Gießen). Eichen-Stämme, 3 II. Klasse — 5,66 fm, 15 III. Klaffe — 10,85 fm, 18 IV. Klasse — 3,11 fm, 22 rm Nutzholz ; Kiefern: Stämme, 117 111. und IV. Klaffe — 19,44 fm, Stangen, 35 I Klaffe — 3,09 fm und 10 rm Nutzholz. II. Mittags von 12 Uhr ab: Beginn im District 6d „Jungenwald." Eichen: 28,5 rm Scheit, 2 rm Scheit und Knüppel, 15,5 rm Knüppel, 26,25 rm Stöcke, 86,5 rm Reiser, Buchen: 3,5 rm Scheit und Knüppel, 4,5 rm Knüppel, 205,5 rm Reiser, Kiefern: 9,5 rm Scheit, 32 rm Knüppel, 13,5 rm Stöcke, 175,5 rm Reiser, Gemischt: 80 rm Reiser. Grob-Rechtenback, 6. März 1888. 1951 Das Bürgermeister-Amt. Mobilienversteigerung. Dienstag, den 13. März, Nachmittags von 2 Uhr au, wird Frank- surterstratze 11 3. Stock wegzugshalder verschiedenes Mobiliar, besonders zwei Sopba. Schränke, Tische, Bettstellen, zwei Waschkonsole, Nachttische, Bücherreale, Weißzeug und etwas Hausgerälhe, eine spanische Wand rc-, versteigert Im Auftrag: Louis Rothenberger, 1954 Taxator. Jeitgeöotenes. ISO Paar BrrSSkin.Hosen und -Westen in schwarz und farbig zu jedem annehmbaren Gebote zu verkaufen bei Louis Rothenberger, 1563 Neuenweg 22. Depesche. Z Neu eingetroffen: große Sendung Tpazierstöcke und Regenschirme, letztere non 1 5U an. — Repariren und Ueverziehen sofort und billig. Jean Häuser, Neuen Baue 12. =Flaschenbier Export Bier-Brauerei Pfungstadt. Kaiserbräu ä Flasche ... 25 Lager-Bier ä „ ... 20 „ bei jedem Quantum frei in'ö Haus liefert •/ Arnold^ 1656______________Brandgaffe 6. Cigarren. Corona Bremensis ä 6, 8, 10 und 12 Alleinverkauf bei 1409 G-ebrüder Adami. Waschbütten in großrr Auswahl empfiehlt billigst Will). 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Die Führung des Geschäfts habe ich Herrn V. Holberg übertragen Geschäft IN Frankfurt a. M. setzen mich in die öaqe, dem geehrtenbielläen BillMü zu bitten Annehmlichkeiten und Vorthei^ betreffLwM Md Zur Anfertigung nach Maaß werde ich ein reichhaltiges Stoff- uni) Mosiell-Kger unterhalten. Hochachtend D. Oohn Junior, Frankfurt a. M 1926 Gießen Redaction: A. Scheyda. Druck und Verlag der Brühl'scheu Druckcret (Fr. Chr. Pietsch) in fertigt in und au#<*r dem Hause grau Friese, Caplansgaffe 21. Käufe, Verkäufe, Miethen und Ver- miethungen Grundstücken UN» Geschäften jeber Art besorgt 783 « ««»<«, Ludwigsstraße 5M § Damenkleider Vermischte Anzeige«. Gesucht 1965 wirb ei”e perfecte HerrschaflS-Köchi« auf Ostern gegen hohen Lohn (gute Z^ig- rnssc erforderlich), durch dasVermiethungs- Bureau von Frau Müller. »JJZL @c,U£^t cfn kräftiger Haus- bische. Jungblut. ®in ^bltrtes Zimmer zu oer- M^hen.__Wetzsteingasse 33. . l77^ . 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Stock, bestehend aus 6 Zimmern nebst allem Zubehör und Quellwasserleitung in Küche und Waschküche, sowie Eintritt in den Garten, ist zum 1. Juli zu vermiethen. Näheres Ludwigsstraße 52 pari. 1897 Eine Wohnung von 6—7 Zimmern mit allem Zubehör, per 1. April zu vermiethen. I. Ruppel, Ludwigstraße, ___________________via-ä-vis der Aula. 167 Der zweite Stock meines Vorder- hauses, 5 Zimmer unb Küche mit Wasserleitung und allen dazu gehörigen Bequem- lichkeuen, ganz neu renovirt, ist sofort oder später zu vermiethen Chr. PH. Euler, Ludwigsstraße 14. 548 Der dritte neu hergerichtete Stock meines Hauses ist zu vermiethen. T. Heichelheim, Südanlage 13. 653] Frankfurterstraße 36 ist der dritte Stock, bestehend aus 8 Zimmern mit Gartenanthell und allen Bequemlichkeiten pr. April a. er. an ruhige Familie zu vermiethen.________ o 526 Eine Wohnung, 6 Zimmer mit Zubehör und Stallung, sofort ober später iu vermiethen vis-ä-ris der neuen Kaserne. H. Eiertänzer, Grünbergerstraße. , ©«rtenftra&e 13 ist der 1. und 3- Stock mit je 7 Zimmern u. Zubeh. — au$2?fcrbcftaa ~ ru vermiethen. Näheres bei Architekt Stein. { 17tik0TI^“f d