Nr. 83 Zweites Blatt. Dienstag den 10. April Gießener Anzeiger Amts-, und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Drrrearrr Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Annahme des Montags. -ZÜrch Bekanntmachung Die Musterung und Loosziehung der Mllitärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1888 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar: Samstag den 21. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenbergs Treis cu d. Lda., Trohe und Wieseck; Montag den 23. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: Loosziehung (auch der in Grünberg Gemusterten). I Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen. Montag den 16. April, Vormittags von 8 Uhr an: Musterung der Mllitärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keflelbach, Lauter, Lindenstruth und Londorf; Dienstag den 17. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain u. Weitershain. II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses. Mittwoch den 18. April, Vormittags von 73/< Uhr an: Musterung ^der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen; Donnerstag den 19. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1886 und 1887), sowie derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck und Hattenrod; Freitag den 20. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1888) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar und Oppenrod; III. Zu Lich im Rathhaussaale. Dienstag den 24. April, Vormittags von 9 Uhr an: Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Grüningen und Hausen; Mittwoch den 25. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Lich; Donnerstag den 26. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Muschenheim, Münster, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges; Freitag den 27. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg. Samstag den 28 April, Vormittags von 9 Uhr an: Loosziehung. Besondere Bestimmungen. 1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen: Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Mllitärpflichtigen, welche a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicll — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten; b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen; c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, int Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aushalten; und im Jahre 186 8 geboren sind; ferner Sämmtliche Militärpslichtige, welche im Jahre 1 887 bezw. 1 886 ^zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind. Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwillige« Militärdienst ertheilt worden ist. 2) Diejenigen Mllitärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungs sch eine mitzu bringen. 3) Wenn von einem Militärpflichtigen, over für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt fein. Wenn die Zurückstellung aus die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden. Noch nicht eingereichte Zurückstellungsansprüche find bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst — unter allen Umständen vor Beginn des Ersatzgeschäfte- — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben feinen Anspruch aus Berücksichtigung. 4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepfie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten. 5) An der Loosziebung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Mllitärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos. e 6) Die Groß herzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige aus Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Militärpflichtige, welche fich auswärts aufhalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find. Die Grobherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren Va Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschästes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht int Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des MüttLr- dienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweffe amtlich zu erwirken und vorzulegen. Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet 1) Dienstag den 17. April im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg, 2) SamStag den 21. April int Saale des alten Rathhauses zu Gießen, 3) Freitag den 27. April int Rathhaus zu Lich die Klassifieirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot- und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt. Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz-Reservisten, welche int Falle einer Einberufung auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Sesuch^zu begründen^^^ Der Civil-Vorfitzende ter Ersatz-Commission des Kreises Gießen. ' Jost, Regierungsrath. Darmstadt, 6. April. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 11 enthält: 1. Verordnung, die obere landwirthschaftliche Behörde betreffend. Vom 4. April 1888. Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bet Rhein rc. rc. Wir haben verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: § 1- Unter der oberen Leitung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz tteht die Verwaltung der landwirthschaftlichen Angelegenheiten der oberen land- wirthschaftlichen Behörde zu. Dieselbe wird gebildet aus einem Mitglied des genannten Ministeriums, Section für innere Verwaltung, als Vorsitzenden, aus einem weiteren Beamten, dem neben seinen übrigen Dienstverpflichtungen die Stellvertretung des Vorsitzenden obliegt, aus einem landwirthschaftlich-technischen und einem culturtechnischen Mitgltede. Außer dem Vorsitzenden können auch die übrigen Mitglieder zum Vortrag in Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zugezogen werden. Der oberen landwirthschaftlichen Behörde wird das erforderliche Canzlei- und technische Personal beigegeben. S 2. Die obere landwirlhschaftliche Behörde hat die allgemeine Aufgabe, die Landwirthschaft und die Landescultur zu fördern. S 3. Zur Zuständigkeit dieser Behörde gehören insbesondere! 1) die Leitung des landwirthschaftlichen Unlerrtchtswesens; 2) die Prüfung aller landwirthschaftlichen Meltorattonspläne und die Ueber- wachung der Ausführung derselben; 3) die Ueberwachung des landwirthschaftlichen Prämiirungswesens; 4) die Wahrung des Staatsintecesses bet den landwirthschaftlichen Vereinen und deren Organen, und^der geschäftliche Verkehr mit denselben; 5) die Vertretung des StaatStnteresses bei den landwirthschaftlichen Genossenschaften. S 4. Der oberen landwirthschaftlichen Behörde werden ferner überwiesen: 1) die Functionen der nach dem Gesetz vom 27. September 1887, die Feld- beretntgung betreffend, gebildeten Landescommission in Feldbereiniguugssachen; insofern sie in dieser Eigenschaft thättg wird, besteht sie aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, den beiden technischen Mitgliedern und einem von Uns zu bestellenden richterlichen Beamten; 2) die Functionen der nach dem Gesetz vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, gebildeten sachlichen Central- dehörde; 3) die Functionen der nach dem Gesetz vom 27. September 1887, die Landes- culturgenossenschasten betreffend, gebildeten fachlichen Centralbehörde. S 5. Zu den Berathungen und Entscheidungen der oberen landwirthschaftlichen Behörde als Landescommission in Feldbereinigungssachen und als fachliche Central- Lehorde nach Maßgabe des Gesetzes über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewäffer sind in den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Fällen die zur Landes- commtssion, beziehungsweise zur sachlichen Centralbehörde gewählten nicht ständigen Mitglieder zuzuzteben. § 6. Rach näherer Anweisung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz Hal das culturtechnische Mitglied der oberen landwirthschaftlichen Behörde die specielle Beaufsichtigung und Ueberwachung der landwirthschaftlichen Meliorationsarbeiten zu führen. S 7. In der Regel wird Unser Ministerium des Innern und der Justiz in den von ihm zu erledigenden landwirthschaftlichen Angelegenheiten die obere landwirthschaft- ltche Behörde mit Gutachten hören; außerdem ist diese Behörde berechtigt und verpflichtet, auch ohne Auftrag bei dem Ministerium Anträge auf Maßnahmen, die das Gebiet der Landwirthschaft und der Landescultur berühren, zu stellen. § 8. Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April d. I. an in Kraft; mit demselben Zeitpunkt werden Unsere Centralslelle für die Landwirthschaft und die landwirthschaftlichen Vereine, sowie die Stelle des Landescultur-Jnspectors aufgehoben. Die Landescultur-Jngenieure sind der oberen landwirthschaftlichen Behörde unmittelbar untergeordnet. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückien Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 4. April 1888. (L. S.) Ludwig. Finger. 2. Bekanntmachung, die Statuten der landwirthschaftlichen Vereine des Groß- herzogthums betreffend. Vom 4. April 1888. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf den Antrag der land- wirthschastltchen Vereine der drei Provinzen Aller gnädigst zu genehmigen geruht haben, daß demnächst an die Stelle der bisherigen Statuten der Vereine von diesen selbst zu bestimmende Statuten zu treten haben, die sich dem Inhalte der Allerhöchstenortes genehmigten gemeinsamen Satzungen der landwirthschaftlichen Provtnztalveretne anzupassen haben, werden diese gemeinsamen Satzungen nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Darmstadt, den 4. April 1888. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger. Best. Gemeinsame Satzungen. § 1- In jeder der drei Provinzen des Großherzogthums Hessen besteht ein landwirthschaftltcher Verein als Provtnzialoerein. > Repertmr der vereinigten Stadttheater zu Frankfurt a. W. * Opernhaus. Dienstag den 10. April: Undine. Gewöhnliche Preise. Mittwoch den 11.April: Vorstellung bet ermäßigten Preisen. Der gehörnte Siegfried. Hieraus: Siegfried's Tod. Außer Abonnement. M Donnerstag den 12. April: Fidelio. Gewöhnliche Preise s , T«»ag den 13. April: Vorstellung bei ermäßigten Preisen. Zum ersten Male: Krimhild's Rache. Trauerspiel von Hebbel. Außer Abonnement. Samstag den 14. April: Margarethe. Gewöhnliche Preise Sonntag den 15. April: Afrikanerin. Gewöhnliche Preise. Schauspielhaus. Dienstag den 10. April: Gastspiel des Fräulein Minow: Zum ersten Male wiederholt: Ttlli. (Ttlli: Frl. Mjnow.) Große Preise. Mittwoch den 11. April: Blitzmädel. Große Preise. .. D°nmrz,ag den 12. Avril: Abonuements-Vorstellung A (für einen ausgefallenen greitag). Gastspiel des Fraulein Minow. Doclor Klaus. (Emma: Fräulein Minow.) Große Preise. Freitag den 13. April geschlossen. . Samstag den 14. April: Letztes Gastspiel des Fräulein Minow. Neu ein- studirt: Ein Erfolg. (Eva: Frl. Minow.) Große Preise. gr, .Sonntag den 15 April, Nachmittags 3'/- Uhr: Blitzmädel. Kleine Preise. Abends 7 Uhr: Mit fremden Federn. Vorher: Diana. Große Preise. S 2. Der Zweck der Vereine ist die Vertretung der Interessen h?r Bevölkerung des Großherzogthums in jeder Beziehung; im Gewube^erUnß landwirthschaftlichen Betriebes und der § 3. Die Mittel der Vereine werden aufgebracht durch Beiträge der Mikails aus °twa.geu Zu'chüsstu des Staates uud aus srltwMigeuZuwendung dre Verwendung der Mittel beschließt jeder Verein nach Maßgabe seiner Statuten i . & E'c> Mitglied eines landwirthschaftlichen Prooinzialvereins kann jeder Qonh- unb A^und ^^ Landwirthschaft werden. Aufnahmefähig sind ferner Gemeinden' Vereine uno Genossenschaften, welche durch ihre Vorstände vertreten werden. ' § c mnn gleich Mitglied mehrerer Prooinzialoereine sein. . r, d b. Jeder Provinzm verein wird vertreten durch einen Ausschuß von min- d-st-ns 15 M.tgUedein einschließlich des Präsidenicn und Vic-präs deuten wÄ: letztere von der Generalversammlung gewählt werden weia)c ALhä ^^^"ß bestellt das geschäftsführende Bureau und den Rechner ^^„geschastssuhrenden Bureau muß außer dem Präsidenten mindestens ein Secretär £ 8. Die Provinzialoerelne können sich in Bezirks- und Ortsvereine gliedern Die Organisation der Provtnztalveretne bleibt im Uebrtgen selbstständiaer stalutarischer Regelung dreier Vereine vorbehalten. “ iianotger »i. S 10; Zur Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der landwirthschaii- lichen Vereine und der landwirthschaftlichen Interessen des ganzen Landes wird ein Landesausschuß der landwirthichastlichen Verein- gebildet, welcher zugleich verpflichtet «'A berk^f9 trU,nß er,otbcrltn Gutachten über allgemeine Gegenstände der erstattet äiErnmllun6 im Interesse der Landwirthschaft und der LaudeskÜllur „ , S 11. Der landwirthschaftliche Landesausschuß besteh,: 1) aus den drei Vereinsprasthenten und je drei von jedem Provinztalvereinsausschuß zu wählenden Mrtgliedern, 2) aus drei von der Vertretung der landwirthschaftlichen Genosseuschanen zu wählenden Muglredern. Dem Landesausschuß ist das Recht Vorbehalten im S ^N-udn.ß mit den Pr°°'n»i°l°ereins-Ausschü,sen V-,treter von landwirthschaMÄm Fachoercinen, welche sich über das ganze Land erstrecken, zur Thellnahme an den »- rathungen, eventuell zu den Beschlußfassungen mit entsprechender Beitragspflicht zu- ... s 12- An den Berathungen des Landesausschusses und der Prooinzialoereine können die von dem Ministerium bestimmten Beamten jederzeit Antheil nehmen und haben deßhalb der Landesausschuß und die Provinzialvereine ihre Versammlunäm unter Angabe der zu berathenden Gegenstände stets rechtzeitig anzuzeigen. 8 r , S 13. Der Landesausschuß wählt seinen Präsidenten und Vicepräsidenten aus seiner Mitte und bestellt bei Bedürfniß einen ständigen Secretär. 5 , k; V4’ Kosten des Landesausschusses werden im Verbältniß von je 4/15 auf die tret landwirthschaftlichen Prooinzialoereine und von 3/15 auf die ® X schäften repartirt. 1 , S 15- .'?"dwirthschastlichen Provinzlolvereine geben auf ihre Kosten eine gemeinldiaftlt^e Settfcbrift heraus. Tie hierzu erforderlichen Veranstaltungen tr ff, de? Landesausschuß, dem auch der Redacteur verantwortlich ist. @efd)äft§or6bnu®flE”t.,§fÜ6rUn8 Landesauschusses wird durch eine sestzustellende . Alle fünf Jahre mindestens findet eine Generalversammlung aller landwirthschaftlichen Vereine des Landes statt, welche auf Beschluß des Landesauschusses von dessen Vorsitzenden berufen und geleitet wird. '' , S 18. Eine A-nderung der Statuten b-dars der Zustimmung der Provinzial- vereine und des Landesausschusses. 6 KlLgeweiner Anzeiger. Carl Schwaab’s Oelicatessenhandlung empfiehlt direct iwportirt aus Cepbalonia rothen süssen Wein der Insel Cypern, süssen weissen Wein von Samos, beide Sorten vorzüglich stärkende Weine für Kranke und Reconvalescenten, pr. Flasche Mk. 2.— 2590 o Vb P g -7; -g ty? — CO.- - g".2 cn°5> p I 'S' a « ä <-* . " ’ ’ ’ » ▼ ’ ’ » ▼▼▼▼▼▼▼▼ ▼ ▼ ▼ ♦ Günstige Gelegenheit für Brautleute!* ♦ Grosser ▼ ||(f MEDAILLE W|1 W V V ♦ 1879 H & ♦ Ausverkauf. o Wegen Aufgabe des Ladengeschäftes verkaufe o ♦ von heute ab meinen ganzen Lagerbesiand in Kasten- und Polster- ♦ Ä möbeln, Spiegeln rc. rc. zu Einkaufspreisen. 1937 ▲ ▲ Holzschnitzereien, Korbwaaren, Luxusgegenstände, Teppiche, Tisch- T T decken, Gardinenstoffe, Vorlagen rc. rc. unter EiukaufSpkeifen. ▼ ♦ Carl Stuckrath ♦ a, Möbelfabrik u Wallthorstr. Handlung, «’iessen Schweizer Stickereien ohne Appr«t in Hunderten von Mustern wieder frisch eingetroffen bei 1521 J. Kaan Jan., Kreuzplatz 10. Die HolMrffeigerung vom 4. und 6. d. 3)116. in der Ober- förfterei Schiffendrrg ist genehmigt. Dis Abfudlscheine können vom 17. April an bei Großh. Rentamt Gießen bezogen werden. Die Ueberweisung des Holzes erfolgt Mittwoch, 18. April, Morgens 7 Uhr. Gießen, 7. April 1888. Großh Oberförsterei Schiffenberg. 2933__Her, er.____________ -Wzversteigerung Mittwoch den 11. und Donnerstag den 12. April von Morgens 9 Uhr an sollen in dem Langs- dorfer Gemeindewald folgende Holz« sortimente versteigert werden. Mittwoch den 11. d. M-: 140 Eichenstämme von 14 — 53 Ctm. Durchmesser, euch 54 Festm. 13 Buchenstämme von 40—55 Ctm. Durchmesser, enth. 16 Festm-, darunter 2 Stück zu Hackbretter, 39 Nudel- und Fichtenstämme, enth. 10 Festm. 495 Fichten- und Kiefernstangen, enth. 12 Festm. Donnerstag den 12. d. M.: 100 Rm. Scheitholz, 180 „ Knüppel, 380 „ Reiser, 60 „ Stockholz. Langsdorf, den 5. April 1888. Großh. Bürgermeisterei Langsdorf. 2868 Köhler. Holzversteigerung in der Oberförsterei Krofdorf. Donnerstag, den 19. April 1888, Vorrn. 9 Uhr, bei Wirth Kahlert in Krofdorf Schutzbrzirk Krofdorf, Distr- Kreuzschläge Slb: Eichen: 15 Stämme mit 5,26 im k. I-, 11 rm Scheit, 20 rm Reiser. Buchen: 232 rm Scheit, 113 rm Knüppel, 55 rm Stockholm, 528 rm Reiser. Schutzbezirk Waldhaus, Distr- Bäuer- städt 34, 37a und 42: Eichen: 1 Stamm, 0,37 fm f. 3, 2 rrn Klafter-Nutzholz, 2 rm Scheit, 1 rm Knüppel. Buchen: 13 rm Klatter-Nutzbolz (Felgen). 227 rm Scheit, 204 rm Knüppel, 42 rm Stockholz, 740 rm Reiser. Distr. Totalität 50: Fichten: 2 Stämme mit 0,25 fm f. I. Distr. Totalität 73: Eichen: 8 rm Klafter-Nutzholz, 3 rm Scheit, 2 rm Knüppel, 2 rm Reiser. Krofdorf, den 8. April 1888. 29 58] Der Kgl. Oberförster Müller.' JL Arnold. Brandgasse 6. empfiehlt 2352 Zeitgeöotenes. Sämereien empfiehlt bestens Th. IjQQS« Neuenweg. 29441 Eichen- und Kiefern Bohlen verschied. Stärks werden billig abgegeben in der Holzhandlung von Kaspar Jung IV., Klein-Linden. 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